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| | Die Berufung der Klägerin ist nach Zulassung durch den Senat statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist aber nicht begründet. |
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| | Die von der Klägerin erhobene Klage nach § 43 Abs. 1 VwGO auf Feststellung, dass die von ihr zum Schuljahr 2011/2012 in Betrieb genommene Außenstelle des ...-Gymnasiums in ... am Standort ... keiner Genehmigung nach § 4 Abs. 1 PSchG bedurfte, ist unzulässig. Der Klägerin fehlt das Feststellungsinteresse. |
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| | Nach § 43 Abs. 1 VwGO kann durch Klage die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Berechtigtes Interesse im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO ist jedes nach Lage des Falles anzuerkennendes schutzwürdiges Interesse, sei es rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art, das hinreichend gewichtig ist, um die Position des Betroffenen zu verbessern (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.02.1986 - 5 C 40.84 -, BVerwGE 74, 1, 4). Die Klägerin hat an der begehrten Feststellung, dass der Standort ...-... keiner eigenständigen Genehmigung bedurfte, kein berechtigtes Interesse mehr. |
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| | 1. Auf ihren Antrag vom 03.11.2014 wurde der Klägerin unter dem 12.12.2014 ein „Genehmigungs- und Anerkennungsbescheid“ bezogen auf das „...-Gymnasium ...“ rückwirkend zum Schuljahr 2011/2012 erteilt. In dem Antrag der Klägerin heißt es, dass der Antrag auf Erteilung einer Privatschulgenehmigung für das Evangelische Gymnasium als Bekenntnisschule am Standort in ... vorgelegt werde und dass der Antrag auf Erteilung der Privatschulgenehmigung rückwirkend zum Schuljahresbeginn 2011/2012 gerichtet sei. Mit „Genehmigungs- und Anerkennungsbescheid“ vom 12.12.2014 hat der Beklagte der Klägerin „gemäß § 4 Abs. 1 PSchG die Genehmigung erteilt, ab dem Schuljahr 2011/12 das ...-Gymnasium in ...-... (G 8) als Ersatzschule zu errichten und zu betreiben“. Gleichzeitig wurde dem „...-Gymnasium in ... ab diesem Zeitpunkt gemäß § 10 PSchG die Eigenschaft einer anerkannten Ersatzschule verliehen“. Explizit heißt es: „Die Schule trägt den Namen: Evangelisches ...-Gymnasium in ...“. Am Ende des Bescheides heißt es weiter: „Die dreijährige Wartefrist für die staatliche Bezuschussung gemäß § 17 Abs. 4 Satz 1 Privatschulgesetz ist erfüllt.“ |
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| | 2. Der Genehmigungsbescheid ist mit der Bekanntgabe an die Klägerin wirksam geworden (vgl. § 43 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG) und hat formelle Bestandskraft erlangt (vgl. § 43 Abs. 2 LVwVfG). Anhaltspunkte für seine Nichtigkeit (vgl. insbesondere § 44 Abs. 1 LVwVfG) sind nicht ersichtlich. Im Umfang seiner materiellen Bestandskraft kommt dem Genehmigungsbescheid Tatbestandswirkung in dem Sinne zu, dass die mit dem Bescheid getroffene Regelung nicht nur die Verfahrensbeteiligten (§ 13 LVwVfG) und die Behörde bindet, sondern auch von anderen Stellen, insbesondere auch Gerichten, der eigenen Entscheidung zugrunde zulegen ist (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 17. Auflage 2018, § 43 Rn. 19). |
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| | a. Gemäß § 43 Abs. 1 Satz 2 LVwVfG wird ein Verwaltungsakt - und somit auch ein Genehmigungsbescheid nach § 4 PSchG - mit dem rechtsgestaltenden Inhalt wirksam, mit dem er bekanntgegeben worden ist (vgl. Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 43 Rn. 15). Die Reichweite der Tatbestandswirkung eines Verwaltungsakts wird dabei durch seinen Regelungsgehalt bestimmt (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.12.2014 - 3 C 6.13 -, BVerwGE 151, 129; Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Auflage 2018, § 43 Rn. 53; Peuker, in: Knack/Henneke, VwVfG, 10. Auflage 2014, § 43 Rn. 22). Der Regelungsgehalt eines Verwaltungsakts ist in entsprechender Anwendung der §§ 133, 157 BGB nach den Grundsätzen zu bestimmen, die auch für die Auslegung von Willenserklärungen gelten. Danach ist der erklärte Wille der erlassenden Behörde maßgebend, wie ihn der Empfänger bei objektiver Würdigung verstehen konnte (vgl. BVerwG, Urteile vom 20.04.2005 - 9 C 4.04 -, BVerwGE 