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| | Die Klägerin nimmt den Beklagten wegen fehlerhafter ärztlicher Behandlung auf Zahlung eines Schmerzensgeldes und auf Feststellung der Ersatzpflicht des Beklagten für künftige Schäden in Anspruch. Die Mutter der Klägerin befand sich während ihrer zweiten Schwangerschaft in der gynäkologischen Behandlung des Beklagten. Der Entbindungstermin war gerechnet von der letzten Regelblutung vor der Schwangerschaft auf den 22.7.1990 notiert worden. In der Nacht vom 11. auf den 12.6.1990 kam es vor Mitternacht zum Abgang von Fruchtwasser aus der Scheide. Die Mutter der Klägerin begab sich daraufhin in die geburtshilfliche Abteilung des Krankenhauses Hardheim. Der Beklagte ist dort Belegarzt. Die Aufnahmeuntersuchung erfolgte durch den bei dem Beklagten seit dem 17.4.1990 angestellten Arzt Dr. E. Dieser verstarb am 20.1.1996. Der geburtshilfliche Aufnahmebefund ergab keine Auffälligkeiten, der Zustand der Mutter der Klägerin und der Klägerin selbst war ohne Befund. |
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| | Am Morgen des 13.6.1990 begannen die Maßnahmen zur Einleitung der Geburt. Der Beklagte legte bei der morgendlichen Visite, die er in Begleitung des Dr. E. durchführte, ein Minprostin-Vaginalzäpfchen ein. Zugleich wurde eine CTG-Langzeit-Überwachung angeordnet, die mit geringen Unterbrechungen bis zur Geburt der Klägerin durchgeführt wurde. Die weitere geburtsärztliche Betreuung erfolgte dann durch Dr. E. Ab 11.00 Uhr dieses Tages wurde dann mit einer Tropfinfusion mit Wehenmittel (Orasthin) zur Geburtseinleitung begonnen. Nach ca. 7 Stunden wurde aufgrund der Erschöpfung der Mutter der Klägerin eine kurze Phase der Wehenhemmung zwischengeschaltet, um dann nach knapp zwei Stunden die medikamentöse Wehenanregung wieder aufzunehmen. Insgesamt erhielt die Mutter der Klägerin während ca. 9 Stunden Oxytocin als Infusion. Die CTG-Kontrollen ergaben während dieser Zeit keine Auffälligkeiten. Die Öffnung des Muttermundes erfolgte zögernd. Am Abend des 13.6.1990 entwickelte die Mutter der Klägerin eine erhöhte Körpertemperatur. Von 21.30 Uhr bis 24.00 Uhr stieg die Temperatur von 37,6 ° auf 38,5 ° Celsius. Am 14.6.1990 gegen 0.30 Uhr betrug sie 38,3 ° und um 1.00 Uhr 38,6 °. Zugleich ergab die kontinuierliche CTG-Registrierung ab 21.30 Uhr ein Anstieg der kindlichen Herztöne auf 160/min. Ab 0.30 Uhr stieg die Herzfrequenz weiter auf 180/min an. Dies war verbunden mit dem Auftreten von sporadischen, variablen Decelerationen (wehensynchrone Herztonabsenkungen). Ab ca. 2.15 Uhr traten gehäuft rhythmische wehensynchrone Herztonverlangsamungen im CTG auf und es kam akut zu einem Absinken der kindlichen Herzfrequenz auf 130/min. Auf das Ansteigen der Körpertemperatur der Mutter der Beklagten reagierte Dr. E. durch eine Kurz-Infusion mit einem Antibiotikum (Pipril). Um 2.00 Uhr beträgt die Muttermundsweite ca. 9 cm. Gegen 2.30 Uhr bzw. 2.45 Uhr ist der Muttermund vollständig eröffnet. Um 3.15 Uhr wird das Kind dann durch Dr. E. mit der geburtshilflichen Zange aus der Beckenmitte entwickelt. Das Gewicht der Klägerin betrug 2.300 Gramm, bei einer Länge von 46 cm und einem Kopfumfang von 32 cm. Unmittelbar nach der Geburt war das Kind rosig und atmete normal (APGAR-Werte 8/9/10). Eine Blutentnahme aus der Nabelschnur ergab unauffällige Werte. Auf Frage des Dr. E., bis zu welchem Gewicht die Neugeborenen in die Kinderklinik verlegt werden, antwortete die Hebamme, dass dieses