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| | Die zulässige Klage ist begründet. Die Untersagungsverfügung des Beklagten vom 11.02.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums ... vom 22.12.2014 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. |
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| | Die Untersagungsverfügung ist zwar formell-rechtlich nicht zu beanstanden, da sie von der zuständigen Behörde erlassen wurde (I.). Die gewerbliche Sammlung der Klägerin unterfällt auch dem Regime des Abfallrechts, da es sich bei den gesammelten Alttextilien, Altkleidern und Schuhen um Abfall i.S.d. KrWG handelt (II.). Die Untersagungsverfügung erweist sich aber als materiell rechtswidrig, weil der gewerblichen Sammlung der Klägerin weder eine Unzuverlässigkeit der Klägerin (III.1.), noch eine unzureichende Darlegung der Verwertungswege (III.2.) entgegengehalten werden können. Das Gericht vermag auch nicht festzustellen, dass der Sammlung der Klägerin überwiegende öffentliche Interessen entgegen stehen (III.3.). |
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| | Die Untersagungsverfügung des Landratsamtes ... vom 11.02.2013 ist formell nicht zu beanstanden; insbesondere ist sie von der zuständigen Behörde erlassen worden. Die von der Klägerin geäußerten Bedenken gegenüber der behördlichen Zuständigkeit aufgrund der Tätigkeit des Landratsamtes als untere Verwaltungsbehörde und zugleich als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger begründen keine durchgreifenden Zweifel an der Zuständigkeit des Landratsamtes als untere Abfallrechtsbehörde für den Erlass der streitgegenständlichen Untersagungsverfügung. Diese Zuständigkeit folgt aus § 23 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 Satz 1 LAbfG i.V.m. § 15 Abs. 1 Nr. 1 LVG. Der VGH Baden-Württemberg hat hierzu bereits in dem zu vorliegendem Verfahren ergangenen Beschluss im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vom 09.09.2013 (10 S 116/13, in juris Rn. 19 ff.) entschieden, dass weder Verfassungsrecht noch Europarecht verlangen, dass die Zuständigkeiten zwischen unterer Verwaltungsbehörde und öffentlich-rechtlichem Entsorgungsträger dergestalt zu trennen sind, dass sie unterschiedlichen Rechtsträgern angehören müssen. Die neutrale Aufgabenwahrnehmung der zuständigen Behörde kann vielmehr in einer rechtsstaatlichen Anforderungen genügenden Weise auch behördenintern durch organisatorische und personelle Trennung sichergestellt werden. Des weiteren hat der VGH im Beschwerdeverfahren festgestellt, dass die organisatorische Ausgestaltung im Landkreis ... durch die Wahrnehmung der Aufgaben des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers vom als Eigenbetrieb geführten Abfallwirtschafsbetrieb des Landkreises einerseits und durch das Landratsamt als Vollzugsbehörde nach § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG andererseits der rechtsstaatlich gebotenen Distanz und Unabhängigkeit in nicht zu beanstandender Weise Rechnung trägt. Dem schließt sich die Kammer aufgrund eigener Überzeugungsbildung an. |
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| | Die Untersagungsverfügung ist jedoch materiell rechtswidrig, weil die Voraussetzungen des § 18 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. § 17 KrWG nicht erfüllt sind. |
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| | Gemäß § 18 Abs. 5 Satz 1 KrWG kann die zuständige Behörde angezeigte gewerbliche Sammlungen von Bedingungen abhängig machen, sie zeitlich befristen oder Auflagen für sie vorsehen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 17 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 3 oder 4 KrWG sicherzustellen. Nach § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG hat die zuständige Behörde die Durchführung der angezeigten Sammlung zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen ergeben, oder die Einhaltung der in § 17 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 3 oder 4 KrWG genannten Voraussetzungen anders nicht zu gewährleisten ist. Nach dem hier maßgeblichen § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG besteht eine Überlassungspflicht (§ 17 Abs. 1 KrWG) für Abfälle nicht, wenn diese durch eine gewerbliche Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden, soweit überwiegende öffentliche Interessen dieser Sammlung nicht entgegenstehen. Wann öffentliche Interessen entgegenstehen, ist in § 17 Abs. 3 KrWG geregelt. |
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| | §§ 17 und 18 KrWG verstoßen nicht gegen Verfassungs- oder Europarecht. Der partielle Ausschluss privater Entsorgungsunternehmen aus der Verwertung von Hausmüllbestandteilen stellt eine verfassungsrechtlich zulässige Berufsausübungsregelung im Sinne des Art. 12 Abs. 1 GG dar, zumal sich gewerbliche Entsorgungsunternehmen um Aufträge nach § 22 KrWG bemühen können. Die Funktionsfähigkeit der öffentlich-rechtlichen Abfallentsorgung (§ 20 KrWG) rechtfertigt die gesetzliche Statuierung von Überlassungspflichten, von denen nur ausnahmsweise und unter Wahrung öffentlicher Interessen zu Gunsten gewerblicher Sammlungen abgesehen wird (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.09.2013, - 10 S 1116/13 – juris Rn. 10). Bei europarechtskonformer Auslegung der §§ 17 und 18 KrWG sind diese Be-stimmungen auch mit Europarecht vereinbar (BVerwG, Urteil vom 30.06.2016 - 7 C 4.15 -, juris Rn. 21 ff.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.09.2013 - 10 S 1116/13 –, juris Rn. 11 ff.). |
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| | Die Untersagungsverfügung kann - entgegen der Auffassung des Beklagten - nicht bereits auf Bedenken gegen die Zuverlässigkeit der Klägerin (§ 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG) gestützt werden. Die im Widerspruchsbescheid vom 22.12.2014 angeführten Gründe für die Annahme der Unzuverlässigkeit sind nicht von solchem Gewicht, dass sie die Untersagung der Sammlungstätigkeit, die den massivsten Eingriff in die Rechte aus Art. 12 und 14 GG bewirkt, rechtfertigen können. |
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| | Unzuverlässig ist, wer nicht die Gewähr dafür bietet, dass er die in Rede stehende Tätigkeit zukünftig ordnungsgemäß ausübt. Das schließt sämtliche Anforderungen an die Tätigkeit ein (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.07.2013 – 20 B 530/13 –, juris Rn. 8). Tatsachen, die Bedenken zulassen, liegen unter anderem dann vor, wenn der gewerbliche Sammler falsche Angaben macht, Angaben verweigert oder mit der Sammlung ohne vollständige Anzeige nach § 18 Abs. 2 KrWG beginnt (BayVGH, Beschluss vom 08.04.2013 – 20 CS 13.377 –, juris Rn. 10; VG Bremen, Beschluss vom 25.06.2013 – 5 V 2122/12 –, juris Rn. 22 ff.; VG Neustadt, Beschluss vom 06.05.2013 – 4 L 318/13.NW –, juris Rn. 8 ff.). Gegen die Zuverlässigkeit spricht auch, wenn der gewerbliche Sammler etwa wiederholt Container ohne die jeweils erforderliche private oder öffentlich-rechtliche Erlaubnis aufgestellt hat (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 05.05.2014 - 10 S 30/14 -, juris Rn. 18 m.w.N.; BayVGH, Beschluss vom 08.04.2013 – 20 CS 13.377 –, juris Rn. 10; VG Würzburg, Beschluss vom 15.04.2013 – W 4 S 13.145 –, juris Rn. 31). Anders als es der Wortlaut des § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG nahe legt, reichen jedoch beliebige (bloße) Bedenken gegen die Zuverlässigkeit nicht für eine Untersagung aus. Vielmehr müssen die Bedenken ein so starkes Gewicht haben, dass sie, gemessen am Rang der Grundrechte und der Schwere des potentiellen Schadens, eine Untersagung rechtfertigen (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.07.2013 – 20 B 607/13 –, juris Rn. 10 ff.). |
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| | Die Unzuverlässigkeit der Klägerin soll nach den Ausführungen im Widerspruchsbescheid auf der irreführenden Kennzeichnung der Container beruhen, mit der eine Gemeinnützigkeit der Sammlung suggeriert werde. Nach dem bei den Verwaltungsakten befindlichen Lichtbild sind auf den von der Klägerin aufgestellten Containern Aufkleber des Vereins „... e.V.“ angebracht, auf denen der Zusatz „anerkannt gemeinnützig“ enthalten ist. Diese Aufkleber vermögen zwar möglicherweise bei dem Besitzer von Altkleidern, der diese in einen Sammelcontainer der Klägerin abzugeben beabsichtigt, den Eindruck erwecken, es handele sich dabei um eine gemeinnützige Sammlung. Sofern man nicht ohnehin dem Einwand der Klägerin folgt, sie verfolge mit dem Aufkleber allein den Zweck, dass nur wiederverwendbare Kleidung und keine Lumpen eingeworfen würden, so dass es sich insoweit allenfalls um einen Verstoß gegen das UWG handele, ist dem Beklagten die Annahme der Unzuverlässigkeit der Klägerin wegen der Verwendung der Aufkleber schon aus Gründen eines Verstoßes gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verwehrt. Denn die Container des AWB, dessen Sammlungstätigkeit durch die Untersagungsverfügung sichergestellt werden soll, sind selbst - zumindest soweit sie vom ... übernommen worden sind - mit Aufklebern versehen, auf denen neben dem Logo des AWB das Logo des ... aufgedruckt ist, oder weisen - z.T. auch zusätzlich - runde Aufkleber mit dem Logo des ... auf. Dies ergibt sich für die Kammer aus den in digitaler Form (CD-ROM) vorgelegten Fotos, die anlässlich der landkreisweiten Überprüfung von Containerstandorten im Jahr 2014 gefertigt wurden. Damit erweckt der AWB ebenfalls mit der Beschriftung zumindest eines Teils seiner Container in gleicher Weise den (irreführenden) Eindruck eines Zusammenwirkens mit dem ... bei der Sammeltätigkeit und damit den Anschein einer Gemeinnützigkeit seiner Sammlung. Daran ändert auch nichts, dass der AWB auch über von ihm selbst aufgestellte Container verfügt, die nur mit seinem Logo gekennzeichnet sind und keinen Hinweis auf das ... aufweisen. Gründe dafür, warum es für den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zulässig sein soll, sich des Anscheins einer gemeinnützigen Sammlung zu bedienen, während dies bei einem gewerblichen Sammler hingegen Bedenken gegen seine Zuverlässigkeit erwecken soll, erschließen sich dem Gericht nicht. Vor diesem Hintergrund ist der vom Beklagten erhobene Vorwurf der Unzuverlässigkeit wegen des von der Klägerin verwendeten Aufklebers des Vereins „... e.V.