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| | Die nach Zulassung durch den Senat statthafte und auch sonst zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die dem Beigeladenen erteilten Baugenehmigungen der Beklagten vom 20.06.2000 und 12.12.2000 verletzen den Kläger nicht in seinen Nachbarrechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). |
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| | Dass das genehmigte Änderungs- und Erweiterungsvorhaben auf dem Grundstück Flst.Nr. 6628/1 des Beigeladenen im unbeplanten Innenbereich i. S. des § 34 BauGB verwirklicht werden soll, steht außer Frage. Die danach für das Erfordernis des Einfügens maßgebliche nähere Umgebung hat das Verwaltungsgericht zutreffend auf den Bereich zwischen der St. Straße im Norden und der K.straße (B 14) im Süden begrenzt - diese Straßen haben jeweils trennende Wirkung mit Blick auf die jeweilige Bebauung auf der ge-genüberliegenden Straßenseite - sowie im Osten bis zum Grundstück Flst.Nr. 6605/2 (Supermarkt) und im Westen bis auf die Höhe der Grundstücke Flst.Nr. 6648/1 (Herstellung chirurgischer Instrumente) und Flst.Nr. 6648 (Autohaus) reichen lassen. Insoweit haben die Beteiligten im Berufungsverfahren und insbesondere in der mündlichen Verhandlung auch nichts erinnert. |
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| | Der Senat folgt dem Verwaltungsgericht - insoweit zugunsten des Klägers - auch darin, dass es die Eigenart der näheren Umgebung nicht - wie dies die Beklagte und der Beigeladene in Übereinstimmung mit den angefochtenen Bescheiden nach wie vor für zutreffend erachten - als (faktisches) Gewerbegebiet eingestuft hat - mit der Folge, dass die Zulässigkeit des genehmigten Vorhabens hinsichtlich der allein umstrittenen Art der baulichen Nutzung gemäß § 8 BauNVO i. V. m. § 34 Abs. 2 BauGB zu beurteilen wäre -, sondern vor allem mit Blick auf die wenn auch nur sehr vereinzelt vorhandene „normale“ Wohnbebauung, auch wenn sie nur als „betriebsbezogen“ genehmigt worden sein soll, von einer diffusen Bebauung ausgegangen ist. Der Senat macht sich insoweit die Darlegungen im angefochtenen Urteil zu eigen (§ 130b Satz 2 VwGO). Eine Qualifizierung der - zutreffend begrenzten - näheren Umgebung als Mischgebiet i. S. des § 6 BauNVO hat der Kläger im Berufungsverfahren nicht mehr eingefordert. |
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| | Nachbarschutz kann der Kläger daher nur nach Maßgabe des im Tatbestandsmerkmal des „Sich-Einfügens“ i. S. des § 34 Abs. 1 BauGB enthaltenen Rücksichtnahmegebots verlangen. Welche Anforderungen sich daraus im Einzelnen ergeben, hängt maßgebend davon ab, was dem Rücksichtnahmebegünstigten einerseits und dem Rücksichtnahmeverpflichtenten andererseits nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Dies beurteilt sich nach der jeweiligen Situation der benachbarten Grundstücke. Ist die Grundstücksnutzung aufgrund der konkreten Gegebenheiten mit einer spezifischen gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme belastet, so führt dies nicht nur zu einer Pflichtigkeit desjenigen, der Immissionen verursacht, sondern auch desjenigen, der sich den Wirkungen solcher Immissionen aussetzt oder ausgesetzt hat. Erforderlich ist eine einzelfallbezogene Sichtweise (vgl. BVerwG, Beschl. v. 29.10.2002 - 4 B 60.02 - Juris m. w. N. aus der Rechtspr.). In welchem Umfang der Kläger als Betroffener vorhabenbedingte Lärmimmissionen - diese stehen im Vordergrund - hinnehmen muss, richtet sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalles. Die äußerste Grenze ist bei einer Gesundheitsgefährdung zu ziehen; ein Wohnen ohne Gesundheitsgefahren muss möglich sein (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.09.1999 - 4 C 6.98 - BVerwGE 109, 314 = NVwZ 2000, 1050); diese Schwelle ist hier - unstreitig - nicht überschritten. |
