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Der Kläger begehrt die Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Verfügung des Regierungspräsidiums Freiburg, mit welcher seine Vorführung vor Vertreter der nigerianischen Botschaft im Wege des unmittelbaren Zwangs angeordnet wurde.
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Der Kläger, ein nigerianischer Staatsangehöriger, reiste im April 1995 im Wege der Familienzusammenführung nach Deutschland ein, nachdem er am 30.12.1994 in Nigeria eine deutsche Frau geheiratet hatte. Die am 28.01.2000 erteilte befristete Aufenthaltsgenehmigung des Klägers lief am 30.11.2002 ab. Der Kläger befindet sich seit 05.12.2002 in Haft und wurde inzwischen durch rechtskräftiges Berufungsurteil des Landgerichts Freiburg vom 25.02.2004 wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 23 Fällen, davon in 2 Fällen mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Der nigerianische Reisepass des Klägers wurde am 24.10.2004 ungültig.
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Mit Bescheid vom 09.02.2005 ordnete das Regierungspräsidium Freiburg für den 15.02.2005 die Vorführung des Klägers bei Vertretern der nigerianischen Botschaft in Räumlichkeiten in X durch Beamte des Polizeivollzugsdienstes im Wege des unmittelbaren Zwangs und die sofortige Vollziehung dieser Verfügung an. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Kläger nach den Bestimmungen des Aufenthaltsgesetzes einen gültigen Pass besitzen müsse und verpflichtet sei, diesen auf Verlangen den mit der Ausführung des Aufenthaltsgesetzes betrauten Behörden vorzulegen, auszuhändigen oder vorübergehend zu überlassen, soweit es für die Durchführung von Maßnahmen nach dem Aufenthaltsgesetz erforderlich sei. Es bestehe auch die Pflicht, rechtzeitig neue Dokumente zu beantragen oder diese vorzulegen. Zur Klärung der Staatsangehörigkeit und zur Beschaffung eines Heimreisedokumentes könne die Vorführung angeordnet werden. Ein Zwangsmittel sei zwar zunächst anzudrohen, hiervon könne jedoch im vorliegenden Fall abgewichen werden, weil die Staatsanwaltschaft von der weiteren Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe zum Zeitpunkt der Abschiebung aus dem Bundesgebiet abgesehen habe, der Kläger seiner Verpflichtung zur Passverlängerung aufgrund der Haft nicht freiwillig nachkommen könne und darüber hinaus die Gefahr bestehe, dass er untertauche, sobald er wieder in Freiheit sei. Insofern kämen auch keine milderen Zwangsmittel in Betracht.
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Der Kläger wurde auf der Grundlage der Verfügung am 15.2.2005 durch Beamte des Polizeivollzugsdienstes in X den Vertretern der nigerianischen Botschaft mit dem Ziel vorgeführt, gültige Passpapiere zu erlangen.
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Der Kläger hat am 01.03.2005 Klage erhoben. Zur Begründung lässt er im Wesentlichen ausführen, der Anordnung der Vorführung im Wege des unmittelbaren Zwangs fehle es an einem vollstreckbaren Grundverwaltungsakt. Er sei weder vom Regierungspräsidium Freiburg noch von einer anderen Behörde aufgefordert worden, seinen Pass zu verlängern und den verlängerten Pass vorzulegen. Das Zwangsmittel sei ihm auch nicht zuvor angedroht worden. Zwar habe sich die Anordnung der Zwangsmaßnahme durch die Vorführung am 15.02.2005 erledigt, er mache jedoch ein grundsätzliches Rehabilitationsinteresse geltend und befürchte - da er davon ausgehe, dass der Beklagte weiterhin nicht im Besitz eines auf ihn bezogenen gültigen Reisepasses sei - die Wiederholung eines vergleichbaren rechtswidrigen Vorgehens.
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festzustellen, dass der Bescheid des Regierungspräsidiums Freiburg
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- Bezirksstelle für Asyl - vom 09.02.2005 rechtswidrig war.
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Der Beklagte trägt vor, der Kläger sei seiner Verpflichtung, einen Pass oder Passersatz vorzulegen, nicht nachgekommen. Zur Vorbereitung einer späteren Aufenthaltsbeendigung sei die angegriffene Verfügung erforderlich gewesen. Der Rechtsstreit habe sich erledigt, weil der Kläger am 15.02.2005 Vertretern der nigerianischen Botschaft vorgeführt worden sei. Aus dem angefochtenen Bescheid werde nur einmal vollstreckt. Ein Interesse, das erledigte Verfahren weiterzuführen, bestehe nicht.
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Dem Gericht liegt 1 Heft Akten des Regierungspräsidiums Freiburg vor, auf das wegen weiterer Einzelheiten ebenso verwiesen wird, wie auf den Inhalt der Gerichtsakte.
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