“ als treuwidrig anzusehen. Dass der AWB die entsprechend gekennzeichneten Container vom ... angemietet hat, führt zu keiner anderen Bewertung, da dieses Rechtsverhältnis für denjenigen, der seine Alttextilien in einen solchen Container einzuwerfen beabsichtigt, nicht erkennbar ist. Die Klägerin hat auch zu keinem Zeitpunkt gegenüber dem Beklagten über den gewerblichen Charakter ihrer Sammlung getäuscht, indem sie diesem gegenüber etwa eine Gemeinnützigkeit ihrer Sammlung vorgegeben hätte (so aber in dem vom VG Arnsberg entschiedenen Fall, vgl. Beschluss vom 20.03.2013 - 8 L 916/12 - juris, Rn. 12). Zudem ist auch bei Untersagungen nach § 18 Abs. 5 Satz 2 1. Alt. KrWG das Übermaßverbot zu beachten und eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vorzunehmen (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 05.05.2014 - 10 S 30/14 - juris Rn. 13 ff, 16; Jahn/Deifuß-Kruse/Brandt, KrWG, 1. Aufl. 2014 § 18 Rn. 62). Anders als der Beklagte vortragen lässt, sind deshalb gegenüber einer Untersagung wegen Unzuverlässigkeit auch mildere Mittel in Betracht zu ziehen, hier etwa die Erteilung der Auflage, die beanstandeten Aufkleber zu entfernen (vgl. VG Ansbach, Urteil vom 26.03.2014 - AN 11 K 13.01592 -, juris Rn. 39, welches Auflagen zur Containerbezeichnung gerade auch im Hinblick auf eine Zuverlässigkeitsprüfung für zulässig erachtet). |
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| | Die Untersagungsverfügung kann auch nicht gemäß § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 2 i.V.m. § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG auf eine unzureichende Darlegung der ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung der gesammelten Alttextilien gestützt werden. Gemäß § 18 Abs. 2 Nrn. 4 und 5 KrWG sind vom Sammler die innerhalb des angezeigten Zeitraums vorgesehenen Verwertungswege einschließlich der erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung ihrer Kapazitäten darzulegen sowie, wie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle im Rahmen der Verwertungswege gewährleistet wird. Nach § 7 Abs. 3 Sätze 2 und 3 KrWG erfolgt die Verwertung ordnungsgemäß, wenn sie im Einklang mit den Vorschriften dieses Gesetzes und anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften steht, und schadlos, wenn nach der Beschaffenheit der Abfälle, dem Ausmaß der Verunreinigungen und der Art der Verwertung Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit nicht zu erwarten sind, insbesondere keine Schadstoffanreicherung im Wertstoffkreislauf erfolgt. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 30.06.2016 (7 C 5.15, in juris) die Anforderungen an die Darlegungspflicht des gewerblichen Sammlers nach § 18 Abs. 2 Nr. 4 und 5 KrWG konkretisiert. Es hat klargestellt, dass die Darlegungspflicht nicht das Aufzeigen einer lückenlosen Kette des Verwertungsweges vom Einsammeln bis zum Abschluss der Verwertung, die Benennung der Verwertungsverfahren und die Schilderung, in welchen Anlagen die Verwertung durchgeführt werde und welche Wege durchlaufen würden, umfasst. Nach der Auslegung des Bundesverwaltungsgerichts dürfen die Anforderungen an die Darlegungsdichte nicht den Grad einer Nachweispflicht wie etwa in einem Zulassungsverfahren erreichen. So gebe zum einen der Begriff der „vorgesehenen“ Verwertungswege vor, dass es sich nicht um eine retrospektive Dokumentation im Sinne eines Nachweises, sondern um eine zukunftsbezogene Angabe handele, die typischerweise mit Unsicherheiten belastet sei (BVerwG, Urteil vom 30.06.2016 - 7 C 5.15 -, juris Rn. 22). Zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit sei dabei den Besonderheiten verschiedener Abfallmärkte und den spezifischen Möglichkeiten typischer Sammlergruppen Rechnung zu tragen. Maßgeblich könne sein, ob für eine Abfallfraktion etablierte Verwertungswege bestünden. Der aktuelle Marktpreis könne ein bestehendes ökonomisches Interesse an der Verwertung indizieren. Des Weiteren sei zu berücksichtigen, ob der gewerbliche Sammler die Verwertung selbst durchführt oder die gesammelten Abfälle im Rahmen einer langjährigen funktionierenden Geschäftsbeziehung an ein oder mehrere bekannte und bewährte Entsorgungsunternehmen weiterveräußert und ob diese Unternehmen ihren Sitz im In- oder Ausland haben (a.a.O. Rn 26 f.). Die Mindestanforderungen aus § 18 Abs. 2 Nr. 4 KrWG sind nach der Auslegung des Bundesverwaltungsgerichts dann erfüllt, wenn aufgezeigt wird, dass der gesamte Abfall - hinsichtlich Sammelmenge und -zeitraum - von einem oder mehreren Entsorgungsunternehmen abgenommen wird. Bei einer Abfallfraktion mit hoher Recyclingquote, die für eine effektive Ressourcennutzung in diesem Marktsegment spricht, wird der (Klein-) Sammler seine Anzeigepflicht regelmäßig dadurch erfüllen, dass er nachvollziehbar einen pauschalen Verwertungsweg schildert, das oder die Entsorgungsunternehmen, an die er die gesammelten Abfälle zu liefern beabsichtigt, namentlich benennt und geeignet belegt, dass diese willens und in der Lage sind, die Abfälle der Sammlung anzunehmen. Hierfür genügt eine schriftliche Erklärung des abnehmenden Unternehmens, aus der sich ergibt, dass die Annahme der Abfälle sowohl hinsichtlich ihres Umfangs als auch des Zeitraums der Sammlung gewährleistet ist (a.a.O. Rn. 28). |
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| | Im Einklang mit den vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten Maßstäben steht die Vollzugshilfe zu den §§ 17 und 18 KrWG, die das Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg und die Geschäftsstellen von Landkreistag und Städtetag Baden-Württemberg gemeinsam mit Vertretern der Landratsämter Böblingen, Karlsruhe, Lörrach, Neckar-Odenwald-Kreis und Zollernalbkreis erstellt haben. Nach Ziffer 2.1.2.5 dieser Vollzugshilfe sollen die erforderlichen Angaben zum Verwertungsweg Kopien des Efb-Zertifikats des Verwertungsbetriebes und/oder der vertraglichen Vereinbarungen sowie des Genehmigungsstatuts der Verwertungsanlage umfassen. Im Hinblick auf die erforderliche Prüfungstiefe differenziert die Vollzugshilfe in Ziffer 2.1.2.5 zwischen Abfällen mit positivem Marktwert, bei denen davon auszugehen sei, dass die Verwertung der Abfälle bereits aus wirtschaftlichen Gründen in der Regel sichergestellt sei, und Abfällen, für die der Abfallerzeuger Entsorgungskosten zu entrichten habe, weshalb die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der Abfälle detailliert zu prüfen sei. Vor dem Hintergrund des von den Beteiligten angegebenen Marktwertes von Alttextilien, der nach dem vom Beklagten durchgeführten Ausschreibungsverfahren im Jahr 2013 bei 500 EUR/t lag, ist daher sowohl nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts als auch nach der unter Mitwirkung des Beklagten für Baden-Württemberg entwickelten Vollzugshilfe von einer geringeren Prüftiefe hinsichtlich der vorgesehenen Verwertungswege auszugehen, so dass eine pauschale Angabe der Verwertungswege ausreichend ist (a.A. für den Altkleidersektor BayVGH, Beschluss vom 02.02.2017 - 20 ZB 16.2267 -, juris Rn. 11 wegen der Verflechtung der auf jeder Stufe der Verwertungskette bundesweit agierenden Unternehmen). |
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| | Zudem ist nach Auffassung der Kammer zu berücksichtigen, dass dem Vortrag der Klägerin zufolge im Anschluss an die von ihr selbst durchgeführte Vorsortierung der gesammelten Alttextilien die wiederverwendbaren Anteile als Second-Hand-Ware an einen Abnehmer veräußert werden (Firma ... mit Sitz in Polen). Dieser Anteil am Sammelaufkommen hat mit Durchlaufen der Vorsortierung, die eine Vorbereitungshandlung zur Wiederverwendung im Sinne von § 3 Abs. 24 KrWG darstellt, seine Abfalleigenschaft verloren (§ 5 Abs. 1 Ziff. 2 KrWG). Die Klägerin beruft sich insoweit zu Recht auf die von ihr eingeholte Auskunft der Sonderabfallagentur Baden-Württemberg (SAA) vom 06.05.2004, mit der ihr bestätigt wurde, dass es sich bei der für den Export nach Polen vorgesehenen Altkleidung um Secondhand-Kleider und damit um Ware handele, die aufgrund ihrer Produkteigenschaft bei der Ausfuhr nach Polen nicht den abfallrechtlichen Bestimmungen unterliege. Der Beklagte hat diese Beurteilung nicht substantiiert in Frage gestellt, so dass das Gericht der Einschätzung der SAA folgt. Die Pflicht der Klägerin zur Darlegung der ordnungsgemäßen und schadlosen Entsorgung beschränkt sich damit auf die Anteile der von ihr gesammelten Alttextilien, die nicht zur Wiederverwendung geeignet sind und damit auch nach der Vorsortierung weiterhin Abfall zur Verwertung oder Beseitigung im Sinne von § 3 Abs. 1 KrWG darstellen. |
