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| | Die vom Verwaltungsgericht zugelassene und auch sonst zulässige Berufung des Klägers, über die mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann (§ 101 Abs. 2 VwGO), hat keinen Erfolg. |
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| | Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angegriffene Bescheid vom 17.06.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22.08.2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung von Trennungsgeld für die Monate Januar bis Mai 2016 (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). |
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| | Als Anspruchsgrundlage für den hier geltend gemachten Trennungsgeldanspruch wegen eines Dienstortswechsels aufgrund einer Versetzung kommt § 12 Abs. 1 Satz 1 Landesumzugskostengesetz vom 12.02.1996 (GBl. S. 127), hier zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 24.07.2012 (GBl. S. 482, 486), i.V.m. § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der Verordnung des Finanzministeriums über das Trennungsgeld bei Abordnungen und Versetzungen (Landestrennungsgeldverordnung - LTGVO - vom 12.12.1985, GBl. S. 411), hier zuletzt geändert durch Artikel 68 des Gesetzes vom 17.12.2015 (GBl. S. 1210, 1233), in Betracht. |
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| | Das Landesumzugskostengesetz regelt die Ansprüche der Landesbeamten und der Beamten der Gemeinden, der Landkreise und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie der zu diesen Dienstherren abgeordneten Beamten (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 LUKG) auf Umzugskostenvergütung und Trennungsgeld. Zu dem Kreis der danach Berechtigten gehörte der Kläger in der hier maßgeblichen Zeit von Januar bis Mai 2016. Denn er ist mit Verfügung des Bundesamts für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 25.11.2015 mit Wirkung vom 01.01.2016 vom Bundesamt für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr zum Präsidium Technik, Logistik Service der Polizei Baden-Württemberg versetzt worden. Es handelte sich dabei um eine Versetzung gemäß § 28 Abs. 2 und 5 BBG, die einen gebietsüberschreitenden Dienstherrnwechsel mit der Folge bewirkt hat, dass das Beamtenverhältnis mit dem Beginn ihrer Wirksamkeit mit dem Beklagten fortgesetzt wurde. |
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| | Die vorliegende Versetzung durch das Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr vom 25.11.2015 fällt auch in den sachlichen Anwendungsbereich des Landesumzugskostengesetzes. Unerheblich ist dabei, ob der Landesgesetzgeber mit dem Begriff der „Versetzung“ in diesem Gesetz auch die gebietsübergreifende, von einem nicht unter § 1 Abs. 1 Nr. 1 LUKG genannten Dienstherrn verfügte (Hin-)Versetzung zu einem baden-württembergischen Dienstherrn gemäß § 28 Abs. 2 und 5 BBG (oder § 15 BeamtStG) erfassen wollte. Denn unabhängig hiervon sind die im Landesumzugskostengesetz geregelten Ansprüche auch auf die vorliegende Versetzung anzuwenden, weil aufgrund der - ununterbrochenen - Fortsetzung des Beamtenverhältnisses mit dem Land Baden-Württemberg, ohne dass dies wie im Fall der Abordnung (§ 27 Abs. 5 BBG, § 14 Abs. 4 Satz 2 BeamtStG; vgl. auch § 1 Satz 2 Nr. 1 LUKG) ausdrücklich bestimmt werden musste, auf dieses alle Vorschriften anzuwenden sind, die im Bereich des aufnehmenden Dienstherrn gelten (vgl. Burkholz in: v. Roetteken/Rothländer, BeamtStG, 11/17, § 15 Rn. 92). |