bei einem Gewicht unter 2.500 Gramm der Fall sei. Eine entsprechende ärztliche Anordnung erfolgte jedoch nicht. Noch im Kreißsaal fiel der Hebamme dann nach Durchführung der Erstversorgung auf, dass die Klägerin erschwert atmete (gegen 3.25 Uhr). Die Hebamme teilte daraufhin Dr. E. mit, dass sie die Kinderklinik in Bad M. verständigen werde. Dagegen erhob Dr. E. Einwendungen und erklärte, die Klägerin könne da bleiben, es gehe ihr gut. Entgegen dieser ärztlichen Anordnung unterrichtete die Hebamme etwa um 3.45 Uhr die Kinderklinik. Um 4.15 Uhr konnte die Klägerin aus dem Kreißsaal mit einem kinderärztlich begleiteten Transport in die Kinderklinik des C.-Krankenhauses Bad M. verlegt werden. |
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| | Bei der dortigen Aufnahmeuntersuchung wurde folgender Befund festgestellt: Weibliches Frühgeborenes in der rechnerisch 35./36. Schwangerschaftswoche mit den Reifezeichen der 35. Schwangerschaftswoche; keine äußerlich erkennbaren Missbildungen; rosiges Hautcolorid bei Spontanatmung und Anreicherung der Atemluft mit 90 % Sauerstoff; Tachydyspnoe mit intercostalen und sternalen Einziehungen und deutlichem Stöhnen; Atemgeräusch beidseits leicht zu hören; das Kind zeigt wenig Spontanmotorik. Geburtsverletzungen sind nicht beschrieben. Die durchgeführten Untersuchungen ergaben ein Atemnotsyndrom Grad IV. Daraufhin wurde die Klägerin intubiert und initial mit 100 % Sauerstoff beatmet. In den frühen Morgenstunden des 15.6.1990 fiel eine vermehrte Unruhe mit Strecktendenz auf. Krampfanfälle wurden beobachtet. Die am gleichen Tag veranlasste Schädelsonographie zeigte ein erweitertes Ventrikelsystem links (Hydrocephalus). Auf der rechten Seite fand sich im fronto-parietalen Übergangsbereich eine große, neben dem Ventrikel gelegene Blutung, die sich gegen den rechten Ventrikel vorwölbt, jedoch auch in das Ventrikelsystem eingebrochen ist. Dieser Befund wurde durch eine am 22.6.1990 durchgeführte computertomographische Untersuchung bestätigt. Im Bereich der rechten vorderen Stammganglien findet sich eine massive Einblutung. Der Hydrocephalus bildete sich in den folgenden Tagen und Wochen nicht zurück, weshalb die Klägerin am 18.7.1990 in die Universitätskinderklinik W. verlegt wurde, um in der dortigen neurochirurgischen Klinik den Hydrocephalus zu drainieren. Am 19.7.1990 wurde ein ventrikulo-peritonealer Shunt implantiert und das Kind am 23.7.1990 wieder in die Kinderklinik Bad M. zurückverlegt. Dort wurde die Klägerin am 3.8.1990 entlassen. |
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| | Die Klägerin entwickelte eine Cerebralparese und das klinische Bild einer spastischen Hemiparese links. Dies führte zu einer erheblichen Behinderung auf der linken Seite. Sie hat erhebliche Schwierigkeiten im grobmotorischen und vestibulären Bereich. Die linke Hand wird nur selten und dann als Haltehand eingesetzt. Die notwendigen Dinge des täglichen Lebens kann sie mit Hilfe und unter Einschränkungen aufgrund ihrer Behinderung bewältigen. Sie benötigt allerdings Unterstützung beim Schließen von Knöpfen und Reißverschlüssen und Binden von Schleifen. Der Hydrocephalus ist derzeit in guter Form ventilversorgt. Schon früh stellte sich zusätzlich ein cerebrales Anfallsleiden ein, das gleichzeitig mit Medikamenten behandelt wurde. Insgesamt ergibt sich daraus der Befund einer schweren Körperbehinderung. Weiterhin ist die Klägerin geistig stark beeinträchtigt. Es besteht eine mittelgradige