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| | Die Klägerin hat hierzu zuletzt vorgetragen, dass diese verbleibenden Abfälle von ihr an die Firma ... und von dieser an die Firma ... abgegeben würden, wobei es sich bei beiden Firmen um zertifizierte Entsorgungsfachbetriebe handele. Sowohl für die Firma ... als auch für die Firma ... hat die Klägerin Zertifikate als Entsorgungsfachbetrieb nach § 56 KrWG vorgelegt. Sofern der Beklagte beanstandet, dass die Klägerin im Verlaufe des Verfahrens verschiedene Firmen genannt habe, die für die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung sorgen sollten, so ist dies schon deshalb unbeachtlich, weil es für die Frage der Rechtmäßigkeit der Untersagungsverfügung als einem Dauerverwaltungsakt auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ankommt. Zudem bezieht sich die Darlegungspflicht im Rahmen der Anzeige - wie das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 30.06.2016 (7 C 5.15, in juris Rn. 22) betont hat - allein auf die „vorgesehenen“ Verwertungswege, die sich im Verlaufe der Durchführung einer Sammlung durchaus verändern können. Eine retrospektive Dokumentation im Sinne eines Nachweises kann deshalb zur Erfüllung der Anzeigepflicht nicht verlangt werden. Es kann offenbleiben, inwieweit derartige Veränderungen des Verwertungsweges gegenüber der zuständigen Behörde jeweils erneut anzuzeigen sind. Denn die Klägerin hat jedenfalls im vorliegenden Verfahren die aktuell von ihr mit der Verwertung der verbleibenden Abfälle zur Verwertung bzw. Beseitigung beauftragte Firma ... benannt. Auch der Einwand des Beklagten, im Entsorgungsvertrag mit der Firma ... vom 17.12.2013 sei mit der AVV-Nr. 200301 (gemischte Siedlungsabfälle) nicht die zutreffende Abfallart genannt, dürfte nicht verfangen. Da sich der Vertrag gerade auf die aussortierten Anteile der Sammlung der Klägerin bezieht, in denen typischerweise auch aussortierte Fehlwürfe enthalten sein können, dürften schon aus diesem Grund die AVV-Nrn. 200110 (Bekleidung) bzw. 200111 (Textilien), nicht zutreffen. |
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| | Ob die Klägerin ihrer Darlegungspflicht - insbesondere unter Berücksichtigung der nach Ziff. 2.1.2.5 der Vollzugshilfe für Baden-Württemberg vorgesehenen geringeren Prüftiefe - genügt hat, kann die Kammer indes dahinstehen lassen. Denn auch wenn die Angaben der Klägerin den Anforderungen an die im Rahmen ihrer Anzeige zu erfüllende Darlegungspflicht nicht genügen würden, rechtfertigte dies eine Untersagung wegen unzureichender Angaben zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung nicht. Die Untersagung einer gewerblichen Sammlung kommt vielmehr nur als ultima ratio in Betracht (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 05.05.2014 - 10 S 30/14 -, juris Rn. 17; Beschluss vom 26.09.2013 - 10 S 1345/13 -, juris Rn. 38; Beschluss vom 09.09.2013 - 10 S 1116/13 -, juris Rn. 57). Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit hat die Behörde zunächst mildere Mittel zu ergreifen, um auf die Erfüllung der Anzeigepflichten hinzuwirken. Der behördlichen Durchsetzung der Anzeigepflicht - einschließlich der Androhung und Beitreibung von Zwangsgeldern - kommt deshalb grundsätzlich Vorrang gegenüber der sofortigen Untersagung der Sammlung zu. Eine solche Anordnung kommt insbesondere in Betracht, wenn der Betroffene auf eine nicht förmliche Aufforderung zur Vervollständigung seiner Anzeige nicht oder nur unzureichend reagiert hat. Gerade im Hinblick auf den fraglichen Umfang der Darlegungspflicht nach § 18 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 und Nr. 5 KrWG ist eine verbindliche Konkretisierung der Anforderungen der Behörde durch eine förmliche Verfügung erforderlich, um dem gewerblichen Sammler eine zuverlässige Abschätzung zu ermöglichen, welche Obliegenheiten ihm von der Behörde auferlegt werden, und gegebenenfalls um Rechtsschutz nachzusuchen (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26.09.2013 - 10 S 1345/13 -, juris Rn. 38, 41). Vor dem Hintergrund des Schutzes aus Art. 12 Abs. 1 GG ist vor Erlass einer Untersagungsverfügung sogar die Durchführung eines Bußgeldverfahrens (§ 69 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 KrWG) in Betracht zu ziehen, das ungeachtet seines Sanktionscharakters die Einhaltung der einschlägigen gesetzlichen Pflichten und so die Erreichung des Gesetzeszwecks sicherstellen soll (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26.09.2013 - 10 S 1345/13 -, juris Rn. 40 mit Hinweis auf die Gesetzesbegründung in BT-Drucks. 17/6052, S. 104). Eine sofortige Untersagungsverfügung nach § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 2 KrWG kann allenfalls dann zulässig sein, wenn bereits feststeht, dass eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung nicht erfolgt und mildere Maßnahmen zu deren Gewährleistung nicht geeignet sind. Weigert sich der Betroffene beharrlich, die Verwertungswege und die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung darzulegen, könnte hieraus zwar geschlossen werden, dass er zu einer solchen Darlegung deshalb nicht in der Lage ist, weil eine schadlose und ordnungsgemäße Verwertung tatsächlich nicht erfolgt. Auch diese Schlussfolgerung ist aber nur dann gerechtfertigt, wenn die Behörde zuvor förmlich auf die Erfüllung der diesbezüglichen Anzeigepflichten hingewirkt und ihre Anforderungen an die gesetzlichen Anzeigepflichten nach § 18 Abs. 2 Nr. 4 und Nr. 5 KrWG nicht überspannt hat (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26.09.2013 - 10 S 1345/13 -, juris Rn. 48). An einer solchen förmlichen Aufforderung zur Darlegung weiterer Einzelheiten der Verwertungswege fehlt es im vorliegenden Fall. Der Beklagte hat die Klägerin zwar mit Schreiben vom 27.01.2014 zur Ergänzung ihrer Angaben in der Anzeige vom 24.12.2012 aufgefordert. Obwohl der Beklagte die Antwort der Klägerin vom 18.02.2014, in der diese bereits die Firma ... sowie die Firma ... benannt hatte, offenbar für unzureichend erachtet hat, erging gegenüber der Klägerin kein weiteres förmliches, näher konkretisiertes Auskunftsersuchen. Wenn der Beklagte hierzu geltend macht, die Klägerin habe auch die Möglichkeit nicht genutzt, im Klageverfahren vollständige Angaben zum Verwertungsweg zu machen, so dass geradezu ausgeschlossen sei, dass sie eine Auflage im Rahmen eines behördlichen Auskunftsersuchens erfüllen werde, stellt dies eine bloße Behauptung dar, die den Beklagten nicht von seiner Verpflichtung zur Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Untersagungsverfügung und der Durchführung in Betracht kommender milderer Maßnahmen entbindet. Dies hat im Übrigen der VGH Baden-Württemberg bereits in seinem im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ergangenen Beschluss vom 09.09.2013 (10 S 1116/13, juris Rn. 58 und 60) in aller Deutlichkeit beanstandet. Mit seinem Einwand, die vom Verwaltungsgerichtshof geforderte förmliche Durchsetzung der Anzeigepflicht sei im Hinblick auf die dreimonatige Wartefrist (§ 18 Abs. 1 KrWG) nicht realisierbar, setzt sich der Beklagte über das verfassungsrechtlich geforderte Übermaßverbot hinweg, das vor einer vollständigen Untersagung einer gewerblichen Sammlung als dem intensivsten Eingriff in die Rechte aus Art. 12 und 14 GG die Durchführung schonenderer Maßnahmen gebietet (VGH Baden-Württemberg. a.a.O. Rn. 55f.). Anhaltspunkte dafür, dass eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung durch die Klägerin tatsächlich nicht gewährleistet ist, hat der Beklagte nicht vorgetragen. Seine Begründung, es fehle an der Darlegung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung der von der Klägerin gesammelten Alttextilien, trägt daher die streitgegenständliche Untersagungsverfügung nicht. Aus den gleichen Gründen kann die Untersagung auch nicht mit einer Unzuverlässigkeit der Klägerin wegen unzureichender Angaben zum Verwertungsweg begründet werden, weil auch insoweit aus Gründen der Verhältnismäßigkeit der behördlichen - förmlichen - Durchsetzung der Anzeigepflicht Vorrang gegenüber der sofortigen Untersagung zukäme (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26.09.2013 - 10 S 1345/13 -, juris Rn. 38). |
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| | Der gewerblichen Sammlung der Klägerin stehen auch keine überwiegenden öffentlichen Interessen im Sinne von § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG entgegen. Gemäß § 17 Abs. 3 Satz 1 KrWG wäre dies der Fall, wenn die Sammlung in ihrer konkreten Ausgestaltung, auch im Zusammenwirken mit anderen Sammlungen, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 KrWG eingerichteten Rücknahmesystems gefährdet. Nach Satz 2 ist eine Gefährdung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers oder des von diesem beauftragten Dritten anzunehmen, wenn die Erfüllung der nach § 20 KrWG bestehenden Entsorgungspflichten zu wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen verhindert oder die Planungssicherheit und Organisationsverantwortung wesentlich beeinträchtigt wird. |