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| | Zwar tritt diese Folge erst mit dem Beginn ihrer Wirksamkeit ein. Damit konnten Ansprüche des Klägers aus dem Beamtenverhältnis gegenüber dem beklagten Land - erst - ab dem 01.01.2016 entstehen. Dies gilt auch für den hier geltend gemachten Anspruch auf Trennungsgeld gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 LUKG i.V.m. § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LTGVO. Ab diesem Zeitpunkt sind diese Regelungen aber auch auf die bereits zuvor verfügte (Hin-)Versetzung eines anderen Dienstherrn anzuwenden. Dies folgt daraus, dass das Berufsbeamtentum in Bund, Ländern und Gemeinden sowie im Wirkungsbereich anderer juristischer Personen des öffentlichen Rechts eine Einheit bildet (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.04.1991 - 10 C 1.91 -; Juris). Wird ein Beamtenverhältnis mit einem neuen Dienstherrn fortgesetzt, tritt dieser dementsprechend hinsichtlich aller noch nicht abgeschlossenen beamtenrechtlichen und besoldungsrechtlichen Sachverhalte „ex nunc“ an die Stelle des bisherigen Dienstherrn (OVG NRW, Urteil vom 16.03.2016 - 6 A 190/14 -; Hess. VGH, Beschluss vom 13.06.2017 - 1 A 2475/16 -, jeweils Juris). |
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| | Um einen solchen Fall handelt es sich hier. Zum 01.01.2016 war der mit der Versetzung eingeleitete umzugskosten- und trennungsgeldrechtliche Vorgang noch nicht bereits in der Weise abgeschlossen, dass mögliche Ansprüche hieraus bundesrechtlich zu beurteilen und gegen den bisherigen Dienstherrn zu richten gewesen wären. Die Versetzungsverfügung vom 25.11.2015 hat zwar ihre rechtsgestaltende Wirkung bereits mit Wirksamwerden zum 01.01.2016 vollständig entfaltet und die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses des Klägers mit dem Beklagten bewirkt. Die Vorschriften des Landesumzugskostengesetzes knüpfen aber fürsorgerechtlich nur insoweit an beamtenrechtliche Personalmaßnahmen an, als mit ihnen ein Wechsel des Dienstorts verbunden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.04.2009 - 2 C 17.08 -; Beschluss vom 19.04.2002 - 10 B 1.02 -, jeweils Juris). Der für den - hier geltend gemachten - Anspruch auf Trennungsgeld maßgebliche Sachverhalt wird dementsprechend dadurch geprägt, dass eine bestimmte Maßnahme (hier: die Versetzung) zu einem Dienstortwechsel geführt hat und die Wohnung des Beamten nicht im neuen Dienstort oder in dessen Einzugsbereich liegt (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 1 c LUKG). Erst mit dem Umzug oder einem erneuten Dienstortwechsel ist dieser Vorgang umzugskosten- und trennungsgeldrechtlich abgeschlossen. Im vorliegenden Fall wohnte der Kläger am 01.01.2016 weiterhin in B., während sein Dienstort nun Stuttgart war. Der - aufnehmende - Beklagte ist damit hinsichtlich des geltend gemachten Trennungsgeldanspruchs wegen des durch die Versetzungsverfügung vom 25.11.2015 bewirkten Dienstortwechsels an die Stelle des bisherigen Dienstherrn getreten, der die Versetzung gemäß § 28 Abs. 2 und 5 BBG verfügt hat. Diese steht seit dem 01.01.2016 einer von einem Dienstherrn im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 LUKG verfügten Maßnahme gleich. |
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| | 1. Der Begriff der „dienstlichen Gründe“ stellt ebenso wie die in verschiedenen Gesetzen verwendeten Begriffe der „dienstlichen Interessen“, „dienstlichen Belange“, „dienstlichen Bedürfnisse“ oder „öffentlichen Interessen“ einen unbestimmten Rechtsbegriff dar, der keinen allgemeingültigen Inhalt hat. Solche Begriffe erfüllen in den einzelnen Gesetzen eine unterschiedliche Funktion. Ihr materieller Sinngehalt und ihre besondere Bedeutung ergeben sich einerseits aus der Zweckbestimmung und Zielsetzung der jeweiligen gesetzlichen Regelung sowie aus dem systematischen Zusammenhang, in den der jeweilige Begriff hineingestellt ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 28.03.2013 - 4 S 648/13 - und 31.03.2015 - 4 S 630/15 -, jeweils Juris). Eine Versetzung aus „dienstlichen Gründen“ erfordert dabei zunächst im Unterschied zu Maßnahmen, die „dienstlichen oder öffentlichen Interessen“, „dienstlichen Belangen“ oder „dienstlichen Bedürfnissen“ Rechnung tragen bzw. nicht entgegenstehen, einen kausalen Bezug zur getroffenen Entscheidung. Insoweit ergibt sich bereits eindeutig aus dem Gesetz, dass umzugskosten- und trennungsgeldrechtliche Ansprüche nur dann in Betracht kommen, wenn für die Vornahme der Versetzung dienstliche Gründe letztlich ausschlaggebend waren. |
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| | Mit der Voraussetzung, dass die „Versetzung aus dienstlichen Gründen“ erfolgt ist, knüpft das Umzugskosten- und Trennungsgeldrecht zudem an die beamtenrechtlichen Vorgaben an. Danach können Versetzungen „auf Antrag oder aus dienstlichen Gründen“ verfügt werden (§ 24 Abs. 2 Satz 1 LBG; vgl. auch § 28 Abs. 2 BBG und § 15 Abs. 1 BeamtStG). Dies bedeutet zwar nicht, dass eine Versetzung auf Antrag nicht auch im dienstlichen Interesse liegen kann, macht aber deutlich, dass sie nur entweder aufgrund eines Antrags oder wegen dienstlicher Gründe verfügt werden soll. Liegen sowohl dienstliche Gründe als auch ein Antrag des Beamten vor, hat der Dienstherr damit die Entscheidung darüber zu treffen, ob er die Versetzung auf Antrag oder aus dienstlichen Gründen ausspricht. Ein Anspruch darauf, - trotz Antragstellung - aus dienstlichen Gründen versetzt zu werden, steht dem Beamten nicht zu. Es steht dagegen in seiner Disposition, keinen Antrag zu stellen oder einen gestellten Antrag rechtzeitig zurückzunehmen. |
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| | Wird vor diesem Hintergrund eine „Versetzung aus dienstlichen Gründen“ ausgesprochen, kann - auch bei Vorliegen eines Antrags - eine „Versetzung aus dienstlichen Gründen“ im Sinne umzugskosten- und trennungsgeldrechtlicher Ansprüche nicht verneint und insoweit eine „Versetzung auf Antrag“ oder eine beamtenrechtlich nicht vorgesehene „Versetzung aus privaten Gründen“ angenommen werden (so aber wohl zu § 3 Abs. 1 Nr. BUKG Bay. VGH, Beschluss vom 10.12.2003 - 3 B 199/79 -; Juris). Ist - wie vorliegend - die Versetzung ausdrücklich „auf Antrag“ ausgesprochen worden, sind umgekehrt solche Ansprüche auch dann ausgeschlossen, wenn es objektiv auch dienstliche Gründe gibt, die eine Versetzung ohne Antrag gerechtfertigt hätten. |
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| | Sinn und Zweck der fürsorgerechtlich begründeten Ansprüche sprechen für kein anderes Verständnis der Regelungen der §§ 3 und 12 LUKG. Das Erfordernis der dienstlichen Gründe stellt in den beamtenrechtlichen Versetzungsvorschriften eine Einschränkung der grundsätzlichen Organisationsgewalt des Dienstherrn zum Schutz des Beamten dar. Dieses Schutzes bedarf der Beamte nach der Vorstellung des Gesetzgebers in Bezug auf eine Versetzung nicht, wenn er selbst mit seinem Antrag die Initiative für diese ergreift. Dieser Gedanke lässt sich auf den Ausschluss von Ansprüchen auf Umzugskostenvergütung und Trennungsgeld im Falle der Versetzung auf Antrag übertragen. Denn beruht der mit der Versetzung einhergehende Wechsel des Dienstorts auf dem Wunsch und der Initiative des Beamten, wird ihm auch dieser nicht mit der Entscheidung des Dienstherrn aufgezwungen, so dass es fürsorgerechtlich keiner Abfederung der damit verbundenen finanziellen Folgen bedarf. |
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| | Nach diesen Grundsätzen ist ein Anspruch auf Trennungsgeld hier ausgeschlossen, weil der Kläger einen Antrag auf Versetzung gestellt hat und sich aus der von ihm nicht angegriffenen Versetzungsverfügung vom 25.11.2015 ergibt, dass er - allein - aufgrund dieses Antrags versetzt worden ist. |
