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Die Parteien streiten über die Höhe einer Sozialplanabfindung.
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Die Beklagte entschloss sich im Jahre 2003 aus betrieblichen Gründen, ihr Unternehmen durch Auflösung des Außendienstes und durch weitere betriebsbedingte Kündigungen zu restrukturieren. Daher schloss sie mit dem Betriebsrat am 10.03.2004 einen Sozialplan zur Milderung der wirtschaftlichen Nachteile für die betroffenen Außendienstarbeitnehmer und darüber hinaus für "künftige betriebsbedingte Entlassungen während der Laufzeit" des Sozialplanes. Diese Betriebsvereinbarung war befristet für die Zeit bis zum 30.06.2006 und stand unter der auflösenden Bedingung der Stellung eines Insolvenzantrages – vgl. im einzelnen Abl. 104 bis 105 der erstinstanzlichen Akte –.
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Im Frühjahr 2005 traf die Beklagte die Entscheidung, ihren gesamten Betrieb zum Jahresende einzustellen und das Unternehmen still zu liquidieren. Hierüber unterrichtete sie am 27.04.2005 schriftlich den Betriebsrat – Abl. 64 bis 66 a. a. O. –. Der Betriebsrat verhandelte mit der Beklagten in der Folgezeit über den Abschluss eines Interessenausgleiches und die Modifizierung bzw. Ergänzung des Sozialplanes.
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Am 18.05.2005 vereinbarten sie einen Teil-Interessenausgleich – Abl. 68 bis 71 a. a. O. – hinsichtlich der mit 7-monatiger Frist auszusprechenden Kündigungen zum Jahresende. Auf Verlangen des Betriebsrates verpflichtete sich die Beklagte, eine Bankbürgschaft über EUR 2,0 Mio zu stellen.
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Nach mehreren Sitzungen der vereinbarten ständigen Einigungsstelle kam es am 17.08.2005 zum Abschluss eines förmlichen Interessenausgleichs und eines weiteren Sozialplans, der in § 2.5 Folgendes regelt:
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"Diejenigen Arbeitnehmer, die ihr Arbeitsverhältnis bereits vor Abschluss des vorliegenden Sozialplanes gekündigt haben, erhalten eine um 40 % geminderte Abfindung gemäß vorstehenden Ziffern 2.1 bis 2.4." – Abl. 7 bis 9 a. a. O. –.
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Die Beklagte informierte die Belegschaft über den jeweiligen Stand ihrer Verhandlungen mit dem Betriebsrat auf Betriebsversammlungen vom 10.05.2005, 30.05.2005, 22.06.2005 und 11.07.2005 sowie durch eine schriftliche Mitteilung vom 22.07.2005.
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Die Klägerin stand seit dem 01.09.1980 in einem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten als kaufmännische Sachbearbeiterin zu einen monatlichen Bruttoentgelt von – zuletzt – EUR 1.489,26. Dieses Arbeitsverhältnis kündigte die Beklagte am 29.06. zum 31.12.2005 wegen ihrer Schließungsentscheidung. Mit e-mail vom 31.07.2005 – Abl. 82 a. a. O. – erklärte die Klägerin ihrerseits die Kündigung des Arbeitsverhältnisses zum 01. Oktober 2005 und bestätigte eine zuvor abgegebene mündliche Zusicherung der Beklagten, dass sie das Unternehmen bereits zum 14.09.2005 verlassen dürfe. Am 01. August 2005 erklärte die Beklagte diese Zusicherung noch einmal schriftlich.
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Am 15.09.2005 trat die Klägerin eine neue – nicht schlechter vergütete – Stelle an.
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Die Beklagte zahlte der Klägerin einen um EUR 9.765,72 geminderten Abfindungsbetrag aus mit der Begründung, der ablösende Sozialplan vom 17.08.2005 komme wegen des vorzeitigen Ausscheidens der Klägerin zur Anwendung.
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Mit ihrer beim Arbeitsgericht erhobenen Klage hat die Klägerin den vorenthaltenen Differenzbetrag geltend gemacht und zur Begründung ausgeführt, im Zeitpunkt der einvernehmlichen Vertragsaufhebung auf die Fortgeltung der ursprünglichen Betriebsvereinbarung vom 10.03.2004 vertraut zu haben. Die erst am 17.08.2005 zustande gekommene Ablösung des ursprünglichen Sozialplanes mit seiner 40%-igen Kürzung nach Maßgabe von dessen § 2.5 habe ihren Anspruch nicht rückwirkend schmälern können.
