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Die zulässige Klage hat in der Sache Erfolg.
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1. Die Klage ist zulässig. Dies gilt wegen § 258 ZPO auch für Klagantrag 1, mit dem der Kläger wiederkehrende künftige Leistungen verlangt.
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2. Der Kläger hat Anspruch auf Zahlung von monatlich 314,51 EUR zum Letzten eines jeden Monats gegen den Beklagten, beginnend mit dem 28.02.2006. Der Beklagte konnte den Teil der Betriebsrentenanwartschaft des Klägers, der während des Insolvenzverfahrens erdient worden ist, nicht ohne Zustimmung des Klägers abfinden.
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a) Der Anspruch des Klägers auf monatliche Zahlung einer Betriebsrente in zwischen den Parteien unstreitiger Höhe ergibt sich aus der Ruhegeldsonderzusage der Insolvenzschuldnerin vom 15.08.1986. Dass die dort geregelten Voraussetzungen für einen Rentenbezug erfüllt sind, ist zwischen den Parteien ebenfalls unstreitig. Streitig ist lediglich, ob der Beklagte die streitgegenständliche Anwartschaft abfinden durfte.
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b) Gemäß § 3 Abs. 1 BetrAVG dürfen unverfallbare Anwartschaften im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und laufende Leistungen nur unter den Voraussetzungen der folgenden Absätze dieser Vorschrift abgefunden werden. Da im vorliegenden Fall unstreitig keine Bagatellanwartschaft im Sinne von § 3 Abs. 2 BetrAVG vorliegt, kommt nur eine Abfindung unter den Voraussetzungen des § 3 Abs. 4 BetrAVG in Betracht. Diese Voraussetzungen lagen im vorliegenden Fall nach Auffassung des Gerichts nicht vor.
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Die Regelung des § 3 Abs. 4 BetrAVG sieht vor, dass der Teil der Anwartschaft, der während eines Insolvenzverfahrens erdient worden ist, ohne Zustimmung des Arbeitnehmers abgefunden werden kann, wenn die Betriebstätigkeit vollständig eingestellt und das Unternehmen liquidiert wird. Die Vorgängervorschrift des § 3 Abs. 1 Satz BetrAVG a.F. wurde eingeführt, da Wertsteigerungen der Anwartschaft nach der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens von der Eintrittspflicht des Pensionssicherungsvereins nicht erfasst werden, sondern die Insolvenzmasse belasten (s. BT-Drucks. 12/3803, S. 110). Nach dem Willen des Gesetzgebers sollte das neu geschaffene Recht des Insolvenzverwalters, diesen Anwartschaftsteil abzufinden, die Liquidation eines Unternehmens im Insolvenzverfahren erleichtern. Da der Wert des abzufindenden Anwartschaftsteils in aller Regel sehr gering sein werde, bestünden auch hier keine Bedenken im Hinblick auf die sozialpolitische Zielsetzung des § 3 (s. BT-Drucks. 12/3803, S. 110).
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Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 3 Abs. 4 BetrAVG sind noch nicht erfüllt, wenn nur die Absicht besteht, die Betriebstätigkeit vollständig einzustellen und das Unternehmen zu liquidieren. Jedoch genügt es, wenn ein enger sachlicher Zusammenhang der Abfindung mit der Betriebseinstellung besteht bzw. die Abfindung Teil der Liquidationsmaßnahmen ist (Blomeyer/Rolfs/Otto, 4. Auflage 2006, § 3 BetrAVG Rn. 81 f.) Es ist davon auszugehen, dass die Abfindung der Anwartschaft Teil der Liquidationsmaßnahmen des Beklagten ist.
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Nach Auffassung des Gerichts liegt jedoch im vorliegenden Fall keine vollständige Einstellung der Betriebstätigkeit im Sinne des Gesetzes vor:
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§ 3 Abs. 4 BetrAVG ist als Ausnahmeregelung vom Abfindungsverbot eng auszulegen. Dafür spricht auch die Gesetzesbegründung, die die durch § 3 Abs. 4 BetrAVG gewährte Erleichterung der Liquidation nur im Hinblick auf die regelmäßig geringen Werte solcher Teilanwartschaften für unbedenklich hielt. Zwar hält das Gericht eine teleologische Reduktion der Vorschrift auf solche geringen Werte, die im vorliegenden Fall sicher überschritten sind, nicht für möglich, da jeder Anhaltspunkt fehlt, wann ein solcher geringer Wert, der nicht bereits von § 3 Abs. 2 BetrAVG erfasst wird, noch vorliegt. Jedoch zeigt der gesetzgeberische Wille, dass man in Zweifelsfällen die Regelung des § 3 Abs. 4 BetrAVG nicht anwenden sollte.
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Gemeint ist mit dem Merkmal der vollständigen Einstellung der Betriebstätigkeit die Einstellung des mit dem Unternehmen verfolgten arbeitstechnischen und unternehmerischen Zwecks und die Auflösung der die Einheit des Unternehmens gestaltenden Organisation (Blomeyer/Rolfs/Otto, § 3 BetrAVG Rn. 81 unter Verweis auf § 7 BetrAVG Rn. 110). Veräußert jedoch der Insolvenzverwalter wie hier im Rahmen eines Betriebsübergangs das Unternehmen, wird der verfolgte arbeitstechnische und unternehmerische Zweck vom neuen Rechtsträger weitergeführt. Eine vollständige Einstellung der Betriebstätigkeit liegt damit nicht vor. Diese liegt nur vor, wenn der Insolvenzverwalter das Unternehmen zerschlägt.
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Würde man die Veräußerung des Unternehmens als vollständige Einstellung der Betriebstätigkeit ansehen, würden außerdem die Arbeitnehmer, die im Rahmen eines Betriebsübergangs aus dem Unternehmen ausgeschieden sind, im Vergleich zu den Arbeitnehmern, deren Arbeitsverhältnisse fortbestehen, schlechter gestellt. Auch vor diesem Hintergrund müssen die Verwaltungsvereinfachung und die Kostenersparnis, die durch eine Abfindung der Anwartschaften für den Insolvenzverwalter entstehen, zurückstehen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass nach dem Wortlaut der Regelung der Insolvenzverwalter ohnehin nur Anwartschaften, nicht aber laufende Leistungen abfinden kann. Im vorliegenden Fall ist der Versorgungsfall nur wenige Tage nach Zahlung der Abfindung eingetreten. Die Vorteile einer Abfindungsmöglichkeit für den Insolvenzverwalter werden ihm also im Fall laufender Leistungen nach der gesetzlichen Regelung ohnehin nicht gewährt.
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c) Vor diesem Hintergrund kommt es auf die übrigen von den Parteien angesprochenen Fragen (insbesondere Ausübung eines Formenwahlrechts, Zusagen des Beklagten, Vollmacht des Herrn Wacker) nicht an.
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3. Die Zinsentscheidung ergibt sich aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB. Gemäß § 3 der Ruhegeld-Sonderzusage sind die Ruhegelder am Letzen eines jeden Monats zu zahlen, erstmals also am 28.02.2006. Der Beklagte befand sich damit ab 01.03.2006 hinsichtlich des für Februar 2006 zu zahlenden Ruhegelds in Verzug. Entsprechendes gilt für die Folgemonate.
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Der Beklagte hat als unterliegende Partei gem. §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 91 Abs. 1 Satz 1 die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
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