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Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen aus betriebsbedingten Gründen erklärten und am 14. März 2005 zugegangenen Kündigung zum 30. Juni 2005, welcher eine mit dem Betriebsrat abgesprochen Personalbedarfsplanung zugrunde liegt.
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Der am ....1956 geborene, verheiratete und gegenüber 4 Kindern unterhaltsverpflichtete Kläger ist bei der Beklagten seit 01. Januar 1998 zu einem durchschnittlichen monatlichen Bruttoarbeitsentgelt in Höhe von 3.500,--EUR bzw. 3.371,64 EUR - wie die Beklagte behauptet, beschäftigt. Er war zuletzt als Systemanlagenbediener in der Wärmebehandlung/Härterei eingesetzt. Seine regelmäßig ausgeübten Tätigkeiten bestanden im Schweißen, Kugelstrahlen und der Einstellung und Bestückung von Hochöfen. Der Kläger verfügt über keine abgeschlossene Berufsausbildung.
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Die Beklagte stellt in ihrem Werk in L. Getriebe her und beschäftigte dort zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung ca. 560 Mitarbeiter. In ihrem Unternehmen ist ein Gesamtbetriebsrat von den in den Beschäftigungsbetrieben amtierenden Betriebsräten gebildet worden.
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Mit diesem Gesamtbetriebsrat schloss die Beklagte am 11. November 2004 ein Interessenausgleich zur Durchführung der Kapazitätsanpassung im Jahre 2005 (ABl. 40 ff.), einen Sozialplan (ABl. 59 ff.) , eine Betriebsvereinbarung über Auswahlrichtlinien (ABl. 74 ff.), eine Betriebsvereinbarung zur Errichtung einer Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaft sowie eine Betriebsvereinbarung über die Besetzung freier Stellen im Konzern ab. Der Interessenausgleich sieht für den Standort L. den Abbau von insgesamt 176 Arbeitsplätzen im Jahr 2005 vor.
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Unter anderem wurde beschlossen, einen bestimmten Getriebetyp ab Juni 2005 nicht mehr am Standort L. , sondern im Werk N. zu produzieren.
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Den künftigen Personalbedarf hat die Beklagte dadurch ermittelt, dass sie eine Stückzahlermittlung über das von ihr anhand der absehbaren Aufträge prognostizierte Auftragsvolumen vorgenommen hat. Sodann hat sie ermittelt, für welche Arbeitsgänge bei welchem Getriebetyp wie viel Mann-Minuten benötigt werden. Diese beiden Faktoren hat sie miteinander multipliziert und so anhand der benötigten Mann-Minuten den Personalbedarf ermittelt. Dieses Ergebnis wurde sodann korrigiert durch Korrekturfaktoren für nicht durchgehende Maschinen- und Anlagennutzungsdauer, Drei-Schicht-Pausenverluste, unproduktive Zeiten, krankheitsbedingte Fehlzeiten und urlaubsbedingte Fehlzeiten. Der so ermittelte Arbeitskräftebedarf wurde anschließend nochmals korrigiert um Faktoren für prognostizierte Besonderheiten z. B. Produktanlauf und Prototypenfertigung) unter Berücksichtigung eines sogenannten Rationalisierungsfaktors „Ratio 2“.
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Schließlich wurde das Ergebnis nochmals korrigiert wegen der Verminderung des Personalbedarfs nach Wegfall des Getriebetyps DC NCC 453, sowie wegen des beschlossenen Wechsels vom Leistungs- in den Zeitlohn und des dadurch bedingten Wegfalls der „Steinkühlerpause“. Zudem wurde ein weiterer Rationalisierungsfaktor „Ratio 80“ zugrunde gelegt mit einem weiteren Rationalisierungspotential von 1,15 %. Insgesamt ermittelte die Beklagte nach ihrer Berechnung einen Arbeitskräftebedarf in der (gesamten) Härterei von letztlich 39,41 Arbeitskräften. Hierbei handelt es sich um eine Jahresdurchschnittsberechnung. Aus der Anlage 1 zum Interessenausgleich ergibt sich, dass der Personalabbau nicht auf den ermittelten Arbeitskräftebedarf umgesetzt wurde, sondern im Jahresmittel ein Arbeitskräftebedarf von noch 45,75 Mitarbeitern zugrunde gelegt wurde.