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| | Die Unzumutbarkeit im Sinne des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots knüpft an die Regelungen des Immissionsschutzrechts an. Es ist höchstrichterlich geklärt, dass eine Anlage, deren Immissionen sich in den Grenzen des der Nachbarschaft gemäß § 5 Nr. 1 BImSchG Zumutbaren halten, auch in bauplanungsrechtlicher Hinsicht nicht rücksichtslos ist. Es gibt kein bauplanungsrechtliches Rücksichtnahmegebot, das dem Verursacher von Umwelteinwirkungen mehr an Rücksichtnahme zu Gunsten von Nachbarn gebieten würde, als es das Bundesimmissionsschutzgesetz verlangt. Dieses Gesetz hat vielmehr die Grenze der Zumutbarkeit von Umwelteinwirkungen für Nachbarn (und damit das Maß der gebotenen Rücksichtnahme) auch für das Baurecht allgemein bestimmt (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.08.1998 - 4 C 5.98 - NVwZ 1999, 523 = BauR 1999, 152 und Urt. v. 23.09.1999 - 4 C 6.98 - BVerwGE 109, 314 = NVwZ 2000, 1050). Die Unzumutbarkeit im Sinne des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots knüpft damit an den Begriff der schädlichen Umwelteinwirkungen i. S. von § 3 Abs. 1 BImSchG an. Hierbei handelt es sich um Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Für die Beurteilung, ob Lärmimmissionen, die von einer gewerblichen Anlage ausgehen, solche Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen bewirken, ist die TA Lärm - in der nunmehr maßgeblichen Fassung vom 26.08.1998 (GMBl. S. 503) - einschlägig. Sie dient nach ihrer Nr. 1 dem Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche und misst sich Geltung für alle Anlagen bei, die den Anforderungen des zweiten Teils des Bundesimmissionsschutzgesetzes unterliegen, unabhängig davon, ob die Anlagen einer Genehmigung nach diesem Gesetz bedürfen oder nicht. Sie erfasst damit auch die hier in Rede stehenden Anlagen im Rahmen des vom Beigeladenen betriebenen Sägewerks, die keiner immissionsschutzrechtlichen Genehmigungspflicht unterliegen. Selbst wenn man die TA Lärm nicht als normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift qualifizieren wollte (vgl. aber BVerwG, Urt. v. 09.04.2003 - 6 C 12.03 - GewA 2003, 300; zur Wertung der TA Luft als normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift vgl. BVerwG, Urt. v. 20.12.1999 - 7 C 15.98 - NVwZ 2000, 440 und Urt. v. 21.06.2001 - 7 C 21.00 - NVwZ 2001, 1165), kann sie mit den darin enthaltenen Erkenntnissen und Grundlagen jedenfalls als fachlicher Anhalt für die Beurteilung herangezogen werden, ob die von gewerblichen Anlagen der hier in Rede stehenden Art ausgehenden Geräuschimmissionen als schädliche Umwelteinwirkungen in dem dargelegten Sinne zu werten sind. |
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| | Für die Frage der Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit des Klägers i. S. des Rücksichtnahmegebots kann zunächst von Bedeutung sein, ob sein Wohngebäude auf dem Grundstück Flst.Nr. 6623/1 als „allgemeine“ (uneingeschränkte nutzbare) Wohnung oder als (eine Art) Betriebsinhaber- bzw. Betriebsleiterwohnung zu qualifizieren ist. Auf diesen Unterschied ist auch in einem unbeplanten, im Zusammenhang bebauten Ortsteil abzustellen. Da § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO die letztgenannte Wohnnutzung von der „allgemeinen“ Wohnbebauung unterscheidet, ist es gerechtfertigt, auf die Zweckbestimmung und die damit zusammenhängende Schutzwürdigkeit solcher Wohnungen auch bei der Anwendung des § 34 Abs. 1 BauGB abzustellen (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.03.1984 - 4 C 50.80 - NVwZ 1984, 511 = DÖV 1984, 857). Auch im unbeplanten Innenbereich steht einer Betriebsinhaber- bzw. Betriebsleiterwohnung ein geringerer Schutz gegen Lärmimmissionen zu als einer „allgemeinen“ Wohnung (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.05.1983 - 4 C 67.78 - ZfBR 1984, 45). Der dem Kläger erteilten Baugenehmigung vom 12.01.1995 zur Errichtung des Wohngebäudes lässt sich insoweit nichts entnehmen. Eine Zuordnung zu der auf dem (nördlich) angrenzenden Grundstück Flst.Nr. 6625/1 vorhandenen Kfz-Reparaturwerkstatt, die seit Anfang des Jahres 2003 verantwortlich vom Kläger betrieben wird (nach vorheriger bloßer Mitarbeit), etwa in Form einer Baulast, ist für eine Qualifikation als Betriebsinhaber- bzw. Betriebsleiterwohnung allerdings nicht erforderlich. Die Voraussetzung, dass eine solche Wohnung auf dem Betriebsgrundstück oder doch in dessen unmittelbarer Nachbarschaft zu errichten ist, liegt vor. Weiter erforderlich ist aber auch die funktionale Zuordnung einer solchen Wohnung zum jeweiligen Betrieb. Diese Zuordnung besteht, soweit es sich um Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonal (i. S. des § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO) handelt, wenn diese Personen wegen der Art des Betriebes oder zur Wartung von Betriebseinrichtungen oder aus Sicherheitsgründen ständig erreichbar sein müssen und deswegen das Wohnen solcher Personen nahe dem Betrieb erforderlich ist. Für Betriebsinhaber und Betriebsleiter können wegen ihrer engen Bindungen an den Betrieb Wohnungen auf oder nahe dem Betriebsgrundstück auch dann zulässig sein, wenn der Betrieb ihre ständige Einsatzbereitschaft nicht zwingend erfordert; aber auch dann muss ihr Wohnen auf oder nahe dem Betriebsgrundstück mit Rücksicht auf Art und Größe des Betriebs aus betrieblichen Gründen objektiv sinnvoll sein (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.03.1984 - 4 C 50.80 - a.a.O.). Davon dürfte hier auszugehen sein. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass der Kläger im Zeitpunkt der Erteilung der beiden angefochtenen Baugenehmigungen nur Mitarbeiter in der damals noch von seinem Vater betriebenen Kfz-Werkstatt war. Die verantwortliche Betriebsübernahme durch den Kläger Anfang des Jahres 2003 und ein damit verbundenes „Umschlagen“ der bisher - unterstellt - „allgemeinen“ Wohnnutzung in eine Betriebsinhaber- bzw. Betriebsleiterwohnung wären als eine Änderung der Sach- und Rechtslage zugunsten des Beigeladenen im Rahmen der vorliegenden Nachbarklage zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 23.04.1998 - 4 B 40.98 - NVwZ 1998, 1179 = BauR 1998, 995). Einer abschließenden Einordnung des Wohngebäudes des Klägers - auch im Hinblick auf dessen Einwand, die von ihm betriebene Kfz-Werkstatt sei noch eine mischgebietstypische - bedarf es jedoch nicht. |
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| | Denn maßgebend zu Lasten des Klägers wirkt sich jedenfalls die Lärmvorbelastung durch den schon bisher vorhandenen Sägewerkbetrieb des Beigeladenen aus (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.09.1999 - 4 C 6.98 - a.a.O. und Urt. v. 22.06.1990 - 4 C 6.87 - NVwZ 1991, 64 = BauR 1990, 689). Bei der Interessenabwägung im Rahmen des Rücksichtnahmegebots dürfen bestehende Vorbelastungen nicht außer Betracht bleiben. Was von einem genehmigten Betrieb - legal - an (Lärm-)Belastungen verursacht wird und sich auf eine vorhandene Wohnbebauung auswirkt, kann deren Schutzwürdigkeit mindern. Die aus den bereits gegenwärtig zulässigen Lärmimmissionen folgende Vorbelastung bestimmt das Maß der gebotenen Rücksichtnahme. Führt ein hinzu kommendes Vorhaben zu keinen stärkeren Belastungen, so ist es grundsätzlich unbedenklich. Dies gilt erst recht, wenn es - etwa durch eine Verlagerung lärmintensiver Arbeiten in einen geschlossenen Raum - zusätzlich sogar zu einer Lärmminderung führt. Eine Verbesserung der Immissionslage wäre allerdings unbeachtlich, wenn die gegenwärtigen Immissionen illegal wären (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.06.1990 - 4 C 6.87 - a.a.O.). Ausgehend von der danach beachtlichen Vorbelastung durch den bereits vorhandenen Betrieb des Beigeladenen vermag der Senat in Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot zu Lasten des Klägers nicht zu erkennen. |
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| | Ausweislich des DEKRA-Berichts vom 12.01.2000 führt der bestehende Betrieb des Beigeladenen beim Wohngebäude des Klägers (Immissionspunkt IP 2 mit dem Obergeschoss als am stärksten betroffenen Immissionsort) im - allein relevanten - Tageszeitraum (6 Uhr bis 22 Uhr) zu einer Lärmbelastung von 64,9 dB(A); für den geplanten Betrieb - wie er sich nach den Änderungen und Erweiterungen aufgrund der beiden angefochtenen Baugenehmigungen darstellt, ist ein Beurteilungspegel von 65,0 dB(A) zu erwarten. Eine - derart geringfügige - Erhöhung des Beurteilungspegels um lediglich 0,1 dB(A) ist für das menschliche Gehör nicht wahrnehmbar, wie Dipl.-Ing. J. bei seiner informatorischen Anhörung vor dem Verwaltungsgericht angegeben hat (vgl. auch die ergänzende DEKRA-Stellungnahme vom 22.06.2004 S. 6) und wie dem u.a. auch für das Recht der Straßenplanung zuständigen Senat aus zahlreichen anderen Verfahren bekannt ist. |
