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Die Klage ist zulässig, insbesondere ist die hierfür nach § 74 VwGO vorgeschriebene Monatsfrist eingehalten. Zwar hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin erst in der mündlichen Verhandlung die Stadt ... als (richtigerweise) beklagte Körperschaft bezeichnet. Dieses Auswechseln des Beklagten schadet indessen in Ansehung der Klagefrist nicht, wenn, was hier der Fall ist, der angefochtene belastende Verwaltungsakt schon bei Erhebung der Klage eindeutig bezeichnet wurde (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.01.1993, DVBl. 1993, 562; BayVGH, Urt. v. 16.04.1984, BayVBl. 1984, 407; vgl. auch Hess. VGH, Beschl. v. 16.01.1991, NVwZ 1991, 601: nur Klarstellung des von vornherein gegebenen eigentlichen Parteiwillens). Soweit hierin auch eine subjektive Klageänderung liegt, so ist diese jedenfalls deshalb zulässig, weil sich die Stadt Bruchsal nach dem in der mündlichen Verhandlung erreichten Sachstand rügelos hierauf eingelassen hat (vgl. § 91 Abs. 2 VwGO).
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Die Klage ist aber unbegründet. Denn die angefochtenen Bescheide, die ihre Rechtsgrundlage in § 12 Abs. 2 S. 2 AuslG finden, sind rechtlich nicht zu beanstanden und verletzen daher die Klägerin nicht in ihren Rechten.
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§ 12 Abs. 2 S. 2 AuslG setzt auf der Tatbestandsseite voraus, dass eine für die Erteilung der Aufenthaltsgenehmigung wesentliche Voraussetzung entfallen ist, und macht mit dem Nachsatz „kann die befristete Aufenthaltsgenehmigung nachträglich zeitlich beschränkt werden“ eine Ermessensentscheidung der Behörde erforderlich, die nach den Grundsätzen des § 114 VwGO nur eingeschränkt überprüfbar ist.
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Unstreitig war hier mit der dauerhaften Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft (als dem entscheidenden Kriterium: vgl. BVerwG, Beschl. v. 30.09.1998, InfAuslR 1999, 72) die eheliche Lebensgemeinschaft als wesentliche Voraussetzung für die nach §§ 23, 17 AuslG erteilte Aufenthaltserlaubnis weggefallen.
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Ein anderweitiges Aufenthaltsrecht, dessen mangelnde Berücksichtigung die von der Beklagten verfügte nachträgliche Verkürzung der Laufdauer der der Klägerin erteilten Aufenthaltserlaubnis wegen Verstoßes gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz rechtsfehlerhaft machen würde (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.06.1995, BVerwGE 99, 28 = DVBl. 1999, 1306, Urt. v. 12.12.1995, BVerwGE 100, 130 (132) = DVBl. 1996, 618), besteht nicht. Dabei steht, worüber entsprechend dem in der mündlichen Verhandlung erreichten Meinungsstand zwischen den Beteiligten Einigkeit herrscht, als Rechtsgrundlage allein §19 AuslG in Frage, der dem von der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft betroffenen Ausländer unter bestimmten Voraussetzungen ein eigenständiges Aufenthaltsrecht gewährt. Da hier die von § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AuslG grundsätzlich vorausgesetzte Ehebestandszeit von 2 Jahren nicht erreicht ist, kann zugunsten der Klägerin allein die Härtefallregelung des § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AuslG eingreifen. Dies ist hier ebenso unstreitig wie der Umstand, dass sich die Klägerin auf § 19 Abs. 1 S. 2 AuslG, der Härtefälle spezifisch definiert, allein insoweit beruft, als die 2. Alternative dieser Bestimmung betroffen ist. Diese hat zur Voraussetzung, dass dem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist. Diese 2. Alternative betrifft, wie in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg geklärt ist (Beschl. v. 28.02.2003 - 13 S 2798/02 -, InfAuslR 2003, 232 = NVwZ - RR 2003, 782; Beschl. v. 15.10.2003 - 13 S 1618/03 -, VBlBW 2004, 154 m. w. N.), eine von der 1. Alternative des § 19 Abs. 1 S. 2 AuslG losgelöste eigene Fallgruppe, die im Gegensatz zu dieser gerade nicht an mit der Rückkehrverpflichtung zusammenhängende und deren Erfüllung erschwerende Umstände, sondern an eine inlandsbezogene Beeinträchtigung schutzwürdiger Belange anknüpft.
