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Das Gericht konnte in Abwesenheit des Beklagten über die Klagen verhandeln und entscheiden, da die diesem rechtzeitig zugestellte Ladung einen entsprechenden Hinweis enthielt (§ 102 Abs.2 VwGO).
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Die Klagen der Kläger zu 1 und 2 haben zum Teil, die Klagen der Kläger zu 3 und 4 haben vollumfänglich Erfolg.
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1. a) Der von der Klägerin zu 1 gestellte Hauptantrag hat keinen Erfolg. Denn die Klägerin zu 1 hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 23 AufenthG i.V.m. der Anordnung des Innenministeriums Baden-Württemberg vom 31.01.2001 über Regelungen für Bürgerkriegsflüchtlinge aus Bosnien-Herzegowina und Kosovo, insbesondere für schwer Traumatisierte aus Bosnien-Herzegowina.
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Die noch auf der Grundlage von § 32 AuslG erlassene Anordnung des Innenministeriums Baden-Württemberg stellt für die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis aus den von der Anordnung verfolgten humanitären Erwägungen unter anderem die Voraussetzung auf, dass sich der Flüchtling wegen einer durch Bürgerkriegserlebnisse hervorgerufenen schweren Traumatisierung bereits mindestens seit dem 01. 01. 2000 auf der Grundlage eines längerfristig angelegten Therapieplanes in fachärztlicher oder psychotherapeutischer Behandlung befindet. Daneben ist als weitere Voraussetzung aufgeführt, dass der Flüchtling bislang schon aufgrund landesrechtlicher Regelungen oder Einzelfallentscheidungen wegen geltend gemachter Traumatisierung zumindest geduldet worden ist. Beide Voraussetzungen treffen auf die Klägerin zu 1 ersichtlich nicht zu. Weder befindet sie sich bereits seit dem 01. 01. 2000 in fachärztlicher oder psychotherapeutischer Behandlung noch ist sie bis zum Tag des Erlasses der Anordnung, dem 31.01.2001, aufgrund landesrechtlicher Regelungen oder Einzelfallentscheidungen wegen geltend gemachter Traumatisierung geduldet worden. Vielmehr begann ihren eigenen Angaben zufolge ihre fachärztliche bzw. psychotherapeutische Behandlung frühestens Anfang des Jahres 2001, und die der Klägerin zu 1 bis dahin erteilten Duldungen erfolgten auch nicht wegen geltend gemachter Traumatisierung. Ob hinsichtlich der Anforderung, dass die Behandlung spätestens am 01.01.2000 begonnen haben muss, nach den Festlegungen der Anordnung vom 31.01.2001 wegen des Vorliegens eines atypischen Falles eine Ausnahme gemacht werden muss, kann im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, weil die Klägerin zu 1 jedenfalls die erwähnte Voraussetzung einer bislang schon erfolgten Duldung wegen geltend gemachter Traumatisierung offensichtlich nicht erfüllt.
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Die mit dem Hauptantrag verfolgte Klage der Klägerin zu 1 auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ist danach abzuweisen.
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b) Der Klägerin zu 1 kommt indes ein Anspruch gegen das beklagte Land auf Erteilung einer befristeten Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs.3 Satz 1 AufenthG zu, so dass die die Klägerin zu 1 betreffende Entscheidung des Landratsamts Rastatt vom 24.02.2006 sowie der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 17.03.2006 aufzuheben sind, soweit sie dem entgegen stehen. Das beklagte Land ist verpflichtet, der Klägerin zu 1 eine entsprechende befristete Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs.3 Satz 1 AufenthG zu erteilen (§ 113 Abs.1 Satz 1, Abs.5 Satz 1 VwGO).