Intelligenzminderung, die sonderpädagogische und therapeutische Hilfen notwendig macht. Diese Behinderung drückt sich u.a. darin aus, dass die Klägerin erhebliche Schwierigkeiten hat, ihre linke Körperseite ins Bewusstsein aufzunehmen und diese deshalb vernachlässig. Eine Untersuchung im März 1998 ergab für die damals fast 8 Jahre alte Klägerin je nach getesteten Fähigkeiten ein geistiges Entwicklungsalter zwischen 2 und 4 1/2 Jahren. Im Vergleich zu vorangegangenen Untersuchungen im November 1995 ergab sich nur eine geringfügige Veränderung und eine Verringerung des Tempos der geistigen Entwicklung. Weiterhin besteht bei der Klägerin eine erhebliche Einschränkung der Sehfähigkeit. Die Sehschärfe beträgt am rechten Auge 16 % und am linken Auge 25 %. Die Sehschärfe in 20 cm Abstand beträgt beidseitig lediglich 20 %. Das Fixationsverhalten ist erheblich eingeschränkt. Die Auge-Hand-Koordination ist unsicher, da keinerlei visuelle Kontrolle besteht. Ein strukturiertes Sehverhalten ist bei der Klägerin nicht ausgebildet. Der Zustand der Klägerin bedarf ständiger ärztlicher Kontrolle. |
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| | Das Epilepsieleiden der Klägerin führt zu einem starken Unruhezustand und extremer Wetterfühligkeit. Sie unterliegt starken Stimmungsschwankungen, die sie reizbar machen, was sowohl zu Fremd- als auch zu Autoaggressionen führt. Zwischen der linken und der rechten Körperseite zeigt sich auch eine deutliche Längendifferenz, von der zu befürchten ist, dass diese sich mit zunehmendem Wachstum noch vergrößern und letztendlich zu einem Schulterschiefstand führen wird. Dadurch besteht die Gefahr einer Skoliose. Den linken Arm kann die Klägerin nur insoweit zum Halten von Gegenständen benutzen, indem sie diese unter den Arm klemmt; ein Festhalten mit der Hand ist nicht möglich. Am linken Bein muss die Klägerin eine Fußhebeschiene tragen. Sie ermüdet schnell und es ist ihr nicht möglich längere Strecken zu laufen. Die Störungen der Wahrnehmungsfähigkeit führen dazu, dass die Klägerin alles verspätet wahrnimmt, was von der linken Seite auf sie zukommt. Die mundmotorischen Defizite haben zur Folge, dass die Klägerin bestimmte Laute nicht von sich geben kann. Zudem hat sie Schwierigkeiten beim Essen. Rückwärtsgehen ist der Klägerin unmöglich. Nachts müssen ihr Windeln angelegt werden. Aufgrund ihrer Sehbeeinträchtigung muss sie im Freien auf bestimmte Dinge hingewiesen werden, da diese sonst von ihr nicht wahrgenommen werden. In geschlossenen Räumen muss ihr der Standort von Gegenständen erklärt werden. Aufgrund ihrer Sehbeeinträchtigung stürzt sie oft. Wegen weiterer Einzelheiten ihres Gesundheitszustandes wird auf das Gutachten Prof. Dr. St. vom 7.2.2002, S. 7 ff., 12 verwiesen. |
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| | Die Klägerin hat vorgetragen: Die ärztliche Geburtsleitung sei fehlerhaft gewesen, was zu den Gesundheitsbeeinträchtigungen geführt habe. Aufgrund der Frühgeburtlichkeit und dem vorangegangenen vorzeitigen Blasensprung sei eine Verlegung in ein Perinatalzentrum unumgänglich gewesen. Diagnostische Maßnahmen seien unterlassen worden, denn aufgrund der vorbestehenden Vaginalmykose sei ein bakteriologischer Scheidenabstrich zwingend geboten gewesen. Außerdem habe eine Bestimmung der L-S-Ratio durch Fruchtwasserpunktion und eine Lungenreifebehandlung durchgeführt werden müssen. Auch die zwingend gebotene Mikroblutuntersuchung sei unterlassen worden. Die Geburt habe im Hinblick