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| | Gegen die Verwertbarkeit des DEKRA-Berichts vom 12.01.2000 wendet der Kläger ein, dass bei der Ermittlung der Vorbelastung durch den bereits bestehenden Betrieb des Beigeladenen alle tatsächlich vorhandenen (baulichen) Anlagen eingestellt worden seien, wohingegen nur der genehmigte Bestand (als legal) hätte berücksichtigt werden dürfen. Unter Vorlage einer Stellungnahme des Ingenieurbüros für Schall- und Wärmeschutz (isw) vom 23.10.2003 macht der Kläger geltend, dass sich bei einem „Herausrechnen“ der als Nagelhalle bezeichneten Lagerhalle sowie der Hobelmaschine, der Kappsäge und der - im Freien betriebenen - Plattensäge als „außerhalb der bislang vorliegenden Baugenehmigungen“ vorhandenen Lärmquellen aus der im DEKRA-Bericht vom 12.01.2000 wiedergegebenen Immissionstabelle ein Beurteilungspegel von 62,2 dB(A) ergebe. Dem halten die Beklagte und der Beigeladene jedoch zutreffend entgegen, dass sich dieser Pegelwert auf das (nördlich gelegene) Wohngebäude des Vaters des Klägers (Immissionspunkt IP 1) bezieht, bei dem gerade die - als nicht genehmigt monierte - Nagelhalle/Montagehalle wegen ihrer unmittelbaren Nähe als Emittent mit einer höheren Schallleistung (nämlich mit 56,1 dB(A) bei geöffneten Toren) als am Wohngebäude des Klägers (Immissionspunkt IP 2 mit 47,8 dB(A) bei geöffneten Toren) zu Buche schlägt. Dies lässt sich auch den jeweiligen Immissionstabellen im DEKRA-Bericht vom 12.01.2000 entnehmen, in denen die einzelnen Emittenten (Lärmquellen) in der Reihenfolge ihres abnehmenden Beitrags zur Gesamtlärmeinwirkung aufgelistet sind; hier steht beim Immissionspunkt IP 1 (Wohnhaus des Vaters des Klägers, erstes Obergeschoss) die „Nagelhalle geöffnete Tore“ mit dem bereits erwähnten Pegelwert von 56,1 dB(A) an zweiter Stelle, während dieser Emittent am Immissionspunkt IP 2 (Wohnhaus des Klägers, erstes Obergeschoss) mit dem bereits erwähnten Pegelwert von 47,8 dB(A) erst an elfter Stelle aufgeführt ist. Dementsprechend ergibt sich aus der in Erwiderung auf den Einwand des Klägers vorgelegten DEKRA-Stellungnahme vom 22.06.2004, dass für den bestehenden Betrieb des Beigeladenen auf der Basis der im DEKRA-Bericht vom 12.01.2000 wiedergegebenen Immissionstabelle für das in den Blick zu nehmende Wohngebäude des Klägers erstes Obergeschoss (Immissionspunkt IP 2) bei einem „Herausrechnen“ der für die Nagelhalle (geöffnete und geschlossene Tore) angesetzten Teilbeurteilungspegel der Gesamtpegel 64,8 dB(A) beträgt und sich beim „Herausrechnen“ auch noch der in Ansatz gebrachten Teilbeurteilungspegel für die Kappsäge (im Freien), für die Hobelmaschine (geöffnetes und geschlossenes Tor, östliche und westliche Abstrahlung), für die Plattensäge (im Freien) und für die Lkw-Kappabschnittcontainer-Abholung auf 64,6 dB(A) reduziert. Auch in diesen Fällen beträgt die Pegelerhöhung auf 65,0 dB(A) also nur 0,2 dB(A) bzw. 0,4 dB(A) und verbleibt damit im Bereich des für das menschliche Gehör nicht Wahrnehmbaren. Dabei ist nicht berücksichtigt, dass für die Nutzung des zwar nicht als Nagelhalle, wohl aber als Lagerhalle genehmigten Gebäudes ersatzweise ein entsprechender Teilbeurteilungspegel in Ansatz zu bringen wäre, mit welchen Auswirkungen auf den Gesamtpegel auch immer, und dass die - als ungenehmigt herausgerechneten - Emittenten Hobelmaschine, Kappsäge, Plattensäge und Lkw-Kappabschnittcontainer-Abholung auch beim geplanten Betrieb nicht berücksichtigt werden dürften, da sie von den angefochtenen Baugenehmigungen nicht erfasst werden. Hinsichtlich der Kappsäge, deren bisheriger Standort durch den Anbau der neuen Montagehalle wegfällt wird, heißt es in Nr. 35 der Auflagen zur Baugenehmigung vom 20.06.2000 ausdrücklich, dass für den neuen Standort ein gesonderter Bauantrag einzureichen ist. Der Reihenfolge der Teilbeurteilungspegel in der einschlägigen Immissionstabelle des DEKRA-Berichts vom 12.01.2000 lässt sich entnehmen, dass die pegelbestimmenden Geräuschvorgänge am Wohnhaus des Klägers der Gabelstaplerverkehr (Diesel-, Seiten- und Elektrogabelstapler) auf der der Lagerhalle vorgelagerten Hoffläche sowie als stationäre Außenlärmquellen die Bandsäge, die Kreissäge und die Späneabsaugung am Spänesilo sind. |