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| | 2. Aus dem bereits zitierten Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Beschluss vom 19.02.1971 - VI C 14.68 -, Buchholz 238.90 Nr. 32) lässt sich für das vorliegende Verfahren nichts Anderes herleiten. Der damalige Rechtsstreit war nicht unmittelbar auf Trennungsgeldgewährung gerichtet. Vielmehr hatte der dortige Kläger seine Versetzung insoweit angegriffen, als sie „aus persönlichen Gründen unter Annahme des Verzichts auf Umzugskostenvergütung“ ausgesprochen worden war. Wenn das Bundesverwaltungsgericht hierzu feststellt, dass dieser selbständig anfechtbare Zusatz umzugskostenrechtliche Bedeutung hat, spricht auch dies dafür, dass es trennungsgeldrechtlich darauf ankommt, von welcher der beamtenrechtlich vorgegebenen Alternativen der Dienstherr bei der Versetzung Gebrauch gemacht hat, so dass der Beamte gegebenenfalls die Versetzungsverfügung angreifen muss, wenn er sich dagegen wendet, die mit dem Dienstortwechsel verbundenen Kosten vollständig selbst tragen zu müssen. |
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| | Ob der Kläger, der seinen Antrag vor Erlass der Verfügung nicht zurückgenommen hat und antragsgemäß versetzt worden ist, die Versetzungsverfügung insgesamt oder teilweise hätte angreifen und geltend machen können, dass die als Versetzung auf Antrag ausgesprochene Maßnahme objektiv bzw. tatsächlich aus dienstlichen Gründen verfügt worden sei, bedarf hier keiner Klärung. Denn jedenfalls kann er dies nach Ansicht des Senats nicht - mehr - im Streit um seinen Trennungsgeldanspruch einwenden. Denn es ist nicht zulässig, einen ausdrücklich auf Antrag erlassenen und bereits bestandskräftigen Verwaltungsakt in diesem Verfahren inzident dahingehend zu hinterfragen. Dies gilt jedenfalls, nachdem die aktuellen beamtenrechtlichen Versetzungsvorschriften - wie dargelegt - nun (vgl. zur Änderung der Formulierung im Landesbeamtengesetz LT-Drs. 14/6694, S. 413) wortgleich mit den umzugskostenrechtlichen Bestimmungen zwischen der „Versetzung auf Antrag“ und der „Versetzung aus dienstlichen Gründen“ unterscheiden. Diesem Ergebnis entspricht es im Übrigen, dass auch eine erteilte Zusage der Umzugskostenvergütung nicht im Rahmens eines geltend gemachten, weitergehenden Trennungsgeldanspruchs als nicht erteilt betrachtet werden kann, sondern im Rahmen einer Verpflichtungsklage auf Rücknahme dieser Zusage zur Prüfung zu stellen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.01.1989 - 6 C 47.86 -, Juris). |
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| | Soweit in Rechtsprechung und Literatur dagegen teilweise darauf abgestellt wird, ob die tatsächlichen Beweggründe, von denen sich der Dienstherr bei der Versetzung allein oder überwiegend hat leiten lassen, bei objektiver rechtlicher Beurteilung dienstliche Gründe sind (Meyer/Fricke/Baez u.a., Reisekosten im öffentlichen Dienst, 5/2018, § 1 Rn. 34 unter Berufung auf BVerwG, Beschluss vom 19.02.1971 - VI C 14.68 -, Buchholz 238.90 Nr. 32), ist hierfür nach Ansicht des Senats nach alledem nur dann Raum, wenn sich der Versetzungsverfügung trotz der geforderten Alternativität nicht entnehmen lässt, ob sie aufgrund eines vorliegenden Antrags oder aus dienstlichen Gründen verfügt wurde. |