auf die hochpathologischen Zeichen aufgrund dieser Gesamtsituation durch eine vorzeitige Kaiserschnittentbindung beendet werden müssen. Außerdem sei es erforderlich gewesen, dass ein Neonatologe bzw. ein erfahrener Kinderarzt zu der Geburt unter Bereitstellung der Möglichkeiten eines alsbaldigen Notfalltransports in das nächstgelegene neonatologische Behandlungszentrum hinzugezogen werde. Es sei auch verabsäumt worden, mit der Klägerin die Alternative einer Kaiserschnittentbindung zu besprechen. Zur Geburt wäre eine Verlegung ihrer Mutter in ein Perinatalzentrum geboten gewesen. |
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| | Die Haftung des Beklagten ergebe sich aus positiver Vertragsverletzung des zwischen ihm und der Mutter der Klägerin geschlossenen Vertrags, der als Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten der Klägerin anzusehen sei. In diesem Rahmen hafte er für das Tun seines Erfüllungsgehilfen Dr. E. Außerdem hafte er für diesen gem. § 831 BGB, denn der Beklagte habe diesen weder ausreichend ausgewählt noch überwacht. |
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| | Die geltend gemachten Ansprüche seien nicht verjährt, denn diese seien vor Ablauf der dreijährigen Verjährungsfrist ggü. dem Beklagten geltend gemacht worden. Die Hemmung sei mit dem Zugang des die Verhandlungen mit der Versicherung des Beklagten einleitenden Anspruchsschreibens vom 14.5.1993 eingetreten. Die Klage sei rechtzeitig vor Ablauf der Verjährungsfrist erhoben worden. |
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| | Die Klägerin hat beantragt: Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld nebst 4 % Zinsen hieraus ab Rechtshängigkeit zu bezahlen. |
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| | Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche materiellen Schäden zu ersetzen, die ihr durch die fehlerhafte Behandlung anlässlich ihrer Geburt in der Zeit v. 11.6.1990 bis 14.6.1990 im Krankenhaus Hardheim entstanden sind und noch entstehen werden, soweit nicht Ersatzansprüche auf Sozialversicherungs- und/oder Sozialhilfeträger sowie sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen werden. |
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| | Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. |
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| | Er hat vorgebracht, die angeblich fehlerhafte Behandlung des Dr. E. sei ihm nicht zuzurechnen, denn als Belegarzt müsse er keinesfalls zwingend für die Leistungen hinzugezogener Ärzte einstehen. Eine Haftung aus unerlaubter Handlung scheitere außerdem daran, dass Dr. E. ein hochqualifizierter Facharzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe gewesen sei, was durch seine langjährige Tätigkeit als Oberarzt an verschiedenen Krankenhäuser in der vormaligen DDR und die im Januar 1990 nochmals bestätigte Approbation belegt werde. Deshalb habe es kein Anlass gegeben, Dr. E. bei der geburtshilflichen Betreuung der Mutter der Klägerin zu überwachen. |
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| | Außerdem seien die Ansprüche verjährt. Sein Haftpflichtversicherer habe zwar mit Schreiben vom 22.7.1993 auf die Erhebung der Einrede der Verjährung verzichtet, dies jedoch mit der Maßgabe, dass die Verzichtserklärung nur Gültigkeit haben solle, soweit die Verjährung nicht schon eingetreten sei. Dies sei am 22.7.1993 jedoch schon der Fall gewesen. |
