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Im Einvernehmen mit den Beteiligten entscheidet der Senat ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO).
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Die zulässige Berufung ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat der zulässigen Leistungsklage des Klägers zu Unrecht stattgegeben. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Erstattung seiner Aufwendungen für den Kauf des bandscheibengerechten Schreibtischstuhles. Ein solcher Erstattungsanspruch ergibt sich weder aus öffentlich-rechtlicher Geschäftsführung ohne Auftrag (vgl. nachfolgend 1.) noch besteht ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch (nachfolgend 2.).
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1. Der Kläger kann die von ihm geltend gemachten Aufwendungen nicht in entsprechender Anwendung von § 683 BGB nach den Grundsätzen einer öffentlich-rechtlichen Geschäftsführung ohne Auftrag verlangen. Zwar ist es in der Rechtsprechung und Literatur inzwischen einhellig anerkannt, dass die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Geschäftsführung ohne Auftrag (§ 677 ff. BGB) auch im öffentlichen Recht entweder analog oder als Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgedankens prinzipiell anwendbar sind (vgl. BVerfG, BVerfGE 18, 429, 436, DVBl. 1965, 477; BVerwG, Beschluss vom 28.03.2003 - 6 B 22/03 -, Buchholz 442.066 § 53 TKG Nr. 2, DÖV 2003, 732 m.w.N.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.06.1984 - 11 S 2127/81 -, VBlBW. 1985, 150 ff. m.w.N. und OVG Hamburg, Urteil vom 04.11.1993 - Bf VII 3/91 -, NVwZ-RR 1995, 369 ff.). Eine entsprechende Anwendung der §§ 677 ff. BGB kommt aber nur dann in Betracht, wenn das öffentliche Recht insoweit eine „planwidrige Lücke“ aufweist (BVerwG, Beschluss vom 28.03.2003, a.a.O.). Das ist im Verhältnis zwischen zwei Trägern öffentlicher Verwaltung dann nicht der Fall, wenn eine Behörde unter Verstoß gegen Zuständigkeitsvorschriften, aber unter Berufung auf eine Geschäftsführung ohne Auftrag sich in den Rechtskreis und Zuständigkeitsbereich einer anderen Behörde einmischt (vgl. OVG Hamburg, Urteil vom 04.11.1993, a.a.O., m.w.N. und VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.06.1984, a.a.O.), oder wenn die einschlägigen Bestimmungen des öffentlichen Rechts die Frage, wer ein bestimmtes Geschäft vorzunehmen hat, abschließend beantworten (BVerwG, Beschluss vom 28.03.2003, a.a.O.). Ob diese Voraussetzungen vorliegend gegeben sind, kann dahingestellt bleiben. Denn jedenfalls setzt der Aufwendungsersatzanspruch nach §§ 677, 683 BGB (unter anderem) voraus, dass der Geschäftsführer, das heißt hier: der Kläger, ein Geschäft „für einen anderen“, also ein fremdes Geschäft, besorgt hat (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.06.1984, a.a.O.). Das war vorliegend nicht der Fall.
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Denn der Kläger kam mit der Anschaffung des auf die individuellen Bedürfnisse des Studienrats .... ausgelegten Schreibtischstuhls seiner gegenüber diesem Lehrer bestehenden Fürsorgepflicht nach und erfüllte mithin kein fremdes, sondern ein eigenes Geschäft. Dem Lehrer, für den dieser Stuhl angeschafft worden ist, stand gegenüber dem Beklagten als Schulträger kein (einklagbarer) Anspruch auf Beschaffung eines bandscheibengerechten Schreibtischstuhles zu. Ein solcher Anspruch des Lehrers bestand und besteht nur gegenüber dem Kläger, der gegenüber den in seinem Dienst stehenden Beamten zur Fürsorge verpflichtet ist. Diese beamtenrechtlichen Ansprüche können auch nicht durch Regelungen des Schullastenausgleichs, hier insbesondere durch § 15 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über den kommunalen Finanzausgleich - FAG - vom 01.01.2000 (GBl. S. 14) oder durch § 48 Abs. 2 des Schulgesetzes für Baden-Württemberg vom 01.08.1983 (GBl. S. 397) - SchG -, eingeschränkt oder ausgeschlossen werden. Da der Kläger mithin (nur) ein eigenes Geschäft geführt hat, kommt ein Ersatzanspruch gegen den Beklagten nach den Grundsätzen über die Geschäftsführung ohne Auftrag nicht in Betracht.
