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Mit am 06.05.2003 erhobener Feststellungsklage wehrt sich die Klägerin gegen eine Kündigung der Beklagten vom "22.04.2003". Der Klagschrift ist beigefügt die Fotokopie einer Kündigung der Beklagten mit Datum vom 19.04.2003 – Abl. 3 –.
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Die am 16.05.1946 geborene verheiratete Klägerin ist seit dem 01.01.1990 in der Filiale S der Beklagten als Kassiererin gegen ein Bruttomonatsverdienst in Höhe von EUR 1.300,00 in Teilzeit beschäftigt. Ausweislich von § 2 Abs. 2 des Fortsetzungsvertrages der Parteien vom 20.01.1989 ist die Klägerin verpflichtet, auf Verlangen der Beklagten auch eine andere, ihrer Stellung und ihren Fähigkeiten entsprechende zumutbare Tätigkeit innerhalb der Unternehmensgruppe der Beklagten zu übernehmen. Die Beklagte ist ein Einzelhandelsunternehmen und vertreibt im ganzen Bundesgebiet in ihren mehr als 90 Filialen Produkte der Unterhaltungselektronik, sogenannte Weiße Ware, Computer, Tele- und Bürokommunikationsmittel, Fotogeräte und sonstige Tonträger.
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In der Filiale S waren im Zeitpunkt des Zuganges der oben erwähnten Kündigung, dem 29.04.2003, 36 Arbeitnehmer tätig. S etwa 15 km südlich von H.
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Am 14.02.2003 legte die Beklagte dem auch für die vorgenannte Filiale gebildeten Flächenbetriebsrat den Betriebsvereinbarungsentwurf für einen Interessenausgleich vor, in welchem unter anderem vorgesehen ist, dass die Filialen der Beklagten "... zu reinen Abverkaufsstätten umgestaltet..." werden.
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Der Entwurf hat unter anderem folgenden Wortlaut:
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"... aufgrund dieser Umgestaltung wird in einer durchschnittlichen Filiale nur noch ein Marktleiter sowie neun Mitarbeiter beschäftigt. Allen diesen Mitarbeitern obliegt je nach Bedarf die Kassentätigkeit, die Pflege und das Nachfüllen der Waren, die Annahme von Kundengeräten im Rahmen der Gewährleistung bzw. der Kulanz sowie Lagertätigkeiten... Zusammen mit dem Marktleiter sind diese neun Mitarbeiter notwendig, um das Funktionieren der Abverkaufsstelle innerhalb der täglichen Öffnungszeit zu gewährleisten. Diese Tätigkeit ist im Verhältnis zu den bisherigen im Betrieb bestehenden Arbeitsplätzen neu. Eine Versetzung im Rahmen des arbeitsvertraglichen Direktionsrechtes ist deshalb nicht möglich. Alle Arbeitnehmer – mit Ausnahme des Marktleiters – werden deshalb gekündigt. Neun Mitarbeiter erhalten nach den nachstehenden Regelungen keine Beendigungskündigung, sondern eine Änderungskündigung."
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Die Beklagte teilte dem Betriebsrat mit, er habe eine Stunde Zeit, dieses Regelwerk zu unterzeichnen, andernfalls Insolvenzantrag gestellt werde. Der Betriebsrat kam dem nach.
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Am 06.04.2003 übermittelte die Beklagte dem Arbeitsamt Mannheim ein Stellenangebot, mit welchem sie insgesamt zehn Verkäufer/innen suchte.
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Am 09.04.2003 veröffentlichte sie eine "Innerbetriebliche Stellenausschreibung", mit welcher sie für die Standorte L K, S, D, P, B, H, N S, M, L, W und V Verkäufer/innen in Voll- oder Teilzeitbeschäftigung zu folgenden Bedingungen suchte:
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| Fixgehalt EUR 1.650,00, |
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| variable Zielprämie bis zum 24 % vom Fixgehalt, |
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| Übernahme der Umzugskosten, |
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| – |
| Übernahme der Unterbringungskosten für die ersten drei Monate, |
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| Übernahme der Kosten für Familienheimfahrten (14-tägig) während der ersten drei Monate (kostengünstigste Reisemöglichkeit) |
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| Integrationsprämie von EUR 300,00 monatlich für die ersten drei Monate." |
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Am 19.04.2003 inserierte die Beklagte in der Regionalzeitung "Rhein-Neckar-Zeitung" wie folgt:
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"Für unseren ... markt in S und unsere beiden ... märkte in H suchen wir Verkäufer/innen".
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Bereits mit Schreiben vom 11.04.2003 hatte die Beklagte den Betriebsrat zur beabsichtigten Kündigung des Arbeitsverhältnisses der Klägerin angehört.
