InsO § 124 Sozialplan vor Verfahrenseröffnung

Insolvenzordnung

(1) Ein Sozialplan, der vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, jedoch nicht früher als drei Monate vor dem Eröffnungsantrag aufgestellt worden ist, kann sowohl vom Insolvenzverwalter als auch vom Betriebsrat widerrufen werden.

(2) Wird der Sozialplan widerrufen, so können die Arbeitnehmer, denen Forderungen aus dem Sozialplan zustanden, bei der Aufstellung eines Sozialplans im Insolvenzverfahren berücksichtigt werden.

(3) Leistungen, die ein Arbeitnehmer vor der Eröffnung des Verfahrens auf seine Forderung aus dem widerrufenen Sozialplan erhalten hat, können nicht wegen des Widerrufs zurückgefordert werden. Bei der Aufstellung eines neuen Sozialplans sind derartige Leistungen an einen von einer Entlassung betroffenen Arbeitnehmer bei der Berechnung des Gesamtbetrags der Sozialplanforderungen nach § 123 Abs. 1 bis zur Höhe von zweieinhalb Monatsverdiensten abzusetzen.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Bundesgerichtshof (9. Zivilsenat) - IX ZB 70/14
21. Juli 2016
IX ZB 70/14 21. Juli 2016
Urteil vom Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt (7. Kammer) - 7 Sa 457/13
12. Januar 2016
7 Sa 457/13 12. Januar 2016
Urteil vom Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt (7. Kammer) - 7 Sa 87/13
12. Januar 2016
7 Sa 87/13 12. Januar 2016
Beschluss vom Amtsgericht Köln - 73 IN 360/15
18. November 2015
73 IN 360/15 18. November 2015