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| | Es trifft also gerade nicht zu, dass der Verlade- und Fahrzeugverkehr im Bereich zwischen der Lagerhalle Nr. 6 (vgl. die Kennzeichnungen im Lageplan, Anlage 16 zum Schriftsatz des Klägers vom 27.10.2004) und dem Wohnhaus des Klägers keinen Eingang in die Lärmberechnung gefunden hätte. Vielmehr ergibt sich aus den Lageplänen im DEKRA-Bericht vom 12.01.2000, dass dieser Bereich einmal als Fahrfläche für den Lkw-Fahrverkehr und für die Transporter sowie hinsichtlich der Gabelstapler (sogar) als Hauptaufenthaltsfläche (Flächenschallquellen) und der Bereich unmittelbar nördlich des Lagerschuppens Nr. 4 zusätzlich als Nebenaufenthaltsfläche in Ansatz gebracht worden ist. Die beiden Holztrocknungsanlagen Nr. 1 und Nr. 2 sind - entgegen dem Einwand des Klägers - mit Bescheid vom 21.08.1996 genehmigt worden und daher auch bei Berücksichtigung nur des genehmigten Bestands zu Recht in die Ermittlung der Vorbelastung eingegangen. Für das kleinere Lagergebäude Nr. 4 im südlichen Teil des Betriebsgeländes gibt es - auch nach Auskunft der Beklagten - keine Baugenehmigung; eine konkrete lärmintensive Nutzung der baulichen Anlage selbst hat der Kläger nicht behauptet; entsprechend ist in der Immissionstabelle des DEKRA-Berichts vom 12.01.2000 auch kein zugehöriger Teilbeurteilungspegel aufgeführt; der im dortigen Bereich stattfindende Gabelstaplerverkehr ist - wie bereits erwähnt - berücksichtigt. |
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| | Unter Hinweis auf die isw-Stellungnahme vom 23.10.2003 wendet der Kläger ferner ein, dass die Lärmbelastung durch den geplanten Betrieb des Beigeladenen 65,5 dB(A) betrage und nicht nur 65,0 dB(A), wie nach dem DEKRA-Bericht vom 12.01.2000, so dass - ausgehend von 62,2 dB(A) als Vorbelastung - eine wahrnehmbare Pegelerhöhung um mehr als 3 dB(A) vorliege. Zum einen bezieht sich aber auch dieser Pegelwert wieder auf das Wohngebäude des Vaters des Klägers (Immissionspunkt IP 1). Zum anderen wird nicht dar- bzw. offengelegt, welche Berechnungsparameter geändert bzw. erhöht worden sind. Die isw-Stellungnahme vom 23.10.2003 selbst nennt den künftigen Beurteilungspegel von 65,5 dB(A) „unter der Voraussetzung“, dass die vom Vater des Klägers handschriftlich eingetragenen Werte für die tägliche Betriebsdauer lärmintensiver Maschinen bei geöffneten Toren zutreffend sind. Soweit der Kläger rügt, dass der Betrieb der Motorkettensäge sowie des nunmehr zum Einsatz kommenden lärmintensiveren Gabelstaplers nicht berücksichtigt worden sei, wird einmal nicht aufgezeigt, inwieweit dies bei der Frage der baugenehmigungsbedingten Lärmerhöhung von Relevanz sein sollte. Zum anderen wird in der DEKRA-Stellungnahme vom 29.11.2005 plausibel und vom Kläger nicht substantiiert angegriffen ausgeführt, dass der insoweit jeweils anzusetzende Teilbeurteilungspegel von 50,5 dB(A) bzw. 53,9 dB(A) in der Praxis zu keiner Erhöhung der Gesamtlärmbelastung führt. Soweit der Kläger einwendet, der beim Absaugen des Spänesilos entstehende Lärm liege über 100 dB(A), bleibt unklar, welcher Pegel damit gemeint sein soll. Im Übrigen ist insoweit in die Immissionstabelle des DEKRA-Berichts vom 12.01.2000 ein Schallleistungspegel von 105 dB(A) eingegangen, was für den bestehenden Betrieb zu einem Teilbeurteilungspegel von 55,0 dB(A) und für den geplanten Betrieb - wegen der nunmehr größeren Nähe zum Wohnhaus des Klägers - zu einem Teilbeurteilungspegel von 57,7 dB(A) geführt hat. Die mit der Standortverschiebung des neuen Spänesilos verbundene Lärmerhöhung ist also in die Ermittlung der künftigen Gesamtbelastung eingeflossen. Fehl geht auch die Rüge des Klägers, die Geräuschentwicklung des Spänesilos selbst mit ca. 100 dB(A) sei im DEKRA-Bericht vom 12.01.2000 nicht berücksichtigt. Der Immissionstabelle für das Wohnhaus des Klägers, erstes Obergeschoss, ist zu entnehmen, dass das Spänesilo mit einem Schallleistungspegel von 98,0 dB(A) in Ansatz gebracht ist, wobei in der DEKRA-Stellungnahme vom 29.11.2005 (S. 6) plausibel darauf hingewiesen wird, dass der vom Kläger angegebene „Geräuschpegel“ von ca. 100 dB(A) nur der Schallleistungspegel und - wegen der abstandsbedingten Abnahme - nicht der Immissionspegel am Wohnhaus des Klägers sein kann. |
