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Die zulässige Klage ist unbegründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
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Die Zwangsgeldandrohung hat ihre Ermächtigungsgrundlage in §§ 18, 19 Abs. 1 Nr. 1, 20 Abs. 1 LVwVG. Gemäß § 18 LVwVG werden Verwaltungsakte, die zu einer Handlung verpflichten, durch Zwangsmittel vollstreckt. Voraussetzung der behördlichen Zwangsvollstreckung ist dabei die Vollziehbarkeit des zu vollstreckenden Verwaltungsaktes (§ 2 LVwVG), die Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (§ 19 Abs. 2 und 3 LVwVG) und das Fehlen von Vollstreckungshindernissen.
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Diesen Anforderungen wird die angefochtene Verfügung gerecht. Der Kläger ist Adressat der Abbruchverfügung des Landratsamts A. vom 05.03.2002, die ihm aufgibt, die auf seinem Grundstück errichtete Weidehütte sowie die dafür verwendeten Baumaterialien von dem Grundstück zu entfernen. Diese Abbruchverfügung wurde in Folge der vergleichsweisen Beendigung des gegen die Abbruchverfügung gerichteten Verfahrens (7 K 1923/02) bestandskräftig und somit unanfechtbar. Damit liegen die Voraussetzungen des § 2 Nr. 1 LVwVG vor.
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Durch die zwischenzeitliche Entfernung der Weidehütte vom Grundstück des Klägers ist auch keine Erledigung der Abbruchverfügung (vgl. § 43 Abs. 2 LVwVfG) eingetreten. Soll eine behördliche Maßnahme das Verhalten des Betroffenen nicht nur einmalig, sondern auf Dauer steuern, erledigt sie sich nicht schon dann, wenn der Betroffene ihr zwar nachgekommen ist, seine Dispositionen aber jederzeit wieder rückgängig machen kann. Selbst im Falle der Vollstreckung eines Verwaltungsakts tritt keine Erledigung ein, wenn der damit geschaffene Zustand wieder rückgängig gemacht werden kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.11.1998 - 4 B 100/98 -, juris). Vorliegend hat das Landratsamt A. den Kläger mit Verfügung vom 05.03.2002 angewiesen, die nach – zutreffender – Auffassung der Behörde nicht genehmigungsfähige Weidehütte (vgl. dazu Urteil der Kammer vom 16.11.2006 - 7 K 532/06 -) einschließlich der verwendeten Baumaterialien von seinem Grundstück zu entfernen. Eine solche Abbruchverfügung, die das Ziel verfolgt, rechtmäßige Zustände herzustellen, ist entsprechend ihrem Sinn und Zweck nicht auf ein einmaliges Verhalten gerichtet, sondern darauf, das Verhalten des Adressaten auf Dauer zu steuern. Insbesondere in Fällen wie dem vorliegenden, in denen die Abbruchverfügung eine bauliche Anlage betrifft, die ohne großen Aufwand abtransportiert werden kann, ist der Anordnung daher das Gebot immanent, nach der Beseitigung der baurechtswidrigen Anlage ihre Wiederaufstellung bzw. die erneute Verbringung auf das Grundstück zu unterlassen (vgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 22.08.1986 - 3 TH 2137/86 -, NVwZ 1987, 427; der Fall betraf einen Wohnwagen). Denn nur auf diese Weise kann eine effektive Gefahrenabwehr gewährleistet und ein baurechtsgemäßer Zustand dauerhaft hergestellt werden. Gerade bei transportablen überwiegend ortsfest benutzten Anlagen würde eine Abbruch- oder Beseitigungsverfügung leerlaufen, wenn bei der ersten Entfernung der Anlage die Verfügung erledigt wäre. Hiervon ausgehend ist die Abbruchverfügung vom 05.03.2002 durch die Entfernung der Weidehütte vom Grundstück des Beigeladenen im Oktober 2003 nicht gegenstandslos geworden. Vielmehr begründete sie weiterhin die Verpflichtung des Klägers, die Weidehütte nicht wieder auf seinem Grundstück aufzustellen oder aufstellen zu lassen. Hierbei folgt bereits aus der Grundstücksbezogenheit der Abbruchverfügung, dass die Verpflichtung des Klägers keineswegs darauf beschränkt war, nur einen Wiederaufbau am vorherigen Standort der Weidehütte zu unterlassen, sondern dass vielmehr eine Wiedererrichtung auf dem Grundstück überhaupt zu unterbleiben hatte. Auch aus der Begründung der Anordnung ergibt sich, dass sie zum Ziel hat, den Außenbereich von der Weidehütte freizuhalten und nicht nur die Entfernung von einem bestimmten Standort erreichen wollte. Folglich verstößt auch die Wiedererrichtung am jetzigen Standort der Hütte gegen die Abbruchverfügung vom 05.03.2002.
