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| | Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg. |
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| | Die nach den §§ 143, 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1, 151 Abs 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet. Der angefochtene Bescheid vom 16.04.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29.07.2013 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung einer großen Witwenrente. |
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| | Nach § 46 Abs 2 Satz 1 SGB VI haben Witwen, die nicht wieder geheiratet haben, nach dem Tode des versicherten Ehegatten, der die allgemeine Wartezeit erfüllt hat, unter anderem dann Anspruch auf große Witwenrente, wenn sie das 45. Lebensjahr vollendet haben. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Die Klägerin ist die Witwe des am 15.07.2012 verstorbenen Versicherten, der die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren gemäß § 50 Abs 1 SGB VI erfüllt hatte. Sie hatte im Zeitpunkt des Todes des Versicherten auch das 45. Lebensjahr vollendet und nach dessen Tod nicht wieder geheiratet. |
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| | Gemäß § 46 Abs 2a SGB VI (eingeführt mit Wirkung vom 01.01.2002 durch das Altersvermögensergänzungsgesetz vom 21.03.2001, BGBl I 403), der nach § 242a Abs 3 SGB VI für alle seit dem 01.01.2002 geschlossenen Ehen gilt, ist der Anspruch auf Witwenrente ausgeschlossen, wenn die Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen. |
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| | Die Ehe zwischen der Klägerin und dem Versicherten hat vom 02. bis 15.07.2012 und damit weniger als ein Jahr gedauert. Entscheidend ist daher, ob „besondere Umstände“ vorliegen, aufgrund derer trotz der kurzen Ehedauer die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen. |
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| | Der Begriff der „besonderen Umstände" iSv § 46 Abs 2a Halbsatz 2 SGB VI ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, welcher der vollen richterlichen Kontrolle unterliegt (Bundessozialgericht <BSG> 03.09.1986, 9a RV 8/84, BSGE 60, 204 = SozR 3100 § 38 Nr 5 mwN).Was unter den besonderen Umständen des Falles zu verstehen ist, ist gesetzlich nicht näher definiert. Da § 46 Abs 2a SGB VI jedoch vom Gesetzgeber bewusst den entsprechenden Vorschriften in der gesetzlichen Unfallversicherung (§ 65 Abs 6 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch) und der Kriegsopferversorgung (§ 38 Abs 2 Bundesversorgungsgesetz) nachgebildet ist, kann an die bisherige Rechtsprechung des BSG zum Begriff der „besonderen Umstände“ in diesen Bestimmungen angeknüpft werden (BSG 05.05.2009, B 13 R 55/08 R, BSGE 103, 99 = SozR 4-2600 § 46 Nr 6 unter Hinweis auf BT-Drucks 14, 4595 S 44). Danach sind als besondere Umstände iSv § 46 Abs 2a SGB VI alle äußeren und inneren Umstände des Einzelfalls anzusehen, die auf einen von der Versorgungsabsicht verschiedenen Beweggrund für die Heirat schließen lassen. Dabei kommt es auf die (gegebenenfalls auch voneinander abweichenden) Beweggründe (Motive, Zielvorstellungen) beider Ehegatten an. Die Annahme des anspruchsausschließenden Vorliegens einer Versorgungsehe bei einer Ehedauer von nicht mindestens einem Jahr ist nach dem Ausnahmetatbestand des § 46 Abs 2a Halbsatz 2 SGB VI nur dann nicht gerechtfertigt, wenn die Gesamtbetrachtung und Abwägung der Beweggründe beider Ehegatten für die Heirat ergibt, dass die von der Versorgungsabsicht verschiedenen Beweggründe insgesamt gesehen den Versorgungszweck überwiegen oder - da der Wortlaut auf den „alleinigen oder überwiegenden Zweck der Heirat" abhebt - zumindest gleichwertig sind. Es ist daher auch nicht zwingend, dass bei beiden Ehegatten andere Beweggründe als Versorgungsgesichtspunkte für die Eheschließung ausschlaggebend waren. Vielmehr sind die von der Versorgungsabsicht verschiedenen Beweggründe in ihrer Gesamtbetrachtung auch dann noch als zumindest gleichwertig anzusehen, wenn nachweislich für einen der