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Nach dem vom Gesetzgeber beigelegten Sinn darf allerdings § 19 Abs. 1 S. 2, 2. Alt. AuslG nicht so verstanden werden, dass damit der Normalfall des Scheiterns einer ehelichen Lebensgemeinschaft, in dem in aller Regel ein Ehegatte oder beide das Festhalten an der Lebensgemeinschaft subjektiv für unzumutbar erachten, gemeint ist. Dies würde nicht nur dem von § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AuslG vorausgesetzten Begriff der „besonderen Härte“, der beide Alternativen überlagert, widersprechen, sondern auch der gesetzlichen Systematik zuwiderlaufen, der zufolge § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AuslG den Ausnahmefall darstellt. Insofern ist der vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (Beschl. v. 24.01.2003, AuAS 2003, 170) dargelegten Rechtsauffassung beizupflichten, wonach gelegentliche Ehestreitigkeiten, Auseinandersetzungen, Meinungsverschiedenheiten, grundlose Kritik und Kränkungen, die in einer Vielzahl von Fällen trennungsbegründet wirken, für sich genommen noch nicht das Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft im Sinne des § 19 Abs. 1 S. 2, 2. Alt. AuslG unzumutbar machen. Diesen Maßstab sieht die Kammer auch in der amtlichen Begründung zu der im Jahre 2000 eingeführten gültigen Fassung der Vorschrift verankert. Denn dort heißt es, dass solche Fälle z. B. vorlägen, wenn der nachgezogene Ehegatte wegen physischer oder psychischer Misshandlungen durch den anderen Ehegatten die Lebensgemeinschaft aufgehoben hat oder der andere Ehegatte das in der Ehe lebende Kind sexuell missbraucht oder misshandelt hat (vgl. BT - Drucksache 14/2368 zu Nr. 3). Auch hieraus wird ersichtlich, dass die Zumutbarkeit i. S. d. § 19 Abs. 1 S. 2, 2 Alt. AuslG einen objektiven Sinngehalt dahingehend hat, dass sich der Härtefall gegenüber dem Normalfall durch deutlich erschwerte Umstände, die ein erhebliches Gewicht haben müssen, abhebt.
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Diese Schwelle ist hier eindeutig nicht erreicht, wie sich aus der folgenden Würdigung des Vorbringens der Klägerin unter Einbeziehung des Ergebnisses der Vernehmung des Ehemannes als Zeugen ergibt.
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Das Klagevorbringen läuft in seinem Kern darauf hinaus, die Klägerin sei während der Ehebestandszeit dauerhaft und intensiv einer ganzen Fülle von Einschränkungen und Schikanen ausgesetzt gewesen, die ihre Selbstbestimmung bis hin zur körperlichen Bewegungsfreiheit schwer beeinträchtigt hätten, was aus einem überzogenen Besitzdenken des Ehemanns sowie aus dessen Hang zur Bevormundung zu erklären sei. Dem kann die Kammer so nicht beitreten. Zugleich lässt sich - auch wegen der unterschiedlichen Angaben beider Ehepartner - keine gesicherte Grundlage für die Feststellung finden, wonach dem Ehemann eine regelrechte psychische Misshandlung der Klägerin von dem Gewicht, wie in § 19 Abs. 1 Satz 2 2. Alt. AuslG vorausgesetzt, anzulasten wäre.
