| | |
| |
Die Klage ist in vollem Umfang begründet. Der Beklagte konnte die Voraussetzungen für die von ihm aufrechnungsweise geltend gemachte Schadensersatzansprüche nicht beweisen.
|
|
| |
Grundlage der Ansprüche könnte § 280 BGB sein (Schadensersatz wegen Pflichtverletzung). Voraussetzung für einen solchen Anspruch wäre nach § 280 Abs. 1 BGB, dass die Klägerin eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis mit dem Beklagten verletzt hat und dass hierdurch dem Beklagten ein Schaden entstanden ist. Der Anspruch ist ausgeschlossen, falls die Klägerin die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
|
|
| |
Es ist durch das Ergebnis der Beweisaufnahme belegt und wohl auch unbestreitbar, dass in engem zeitlichem Zusammenhang mit der Befüllung der Tanks an diesen ein Schaden entstanden ist. Der Befüllvorgang hat wohl auch die Schadensentstehung ausgelöst, ist also eine nicht hinwegzudenkende Ursache für den Schaden. Dies allein reicht aber für einen Ersatzanspruch des Beklagten nicht aus. Vielmehr müsste eine Pflichtverletzung des Fahrers der Klägerin vorliegen (welche der Klägerin dann nach § 278 BGB zuzurechnen wäre). Eine Pflichtverletzung könnte nur festgestellt werden, wenn der Beklagte bewiesen hätte, dass der Fahrer objektiv eine ihm obliegende Pflicht verletzt hat (Palandt/Heinrichs, BGB, 65. Auflage, § 280, Rn. 35). Der Fahrer hatte sicherlich die Obliegenheit, die Tanks sachgerecht zu befüllen, das heißt insbesondere nicht mit einer so hohen Geschwindigkeit, dass durch einen übermäßig hohen Druck des einströmenden Öls eine Verformung der Tanks und eine Beschädigung der Leitungen eingetreten ist. Der Zeuge W hat angegeben, er habe die 7.000 Liter in etwa einer halben Stunde eingefüllt, also etwa 280 Liter in der Minute. Das Gericht weiß aus eigener Erfahrung, dass dies von der Dauer her einen völlig normalen Befüllvorgang darstellen würde. Die Bekundung der Zeugin S J, der gesamte Befüllvorgang habe nur etwa zehn Minuten gedauert, erscheint unrealistisch.
|
|
| |
Des weiteren hat der Zeuge J W ferner bekundet, er habe den Befüllvorgang im Tankraum überwacht, nach der Befüllung seinen Schlauch wieder abgehängt und dabei sei ihm weder optisch eine Besonderheit an den Tanks oder den Leitungen aufgefallen noch habe er einen auf eine Beschädigung hindeutenden starken Ölgeruch wahrgenommen.
|
|
| |
Der Zeuge A G konnte nur den Schaden beschreiben, aber trotz seiner Sachkunde keine verlässlichen Angaben zur Schadensursache machen.
|
|
| |
Es erscheint somit auch denkbar, dass die Anlage für den Schaden bereits vorhanden war und ihren Grund im Alter oder sonstigen Zustand der Anlage hatte und dass der Befüllvorgang zwar die Schadensentstehung ausgelöst hat, dies aber nicht von der Klägerin zu vertreten ist.
|
|
| |
Es kann dahin stehen, ob die Untersuchung der beschädigten Teile durch einen Sachverständigen weiteren Aufschluss über die Schadensursache hätte geben können. Eine solche Überprüfung ist nicht mehr möglich, der Zeuge G hat angegeben, er habe die beschädigten Teile unmittelbar nach deren Ausbau entsorgt, vor allem weil sie mit einem starken Ölgeruch behaftet gewesen seien.
|
|
| |
Die Nebenforderungen sind begründet nach Verzugsgrundsätzen.
|
|
|
|