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| | Lediglich ergänzend weist der Senat darauf hin, dass sich im vorliegenden Fall auch dann kein anderes Ergebnis ergibt, wenn eine Versetzung, die - wie hier - ausdrücklich (nur) auf Antrag ausgesprochen wurde, umzugskosten- und trennungsrechtlich als Versetzung aus dienstlichen Gründen beurteilt werden könnte. Insoweit lässt sich vorliegend zunächst nicht feststellen, dass bei der Bundeswehr, die die Maßnahme vorgenommen hat, dienstliche Gründe für die Weg-Versetzung vorlagen. Allein der Umstand, dass der Beamte keinen Anspruch auf Versetzung auf Antrag hat, rechtfertigt nicht die Annahme, dass eine auf Antrag ausgesprochene Versetzung immer auch aus gegebenenfalls überwiegenden dienstlichen Gründen erfolgt ist. Wird einem Versetzungsantrag entsprochen, besagt dies bezogen auf dienstliche Interessen vielmehr regelmäßig nur, dass diese dem Versetzungswunsch des Beamten nicht entgegenstehen und der Dienstherr das ihm damit eröffnete Ermessen zugunsten der Interessen des Beamten ausgeübt hat. Das Vorliegen dienstlicher Gründe, die die Versetzung ebenfalls rechtfertigen könnten, muss der Dienstherr, der eine Versetzung auf Antrag ausspricht, dagegen überhaupt nicht prüfen (vgl. Kathke in: Schütz/Maiwald, Beamtenrecht, 6/2018, § 25 Rn. 95). |
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| | Schließlich ergibt sich aber auch nichts Anderes, wenn man unterstellt, das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr habe eine solche Prüfung dennoch vorgenommen und sich dabei auch die für die Einverständniserklärung des Beklagten maßgeblichen Gründe zu eigen gemacht. Hierzu ist festzustellen, dass Hintergrund der Übernahmebereitschaft war, dass sich der Kläger auf eine Stellenausschreibung beworben hatte und von dem Beklagten ausgewählt worden war. Damit stand es zunächst zur Disposition des Klägers, die - für ihn günstigere - Versetzung zu beantragen oder sein Beamtenverhältnis bei der Bundesrepublik Deutschland zu beenden und ein neues mit dem Land Baden-Württemberg zu begründen. Aus Sicht des aufnehmenden Dienstherrn war für die beabsichtigte Übernahme des Klägers eine Versetzung jedenfalls nicht zwingend erforderlich. Nachdem der Kläger bei seinem damaligen Dienstherrn einen Versetzungsantrag gestellt hatte und dieser dem Antrag entsprechen wollte, um ihm den Wechsel im Wege der Versetzung zu ermöglichen, dürfte allerdings aufgrund der bereits erteilten Einstellungszusage hinsichtlich der Erklärung des Einverständnisses eine Ermessensreduzierung auf Null vorgelegen haben (zur Ermessensentscheidung über die Erteilung des Einverständnisses vgl. Senatsbeschluss vom 06.11.2017 - 4 S 2064/17 -, Juris). |
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| | Greift man demgegenüber auf die Motive für die Auswahlentscheidung zurück, ist der Befund ebenfalls unergiebig. Denn letztlich kam es für den neuen Dienstherrn zunächst einmal darauf an, ob sich der Kläger für den Aufstieg in den höheren Dienst bewähren würde. Für den Kläger lag in dem neuen Amt allerdings die entsprechende Chance mit der Aussicht auf Beförderung, die beim bisherigen Dienstherrn nicht absehbar war. Damit lässt sich ein Überwiegen dienstlicher Gründe unter keinem Aspekt feststellen. |
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| | Zudem spricht im vorliegenden Fall gegen die Annahme einer Versetzung aus dienstlichen Gründen, dass – auch nach dem 01.01.2016 - vom Beklagten Umzugskostenvergütung nicht zugesagt worden ist, obwohl im Falle einer Versetzung aus dienstlichen Gründen gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 LUKG eine solche Zusage grundsätzlich zu erfolgen hat. Ausnahmen hiervon bestehen nur, wenn mit einer baldigen weiteren Versetzung an einen anderen Dienstort zu rechnen ist (a), der Umzug aus besonderen Gründen nicht durchgeführt werden soll (b) oder die Wohnung im neuen Dienstort oder in dessen Einzugsgebiet liegt (c). Anhaltspunkte dafür, dass einer dieser Tatbestände gegeben war, liegen nicht vor. Zwar ist nicht ausgeschlossen, dass die - gesetzlich nicht vorgesehene - Konstellation eintritt, dass für eine Versetzung gegebenenfalls aus fürsorgerechtlichen Gründen keine Umzugskostenzusage erteilt wird, obwohl die Maßnahme aus dienstlichen Gründen erfolgt und - wie hier - keine der Ausnahmen des § 3 Abs. 1 Nr. 1 a bis c LUKG vorliegt. Die Tatsache, dass eine Umzugskostenzusage nicht erteilt wurde, ist aber in diesen Fällen zumindest dann ein deutliches Indiz dafür, dass die Versetzung nicht aus dienstlichen Gründen erfolgt ist, wenn - wie hier - nicht ersichtlich ist, dass von der Zusage aufgrund besonderer persönlicher Umstände abgesehen worden ist. |
