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Streitig ist im Veranlagungszeitraum 1999 die Abzugsfähigkeit der Kosten von Studienreisen.
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Der Kläger ist Studiendirektor an der Gewerbeschule in . Er besitzt eine Ausbildung als Wirtschafts- und Sozialhistoriker und unterrichtet die Fächer Deutsch, Geschichte, Gemeinschaftskunde, Ethik, Philosophie, Musik und Wirtschaft. Seit 1992 ist er als Fachberater des Oberschulamtes für Deutsch, Geschichte und Ethik für die Aus-, Fort- und Weiterbildung der Lehrkräfte in den Oberschulamtsbezirken F und - in den ersten Jahren - auch K mitverantwortlich.
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Vom 28. Oktober 1999 bis zum 3. November 1999 führte die Fachschaft in Geschichte/Deutsch des Berufsschulzentrums - wie alle zwei Jahre - eine von der Schulleitung der Gewerbeschule genehmigte Studienreise durch. Diese im Streitjahr nach Wien führende und vom Kläger organisierte Studienreise stand unter dem lehrplanbezogenen Motto: Die Geschichte der Habsburger bis zum Zusammenbruch 1918; Kultur und Geschichte der Jahrhundertwende; der Nationalsozialismus in Österreich. An ihr nahmen 17 Personen teil, außer der Lebensgefährtin des Klägers ausschließlich Lehrkräfte von Schulen des Oberschulamtsbezirkes. Die Reisekosten hierfür beliefen sich nach Angaben des Klägers auf 1.594 DM. Nach den im Wesentlichen unbestrittenen Angaben des Klägers hat er die Reiseleitung innegehabt und den Aufenthalt durch eigene Führungen und Vorträge vor Ort ausgestaltet. Wegen des Reiseverlaufs wird im Einzelnen auf das in der vom Gericht beigezogenen Veranlagungsakte enthaltene Programm sowie die ausführlichen Erläuterungen des Klägers in seinem Schriftsatz vom 6. Oktober 2000 verwiesen. Zwecks Vorbereitung der Studienreise war der Kläger bereits ein Jahr zuvor fünf Tage in Wien und hatte dort die erforderlichen Informationen über Hotels, Museen, Kontaktadressen, Verkehrsanbindungen, Preise usw. eingeholt bzw. diese getestet.
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Vom 28. März 1999 bis zum 11. April 1999 hat der Kläger darüber hinaus an einer Studienreise für Ethiklehrkräfte an Berufsbildenden Schulen nach Indien teilgenommen, deren Kosten insgesamt 4.088 DM betragen haben. Die Reise fand in das touristisch nicht erschlossene Bundesland Andhra Pradesh statt und hatte nach einer Bestätigung der Gewerbeschule vom 7. März 2000 folgende Lehrplaneinheiten der gymnasialen Oberstufe zum Inhalt: Religion, Begründung und Kritik; Einander verstehen - Weltdeutung; Buddhismus und Hinduismus. Nach dem Programm erfolgte auch ein Fachaustausch mit Dozenten und Studenten des Fachbereichs deutsche Sprache und Kultur der Universität Hyderabad. Das Oberschulamt hat diese Studienreise genehmigt, ohne allerdings eine reisekostenrechtliche Abfindung gewährt zu haben. Zu den vorgenannten Lehrplaneinheiten enthalten die verbindlichen Lehrpläne genaue Erläuterungen, die der Kläger in seinem vorerwähnten Schriftsatz vom 6. Oktober 2000 angeführt hat. Hierauf wird ebenfalls Bezug genommen.
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An dieser Reise haben elf Personen teilgenommen, außer der Lebensgefährtin des Klägers und einer Krankenschwester ausschließlich Lehrkräfte, die zum Teil, wie auch der Kläger, mit der Lehrerfortbildung im Fach Ethik befasst sind. Auf dieses in den Veranlagungsakten des Finanzamts (FA) enthaltene Reiseprogramm wird ebenfalls verwiesen.
