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| | Der ... geborene Kläger wendet sich gegen eine Verfügung des Landratsamts Rastatt, mit welcher ihm die tschechische Fahrerlaubnis entzogen und das Führen von Kraftfahrzeugen der Klasse B untersagt wurde. |
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| | Der Kläger nahm am 12.06.2000 als Führer eines Kraftfahrzeugs mit einer Blutalkoholkonzentration von 2,03 ‰ am öffentlichen Straßenverkehr teil. Am 05.07.2000 erging deswegen ein rechtskräftiger Strafbefehl des Amtsgerichts Rastatt, mit welchem ihm die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperrfrist für die Wiedererteilung von (noch) acht Monaten verhängt wurde. Außerdem erhielt der Kläger eine Geldstrafe in Höhe von insgesamt 3.200,00 DM. |
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| | Am 12.06.2002 beantragte der Kläger die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis. Daraufhin ordnete die Fahrerlaubnisbehörde des Beklagten gemäß § 13 Satz 1 Nr.2c FeV die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens an. Der Kläger erklärte sich am 12.06.2002 mit der Übersendung der Akten an das medizinisch-psychologische Institut des TÜV Karlsruhe einverstanden. Von dort kamen die Akten jedoch am 08.10.2002 kommentarlos zum Landratsamt zurück. Mit Schreiben vom 02.12.2002 nahm der Kläger seinen Antrag auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis zurück. |
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| | Am 03.02.2005 erwarb der Kläger in Tschechien eine Fahrerlaubnis der Klasse B. Der Führerschein wurde am selben Tag von der Stadt Kralovice ausgestellt. |
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| | Mit Schreiben vom 26.07.2005 unterrichtete die Führerscheinstelle des Beklagten das Kraftfahrtbundesamt Flensburg über den Erwerb der tschechischen Fahrerlaubnis durch den Kläger und bat zugleich, Auskünfte bei der tschechischen Fahrerlaubnisbehörde über die Umstände der Fahrerlaubniserteilung einzuholen. Dieses Schreiben blieb unbeantwortet. |
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| | Mit Schreiben vom 02.08.2005 forderte das Landratsamt den Kläger auf, wegen fortbestehender Eignungsbedenken aufgrund der Trunkenheitsfahrt im Jahre 2000 ein medizinisch-psychologisches Gutachten über seine Kraftfahreignung vorzulegen. |
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| | Mit Rechtsanwaltsschreiben vom 08.08.2005 trat der Kläger diesem Ansinnen entgegen und ließ vortragen, er habe in Tschechien eine Fahrerlaubnisprüfung ablegen müssen und sei dort auch medizinisch untersucht worden. Konkrete Eignungszweifel lägen gegen ihn nicht vor, jedenfalls könne die fünf Jahre zurückliegende Trunkenheitsfahrt jetzt nicht mehr herangezogen werden. |
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| | Mit weiterem Schreiben vom 11.08.2005 forderte der Beklagte den Kläger unter Hinweis auf die Trunkenheitsfahrt vom 12.06.2000 erneut auf, an der Feststellung seiner Kraftfahreignung mitzuwirken und bis spätestens 23.08.2005 die betreffende Einverständniserklärung zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens vorzulegen. Darauf ließ der Kläger nochmals erklären, dass die Eignungsvoraussetzungen von der tschechischen Behörde überprüft worden seien und damit auch die früheren Zweifel an seiner Kraftfahreignung „überholt“ seien. Er sei daher nicht verpflichtet, sich einer medizinisch-psychologischen Begutachtung zu unterziehen. Daraufhin räumte der Beklagte dem Kläger die Möglichkeit ein, das Ergebnis der Eignungsüberprüfung in Tschechien vorzulegen. Mit Schreiben vom 27.09.2005 ließ der Kläger mitteilen, dass Untersuchungsergebnisse nicht zur Verfügung stünden. Über das Ergebnis der medizinisch-psychologischen Untersuchung in Tschechien sei zwar eine Bescheinigung ausgestellt