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Der Antrag auf Erlass einer einsteiligen Verfügung ist zulässig.
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Der Antrag ist auch begründet.
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1. Die Verfügungskläger können von den Verfügungsbeklagten verlangen, dass diese es unterlassen, damit zu werben, Beratungen in allen Angelegenheiten für Verbraucher zu einem Pauschalpreis von 20,00 EUR inkl. MwSt. o. ä. niedrigen Pauschalsätzen anzubieten. Denn derartige Werbeanzeigen sind unlauter, da mit geringeren Gebühren geworben wird, als es das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) vorsieht (§§ 3, 4 Nr. 11, 8 Abs. 1 UWG, § 49 b Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 4 Abs. 2 Satz 3 RVG).
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a) Die Parteien stehen zueinander in einem direkten Wettbewerb, da sie alle ihre Anwaltskanzleien in der Stadt ... betreiben.
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b) Die Werbung mit einer Pauschalgebühr in Höhe von 20,00 EUR inkl. MwSt. für eine Beratung in allen Angelegenheiten verstößt gegen das Verbot in § 49 b Abs. 1 Satz 1 BRAO, geringere Gebühren zu verlangen als es das RVG vorsieht. § 49 b BRAO stellt eine Marktverhaltensregelung (auch) im Interesse der Mitbewerber dar. Diese Vorschrift soll einen ruinösen Preiswettbewerb verhindern und gleichzeitig gleiche rechtliche Voraussetzungen für alle Wettbewerber auf dem Markt schaffen (Hefermehl/Köhler/Bornkamm-Köhler, Wettbewerbsrecht, 24. Auflage, § 4 UWG, Randnummer 11.139).
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c) Nach § 49 b Abs. 1 Satz 1 BRAO ist auch die Vergütungsvorschrift des § 4 Abs. 2 Satz 3 RVG zu beachten. Bei Kosten in Höhe von 20,00 EUR für Beratungsleistungen in allen Angelegenheiten des Verbrauchers steht die Vergütung aber nicht mehr in einem angemessenen Verhältnis zu der Leistung, der Verantwortung und dem Haftungsrisiko des Rechtsanwalts.
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Nach Ansicht der Kammer findet § 4 Abs. 2 Satz 3 RVG auch nach der Neufassung von § 34 RVG ab 01.07.2006 auf Pauschalvergütungen, die für Beratungsleistungen getroffen werden, Anwendung. Dass § 4 Abs. 2 Satz 1 RVG, auf den in § 4 Abs. 2 Satz 3 RVG Bezug genommen wird, vorsieht, dass für die außergerichtlichen Angelegenheiten, für die die Pauschalvergütung vereinbart wurde, ansonsten gesetzliche Gebühren gegolten hätten, § 34 Abs. 1 Satz 2 RVG n. F. aber nicht mehr auf Gebühren nach dem Vergütungsverzeichnis sondern auf die Gebühren nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts (§ 612 Abs. 2 BGB) verweist, steht dem nicht entgegen. Nach der Begründung zur Neufassung von § 34 RVG (vgl. BT-Drucksache 15/1971 S. 3 und S. 238) sollte dadurch zwar eine Deregulierung erreicht werden, andererseits sollte weiterhin eine funktionierende Rechtspflege sichergestellt werden. Deshalb ist § 4 Abs. 2 Satz 3 RVG als allgemeine Vorschrift auch für Pauschalvergütungen heranzuziehen, die für außergerichtliche Angelegenheiten vereinbart wurden, für die ansonsten eine übliche Vergütung nach § 34 Abs. 1 Satz 2 RVG i.V.m. § 612 Abs. 2 BGB festzusetzen wäre.
