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| | II. Die Klage ist zulässig. Gemäß § 48 Abs. 1 Nr. 1 FGO ist der zur Vertretung berufene Geschäftsführer der Klin berechtigt, die Klage gegen den Bescheid über die einheitliche und gesonderte Feststellung des Gewinns der Handelsgesellschaft zu erheben (BFH-Urteil vom 27. Mai 2004 IV R 48/02, BStBl II 2004, 964). |
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| | Der Bekl hat den Einspruch zu Unrecht als unzulässig verworfen. Nach der genannten Rechtsprechung war der Geschäftsführer der Klin berechtigt, gemäß § 352 Abs. 1 Nr. 1 AO Einspruch einzulegen. Trotzdem kann sich das Gericht nicht auf die Aufhebung der Einspruchsentscheidung beschränken. Die Klin hat sich in ihrem Antrag nicht auf die Aufhebung der Einspruchsentscheidung beschränkt. Der Bekl hat sich in der Einspruchsentscheidung inhaltlich mit dem Klagebegehren auseinandergesetzt und danach erscheint eine weitere Sachaufklärung nicht erforderlich. Die Voraussetzungen des § 100 Abs. 3 Satz 1 FGO liegen nicht vor. Es ist auch keine Ermessensentscheidung getroffen worden. Daher ist nicht allein die Einspruchsentscheidung aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an den Bekl zurückzuverweisen, sondern der Senat entscheidet in der Sache. |
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| | Die Klage ist begründet. Der geänderte Bescheid vom 27. Dezember 2002 ist aufzuheben. |
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| | Nach § 174 Abs. 3 Satz 1 AO war der Bekl nicht berechtigt, durch Bescheid vom 27. Dezember 2002 die gesonderte und einheitliche Feststellung des gewerblichen Gewinns für 1996 zu ändern. Nach § 174 Abs. 3 AO kann die Finanzbehörde eine Steuerfestsetzung nachholen, aufheben oder ändern, wenn ein bestimmter Sachverhalt in einem Steuerbescheid erkennbar in der Annahme nicht berücksichtigt worden ist, dass er in einem anderen Bescheid zu berücksichtigen sei und sich diese Annahme als unrichtig herausstellt. Die Vorschrift erlaubt die Festsetzung gegenüber einem Steuerpflichtigen, wenn der alternative („andere“) Steuerbescheid einen anderen Steuerpflichtigen betrifft (vgl. BFH-Urteil vom 29. Oktober 1991 VIII R 2/86, BStBl II 1992, 832). Soweit die Nichtberücksichtigung wegen der Erfassung in einem anderen Steuerbescheid auch bei einem anderen Steuerpflichtigen für den Steuerpflichtigen, auf den sich die neue, nachgeholte Steuerfestsetzung bezieht, erkennbar gewesen sein muss, setzt dies nicht einen ausdrücklichen Hinweis des Finanzamts voraus. Sie kann aufgrund des gesamten Sachverhaltsverlaufs für den Steuerpflichtigen erkennbar sein (BFH-Beschluss vom 15. Oktober 1998 IV B 15/98, BFH/NV 1999, 449). Insbesondere kann eine Erkennbarkeit danach gegeben sein, wenn der Steuerpflichtige durch sein eigenes Verhalten das Finanzamt dazu veranlasst hat, einen bestimmten Sachverhalt nicht bei ihm, sondern bei einem anderen zu erfassen (vgl. BFH-Urteil vom 21. Februar 1989 IX R 67/84, BFH/NV 1989, 687). Das ist insbesondere der Fall, wenn dieselben Gesellschafter an den alternativ betroffenen Gesellschaften beteiligt sind, und der Steuerberater, dessen Kenntnisse den Steuerpflichtigen zuzurechnen sind, für beide Gesellschaften tätig ist und entsprechende Steuererklärungen vorgelegt hat. |
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| | Im vorliegenden Fall fehlt es an einem bestimmten Sachverhalt, der alternativ in einem anderen Bescheid zu erfassen gewesen wäre. Der Sachverhalt, der in dem Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung für 1996 der Klin erkennbar nicht berücksichtigt worden ist, kann nur die Frage betreffen, ob bei der Entnahme im Jahr 1996 der Verkehrswert des Grundstücks oder der Buchwert anzusetzen war. Der Bekl hat in Übereinstimmung mit der herrschenden Meinung zum Zeitpunkt der Entnahme mit bestandskräftigem Bescheid vom 28. August 1998 die Übertragung der Wirtschaftsgüter auf eine gewerblich geprägte Personengesellschaft und damit die Möglichkeit der Entnahme zu Buchwerten angenommen. Nicht der Sachverhalt der Entnahme ist unberücksichtigt geblieben, sondern die Rechtsansicht, die Entnahme sei zu Buchwerten möglich gewesen, hat sich als irrig erwiesen. Damit ist im Bescheid vom 28. August 1998 nicht ein Sachverhalt unberücksichtigt geblieben, sondern der Sachverhalt wurde berücksichtigt mit den falschen rechtlichen Konsequenzen (vgl. FG Baden-Württemberg, Beschluss vom 11. Juli 2003 8 V 29/02, EFG 2003, 1510; BFH-Beschluss vom 27. Januar 2004 X B 116/03, BFH/NV 2004, 913). |