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Obgleich von Behördenseite keine ausdrückliche Entscheidung darüber getroffen worden ist, ob der Klägerin zu 1 ein Aufenthaltstitel nach § 25 Abs.3 AufenthG zukommt, ist der diesbezüglich klagweise gestellte Hilfsantrag als zulässig anzusehen, da das ursprüngliche Begehren der Klägerin zu 1 nach der von ihr gegebenen Antragsbegründung jedenfalls auch als ein Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs.3 AufenthG angesehen werden musste und schließlich auch die Voraussetzungen des § 75 VwGO gegeben sind. Von Anfang an beriefen sich die Kläger auf das Vorliegen einer schwerwiegenden Erkrankung bei der Klägerin zu 1 und stellten darauf ab, dass diese Erkrankung weder in Bosnien und Herzegowina noch in Serbien und Montenegro zuverlässig behandelt werden könne. Der Sache nach machten sie deshalb gegenüber der Ausländerbehörde das Vorliegen eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs.6 AuslG geltend, welches nunmehr durch § 60 Abs.7 AufenthG geregelt ist. Das Landratsamt Rastatt musste nach der Auffassung des Gerichts den zunächst gestellten Antrag der Klägerin zu 1 auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach dem Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes zum 01.01.2005 - auch - als einen Antrag nach § 25 Abs.3 i.V.m. § 60 Abs.7 AufenthG auffassen. Wie sich aus § 104 Abs.1 AufenthG ergibt, ist über vor dem 01.01.2005 gestellte Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis entsprechend der neuen Rechtslage zu entscheiden.
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Nach der Auffassung des Gerichts fehlt der Ausländerbehörde des Landratsamts Rastatt in dem Fall der Klägerin zu 1 auch nicht die sachliche Zuständigkeit für eine Entscheidung nach § 25 Abs.3 AufenthG. Sie hat dabei auch über das Vorliegen des geltend gemachten Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs.7 AufenthG zu entscheiden. Zwar bestimmt §31 Abs.3 AsylVfG eine Sonderzuständigkeit des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge für die Feststellung, ob die Voraussetzungen des § 60 Abs.2-7 AufenthG vorliegen. Indes gilt dies nur für Ausländer, die im Bundesgebiet einen Asylantrag, d.h. einen Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter nach Art.16a Abs.1 GG und einen Antrag auf Feststellung des Vorliegens eines Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs.1 AufenthG (vgl. § 13 Abs. 1 u. 2 AsylVfG) gestellt haben bzw. deren Begehren als ein Begehren auf Schutz vor politischer Verfolgung auszulegen und damit an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu leiten ist (vgl. etwa BVerwG, Beschl. v. 03.03.2006, NVwZ 2006, 830, wonach gem. §13 Abs.1 AsylVfG derjenige Schutzsuchende, der sich materiell auf Asylgründe beruft, zwingend auf das alle Schutzersuchen und Schutzformen erfassende Asylverfahren zu verweisen ist, welches wegen der besonderen Sachkunde ausschließlich dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zugewiesen ist, und wonach kein Wahlrecht des Ausländers zwischen asylrechtlichem und ausländerrechtlichem Schutz vor Verfolgung im Heimatland besteht). Das Begehren der Klägerin zu 1 kann der Sache nach aber nicht als asylrechtliches Schutzersuchen im Sinne von § 13 Abs.1 AsylVfG gedeutet werden, da es ausschließlich damit begründet ist, dass sie im Falle einer Rückkehr in ihr Heimatland dort wegen schlechter medizinischer Versorgungsverhältnisse eine erhebliche Gesundheitsgefährdung erfahren würde. Die Klägerin zu 1 kann deshalb nicht als Asylsuchende angesehen werden, so dass es bei der Kompetenz der Ausländerbehörde verbleibt, im Rahmen eines Antrags auf Erteilung einer befristeten Aufenthaltserlaubnis auch über das Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs.7 AsylVfG zu entscheiden. Dass der Ausländerbehörde eine entsprechende Entscheidungskompetenz zukommt, erschließt sich im Übrigen ohne Weiteres aus der Regelung des § 72 Abs.2 AufenthG. Der Auffassung des OVG Lüneburg, wonach jede Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs.3 Satz 1 AufenthG wegen im Zielstaat drohender Gefahren eine positive Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge voraussetzt (vgl. den Beschl. v. 14.06.2006 - 9 ME 187/06 -, juris), hält das Gericht für zu weitgehend.