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Der Kläger kann auch nicht mit Erfolg einwenden, dass sich die Sach- und Rechtslage nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abbruchverfügung geändert habe. Zwar ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass der Adressat einer Abbruchverfügung Änderungen der Sach- und Rechtslage zu seinen Gunsten als Einwendungen im Vollstreckungsverfahren geltend machen kann, wenn diese Einwendungen erst nach Eintritt der Unanfechtbarkeit des zu vollstreckenden Bescheides entstanden sind. Voraussetzung für den Erfolg einer solchen Einwendung ist aber ihre Entscheidungserheblichkeit, mithin also, dass die Kenntnis der geänderten Lage vor Eintritt der Unanfechtbarkeit zu einer abweichenden Sachentscheidung hätte führen müssen (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.02.1980 - III 1333/79 -, BauR 1980, 346). Auf diese Rechtsprechung kann sich der Kläger aber weder im Hinblick auf die bestehenden Pacht- und Besitzverhältnisse an Grundstück und Weidehütte noch im Hinblick auf den vom Kläger behaupteten Übergang des Eigentums an der Weidehütte auf den Beigeladenen mit Erfolg berufen. Denn der Kläger hat bereits in dem die Abbruchverfügung betreffenden Widerspruchsverfahren geltend gemacht, dass er den hinteren Teil seines Grundstücks einschließlich der Weidehütte an den Beigeladenen verpachtet habe, so dass es insoweit bereits an einer nach Unanfechtbarwerden der Abbruchverfügung eingetretenen Änderung der Sachlage fehlt. Auch soweit der Kläger vorträgt, dass die Weidehütte nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abbruchverfügung in das Eigentum des Beigeladenen übergegangen und von diesem erneut auf das Grundstück verbracht worden sei, kann er mit seiner Einwendung nicht durchdringen. Denn die bauordnungsrechtliche Verantwortlichkeit des Klägers lässt sich nicht nur an die Errichtung und den Besitz oder das Eigentum an der Weidehütte knüpfen, sondern unabhängig hiervon auch an die Verantwortlichkeit des Klägers als Eigentümer des baurechtswidrig bebauten Grundstücks (§§ 65 LBO, 7 PolG). Insofern ist der Kläger nach wie vor Zustandsstörer. Denn der Umstand, dass nicht der Kläger, sondern der Beigeladene die Weidehütte wieder errichtet hat, ändert – selbst wenn man unterstellen wollte, dass dies weder auf Veranlassung noch mit Billigung des Klägers geschah – nichts daran, dass der Kläger als Eigentümer des Grundstücks für dessen Zustand verantwortlich ist. Die Zustandsverantwortlichkeit des Eigentümers findet ihre Grenze nur dort, wo dem Eigentümer die Möglichkeit genommen wurde auf die Sache einzuwirken, weil ihm diese gegen seinen Willen entzogen wurde (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.10.1985 - 5 S 1738/85 -, DÖV 1986, 249). Dagegen berührt die Verpachtung oder Vermietung einer Sache die Zustandsverantwortlichkeit des Eigentümers nicht, da er auf Grund der zivilrechtlichen Einwirkungsmöglichkeiten weiterhin die rechtliche Sachherrschaft inne hat. Der Kläger ist als Eigentümer somit auch dann bauordnungsrechtlich für den Zustand seines Grundstücks verantwortlich, wenn er dieses verpachtet hat. Vor diesem Hintergrund wäre die Kenntnis der nachträglichen Änderung der Eigentumsverhältnisse an der Weidehütte für den Erlass der Abbruchverfügung nicht entscheidungserheblich gewesen, da ihr Bekanntsein nicht zu einer anderen Sachentscheidung hätte führen müssen.
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Entsprechendes gilt auch im Hinblick auf die Frage der Zulässigkeit der Weidehütte als im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegiertes Vorhaben. Die Verpachtung des Grundstücks und der Weidehütte an den Beigeladenen war bereits im Widerspruchsverfahren bezüglich der Abbruchverfügung bekannt, so dass insoweit keine nachträgliche Änderung der Sachlage eingetreten ist. Soweit vom Kläger nunmehr ein Übergang des Eigentums an der Weidehütte auf den Beigeladenen behauptet wird, so stellt dies keine entscheidungserhebliche Änderung der Sachlage dar. Denn für die bauplanungsrechtliche Beurteilung der Frage, ob ein Bauvorhaben einem landwirtschaftlichen Betrieb im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB dient, kommt es, solange wie im hier vorliegenden Fall die Eigentumsverhältnisse an Grundstück und Bauvorhaben auseinander fallen können, weil es sich bei der baulichen Anlage nicht um einen im Sinne von § 94 BGB wesentlichen Bestandteil des Grundstücks handelt (vgl. dazu das Urteil der Kammer im Verfahren des Beigeladenen vom 16.11.1006 - 7 K 532/06 -), nicht entscheidend auf die Eigentumsverhältnisse an der baulichen Anlage an (vgl. aber zur Bedeutung der Frage, ob das Grundstück selbst im Eigentum des Landwirts steht oder nur gepachtet ist: BVerwG, Urteil vom 03.11.1972 - IV C 9.70 -, BVerwGE 41, 138, 143).