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2. Dem Kläger steht - entgegen der vom Verwaltungsgericht vertretenen Rechtsauffassung - auch kein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch zu. Ein solcher Anspruch ist zwar als eigenes Rechtsinstitut des allgemeinen Verwaltungsrechts anerkannt und dadurch gekennzeichnet, dass ein Vermögenszustand, der ohne rechtfertigenden Grund entstanden ist, durch Erstattung auszugleichen, das heißt der beim Begünstigten zu Unrecht bestehende Vermögensvorteil abzuschöpfen ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.06.1984, a.a.O. und OVG Hamburg, Urteil vom 04.11.1993, a.a.O., jeweils m.w.N.). Wie der im bürgerlichen Recht geregelte Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung (§§ 812 ff. BGB) hat auch der Erstattungsanspruch die Aufgabe, eine dem materiellen Recht nicht entsprechende Vermögensverschiebung zu korrigieren, was sinnvoll nur unter Berücksichtigung der Rechtsbeziehungen möglich ist, in denen es zu dieser Vermögensverschiebung kam (BVerwG, Urteil vom 16.12.2004 - 5 C 71/03 -, DVBl. 2005, 781, 782 und NVwZ-RR 2005, 416, 417). Eine dem materiellen Recht nicht entsprechende Vermögensverschiebung zugunsten des Beklagten ist durch den Kauf des bandscheibengerechten Schreibtischstuhls nicht entstanden. Dieser Stuhl steht mangels einer einvernehmlichen Übereignung auf den Schulträger weiterhin im Eigentum des Klägers. Eine dem materiellen Recht nicht entsprechende Vermögensvermehrung des Beklagten läge mithin nur dann vor, wenn sich dieser durch die Anschaffung des Stuhles eigene Aufwendungen erspart hätte, was jedoch nicht der Fall ist.
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Das Verwaltungsgericht ging zwar im Ansatz zutreffend davon aus, dass der Beklagte als Schulträger nach § 48 Abs. 2 SchulG (u. a.) die für die Schule erforderlichen Einrichtungen und Gegenstände zur Verfügung zu stellen hat und auch die Lehr- und Lernmittel beschafft. Die Anschaffung erforderlicher Schreibtischstühle für Lehrer fallen auch unter den Begriff der „übrigen Schulkosten“ im Sinne von § 15 Abs. 2 FAG, die der Schulträger zu tragen hat. Dies wird vom Beklagten auch nicht bestritten, vielmehr trägt dieser - unwidersprochen - vor, er habe „normale“ Schreibtischstühle in der erforderlichen Anzahl angeschafft und einen solchen Schreibtischstuhl auch dem Studienrat ... zur Verfügung gestellt. Der Beklagte hätte sich mithin nur dann eigene (weitere) Aufwendungen erspart, wenn er zusätzlich zur „normalen Ausstattung“, zur Anschaffung eines weiteren, der individuellen gesundheitlichen Konstitution des Lehrers entsprechenden Stuhles verpflichtet gewesen wäre. Eine solche Verpflichtung des Beklagten besteht jedoch nicht.
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Sie lässt sich weder aus § 48 Abs. 2 SchulG noch aus § 15 Abs. 2 und 3 FAG i.V.m. der Schullastenverordnung ableiten. Gegen eine solche Verpflichtung spricht bereits der Wortlaut des § 48 Abs. 2 SchulG, der den Schulträger verpflichtet, die „für die Schule“ erforderlichen Einrichtungen und Gegenstände zur Verfügung zu stellen, das heißt die Erforderlichkeit der Sachmittel an objektiven Kriterien auszurichten. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den Regelungen zum Schullastenausgleich in § 15 FAG bzw. aus den Regelungen in der Schullastenverordnung. Zwar trägt hiernach das Land die persönlichen Kosten für die in seinem Dienst stehenden Lehrer an den öffentlichen Schulen (§ 15 Abs. 1 FAG) und der Schulträger die übrigen Schulkosten (§ 15 Abs. 2 FAG). Bezogen auf die Kosten für die Ausstattung der Schulen mit Sachmitteln bedeutet diese Regelung - unabhängig von der Frage, ob § 1 der Schullastenverordnung eine abschließende Aufzählung der „persönlichen Kosten“ enthält - jedoch nur, dass der Schulträger die Kosten für die Sachmittel, das heißt hier: den Schreibtischstuhl des Lehrers, zu tragen hat. Bei der Auswahl des anzuschaffenden Stuhles ist der Schulträger jedoch weitgehend frei und nur insoweit gebunden, als allgemeine Regelungen, wie etwa vorgegebene Sicherheitsstandards oder DIN-Vorschriften, seine Auswahlentscheidung einschränken. Eine Verpflichtung zur Anschaffung von Sonderausstattungen, die durch die individuelle Hilfsbedürftigkeit einzelner Lehrer bedingt ist, besteht für den Schulträger grundsätzlich nicht. Denn eine solche Verpflichtung lässt sich bei Beamten nur aus der in § 98 LBG normierten Fürsorgepflicht des Dienstherrn ableiten; sie ist mithin nur gegen den Dienstherrn und nicht gegen den Schulträger gerichtet.
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Etwas anderes ergibt sich - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts - auch nicht aus Nr. 1.11 der Verwaltungsvorschrift des Finanzministeriums zur Ausstattung von Diensträumen (VwV-Ausstattung vom 02.12.1997, GABl. 1998, S. 17), wonach die Diensträume bei Bedarf mit behindertengerechten Sitzmöbeln auszustatten sind. Denn unabhängig von der Tatsache, dass diese Verwaltungsvorschrift keine verpflichtenden Regelungen für Selbstverwaltungskörperschaften beinhalten kann, enthält sie, soweit sie Beamte betrifft, nur eine Konkretisierung der dem Dienstherrn obliegenden Fürsorgepflicht.
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3. Da andere Anspruchsgrundlagen ausscheiden, ist die vom Kläger erhobene Leistungsklage unbegründet.
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Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegen.
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Beschluss
vom 03. Mai 2006
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Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.022,39 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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