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| | Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Denn die Klägerin hat weder einen Anspruch auf Einbürgerung in den deutschen Staatsverband noch einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Neubescheidung ihres Einbürgerungsantrags. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 13.01.2014 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 08.03.2016 verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). |
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| | Die Klägerin kann zunächst nicht mit Erfolg ihre Einbürgerung in den deutschen Staatenverband auf der Grundlage von § 10 Abs. 1 StAG beanspruchen. |
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| | Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG setzt die Einbürgerung unter anderem voraus, dass der Ausländer den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Sozialgesetzbuch (SGB II und XII) bestreiten kann oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat. Zwar hat der Gesetzgeber des StAG insoweit eine etwas andere Formulierung gewählt, als sie in § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bzw. in § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG enthalten ist. Gleichwohl ist der Bedeutungsgehalt der Vorschrift insoweit identisch, als ihm ein prognostisches Element innewohnt, wonach auch im Falle der Einbürgerung gesichert sein muss, dass der Lebensunterhalt ohne Inanspruchnahme der genannten Sozialleistungen jedenfalls auf eine absehbare Zeit bestritten werden kann (vgl. VG Stuttgart, Urteil vom 19.07.2012 - 11 K 9/12 -, juris; VG Berlin, Urteil vom 16.08.2005 - 2 A 99.04 -, juris zur wortgleichen Vorgängervorschrift). |
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| | Diese Voraussetzung erfüllt die Klägerin zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht. Sie war bisher nicht in der Lage, den Lebensunterhalt für sich und ihre unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem SGB II zu bestreiten, es ist prognostisch nicht zu erkennen, dass sich dies in absehbarer Zeit ändern wird, und sie hat deren Inanspruchnahme auch zu vertreten. Während ihres Inlandsaufenthaltes befand sich die Klägerin jedenfalls vom 01.01.2005 bis zum 31.12.2011 im Bezug von Arbeitslosengeld II (vgl. Versicherungsverlauf vom 02.04.2012). Dementsprechend hat sie bei ihrer Antragstellung am 10.04.2012 auch angegeben, öffentliche Mittel zu beziehen. Ausweislich des Bescheides des Jobcenters vom 09.01.2012 wurden ihr für das Jahr 2012 - trotz der Erwerbstätigkeit ihres Ehemannes als Taxifahrer - Leistungen nach dem SGB II bewilligt, ebenso im Jahr 2013 (Bescheid des Jobcenters ... vom 18.09.2013). Trotz entsprechender Aufforderungen durch die Beklagte hat die Klägerin keine Nachweise über ihre wirtschaftliche Situation ab dem Jahr 2014 vorgelegt und somit ihre Mitwirkungspflichten aus § 37 Abs. 1 Satz 2 StAG i.V.m. § 82 Abs. 1 Satz 1 AufenthG verletzt. Aus dem in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Bescheid des Jobcenters ... vom 06.02.2017 ergibt sich, dass die Klägerin auch im Jahr 2017 - also nachdem der älteste Sohn seine Ausbildung begonnen hat und eine entsprechende Vergütung bezieht - Leistungen nach dem SGB II (Regelbedarf und Kosten der Unterkunft) bezogen hat. In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin angegeben, während ihres Aufenthalts in Deutschland durchgängig Sozialleistungen, zumindest für die Finanzierung ihrer Mietwohnung, erhalten zu haben. Die bisherigen Erwerbsbiographien der Klägerin und ihres Ehemannes im Bundesgebiet tragen die Prognose, die Klägerin werde auf absehbare Zeit vom Bezug von Sozialleistungen frei sein, nicht. Aus der Stellungnahme des Jobcenters vom 22.10.2015 ergibt sich, dass die Klägerin in Deutschland noch nie gearbeitet hat. Dies hat sie im Rahmen der mündlichen Verhandlung auch bestätigt. Einen Deutschkurs, der ausweislich der Stellungnahme des Jobcenters ... ihre Chancen auf einen Arbeitsplatz erhöhen würden, hat die Klägerin nicht (vollständig) absolviert und dies in der mündlichen Verhandlung - pauschal - mit ihrer Erkrankung begründet. Vor diesem Hintergrund ist nicht davon auszugehen, dass die Klägerin in absehbarer Zeit eine Arbeitsstelle finden wird. Dass sich die Höhe der Einkünfte des Ehemannes der Klägerin in Zukunft ändern wird, ist nicht dargelegt worden und auch nicht erkennbar. |