worden, die er dann der Fahrschule habe vorlegen müssen. Nach bestandener Fahrerlaubnisprüfung habe er außer dem Führerschein keine weiteren Unterlagen ausgehändigt bekommen. Im Folgenden lehnte es der Kläger ab, behördeninterne Untersuchungsergebnisse aus Tschechien herbeizuschaffen, da ihn insoweit keine Beweislast treffe. Den Nachweis für seine Eignung habe er jedenfalls durch das Bestehen der Führerscheinprüfung erbracht, zu der er jedenfalls auch nach tschechischen Verwaltungsvorschriften ohne vorherige medizinisch-psychologische Begutachtung nicht zugelassen worden wäre. |
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| | Mit Verfügung vom 13.12.2005 entzog das Landratsamt Rastatt dem Kläger die tschechische Fahrerlaubnis der Klasse B und untersagte ihm das Führen von Kraftfahrzeugen der genannten Klasse (Ziffer 1). Der Kläger wurde aufgefordert, den tschechischen Führerschein unverzüglich beim Landratsamt Rastatt abzuliefern. Für den Fall der Nichtablieferung wurde die Anwendung unmittelbaren Zwangs angedroht (Ziffer 2). Die sofortige Vollziehung der Entscheidung wurde angeordnet (Ziffer 3) und für die Entscheidung wurde eine Gebühr in Höhe von 56,20 EUR festgesetzt (Ziffer 4). Zur Begründung führte das Landratsamt im Wesentlichen aus, der Kläger habe keine Untersuchungsergebnisse vorgelegt, so dass aus der Nichtvorlage auf dessen Nichteignung geschlossen werden müsse. |
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| | Auf den Widerspruch des Klägers hob das Regierungspräsidium Karlsruhe mit Widerspruchsbescheid vom 11.12.2006 Ziffer 2 der Verfügung des Beklagten auf und wies den Widerspruch gegen Ziffer 1 als unzulässig, hilfsweise als unbegründet, und den Widerspruch gegen Ziffer 4 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte das Regierungspräsidium unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Urt. v. 12.10.2004 - 10 S 1346/04 und Beschl. v. 10.04.2006 - 10 S 292/06 -) aus, der Kläger, auf den die Regelung in § 28 Abs.4 Nr.3 FeV Anwendung finde, sei mangels einer begünstigenden behördlichen Entscheidung im Sinne von § 28 Abs.5 Satz 1 FeV schon nicht berechtigt, aufgrund der ihm im EU-Ausland erteilten Fahrerlaubnis im Bundesgebiet Kraftfahrzeuge führen zu dürfen, weshalb dem Widerspruch gegen die Entziehung der tschechischen Fahrerlaubnis mit der Wirkung der Aberkennung des Rechts, von dieser Fahrerlaubnis auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen, das Rechtsschutzbedürfnis fehle. Der Anwendbarkeit der §§ 28 Abs.4 Nr.3 und 28 Abs.5 FeV stünden auch nicht Artikel 8 Abs.4 der Richtlinie 91/439/EWG und die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu dem in Artikel 1 Abs.2 der Richtlinie enthaltenen Grundsatz der Anerkennung der von anderen Mitgliedsstaaten ausgestellten Fahrerlaubnisse (Urt. vom 29.04.2004 - C 476/01 - Kapper und Beschl. v. 06.04.2006 - C 227/05 - Halbritter) entgegen, sofern - wie hier - eine missbräuchliche Berufung auf das Gemeinschaftsrecht vorliege. Zwar sei die Prüfung des ordentlichen Wohnsitzes nach dem Kapper-Urteil des EuGH Sache des ausstellenden Mitgliedsstaates; der Verstoß gegen die Zuständigkeitsregelungen in den Artikeln 7 und 9 der Richtlinie 91/439/EWG sei aber für die Feststellung einer missbräuchlichen Berufung auf das Gemeinschaftsrecht von Bedeutung, die auch von den Behörden des tatsächlichen Wohnsitzstaates getroffen und geahndet werden könne, wenn die Fahrerlaubnis ihnen gegenüber geltend gemacht werde und die Nutzung der Fahrerlaubnis im Staat des tatsächlichen Wohnsitzes der eigentliche Zweck des Erwerbs der Fahrerlaubnis im EU-Ausland sei. |
