| |
|
| | Die zulässige Klage ist begründet. |
|
| | 1. Die Klage ist entgegen der Auffassung des Beklagten zulässig. Insbesondere kann dem Kläger ein Rechtsschutzbedürfnis für die Klage nicht abgesprochen werden, auch wenn ihm eine subjektive Rechtsposition für eine Übertragung des Dienstposten in der Abteilung „Beurkundung und vorsorgende Rechtspflege“ des Notariats ... mangels eines Antrages auf Entlassung aus dem Landesdienst nach dem Urteil der Kammer vom gleichen Tage im Verfahren 1 K 2982/14 nicht zusteht und er keinen Anspruch auf Einbeziehung in das Auswahlverfahren hat. Wird ein Beamter aus Anlass einer Bewerbung von seinem Dienstherrn wenn auch - wie hier - unnötigerweise dienstlich beurteilt, hat er schon mit Blick auf den Inhalt seiner Personalakte ein rechtlich geschütztes Interesse daran, dass die dienstliche Beurteilung ordnungsgemäß erfolgt. |
|
| | 2. Die Klage ist auch begründet. Dem Kläger steht gegenüber dem Beklagten ein Anspruch auf Neubeurteilung zu. Das darin ausgesprochene Gesamturteil ist fehlerhaft. |
|
| | Dienstliche Beurteilungen können nach ständiger Rechtsprechung von den Verwaltungsgerichten nur eingeschränkt auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden. Denn bei der Erstellung von Beurteilungen ist dem Dienstherrn bzw. dem jeweils für ihn handelnden Beurteiler eine Beurteilungsermächtigung eingeräumt. Die Entscheidung darüber, wie Leistungen eines Beamten einzuschätzen sind und ob und in welchem Grad er die für sein Amt und für seine Laufbahn erforderliche Eignung, Befähigung und fachliche Leistung aufweist, ist ein von der Rechtsordnung dem Dienstherrn vorbehaltener Akt wertender Erkenntnis. Dieses persönlichkeitsbedingte Werturteil kann durch Dritte nicht in vollem Umfange nachvollzogen oder gar ersetzt werden. Auch Selbstbeurteilungen des Beamten haben insoweit keine rechtliche Erheblichkeit. Die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle hat sich deshalb darauf zu beschränken, ob der Dienstherr anzuwendende Begriffe oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob er von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 26.06.1980 - 2 C 8.78 -, BVerwGE 60, 245; Beschluss vom 17.03.1993 - 2 B 25.93 -, Buchholz 237.7 § 104 NWLBG Nr. 6; Urteil vom 11.11.1999 - 2 A 6.98 -, Buchholz 236.11 § 1a SLV Nr. 7; Urteil vom 19.12.2002 - 2 C 31.01 -, Buchholz 237.9 § 20 SaarLBG Nr. 1; Urteile des Senats vom 26.04.1994 - 4 S 465/92 -, IÖD 1994, 194, vom 11.01.2005 - 4 S 1605/03 - und vom 25.09.2004 - 4 S 2087/03 -, Juris). Soweit der Dienstherr Richtlinien oder Verwaltungsvorschriften für die Abgabe dienstlicher Beurteilungen erlassen hat, sind die Beurteiler auf Grund des Gleichheitssatzes hinsichtlich des anzuwendenden Verfahrens und der anzulegenden Maßstäbe an diese Richtlinien oder Verwaltungsvorschriften gebunden. Solche Verwaltungsvorschriften sind dabei nicht wie Rechtsnormen, sondern als Willenserklärung der Behörde unter Berücksichtigung der tatsächlichen Handhabung auszulegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.04.1997 - 2 C 38.95 -, ZBR 1998, 46). Das Gericht kann folglich kontrollieren, ob die Vorschriften im Sinne der gängigen Verwaltungspraxis eingehalten sind, ob sie im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung verbleiben und ob sie auch sonst mit den gesetzlichen Vorschriften in Einklang stehen (vgl. BVerwG, Urteile vom 24.11.2005 - 2 C 34.04 -, BVerwGE 124, 356 und vom 13.11.1997 - 2 A 1.97 -, Buchholz 232.1 § 40 BLV Nr. 17; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 06.05.2014 - 4 S 1095/13 -, juris). |
|
| | Die dienstliche Beurteilung dient der Verwirklichung des mit Verfassungsrang ausgestatteten Grundsatzes, Beamte nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung einzustellen, einzusetzen und zu befördern (Art. 33 Abs. 2 GG). Ihr Ziel ist es, die den Umständen nach optimale Verwendung des Beamten zu gewährleisten und so die im öffentlichen Interesse liegende Erfüllung hoheitlicher Aufgaben (Art. 33 Abs. 4 GG) durch Beamte bestmöglich zu sichern. Zugleich dient die dienstliche Beurteilung auch dem berechtigten Anliegen des Beamten, in seiner Laufbahn entsprechend seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung voranzukommen. Ihr kommt die entscheidende Bedeutung bei der Auswahlentscheidung des Dienstherrn und der dabei erforderlichen „Klärung einer Wettbewerbssituation“ zu. Dies verlangt größtmögliche Vergleichbarkeit der erhobenen Daten. Ihre wesentliche Aussagekraft erhält eine dienstliche Beurteilung erst aufgrund ihrer Relation zu den Bewertungen in anderen dienstlichen Beurteilungen (st. Rspr.; vgl. BVerwG, Urteil vom 18.07.2001 - 2 C 41/00 -, Buchholz 232.1 § 40 BLV Nr. 22 = IÖD 2002, 74; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29.09.2009 - 4 S 3160/08 -, DÖV 2010, 146 <LS>, m.w.N.). § 51 Abs. 1 Satz 1 LBG bestimmt