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| | Schließlich sei Dr. E. kein ärztliches Fehlverhalten anzulasten. Anhaltspunkte für ein solches hätten sich nicht ergeben, die durchgeführte Behandlung sei nicht zu beanstanden. Außerdem seien die von Dr. E. durchgeführten und veranlassten Maßnahmen für die Schädigung der Klägerin nicht kausal geworden. |
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| | Das LG hat, sachverständig beraten, der Klage durch Urteil vom 11.8.1998 stattgegeben, da Dr. E., für dessen Fehlverhalten der Beklagte einstehen müsse, ein schwerer Behandlungsfehler unterlaufen sei, der geeignet sei, die Schädigung der Klägerin herbeizuführen. Gegen dieses Urteil, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe wegen der näheren Einzelheiten verwiesen wird, richtet sich die Berufung des Beklagten. |
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| | Unter Wiederholung des erstinstanzlichen Vortrags trägt der Beklagte vor, die Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. L. seien nicht geeignet, einen schweren Behandlungsfehler zu begründen, da sie in sich widersprüchlich und zudem mit den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. B. in dem Strafverfahren gegen Dr. E. nicht zu vereinbaren seien. So habe der Sachverständige Prof. Dr. L. eine Lungenreifebehandlung im Hinblick auf den dadurch nicht sicher erreichbaren Erfolg in seinem schriftlichen Gutachten zunächst in das Ermessen des Geburtshelfers gestellt (der Sachverständige Prof. Dr. B. habe dem keine Bedeutung beigemessen), um dann überraschend im Rahmen der mündlichen Erläuterung seines Gutachtens darzulegen, wegen des vorzeitigen Blasensprungs sei eine Lungenreifebehandlung geboten gewesen und deren Unterlassung nicht verständlich. Erklärt werden könne dies eigentlich nur damit, dass sich der gerichtliche Sachverständige im Rahmen seiner Anhörung von Missstimmungen habe leiten lassen. |
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| | Uneinig seien sich die beiden Sachverständigen auch in der Beurteilung des Zeitraums unmittelbar vor der Geburt der Klägerin. Während Prof. Dr. B. zu dem Ergebnis gelangt sei, ein fahrlässiges oder grob fahrlässiges Vorgehen des Dr. E. sei in jedem Fall zu verneinen, halte der Sachverständige Prof. Dr. L. um 2.00 Uhr einen sekundären Kaiserschnitt oder alternativ eine sofortige Zangenentbindung für geboten und ein weiteres Zuwarten für nicht mehr verständlich. Dieser Widerspruch sei im Rahmen der Anhörung des Sachverständigen Prof. Dr. L. nicht diskutiert worden, was jedoch erforderlich gewesen sei, denn beide Sachverständigen seien sich darüber einig, dass am späten Abend des 13.6.1990 ein zunächst abwartendes Vorgehen zumindest vertretbar gewesen sei. Soweit der Sachverständige Prof. Dr. L. meine, die Bewertung der CTG-Aufzeichnung durch Prof. Dr. B. (die Analyse der Herztonkurve lasse keinen schweren Sauerstoffmangel erkennen) deute darauf hin, dass diese Aussage durch die spätere Auswertung der Blutgaswerte beeinflusst sei, sei dies nicht schlüssig, denn der gerichtliche Sachverständige bleibe eine Erklärung dafür schuldig, wodurch sich der Zustand ausgerechnet unter der Geburt trotz der bis zuletzt aufgezeichneten variablen Decelerationen verbessert haben könnte. Im Hinblick darauf, könne man von Rechts wegen nicht sagen, dass Dr. E. ein schwerer Behandlungsfehler unterlaufen sei, wenn er sich aufgrund der Herztonveränderungen ab ca. 2.00 Uhr noch nicht zur sofortigen Geburtsbeendigung durch Kaiserschnitt oder Zangengeburt veranlasst gesehen habe. |
