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| | Die Klägerin begehrt vom Beklagten im Wege des Regresses Schadensersatz. |
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| | Die Klägerin war Haftpflichtversicherer des Fahrzeugs, Marke Daimler, amtliches Kennzeichen FR-XXXXX. Versicherungsnehmer und Halter des vorgenannten Fahrzeuges war der Beklagte. |
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| | Am 6.3.2005 befuhr der Beklagte die BAB 44 in Fahrtrichtung Kassel, als es zu einem Unfall kam. Im Zeitpunkt der Verursachung des Verkehrsunfalls war der Beklagte alkoholisiert, seine Blutalkoholkonzentration betrug 1,39 Promille. Die Klägerin regulierte einen Gesamtschaden von 7.209,71 Euro. |
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| | Die Klägerin hat den Versicherungsvertrag zunächst mit Schreiben vom 6.4.2005, das dem Beklagten am 11.4.2005 zuging, gekündigt. Nach einer erfolgten Rüge der Bevollmächtigung kündigte die Klägerin erneut mit Schreiben vom 28.4.2005, das dem Beklagten am Tag darauf zuging. |
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| | Die Klägerin behauptet, sie habe erst am 1.4.2005 vom Grad der Alkoholisierung des Beklagten Kenntnis erlangt. |
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| | Die Klägerin ist der Ansicht, die "Aug- und Ohr-Rechtsprechung" des BGH greife im vorliegenden Falle nicht ein, da der Zeuge XXXXXXX selbständiger Versicherungsvertreter der XXXXXX-Versicherungs-AG und nicht der klagenden XXXXXX- Sachversicherungs-AG sei. |
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| | den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 5.000,00 Euro nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.6.2005 nebst 10,00 Euro außergerichtlicher Mahnkosten nebst außergerichtlicher Kosten in Höhe von 250,15 Euro zu zahlen. |
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| | Er behauptet, am 24.3.2005 habe sich der Agent der Klägerin, bei dem der Beklagte den Versicherungsvertrag abgeschlossen habe, und der ihn in Versicherungsfragen ständig betreue, in die Wohnung seines Bruders begeben. Dort sei der Schaden schriftlich aufgenommen worden und die Frage nach einer Alkoholisierung wahrheitsgemäß beantwortet worden. Der Zeuge XXXXXX habe die Blutalkoholisierung in das Schadensformular eingetragen. |
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| | Der Beklagte ist der Ansicht, der Klägerin sei die Kenntnis des Zeugen XXXXXX zuzurechnen, mit der Folge, dass sie ab dem 24.3.2005 Kenntnis von der Obliegenheitsverpflichtung des Beklagten gehabt habe und die Monatsfrist des § 6 Abs. 1 VVG am 24.4.2005 geendet habe. |
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| | Der Beklagte ist der Ansicht, Versicherungsagent sei nicht nur derjenige, der Versicherungsvertreter im Sinne der §§ 92, 84 HGB sei, sondern unter anderem auch der Gelegenheitsagent, der nur gelegentlich oder sogar nur in einem Einzelfall vom Versicherer mit der Vermittlung betraut ist. |
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| | Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. |
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| | Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einvernahme der Zeugen XXXXX und XXXXXX. |
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| | Bezüglich des Beweisergebnisses wird Bezug genommen auf die Sitzungsniederschrift vom 20.7.2006. |
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