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In der monatsweisen Berechnung für den Monat Dezember 2005 wurde noch ein Arbeitskräftebedarf von 38 Mitarbeitern zugrunde gelegt. Nach den Berechnungen der Beklagten führten diese zum einem sukzessiven Wegfall von 25 Arbeitsplätzen bis zum Jahre 2005. Seit Abschluss des Interessenausgleichs bis zum 31. Dezember 2005 schieden oder scheiden aus dem Bereich der Härterei vier Mitarbeiter wegen Eintritts in die Freistellungsphase in der Altersteilzeit sowie fünf Arbeitnehmer wegen Renteneintritts aus. Das hat zur Folge, dass 16 betriebsbedingte Kündigung zu erklären waren.
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In der Härterei werden die in der Fertigung vorbearbeiteten Teile durch Erhitzen gehärtet. Hierbei müssen Rahmen mit Metallteilen bestückt und in den Durchstoßofen eingefahren werden. Nach dem Härtevorgang werden die Teile von den Rahmen abgenommen und in Kisten eingelagert. Zudem müssen Drehherdöfen eingerichtet und mit einzelnen Teilen bestückt werden. Anschließend sind einfache Messtätigkeiten vorzunehmen. In der Härterei fallen außerdem Tätigkeiten am Kugelstrahlautomaten sowie Sonderaufgaben wie das Hochfahren der Öfen, Tätigkeiten an der Laserschweißanlage sowie an der MAE-Richtpresse mit Felsomat an.
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Im Rahmen der Sozialauswahl hat die Beklagte Vergleichsgruppen gebildet. Sie hat jeweils die Systemanlagenbediener der Härterei, der Fertigung und der Montage untereinander verglichen. Der Kläger wurde aufgrund seiner Tätigkeit der sogenannten Vergleichsgruppe VG 53 (Wärmebehandlung/Härterei) zugeordnet. Diese Vergleichsgruppenbildung erfolgte in den Auswahlrichtlinien. Aufgrund der Auswahlrichtlinien wandte die Beklagte ein Punkteschema an, welches bei dem Kläger zu 43 Sozialpunkten führte. Drei Arbeitnehmer, die eine geringe Punktzahl als der Kläger aufweisen, wurden nicht gekündigt.
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Die Beklagte hat für die VG 53 eine Personalliste erstellt. Ausgehend von dieser Personalliste hat die Beklagte lediglich 45 Mitarbeiter der Härterei im Rahmen der Sozialauswahl miteinander verglichen.
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Der Betriebsrat wurde zur beabsichtigten Kündigung des Klägers mit Schreiben vom 13. Januar 2005 nebst Anlagen (ABl. 121 ff.) angehört. Dieser teilte der Beklagten am 18. Januar 2005 mit, er werde zu den geplanten Kündigungen keine Stellungnahmen abgeben.
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Eine Massenentlassungsanzeige ist nicht erfolgt. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 24. Februar 2005, welches dem Kläger am 14. März 2005 zugegangen ist, ordentlich zum 30. Juni 2005. Dagegen richtet sich die am 23. März 2005 beim Arbeitsgericht eingegangene Kündigungsschutzklage.
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Der Kläger hat geltend gemacht, die Kündigung sei unwirksam, insbesondere sei sie nicht sozial gerechtfertigt. Einzelne - vom Kläger benannte – Arbeitnehmer seien von der Beklagten als Rentenabgänge nicht berücksichtigt worden. Die Gewichtung der Sozialkriterien untereinander sei grob fehlerhaft erfolgt. Innerhalb der VG 53 seien zu wenige Mitarbeiter in die Sozialauswahl einbezogen worden. In der Härterei seien mehr als 45 Arbeitnehmer beschäftigt. Er sei mit den von ihm benannten Arbeitnehmern vergleichbar. Diesen Mitarbeitern habe vorrangig gekündigt werden müssen, da diese sozial stärker seien. Die Betriebsratsanhörung sei nicht ordnungsgemäß erfolgt. Seine Entlassung sei wegen einer unterbliebenen Massenentlassungsanzeige unwirksam.
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festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigung vom 24. Februar 2005 nicht aufgelöst worden ist.
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Die Beklagte, die um die Abweisung der Klage gebeten hat, hat geltend gemacht, sie habe sich aufgrund erheblicher kurz- und mittelfristiger Auftragsvolumenreduzierungen gezwungen gesehen, eine Reihe von Umstrukturierungsmaßnahmen vorzunehmen. Von ursprünglich 63 Mitarbeitern würden zum Dezember 2005 nur noch 38 Mitarbeiter in der Härterei benötigt.
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Daraus errechne sich ein Arbeitskräfteüberhang von 25 Mitarbeitern. Abzüglich der Altersteilzeitfreistellungen und von Renteneintritten von 9 Mitarbeitern ergebe sich der Kündigungsbedarf von 16 Arbeitnehmern in der Härterei. Die Personalreduzierung basiere einerseits auf Auftragsrückgängen und andererseits auf dem Entschluss, die Produktion eines Getriebetyps am Standort L. einzustellen.