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| | Auch wenn das Landratsamt den Kläger nicht unmittelbar auf die sich aus § 28 Abs.5 Satz 1 FeV ergebende Rechtslage verwiesen habe, so habe es ihm doch entsprechend der innerstaatlichen Rechtslage (§ 13 Abs.1 Nr.2 c und Nr.2 d FeV) die Möglichkeit eingeräumt, durch ein positives medizinisch-psychologisches Gutachten seine Fahreignung zu belegen. Dieser Begutachtung habe er sich jedoch nicht unterzogen. Auch müsse bezweifelt werden, dass in Tschechien eine ärztliche und psychologische Untersuchung, wie sie die Fahrerlaubnisverordnung vorsehe, stattgefunden habe. Belege über entsprechende Untersuchungen habe der Kläger nicht beigebracht. Auch müsse davon ausgegangen werden, dass er gerade deshalb in Tschechien eine Fahrerlaubnis erworben habe, damit ihm eine eingehende Begutachtung in Gestalt einer medizinisch-psychologischen Untersuchung, wie sie hier üblich sei, erspart bleibe. Das Landratsamt habe daher gemäß § 11 Abs.8 FeV aus der Weigerung des Klägers, sich untersuchen zu lassen oder das geforderte Gutachten beizubringen, auf dessen Nichteignung schließen dürfen. Nach § 3 Abs.1 Satz 2 StVG habe die Entziehung bei einer ausländischen Fahrerlaubnis die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. |
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| | Der Widerspruch gegen Ziffer 2 der Verfügung (Ablieferungspflicht) sei begründet, da das Landratsamt den Kläger aus Gründen der Verhältnismäßigkeit lediglich dazu habe auffordern dürfen, den EU-Führerschein zum Zwecke der Eintragung der durch die Entziehung erfolgten räumlichen Beschränkung der Fahrerlaubnis vorzulegen oder aber zum Zwecke des Umtauschs abzuliefern. Hingegen sei der Widerspruch gegen Ziffer 4 der angefochtenen Verfügung (Gebührenentscheidung) nicht zu beanstanden. |
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| | Mit seiner am 03.01.2007 rechtzeitig beim Verwaltungsgericht eingegangenen Klage beantragt der Kläger, |
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| | Ziffer 1 und Ziffer 4 der Verfügung des Landratsamts Rastatt vom 13.12.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 11.12.2006 aufzuheben. |
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| | Zur Begründung verweist der Kläger auf sein Vorbringen im Widerspruchsverfahren, wonach er nach eigenständiger Überprüfung durch die tschechische Behörde seine Fahrerlaubnis ordnungsgemäß erworben habe. Die dort erfolgte medizinisch-psychologische Untersuchung sei von der tschechischen Fahrerlaubnisbehörde als ausreichend angesehen worden. Auch liege der Vorfall, der zur Entziehung der Fahrerlaubnis geführt habe, bereits sechs Jahre zurück und er habe sich seit Wiedererteilung der Fahrerlaubnis vollkommen korrekt im Straßenverkehr verhalten. Sofern im vorliegenden Hauptsacheverfahren die Umstände der Fahrerlaubniserteilung durch die tschechische Behörde aufgeklärt werden müssten, könne ihm (Kläger) eine Beweislast nicht aufgebürdet werden. |
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| | Er bezieht sich zur Begründung auf den Inhalt der angefochtenen Verfügung. |
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| | Den Antrag des Klägers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen Ziffer 1 der Verfügung vom 13.11.2005 gemäß § 80 Abs.5 VwGO lehnte die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Karlsruhe durch Beschluss vom 17.01.2006 - 6 K 3063/05 - ab. Die gegen diesen Beschluss eingelegte Beschwerde des Klägers wies der VGH Baden-Württemberg mit Beschluss vom 10.04.2006 - 10 S 292/06 - zurück. |
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| | Dem Gericht liegen die Gerichtsakten aus dem Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gemäß § 80 Abs.5 VwGO sowie die Fahrerlaubnisakten des Beklagten und die Widerspruchsakten des Regierungspräsidiums Karlsruhe vor. Auf den Inhalt dieser Akten sowie auf die im Klageverfahren gewechselten Schriftsätze wird Bezug genommen. |
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