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| | Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin den Bezug öffentlicher Mittel nicht zu vertreten hat, sind weder substantiiert vorgetragen noch ersichtlich. Nach allgemeinen Grundsätzen obliegt dieser Nachweis dem Einbürgerungsbewerber (OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 23.03.2017 - 4 LB 6/15 -, juris). Der Begriff des „Vertretenmüssens“ beschränkt sich nicht auf vorsätzliches oder fahrlässiges Handeln i.S.d. § 276 Abs. 1 Satz 2 BGB. Erforderlich, aber auch ausreichend ist vielmehr, dass der Ausländer durch ein ihm zurechenbares Handeln oder Unterlassen adäquat-kausal die Ursache für den - fortdauernden - Leistungsbezug gesetzt hat. Die Regelvorstellung ist, dass der Einbürgerungsbewerber, der einen gegenwärtigen Leistungsbezug zu vertreten hat, dies durch eine Verhaltensänderung (z.B. hinreichend intensive Bemühungen um eine Beschäftigung) auch soll beeinflussen können. Der Einbürgerungsbewerber hat erhöhte Sozialleistungen allerdings nur zu vertreten, wenn er bei einer Gesamtbetrachtung aller Umstände mit seinem Verhalten eine wesentliche, prägende Ursache für den Leistungsbezug insgesamt gesetzt hat. Er hat zudem für ein ihm zurechenbares und für aktuelle Sozialhilfeleistungen mitursächliches Verhalten nach Ablauf einer Frist von acht Jahren nicht mehr einzustehen Die Einbürgerungsbehörde ist grundsätzlich befugt, selbstständig und eigenverantwortlich zu prüfen, ob ein Einbürgerungsbewerber in der Vergangenheit gegen die Obliegenheit zum Einsatz seiner Arbeitskraft verstoßen hat. Die Verhängung von Sperrzeiten durch die Arbeitsverwaltung oder sonstige leistungsrechtliche Reaktionen auf die Verletzung sozialrechtlicher Obliegenheiten können hierfür zwar eine gewisse Indizwirkung haben, sind aber nicht zwingende Voraussetzung (BVerwG, Urteil vom 19.02.2009 - 5 C 22/08 -, juris). Nach Nr. 10.1.1.3. der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Integration zum Staatsangehörigengesetz - VwV StAG - vom 08.07.2013 (GABl. 2013, S. 330) ist es als ein zu vertretender Grund für eine Hilfebedürftigkeit im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 3 StAG anzusehen, wenn ein Arbeitsloser nicht in dem sozialrechtlich gebotenen Umfang bereit ist, seine Arbeitskraft zur Beschaffung des Lebensunterhalts für sich und seine unterhaltsberechtigten Angehörigen einzusetzen, ferner, wenn er sich nicht um Arbeit bemüht oder bei der Arbeitssuche nachhaltig kein Interesse an einer Erwerbstätigkeit zeigt. Nicht zu vertreten hat der Einbürgerungsbewerber nach der genannten Verwaltungsvorschrift insbesondere, wenn ein Leistungsbezug wegen Verlustes des Arbeitsplatzes durch gesundheitliche, betriebsbedingte oder konjunkturelle Ursachen begründet ist und er sich hinreichend intensiv um eine Beschäftigung (Ausbildungs- oder Arbeitsplatz) bemüht hat. |
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| | Gemessen an diesen Maßstäben hat die Beklagte zu Recht angezweifelt, dass sich die Klägerin hinreichend bemüht, die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch zu vermeiden. Plausible Erklärungen dafür, warum es ihr trotz ihres über 20-jährigen Aufenthalts in Deutschland und der Tatsache, dass ihre Zwillingstöchter mittlerweile 14 Jahre alt sind und ihr ältester, volljähriger Sohn eine Ausbildung absolviert, nicht gelungen ist, einer gesicherten Erwerbstätigkeit nachzugehen, hat die Klägerin nicht abgegeben. Die behauptete Depression hat sie nicht durch ärztliche Atteste belegt und auch nicht dargelegt, inwiefern diese ihrer Erwerbsfähigkeit entgegenstehe. Die attestierten Erkrankungen an