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| | Auf der Grundlage des DEKRA-Berichts vom 12.01.2000 in Verbindung mit den ergänzenden DEKRA-Stellungnahmen vom 22.06.2004 und 29.11.2005 ergibt sich somit, dass der mit den beiden angefochtenen Baugenehmigungen zugelassene Betrieb des Beigeladenen gegenüber der bestehenden Situation - unabhängig davon, ob insoweit alle tatsächlich vorhandenen Lärmquellen oder nur die baurechtlich genehmigten zugrunde gelegt werden - allenfalls und nur rechnerisch zu einer Pegelerhöhung von weit unter 1 dB(A) und damit zu einer für den Kläger nicht wahrnehmbaren Lärmzunahme führt. Der DEKRA-Bericht und die ergänzenden Stellungnahmen sind - wie dargelegt -plausibel und nachvollziehbar und werden insbesondere nicht durch die vom Kläger in Bezug genommene isw-Stellungnahme vom 23.10.2003 erschüttert, die sich auf das Wohngebäude des Vaters des Klägers und damit auf einen anderen Immissionspunkt (IP1) bezieht. Auch sonst hat der Kläger insbesondere in der mündlichen Verhandlung - nach Vorlage der ergänzenden DEKRA-Stellungnahme vom 29.11.2005 - keine substantiierten Einwände gegen die schalltechnische Beurteilung erhoben. Dass der DEKRA-Bericht und die ergänzenden Stellungnahmen vom Beigeladenen veranlasst worden sind, steht ihrer Verwertung als qualifiziertes Vorbringen eines Beteiligten nicht entgegen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl., RdNr. 15b zu § 98). Der Senat hat daher keine Veranlassung gesehen, entsprechend der Anregung des Klägers ein gerichtliches Sachverständigengutachten „hinsichtlich der genehmigten Vorbelastung, der nicht genehmigten Lärmvorbelastung und der aufgrund der angefochtenen Baugenehmigungen im Raum stehenden Lärmbelastung für das Grundstück des Klägers“ einzuholen. |
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| | Selbst wenn man die Pegelerhöhung infolge des geplanten Betriebs des Beigeladenen um maximal 0,4 dB(A) als relevant ansehen wollte, wäre gleichwohl nicht von einem Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot zu Lasten des Klägers auszugehen. Denn neben der Vorbelastung durch den bereits vorhandenen Betrieb des Beigeladenen (jedenfalls im Umfang erteilter Baugenehmigungen) kann schutzmindernd auch der Gesichtspunkt der Priorität bedeutsam sein (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.09.1993 - 4 B 151.93 - NVwZ-RR 1924, 139 und Urt. v. 23.09.1999 - 4 C 6.98 - a.a.O). Die Priorität einer emittierenden Anlage begründet für eine später heranrückende Wohnbebauung - unabhängig von ihrer Einstufung als „allgemeines“ Wohnen oder als Betriebsinhaber- bzw. Betriebsleiterwohnung - eine besondere Pflichtigkeit. Auch nach der Regelung in Nr. 6.7 der TA Lärm zu „Gemengelagen“ ist ein wesentliches Kriterium für die Bestimmung der konkreten Schutzwürdigkeit des betroffenen Gebiets der Umstand, „welche der unverträglichen Nutzungen zuerst verwirklicht wurde.“ Das Wohngebäude des Klägers ist erst auf Grund der Baugenehmigung vom 12.01.1995 und damit zu einem Zeitpunkt errichtet worden, als der immissionsträchtige Betrieb des Beigeladenen bereits in seinem Kern legal vorhanden war. Damit musste der Kläger auch mit betrieblichen Erweiterungen und/oder Änderungen rechnen und hat diese (als nicht rücksichtslos) jedenfalls dann hinzunehmen, wenn sie mit einer Pegelerhöhung der vorliegenden geringen Größenordnung verbunden sind und zu einer Lärmbelastung von nicht mehr als 65,0 dB(A) führen, wie sie in einem Gewerbegebiet - als dem angemessenen Standort für einen Betrieb der vom Beigeladenen geführten Art - nach Nr. 6.1 b der TA Lärm zulässig ist. |
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| | Unabhängig von der dargelegten, wegen der Vorbelastung durch den bereits vorhandenen Betrieb des Beigeladenen maßgeblichen „relativen“ Betrachtungsweise ist festzuhalten, dass die im DEKRA-Bericht vom 12.01.2000 und in den ergänzenden Stellungnahmen vom 22.06.2004 und 29.11.2005 genannten und erläuterten Ergebnisse für den bestehenden und für den geplanten Betrieb des Beigeladenen unter Berücksichtigung des betriebstechnisch maximal möglichen Anlagen- bzw. Nutzungszustands ermittelt worden sind - etwa mit Blick auf die Anzahl der zugrunde gelegten Lkw-Fahrten und mit Blick auf die Möglichkeit der Beschäftigten, an einem 8 Stunden-Arbeitstag ständig ohne Pausen alle lärmintensiven Arbeiten auf dem Gelände auszuführen - und dass bei realistischen Betriebsbedingungen sowie unter Berücksichtigung von auf dem Gelände gelagerten Gegenständen und Streukörpern sich ein jeweils um ca. 2 dB(A) geringerer Beurteilungspegel errechnen würde. |