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Der - sachlichen - Zuständigkeit der Ausländerbehörde des Landratsamts Rastatt für eine Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs.3 AufenthG steht schließlich auch nicht die Regelung in § 7 Nr.1 der Verordnung der Landesregierung und des Innenministeriums über Zuständigkeiten nach dem Aufenthaltsgesetz und dem Asylverfahrensgesetz sowie über die Verteilung unerlaubt eingereister Ausländer (AAZuVO) vom 11.01.2005 entgegen. Diese Regelung sieht zwar vor, dass bei Ausländern, die keinen Asylantrag gestellt haben, die Regierungspräsidien für die Entscheidung zuständig sind, ob Abschiebungsverbote nach § 60 Abs.2-7 AufenthG vorliegen. Aus § 8 AAZuVO, wonach Entscheidungen über die Erteilung und Verlängerung von Aufenthaltstiteln nach § 25 Abs.3-5 AufenthG der vorherigen Zustimmung des Regierungspräsidiums bedürfen, ergibt sich aber auch, dass den Regierungspräsidien jedenfalls keine unmittelbare Zuständigkeit für Entscheidungen nach § 25 Abs.3 AufenthG zukommt, bei welchen lediglich inzident das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs.2-7 AufenthG zu prüfen ist.
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Gem. § 25 Abs.3 Satz 1 AufenthG soll einem Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn die Voraussetzungen für die Aussetzung der Abschiebung nach § 60 Abs.2, 3, 5 oder 7 AufenthG vorliegen. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist (§ 25 Abs.3 Satz 2 AufenthG). Die in § 5 Abs.1 und 2 AufenthG vorgesehenen allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen müssen in den Fällen des § 25 Abs.3 AufenthG nicht gegeben sein (vgl. § 5 Abs.3 1.HS AufenthG). Hiernach
muss
von der Ausländerbehörde eine Aufenthaltserlaubnis ausgestellt werden, sofern im Einzelfall etwa die Voraussetzungen des § 60 Abs.7 AufenthG vorliegen und daneben keine atypische Ausnahmesituation - worauf vorliegend nichts hindeutet - gegeben ist. Durch § 25 Abs. 3 AufenthG soll die aufenthaltsrechtliche Stellung des von §60 Abs. 2, 3, 5 oder 7 AufenthG geschützten Ausländers verbessert und die bislang verbreitete Praxis, die Duldung - häufig in Form von sog. Kettenduldungen - als „zweitklassiges Aufenthaltsrecht“ einzusetzen, eingeschränkt werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.11.2005, AuAS 2006, 122).
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Gem. § 60 Abs.7 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Nach der ständigen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte ist ein derartiges Abschiebungsverbot etwa als gegeben anzusehen, wenn nach einer Abschiebung des Ausländers in sein Heimatland dieser dort alsbald nach der Einreise eine erhebliche und ernstliche Verschlechterung seiner Gesundheit zu erwarten hat, welche dort auch nicht behoben werden könnte (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.10.2002, NVwZ 2003, Beilage I, 53, Urt. v. 09.09.1997, InfAuslR 1998, 125). Bei der Klägerin zu 1 muss solches auf der Grundlage der für diese im Verfahren vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen und Atteste sowie der in die mündliche Verhandlung eingeführten Erkenntnisquellen für ihr Heimatland Bosnien und Herzegowina angenommen werden.
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Die Klägerin zu 1 hat in dem vorliegenden Verfahren zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen, dass sie - immer noch - an einer rezidivierenden depressiven Störung, einer komplexen, chronifizierten posttraumatischen Belastungsstörung, einem Zustand nach sexueller Traumatisierung sowie einer anhaltenden Belastungssituation leidet. Diese Erkrankungen sind durch insgesamt fünf sehr ausführlich begründete ärztliche Bescheinigungen der die Klägerin psychiatrisch betreuenden Ärztin Frau Dr. med. ... nachgewiesen. Diese hat zuletzt auch noch in der mündlichen Verhandlung ausführlich das Krankheitsbild der Klägerin zu 1 sowie die Erforderlichkeit ihrer Behandlung dargestellt. Die Ausführungen von Frau Dr. med. ... sind für das Gericht fundiert, schlüssig und nachvollziehbar, so dass sie keinen ernstlichen Zweifeln unterliegen. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die insgesamt fünf Stellungnahmen von Frau Dr. med. ... vom 02.04.2001, 01.11.2002, 18.09.2003, 26.01.2004 und 15.10.2005 Bezug genommen. Frau Dr. med. ... hat darüber hinaus in der mündlichen Verhandlung über den aktuellen Zustand der Klägerin zu 1 berichtet und diesen Bericht auch noch in schriftlicher Zusammenfassung dem Gericht überlassen. Für das Gericht besteht kein Anlass, hinsichtlich des Gesundheitszustandes der Klägerin zu 1 von Amts wegen weitere Ermittlungen - etwa durch Einholung eines Sachverständigengutachtens - anzustellen. Denn die Klägerin zu 1 ist bereits im Rahmen des dem Klageverfahren vorangegangenen Verwaltungsverfahren des Öfteren dem Gesundheitsamt des Landratsamts Rastatt vorgestellt worden, welches die Einschätzungen von Frau Dr. med. ... im Wesentlichen geteilt hat und ebenfalls eine gesundheitliche Gefährdung der Klägerin zu 1 für den Fall einer Rückkehr in ihr Heimatland angenommen hat. Da die Stellungnahmen des Gesundheitsamtes mit den Einschätzungen des Behandlungszentrums für Folteropfer in Einklang gestanden haben, stellt es sich nach der Auffassung des Gerichts auch als unschädlich dar, dass die zuletzt von Frau Dr. med. ... abgegebenen Stellungnahmen (aus den Jahren 2004 und 2005) dem Gesundheitsamt nicht mehr vorgelegt worden sind.