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Auch in den Folgejahren fanden Studienreisen für Ethik-Lehrkräfte nach Indien statt. In dem dem FA ebenfalls übersandten Programm des Jahres 2000, das zwar den Besuch eines anderen Landesteiles beinhaltete, aber nach dem unbestrittenen Vortrag des Klägers vom Charakter der Reise mit der streitigen Studienreise vergleichbar ist, sind u. a. folgende Erläuterungen enthalten:
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"…Wir werden dem Neuen aufgeschlossen begegnen, tolerant sein, flexibel sein gegenüber Unvorhergesehenem und Einschränkungen im Komfort in Kauf neh-men müssen. Wir sind nicht immer telefonisch erreichbar. Unsere Unterkünfte sind einfach. Unsere Transportmittel sind nicht klimatisiert. Um den "fixed menus" von Gruppenreisen zu entgehen, haben wir die Unterkünfte nur mit Frühstück gebucht; es sind keine festen Termine für die Mahlzeiten vorgesehen. Für einige Routen benötigen wir lange Fahrzeiten. Einige Programmpunkte müssen evtl. improvisiert werden, da z. B. für den Besuch mancher Gebiete die erteilten Genehmigungen kurzfristig widerrufen werden können…"
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Im Einkommensteuer-Bescheid für 1999 vom 23. März 2000 berücksichtigte das FA die Aufwendungen für die Studienreisen nicht als Werbungskosten.
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Hiergegen wendet sich der Kläger nach vorangegangenem erfolglosem Rechtsbehelfsverfahren mit seiner Klage, in deren Verlauf er im Wesentlichen Folgendes vorträgt bzw. vortragen lässt: Der fachlich-berufliche Anlass für die Wien-Reise sei zunächst eine Ausstellung über die Habsburger mit dem Thema "Vorderösterreich - nur eine Schwanzfeder des Kaiseradlers?" gewesen, die in Rundschreiben des Kultusministeriums nachdrücklich für Schüler und Lehrer empfohlen worden sei. Dieser von der Ausstellung ausgehende Impuls sei daher aufgegriffen und mit einem Besuch Wiens, das bis 1803 auch Hauptstadt von Vorderösterreich, wozu damals auch der Breisgau, das schweizerische Fricktal und die rechtsrheinischen Teile östlich von Grenzach gehört habe, verbunden worden. Der zweite Anlass sei gewesen, dass die Fachschaft Geschichte/Deutsch des Berufsschulzentrums turnusmäßig alle zwei Jahre eine Fortbildung in Form einer Studienreise durchführe. Diese Fachschaft sei eine informelle Gruppe von Fachlehrerinnen und Fachlehrern, die sich ausschließlich aus fachlich-inhaltlichen Gründen treffe, um sich auch jenseits der Angebote des Oberschulamtes intern fortzubilden. Die bisherigen Studienreisen nach Berlin und Amsterdam, die ebenfalls von den Schulleitungen und dem Oberschulamt als Fortbildungen genehmigt worden seien, seien nach den gleichen strengen Kriterien wie die Wien-Reise organisiert und durchgeführt worden. Es habe keine freien Tage oder Nachmittage gegeben; außerdem seien Fachprogramme mit genauem Lehrplanbezug auch am Wochenende absolviert worden. Schließlich hätten kompetente Fachvorträge und ebensolche Führungen stattgefunden. Diese Reise sei an die Herbstferien angehängt worden, also vom Wetter her alles andere als attraktiv. Die Lehrkräfte erhielten pro Schuljahr einen Schultag frei, d. h. alle zwei Jahre zwei Tage und würden von der schulfreien Zeit, d. h. von den Ferien jeweils noch drei bis vier Tage verwenden, um ein effektives Fachprogramm zu absolvieren. Bis jetzt hätten alle zuständigen Finanzämter diese Reisen bei ähnlich vorgelegten Unterlagen ohne Probleme anerkannt.
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Während der gesamten von ihm organisierten und geleiteten Studienfahrt sei er intensiv eingebunden in organisatorische und beruflich-fachliche Aufgaben (u. a. Vorbereitung der Referate für den nächsten Tag, Berücksichtigen bzw. Erfüllen bestimmter inhaltlicher Wünsche der Kollegen), sodass er komplett ausgefüllt gewesen sei mit berufsspezifischen Aufgaben und ihm keine Zeit für die "Befriedigung privater Interessen" geblieben sei. Wenn seitens des FA die "Fülle der angesprochenen Themen" beanstandet werde, so weise er darauf hin, dass er promovierter Wirtschaft- und Sozialhistoriker sei, der wissenschaftlich publiziere und Fachberater beim Oberschulamt sei. Er sei es daher schon von Berufswegen gewohnt, interdisziplinär zu denken, über den Tellerrand einer Einzelwissenschaft hinauszusehen und Aspekte zu vernetzen. Außerdem sei ihm der Wissenstand seiner Kolleginnen und Kollegen vertraut, sodass er einschätzen könne, mit welchen zusätzlichen Informationen er ein fachlich optimales Ergebnis erzielen könne.
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Bei sämtlichen Kolleginnen und Kollegen, die bis jetzt vom FA ihren Steuerbescheid für 1999 erhalten haben, sei die Studienfahrt nach Wien problemlos anerkannt worden. Es sei für ihn unverständlich, warum gerade bei ihm als dem Alleinverantwortlichen die berufliche Veranlassung abgesprochen werde.