123, 292, vom 11.01.2000 - 11 VR 4.99 -, juris, und vom 19.03.2013 - 5 C 16.12 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.07.2017 - 12 S 468/15 -, juris; von Alemann/Scheffczyk, in: Bader/Ronellenfitsch, VwVfG, 2. Auflage 2016, § 35 Rn. 46 m.w.N.). Bei der Ermittlung dieses objektiven Erklärungswerts ist in erster Linie auf den Entscheidungssatz und die Begründung des Verwaltungsakts abzustellen; darüber hinaus ist das materielle Recht, auf dem der Verwaltungsakt beruht, heranzuziehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.07.2006 - 6 C 20.05 -, BVerwGE 126, 254; Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 43 Rn. 15). Abzustellen ist auf den Inhalt des Bescheides, aber auch auf die bekannten oder ohne Weiteres erkennbaren Begleitumstände, wie die vorausgegangenen Anträge und zugrundeliegenden Rechtsnormen (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.07.2014 - 3 C 23.13 -, juris; vgl. auch Sachs, a.a.O., § 43 Rn. 58: Gehalt der Regelung ist aus Gesamtzusammenhang des Verwaltungsakts zu ermitteln). Grundsätzlich keine selbständige Verbindlichkeit erlangen präjudizielle Tatsachenfeststellungen oder rechtliche Beurteilungen von Vorfragen (vgl. Sachs, a.a.O., § 43 Rn. 59). |
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| | b. Gemessen an diesen Maßstäben gehört zum Regelungsgehalt zunächst der zeitliche Geltungsbereich der Genehmigung (vgl. Sachs, a.a.O., § 43 Rn. 56), die hier in verbindlicher Weise mit Rückwirkung ab dem Schuljahr 2011/2012 ausgesprochen wird. Darüber hinaus regelt der Bescheid des Beklagten aber auch, dass es sich bei dem Standort ... - bereits in diesem Zeitraum - um eine eigenständige Schule gehandelt hat. Kernaussage des Bescheides ist die auf das Schuljahr 2011/2012 rückwirkende Erteilung der Genehmigung nach § 4 Abs. 1 PSchG und Verleihung der Eigenschaft einer anerkannten Ersatzschule nach § 10 Abs. 1 PSchG für das „...-Gymnasium in ...-...“. |
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| | Wie bereits in den vorangegangenen Bescheiden vom 14.08.1967 und 23.02.1995, mit denen das Gymnasium in ... genehmigt und staatlich anerkannt wurde und in denen ausdrücklich von dem konkreten Gymnasium in ... die Rede ist, sprechen die in der Genehmigung vom 12.12.2014 verwandten Formulierungen dafür, dass der Beklagte den Standort ...-... als eigenständige Schule genehmigen wollte. Der Klägerin wird genehmigt, das ...-Gymnasium in ..., das explizit mit einem eigenen Namen bezeichnet wird, als Ersatzschule zu betreiben. Gleichzeitig wird diesem Gymnasium die Eigenschaft als anerkannte Ersatzschule verliehen. Mithin ist die Schule selbst unmittelbarer Regelungsgegenstand der Genehmigung. Ein Hinweis, dass es sich hierbei lediglich um eine unselbständige Außenstelle des Gymnasiums ... oder um eine bloße Erweiterung des dortigen Bildungsangebots handelt, kann dem Bescheid nicht entnommen werden. |
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| | Auch der von der Klägerin unter dem 03.11.2014 gestellte Antrag ist dahingehend eindeutig. In dem Antrag führt der Vorsitzende der Klägerin aus: „Hiermit lege ich als Vorsitzender [...] den Antrag auf Erteilung einer Privatschulgenehmigung für das Evangelische Gymnasium als Bekenntnisschule am Standort ... mit der Bezeichnung ‚Evangelisches ...-Gymnasium in ...‘ vor.“. Grundlage des Antrags vom 03.11.2014 ist nach dessen Inhalt der zwischen den Beteiligten geführte Rechtsstreit über die Notwendigkeit einer Privatschulgenehmigung und die zum Zeitpunkt der Antragstellung ergangenen für die Klägerin negativen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts vom 22.02.2013 und des Senats vom 18.09.2014, wonach die neue Unterrichtsstätte am Standort ... eine eigenständige Schule darstellt. Dass die Klägerin gegen diese Entscheidungen zugleich Verfassungsbeschwerde erhoben hat, ändert daran nichts. Die Klägerin hat den Genehmigungsantrag vorbehaltlos, unbedingt und in Absprache mit dem Beklagten gestellt. Einen Hinweis auf das Verfahren der Verfassungsbeschwerde enthält der Antrag nicht. Vornehmliches Ziel des Antrags vom 03.11.2014 ist es gewesen, durch eine Rückwirkung der Genehmigung und Anerkennung der Schule den sofortigen Ablauf der Wartefrist des § 17 Abs. 4 Satz 1 PSchG zu bewirken, um schnellstmöglich in den Genuss der staatlichen Bezuschussung nach § 17 PSchG zu kommen. Der „Genehmigungs- und Anerkennungsbescheid“ vom 12.12.2014 enthält die explizite Feststellung, dass die dreijährige Wartefrist für die staatliche Bezuschussung erfüllt sei. Demgemäß hat der Beklagte auf den Antrag der Klägerin vom 20.10.2014 dieser mit Bescheid vom 10.03.2015 für das Rechnungsjahr 2014 einen Zuschuss in Höhe von 221.742,57 EUR gewährt „zum Betrieb des privaten Evangelischen ...