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Die Klägerin begehrt mit ihrer Klage Ausbildungsförderung für den Bewilligungszeitraum 10/2004 bis 08/2005 für ihr Studium ... an der Fachhochschule Y.
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Die Klägerin stellte im September 2004 beim Studentenwerk X einen Antrag auf Ausbildungsförderung. Der Darstellung ihres schulischen und beruflichen Werdegangs ist zu entnehmen, dass die Klägerin am 10.06.1998 das Abitur ablegte. Vom 01.08.1998 bis zum 31.07.1999 absolvierte sie ein Praktikum bei M. M. (12 Monate). Vom 01.08.1999 bis zum 21.06.2001 durchlief sie bei demselben Arbeitgeber eine Ausbildung zur Werbekauffrau. Diese schloss sie mit der Prüfung am 21.06.2001 ab (22 Monate und 21 Tage). Danach, vom 22.06.2001 bis zum 30.09.2004 (39 Monate und 9 Tage), war die Klägerin bei der V GmbH ... erwerbstätig.
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Der Beklagte berechnete das verwertbare Vermögen auf 10.968,-- EUR. Das Vermögen der Klägerin setzt sich nach der Berechnung des Beklagten aus einem Bausparguthaben in Höhe von 7.421,28 EUR abzüglich 20 %, aus sonstigen Forderungen und Rechten in Höhe von 2.176,80 EUR sowie aus Barvermögen, Bank-, Postscheck-, Sparguthaben in Höhe von 2.044,73 EUR zusammen. Nach Abzug des Freibetrags ging der Beklagte von einem monatlich anzurechnenden Vermögen in Höhe von 518,24 EUR aus.
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Mit Bescheid vom 29.11.2004 lehnte der Beklagte die Bewilligung von Ausbildungsförderung ab, da das anzurechnende Vermögen der Klägerin (518,24 EUR monatlich) sowie das anzurechnende Einkommen ihrer Eltern (66,76 EUR monatlich) den Bedarf der Klägerin überstiegen. Der Einkommensberechnung ist zu entnehmen, dass theoretisch 1.293,50 EUR monatlich an Einkommen der Eltern hätte angerechnet werden können.
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Die Klägerin legte am 08.12.2004 Widerspruch ein. Zur Begründung trug sie vor, ihr sei unklar, wie der Beklagte auf ein anrechenbares Vermögen in Höhe von 10.968,-- EUR gekommen sei. Ihr Antrag auf elternunabhängiges BAföG sei nicht beschieden worden.
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Der Beklagte wies den Widerspruch der Klägerin mit Bescheid vom 20.05.2005 zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, das Vermögen sei richtig berechnet worden. Die Verminderung des Bausparguthabens durch die Umbuchung vom 20.08.2004 in Höhe von 7.000,-- EUR (vgl. Kontoauszug der Bausparkasse vom 09.09.2004) könne nicht akzeptiert werden. Dieser Betrag sei der Klägerin weiterhin zuzurechnen, weil die Übertragung rechtsmissbräuchlich erfolgt sei. Über die elternunabhängige Förderung könne kein gesonderter Bescheid erstellt werden. Die Voraussetzungen für eine elternunabhängige Förderung lägen bei der Klägerin nicht vor. Die Dauer von Ausbildung und Erwerbstätigkeit unterschreite den in § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 BAföG geregelten Zeitraum von 6 Jahren. Das vor der Ausbildung absolvierte Praktikum könne nicht berücksichtigt werden. Es gehöre nicht zur Ausbildung. Der Widerspruchsbescheid wurde der Klägerin am 21.05.2005 zugestellt.
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Die Klägerin hat am 17.06.2005 Klage beim Verwaltungsgericht Sigmaringen erhoben. Zur Begründung trägt der Prozessbevollmächtigte der Klägerin vor, bei der Berechnung der Dauer der Ausbildung sei das absolvierte Praktikum einzubeziehen. Es ergebe sich eine Ausbildungszeit von 34 Monaten und 21 Tagen. Berücksichtige man das vor der Ausbildung geleistete Praktikum nicht, werde die Klägerin im Verhältnis zu Auszubildenden, die eine Ausbildung in einem Zeitraum von regulären drei Jahren absolvierten, unverhältnismäßig benachteiligt. Der Gesetzgeber sei mit der Schaffung des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 BAföG davon ausgegangen, dass Eltern nach einer Ausbildung von drei Jahren und einer Erwerbstätigkeit von drei Jahren typischerweise davon ausgehen könnten, keine weitere Ausbildung finanzieren zu müssen, da sich das Kind wirtschaftlich von den Eltern gelöst habe. Im Lichte des Art. 3 Abs. 1 und des Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG sei § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 BAföG so auszulegen, dass auch ein Praktikum vor der Ausbildung berücksichtigt werden könne. Ein Pflichtpraktikum sei mittlerweile bei vielen Unternehmen Grundvoraussetzung für die Absolvierung einer Ausbildung. Die Ausbildung und das vorherige Praktikum der Klägerin seien unumgänglich miteinander verknüpft gewesen. Dies habe die Firma V. in ihrem Schreiben vom 23.08.2004 bestätigt. Das Praktikum habe auch dazu geführt, dass die Ausbildungszeit durch den Arbeitgeber um sechs Monate habe verkürzt werden können. Nur aufgrund des Praktikums sei die Klägerin in der Lage gewesen, die dafür erforderlichen guten Leistungen zu erbringen. Die Voraussetzungen für die Gewährung elternunabhängiger Förderung seien auch dann erfüllt, wenn das Praktikum nicht zu der Ausbildung dazugerechnet werden könne. Für die Erfüllung einer Ausbildungs- und Berufstätigkeit von sechs Jahren nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 BAföG könnten auch Zeiten einer Erwerbstätigkeit vor dem Beginn der Ausbildung berücksichtigt werden. Vermögen stehe der Förderung der Klägerin nicht entgegen. Die Umbuchung von 7.000,-- EUR vom Bausparkonto der Klägerin auf ihre Eltern sei nicht rechtsmissbräuchlich. Sie stehe in keinem Zusammenhang mit der Beantragung von Förderungsleistungen (wird ausgeführt). Weiterhin sei eine Darlehensschuld der Klägerin bei ihren Eltern zu berücksichtigen.
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den Bescheid des Beklagten vom 29.11.2004 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 20.05.2005 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihr Ausbildungsförderung ohne Berücksichtigung eigenen Vermögens und Einkommens ihrer Eltern für den Bewilligungszeitraum vom 01.10.2004 bis 31.08.2005 in gesetzlicher Höhe zu gewähren.
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Zur Begründung trägt er vor, das Praktikum der Klägerin könne nicht berücksichtigt werden. Es sei für die Absolvierung der Ausbildung nicht vorgeschrieben...
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Der Kammer haben die Förderungsakten des Beklagten vorgelegen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird darauf sowie auf die Gerichtsakte aus dem Klageverfahren verwiesen.
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Die Klägerin hat mit Schreiben vom 18.07.2007, der Beklagte hat mit Schreiben vom 04.07.2007 auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
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