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Anhand der dem Gericht zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen über die medizinische Versorgungslage in Bosnien und Herzegowina sowie anhand des dargestellten Gesundheitszustand der Klägerin zu 1 muss davon ausgegangen werden, dass diese im Falle einer Rückkehr in ihr Heimatland dort alsbald erheblich in ihrer Gesundheit beeinträchtigt werden würde, ohne dass die Gesundheitsbeeinträchtigungen vor Ort zuverlässig behoben werden könnten. Das Bild der medizinischen Versorgungslage in Bosnien und Herzegowina - insbesondere was spezielle psychische Erkrankungen wie etwa das Bestehen einer posttraumatischen Belastungsstörung angeht - ist dadurch gekennzeichnet, dass wegen Fehlens der erforderlichen Kapazitäten eine Behandlung dort in erster Linie medikamentös erfolgt. Zwar lassen sich in Bosnien und Herzegowina auch vereinzelt Behandlungspersonen finden, welche die bei der Klägerin zu 1 notwendige Gesprächstherapie durchführen können. Diese sind indes so selten und daher derart ausgelastet, dass nach der Einschätzung des Gerichts die Klägerin zu 1 im Falle einer Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina keine Chance hätte, die für sie erforderliche Gesprächstherapie in angemessener Zeit aufzunehmen (vgl. den Bericht des Auswärtigen Amts über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Bosnien-Herzegowina vom 29.08.2005, die Auskunft der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Sarajevo vom 20.07.2005 an das VG Düsseldorf und die Stellungnahme des UNHCR vom 30.06.2004 an das VG Potsdam mit Bericht über das Gesundheitswesen in Bosnien und Herzegowina vom Juli 2003).
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Die Klägerin zu 1 würde daher mangels einer im Heimatland Erfolg versprechenden Behandlung dort alsbald eine erhebliche Verschlechterung ihres bereits jetzt schlechten Gesundheitszustandes erfahren, was indes ihrer Abschiebung nach § 60 Abs.7 Satz 1 AufenthG entgegen steht und ihren Anspruch auf Erteilung einer zunächst befristeten Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs.3 Satz 1 AufenthG begründet. Der Klägerin zu 1 ist in Anwendung von § 25 Abs.3 Satz 2 AufenthG auch nicht die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar. Insoweit käme allenfalls - zusammen mit ihrem Ehemann - ihre Ausreise in den derzeit unter UN-Verwaltung stehenden Kosovo in Betracht. Eine Ausreise dorthin wäre für die Klägerin zu 1 indes nicht zumutbar, da auch dort Behandlungsmöglichkeiten insbesondere für eine posttraumatische Belastungsstörung nur in eng begrenztem Rahmen und nach längeren Wartezeiten zur Verfügung stehen (vgl. insoweit den Bericht des Auswärtigen Amts über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien (Kosovo) vom 29.06.2006; s. a. VG Karlsruhe, Urt. v. 31.03.2005 - A 4 K 12062/03 -).