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| | Eine Verbesserung des Lärmschutzes - wie angestrebt - kann der Kläger über eine Anfechtung der dem Beigeladenen erteilten Baugenehmigungen vom 12.06.2000 und 20.12.2000 nicht erreichen. Unerheblich ist im Rahmen der vorliegenden Nachbarklage auch die Befürchtung des Klägers, der Beigeladene werde sich nicht an die Vorgaben und Auflagen der beiden Baugenehmigungen halten, so dass deshalb mit einer (wesentlich) höheren Lärmbelastung als 65,0 dB(A) zu rechnen sei. Unter Hinweis auf § 22 Abs. 1 BImSchG, wonach eine - wie hier - nicht genehmigungsbedürftige Anlage so zu errichten und zu betreiben ist, dass schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind (Nr. 1) und nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden (Nr. 2), kann der Kläger auch nicht eine andere Anordnung der Zufahrt mit Lkw und/oder des Ladeverkehrs mit Gabelstaplern und/oder aktive Lärmschutzmaßnahmen bezüglich der Maschinen und/oder die Errichtung einer Lärmschutzwand verlangen, die eine Reduzierung des Lärmpegels um mindestens 3 dB(A) ermöglichten. Im Übrigen wird in der ergänzenden DEKRA-Stellungnahme vom 22.06.2004 bestätigt, dass die im bestehenden und geplanten Betrieb des Beigeladenen verwendeten Anlagenteile dem derzeitigen Stand der Technik entsprechen; hiergegen hat der Kläger nichts Substantiiertes eingewendet. |
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| | Im Berufungsverfahren hat der Kläger erstmals auch eine „unangenehme, wenn nicht gar gesundheitsgefährdende Staubentwicklung“ beim Absaugen des Spänesilos geltend gemacht. Zwar dürfte der Kläger eine mögliche Betroffenheit durch Staubimmissionen im Einwendungsschreiben vom 25.02.1999 noch hinreichend „thematisiert“ haben, obwohl er darin nicht weiter auflistet, durch welche betriebliche Aktivitäten des Beigeladenen - etwa beim Sägen oder beim Betrieb des Spänesilos - eine belästigende Staubentwicklung bisher aufgetreten oder künftig zu erwarten sei. Unschädlich dürfte auch sein, dass der Kläger bei der Angrenzeranhörung im Rahmen des Baugesuchs zur geänderten Ausführung (gerade) des Spänesilos, die Gegen-stand der angefochtenen Baugenehmigung vom 12.12.2000 ist, im Einwendungsschreiben vom 06.11.2000 eine mögliche Belastung durch Staubimmissionen nicht (mehr) geltend gemacht hat. Denn es ist nicht ersichtlich, dass die nunmehr angesprochene Staubproblematik im Zusammenhang mit dem Absaugen des Spänesilos gerade bzw. erstmals durch die geänderte Ausführung des Spänesilos bedingt ist bzw. aus den Bauvorlagen erkennbar gewesen wäre. Präklusion nach § 55 Abs. 2 LBO dürfte danach nicht eingetreten sein. |
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| | Eine Rechtsverletzung zu Lasten des Klägers ist aber auch insoweit nicht erkennbar. Wie für die Lärmimmissionen so kann auch für die Frage der Zumutbarkeit von Staubimmissionen im Rahmen des Rücksichtnahmegebots auf das Immissionsschutzrecht zurückgegriffen werden. Die auf der Ermächtigungsgrundlage des § 23 Abs. 1 BImSchG beruhende 7. BImSchV (Verordnung zur Auswurfbegrenzung von Holzstaub) vom 18.12.1975 (BGBl I 3133) gilt nach ihrem § 1 für die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb staub- oder späneemittierender Anlagen i. S. des § 3 Abs. 5 Nr. 1 BImSchG - das sind Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen - zur Bearbeitung oder Verarbeitung von Holz oder Holzwerkstoffen einschließlich der zugehörigen Förder- und Lagereinrichtungen für Späne und Stäube (Satz 1); sie gilt nicht für Anlagen, die einer Genehmigung nach § 4 BImSchG bedürfen (Satz 2). Nach § 3 der 7. BImSchV sind Holzstaub und Späne in Bunkern, Silos oder sonstigen geschlossenen Räumen zu lagern (Abs. 1); Lagereinrichtungen in diesem Sinne und Filteranlagen sind so zu entleeren, dass Emissionen an Holzstaub oder Spänen soweit wie möglich vermieden werden, z. B. durch Abfüllen in geschlossene Behälter oder durch Befeuchten an der Austragstelle (Abs. 3). |