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Für die Indien-Reise könne im Ergebnis nichts anderes gelten. Als Fachberater des Oberschulamtes seit 1992 sei er damit betraut, das Fach Ethik durch Aus-, Fort- und Weiterbildung in den Oberschulamtsbezirken und in den ersten Jahren auch K auf- und auszubauen. Bei diesen Fortbildungen und auch im Unterricht habe er rasch Lücken entdeckt, und sei bemüht gewesen, die Vorgaben des Lehrplans adäquat auszufüllen, zumal auch die beste wissenschaftliche Vorbereitung keine affektiven Bereiche und keine konkrete Anschauung vermitteln könne, vor allem nicht in Themen, die unserer Erfahrung völlig fremd seien. Ethik als sog. Ersatzfach für Religion sei in Baden-Württemberg interdisziplinär und interkulturell konzipiert. Kein Lehrer, der dieses Fach unterrichte, habe dies in seinem Studium so umfassend gelernt. Er selbst habe sein Staatsexamen in Philosophie gemacht und könne daher nur diese Teile des Lehrplans aufgrund seiner Vorbildung abdecken. Neben Computertechnik sei Ethik das einzige Fach, das sich die Lehrerinnen und Lehrer in Baden-Württemberg selbst angeeignet hätten. Dieses Fach lebe daher auch nur von der persönlichen Einsatzbereitschaft.
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In diesem Zusammenhang sei auch die Indien-Reise zu sehen. Den konkreten Anlass hierfür habe der Kollege B, Ethiklehrer an den Kaufmännischen Schulen in, geliefert, der seit fast 30 Jahren Indien bereise. Er sei ausgewiesener Experte, in Indien und Sri Lanka ein anerkannter Schriftgelehrter, der Vorträge, u. a. an der Universität Delhi, über Hinduismus halte und der auch bestimmte vedische Schriften zum ersten Mal in Europa veröffentlicht habe. Er habe angeboten, seine indischen Kontakte zu nutzen und eine Studienfahrt für maximal 12 Personen speziell für Ethiklehrer mit konkretem Lehrplanbezug durchzuführen. Eine solche Reise sei privat unmöglich, da die angebotenen Orte (Tempel, Klöster u. ä.) größtenteils über öffentliche Verkehrsmittel nicht erreichbar seien und das persönliche Risiko nicht kalkulierbar sei. Die anlässlich der hier streitigen Studienreise aufgesuchten Gegenden würden keine Touristen kennen. Auch Touristikunternehmen hätten solche Reisen nicht in ihrem Programm.
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Nach 18 Jahre Ethikunterricht und acht Jahren Fortbildung sei dies die erste Möglichkeit gewesen, jenseits von trockener Fachliteratur Hinduismus, Buddhismus und fremde Religiosität konkret zu erfahren und die Anforderungen der Lehrpläne mit Anschauung und nicht nur mit Begriffen zu füllen. Das Konzept der Reise sei gewesen, religiöse Stätten, rituelle Handlungen, Verhalten von Gläubigen genau zu beobachten, um später oder abends detailliert darüber von Brahmanen vor Ort oder von ihrem indischen Begleiter, ebenfalls einem Brahmanen, aufgeklärt zu werden. Die Abende seien in der Regel ausgefüllt gewesen mit diesen Diskussionen, da ein fachliches Interesse an der Aufklärung und an Informationen bestanden habe. Nach entsprechenden Vorbereitungen hätten sie auch an Pilgerzügen und Riten teilnehmen dürfen. An vielen Orten seien sie die ersten Nichthindi gewesen, die diese betreten hätten.
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Auch die vom FA als touristisch reizvoll herausgestellten Orte seien nicht geeignet, die weit überwiegende berufliche Veranlassung dieser Reise in Frage zu stellen. So befinde sich z. B. der von ihnen anlässlich einer ca. 30-minütigen Rast aufgesuchte Stausee in Palampeth in einer dünn besiedelten, kargen Gegend und sei kein Freizeitzentrum. Es sei vielmehr ein frühes wasserarchitektonisches Beispiel zur Bewässerung von Trockengebieten. Das Kunsthandwerkerdorf Tembarthi sei ein Beispiel vorindustrieller Manufakturproduktion mit härtesten Arbeitsbedingungen, wie z. B. Kinderarbeit, extrem hohen Raumtemperaturen, gekrümmt sitzende Arbeiterinnen und Arbeiter auf dem Boden vor Webstühlen, die Beine in Erdvertiefungen usw. Das Ganze sei das Gegenteil von touristisch pittoresk.