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| | Auch der Sachverständige Priv.-Doz. Dr. K. komme in seinem Gutachten vom 18.4.2002 zu dem Ergebnis, dass kein grober Behandlungsfehler vorliege. |
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| | Die durchgeführte Zangenentbindung sei nicht nur komplikationsloser, sondern zudem mit einem Zeitgewinn von bis zu einer halben Stunde verbunden gewesen, weil sie bei vollständig geöffnetem Muttermund sofort habe erfolgen können, während ein sekundärer Kaiserschnitt erst noch vorzubereiten gewesen sei. Um 2.00 Uhr sei der Muttermund lediglich auf 9 cm geweitet und damit noch nicht vollständig geöffnet gewesen, weshalb eine Zangengeburt erst bei vollständig geöffnetem Muttermund gegen 3.00 Uhr möglich gewesen sei. Damit habe sich um 2.00 Uhr die Frage stellen müssen, ob es günstiger sei, wenigstens eine ausreichende Öffnung des Muttermundes abzuwarten, um dann eine schnellere Zangengeburt durchführen zu können, oder ob mit Rücksicht auf die Wartezeit der langsamere Kaiserschnitt vorzuziehen sei. Diese Abwägung könne letztendlich nur der Geburtshelfer in der konkreten Situation treffen. |
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| | Soweit die Kammer als erschwerenden Umstand berücksichtigt habe, dass bei der Klägerin keine Mikroblutuntersuchung und keine Bestimmung der L/S-Ratio durchgeführt worden sei, sei darauf hinzuweisen, dass eine Mikroblutuntersuchung 1990 die Ausnahme gewesen sei und somit nicht als geburtshilflicher Standard angesehen werden könne. Die L/S-Ratio-Bestimmung durch Fruchtwasserpunktion sei bei vorzeitigem Blasensprung nicht unproblematisch, so dass ein Unterlassen dieser insbes. bei vorzeitigem Blasensprung nicht risikolosen Maßnahmen nicht als Behandlungsfehler bewertet werden könne, was die Kammer nicht verkannt habe. |
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| | Somit sei in dem Zuwarten der Geburtsbeendigung kein Behandlungsfehler, jedenfalls kein schwerer zu sehen. Selbst wenn man von einem schweren Behandlungsfehler ausgehen wolle, fehle es an der Kausalität der um 30 Minuten verzögerten Geburtsbeendigung für die Schädigungen der Klägerin. Dafür, dass ein hypoxisches Geschehen vor der Geburt für die Entstehung des Atemnotsyndroms und für die weitere Entwicklung zumindest mitursächlich gewesen sei, gebe es keinen Anhaltspunkt. Zudem sei in dem Zeitraum zwischen der (nach Auffassung des Sachverständigen Prof. Dr. L.) gebotenen Geburtsbeendigung um 2.45 Uhr und der tatsächlichen Geburtsbeendigung um 3.15 Uhr keine hypoxische Phase gewesen, so dass die von Prof. Dr. L. angenommenen Hypoxie-Perioden durch eine Notsectio ab 2.00 Uhr nicht mehr hätten vermieden werden können. Auch die Annahme des Sachverständigen, das Risiko einer Hirnblutung verdopple sich in etwa mit jeder halben Stunde, sei rechnerisch nicht nachvollziehbar. |
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| | Auch das Unterlassen der Hinzuziehung eines Neonatologen könne nicht als schwerer Behandlungsfehler angesehen werden, denn es könne nicht einerseits ordnungsgemäß gewesen sein, von der Überweisung in ein Perinatal-Zentrum abzusehen, und andererseits zugleich grob fehlerhaft, keinen Neonatologen hinzuzuziehen. Auch sei nach den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. L. erst in den Stunden vor der Geburt, nämlich ab ca. 22.45 Uhr, an eine Hinzuziehung zu denken gewesen. Zu diesem Zeitpunkt sei es aber aufgrund der Situation, wie sie sich dem behandelnden Arzt dargestellt habe, vertretbar gewesen, von der Hinzuziehung abzusehen. Zudem sei nicht ersichtlich, dass der Verlauf ein anderer gewesen wäre, wenn bereits bei der Geburt ein Neonatologe anwesend gewesen sei. Es sei nicht ersichtlich, welche abweichende Entwicklung die Klägerin dann genommen hätte. |