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Da schließlich in der Person der Klägerin zu 1 auch nicht die sonstigen in § 25 Abs.3 Satz 2 AufenthG erwähnten Ausschlussgründe gegeben sind, steht dieser ein Anspruch auf Erteilung einer befristeten Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs.3 AufenthG i.V.m. § 60 Abs.7 AufenthG zu. Die Befristung kann zunächst für bis zu drei Jahre erteilt werden (vgl. § 26 Abs.1 AufenthG). Die Bestimmung der konkreten Befristung der Aufenthaltserlaubnis bleibt einer Ermessensentscheidung der Ausländerbehörde vorbehalten.
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Der entsprechende gerichtliche Verpflichtungsausspruch kann auch ergehen, obwohl die Ausländerbehörde nicht gem. § 72 Abs. 2 AufenthG das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge beteiligt hat und obwohl keine Zustimmung des Regierungspräsidiums nach §8 AAZuVO erteilt worden ist. Die entsprechenden Vorschriften regeln lediglich rein behördeninterne Beteiligungserfordernisse, welche nicht für das gerichtliche Verfahren gelten.
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2. a) Was den Kläger zu 2 anbetrifft, steht diesem zunächst entsprechend seinem Hauptantrag kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 23 AufenthG i.V.m. der Anordnung des Innenministeriums Baden-Württemberg vom 15.06.2001 über Regelungen über erwerbstätige Flüchtlinge aus Bosnien-Herzegowina und der Bundesrepublik Jugoslawien zu. Denn der Kläger zu 2 erfüllt bereits mehrere tatbestandliche Voraussetzungen dieser Anordnung nicht. Die Anordnung erfordert etwa, dass der Ausländer im Zeitpunkt der Antragstellung ein mindestens zweijähriges dauerhaftes Beschäftigungsverhältnis nachgewiesen hat. Kurzfristige Unterbrechungen des Arbeitsverhältnisses sind dabei unschädlich, sofern eine Beschäftigung auf Dauer möglich ist. Im Zeitpunkt der Antragstellung (22.03.2001) befand sich der Kläger zu 2 indes noch nicht zwei Jahre in einem dauerhaften Beschäftigungsverhältnis. Bei seinem damaligen Arbeitgeber, der Firma ... in ..., hatte der Kläger zu 2 erst am 02.11.1999 nach vorangegangener mehrjähriger Arbeitslosigkeit angefangen. Die Anordnung des Innenministeriums vom 15.06.2001 sieht des Weiteren vor, dass der (seinerzeitige) Arbeitgeber des Ausländers dringend auf den Arbeitnehmer angewiesen ist, wobei das dringende Bedürfnis für die weitere Beschäftigung nachvollziehbar und plausibel darzutun ist. Auch an dieser Voraussetzung fehlt es in dem Fall des Klägers zu 2 ersichtlich. So beschränkte sich die von der Firma ... unter dem 06.09.2001 erteilte Bescheinigung auf die Mitteilung, dass der Kläger zu 1 seit dem 02.11.1999 in dem Unternehmen beschäftigt ist. Dass er in dem Betrieb auch dringend benötigt wurde, lässt sich der Bescheinigung nicht entnehmen. Vor dem Hintergrund, dass mit der Anordnung des Innenministeriums vom 15.06.2001 aber nur solche Arbeitnehmer begünstigt werden sollten, die dem jeweiligen Betrieb besonders dienlich waren, insbesondere weil ihr Ersatz durch deutsche Arbeitnehmer oder sonstige Unionsbürger nicht gewährleistet erschien, kann die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für den Kläger zu 2 nach § 23 AufenthG i.V.m. der erwähnten Anordnung des Innenministeriums nicht in Betracht kommen. Die hierauf gerichtete Klage des Klägers zu 2 ist nach allem abzuweisen.
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b) Hingegen kommt dem Kläger zu 2 ein Anspruch gegen das beklagte Land auf Erteilung einer befristeten Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs.5 Satz 1 AufenthG zu. Hiernach kann einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, abweichend von § 11 Abs.1 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Einreise aus rechtlichen und tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis
soll
erteilt werden, wenn - wie bei dem Kläger zu 2 - die Abschiebung bereits seit 18 Monaten ausgesetzt ist (§ 25 Abs.5 Satz 2 AufenthG). Sie darf nur dann erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist, wobei ein Verschulden insbesondere dann gegeben ist, wenn der Ausländer falsche Angaben gemacht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt (§ 25 Abs.5 Satz 3 und 4 AufenthG).