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| | Entgegen der im BMF-Schreiben vom 28. August 2001 (BStBl I 2001, 614) vertretenen Auffassung sollte aufgrund der ursprünglichen Vorstellung die Besteuerung der stillen Reserven in einem späteren Zeitpunkt der Entnahme bei der GbR, der Betriebsaufgabe oder einer anderen Maßnahme der GbR durchgeführt werden. Dies erfordert einen zusätzlichen, in der Zukunft liegenden und zeitlich unbestimmten Sachverhalt. Die - jeder Verstrickung immanente - Annahme, dass stille Reserven früher oder später realisiert werden, reicht für die nach § 174 Abs. 3 AO erforderliche Annahme einer Berücksichtigung in einem anderen Steuerbescheid nicht aus. Der „andere Steuerbescheid“ ist in diesem Fall nicht hinreichend bestimmbar. Damit ist hier die Besteuerung verschiedener Sachverhalte betroffen, wohingegen § 174 Abs. 3 AO nur die Berücksichtigung eines bestimmten Sachverhalts regelt. Aus diesem Grund spricht sich die Literatur einhellig entgegen dem BMF-Schreiben gegen die Anwendbarkeit des § 174 Abs. 3 AO in diesen Fällen aus (Loose in Tipke/Kruse, AO-Kommentar, § 174 Tz 29; Gronau/Konold DStR 2001, 1926; Ellesser/Lahme, Der Betrieb 2001, 2419; Paus, Deutsche Steuerzeitung 2002, 66; Tiedtke/Szczesny NJW 2002, 3733 und DStR 2003, 757; von Wedelstädt in Beermann/Gosch, Steuerliches Verfahrensrecht, § 174 AO, Rz 71; König, AO-Kommentar, § 174,Rz 42; Balmes in Kühn/von Wedelstädt, AO-Kommentar § 174 Abs. 3 Tz 16; Frotscher in Schwarz, AO-Kommentar § 174 Rz 51 c, 53; Mitsch, Die Information über Steuer und Recht 2002, 746, 750; Ley/Strahl DStR 2002, 2057, 2063; Kempermann NWB 2003, Fach 3, 12509; Schmid/Wacker, EStG-Kommentar § 15 Rz 825). |
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| | Der vorliegende Fall ist nicht vergleichbar mit dem vom Finanzgericht Düsseldorf im Urteil vom 26. Oktober 2006 (11 K 3205/05 G, F, EFG 2007, 318) entschiedenen Fall, in dem die Zuordnung von Mieterlösen eines bestimmten Jahres bei der KG oder der GbR streitig war. Er ist auch nicht vergleichbar mit dem Sachverhalt im Urteil des BFH vom 27. Mai 1993 (IV R 65/91, BStBl II 1994, 76), weil dort die Bildung der Rücklage unmittelbar die Auflösung in den nachfolgenden 6 Jahren zur Folge haben musste. |
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| | Mit der Übertragung der Wirtschaftsgüter von der Klin auf die GbR zu Buchwerten waren noch nicht „die Würfel“ darüber „gefallen“ (vgl. (BFH-Urteil vom 9. April 2003 X R 38/00, BFH/NV 2003, 1035), ob, und wann, die ggf. noch vorhandenen stillen Reserven bei der GbR zu versteuern sind (vgl. auch BFH-Beschluss vom 18. August 2005 IV B 167/04, BStBl II 2006, 158). |
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| | Nach § 176 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO darf bei einer Änderung des Bescheids zu ungunsten des Steuerpflichtigen nicht berücksichtigt werden, dass sich die Rechtsprechung eines obersten Gerichtshofs des Bundes geändert hat, die bei der bisherigen Steuerfestsetzung von der Finanzbehörde angewandt worden ist (vgl. FG Baden-Württemberg Beschluss vom 11. Juni 2003 8 V 29/02, EFG 2003, 1510, im vorläufigen Verfahren bestätigt durch BFH-Beschluss vom 27. Januar 2004 X B 116/03, BFH/NV 2004, 913). Der angefochtene Bescheid verletzt den Vertrauensschutz, den § 176 AO gewährt. |
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| | Die Anwendung einer anderen Änderungsvorschrift ist weder vom Finanzamt behauptet worden noch ist eine solche ersichtlich (vgl. Tiedtke/Szczesny NJW 2002, 3733). |
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| | Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird gemäß § 139 Abs. 3 Satz 3 FGO für notwendig erklärt. |
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| | Die Revision wird gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 FGO zugelassen, da - soweit ersichtlich - noch keine Entscheidung durch den BFH in einem Hauptsacheverfahren getroffen worden ist und die Finanzverwaltung ihre Auffassung im BMF-Schreiben vom 28. August 2001 bisher nicht revidiert hat. |
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