Diabetes mellitus und Hypertonie stellen keine grundsätzlichen Hinderungsgründe für eine Erwerbstätigkeit dar, weil diesen durch Auswahl und Ausgestaltung des Arbeitsplatzes Rechnung getragen werden kann. Hinzu kommt, dass ausweislich der Stellungnahme des Jobcenters ... vom 22.10.2015 verbesserte Deutschkenntnisse die Chancen der Klägerin, eine Arbeitsstelle zu finden, erhöhen würden. Die Chance, ihre Sprachkenntnisse mit Hilfe weiterer Kursbesuche auszubauen, hat die Klägerin über Jahre hinweg jedoch nicht wahrgenommen. Die attestierten Erkrankungen der Klägerin rechtfertigen das Abbrechen weiterer Deutschkurse nicht, weil sie entsprechend obiger Erörterung die Konzentrationsfähigkeit der Klägerin nicht einschränken. Dass die Klägerin an Depressionen leidet, die der Teilnahme an weiteren Sprachkursen entgegenstehen könnten, hat sie nicht nachgewiesen. Die Tatsache, dass keine Sperrzeiten gegen die Klägerin verhängt wurden, steht der Annahme, dass sie die Inanspruchnahme der Sozialleistungen zu vertreten hat, nicht entgegen. Denn entsprechend obiger Erörterung sind solche Sanktionen keine zwingende Voraussetzung, sondern entfalten allenfalls eine gewisse Indizwirkung. |
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| | Da die Klägerin bereits die wirtschaftlichen Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Nr. 3 StAG nicht erfüllt, kann offenbleiben, ob der Einbürgerung der Klägerin § 10 Abs. 1 Nr. 6 StAG entgegensteht, wonach der Bewerber über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen muss. |
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| | Die Klägerin erfüllt auch nicht die Voraussetzungen einer Ermessenseinbürgerung gemäß § 9 Abs. 1 i.V.m. § 8 StAG. Nach § 9 Abs. 1 StAG sollen Ehegatten oder Lebenspartner Deutscher unter den Voraussetzungen des § 8 StAG eingebürgert werden, wenn sie ihre bisherige Staatsangehörigkeit verlieren oder aufgeben oder ein Grund für die Hinnahme von Mehrstaatigkeit nach Maßgabe von § 12 vorliegt (Nr. 1) und gewährleistet ist, dass sie sich in die deutschen Lebensverhältnisse einordnen (Nr. 2), es sei denn, dass sie nicht über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 und Abs. 4) und keinen Ausnahmegrund nach § 10 Abs. 6 erfüllen. |
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| | Im Falle der Klägerin werden bereits die Voraussetzungen des § 8 StAG nicht ausreichend erfüllt. Nach § 8 Abs. 1 Nr. 4 StAG muss der Ausländer imstande sein, sich und seine Angehörigen zu ernähren. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gehört die selbstständige Unterhaltsfähigkeit im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 4 StAG zu den gesetzlichen Mindestvoraussetzungen, die erfüllt sein müssen, damit das den Einbürgerungsbehörden nach § 8 Abs. 1 StAG eingeräumte Ermessen eröffnet ist (stRspr, siehe z.B. Urteile vom 22.06.1999 - 1 C 16.98 -, juris, und vom 27.05. 2010 - 5 C 8.09 -, juris, sowie Beschluss vom 08.12.2008 - 5 B 58.08 -, juris). Dem eindeutigen Gesetzeswortlaut zufolge modifiziert § 8 Abs. 1 Nr. 4 StAG die Anspruchsvoraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG. Nach dieser Vorschrift ist es für die selbstständige Unterhaltsfähigkeit im Rahmen der Anspruchseinbürgerung erforderlich, aber auch ausreichend, dass der Ausländer die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Sozialgesetzbuch zur Bestreitung des Lebensunterhalts für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen nicht zu vertreten hat. § 8 Abs. 1 Nr. 4 StAG weicht davon ab und verlangt allgemein und ohne Einschränkung, dass der Ausländer sich und seine Angehörigen zu ernähren imstande ist (BVerwG, Beschluss vom 06. 02. 2013 - 5 PKH 13/12 -, juris). Ob zwischen einem vom Ausländer zu verantwortenden Verhalten und dessen Unfähigkeit, sich und seine Angehörigen zu ernähren, ein objektiver Zurechnungszusammenhang besteht, ist im Rahmen des § 8 Abs. 1 Nr. 4 StAG ohne Belang (vgl. BVerwG, Beschluss vom 06.02.2013, a.a.O.). Dementsprechend wird in Nr. 8.1.1.4. VwV StAG ausgeführt, dass der Bezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II oder XII beziehungsweise das Bestehen eines entsprechenden Anspruchs der Einbürgerung entgegenstehen und dies auch dann gelte, wenn der Einbürgerungsbewerber den Umstand, der ihn zur Inanspruchnahme dieser Leistungen berechtigt, nicht zu vertreten hat. |