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| | Wann von einer wesentlichen Beeinträchtigung auszugehen ist, hat der Gesetzgeber in Satz 3 geregelt: danach ist eine wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers insbesondere anzunehmen, wenn durch die gewerbliche Sammlung |
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| 1. Abfälle erfasst werden, für die der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger oder der von diesem beauftragte Dritte eine haushaltsnahe oder sonstige hochwertige getrennte Erfassung und Verwertung der Abfälle durchführt, 2. die Stabilität der Gebühren gefährdet wird oder 3. die diskriminierungsfreie und transparente Vergabe von Entsorgungsleistungen im Wettbewerb erheblich erschwert oder unterlaufen wird. |
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| | Nummern 1 und 2 gelten nicht, wenn die vom gewerblichen Sammler angebotene Sammlung und Verwertung der Abfälle wesentlich leistungsfähiger ist als die von dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger oder dem von ihm beauftragten Dritten bereits angebotene oder konkret geplante Leistung (§ 17 Abs. 3 Satz 4 KrWG). |
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| | Dass die Sammlung der Klägerin die Erfüllung der nach § 20 KrWG bestehenden Entsorgungspflichten durch den Beigeladenen zu wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen verhindert (§ 17 Abs. 3 Satz 2 Alt. 1 KrWG), hat der Beklagte nicht dargelegt. |
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| | Für eine „Funktionsgefährdung“ des AWB des Beigeladenen als öffentlich-rechtlichem Entsorgungsträger im Sinne des § 17 Abs. 3 Satz 2 Alt. 1 KrWG fehlen durchschlagende konkrete Anhaltspunkte. Der Beklagte hat nicht hinreichend substantiiert und schlüssig vorgetragen, dass die Erfüllung der nach § 20 KrWG bestehenden Entsorgungspflichten durch den Beigeladenen gefährdet oder zu wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen verhindert wird, falls die Klägerin die gewerbliche Sammlung von Alttextilien - auch im Zusammenwirken mit anderen Sammlungen - durchführt. Die Darlegungslast hierzu obliegt der Verwaltung. Dies fordert gemäß Art. 106 Abs. 2 AEUV auch das EU-Recht (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.03.2014 - 10 S 1127/13 -, juris Rn. 31, mit Hinweis auf OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.07.2013 - 20 B 122/13 -, juris Rn. 15). Das Unionsrecht verlangt für eine tragfähige Beurteilung der „wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen“ im Sinne des § 17 Abs. 3 Satz 2 Alt. 1 KrWG ferner eine Analyse und Bewertung der tatsächlichen, konkreten Auswirkungen der gewerblichen (und ggf. gemeinnützigen) Sammlung(en) auf den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.09.2013 - 10 S 1116/13 -, juris Rn. 32; Beschluss vom 04.03.2014 - 10 S 1127/13 -, juris Rn. 32). |
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| | Der Beklagte macht geltend, die gewerbliche Sammlung der Klägerin führe im Zusammenwirken mit anderen gewerblichen und gemeinnützigen Sammlungen zu einer fühlbaren Belastung der Aufgabenerfüllung des AWB zu wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen, weil sie die europarechtlich nach Art 106 Abs. 2 AEUV zulässige Quersubventionierung unrentabler Bereiche mit dem wirtschaftlich rentablen Bereich der Altkleidersammlung in der Weise beeinträchtige, dass eine möglichst niedrige, sozialverträgliche Gebührengestaltung verhindert werde. Der Beklagte begründet diese Einschätzung damit, dass - wie er im Einzelnen rechnerisch darlegt - der Ertrag für das Sammelaufkommen aller gewerblichen und gemeinnützigen Sammlungen in den Gebührenhaushalt des AWB nicht eingestellt werden könne. Auf der Grundlage der angezeigten Mengen der gewerblichen und gemeinnützigen Sammlungen (1.400 t/1.200 t) errechnet der Beklagte bei einem Verwertungserlös von 500 EUR/t einen Verlustbetrag von 600.000 EUR. Unter Zugrundelegung einer anhand der Erfahrungswerte des Beklagten korrigierten, prognostizierten Sammelmenge der gewerblichen und gemeinnützigen Sammlungen (320 Container zu je 135 kg/Woche = 2.246 t/a) errechnet der Beklagte sogar entgehende Einnahmen in Höhe von mehr als 1 Mio EUR pro Jahr. Eingestellt in den Gebührenhaushalt des AWB würde dieser Betrag eine Gebührenreduzierung von 6 EUR pro Haushalt ermöglichen, womit die vom VGH Baden-Württemberg im Beschluss vom 09.09.2013 angesetzte Erheblichkeitsgrenze von 10 %, bezogen auf die Grundgebühr von 60 EUR/Jahr jedenfalls erreicht sei. |
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| | Mit dieser Berechnung kann der Beklagte eine Gefährdung der Funktionsfähigkeit des AWB schon im Ansatz nicht begründen. Zum einen lässt er bei der rein auf die Gebührenhöhe bezogenen Berechnung außer Betracht, dass neben der Grundgebühr nach § 22 Abs. 2 der Abfallwirtschaftssatzung (AWS) für jeden Haushalt auch leerungsbezogene Behältergebühren mit einer Mindestgebühr für vier Leerungen (§ 22 Abs. 3 AWS) erhoben werden, die in die Berechnung miteinzustellen wären. Zudem bestehen auch Zweifel daran, ob der Beklagte abweichend von den jeweils angezeigten Sammelmengen das Sammelaufkommen der gewerblichen und gemeinnützigen Sammlungen anhand durchschnittlicher wöchentlicher Leerungsmengen prognostizieren kann, die er aus dem Sammelaufkommen des Beigeladenen und der Anzahl der von diesem aufgestellten Container errechnet hat. Zudem hat der Beklagte die so geschätzte durchschnittliche wöchentliche Leerungsmenge zuletzt nicht mehr mit 135 kg, sondern lediglich noch mit 100 kg angegeben. Bei der Berechnung im Widerspruchsbescheid wurde - hochgerechnet aufgrund der Sammelmenge und der Containerzahl des AWB im Jahr 2014 - hingegen noch eine Sammelmenge von 196 kg/Woche angenommen. Daran hat der Beklagte im Klageverfahren nicht mehr festgehalten. Diese Abweichungen zeigen, dass die Schätzungen der wöchentlichen Leerungsmengen schon keine belastbare Berechnungsgrundlage für die Darlegung einer Funktionsgefährdung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers darstellen können. Unabhängig von der konkreten Berechnung ist aber auch nicht ersichtlich, inwieweit eine - unterbliebene - Gebührenreduzierung zu einer Gefährdung der Funktionsfähigkeit des AWB führen würde, für die bloße Beeinträchtigungen unterhalb der Schwelle einer Gefährdung nach dem Willen des Gesetzgebers nicht ausreichen (BT-Drs. 17/6052, S. 87). Insoweit weist die Klägerin (S. 42 d. Klageschrift) zurecht darauf hin, dass hierfür das gesamte Abfallaufkommen im Gebiet des Beklagten in den Blick zu nehmen und daher zu berücksichtigen ist, dass der Erlös aus der Alttextiliensammlung des AWB (275.000 EUR Höchstgebot bei der Ausschreibung im Jahr 2012) nur lediglich 0,5876 % am Gesamterlös des AWB (46,8 Mio EUR in 2013 laut Haushaltsplan 2015) ausmacht. Auch der VGH Baden-Württemberg geht im Beschluss vom 04.03.2014 (10 S 1127/13, juris Rn. 34) vom abfallwirtschaftlichen Gesamterlös als Bezugsgröße für die Beurteilung der Funktionsgefährdung i.S.v. § 17 Abs. 3 Satz 2 Alt. 1 KrWG aus. Der Einwand des Beklagten, der zusätzliche Erlös von 1 Mio EUR sei nicht den Gesamteinnahmen des AWB, sondern nur den „sonstigen Erträgen“ i.H.v. 5,8 Mio EUR gegenüberzustellen, überzeugt deswegen, insbesondere auch vor dem Hintergrund der beabsichtigten Quersubventionierung zwischen rentablen und unrentablen Bereichen, die für eine Bezugnahme auf den Gesamthaushalt und nicht nur auf die Verhältnisse in einzelnen Abfallfraktionen bei der Frage der Funktionsgefährdung spricht, nicht. |
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| | Die Berechnungen des Beklagten verfangen aber vor allem deshalb nicht, weil ihnen ein Normverständnis des § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3 KrWG zugrunde liegt, das von einer unionrechtskonformen Auslegung des Gesetzes nicht gedeckt ist. Der VGH Baden-Württemberg hat bereits im Beschluss vom 09.09.2013 (10 S 1116/13, juris Rn. 33) beanstandet, dass der Argumentation des Beklagten ein Modell der Abfallentsorgung zu Grunde liegt, in dem jede gewerbliche Sammlung, die den Abfällen aus privaten Haushaltungen veräußerbare (Wert-)Stoffe und Gegenstände entzieht, unzulässig ist, weil sie per se niedrigere Abfallgebühren verhindert, so dass gewerbliche Sammlungen mit der öffentlich-rechtlich organisierten Entsorgungswirtschaft systematisch unvereinbar sind. Eine derartige Deutung des § 17 Abs. 3 Satz 2 Alt. 1 KrWG ist nach Auffassung des VGH, der sich die Kammer anschließt, mit Art. 106 Abs. 2 AEUV nicht vereinbar; danach muss die Möglichkeit zum Wettbewerb auf dem Abfallentsorgungsmarkt durch private Konkurrenz erhalten bleiben und die Prüfung im Einzelfall erfolgen. Insbesondere verkennt der Beklagte nach Auffassung des erkennenden Gerichts, dass § 17 Abs. 3 Satz 2 Alt. 1 KrWG ebenso wenig wie die Regelvermutung in § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger, der seine eigene Sammeltätigkeit erst aufbaut, nicht schon ab dem Zeitpunkt des Beginns dieser Sammeltätigkeit den Zugriff auf das gesamte Sammelaufkommen im Entsorgungsgebiet sichert. Vielmehr gebietet es die unionsrechtlich gebotene Aufrechterhaltung des Wettbewerbs auf dem Abfallentsorgungsmarkt trotz des Zugriffs des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers auf diesen Markt, dass dieser sich am Markt behaupten muss und nur hinsichtlich des von ihm im Rahmen des Wettbewerbs erworbenen Anteils am gesamten Sammelaufkommen - dem status quo (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.06.2016 - 7 C 4.15 -, juris Rn. 55) - einen Schutz seiner darauf ausgerichteten Entsorgungsstruktur beanspruchen kann (vgl. dazu näher sogleich unter b.) aa.)). Die Argumentation des Beklagten, der Ertrag des gesamten gewerblichen und gemeinnützigen Sammelaufkommens an Alttextilien „entgehe“ dem Gebührenaufkommen des AWB bzw. werde diesem „entzogen“, ist deshalb schon im Ansatz verfehlt. Der AWB ist mit seiner erst seit 2013 im Aufbau begriffenen Entsorgungsstruktur nicht in dem Umfang geschützt, dass er das gesamte Sammelaufkommen an Alttextilien im Entsorgungsgebiet des Beklagten für sich beanspruchen kann. Folglich ist er auch nicht berechtigt, den Erlös aus den neben seiner eigenen Sammlung durchgeführten gewerblichen und gemeinnützigen Sammlungen als seinem Gebührenaufkommen „entzogen“ in seine Berechnung einzustellen. |