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Das Museum in Nagarjunasagar sei eines der zentralen Museen für Buddhismus. Es handle sich hierbei um eine alte buddhistische Klosteranlage, Forschungszentrum und Pilgerstätte, kein Museum im europäischen Sinn. Es biete einzigartige Möglichkeiten, das Leben Buddhas und die Entwicklung des Buddhismus in Indien kennen zu lernen. So habe der Leiter zum ersten Mal vor Nichtbuddhisten, d. h. vor ihnen, Reliquien Buddhas enthüllt. Sie als Ethiklehrer würden in Indien als Gurus gelten, d. h. als Lehrmeister des richtigen Lebens, und seien daher dort mit Ehrerbietung behandelt worden. Touristen würden wohl einen anderen Status haben.
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Die Homogenität der Reiseteilnehmer sei auch durch die Mitnahme seiner Lebensgefährtin nicht beeinträchtigt. Er leide unter einer Penicillinallergie und bei bestimmten Insektenstichen bestünde bei ihm eine akute Gesundheitsgefährdung und sogar Lebensgefahr. Er müsse ständig ein auf ihn zugeschnittenes Medikamentenset bei sich führen, weil ein Allergieschock sofort behandelt werden müsse. Daher sei eine Reise in exotische Gegenden für ihn extrem riskant und könne daher von ihm nur mit einer Partnerin unternommen werden, die mit allem bestens vertraut sei. Auf das dem Gericht vorgelegte ärztliche Attest vom 10. Oktober 2000 wird Bezug genommen.
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Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 8. Mai 2002 verwiesen.
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Der Kläger stellt den Antrag,
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den streitigen Einkommensteuerbescheid und die dazu ergangene Einspruchs- entscheidung zu ändern und die Einkommensteuerschuld unter Berücksichtigung der Kosten für die beiden Studienreisen um 2.386 DM (= 1.219,94 EUR) auf 22.343 DM (= 11.423,79 EUR) herabzusetzen.
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Ergänzend zu den ausführlichen Darlegungen in seiner Einspruchsentscheidung vom 3. Juli 2000, auf die verwiesen wird, trägt es u. a. noch Folgendes vor: Anhand der vorgelegten Reiseprogramme sei offensichtlich, dass die Teilnahme an den betreffenden Informations- bzw. Bildungsreisen erheblich privat (mit-)veranlasst gewesen seien. Gegenstand der Wien-Reise sei nahezu ausschließlich das Aufsuchen bzw. die Besichtigung touristischer Sehenswürdigkeiten gewesen. Auch die Indien-Reise habe überwiegend touristische Aspekte beinhaltet. Außerdem spreche der häufige Ortswechsel sowie die Mitnahme der Lebenspartnerin bei dieser Reise für eine nicht unerhebliche private Mitveranlassung.
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Ferner sei zu berücksichtigen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) das Streben nach Allgemeinbildung oder nach allgemeiner beruflicher Bildung der privaten Lebensführung im Sinne von § 12 Nr. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) und nicht der beruflichen Sphäre zuzuordnen sei. Dass die anlässlich der Reisen gewonnenen Erkenntnisse hauptsächlich allgemein bildender sowie allgemein beruflicher Natur gewesen seien, zeigten die eindrucksvollen Ausführungen des Klägers in der Klageschrift vom 6. Oktober 2000 und würde auch durch den Umstand bestätigt, dass der Kläger als Lehrer an der Gewerbeschule gerade die Aufgabe habe, Allgemeinbildung zu vermitteln.
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Im Rahmen der im Streitfall vorzunehmenden Gesamtwürdigung könnte zwar ein homogener Teilnehmerkreis für eine berufliche Veranlassung sprechen. Vorliegend sei diese Voraussetzung jedoch gerade nicht gegeben, da bei der Wien-Reise zumindest eine, bei der Indien-Reise zwei Personen mitgereist seien, die erkennbar keine unterrichtenden Lehrer gewesen seien. Wesentliche Teile der Reisen wären auch für andere an Wien und Indien interessierte Touristen von hohem Erlebniswert gewesen. Insoweit hätten die Reisen von den Zielorten, den Veranstaltungen und der Durchführung her auch einen privaten Nutzen vermittelt. Die Programme hätten darüber hinaus neben Veranstaltungen, die ggf. ausschließlich auf Lehrer zugeschnitten gewesen seien, auch solche angeboten, die für kulturell interessierte Nichtpädagogen interessant gewesen wären.
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Mit Beschluss des Senats vom 14. Juni 2004 wurde der Rechtsstreit auf den Einzelrichter übertragen.
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