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Die Klägerin hat beantragt:
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Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 10.156,19 brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.09.2005 zu bezahlen.
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Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt und ausgeführt, die Betriebsvereinbarung vom 17.08.2005 gehe als spezielleres Regelwerk der Betriebsvereinbarung vom 10.03.2004 vor. Zudem habe sie eine ablösende Wirkung, ohne dass Grundsätze des Vertrauensschutzes der – unechten – Rückwirkung entgegenstünden. Schließlich sei durch die unternehmerische Entscheidung vom Frühjahr 2005, das Unternehmen still zu liquidieren und den Betrieb gänzlich zu schließen, die Geschäftsgrundlage für den Sozialplan vom 10.03.2004 entfallen.
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Das Arbeitsgericht ist dieser Rechtsansicht der Beklagten gefolgt und hat mit Urteil vom 20.01.2006 die Klage abgewiesen.
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Gegen diese am 09.02.2006 zugestellte Entscheidung richtet sich die am 16.02.2006 eingelegte und am 06.04.2006 ausgeführte Berufung der Klägerin:
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Der zweite Sozialplan enthalte keine speziellere Regelung gegenüber dem ersten Sozialplan, weil beide Regelwerke unterschiedliche Sachverhalte zum Gegenstand hätten. Der erste Sozialplan habe sich auf die Milderung von Nachteilen einer Restrukturierung beschränkt, während der zweite Sozialplan der Milderung der Nachteile der gänzlichen Stilllegung gedient habe. Auch sei der zeitliche Anwendungsbereich nur begrenzt identisch. Erst ab dem 17.08.2005 sei eine neue Situation eingetreten. Die Kündigung der Beklagten vom 29.06.2005 unterliege dem Regime des ersten Sozialplans.
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Auch das vom Arbeitsgericht angezogene Ablösungsprinzip komme nicht zur Geltung. Seiner Natur nach könne es nur laufende Leistungen, nicht aber eine einmalige Zahlung mit Fälligkeitszeitpunkt vor der Ablösung erfassen. Andernfalls liege ein nicht zulässiger Eingriff in bestehendes Vermögen vor.
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Selbst dann, wenn nur eine sogenannte unechte Rückwirkung vorgelegen haben sollte, genieße die Klägerin gleichwohl Vertrauensschutz in Bezug auf den Fortbestand der Altregelung. Zum Zeitpunkt des Abschlusses der Ausscheidens-Vereinbarung sei der verschlechternde Inhalt des zweiten Sozialplans nicht einmal ansatzweise vorhersehbar gewesen.
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Letztlich hätten auch die Voraussetzungen eines Wegfalls der Geschäftsgrundlage nicht vorgelegen.
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Die Zahlungsklage ermäßige sich angesichts ihres vorzeitigen Ausscheidens jedoch auf EUR 9.765,72.
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Die Klägerin beantragt daher:
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1.
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Das Urteil des Arbeitsgerichtes Karlsruhe vom 20.01.2006 – Az.: 7 Ca 479/05 – wird abgeändert.
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2.
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Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 9.765,72 nebst 5 % Zinsen seit dem 15.09.2005 zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt kostenpflichtige Zurückweisung der Berufung. Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Zum Umfang der Kürzung trägt sie vor, dass im Laufe der zweiten Sitzung der Einigungsstelle vom 17.08.2005 der Betriebsrat auf einer Besserstellung älterer Arbeitnehmer bestanden habe.
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Zur Gegenfinanzierung sei die Beklagte gezwungen gewesen, auf einer 40%igen Kürzung für diejenigen zehn Arbeitnehmer zu bestehen, die selbst gekündigt haben. Es bestehe Stoffgleichheit zwischen dem Kürzungsvolumen und dem Erhöhungsvolumen für ältere Arbeitnehmer. Der Betriebsrat sei hiermit ausdrücklich einverstanden gewesen.
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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze erster und zweiter Instanz, den erstinstanzlichen Tatbestand und die Protokollerklärung der Beklagten vom 25.10.2006 verwiesen.
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