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Der Kläger begehrt eine Änderung seines Vornamens.
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Der am ....1983 in Kasachstan geborene Kläger siedelte mit seiner Familie (Eltern und 8 Geschwister) im November 1988 nach Deutschland über. Als deutschsprachige Form des Vornamens des Klägers wählten seine Eltern „Nikolaus“. Im Oktober 1993 erfolgte die Einbürgerung der gesamten Familie.
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Am 18.1.2004 beantragte der Kläger die Änderung seines Vornamens von „Nikolaus“ in „Nico“. Als Grund gab er Verspottung bzw. Vergleiche mit dem Weihnachtsmann an. Nach vorheriger Anhörung lehnte das Landratsamt R. mit
Entscheidung vom 15.4.2004
(zugestellt am 20.4.2004) den Antrag ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, es liege kein wichtiger Grund i.S.v. § 3 NÄG vor, weil es sich bei „Nikolaus“ um einen gängigen deutschen Namen handle, der nicht anstößig sei. Zwar gebe dieser Name zweifellos Anlass zu Hänseleien, diese seien aber nicht derart beleidigend und ehrverletzend, dass sie als unzumutbare Beeinträchtigung aufzufassen seien.
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Der Kläger erhob am 10.5.2004 Widerspruch und führte aus, von seinen Eltern sei er „Nikolaj“ genannt worden. Bei der Einreise sei dieser Name falsch in deutsche Dokumente übersetzt worden; „Nikolaj“ bedeute nicht „Nikolaus“.
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Mit
Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums F. vom 30.6.2005
(zugestellt am 2.7.2005) wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Die Widerspruchsbehörde führte aus, der Kläger habe seit November 1988 seinen ständigen Aufenthalt in Deutschland. Sowohl Erklärungen der Eltern als auch Eintragungen im Familienbuch enthielten als überbesetzten Namen „Nikolaus“. Zwar fehle bei der Übersetzung der russischen Geburtsurkunde durch eine vereidigte Urkundenübersetzerin die Bestätigung, dass die ISO-Norm angewendet worden sei. Erkundigungen der Widerspruchsbehörde hätten jedoch ergeben, dass der Name sowohl „Nikolaus“ als auch „Nikolaj“ in der Übersetzung lauten könne. Soweit der Kläger Spott, Hänseleien und Beleidigungen anführe, seien diese nicht nachvollziehbar. Allein der Umstand, dass viele Vornamen zu harmlosen Wortspielen Veranlassung gäben, rechtfertige keine Namensänderung. Solche Wortspiele seien üblich bei Kindern, nicht jedoch beim Kreis, dem der Kläger angehöre. Selbst unter Jugendlichen jedoch gebe es unzählige Namen, die zu Spott und Verballhornen einlüden. Es werde für wenig lebensnah gehalten, dass der Kläger im Alter von 22 Jahren im privaten oder beruflichen Umfeld irgendwelchen Hänseleien ausgesetzt sei. Es hindere ihn nichts, sich mit dem gewünschten Vornamen „Nico“ von Freunden, Bekannten und Verwandten rufen zu lassen, und den Namen „Nikolaus“ nur in amtlichen Dokumenten in voller Form zu verwenden. Schließlich sei davon auszugehen, dass die Eltern im Jahr 1995 bei Abgabe ihrer Namenserklärungen sich der Auswirkungen einer einmaligen Namenswahl bewusst gewesen seien.
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Der Kläger hat am 1.8.2005 Klage erhoben, zu deren Begründung er ergänzend Schwierigkeiten im Freundeskreis und Beruf angeführt hat. Ferner hat er auf die Gefahr hingewiesen, dass ihn die psychische Belastung mit seinem Vornamen um seine Arbeitskraft bringen könne. Er beantragt,
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den Bescheid des Landratsamts R. vom 15.4.2004 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums F. vom 30.6.2005 aufzuheben und das beklagte Land - Landratsamt R. - zu verpflichten, seinen Vornamen „Nikolaus“ in den Vornamen „Nico“ zu ändern.
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Das beklagte Land beantragt,
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Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie den Akteninhalt (jeweils ein Heft des Landratsamts und des RP F.) verwiesen.
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