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Die Klage richtet sich gegen die Rückforderung von Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz.
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Die aus ... stammende Klägerin war im Jahre 2000 nach Deutschland gekommen. Am 14.2.2002 wurde ihr Sohn ... geboren. Zu dieser Zeit war die Klägerin noch verheiratet. Der leibliche Vater des Kindes war aber nicht der Ehemann.
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Auf Anraten des Sozialamtes stellte die Klägerin im April 2002 einen Antrag auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz. Hierzu füllte sie am 25.4.2002 mit der Hilfe einer Sachbearbeiterin des Beklagten ein vierseitiges Formblatt aus, auf dem als Vater des Kindes der Ehemann der Klägerin eingetragen wurde. Unter anderem enthält das Formblatt den folgenden Eintrag: "Das Kind gilt als in der Ehe geboren, der Ehemann ist jedoch nicht der Vater des Kindes". Bei dieser Aussage ist die Antwort "nein" angekreuzt.
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Mit Bescheid vom 22.5.2002 bewilligte der Beklagte daraufhin Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz für die Zeit ab dem 14.2.2002. Der Bescheid enthält einen Hinweis auf ein beigefügtes Merkblatt zum Unterhaltsvorschussgesetz, das unter anderem aufzeigt, welche Änderungen in den Lebensverhältnissen des Kindes bzw. des Elternteils, bei dem das Kind lebt, mitgeteilt werden müssen.
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Am 1.3.2003 zog die Klägerin mit dem leibliche Vater des Kindes in eine Wohnung. Im Februar 2004 wurde ihre Ehe geschieden und mit Urteil des Amtsgerichts ... vom 14.5.2004, rechtskräftig seit dem 24.9.2004, wurde festgestellt, dass der frühere Ehemann der Klägerin nicht der Vater ihres Kindes ist. Eine Mitteilung an den Beklagten über diese Ereignisse erfolgte durch die Klägerin nicht. Am 9.12.2004 erkannte der leibliche Vater des Kindes seine Vaterschaft an.
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Nachdem das Kreisjugendamt des Beklagten Ende November 2004 durch das Amtsgericht von der rechtskräftigen Anfechtung der Vaterschaft des Ehemannes der Klägerin informiert worden war, wurden die Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz mit Bescheid vom 10.1.2005 zum 30.11.2004 eingestellt.
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Mit Bescheid vom 7.2.2005 forderte der Beklagte von der Klägerin die im Zeitraum vom 1.3.2003 bis zum 30.11.2004 gewährten Leistungen in Höhe von 2518 EUR zurück. In der Begründung heißt es, in dem Zeitraum, in dem die Klägerin mit dem Vater des Kindes zusammengelebt habe, hätten die Voraussetzungen für Unterhaltsvorschussleistungen nicht vorgelegen. Vor diesem Hintergrund bestehe die Rückzahlungsverpflichtung der Klägerin nach § 5 Abs. 1 UVG, weil sie dem Landratsamt nicht mitgeteilt habe, dass sie mit dem Vater des Kindes zusammengezogen sei. Zwar sei mit Blick auf § 1592 BGB zunächst rechtlich noch von einer Vaterschaft des geschiedenen Ehemannes der Klägerin auszugehen gewesen. Da sowohl die Klägerin als auch der leibliche Vater des Kindes übereinstimmend von dessen Vaterschaft ausgegangen seien, habe dennoch kein Anspruch bestanden.
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Der hiergegen erhobene Widerspruch wurde mit Bescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 19.4.2005 zurückgewiesen. Auf die Begründung dieser Entscheidung wird verwiesen.
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Am 19.5.2005 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie insbesondere vor, durch das Zusammenziehen mit dem leiblichen Vater des Kindes sei entgegen der Auffassung des Beklagten ihr Anspruch auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz nicht entfallen, weil sie nicht im Sinne des § 1 Abs. 3 UVG mit dem anderen Elternteil zusammengezogen sei. Insoweit wäre nämlich nicht auf die biologische Vaterschaft, sondern auf die gesetzliche im Sinne des § 1592 BGB abzustellen gewesen. Gesetzlicher Vater sei jedoch damals der Ehemann der Klägerin gewesen. Auch im Hinblick darauf, dass die Klägerin bei Antragstellung die Frage, ob das Kind in der Ehe geboren worden, der Ehemann aber nicht der Vater des Kindes sei, falsch beantwortet habe, komme eine Rückforderung nicht in Betracht. Davon abgesehen, dass die falsche Beantwortung der Frage den Anspruch auf Unterhaltsvorschussleistungen nicht berührt habe, sei der Klägerin auch kein Verschuldensvorwurf zu machen, da sie mit Blick auf ihre damals noch sehr schlechten Deutschkenntnisse die Frage nicht verstanden habe.
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den Bescheid des Beklagten vom 7.2.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 19.4.2005 aufzuheben.
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Zur Begründung verweist er im Wesentlichen auf die Begründung der angefochtenen Bescheide. Außerdem trägt er vor, bei der Antragstellung habe es keinerlei Verständigungsprobleme zwischen der Klägerin und der den Antrag aufnehmenden Sachbearbeiterin gegeben, weshalb die falsche Beantwortung einer Frage durchaus als von der Klägerin verschuldet angesehen werden müsse.
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In der mündlichen Verhandlung ist die Sach- und Rechtslage mit den Beteiligten erörtert worden. Unter anderem hat die Sachbearbeiterin des Beklagten, die den Antrag auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz der Klägerin aufgenommen hatte, angegeben, sie könne sich an den konkreten Fall zwar nicht mehr erinnern, sie sei jedoch sicher, dass es zwischen ihr und der Klägerin keine Verständigungsschwierigkeiten gegeben habe, denn sonst hätte sie einen entsprechenden Vermerk im Antrag aufgenommen. Sie erkläre auch regelmäßig mit großer Ausführlichkeit bei einer Antragstellung die Bedeutung der jeweiligen Frage.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichts- und Behördenakten verwiesen.
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