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| | In seiner im Baugenehmigungsverfahren abgegebenen Stellungnahme vom 31.05.1999 hat sich das (ehemalige) Staatliche Gewerbeaufsichtsamt Villingen-Schwenningen im Anschluss an eine unangemeldete Besichtigung des Betriebs des Beigeladenen am 29.04.1999 zur Staubproblematik wie folgt geäußert: „Hinweise auf relevante, im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG) erheblich belästigende Staubimmissionen wurden nicht festgestellt. Im Rückblick auf bisherige Ortsbesichtigungen besteht aus fachlicher Sicht keine Veranlassung, ein Gutachten zur Beurteilung über Staubimmissionen in Auftrag zu geben. Nachdem es sich bei der Späneabsaugungsanlage um keine immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlage handelt, halten wir die Einholung eines Gutachtens bezüglich Staubimmissionen aus fachlicher Sicht für unverhältnismäßig. Weiterhin stellt die ohnehin beabsichtigte Erneuerung des Spänesilos eine Verbesserung der Situation vor Ort dar.“ |
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| | Die angefochtenen Baugenehmigungen vom 20.06.2000 und 12.12.2000 ge-statten dem Beigeladenen gerade (auch) den Bau eines neuen Spänesilos (mit Deckenfilter). Für eine unzumutbare Staubentwicklung als typische Folge beim Betrieb des Spänesilos bzw. bei dessen Entleerung ist danach nichts ersichtlich und auch nichts dargetan. Bei der vom Kläger beanstandeten und durch Lichtbilder dokumentierten Staubentwicklung handelt es sich ausweislich des Schreibens des Landratsamts Tuttlingen (Gewerbeaufsicht) vom 25.11.2005 an die Beklagte um ein „Einzelereignis“ am 23.09.2004, bei dem im Zuge der Entleerung des Spänesilos die Filterplane auf dem abtransportierenden Lkw geplatzt ist, so dass die durch die Fördereinrichtung angesaugten Holzspäne ins Freie gelangen konnten. Weitere „Störfälle“ sind der Behörde nicht bekannt geworden und hat auch der Kläger nicht behauptet. |
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| | Soweit sich der Kläger im Berufungsverfahren erstmals auf unzulänglichen Brandschutz beruft, ist er damit nach § 55 Abs. 2 LBO präkludiert. Diesen Aspekt hat er weder im Einwendungsschreiben vom 25.02.1999 (Baugenehmigung vom 12.06.2000) noch im Einwendungsschreiben vom 06.11.2000 (Baugenehmigung vom 12.12.2000) „thematisiert“. Dass danach insoweit Präklusion eingetreten ist, räumt der Kläger selbst ein. Er meint jedoch, dass sie ausnahmsweise dann nicht greifen könne, wenn - wie hier - sein Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 GG betroffen sei. Nach Auffassung des Senats ist es jedoch nicht gerechtfertigt, die Geltung der Präklusionsregelung des § 55 Abs. 2 LBO von einer unterschiedlichen Wertigkeit des Grundrechts aus Art. 2 Abs. 2 GG im Verhältnis zur Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG abhängig zu machen und sie nur in letzterem Fall anzuerkennen. So hat auch das Bundesverwaltungsgericht (vgl. Urt. v. 17.07.1980 - 7 C 101.78 - BVerwGE 60, 297) gegenüber dem Einwendungsausschluss nach § 3 Abs. 1 AtAnlV im atomrechtlichen Genehmigungsverfahren gerade mit Blick auf das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 GG (neben dem Grundrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG) keine (verfassungs-)rechtlichen Bedenken erhoben. Ob bei einer auf eine Verletzung von Art. 2 Abs. 2 GG gestützten Nachbarklage etwas anderes gilt, wenn der Betroffene erst nach Ablauf der Einwendungsfrist Angrenzer des umstrittenen Bauvorhabens geworden ist, ohne dass der Voreigentümer Einwendungen erhoben hat, kann dahinstehen, da eine solche Situation hier nicht vorliegt. |
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| | Im Übrigen enthalten die Baugenehmigung vom 20.06.2000 unter II Nr. 8f und die Baugenehmigung vom 12.12.2000 unter II Nr. 6f zahlreiche Auflagen zur Gewährleistung eines ausreichenden Brandschutzes. In II Nr. 13 der Auflagen zur Baugenehmigung vom 20.06.2000 wird ausdrücklich auf die beigefügte Stellungnahme der Feuerwehr der Beklagten vom 01.06.1999 verwiesen, die sich gerade mit den Anforderungen einer hinreichenden Löschwasserversorgung, die der Kläger anzweifelt, befasst. Bei gleichwohl bestehenden (konkreten) Gefahren für Leben oder Gesundheit kann die Behörde zu deren Abwehr vom Auflagenvorbehalt des § 58 Abs. 6 LBO Gebrauch machen (vgl. Sauter, Landesbauordnung für Baden-Württemberg, 3. Aufl., RdNr. 145 zu § 58). |
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| | Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist. |
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