-Gymnasiums ...-...“. Die Berechnung des Zuschusses knüpft allein an die gemeldeten Schülerzahlen dieser Unterrichtsstätte an. Auch im Zuschussverfahren ist damit ausdrücklich auf die Eigenständigkeit des Schulstandorts in ... Bezug genommen worden. Ohne die Feststellung, dass die Eigenständigkeit der Schule bereits seit dem Schuljahr 2011/2012 bestanden hat, hätte einer Bezuschussung die Wartefrist des § 17 Abs. 4 Satz 1 PSchG entgegenstanden. Der Genehmigungsantrag ist mithin darauf gerichtet gewesen, die Unterrichtsstätte am Standort ... mit Rückwirkung als eigenständige Schule genehmigen zu lassen und nicht lediglich die Schule in ... um ein weiteres Bildungsangebot zu ergänzen. |
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| | Insoweit spricht auch der Zusammenhang mit den Regelungen zur staatlichen Finanzhilfe (§§ 17 ff. PSchG) für die Annahme einer Bindungswirkung des Genehmigungsbescheides. Denn die Eigenständigkeit der Ersatzschule ist Voraussetzung dafür, dass für die Ersatzschule selbst Zuschüsse nach § 17 Abs. 1 PSchG beansprucht werden können. Handelt es sich hingegen lediglich um den unselbständigen Teil einer anderen Ersatzschule, können nur für diese - unter Berücksichtigung der Schülerzahlen des unselbständigen Teils - Zuschüsse geltend gemacht werden. |
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| | Ist das „...-Gymnasium in ...“ als eigenständige private Ersatzschule daher unmittelbarer Gegenstand und Bezugspunkt der Genehmigung, hat dies weiter zur Folge, dass die Genehmigung mit der Schule und ihrer Selbständigkeit untrennbar verknüpft ist. Mit Blick auf den Genehmigungsinhalt und den Regelungskontext ist damit auch verbindlich bestimmt, dass es sich bei dem ...-Gymnasium in ... um eine eigenständige private Ersatzschule handelt und das aufgrund der im Bescheid vom 12.12.2014 angeordneten - von den Beteiligten beabsichtigten - Rückwirkung auch in dem hier streitgegenständlichen Zeitraum. |
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| | 3. Die aufgezeigte Bindungswirkung des Genehmigungsbescheides steht der Zulässigkeit der fortgeführten Feststellungsklage entgegen. Mit der Klage begehrt die Klägerin die Feststellung, dass die von ihr zum Schuljahr 2011/2012 in Betrieb genommene Außenstelle des Evangelischen ...-Gymnasiums in ... am Standort ... keiner Genehmigung nach § 4 Abs. 1 PSchG bedurfte. Aufgrund der Tatbestandswirkung des bestandskräftigen Bescheids vom 12.12.2014 ist mit Verbindlichkeit für die Beteiligten bestimmt, dass es bei der Unterrichtstätte in ... bereits seit dem Schuljahr 2011/2012 um eine eigenständige (und damit genehmigungspflichtige) Privatschule gehandelt hat. Hiervon hätte aber auch der Senat auszugehen. Da die Klägerin mit der von ihr fortgeführten Klage somit keine Verbesserung ihrer rechtlichen oder tatsächlichen Position erreichen kann, fehlt ihr das Feststellungsinteresse. |
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| | Dies ergibt sich auch aus einem weiteren Grund. Denn das in § 43 Abs. 1 VwGO geforderte berechtigte Interesse setzt voraus, dass dieses (rechtliche, wirtschaftliche oder ideelle Interesse) als schutzwürdig anzuerkennen ist (vgl. nur Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 43 Rn. 21). Daran fehlt es hier. Mit der Fortführung der Feststellungsklage setzt sie sich dem Vorwurf widersprüchlichen Verhaltens aus. |