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Die Sozialauswahl sei ordnungsgemäß erfolgt. Die in der Auswahlliste nicht enthaltenen Mitarbeiter seien mit den darin genannten 45 Mitarbeitern und somit auch mit dem Kläger nicht vergleichbar. Es handele sich dabei um ausgebildete Kräfte, die im Wesentlichen die Laserschweißanlage oder die MAE-Richtpresse mit Felsomat bedienen würden oder aber in der Lage seien, die Öfen hochzufahren.
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Einer Massenentlassungsanzeige habe es nicht bedurft. Unter Außerachtlassung derjenigen gekündigten Mitarbeiter, die in die Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaft eingetreten seien, sei es zum Zeitpunkt 30. Juni 2005 nur zu 27 Entlassungen gekommen. Deshalb sei der Schwellenwert des § 17 KSchG nicht überschritten worden. Zudem habe der zuständige Mitarbeiter der Agentur für Arbeit ausdrücklich erklärt, es bedürfe in einem solchen Falle keiner Massenentlassungsanzeige. Sie verfüge daher über ein Negativattest.
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Das Arbeitsgericht hat durch sein am 18. November 2005 verkündetes Urteil dem Feststellungsbegehren des Klägers stattgegeben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, es liege eine unternehmerische Entscheidung gemäß dem Interessenausgleich zur Anpassung des Personalstandes an den Personalbedarf vor. Die Kündigung sei jedoch unwirksam, weil es an einer schlüssigen Darlegung des Wegfalls des Arbeitsplatzes des Klägers fehle. Zwar sei die Berechnung des künftigen Beschäftigungsbedarfes in der Härterei nachvollziehbar, jedoch sei die Berechnung des künftigen Arbeitskräftebedarfes bezogen auf die gesamte Abteilung Härterei nicht ausreichend. Die Berechnungen der Beklagten gingen von 63 Mitarbeitern in der Härterei aus. Sie habe jedoch vorgetragen, die Härterei habe nur aus 45 Arbeitnehmern bestanden. Die Beklagte habe zur Ermittlung der Beschäftigungsquote in der (eingeschränkten) Vergleichsgruppe der nur gering qualifizierten 45 Arbeitnehmer auch nur deren Mann-Minuten in die Berechnung einstellen dürfen. Es sei äußert wahrscheinlich, dass der Kläger bei Bildung von mindestens zwei Vergleichsgruppen innerhalb seiner Vergleichsgruppe nicht zur Kündigung angestanden wäre. Eine Sozialauswahl sei daher nicht durchführbar. Auf die Ordnungsgemäßheit der Betriebsratsanhörung komme es ebenso wenig an, wie auf die Frage, ob eine Massenentlassungsanzeige erforderlich gewesen sei.
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Gegen dieses am 01. Dezember 2005 zugestellte Entscheidung wendet sich die Beklagte mit ihrer am 06. Dezember 2005 beim Landesarbeitsgericht eingereichten Berufung. Sie hat ihr Rechtsmittel vor Ablauf der auf den fristgerechten Antrag hin verlängerten Frist zur Berufungsbegründung ausgeführt.
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Die Beklagte meint, das Arbeitsgericht habe nicht den von ihm angewandten Prüfungsmaßstab zugrunde legen dürfen. Nicht berücksichtigt worden sei, dass eine unternehmerische Entscheidung getroffen worden sei, nämlich den vorhandenen Arbeitsanfall mit einer bestimmten Mitarbeiterzahl abzuarbeiten. Diese Anzahl sei durch Anwendung bestimmter Parameter und Rechnungsschritte ermittelt worden. Es sei von ihr nie dargelegt worden, die Vergleichsgruppe Härterei habe nicht aus 63 sondern aus 45 Mitarbeitern bestanden. Offensichtlich sei das Arbeitsgericht davon ausgegangen, die Bildung einer Vergleichsgruppe, die einen größeren als möglichen Personenkreis umfasse, sei automatisch fehlerhaft. Es sei durchaus möglich, auch subjektiv nicht miteinander vergleichbare Arbeitnehmer derselben Vergleichsgruppe zuzuordnen, diese aber nicht in den auswahlrelevanten Personenkreise eines Arbeitnehmers, dessen Arbeitsplatz wegfällt, mit aufzunehmen.