Ehegatten der Versorgungsgedanke bei der Eheschließung keine Rolle gespielt hat (BSG 05.05.2009, aaO). Lediglich wenn der Hinterbliebene keine - glaubhaften - Angaben über die inneren Umstände macht, darf sich die Ermittlung, welche Gründe für die Eheschließung ausschlaggebend waren, und die Prüfung, ob es sich dabei um (anspruchsbegründende) besondere Umstände iS des § 46 Abs 2a Halbsatz 2 SGB VI handelt, auf nach außen tretende objektive Tatsachen beschränken. Ansonsten sind auch die vom hinterbliebenen Ehegatten behaupteten inneren Umstände für die Heirat zu betrachten und vor dem Hintergrund der im Zeitpunkt der jeweiligen Eheschließung bestehenden äußeren Umstände in die Gesamtwürdigung, ob die Ehe mit dem Ziel der Erlangung einer Hinterbliebenenversorgung geschlossen worden ist, mit einzubeziehen (BSG 05.05.2009, aaO). |
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| | Eine gewichtige Bedeutung kommt hierbei stets dem Gesundheits- bzw Krankheitszustand des Versicherten zum Zeitpunkt der Eheschließung zu. Litt der Versicherte zum Zeitpunkt der Eheschließung offenkundig bereits an einer lebensbedrohlichen Krankheit, ist in der Regel der Ausnahmetatbestand des § 46 Abs 2a Halbsatz 2 SGB VI nicht erfüllt (BSG 05.05.2009, aaO; Senatsurteil vom 16.10.2012, L 11 R 392/11, juris). Auch bei einer nach objektiven Maßstäben schweren Erkrankung mit einer ungünstigen Verlaufsprognose und entsprechender Kenntnis der Ehegatten ist indes der Nachweis nicht ausgeschlossen, dass dessen ungeachtet (überwiegend oder zumindest gleichwertig) aus anderen als aus Versorgungsgründen geheiratet wurde. Allerdings müssen dann bei der abschließenden Gesamtbewertung diejenigen besonderen (inneren und äußeren) Umstände, die gegen eine Versorgungsehe sprechen, umso gewichtiger sein, je offenkundiger und je lebensbedrohlicher die Krankheit eines Versicherten zum Zeitpunkt der Eheschließung gewesen war. Dementsprechend steigt mit dem Grad der Lebensbedrohlichkeit einer Krankheit und dem Grad der Offenkundigkeit zugleich der Grad des Zweifels an dem Vorliegen solcher vom hinterbliebenen Ehegatten zu beweisenden besonderen Umstände, die von diesem für die Widerlegung der gesetzlichen Vermutung einer Versorgungsehe bei einem Versterben des versicherten Ehegatten innerhalb eines Jahres nach Eheschließung angeführt werden (BSG 05.05.2009, aaO). |
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| | Die Widerlegung der gesetzlichen Vermutung fordert nach § 202 SGG iVm § 292 Zivilprozessordnung (ZPO) den vollen Beweis des Gegenteils und damit einen der Gewissheit nahekommenden Grad der Wahrscheinlichkeit. Die nur denkbare Möglichkeit reicht nicht aus (BSG 03.09.1986, aaO). Eine Tatsache ist danach bewiesen, wenn sie in so hohem Grade wahrscheinlich ist, dass alle Umstände des Falls nach vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens und nach der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet sind, die volle richterliche Überzeugung zu begründen (BSG 28.06.2000, b 9 VG 3/99 R, SozR 3-3900 § 15 Nr 3; BSG 06.02.2003, B 7 AL 12/02 R, juris). Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen besonderer Umstände als ein den Anspruch begründender Umstand und damit auch die Folgen eines nicht ausreichenden Beweises trägt nach dem Grundsatz der objektiven Beweislast derjenige, der den Witwen-/Witwerrentenanspruch geltend macht (BSG 03.09.1986, aaO). |
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| | Vorliegend litt der Versicherte zum Zeitpunkt der Heirat am 02.07.2012 offenkundig an einer weit fortgeschrittenen lebensbedrohlichen Erkrankung. Im Oktober 2010 war ein bösartiges Weichteilsarkom der rechten Schulter (undifferenziert, polymorph Grad III) reseziert worden mit anschließender Bestrahlung. Eine erste Lungenmetastase trag im Februar 2012 auf und wurde operiert. Schon drei Monate später am 11.05.2012 wurde erneut eine Metastase in der rechten Lunge festgestellt, die aufgrund ihrer riesigen Ausdehnung nicht mehr operiert werden konnte. Der Allgemeinzustand des Versicherten verschlechterte sich danach rapide, er musste ab 17.05.2012 stationär behandelt werden. Der Versicherte ebenso wie die Klägerin wussten sehr genau um die Lebensbedrohlichkeit der Erkrankung. In dem Bericht der S. St. T. Klinik vom 01.08.2012 wird im Rahmen des psychosomatischen Konzils vom 22.06.2012 ausgeführt: „Patient geht mit der jetzigen Situation sehr beeindruckend um. Freundin, mit der er offen über alles sprechen kann, auch wenn sie durch die Situation natürlich sehr belastet ist.