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| | Ohne die Berücksichtigung des Erlöses aus den gewerblichen und gemeinnützigen Sammlungen fehlt der Argumentation des Beklagten, die Erfüllung der Entsorgungspflichten nach § 20 KrWG durch den AWB zu wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen werde verhindert, jedoch die Grundlage. |
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| | Die Untersagungsverfügung des Beklagten kann auch nicht auf eine wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des Beigeladenen als öffentlich-rechtlichem Entsorgungsträger gestützt werden (§ 17 Abs. 3 Satz 2 Alt. 2 KrWG). Die Voraussetzungen der Regelfallbeispiele des § 17 Abs. 3 Satz 3 KrWG, bei deren Vorliegen eine wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers anzunehmen ist, sind nicht erfüllt. |
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| | Nach § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG besteht für den Fall, dass durch die gewerbliche Sammlung - in ihrer konkreten Ausgestaltung, auch im Zusammenwirken mit anderen Sammlungen - Abfälle erfasst werden, für die der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger eine haushaltsnahe oder sonst hochwertige getrennte Erfassung und Verwertung der Abfälle durchführt - und die gewerbliche Sammlung nicht wesentlich leistungsfähiger ist -, eine widerlegliche Regelvermutung für eine wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung und damit der Gefährdung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers oder des von diesem beauftragten Dritten (sog. „Kaskadenmodell“ der § 17 Abs. 3 Satz 1 bis 4 KrWG; vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.03.2014 - 10 S 1127/13 -, juris Rn. 42). § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG geht in der Regel davon aus, dass der Marktzutritt gewerblicher Sammler bei einem hochwertigen Erfassungs- und Verwertungssystem die Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers wesentlich beeinträchtigt und damit dessen Funktionsfähigkeit gefährdet. |
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| | Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 30.06.2016 (7 C 4.15 in juris) die Auffassung des VGH Baden-Württemberg in dem zum vorliegenden Verfahren ergangenen Beschluss vom 09.09.2013 (10 S 1116/13 in juris) bestätigt, dass diese Norm aufgrund ihrer Auswirkungen auf die unionsrechtlich garantierte Warenverkehrsfreiheit einer einschränkenden Auslegung unterliegt. Bei der Anwendung der Norm nach dem reinen Wortlaut - so die Auffassung des Beklagten - würde allein das Vorhandensein eines vom öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger errichteten oder konkret geplanten Entsorgungssystems zu der Annahme führen, dass daneben durchgeführte gewerbliche Sammlungen stets eine wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung bewirken würden. Ein solches Verständnis des § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG halten sowohl das Bundesverwaltungsgericht als auch der VGH Baden-Württemberg (a.a.O. Rn. 37 f.) für nicht europarechtskonform, weil es einen absoluten Konkurrentenschutz zu Gunsten des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers begründen und damit die Anforderungen des Art. 106 Abs. 2 AEUV verfehlen würde. Nach dieser Regelung gelten für Unternehmen, die mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind, die Vorschriften der Verträge, insbesondere die Wettbewerbsregelungen, soweit die Anwendung dieser Vorschriften nicht die Erfüllung der ihnen übertragenen besonderen Aufgabe rechtlich oder tatsächlich verhindert. Als Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse ist in der Rechtsprechung des EuGH auch die Abfallentsorgung anerkannt worden (EuGH, Urteile vom 10.11.1998 - C-360/96 [ECLI:EU:C:1998:525], Gemeente Arnhem - Slg. 1998, I-6821 Rn. 52 und vom 23.05.2000 - C-209/98, Sydhavnens Sten & Grus - Slg. 2000, I-3743 Rn. 75). Art. 106 Abs. 2 Satz 1 AEUV vermag Einschränkungen des Marktzutritts für gewerbliche Sammler trotz der damit verbundenen Beeinträchtigungen der Warenverkehrsfreiheit zu rechtfertigen, weil die uneingeschränkte Geltung des Verbots von Ausfuhrbeschränkungen die Erfüllung der besonderen Aufgaben, die den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern übertragen worden sind, im Sinne von Art. 106 Abs. 2 Satz 1 AEUV verhindern würde, wofür die Gefährdung der Aufgabenerfüllung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers ausreicht (BVerwG, Urteil vom 30.06.2016 - 7 C 4.15 -, juris Rn. 42 f.). Die Ausnahme nach Art. 106 Abs. 2 AEUV ist dabei auf dasjenige Maß zu beschränken, das erforderlich ist, um eine Gefährdung der Aufgabenerfüllung zu verhindern (BVerwG, Urteil vom 30.06.2016 - 7 C 4.15 -, juris Rn. 48). Ausgehend von diesem „Gebot der Erforderlichkeit“ (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.09.2013 - 10 S 1116/13 -, juris Rn. 38.) normiert § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG bei unionsrechtskonformer Auslegung deshalb eine widerlegliche Vermutung einer wesentlichen Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers. Denn der Schluss, dass jegliche gewerbliche Sammlung eine wesentliche Beeinträchtigung des Schutzobjekts der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung zur Folge hat, ist auch bei einer typisierenden Betrachtungsweise nicht vertretbar. Vielmehr müssen Sammlungen ausgenommen werden, die gerade wegen ihrer Eigenheiten nur unbedeutende Auswirkungen haben können. Das Argument des Beklagten, bereits die in § 17 Abs. 1 KrWG normierte Überlassungspflicht für Abfälle aus privaten Haushalten an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger stehe einer Konkurrenz durch gewerbliche Sammler dann entgegen, wenn der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger eine Sammlung einer gesonderten Abfallfraktion vornehme, lässt außer Betracht, dass nach § 17 Abs. 2 Nr. 4 KrWG diese Überlassungspflicht im Falle gewerblicher Sammlungen gerade nicht besteht und der Gesetzgeber mit der Dualität von gewerblicher Sammeltätigkeit und Sammlung durch den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger im Hinblick auf die europarechtlichen Anforderungen der Warenverkehrs- und Wettbewerbsfreiheit den notwendigen Raum geben und die Verhältnismäßigkeit der Überlassungspflichten sicherstellen wollte (BT-Drs. 17/6052 S. 85 f.). |
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| | Nach dem Urteil des BVerwG vom 30.03.2016 (7 C 4.15, juris Leitsatz 2) ist eine Ausnahmesituation, in der die Regelvermutung nicht mehr gilt, ausgehend von einem Vergleich der Sammelmengen anhand einer Irrelevanzschwelle zu bestimmen. Das BVerwG stellt im Ausgangspunkt (BVerwG, Urteil vom 30.06.2016 - 7 C 4.15 -, juris Rn. 52) maßgeblich darauf ab, dass die vom Entsorgungsträger vorgehaltene Entsorgungsstruktur Schutz nur beanspruchen kann, wenn und soweit sie bedarfsgerecht auf die zu erwartende Sammelmenge zugeschnitten ist. Einbußen in der Sammelmenge, die sich durch den Marktzutritt anderer Sammler abzeichnen, können einen organisatorischen und strukturellen Anpassungsbedarf nach sich ziehen. Geschützt wird mithin die Entsorgungsstruktur des öffentlichen-rechtlichen Entsorgungsträgers nur vor Einbußen in einem Ausmaß, das den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu wesentlichen Änderungen seines Entsorgungssystems bei Wahrung einer effizienten Aufgabenerledigung zwingt. In der Gesetzesbegründung ist hierzu ausdrücklich ausgeführt, dass öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger auch Beeinträchtigungen hinzunehmen haben, solange ihre Funktionsfähigkeit gewahrt bleibt (BT-Drs. 17/6052, S. 87). Liegen die Einbußen unterhalb der sog. „Irrelevanzschwelle“, greift die Regelvermutung des § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG nicht. Mit der Irrelevanzschwelle von 10 bis 15 % hat das BVerwG ausdrücklich den prozentualen Anteil der Einbuße in die Entsorgungsstruktur des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers bemessen, und zwar als „Schwelle, unterhalb derer wesentliche Änderungen der Entsorgungsstruktur typischerweise nicht zu erwarten sind“ (BVerwG, Urteil vom 30.06.2016 - 7 C 4.15 -, juris Rn. 59). Anders als der Beklagte meint, ist deshalb Bezugsparameter für die Bemessung der vom BVerwG gebildeten Irrelevanzschwelle nicht das Gesamtaufkommen der zu sammelnden