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Die unter Zuhilfenahme einer Bekannten als Dolmetscherin durchgeführte Befragung der Klägerin gestaltete sich mühsam. Bezüglich des Vorwurfs der Mitnahme von Wohnungsschlüsseln und der Verwahrung von Ausweisurkunden der Klägerin durch den Ehemann ergab sich lediglich, dass dies erst in der letzten Zeit des Zusammenlebens der Fall gewesen sei. Der Zeuge hingegen hat dies gänzlich bestritten. Auch wenn damit zu rechnen ist, dass der Zeuge bestimmte eigene, der Klägerin abträgliche Handlungsweisen nunmehr herunterspielt, bleibt offen, ob nicht auch die Klägerin Anlass für ein derartiges Verhalten gegeben hat. So machte der Zeuge bei der Schilderung eines Ereignisses, das die Hausschlüssel betraf, eine Bemerkung, die diesbezüglich auf einen sorglosen Umgang oder eine Vergesslichkeit der Klägerin schließen ließ. Dem Umstand, dass der Ehemann Bad und Toilette abgeschlossen haben soll, kann, selbst wenn man das Bestreiten des Zeugen als unwahr abtut, allenfalls Einzelfallcharakter zugemessen werden. Allerdings kann auch hier nur gemutmaßt werden, aus welchem Motiv heraus dies geschehen sein könnte. Dass der Ehemann, namentlich wenn Streit herrschte, die aufenthaltsrechtliche Abhängigkeit der Klägerin vom Fortbestand der Ehe ausgespielt haben mag, erscheint nicht nur wegen des Verhaltens des Zeugen, der von einem anfänglich gänzlichen Bestreiten nach und nach abrückte, als durchaus nahe liegend. Weniger nahe liegend erscheint der Kammer aber, dass der Zeuge die Rückführung der Klägerin nach Russland zur Befriedigung von Rachegelüsten im Auge hat und hierzu die Ausländerbehörde instrumentalisiert, mag dies auch im Vorbringen des Klägervertreters anklingen. Eher waren dem Aussageverhalten des Zeugen unterschwellig und daher auch ungesteuert Überdruss, Ratlosigkeit und Enttäuschung zu entnehmen, zu denen die bei ihm ebenfalls erkennbare Unbeholfenheit und eine der ehelichen Gemeinsamkeit gerade mit der Klägerin möglicherweise abträgliche Vorprägung weit besser zu passen scheinen als schlichte Rachsucht oder der ausgeprägte Wille zur fortwirkenden Nachstellung. Einen wahren Kern dürften die Angaben des Zeugen insoweit haben, als sie darauf hinauslaufen, dass dieser sich in seinen Erwartungen häuslicher Versorgung getäuscht sah. Dies deckt sich mit den Eindrücken der Kammer, der zufolge die Klägerin kaum als aktive Person eingestuft werden kann. Verklammert sein mögen hier (äußerliche) Schüchternheit mit Bequemlichkeit, welch letztere sich daran festmachen lässt, dass in der Person der Klägerin vor Gericht - trotz nunmehr 3-jähriger Anwesenheit im Bundesgebiet - ein aktiver Wortschatz der deutschen Sprache so gut wie nicht feststellbar war. Dies nun - so aber die Tendenz des Klägervertreters - dem Ehemann und Zeugen anzulasten, verfängt insoweit nicht, als dieser deutsch spricht und auch Kontakte der Klägerin mit dem deutschsprechenden Vater und Bruder bestanden; erst recht verliert das Argument an Geltungskraft im Blick auf den Umstand, dass sich die Klägerin - mit der spätestens im August 2003 vom Zeugen vollzogenen Trennung - ohne „Abschirmung“ durch den Ehemann entfalten konnte. Von daher lässt sich der dem Ehemann im Sinne einer - von überzogenem Besitzdenken diktierten - Entpersönlichung (Bevormundung, Überwachung) vorgeworfene Umstand, er habe die Klägerin überall hin begleitet, sehr wohl aus anderer Warte sehen, wie insbesondere die Bemerkung des Zeugen verdeutlicht, wonach sich dessen regelmäßige Begleitung, namentlich bei Einkäufen, damit erklären lässt, dass die Klägerin die deutsche Sprache nicht beherrscht.
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Nach alledem lassen sich keine hinreichenden Belege dafür finden, dass ein einseitig vom Ehemann ausgehendes Verhalten mit solch gewichtigen nachteiligen Auswirkungen auf die Klägerin verbunden war, die dem in § 19 Abs. 1 Satz 2, 2.Alt. AuslG vorausgesetzten Härtefall entsprechen.