“ Bei der Übernahme aus der Uniklinik in M. Mitte Juli 2012 war der Versicherte bereits schwer krank und stark von seiner Tumorerkrankung gezeichnet, wie sich aus dem genannten Bericht entnehmen lässt. Bei dem riesigen Konglomerattumor, der die rechte Thoraxhälfte ausfüllte, war das verbliebene Lungenparenchym rechts kollabiert und stand somit für die Atmung nicht zur Verfügung. Die Klägerin und der Versicherte wussten, dass der Versicherte an einer lebensbedrohlichen Erkrankung litt, bei der eine Heilung angesichts des fortgeschrittenen Stadiums ausgeschlossen war; auf ihre subjektive Einschätzung des Krankheitsverlaufs kommt es nicht an (vgl Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, 03.01.2008, 2 A 10800/07, juris). Insoweit steht dem nicht entgegen, dass der Versicherte die Fortsetzung der Chemotherapie wünschte, obwohl sich insgesamt eine sukzessive Zustandsverschlechterung bereits abzeichnete, wie im Bericht des S. St. T. Klinikums ausgeführt wird. |
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| | Die Kenntnis der Klägerin und des Versicherten von der tatsächlichen Bedrohlichkeit der Situation wird ebenfalls ganz klar bestätigt durch die Aussage der Standesbeamtin P.. Diese hat mit Schreiben vom 14.11.2013 ausgeführt, dass die Klägerin am 02.07.2012 beim Standesamt P. vorgesprochen und mitgeteilt habe, dass sich ihr Lebensgefährte im Krankenhaus befinde, schwer krank sei und nicht mehr lange am Leben sein werde. Nach Rücksprache mit dem Krankenhaus sei die Durchführung der Eheschließung nicht aufschiebbar gewesen, eine entsprechende ärztliche Bescheinigung liege vor. Die Eheanmeldung sei zusammen mit der Klägerin beim Standesamt am 02.07.2013 vorbereitet worden, noch am selben Tag sei die Eheschließung im Krankenhaus erfolgt. Die Standesbeamtin habe sich persönlich vor Ort in einem langen Gespräch mit dem Versicherten über seine missliche Situation von seiner Geschäftsfähigkeit überzeugen können. Trauzeugen seien seit dem 01.07.1998 keine Pflicht mehr und die Beteiligten hätten in der für sie schlimmen Situation auch keine Zeugen bzw Gäste dabeihaben wollen. In dem vorgelegten, am 02.07.2012 gefertigten Aktenvermerk der Standesbeamtin P. wird aufgeführt: „Aufgrund der ärztlichen Bescheinigung vom S. Krankenhaus (Dr. W.) und der telefonischen Rücksprache mit Schwester E. auf der zuständigen Station, habe ich entschieden die Eheschließung noch heute durchzuführen. Herr H. ist voll geschäftsfähig und ist in der Lage die Bedeutung einer Eheschließung voll zu erkennen. Er hat mit der Unterzeichnerin die Situation ausführlich besprochen und weiß die Situation in der er sich befindet realistisch einzuschätzen.“ Aufgrund dieser Angaben ist für den Senat nachgewiesen, dass sowohl die Klägerin wie auch der Versicherte sich vollkommen im Klaren darüber waren, dass mit einem sehr baldigen Ableben des Versicherten zu rechnen sein würde. Der Zustand des Versicherten war bereits so schlecht, dass ein Zuwarten von wenigen Tagen nicht mehr für möglich erachtet wurde und daher die Eheschließung noch am gleichen Tag erfolgte. Nach den oben dargestellten Grundsätzen müssen daher besonders gewichtige innere und äußere Umstände vorliegen, die im Rahmen der Gesamtabwägung gegen eine Versorgungsehe sprechen. |