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| | Nach diesen Maßgaben ist die Klägerin entsprechend obiger Erörterung nicht in der Lage, sich und ihre Familie ohne Inanspruchnahme öffentlicher Leistungen nach dem SGB II oder XII zu ernähren, ohne dass es im Rahmen der Ermessenseinbürgerung nach § 8 StAG darauf ankäme, ob sie dies zu vertreten hat oder nicht. |
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| | Im Falle der Klägerin liegt auch kein Befreiungsgrund von dem Erfordernis vor, sich und seine Angehörigen selbstständig ernähren zu können. Gemäß § 8 Abs. 2 StAG kann von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 und 4 aus Gründen des öffentlichen Interesses oder zur Vermeidung einer besonderen Härte abgesehen werden. Ein besonderer Härtefall im Sinne des § 8 Abs. 2 StAG muss durch atypische Umstände des Einzelfalls bedingt sein und gerade durch die Verweigerung der Einbürgerung hervorgerufen werden und deshalb durch eine Einbürgerung vermieden oder zumindest entscheidend abgemildert werden können (vgl. BVerwG, Beschluss vom 06.02.2013, a.a.O. und Urteil vom 20.03.2012 - 5 C 5.11 , juris). Diese Voraussetzungen sind im Falle der Klägerin nicht gegeben. Ihr Hinweis auf den besonderen Schutz von Ehe und Familie aus Art. 6 GG und Art. 8 EMRK und das Interesse an einer familieneinheitlichen Staatsbürgerschaft reichen hierzu nicht aus. Die Ehe oder Lebenspartnerschaft mit einem deutschen Staatsangehörigen ist bereits Tatbestandsvoraussetzung des § 9 Abs. 1 StAG, der eine einheitliche Staatsangehörigkeit in der Familie anstrebt. Die weiterhin statuierte Voraussetzung, dass nur unter den Voraussetzungen des § 8 StAG die Einbürgerung erfolgen solle, verlöre ihren Sinn, wenn jede Ehe oder Lebenspartnerschaft mit einem Deutschen zugleich eine besondere Härte im Sinne des § 8 Abs. 2 StAG bedeutete (a.A. VG Stuttgart, Urteil vom 18.05.2006 - 11 K 4243/04 -, juris zu §§ 8, 9 StAG i.d.F. vom 30.07.2004; Hailbronner, Staatsangehörigengesetz, 5. Aufl. 2010, in § 8, RdNr. 44, mit gegenseitigen Verweisen). So sieht auch die entsprechende Verwaltungsvorschrift in Nr. 8.2 VwV StAG die Herstellung einer einheitlichen Staatsbürgerschaft in der Familie nicht als besonderen Härtefall i.S.d. § 8 Abs. 2 StAG an. Eine besondere Härte könne vielmehr insbesondere dann angenommen werden, wenn jemand aufgrund einer zur Durchführung des Entlassungsverfahrens erteilten Einbürgerungszusicherung aus seiner bisherigen Staatsangehörigkeit bereits ausgeschieden und staatenlos geworden ist, aber wegen zwischenzeitlich unverschuldeten Verlustes des eigenen oder des Arbeitsplatzes des Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartners oder ähnlicher unverschuldeter Umstände mangels Unterhaltsfähigkeit nicht mehr eingebürgert werden könnte. Dies trifft auf die Klägerin nicht zu. Weitere, über die Ehe mit einem Deutschen hinausgehende Gründe für eine „besondere“ Härte hat die Klägerin weder vorgetragen noch sind solche ersichtlich. Insbesondere genügt es nicht, dass auch ihre in Deutschland geborenen und aufgewachsenen Kinder die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen. Zudem weist die Beklagte zutreffend darauf hin, dass die Versagung der Einbürgerung einer Fortführung des ehelichen Zusammenlebens im Bundesgebiet nicht entgegensteht. Diskriminierungen aufgrund fehlender Einbürgerung stehen ebenfalls nicht zu befürchten. Gegenteiliges hat die Klägerin nicht substantiiert vorgetragen. |
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| | Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 42.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 auf EUR 10.000,-- festgesetzt. |
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