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Hieran ändert auch die, wie nunmehr klargestellt wurde, im Mai 2002 vorgefallene Auseinandersetzung nichts, bei der es, soweit der Sachverhalt unstreitig ist, zu einer Aussperrung der Klägerin auf dem Balkon der ehelichen Wohnung und hernach - auf Betreiben des Vermieters - zum Einschreiten der Polizei kam.
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Die Ebene eines Härtefalles wäre in den Augen der Kammer selbst dann nicht erreicht, wenn die von der Klägerin im Klageverfahren gegebene Schilderung des Vorfalls zuträfe. Dies folgt schon daraus, dass dieser nach Ablauf und Zuspitzung der Dinge im Vergleich zu den sonstigen Gegensätzen zwischen den Eheleuten eher singulärer Natur war, vor allem aber daraus, dass dieses Ereignis noch in ein frühes Stadium der Ehebestandszeit fiel und die Klägerin nach eigenen Worten nicht davon abhielt, es mit dem Zeugen weiter zu versuchen.
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Im Übrigen hegt die Kammer aber auch eine durchgreifende Skepsis dagegen, dass sich dieses Ereignis so, wie von der Klägerseite dargestellt, zugetragen hat.
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Auffällig ist bereits, dass die Klägerin noch in ihrem Schreiben vom 20.09.2003, mit dem sie im ausländerbehördlichen Verfahren ihr Recht zur Anhörung wahrnahm, den Vorfall vom Mai 2002 (dort fälschlicherweise auf das Jahr 2003 datiert) doch grundlegend anders schilderte, als dies nunmehr der Fall ist. Dort noch wurde das Geschehen damit eingeleitet, dass sie vom Ehemann nächtlich zu dem Zweck geweckt worden sei, um auf dem Balkon eine Zigarette zu rauchen. Der weiteren Darstellung muss entnommen werden, dass es erst dann, und zwar auf ihre Weigerung hin, zur verbalen und handgreiflichen Auseinandersetzung kam. Dem gegenüber fehlt aber gänzlich der von der Klägerin nunmehr - im Sinne besonderer Demütigung - herausgestellte Aspekt, dass der Ehemann alkoholisiert war und von ihr in diesem Zustand den Beischlaf abfordern sowie diesen sogar mit Gewalt durchsetzen wollte.
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Ob dem gegenüber die nunmehrige Erklärung der Klägerin, sie habe ihren Ehemann (im seinerzeitigen Stadium des ausländerbehördlichen Verfahrens) noch schonen wollen, verfängt, ist doch recht zweifelhaft. Denn selbst im Scheidungsverfahren, in dem der Schonungsgedanke regelmäßig an Gewicht zu verlieren pflegt, ist - über die selbst vom Zeugen nie bestrittene Aussperrung der Klägerin auf dem Balkon hinaus - schlechthin nicht zu einer Vorgeschichte berichtet, die auch nur an den Versuch der Ausübung sexueller Gewalt durch den Ehemann anknüpft. Der Vorgang tritt hier sogar so in Erscheinung, als habe die eigentliche von der Klägerin erlittene Bedrängnis darin gelegen, dass sie (in der Kühle der Nacht) 20 Minuten auf dem Balkon habe verbringen müssen. Bezeichnend in diesem Zusammenhang ist auch, dass der das Scheidungsverfahren betreffende Schriftsatz vom 24.02.2004 ein Datum trägt, der dem Datum des Klageerhebungsschriftsatzes im vorliegenden Verfahren, dem 13.04.2004, mit dem der Aspekt sexueller Gewalt erst ins Spiel gebracht wurde, nur um Wochen vorausgeht. Danach stellt sich mit einigem Recht die Frage, ob die Klägerin, gegebenenfalls auch unter von außen mitwirkenden Einflüssen, sich zur Durchsetzung ihres Klageziels eines im Blick auf den Härtefall des § 19 Abs. 1 Satz 2, 2. Hs. AuslG eingängigen Klischees bedient.
