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Nach Auffassung des Senats geht § 12 AStG nach seinem Wortlaut von einem einheitlichen Hinzurechnungsbetrag aus. Er folgt nicht der von Wassermeyer vertretenen Auffassung, wonach der Aufstockungseffekt des § 12 Abs. 1 Satz 2 AStG auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer zu beschränken sei (Wassermeyer in Wassermeyer/Flick/Baumhoff, Außensteuerrecht, Kommentar, 1973/2003, § 12 Randziffer 22 ff, ders. in DStR 1975, 543). Aus § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b und Nr. 2 AStG ergibt sich - entgegen der Ansicht von Wassermeyer (a.a.O.) - nichts Gegenteiliges. Aus der Vorschrift folgt vielmehr, dass der Gesetzgeber in den Fällen, in denen der Hinzurechnungsbetrag nicht einheitlich gestaltet sein sollte, dies ausdrücklich geregelt hat. Eine vergleichbare Regelung findet sich in § 12 AStG nicht. Im übrigen verweist § 12 Abs. 2 AStG auf § 34 c Abs. 1 EStG, der für die Anrechnungsmethode ebenfalls davon ausgeht, dass die anrechenbare ausländische Steuer den Gewinn nicht mindert. Dieser Gewinn geht nach § 7 GewStG in den Gewerbeertrag ein. Der Gesetzgeber hat in Kauf genommen, dass der Vorteil der Anrechnung mit einer Verschlechterung bei der Gewerbesteuer "erkauft" wird (ebenso BMF, BStBl I 1995, Sonderheft Nr. 1, Anlage 1, S. 75; Mencke in Blümich, Einkommensteuergesetz, Körperschaftsteuergesetz, Gewerbesteuergesetz, Loseblattausgabe, Stand April 2004, § 12 AStG Rz. 16; Mössner in Brezing, Außensteuerrecht, Kommentar, 1991, § 12 Rz. 17; Krabbe in Lademann, Kommentar zum Einkommensteuergesetz und Nebengesetzen, 4. Auflage, 1997, § 12 Rz. 7).
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