Alttextilien, sondern der vom öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger erfasste Anteil am gesamten Sammelaufkommen (so ausdrücklich in dem vom BVerwG zitierten Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 21.09.2015 - 20 A 2120/14 -, juris Rn. 191; nicht eindeutig insoweit der zitierte Beschluss des VGH Baden-Württemberg vom 09.09.2013 - 10 S 1116/13 -, juris Rn. 33 und 42; a.A. BayVGH, Beschluss vom 30.01.2017 - 20 CS 16.1416 -, juris 34). Zudem ist nach den Ausführungen des BVerwG bei der Bewertung der Auswirkungen des Marktzutritts eines gewerblichen Sammlers auf den im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Tatsachengericht bestehenden status quo abzustellen. Dieser status quo wird geprägt durch die rechtmäßig durchgeführten Sammlungen mit ihren tatsächlichen Mengen, die den Rahmen bilden, in dem sich die Sammlung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers bewährt und behauptet hat. Sie zeigen mit dem Anteil des Entsorgungsträgers am gesamten Sammelaufkommen an, welches Gewicht ihm auf dem Entsorgungsmarkt für die betreffende Abfallfraktion zukommt (BVerwG, Urteil vom 30.06.2016 - 7 C 4.15 -, juris Rn. 53ff.). Für die Bewertung der Auswirkungen von Einbußen auf die Entsorgungsstruktur des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers hält es das BVerwG gerade auch für maßgeblich, ob der öffentliche-rechtliche Entsorgungsträger die Entsorgung der betreffenden Abfallfraktion ausweislich seines Anteils an der Gesamtsammelmenge dominiert oder nicht und folglich Einbußen in größerem oder kleinerem Umfang ohne wesentliche Beeinträchtigung seiner Funktionsfähigkeit hinnehmen kann (BVerwG, Urteil vom 30.06.2016 - 7 C 4.15 -, juris Rn. 59). |
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| | Gemessen an diesen Maßstäben vermag das Gericht nicht festzustellen, dass der AWB des Beigeladenen als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger mit seinem erst seit dem Jahr 2013 aufgebauten Erfassungssystem den Schutz des Regelfallbeispiels des § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG für sich in Anspruch nehmen kann. |
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| | Es sind schon keine Einbußen in die von ihm ins Werk gesetzte Entsorgungsstruktur festzustellen. Bis zum Ende des Jahres 2012 wurden auf dem Gebiet des Landkreises ... ausschließlich gewerbliche und gemeinnützige Sammlungen von Alttextilien durchgeführt, so dass sich der AWB des Landkreises ... erst seit der Aufnahme seiner eigenen Sammlungstätigkeit im Verlaufe der letzten vier Jahre auf dem Markt etablieren konnte. Er hat nach seinen Angaben im Jahr 2016 mit 336 Containern eine Sammelmenge vom 1.812 t erzielt. In den Vorjahren hat der AWB des Landkreises ... 1.229 t (2013), 1.595 t (2014) und 1.695 t (2015) erfasst. Einbußen in seine Entsorgungsstruktur durch die daneben tatsächlich (weiterhin) durchgeführten gewerblichen und gemeinnützigen Sammlungen hat er damit in dieser Zeit nicht hinnehmen müssen. Vielmehr hat er seinen Marktanteil ungeachtet der übrigen gewerblichen und gemeinnützigen Sammlungen und damit seine Entsorgungsstrukturen kontinuierlich ausbauen können. Zu wesentlichen Umgestaltungen der Grundstrukturen seiner Entsorgung haben die parallel dazu durchgeführten gewerblichen und gemeinnützigen Sammlungen den Abfallwirtschaftsbetrieb jedenfalls nicht gezwungen. Schon deshalb ist davon auszugehen, dass diese zu keinen wesentlichen Beeinträchtigungen der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des AWB geführt haben (so auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21.09.2015 - 20 A 2120/14 - juris, Rn. 179; vgl. auch VG München, Urteil vom 23.01.2014 - M 17 K 13.1851 - juris Rn. 83 f., welches als Voraussetzung für den Schutz aus § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG ansieht, dass der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger bereits eine Sammlung bezogen auf die konkrete Abfallfraktion durchführt oder eine derartige Sammlung zumindest konkret geplant ist). |
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| | Der Beklagte kann aus dem Regelfallbeispiel des § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG insbesondere nicht herleiten, dass alle bis dahin am Markt agierenden gewerblichen Sammler ihre Tätigkeit einzustellen und ihre Marktanteile dem AWB zu überlassen haben. Diese Norm schützt den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger vor Einbußen in seine Entsorgungsstruktur, die durch den Markthinzutritt eines gewerblichen Sammlers entstehen und den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu einer wesentlichen Änderung seiner Entsorgungsstruktur zwingen. Im vorliegenden Fall ist mit der Klägerin schon keine gewerbliche Sammlerin dem Markt neu hinzugetreten, da diese bereits seit Ende der neunziger Jahre ihre Sammeltätigkeit auf dem Gebiet des Beklagten ausgeübt hat. Dem Markt hinzugetreten ist vielmehr der AWB des Beigeladenen, der ab dem 01.01.2013 durch Übernahme der ... Container seine Sammeltätigkeit begonnen hat. Bei dieser entgegengesetzten Fallkonstellation vermittelt § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger Schutz nicht in dem vom Beklagten verstandenen Sinn, dass er ab dem Zeitpunkt seiner Entscheidung, eine eigene Erfassung der Abfallfraktion Alttextilien einzurichten (hier durch Beschluss des Kreistages des Landkreises ... vom 01.10.2012), im Zugriff auf das gesamte Sammelaufkommen dieser Abfallfraktion geschützt ist. Dieses Normverständnis würde gerade zu einem absoluten Konkurrentenschutz führen, den der VGH Baden-Württemberg bereits im Beschluss vom 09.09.2013 (10 S 1116/13, juris Rn. 42) für rechtlich unzulässig erachtet hat, und dazu dienen, den nicht vom Gesetz gedeckten Zweck zu verfolgen, rein prophylaktisch gewerbliche Sammler durch Untersagungsverfügungen vom Markt zu verdrängen (VGH Baden-Württemberg, a.a.O. Rn. 50). § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG schützt hingegen den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger nur auf der Grundlage des status quo mit der Folge, dass die bestehenden Marktverhältnisse zu berücksichtigen sind und zwar dergestalt, dass bei der Bewertung der Auswirkungen des Marktzutritts eines gewerblichen Sammlers - lediglich - weitere angezeigte, aber noch nicht durchgeführte Sammlungen als mögliche Zusatzbelastungen in die Überlegungen mit einzustellen sind. Bereits rechtmäßig durchgeführte gewerbliche und gemeinnützige Sammlungen prägen demgegenüber den status quo. Sie schlagen sich im Rahmen der Gesamtbetrachtung regelmäßig schon in den bereits erzielten Sammelmengen des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers nieder. Denn diese sind das „Ergebnis eines Erfassungsgeschehens, auf das die existierenden Sammlungen bereits einwirken“ (OVG Nordrhein-Westfalen vom 21.09.2015 - 20 A 2120/14 -, juris Rn. 179). Sowohl gewerbliche als auch gemeinnützige Sammlungen sind daher im Sinne einer „Vorbelastung“ als „Systembedingung“ vom öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger hinzunehmen (BVerwG, Urteil vom 30.06.2016 - 7 C 4.15 -, juris Rn. 56). |
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| | Der Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, dass der AWB einen Anspruch auf Zugriff auf das gesamte Alttextilienaufkommen in seinem Entsorgungsgebiet hat, weil es sich dabei um ein mögliches Steigerungspotential für seine Sammeltätigkeit handelt. Bei der Beurteilung der Auswirkungen zusätzlicher Sammelmengen eines auf den Markt hinzutretenden gewerblichen Sammlers auf die zu den erwarteten Sammelmengen des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers sind zwar nicht nur mögliche Rückgänge, sondern auch verminderte Steigerungspotentiale auf Seiten des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers zu prognostizieren und zu bewerten. Dabei sind aber nur die tatsächlichen bzw. auf der Grundlage konkreter Planungen (§ 17 Abs. 3 Satz 4 KrWG) zu erwartenden Sammelmengen des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers zu berücksichtigen (BVerwG, Urteil vom 30.06.2016 - 7 C 4.15 - juris Rn. 58). Der AWB hat seine Sammeltätigkeit im Jahr 2013 zunächst mit den bereits vorhandenen Containern des ... mit einem geschätzten Erfassungsvolumen von 550 t/a begonnen und sie durch Aufstellung weiterer Container bis zum Jahr 2016 auf 336 Container und eine Sammelmenge von 1.812 t/a ausgebaut. Konkrete Planungen gerichtet auf eine Erfassung des gesamten Alttextilienaufkommens in seinem Entsorgungsgebiet, das nach den insoweit unbestrittenen Angaben der Klägerin mindestens bei 3.700 t/a liegt, sind weder vom Beklagten dargelegt worden, noch sonst erkennbar. Auch die Ausschreibungsmenge für das Jahr 2017, die nach den Angaben des Beigeladenen-Vertreters in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer bei 1.800 t/a liegt, spricht dafür, dass die vom AWB vorgehaltene Entsorgungsstruktur auf diese Menge und nicht auf das gesamte Sammelaufkommen ausgerichtet ist. Vor diesem Hintergrund trifft vielmehr der Einwand der Klägerin zu, dass der AWB weder zu Beginn seiner Sammeltätigkeit noch aktuell dazu in der Lage war bzw. ist, das gesamte Sammelaufkommen an Alttextilien im Landkreis ... zu erfassen. |