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| | Der Grundsatz von Treu und Glauben gilt auch im öffentlichen Recht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.10.2008 - 2 B 22.08 -, juris; Urteil vom 18.12.1973 - I C 34.72 -, NJW 1974, 2247). Eine Ausprägung des Grundsatzes von Treu und Glauben ist das Verbot widersprüchlichen Verhaltens (venire contra factum proprium). Eine Rechtsausübung ist unzulässig, wenn sie in einem unlösbaren Widerspruch zu dem eigenen Vorverhalten des Ausübenden steht (vgl. BGH, Urteil vom 20.09.1995 - VIII ZR 52/94 -, BGHZ 130, 371, 375). Das Verbot widersprüchlichen Verhaltens steht im Zusammenhang mit dem Grundsatz der Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung (zu diesem Grundsatz siehe etwa BVerfG, Urteil vom 07.05.1998 - 2 BVR 1991/95, 2 BVR 2004/95 -, BVerfGE 98, 106). Ein Verhalten ist missbräuchlich, wenn eine Rechtsposition herbeigeführt werden soll, die in einem objektiven Widerspruch zu einer bereits zuvor erzielten Rechtsposition steht, also das Verhalten Widersprüche innerhalb der Rechtsordnung auslösen würde (vgl. etwa BGH, Urteil vom 20.05.1968 - VII ZR 80/67 -, BGHZ 50, 191). |
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| | Ausgehend hiervon lässt sich feststellen, dass die Fortführung der Feststellungsklage in deutlichem Widerspruch zum Antrag der Klägerin auf rückwirkende Genehmigung des ...-Gymnasiums in ... als eigenständige private Ersatzschule steht, der - wie dargelegt - dem Zweck diente, die Rechtsfolge des Ablaufs der dreijährigen Wartefrist für die staatliche Bezuschussung nach § 17 Abs. 4 Satz 1 PSchG rückwirkend auszulösen. |
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| | Zwar kann auch derjenige, der eine Genehmigung beantragt, gleichzeitig aber das zu genehmigende Verhalten für genehmigungsfrei hält, Klage gemäß § 43 VwGO erheben mit dem Ziel, die Genehmigungsfreiheit festzustellen zu lassen (vgl. Thüringer OVG, Urteil vom 11.11.2009 - 1 KO 256/08 -, juris). Gegenüber dieser Fallgestaltung weist die Klage der Klägerin indes erhebliche Unterschiede auf, die zu einer abweichenden Beurteilung zwingen. |
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| | Davon, dass die Klägerin die Genehmigung für die Unterrichtsstätte in ...-... auf Druck der Behörde oder „wider ihren Willen“ beantragt hätte, kann hier nicht die Rede sein. Wie bereits dargelegt, hat die Klägerin den Genehmigungsantrag vom 03.11.2014 vorbehaltlos, unbedingt und in Absprache mit dem Beklagten gestellt. Daran muss sie sich festhalten lassen. Insbesondere die Rückwirkung der Genehmigung auf das Schuljahr 2011/2012 entsprach ihrem Willen und Interesse, für diese Unterrichtsstätte schnellstmöglich in den Genuss der staatlichen Bezuschussung nach § 17 PSchG zu kommen. Demgemäß bildete der Genehmigungsbescheid vom 12.12.2014 auch den Rechtsgrund für die ab dem Rechnungsjahr 2014 gezahlten Zuschüsse (vgl. den Bescheid vom 10.03.2015), in deren Genuss sie ohne die ausgesprochene Rückwirkung erst Ende 2017 gekommen wäre. |
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| | Mit ihrem Genehmigungsantrag vom 03.11.2014 hat die Klägerin sich den Rechtsstandpunkt zu eigen gemacht, der Standort ... stelle seit dem Schuljahr 2011/2012 eine eigenständige Schule dar, um den damit verbundenen rückwirkenden Ablauf der Wartefrist des § 17 Abs. 4 PSchG zu bewirken und schnellstmöglich die Vorteile der staatlichen Bezuschussung in Anspruch nehmen zu können. Mit der gegenständlichen Feststellungsklage macht sie für denselben Zeitraum geltend, der Standort ... sei keine selbstständige Schule, um mit Verpflichtungsklagen für den Zeitraum ab der Aufnahme des Betriebs im Schuljahr 2011/2012 bis 2014 (vgl. etwa das Parallelverfahren 9 S 651/16) weitere Zuschüsse für das Gymnasium in ... unter Berücksichtigung der Schüler am Standort ... zu erhalten. Damit zielt die Klägerin für ein und denselben Zeitraum auf eine widersprüchliche Qualifizierung der Selbständigkeit der Unterrichtsstätte am Standort ..., um für diese „durchgehend“ in den Genuss der staatlichen Zuschüsse zu kommen. Ein derartiges prozessuales Verhalten läuft auf ein mit Treu und Glauben nicht zu vereinbarendes, letztlich nicht schutzwürdiges „Rosinenpicken“ hinaus. |
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| | Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. |
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| | Beschluss vom 20. Juni 2018 |
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| | Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß §§ 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 38.2 der Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 auf 30.000,-- EUR festgesetzt. |
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