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| | Schließlich habe er den Entlastungsbeweis geführt. Die Qualifikation des Dr. E. sei ausreichend dargelegt worden. Das fachliche Niveau der ärztlichen Versorgung in der DDR sei keineswegs schlechter gewesen. |
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| | Dr. E. sei auch überwacht worden. Er habe täglich mit ihm gemeinsam Visite gemacht und dabei alle Patientinnen besprochen. Kreißsaalfälle seien zumindest morgens, meistens auch nachmittags erörtert worden; Beanstandungen hätten sich nicht ergeben. An praktisch allen Kaiserschnittentbindungen (insgesamt 61) habe der fast immer im Hintergrund erreichbare Beklagte teilgenommen. Dabei habe sich Dr. E. als geschickter und sicherer Operateur erwiesen. Er habe damit einen umfassenden Überblick über die ärztliche Tätigkeit des Dr. E. gehabt und dabei den Eindruck gewonnen, dass dieser in jeder Hinsicht den an ihn zu stellenden fachlichen Anforderungen entsprochen habe. |
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| | Der Beklagte beantragt: Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der 2. Zivilkammer des LG Mosbach vom 11.8.1998 - 2 O 413/96 - im Kostenpunkt aufgehoben und die Klage abgewiesen. |
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| | Die Klägerin beantragt: Die Berufung des Beklagten - Berufungsklägers - gegen das Urteil des LG Mosbach vom 11.8.1998 wird zurückgewiesen. |
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| | Die Klägerin verteidigt unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags das angefochtene Urteil und führt aus, der Vergleich der Gutachten von Prof. Dr. L. und Prof. Dr. B. verbiete sich, denn das Gutachten von Prof. Dr. B. sei nicht in einem zivilgerichtlichen Verfahren, sondern allein zur Klärung eines strafrechtlichen Schuldvorwurfs erhoben worden, weshalb sich dieses nicht mit den hier zu erörternden Fragen in vollem Umfang habe befassen müssen. Die Ausführungen des Sachverständigen Dr. L. seien überzeugend, auch unter Berücksichtigung der Darlegungen von Priv.-Doz. Dr. K.. Er habe eingehend dargelegt, dass das Unterlassen einer Lungenreifebehandlung einen Behandlungsfehler darstelle. Eine solche Behandlung sei im Hinblick auf die besondere Geburtssituation dringend geboten gewesen. Aus der Situation, insbes. den CTG-Veränderungen ab 23.10 Uhr, folge, dass spätestens ab 2.00 Uhr ein weiteres Zuwarten nicht mehr zu verantworten gewesen sei. Demgegenüber sei das Gutachten von Prof. Dr. B. widersprüchlich, indem er einerseits ein Abwarten zu diesem Zeitpunkt noch für vertretbar halte, zugleich aber das Unterlassen einer Mikroblutuntersuchung rüge. Für die vom Beklagten nicht näher erläuterte Einschätzung, die Analyse der Herztonkurve habe trotz der aufgetretenen Decelerationen keinen schweren Sauerstoffmangel erkennen lassen, fehle es an Anhaltspunkten. Von dem postnatalen Blutgasbefund habe jedenfalls nicht ausgegangen werden können. Die pathologischen CTG-Muster würden durch den Umstand, dass das Kind rosig geboren worden sei, nicht entkräftet. Angesichts dieser eindeutigen Befunde habe es der behandelnde Arzt versäumt, eine vorzeitige operative Entbindung vorzunehmen, was einen schweren Behandlungsfehler darstelle. Auf die Frage, welche Form der Entbindung zu wählen gewesen sei, komme es nicht entscheidend an, denn Dr. E. habe jedenfalls sofort handeln müssen. Dieser sei durch die Frage der Hebamme nach einer Sectio über diese Problematik auch informiert gewesen. |