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| | Selbst bei Bestehen eines Überangebots im Erfassungsvermögen sämtlicher bestehenden gewerblichen und gemeinnützigen Sammlungen sowie der Sammlung des Beigeladenen käme eine Untersagung aller gewerblichen Sammlungen nicht - auch nicht aus Gründen der Gleichbehandlung - in Betracht. Der AWB selbst verfügt - wie dargelegt - derzeit nicht über eine Entsorgungsstruktur zur Erfassung des gesamten Alttextilienaufkommens im Entsorgungsgebiet des Beklagten, so dass es weiterer privater Sammlungstätigkeiten bedarf, um die Abfallentsorgung im Bereich dieser Abfallfraktion sicherzustellen. Ohnehin müsste der Beklagte auch insoweit als milderes Mittel die Möglichkeit einer faktischen willkürfreien Kontingentierung in Betracht ziehen, um den Wettbewerb nicht in unionsrechtswidriger Weise einzuschränken (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.03.2014 - 10 S 1127/13 -, juris Rn. 43). |
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| | Nur das oben dargestellte Normverständnis wird letztlich auch dem gesetzlich garantierten Vertrauensschutz des § 18 Abs. 7 KrWG für Bestandsunternehmen gerecht. Dieses gebietet dem Beklagten, dass er die bestehenden Marktverhältnisse bei Aufnahme der Sammeltätigkeit durch den AWB hinzunehmen hat und die vor dem 01.06.2012 bereits bestehenden und weiterhin durchgeführten Sammlungen nicht durch Untersagungen zugunsten des AWB vom Markt verdrängen darf. § 18 Abs. 7 KrWG stellt für gewerbliche Sammlungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des KrWG bereits durchgeführt wurden und die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems bislang nicht gefährdet haben, bei Anordnungen nach Absatz 5 oder 6 nicht nur die Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, sondern insbesondere auch ein schutzwürdiges Vertrauen des Trägers der Sammlung auf ihre weitere Durchführung sicher. Nach der Gesetzesbegründung sollen die (Bestands-)Sammlungen, „die nach dem Inkrafttreten des KrWG unmittelbar der neuen Rechtslage unterliegen, insbesondere unter dem Aspekt des Vertrauensschutzes, der auch für die Schutzgüter des Art. 14 GG relevant ist, schonend an die neue Rechtslage hergeführt werden“ (BT-Drs. 17/6052 S. 89). Mit der Bezugnahme auf Art. 14 GG unterstreicht der Gesetzgeber den Schutz des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebes, der leerlaufen würde, wenn ein öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger allein aufgrund seines Hinzutretens auf den Markt sämtliche bestehenden Sammlungen vom Markt verdrängen könnte. Da der Beigeladene vor dem Inkrafttreten des KrWG keine eigene Sammlungstätigkeit bezüglich der Abfallfraktion Alttextilien durchgeführt hat, konnte eine Gefährdung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers durch die vor dem 01.06.2012 betriebenen und bis zum 31.12.2012 weitergeführten (Alt-)Sammlungen nicht eintreten, so dass diesen ein Anspruch auf Bestandsschutz in dem bis zum 31.12.2012 betriebenen Umfang zusteht. |
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| | Der Beklagte kann der Klägerin den Bestandsschutz auch nicht mit der Argumentation verweigern, sie habe ihre Sammlung erst nach Ablauf der Anzeigefrist des § 72 Abs. 2 KrWG angezeigt und unterliege damit nicht mehr dem Bestandsschutz des § 18 Abs. 7 KrWG. Nach § 72 Abs. 2 KrWG waren gewerbliche und gemeinnützige Sammlungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des KrWG bereits durchgeführt wurden, innerhalb von drei Monaten nach dem Inkrafttretens des KrWG nach § 18 Abs. 1 KrWG anzuzeigen. Die Klägerin hat ihre Anzeige als Bestandssammlung zwar erst am 24.12.2012 und damit nach dem Ende der am 31.08.2012 abgelaufenen Anzeigefrist gestellt. Dies hat jedoch weder den Verlust jeglichen Bestandsschutzes zur Folge, noch begründet die Fristversäumnis die Rechtswidrigkeit der Sammlung. Auch eine am Stichtag bereits durchgeführte Sammlung, deren Anzeige verspätet erfolgte oder sogar gänzlich unterlassen wurde, stellt eine bestehende Sammlung im Sinne von § 18 Abs. 7 KrWG dar. Die Auffassung, eine nicht (rechtzeitig) angezeigte bestehende Sammlung sei als nach dem 31.05.2012 neu begonnen zu behandeln und unterliege damit etwa auch der Wartefrist des § 18 Abs. 1 KrWG, wäre rechtlich nicht begründbar und würde die Bedeutung und Wirkung der Anzeigepflicht sowie deren etwaiger Nichterfüllung verkennen. Denn nach dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers, der von einer ununterbrochenen Fortsetzung der „Altsammlungen“ ausgegangen ist (BT-Drs. 17/6052 S. 107), dient die Anzeigepflicht lediglich als Mittel zur Vervollständigung des Informationsstandes der Behörden. Folge der Fristversäumnis ist daher allenfalls die Verhängung eines Bußgeldes nach § 69 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 KrWG und die Durchsetzung der Erfüllung der Anzeigepflicht durch die zuständige Behörde mit verwaltungsrechtlichen Mitteln (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 05.05.2014 - 10 S 30/14 -, juris Rn. 17; Beschluss vom 26.09.2013 - 10 S 1345/13 -, juris Rn. 38; Diekmann in Jarass/Petersen, Kreislaufwirtschaftsgesetz, Kommentar, 2014, § 72 Rn. 24 unter Bezugnahme auf die zu den immissionsschutzrechtlichen Anzeigepflichten vertretene herrschende Auffassung). |
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| | Damit steht der Untersagungsverfügung des Beklagten der Bestandsschutz des § 18 Abs. 7 KrWG für die Sammlung der Klägerin jedenfalls in dem Umfang entgegen, in dem sie bereits vor dem 01.06.2012 durchgeführt wurde und damit als Bestands-sammlung den status quo der Marktverhältnisse geprägt hat. Dies betrifft die in der Anzeige der Klägerin vom 24.12.2012 aufgeführten 54 Abfallcontainer auf dem Gebiet des Beklagten. |
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| | Die Untersagungsverfügung erweist sich aber auch hinsichtlich der weiteren von der Klägerin aufgestellten Container als rechtswidrig. |
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| | Bei der vor-Ort-Kontrolle im Rahmen des Widerspruchsverfahrens hat der Beklagte festgestellt, dass im Entsorgungsgebiet des Beigeladenen insgesamt ca. 95 Container von der Klägerin aufgestellt worden sind. Hinsichtlich der weiteren ca. 41 Container, fehlt es an einer Anzeige nach § 18 KrWG. Das Schreiben der Klägerin vom 18.03.2013, eingegangen beim Beklagten am 24.09.2013, mit dem sie ihre Absicht mitteilt, zehn weitere Container aufzustellen, stellt keine Anzeige nach § 18 KrWG dar, weil mangels Angaben zu Ausmaß und Dauer der Sammlung sowie zur Menge der gesammelten Alttextilien den Erfordernissen des § 18 Abs. 2 Nr. 2 und 3 KrWG nicht genügt ist. Die Klägerin hat daher ihre Sammlung im Umfang der nicht angezeigten Container unter Verletzung der Anzeigepflicht durchgeführt. Allerdings kommt bei einer pflichtwidrig unterlassenen Anzeige einer gewerblichen Sammlung gemäß § 18 Abs. 1 und 2 KrWG eine Untersagung der Sammlung nicht nach § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG in Betracht, sondern allein auf der Grundlage der abfallrechtlichen Generalklausel des § 62 KrWG (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.01.2014 - 10 S 2273/13 -, juris Rn. 8). Die Entscheidung nach § 62 KrWG steht im Ermessen der zuständigen Behörde. Da der Beklagte vorliegend davon ausgegangen ist, die Sammlung der Klägerin vollständig nach § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG untersagen zu können, fehlt es an einer Ausübung des in § 62 KrWG eröffneten Ermessens. Allein dies führt zur Rechtswidrigkeit der streitgegenständlichen Untersagungsverfügung hinsichtlich der Sammlung durch die nicht angezeigten Container der Klägerin. |
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| | Die streitgegenständliche Untersagungsverfügung findet auch keine Rechtfertigung in § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 KrWG. Nach dieser Regelung ist eine wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers dann anzunehmen, wenn durch die gewerbliche Sammlung die Stabilität der Gebühren gefährdet wird. Auch dieses Regelfallbeispiel ist auf die Gefährdung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers nach § 17 Abs. 3 Satz 1 KrWG zurück zu beziehen und deshalb restriktiv auszulegen (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.03.2014 - 10 S 1127/13 -, juris Rn. 44). Die Argumentation des Beklagten, eine Gefährdung der Gebührenstabilität sei hier deshalb anzunehmen, weil eine bei Einstellung des „entgangenen“ Gebührenaufkommens mögliche Gebührensenkung unterblieben sei, kann schon im Ansatz nicht durchgreifen. Dieses Argument würde dazu führen, dass Ausnahmen von der Überlassungspflicht, die - wie sich aus § 17 Abs. 2 Satz 2 KrWG entnehmen lässt - gerade für den Bereich der getrennt erfassten Abfälle aus privaten Haushaltungen normiert wurden, praktisch nicht mehr zum Tragen kämen, weil stets überwiegende öffentliche Interessen entgegenstünden. Da es sich bei den getrennt erfassten Abfällen aus privaten Haushaltungen regelmäßig um "werthaltige" Abfälle handelt, deren Verwertung Erlöse (Überschüsse) bringt, haben selbst kleine Mengen dieser Abfälle, die dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger durch eine gewerbliche Sammlung "entzogen" werden, negativen Einfluss auf die Gebührenhöhe in dem Sinne, dass nicht die niedrigst möglichen Gebühren erhoben werden können (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15.08.2013 - 20 A 2798/11 -, juris Rn. 192). Auch trägt das Argument einer Gefährdung der Gebührenstabilität dann nicht, wenn bereits in der Vergangenheit die Gebühren in Ansehung der gewerblichen Sammlungen oder jedenfalls unter Berücksichtigung der von diesen faktisch erfassten Sammelmengen kalkuliert wurden oder werden mussten (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.07.2013 - 20 B 122/13 -, juris Rn. 17). Dies ist vorliegend der Fall, da in die Gebührenkalkulation bis zum Jahr 2012 Erlöse aus den gewerblichen und gemeinnützigen Altkleidersammlungen nicht eingeflossen sind. Nach der Aufnahme der Sammeltätigkeit des AWB ist dem Gebührenaufkommen der Erlös aus der Verwertung der von ihm erfassten Alttextilien zugeflossen. Da dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger aber - wie oben dargelegt - nicht das gesamte Sammelaufkommen an Alttextilien im Entsorgungsgebiet des Beklagten zustand, ist jedenfalls der Erlös aus den gewerblichen Bestandssammlungen und den gemeinnützigen Sammlungen, die der Beigeladene als Vorbedingung am Markt hinzunehmen hat, nicht als dem Gebührenaufkommen des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers „entzogen“ anzusetzen. Der Beklagte hat die Gefährdung der Gebührenstabilität aber allein damit begründet, dass dem AWB ein Verwertungserlös durch die neben seiner eigenen Sammeltätigkeit durchgeführten gewerblichen und gemeinnützigen Sammlungen in Höhe von 1 Mio EUR „entgangen“ sei. Diese Argumentation ist nach Auffassung der Kammer nicht gerechtfertigt. Denn dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger stehen die Erlöse aus der Verwertung dieser Abfälle nicht zur Verfügung und sie können somit auch nicht zur Quersubventionierung der defizitären Bereiche der Abfallentsorgung eingesetzt werden (so auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15.08.2013 - 20 A 2798/11 -, juris Rn. 192). |
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| | Entgegen der Auffassung des Beklagten kann die Untersagungsverfügung auch nicht auf § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 KrWG gestützt werden, wonach eine wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers anzunehmen ist, wenn durch die gewerbliche Sammlung die diskriminierungsfreie und transparente Vergabe von Entsorgungsleistungen im Wettbewerb erheblich erschwert oder unterlaufen wird. § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 KrWG schützt das berechtigte Vertrauen des erfolgreichen Bieters in die Angebotskalkulation des Auftraggebers (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.09.2013 - 10 S 1116/13 -, juris Leitsatz 8.). Erheblich erschwert wird die Vergabe, wenn ein gewerblicher Sammler unmittelbarer Konkurrent bei der Vergabe der Entsorgungsleistung wäre und infolgedessen der Anteil, der auf die Sammlung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers entfällt, und damit der auszuschreibende Entsorgungsumfang nicht oder nur ansatzweise angegeben werden könnte. Bei der Menge der betreffenden Abfallfraktion handelt es sich um ein Grundparameter, die für die Abgabe von vergaberechtmäßig kalkulierten Angeboten erforderlich ist. Ein Unterlaufen der Vergabe im Wettbewerb ist anzunehmen, wenn ein Unternehmen, das in einer Ausschreibung nicht zum Zug gekommen war, die Tätigkeit im Rahmen einer gewerblichen Sammlung aufnehmen wollte (VG Ansbach, Urteil vom 03.07.2013 - AN 11 K 13. 00617 -, juris Rn. 30). |
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| | Die Voraussetzungen dieses Regelfallbeispiels sind nicht erfüllt. Die gewerbliche (Bestands-)Sammlung der Klägerin hat die Mengenkalkulation im Rahmen der Vergabe durch den AWB am 29.11.2012 nicht erschwert, weil sich die Ausschreibung von vorneherein auf die Sammelmenge beschränkt hat, die mit den vom ... durch den AWB übernommenen Containern erfasst worden war. Der AWB hat sich nach eigenen Angaben an dem vom ... mitgeteilten Erfassungsvolumen von ca. 550 t/a orientiert und die Vergabe der Entsorgungsleistungen nur in diesem Umfang ausgeschrieben (vgl. Aktenvermerk zur Übernahme der Sammlung von Alttextilien im Landkreis ... durch den AWB in Eigenregie vom 15.11.2012). Damit hat der Beigeladene im Vergabeverfahren - zutreffend - dem Umstand Rechnung getragen, dass bereits andere gewerbliche und gemeinnützige Sammlungen am Markt existieren und eigene Anteile des Sammelaufkommens an Alttextilien erfassen. Unter Berücksichtigung der Marktverhältnisse hat der AWB seine Ausschreibungsmenge aufgrund „wirtschaftlich vorsichtiger Kalkulation“ auf 550 t/a beschränkt. Vor diesem Hintergrund vermag das Gericht nicht zu erkennen, dass die Sammlung der Klägerin die Mengenkalkulation in dem im Jahr 2012 durchgeführten Vergabeverfahren in irgendeiner Weise erschwert hätte. Der vom Beklagten vertretenen Auffassung, durch das Regelfallbeispiel des § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 KrWG werde der erfolgreiche Bieter monopolartig vor jedwedem gewerblichen Konkurrenten geschützt, ist nicht zu folgen. Das Vertrauen des erfolgreichen Bieters ist vielmehr nur hinsichtlich der ausgeschriebenen Menge, die auf der Angebotskalkulation des Auftraggebers beruht, geschützt. Denn würde allein der Umstand, dass sich der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger anstelle der Eigenwahrnehmung der Abfallentsorgungsaufgabe für eine Drittbeauftragung (§ 22 KrWG) entschieden hat, dazu führen, dass jedweder gewerbliche Sammler per se ausgeschlossen wäre, würde damit - europarechtswidrig und gesetzeswidrig - ein absoluter Konkurrentenschutz etabliert (so ausdrücklich: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.09.2013 - 10 S 1116/13 - Rn. 50, der in Rn. 45 im Hinblick auf den in der Literatur befürworteten monopolartigen Schutz des mit den Entsorgungsleistungen beauftragten Dritten (Dageförde/Thärichen, Die Untersagung gewerblicher Sammlungen von Alttextilien, AbfallR 2013, 125, 136) bereits in Frage gestellt hatte, ob eine so weitgehende Monopolisierung der Entsorgungsleistung mit dem EU-Recht vereinbar sei). |
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| | Auch der Umstand, dass die Klägerin ihre Sammlung gegenüber dem Beklagten erst am 28.12.2012 angezeigt hat, führt nicht zur Vergaberechtswidrigkeit ihrer Sammlung. Sie hat damit nicht die diskriminierungsfreie und transparente Vergabe der Entsorgungsleistungen unterlaufen. Zwar ist die Klägerin, die selbst im Vergabeverfahren ein - allerdings nicht wertbares - Angebot abgegeben hatte, im Vergabeverfahren nicht zum Zuge gekommen. Die Ausschreibungsfrist hatte jedoch erst zum 22.01.2013 geendet, die Vergabeentscheidung erfolgte erst am 04.03.2013. Die Klägerin hat ihre Sammlung daher nicht erst nach einem für sie erfolglosen Abschluss des Vergabeverfahrens, sondern während der laufenden Ausschreibung angezeigt. Anders als der Beklagte meint, hat die Klägerin die Vergabe auch deshalb nicht im oben dargelegten Sinn unterlaufen, weil sie nicht als unterlegene Bieterin auf die ausgeschriebene Sammelmenge Zugriff genommen hat, sondern als Bestandssammlerin ihre Sammlung weitergeführt hat. Die von ihr angegebene Sammelmenge war schon von vornherein nicht von der Ausschreibungsmenge des AWB umfasst. Die erst am 28.12.2012 erfolgte Anzeige der Sammlung war für die Mengenkalkulation bei der Ausschreibung durch den Beigeladenen ohne Bedeutung. Die Sammlung der Klägerin hat insbesondere nicht zu einer Verringerung der ausgeschriebenen Menge geführt. Denn der AWB hat ungeachtet der weitergeführten Bestandssammlung der Klägerin letztlich mehr als das doppelte an Alttextilien als ursprünglich kalkuliert erfassen können. Vor diesem Hintergrund bedarf die im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes aufgeworfene Frage, ob die Vergabe zu Recht im nationalen Verfahren erfolgt ist oder eine europaweite Ausschreibung erforderlich gewesen wäre (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.09.2013 - 10 S 1116/13 - juris Rn. 47), keiner abschließenden Prüfung. Inwieweit nach Ablauf der ursprünglichen Vertragslaufzeit von einem Jahr durchgeführte weitere Ausschreibungen durch die Sammlung der Klägerin erschwert oder unterlaufen worden sein sollen, hat der Beklagte nicht dargelegt. Auch anhand der Aktenlage sind hierfür keine Anhaltspunkte ersichtlich. |
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| | Über die Regelfallbeispiele des § 17 Abs. 3 Satz 3 KrWG hinaus sind anderweitige Anhaltspunkte, aus denen sich eine wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des AWB ergeben könnten, weder vorgetragen noch sonst erkennbar. |
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| | Da die Voraussetzungen des § 17 Abs. 3 KrWG hinsichtlich der dem Bestandsschutz unterliegenden Sammlung der Klägerin schon nicht vorliegen und damit die Voraussetzungen des § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG tatbestandlich nicht erfüllt sind, kommt es auf die Frage der Verhältnismäßigkeit der Untersagungsverfügung nicht mehr an. Soweit die Untersagung den nicht bestandsgeschützten Teil der Sammlung betrifft, käme eine Untersagung - wie dargelegt - mangels Anzeige nur auf der Grundlage von § 62 KrWG in Betracht. Die Untersagungsverfügung erweist sich insoweit bereits wegen fehlender Ermessensausübung als rechtswidrig. |
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