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Bevor der für die Klägerin zuständige Marktleiter, Herr B am 29.04.2003 der Klägerin das Kündigungsschreiben vom 19.04.2003 übergab, fragte er sie sinngemäß, ob sie bereit sei, zu geänderten Bedingungen in der bisherigen Filiale oder in einem anderem Markt der Beklagten weiter zu arbeiten. Zwischen den Parteien ist streitig, ob Herr B nur eine allgemeine Tendenz abgefragt und ob die Klägerin sich eine Überlegungsfrist ausbedungen hat – so die Behauptung der Klägerin – oder ob die Klägerin eine verbindliche Nachfrage der Beklagten "rundherum abgelehnt" hat – so die Behauptung der Beklagten –.
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Zwischen dem 29.04.2003 und dem 05.05.2003 stellte die Beklagte mehrere Mitarbeiter/innen neu ein, so am 29.04.2003 einen Mitarbeiter in der Filiale in L (etwa 90 km östlich von S.
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Die Klägerin hat vor dem Arbeitsgericht im wesentlichen geltend gemacht, die Kündigung sei sozial ungerechtfertigt. Angesichts der Stellenangebote vom 06., 09. und 19.04.2003 hätte die Beklagte allenfalls eine Änderungskündigung aussprechen dürfen. Dem Betriebsrat seien diese Vorgänge im Rahmen der Anhörung zur beabsichtigten Kündigung vorenthalten worden.
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Die Klägerin hat vor dem Arbeitsgericht beantragt:
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Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 22.04.2003 nicht aufgelöst ist.
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Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt und im einzelnen ausgeführt, ihr Unternehmen habe bereits im Jahre 2001 einen Jahresverlust in Höhe von EUR 45 Mio. hinnehmen müssen. Im folgenden Jahre seien die Umsätze weiterhin rückläufig gewesen. Für das Geschäftsjahr 2003 sei mit einem Fehlbetrag von EUR 65 Mio. zu rechnen. Die Beklagte sei daher gezwungen gewesen, zur Sanierung ihres Unternehmens neben einem Gehaltsverzicht der Führungskräfte, der Restaurierung von Vertrieb und Verkauf ca. 1.800 Kündigungen auszusprechen. Sie habe beschlossen, alle Filialen in reine Abverkaufsstellen umzuwandeln. Danach werde die angelieferte Ware künftig weitestgehend direkt vom LKW oder aus dem Lager unausgepackt auf Paletten in den Markt gefahren. Die Kunden seien danach gehalten, sich die Ware überwiegend selbst von den Paletten oder aus den Regalen zu nehmen und zur Kasse zu befördern. Kundenberatung und vergleichbare Serviceleistungen würden nur noch in eingeschränktem Umfang stattfinden. Das bisherige Warensortiment solle an die neuen Verhältnisse angepasst werden. Aufgrund dieses Konzeptes würden in den Filialen nur noch ein Marktleiter und in der Regel 14 Mitarbeiter beschäftigt. Allen Beschäftigten solle je nach Bedarf Kassentätigkeit, Pflege und Nachfüllen der Ware, die Annahme von Kundengeräten im Rahmen der Kulanz und der Gewährleistung, sowie Lagertätigkeiten obliegen.
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Der Marktleiter B habe vor Aushändigung des Kündigungsschreibens am 29.04.2003 die Klägerin gefragt, ob sie bereit sei, "... auf einem der neuen Arbeitsplätze tätig zu werden, wenn andere Arbeitnehmer im Markt, die eine Änderungskündigung bekommen, hierzu nicht oder nicht unter Vorbehalt bereit seien oder in einem anderen Markt der Beklagten." Herr B habe dabei auf die innerbetriebliche Stellenausschreibung vom 09.04.2003 verwiesen. Erst als die Klägerin dieses Angebot "rundherum" abgelehnt habe, sei ihr noch am gleichen Tag das Kündigungsschreiben ausgehändigt worden.
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Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 27.10.2003 der Kündigungsschutzklage stattgegeben.