demgemäß, dass Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamtinnen und Beamten in regelmäßigen Zeitabständen zu beurteilen sind (sog. Regelbeurteilung). Nach Satz 2 der Vorschrift kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung bestimmen, dass Beurteilungen außerdem anlässlich bestimmter Personalmaßnahmen erfolgen (sog. Anlassbeurteilung). § 6 Abs. 2 Satz 2 der Beurteilungsverordnung in der hier noch anzuwendenden Fassung vom 06.06.1983 (GBl. S. 209; zuletzt geändert durch Art. 45 des Gesetzes vom 09.11.2010 <GBl. S. 793, 975>) bestimmt hierzu, dass Notare außer in regelmäßigen Zeitabständen auch vor Entscheidungen über eine Versetzung, Beförderung oder die Übertragung von Dienstaufgaben eines höherwertigen Amtes sowie bei Vorliegen eines dienstlichen Bedürfnisses dienstlich beurteilt werden. |
|
| | Mit diesen Vorgaben steht die Verwaltungsvorschrift des Justizministeriums über die dienstliche Anlassbeurteilung für Bewerbungen auf Dienstposten in den Abteilungen „Beurkundung und vorsorgende Rechtspflege“ vom 08.10.2013 (Die Justiz S. 343 - VwV Anlassbeurteilung) jedenfalls insoweit nicht in Einklang, als sie in das nach ihrer Nr. 2 Abs. 2 zu beurteilende Anforderungsprofil nach Anlage 1 zu dieser Verwaltungsvorschrift auch die durch Stellung eines Entlassungsantrags (§ 31 LBG) mit der Bewerbung nachzuweisende Bereitschaft, mit dem Ablauf des 31. Dezember 2017 aus dem Beamtenverhältnis auszuscheiden, einbezieht. Insoweit handelt es nicht um ein einer dienstlichen Beurteilung zugängliches Leistungs- oder Befähigungsmerkmal im Sinne des Art. 33 Abs. 2 GG. |
|
| | Der Begriff der fachlichen Leistung im Sinne von Art. 33 Abs. 2 GG zielt auf die Arbeitsergebnisse des Beamten bei Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben, auf Fachwissen und Fachkönnen ab. Mit dem Begriff der Befähigung werden die allgemein für die dienstliche Verwendung bedeutsamen Eigenschaften wie Begabung, Allgemeinwissen, Lebenserfahrung und allgemeine Ausbildung umschrieben. Der Begriff der Eignung im - wie hier - engeren Sinne erfasst Persönlichkeit und charakterliche Eigenschaften (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. April 2004 - 1 BvR 838/01 u.a. - NJW 2004, 1935 <1936>). Nur solche Merkmale weisen den von Art. 33 Abs. 2 GG geforderten Leistungsbezug auf, die darüber Aufschluss geben können, in welchem Maße der Beamte den Anforderungen seines Amtes genügt und sich in einem höheren Amt voraussichtlich bewähren wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.10.2004 - 2 C 23/03 - BVerwGE 122, 147). |
|
| | Um ein solches Eignungs- oder Befähigungsmerkmal handelt es sich bei der für eine Bewerbung vorausgesetzten Bereitschaft, aus dem Landesdienst auf eigenen Antrag mit Ablauf des 31.12.2017 auszuscheiden, nicht. Vielmehr handelt es sich davon losgelöst um eine ausnahmsweise zwingende Bewerbungsvoraussetzung, bei deren Nichterfüllung der Bewerber von vorneherein vom Auswahlverfahren ausgeschlossen ist und er nicht in den Leistungsvergleich nach Art. 33 Abs. 2 GG einbezogen wird (vgl. Urteil der Kammer vom gleichen Tage im Verfahren 1 K 2982/14). Dies hat ferner zur Folge, dass eine dienstliche Anlassbeurteilung in solchen Fällen mangels Einbeziehung in den Leistungsvergleich an sich gar nicht erforderlich wird, wie auch der vorliegende Fall augenfällig zeigt. Der ablehnende Bescheid des Beklagten vom 13.06.2014 erging, bevor die dienstliche Beurteilung vom 08.08.2014 erstellt war. |
|
| | Offen bleiben kann bei dieser Sach- und Rechtslage, ob dem in der VwV Anlassbeurteilung vorgesehenen und so auch praktizierten Beurteilungssystem, die zusammenfassende Bewertung durch Vergabe einer Beurteilungsstufe „ungeachtet des Statusamts der beurteilten Person auf die Eignung für den angestrebten Dienstposten zu beziehen“ (Nr. 5 Abs. 4 Satz 1 VwV Anlassbeurteilung), ein fehlerhafter Beurteilungsmaßstab zugrunde liegt. Der Inhalt dienstlicher Beurteilungen ist grundsätzlich auf das Statusamt bezogen. Beurteilungen treffen eine Aussage, ob und in welchem Maße der Beamte bzw. Richter den Anforderungen gewachsen ist, die mit den Aufgaben seines Amts und dessen Laufbahn verbunden sind. Sie tragen dem Umstand Rechnung, dass die Vergabe eines Statusamts nicht aufgrund der Anforderungen des Dienstpostens erfolgen soll, den der ausgewählte Bewerber nach der Vergabe des Statusamts oder vorher in einer Bewährungszeit wahrnehmen soll (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.06.2013 - 2 VR 1.13 -, BVerwGE 147, 20; Beschluss vom 19.12.2014 - 2 VR 1.14 -, IÖD 2015, 38; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.08.2015 - 4 S 1405/15 -, Juris Rn. 19). Ob davon im vorliegenden Fall auch mit Blick auf die Besonderheiten des Besetzungsverfahrens auszugehen ist, kann aber dahinstehen, da die Klage schon aus den genannten Gründen Erfolg hat. |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|