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Der Vollstreckung der Abbruchverfügung steht auch kein Vollstreckungshindernis entgegen, insbesondere hindert das Eigentumsrecht des Beigeladenen an der Weidehütte und dessen Besitzrecht hinsichtlich des gepachteten Grundstücksteils nicht die Vollstreckung gegenüber dem Kläger. Zwar ist anerkannt, dass im Rahmen der Vollstreckung von Verwaltungsakten, die zur Vornahme einer Handlung, Duldung oder Unterlassung verpflichten, nur solche Handlungen erzwungen werden können, zu denen der Verpflichtete rechtlich und tatsächlich in der Lage ist. Es kann von dem Pflichtigen mithin also nicht verlangt werden kann, dass er – gegen deren Willen – in Rechte Dritter eingreift. Das Vollstreckungshindernis, das durch den entgegenstehenden Willen des Dritten begründet wird, in dessen Rechte durch die Vornahme der zu erzwingenden Handlung eingegriffen werden muss, wird aber überwunden, wenn der Dritte durch die Behörde zur Duldung der zu erzwingenden Handlung verpflichtet wird (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 01.12.1972 - VIII 1040/71 -, BRS 25 Nr. 206). Dabei reicht es aus, wenn die Duldungsverfügung zum Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung, der gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO auch für die Rechtmäßigkeit der Zwangsgeldandrohung maßgebend ist, vollziehbar ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24.11.1997 - 5 S 3409/95 -, Vensa).
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Vorliegend hat das Landratsamt A. mit (rechtmäßiger, vgl. Urteil der Kammer vom 16.11.2006 - 7 K 532/06 -) Verfügung vom 08.07.2005 den Beigeladenen dazu verpflichtet, den vollständigen Abbruch der Weidehütte auf dem Grundstück des Klägers sowie Zwangsmittel, die zur Vollstreckung des Abbruchs gegenüber dem Kläger ergehen, zu dulden. Die sofortige Vollziehbarkeit der Duldungsverfügung wurde angeordnet. Die Duldungsverfügung wurde dem Beigeladenen am selben Tag (13.07.2005) zugestellt wie dem Kläger die Zwangsgeldandrohung, also deutlich vor Erlass des Widerspruchsbescheides über die Zwangsgeldandrohung. Da somit der Beigeladene vollziehbar zur Duldung der Beseitigung der Weidehütte durch den Kläger verpflichtet ist, stehen - zum maßgeblichen Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung über die Zwangsgeldandrohung - weder das Eigentumsrecht des Beigeladenen an der Weidehütte noch sein Besitzrecht auf Grund des Grundstückspachtvertrags der Vollstreckung der Abbruchverfügung vom 05.03.2002 entgegen.
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Von seinem Ermessen (§ 19 LVwVG) hat das Landratsamts A. als zuständige Vollstreckungsbehörde (§ 4 Abs. 1 LVwVG) in nicht zu beanstandender Weise Gebrauch gemacht. Insbesondere ist sowohl die Wahl des Zwangmittels Zwangsgeld als auch die Bemessung der Zwangsgeldhöhe verhältnismäßig und angemessen (§ 19 Abs. 2 und 3 LVwVG). Denn zwischen Zwangsgeld und Ersatzvornahme besteht in Baden-Württemberg weder nach dem Gesetz noch nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg ein gesetzlicher Vorrang eines der beiden Zwangsmittel (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04.12.2003 - 5 S 2781/02 -, Vensa). Das Zwangsgeld ist der Höhe nach im unteren Bereich des Möglichen angesiedelt (vgl. § 23 LVwVG), jedoch nicht so gering bemessen, dass es nicht mehr geeignet erscheint, den Kläger zur Vornahme der Handlung zu veranlassen. Schließlich ist auch die zur Erfüllung der Abbruchverfügung eingeräumte Frist (vgl. § 20 Abs. 1 Satz 2 LVwVG) nicht zu beanstanden. Die Weidehütte ist nach Aussage des Klägers transportabel und leicht auf- und abzubauen, so dass die Frist zur Beseitigung der Weidehütte bis zum 15.08.2005, die in der am 13.07.2005 zugestellten Zwangsgeldandrohung eingeräumt wurde, völlig ausreichend ist.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 3 VwGO. Nachdem der Beigeladene keinen Antrag gestellt hat, entspricht es der Billigkeit, dass er seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt. Von der Möglichkeit, das Urteil hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO), macht die Kammer keinen Gebrauch. Gründe für eine Zulassung der Berufung sind nicht ersichtlich (§§ 124, 124 a VwGO).
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