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Zur Begründung hat es ausgeführt, ein dringendes betriebliches Erfordernis im Sinne von § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG habe nicht vorgelegen, weil es der Beklagten objektiv möglich gewesen sei, die Klägerin auf einem anderen freien Arbeitsplatz – wie in den Ausschreibungen vom 06.04., 09.04. und 19.04.02 näher ausgeführt – ggf. nach Änderung der Arbeitsbedingungen, weiter zu beschäftigen. Die Beklagte hätte von sich aus der Klägerin die Weiterbeschäftigung zu geänderten Bedingungen in eindeutiger, ernsthafter und vollständiger Weise anbieten und ausdrücklich klarstellen müssen, dass bei Ablehnung eine Beendigungskündigung beabsichtigt sei. Insbesondere hätte die Klägerin eine Überlegungsfrist zur Annahme des Änderungsangebotes eingeräumt werden müssen. Im vorliegenden Fall sei das Angebot des Marktleiters zudem keineswegs unmissverständlich und eindeutig gewesen, weil nicht deutlich gemacht worden sei, in welchem der anderen Märkte die Klägerin hätte weiterbeschäftigt werden sollen. Der Hinweis auf die innerbetriebliche Stellenausschreibung sei unvollständig gewesen, da die neuen Vertragsbedingungen nicht erschöpfend beschrieben worden seien. Angaben über die konkrete Zusammensetzung und die Höhe des Arbeitsentgeltes hätten ebenso gefehlt wie die maßgebliche Arbeitszeit, die Dauer des jährlichen Erholungsurlaubes, sowie über die Weitergeltung der bisher einschlägigen Tarifverträge für den Einzelhandel in Baden-Württemberg.
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Die Beklagte begründet die hiergegen eingelegte Berufung wie folgt:
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Im Zeitpunkt des Ausspruches der Kündigung seien gar keine anderweitigen Arbeitsplätze frei gewesen. Ihre Suchanzeigen vom 06., 09. und 19.04.2003 seien nur vorsorglich aus folgendem Grunde erfolgt: Ausweislich des Interessenausgleiches vom 13.02.2003 sei beabsichtigt gewesen, mindestens neun, allenfalls 14 Arbeitnehmer zu geänderten Bedingungen weiter zu beschäftigen. Diese Mitarbeiter seien nach einem Punkteschema unter Berücksichtigung von Lebensalter, Unterhaltspflichten, Betriebszugehörigkeit ermittelt worden. Im Vorfeld dieses Ausleseverfahrens habe die Beklagte Erkundigungen angestellt, ob diese Arbeitnehmer überhaupt bereit seien, Änderungskündigungen zumindest unter Vorbehalt zu akzeptieren. Sie habe feststellen müssen, dass dies keineswegs durchgängig der Fall sein würde. Diese Tendenz habe die Beklagte bewogen, ihre Ausschreibungen vom 06., 09. und 19.04.2003 abzugeben. Tatsächlich seien im Zeitpunkt des Ausspruches der vorliegenden Kündigung die ausgeschriebenen Stellen nicht frei gewesen. Im übrigen habe es sich um Werbemaßnahmen gehandelt, um gegenüber der Kundschaft die Prosperität des Unternehmens zum Ausdruck zu bringen.
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Das Arbeitsgericht habe desweiteren verkannt, dass die Nachfrage des Filialleiters B vom 29.04.2003 sich auf den ungewissen Fall einer Nachrücksituation bezogen habe. Auf den Einwand der Klägerin, die Beklagte hätte zuerst die Änderungskündigung und erst nach Ablauf von drei Wochen die Beendigungskündigungen aussprechen dürfen, führt die Beklagte aus: Eine zeitliche Staffelung des Vorgehens sei nicht möglich gewesen. Nach dem im Interessenausgleich vorgegebenen Fahrplan hätten dann die am meisten schutzwürdigen Arbeitnehmer vorab änderungsgekündigt und die weniger schutzwürdigen Arbeitnehmer zunächst ungekündigt weiterbeschäftigt werden müssen. In diesem Falle wäre die Sozialauswahl offensichtlich falsch gewesen.
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unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.
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Die Klägerin beantragt kostenpflichtige Zurückweisung der Berufung, im wesentlichen unter Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen. Insbesondere trägt sie vor:
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Das ganze unternehmerische Konzept der Beklagten sei von Willkür geprägt und könne tatsächlich gar nicht umgesetzt werden. Im übrigen scheitere die Kündigung daran, dass es im Zeitpunkt des Kündigungsausspruches mehrere freie Stellen im süddeutschen Raum gegeben habe. So sei bereits zum 29.04.03 eine erste Stelle in einem anderen Markt in L neu besetzt worden. Am 01.05. und 05.05. seien vier weitere Stellenbesetzungen erfolgt, u.a. im nahe gelegenen Markt in W Insgesamt seien mindestens 30 Mitarbeiter im Südwesten bis Oktober/November 2003 neu eingestellt worden. Die Klägerin bestreitet, dass die in den Stellenausschreibungen vom 06.04., 09.04. und 19.04. nicht vakant gewesen seien.
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Die Beklagte wendet ein, sich zu dem neuen Vorbringen der Klägerin in der Berufungserwiderungsschrift vom 04.05.04 – behauptete neue Stellen im Südwesten etc – wegen der mündlichen Verhandlung vom 19.05.04 nicht einlassen zu können.
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