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| | Die obigen Betrachtungen schließen es nicht grundsätzlich aus, dass auch bei Versetzungen aufgrund von Stellenausschreibungen dienstliche Gründe vorliegen können, und diese, obwohl der Bewerbung aus der Sicht des Bediensteten in der Regel persönliche Gründe zugrunde liegen (z.B. Familienzusammenführung, bessere Fortkommensmöglichkeiten, gesundheitliche Gründe, Rückkehr in die Heimat), gegenüber den dienstlichen Gründen (Stellenbesetzung) nicht regelmäßig in den Hintergrund treten müssen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.02.1971 - VI C 14.68 - Buchholz 238.90, Nr. 32; Kopicki-Irlenbusch, Umzugskostenrecht des Bundes, § 3 Rn. 12). Ein Umkehrschluss, dass eine Versetzung, die aufgrund einer erfolgreichen Bewerbung um eine ausgeschriebene Stelle und/oder zu einem anderen Dienstherrn erfolgt, im Regelfall eine Versetzung aus dienstlichen Gründen darstellt, lässt sich hieraus allerdings nicht ableiten (a.A. Meyer/Fricke/Baez u.a., Reisekosten im öffentlichen Dienst, 5/2018, § 1 Rn. 34 f.). |
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| | Die Regelung in Ziffer 3.2 LUKGVwV der allgemeinen Verwaltungsvorschriften des Finanzministeriums zum Landesumzugskostengesetz (- LUKGVwV - vom 24.11.2014, GABl. S. 930), die eine solche Vermutung enthält, bindet als norminterpretierende allgemeine Verwaltungsvorschrift die Gerichte bei der Rechtsanwendung nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.10.1998 - 8 C 16.96 -, Juris). Nach den beamtenrechtlichen Vorgaben bleibt vielmehr maßgeblich, von welchen Gründen sich die Verwaltung hat tatsächlich leiten lassen und nicht, ob neben diesen Beweggründen für die Versetzung auch Umstände - wie z.B. regelmäßig bei einer vorangegangenen erfolgreichen Bewerbung - vorliegen, die auch oder allein geeignet sind, eine Versetzung „dienstlich“ zu begründen (vgl. insoweit ebenso BVerwG, Beschluss vom 19.02.1971 - VI C 14.68 - Buchholz 238.90 Nr. 32). Auch der Ansicht, dass dienstliche Gründe nur dann nicht gegeben sind, wenn die Versetzung ausschließlich aus persönlichen Interessen des Betroffenen erfolgt (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 08.03.1993 - 3 L 156/92 -, Juris), vermag der Senat nach alledem nicht zu folgen. |
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| | Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist. |
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| | Beschluss vom 12. Juli 2018 |
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| | Der Streitwert wird unter Änderung des Streitwertbeschlusses des Verwaltungsgerichts vom 7. August 2017 gemäß § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 3, 63 Abs. 3 Nr. 2 GKG für beide Rechtszüge auf 1.725,-- EUR (5 x 345,-- EUR) festgesetzt. |
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| | Anders als in dem Verfahren, das dem Senatsbeschluss vom 28.03.2017 (- 4 S 1670/16 -, Juris) zugrunde lag, geht es hier nicht um die Gewährung von Trennungsgeld für einen unbestimmten Zeitraum. Streitgegenständlich war allein der Zeitraum von Januar bis Mai 2016. |
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