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| | Derartige, hinreichend gewichtige gegen eine Versorgungsehe sprechende Umstände sind zur Überzeugung des Senats nicht nachgewiesen. Das Bestehen einer langjährigen Partnerschaft stellt gerade keinen solchen Umstand dar (vgl Bayerisches LSG 20.02.2013, L 1 R 304/11, juris; Senatsurteil vom 05.11.2013, L 11 R 1216/12). Gerade die Tatsache, dass die Klägerin und der Versicherte bereits seit Jahrzehnten ein Paar waren und bislang keine Heirat erfolgte, spricht dafür, dass eine Partnerschaft ohne Trauschein von der Klägerin und dem Versicherten zunächst für ausreichend und zufriedenstellend angesehen wurde. Einem langjährigen Zusammenleben ohne Trauschein liegt die Grundentscheidung zugrunde, eben nicht zu heiraten und damit nicht den vielfältigen gesetzlichen Regelungen, die für Eheleute gelten, zu unterliegen. Auch der Wunsch, der beiderseitigen Liebesbeziehung nach langjährigem eheähnlichen Zusammenleben mit dem Versicherten den „offiziellen Segen“ zu geben und sie damit auch formal und rechtlich zu manifestieren, ist zwar nicht von vornherein – losgelöst von dem Umständen des konkreten Einzelfalls – ungeeignet, einen besonderen Umstand anzunehmen (BSG 06.05l.2010, B 13 R 134/08 R, juris). Allein Bestehen einer innigen Liebesbeziehung und der wiederholten Äußerung von Heiratsabsichten reichen für die Widerlegung der gesetzlichen Vermutung nicht aus (LSG Berlin-Brandenburg 08.04.1999, L 3 U 99/97). Die Heirat muss sich als konsequente Verwirklichung eines bereits vor Erlangung der Kenntnis von der lebensbedrohlichen Krankheit bestehenden Entschlusses darstellen (Senatsurteile vom 22.06.2010, L 11 R 1116/08; 16.10.2012, L 11 R 392/11, juris; 19.09.2013, L 11 R 4929/12). |
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| | Nach diesen Grundsätzen reicht es nicht aus, dass eine Heirat jedenfalls ab 2009 nach den Angaben der Klägerin und des Zeugen P. geplant gewesen sei, denn konkrete Schritte sind insoweit gerade nicht eingeleitet worden. Auch die vorgetragenen Gründe, warum es nicht zu einer Heirat kam, lassen sich kaum mit einer ernsthaften Heiratsabsicht in Einklang bringen. Selbst wenn die Klägerin und der Versicherte aufgrund der Erkrankung des Klägers von einer Heirat Weihnachten 2010 Abstand genommen haben sollten, wäre nicht nachvollziehbar, warum nicht nach Abschluss der Rehabilitation im Mai 2011 dann jedenfalls Weihnachten 2011 die Heirat hätte erfolgen können. Im Übrigen reichen lediglich abstrakte Pläne zur Heirat, noch ohne entsprechende Vorbereitungen und ohne definitiv ins Auge gefassten Termin nicht aus, sodass die Äußerungen des Versicherten und der Klägerin gegenüber der Familie über eine geplante Hochzeit nicht genügen (vgl LSG Baden-Württemberg 07.12.2007, L 4 R 2407/05). |
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| | Soweit die Klägerin geltend macht, sie habe sich durch den rechtlichen Status eines Ehegatten bessere Auskunftsrechte gegenüber den behandelnden Ärzten verschaffen wollen, überzeugt dies nicht. Ein Auskunftsanliegen kann genauso gut auch durch eine schlichte Patientenverfügung des erkrankten Lebenspartners realisiert werden (Hessisches LSG 17.11.2006, L 5 R 19/06). |
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| | Schließlich ist die Klägerin mit dem Versicherten auch keine „Pflegeehe“ eingegangen. Hat die Ehe offenkundig den Zweck, die häusliche Pflege des Versicherten sicherzustellen, kann eine solche Ehe in der Regel nicht als Versorgungsehe angesehen werden (BSG 03.09.1986, aaO; Hessisches LSG 17.11.2006, L 5 R 19/06, juris). Dies gilt jedoch nach der Rechtsprechung des BSG nur dann, wenn das Ableben des Versicherten aufgrund seines gesundheitlichen Zustands zur Zeit der Eheschließung nicht in absehbarer Zeit zu erwarten ist, also die tödliche Folge der Krankheit nicht vorhersehbar war. Dies war hier jedoch nicht gegeben, da die Eheschließung im Rahmen einer Nottrauung bereits am Sterbebett des Versicherten erfolgte. Daran ändert auch nichts, dass die Klägerin nach eigenen Angaben noch beispielsweise ein Pflegebett angeschafft hatte. |
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| | In der Gesamtschau der zu beurteilenden objektiven und subjektiven Umstände des Falles gelangt der Senat daher zu der Einschätzung, dass die gesetzliche Vermutung der Versorgungsehe nicht widerlegt ist. |
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