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Letzteres mag dahinstehen. Jedenfalls vermag die Kammer in tatsächlicher Hinsicht gesicherte Feststellungen, welche die Version der Klägerin stützen, nicht zu treffen. Dies gilt um so mehr, als der Zeuge den Vorfall vom Mai 2002 - mit Ausnahme des Ausschließens der Klägerin auf dem Balkon und im späteren Erscheinen der Polizei - in allen Punkten völlig anders dargestellt hat als die Klägerin. Insbesondere fallen erhebliche Abweichungen zur Tageszeit des Ereignisses auf. Mag zwar Skepsis auch gegen die Darstellung des Zeugen angebracht sein, so ist aber zumindest unstreitig, dass dieser bei der Auseinandersetzung im Mai 2002 Verletzungen erhalten hat, die von der Klägerin herrühren. Hinzu kommt, dass der Zeuge über die sich an das eigentliche Ereignis anschließenden Vorgänge, die seine Rückkehr zur ehelichen Wohnung und die Konfrontation mit der Polizei betreffen, sehr detailreiche Angaben gemacht hat, die nach ihrem individuellem Zuschnitt und nach Ablauf der Schilderung nicht gerade so wirkten, als seien sie purer Erfindung entsprungen.
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Ohne die hier vorgetragenen Vorgänge abschließend beurteilen zu können, machen jedenfalls die voranstehenden Ausführungen deutlich, dass sich die der Fortführung der ehelichen Gemeinschaft abträglichen Umstände auf der gängigen und üblichen Ebene bewegen, insbesondere aber dass die festzustellende Zerrüttung der Ehe dem Umstand zu verdanken ist, dass das für die Eheschließung wohl doch im Vordergrund stehende aufenthaltsrechtliche Motiv keine Zeit für eine hinreichende Erprobungsphase beider Partner zuließ. In einem solchen Hergang des Geschehens einen Sonderfall zu sehen und hieran mit einer Härtefallregelung anzuknüpfen, entspricht sicherlich nicht den Vorstellungen des Gesetzgebers.
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Dies gilt um so mehr, als es, wie die Beklagte richtig bemerkt, an jeglicher Dokumentation fehlt, die - im Blick auf die notwendige objektive Einschätzung der Lage - seelische oder körperliche Übergriffe oder Misshandlungen zu Lasten der Klägerin belegt, was insbesondere aus polizeilichen Anzeigen, ärztlichen Attesten oder Behandlungsnachweisen hervorgehen könnte.
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Die Maßstäbe, welche für die nach § 12 Abs. 2 Satz 2 AuslG zu treffende Ermessensentscheidung einzuhalten waren, haben die mit der Sache befassten Stellen beachtet. Wie aus dem angefochtenen Ausgangsbescheid klar hervorgeht, war sich die Beklagte bewusst, dass Ermessen auszuüben war. Zudem hat die Widerspruchsbehörde die vorgeschriebene Interessenabwägung noch durch eigene Ausführungen ergänzt. Danach ist nicht zu beanstanden, dass die Behörden dem öffentlichen Interesse an einer nachträglichen Verkürzung der Laufdauer der der Klägerin erteilten Aufenthaltserlaubnis den Vorrang einräumten, nachdem die Grundlage für den der Klägerin gewährten Aufenthalt weggefallen war. Insbesondere sind die Bindungen der Klägerin zu ihrem hier lebenden Bruder und Vater nicht dergestalt, dass ihnen der Vorrang gegenüber dem öffentlichen Interesse an einer beschleunigten Aufenthaltsbeendigung eingeräumt werden müsste. Diesbezüglich hat die Beklagte im angefochtenen Ausgangsbescheid zu Recht darauf hingewiesen, dass diese Bindungen auch durch Besuche, Telefonate und Briefe aufrechterhalten werden könnten. Überdies kommt dem privaten Interesse der Klägerin auch deshalb kein als bedeutend einzustufendes Gewicht zu, weil diese praktisch keine Integrationsleistungen erbracht hat und dieser Umstand, wie bereits an anderer Stelle bemerkt, keineswegs nur dem Ehemann zugerechnet werden kann. Die Klägerin ist vergleichsweise kurze Zeit hier und hat ihr übriges Leben, von dem sie ersichtlich noch umfänglich geprägt ist, in Russland verbracht, wo ihr - dies auch unabhängig von dem zuletzt noch in der mündlichen Verhandlung hervorgehobenen Schicksal ihrer Mutter - bei entsprechenden Bemühungen die Wiedereingliederung möglich sein muss.
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Auch die Abschiebungsandrohung steht in Einklang mit den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen.
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