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d) Nach Ansicht der Kammer steht eine Pauschalvergütung in Höhe von 20,00 EUR für eine Beratungsleistung in allen Angelegenheiten eines Verbrauchers nicht mehr in einem angemessenen Verhältnis zur Leistung, zur Verantwortung und zum Haftungsrisiko des Rechtsanwalts (vgl. OLG Hamm NJW 2004, 3269). Das gilt sowohl dann, wenn man sich bei der angemessenen Vergütung an den Gebühren der Nummern 2100 ff. VV RVG a. F. orientiert, als auch dann, wenn man zum Vergleich auskömmliche Zeitvergütungen oder feste Anteile heranzieht (vgl. Schneider, Wegfall der Beratungsgebühren zum 01.07.2006, in: NJW 2006, 1905 ff., 1907 ff.; Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert/Müller-Rabe-Madert, RVG, 17. Auflage, § 34 Randnummer 3 ff.; zur Angemessenheit von Stundensätzen s. Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert/Müller-Rabe-Madert, a.a.O., § 34 Randnummer 4 und § 4 Randnummer 34).
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Es kann auch nicht argumentiert werden, ein Rechtsanwalt könne zwischen der vereinbarten Vergütung für Beratungsleistungen und seiner sonstigen Kostenstruktur eine Mischkalkulation vornehmen, da ansonsten die Gefahr besteht, dass die Beratungsleistung i. S. v. § 34 RVG nicht umfassend erfolgt, sondern dass versucht wird, potentielle Mandanten im Rahmen einer kurz gehaltenen Beratung zur Erteilung eines Auftrags zur außergerichtlichen Vertretung oder zum gerichtlichen Tätigwerden zu bewegen.
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Bei der vorliegenden Anzeige kommt erschwerend hinzu, dass keinerlei Differenzierung nach Rechtsgebieten, nach Schwierigkeit der Beratung und Umfang der Tätigkeit vorgenommen wird, und dass trotz der äußerst niedrigen Pauschalgebühren keine Ausnahmen vorgesehen sind. Auch nach der Vorstellung des Gesetzgebers (vgl. BT-Drucksacke 15/1971 S. 239) sollte aber nicht für alle Beratungsfälle – unabhängig von Umfang, Bedeutung und Zeitintensität – eine einheitliche Pauschale verlangt werden, sondern durch die Gebührenvereinbarung sollte es dem Anwalt ermöglicht werden, eine auf den Einzelfall zugeschnittene Gestaltung der Gebühren vorzunehmen.
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Den Verfügungsklägern ist außerdem zuzugeben, dass dann, wenn eine derartige Gebührenfestsetzung für zulässig erklärt würde, auch die Mitwettbewerber gezwungen wären, ihre Leistungen zu ähnlich niedrigen Vergütungssätzen anzubieten. Dies würde letztlich zu einem ruinösen Wettbewerb führen. Dieses Ergebnis kann aber nicht im Interesse der Rechtsuchenden liegen, da bei einem derart ruinösen Wettbewerb die Qualität der außergerichtlichen Beratung i. S. v. § 34 RVG beeinträchtigt sein könnte (vgl. LG Essen, NJW 2004, 2836).
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Die Verfügungsbeklagten können sich schließlich auch nicht auf einen Vergleich mit den Beratungshilfegebühren berufen. Selbst in diesem Sonderfall entstehen als Festgebühren die Beratungshilfegebühr nach Ziffer 2500 des VV zum RVG i. H. v. 10,00 EUR und zusätzlich die Beratungsgebühr nach Ziffer 2501 des VV zum RVG i. H. v. 30,00 EUR zzgl. Auslagen und MwSt.; außerdem besteht hier noch die Möglichkeit der Einigungs- und Erledigungsgebühr nach Ziffer 2508 des VV zum RVG i. H. v. 125,00 EUR.
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f) Ob die Werbung der Verfügungsbeklagten auch irreführend im Sinne von §§ 3, 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 UWG (Irreführung über Merkmal und Preis der Dienstleistung) ist, weil dem Mandanten ein Preis für eine Beratungsleistung versprochen wird, zu dem keine in allen Fällen befriedigende Beratung – kostendeckend – erfolgen kann, kann dahingestellt bleiben.
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2. Da die Verfügungsbeklagten im Juni 2006 die beanstandeten Werbeanzeigen veröffentlichen ließen, ist auch die Eilbedürftigkeit der Sache zu bejahen.
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Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO. Die Androhung der Zwangsmittel beruht auf § 890 ZPO.
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Die Schriftsätze des Klägervertreters vom 18.07.2006, 19.07.2006 und 25.07.2006 gaben keine Veranlassung, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen.
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