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| | Auch die Kausalität sei gegeben. Das neuropädriatrische Gutachten von Prof. Dr. R., das im Strafverfahren erstellt wurde, sei nicht verwertbar, da es auf den falschen medizinischen Feststellungen von Prof. Dr. B. beruhe. Die Kausalkette, die letztendlich zu dem Hydrocephalus geführt habe, sei durch die intrauterine Hypoxie in den Stunden vor der Geburt verursacht worden. Bei einer früheren Einleitung und Durchführung der Geburt sei es wahrscheinlich, dass die hypoxische Vorschädigung des Hirngewebes geringer und eventuell inexistent gewesen wäre. Damit stehe fest, dass die Verlängerung der Geburtsphase im konkreten Fall Einfluss auf die Schädigungen der Klägerin habe nehmen können. |
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| | Zudem sei das Unterlassen der Hinzuziehung eines Neonatologen als schwerer Behandlungsfehler zu werten. Durch diesen sei eine optimale Versorgung des Kindes unmittelbar nach der Geburt gewährleistet gewesen, wodurch die Risiken, in Atemnot zu geraten oder eine Hirnblutung zu erleiden, entweder gar nicht eingetreten, oder sehr viel geringer ausgefallen wären. |
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| | Der vom Beklagten gem. § 831 BGB zu führende Entlastungsbeweis sei nicht geführt. Der Beklagte trage nicht vor, dass er bei Eingriffen des Dr. E. zugegen gewesen sei und sich über dessen Fähigkeiten ein eigenes Bild gemacht habe. Der Fall der Klägerin sei exemplarisch dafür, dass eine Überwachung nicht stattgefunden habe. |
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| | Wegen der näheren Einzelheiten des Sachvortrages wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. |
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| | Die Originalkrankenunterlagen des Beklagten, des Kreiskrankenhauses H. und des C.-Krankenhauses Bad M. lagen vor und waren Gegenstand der Erörterung und der Beweiserhebung, die Strafakten der Staatsanwaltschaft M. waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Erörterung. |
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| | Der Senat hat zur Frage des groben Behandlungsfehlers ergänzend Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Ergänzungsgutachtens von Prof. Dr. B. (Gutachten vom 7.5.2001; AM IV) und durch ergänzende Anhörung des Sachverständigen Prof. Dr. L. (Protokoll der Senatssitzung vom 26.9.2001, II 193-217). Zu den Ursachen der Schädigung der Klägerin hat der Senat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin S. (Protokoll vom 21.4.2004, II 453 f.) sowie durch Einholung eines neuropädiatrischen Gutachtens (Gutachten Prof. Dr. S. vom 7.2.2002) und eines neonatologischen Fachgutachtens (Gutachten Prof. Dr. Dr. B. vom 15.11.2003) sowie durch Anhörung der Sachverständigen Prof. Dr. S. und Prof. Dr. Dr. B. (Protokoll des Senatstermins vom 21.4.2004, II 455-473 und schriftliche Antwort des Sachverständigen Prof. Dr. Dr. B. auf die an ihn gerichteten Fragen vom 19.4.2004, II 441-447). |
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