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Dass die Ausreise des Klägers zu 2, d.h. seine Abschiebung oder seine freiwillige Ausreise (vgl. dazu ausführlich VG Karlsruhe, Urt. v. 27.09.2005 - 4 K 1390/03 -), aus
tatsächlichen Gründen
unmöglich wäre, macht er selbst nicht geltend und solches lässt sich für das Gericht auch nicht erkennen.
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Eine Ausreise des Klägers zu 2 muss aber aus
rechtlichen Gründen
als unmöglich angesehen werden. Der Begriff der rechtlichen Unmöglichkeit der Ausreise in § 25 Abs.5 AufenthG kann nach der Gesetzessystematik nur Gesichtspunkte erfassen, welche nicht bereits von § 25 Abs.1 AufenthG (Anerkennung als Asylberechtigter), § 25 Abs.2 AufenthG (Abschiebungsverbot nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge) oder nach § 25 Abs.3 AufenthG (Abschiebungsverbot nach § 60 Abs.2, 3, 5 oder 7 AufenthG) erfasst werden. Hierzu rechnen insbesondere sonstige auf Verfassungs- bzw. Europarecht gegründete Rechtsstellungen des Ausländers, welche etwa bei der Frage der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme Berücksichtigung zu finden haben. Hierunter fällt insbesondere das bei jeder aufenthaltsbeendenden Maßnahme von der Ausländerbehörde in den Blick zu nehmende Grundrecht auf Schutz von Ehe und Familie nach Art.6 Abs.1 GG. Diese Grundrechtsstellung wäre betroffen, wenn der Kläger zu 2 das Bundesgebiet verlassen müsste, während seine Ehefrau - wie oben dargestellt - weder nach Bosnien und Herzegowina noch nach Serbien und Montenegro zurückkehren kann. Da in dem vorliegenden Fall keine Gesichtspunkte gegeben sind, die eine Trennung der Eheleute rechtfertigen können, ist die Ausreise des Klägers zu 2 aus rechtlichen Gründen i.S.v. § 25 Abs.5 S. 1 AufenthG gehindert. Dass dieser tatsächlich freiwillig das Bundesgebiet verlassen könnte, spielt dabei keine Rolle. Denn ein rechtliches Ausreisehindernis ist auch dann gegeben, wenn dem Ausländer - über die Unmöglichkeit seiner Abschiebung hinaus - die freiwillige Ausreise nicht zuzumuten ist (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 06.04.2005, VBlBW 2005, 2356), was vorliegend aus den Gründen des Art. 6 Abs. 1 GG gegeben ist.
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Da die Abschiebung des Klägers zu 2 auch bereits seit 18 Monaten ausgesetzt ist, besteht für diesen ein zwingender Anspruch auf Erteilung einer befristeten Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs.5 Satz 2 AufenthG. Ausschlussgründe nach den Sätzen 3 und 4 des § 25 Abs.5 AufenthG bestehen für den Kläger zu 2 nicht, zumal ihn ein Verschulden an der Erkrankung seiner Ehefrau nicht trifft. Auch lässt sich nicht erkennen, dass bei dem Kläger zu 2 bestimmte allgemeine Erteilungsvoraussetzungen nach § 5 Abs. 1 und 2 AufenthG fehlen (vgl. § 5 Abs. 3 2.HS AufenthG). Gem. § 26 Abs.1 AufenthG kann die befristete Aufenthaltserlaubnis für den Kläger zu 2 zunächst für sechs Monate erteilt werden.
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3. Den minderjährigen Klägern zu 3 und 4, den Kindern der Kläger zu 1 und 2, kommt - wie dem Kläger zu 2 - ein Anspruch auf Erteilung einer befristeten Aufenthaltserlaubnis auf der Grundlage von § 25 Abs.5 Satz 1 und 2 i.V.m. Art.6 Abs.1 GG zu. Auch bei diesen Klägern besteht aus Gründen des Grundrechtes auf Schutz von Ehe und Familie nach Art. 6 Abs. 1 GG ein rechtliches Ausreisehindernis, weshalb das beklagte Land verpflichtet ist, auf deren Anträge hin diesen ebenfalls befristete Aufenthaltserlaubnisse zu erteilen.
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