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Eine Differenzierung der Ermittlung der Mann-Minuten für die nicht vergleichbaren höher qualifizierten und die niedrig qualifizierten Mitarbeiter in der Härterei sei nicht erforderlich. Eine fehlende Vergleichbarkeit eines Teils derselben Vergleichsgruppe mit den übrigen Arbeitnehmern ergäbe sich aus zusätzlichen Fähigkeiten der von den Betriebsparteien als unverzichtbar erachteten Arbeitnehmer. Die als unverzichtbar erachteten Mitarbeiter übten nicht ausschließlich andere Tätigkeiten als die geringer Qualifizierten aus. Sie würden jedoch zusätzlich Aufgaben wahrnehmen.
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Ihr obliege es im Rahmen der gestaltenden unternehmerischen Entscheidungsfreiheit, die Anforderungsprofile der verbleibenden Arbeitsplätze einseitig festzulegen. Sie setze aufgrund der unternehmerischen Entscheidung über eine voll umfängliche Einsetzbarkeit im Rahmen der Gruppenarbeit zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung bei Neueinstellungen bzw. bei dauerhaften, über vorübergehende Aushilfsarbeiten hinausgehende Versetzungen eine umfassende Einsetzbarkeit auf möglichst allen Arbeitsplätzen innerhalb einer Abteilung voraus. Sie sei berechtigt, aufgrund der Personalbedarfsplanung die zu kündigenden Arbeitnehmer ausschließlich aus dem Kreis der dem Anforderungsprofil im Rahmen der Gruppenarbeit nicht entsprechende Arbeitnehmer auszuwählen. Mit Arbeitnehmern mit einer geringeren Sozialpunktezahl, die nicht gekündigt worden seien, habe mangels alsbaldiger Austauschbarkeit keine Vergleichbarkeit bestanden.
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Für die Voraussetzungen einer Anzeigepflicht bei Massenentlassungen sei der Arbeitnehmer darlegungs- und beweispflichtig. Vorliegend seien die allermeisten Kündigungen am 17. Januar 2005 ausgesprochen worden. Im Hinblick auf den am 14. März 2005 erfolgten Zugang der Kündigung seien in dem maßgeblichen Zeitraum von 30 Tagen vor und nach dem Zugang der Kündigung nicht Arbeitnehmer in einem Umfang entlassen worden, der sie, die Beklagte, zur Massenentlassungsanzeige verpflichtet habe.
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das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart, Kammern Ludwigsburg vom 18. November 2005 abzuändern und die Klage abzuweisen.
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Der Kläger führt zur Begründung seines Antrags, die Berufung zurückzuweisen aus, die Berechnung des künftigen Beschäftigungsbedarfs sei zwar nachvollziehbar, jedoch nicht ausreichend, um den konkreten Wegfall des Arbeitsplatzes zu begründen. Nach dem Interessenausgleich gingen die Berechnung von 63 Beschäftigten in der Härterei aus. Im Widerspruch dazu sei die VG 53 aber nur aus 45 Arbeitnehmern gebildet worden. Für die falsche Berechnungsbasis sei nicht entscheidend, ob bei der Interessenabwägung Leistungsträger erst in die Vergleichsgruppe mit eingestellt und nachträglich herausgenommen und schon von Anfang an nicht berücksichtigt würden.
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Die Beklagte habe nicht substantiiert darlegen können, worin sich die als unverzichtbar erachteten Mitarbeiter von den anderen unterscheiden würden, welchen Inhalt die Anforderungsprofile hätten und warum diese von den weiterbeschäftigten im Gegensatz zu den minder qualifizierten Arbeitnehmern nicht erfüllt würden. Die Ermittlung des Beschäftigungsbedarfs sei wegen der Einbeziehung der Nutzungssteigerung gemäß Ratio 2 und des Rationalisierungsfaktors Ratio 80 fehlerhaft.
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Zwar sei eine Auswahlrichtlinie vereinbart worden, weshalb die Bewertung der sozialen Kriterien zueinander nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden könne. Davon werde jedoch nicht die Bildung von Vergleichsgruppen und die Herausnahme von Leistungsträgern erfasst.
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Nach ihrem letzten Vorbringen habe die Beklagten nur sieben Leistungsträger von der Sozialauswahl ausgenommen. Die Sozialauswahl sei grob fehlerhaft, da die Mitarbeiter der Montage nicht berücksichtigt worden seien. In beiden Abteilungen seien gelernte wie ungelernte Kräfte tätig. Die Beklagte habe drei von ihm namentlich benannte Arbeitnehmer, die seit fünf Jahren befristet beschäftigt würden, fest übernommen.
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Der Kläger rügt, es sei nicht der spezielle Betriebsrat sondern der Gesamtbetriebsrat angehört worden.
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