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Der Rechtsstreit wird geführt über die Befreiung des Klägers von der Versicherungspflicht als Selbstständiger in der gesetzlichen Rentenversicherung (RV), hilfsweise deren Beginn.
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Der am … 1955 geborene Kläger ist 1992 aus Kasachstan zugewandert. Er betreibt ein seit 29. November 1995 angemeldetes Gewerbe mit Kleintransporten jeglicher Art. Ganz überwiegender Auftraggeber ist die H. S. GmbH (Spedition, Möbeltransporte, Umzüge) - im Folgenden: GmbH - in N.. Vorrangiger Inhalt des Aufgabengebiets (vgl. Distributions-/Frachtführervertrag vom 16. September 1999) ist Transport, Anlieferung und Montage von Kücheneinrichtungen, nach den Angaben des Klägers vorwiegend der Firmen Quelle und Neckermann, sowie von sonstigem Mobiliar und Teppichen.
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Der Kläger unterhält bei der Allianz Lebensversicherungs AG (im Folgenden: AG) drei im Jahr 1995 geschlossene Versicherungen, eine Kapitallebensversicherung mit Zusatzversicherung (Ablauftermin 01. Juli 2020) für Berufsunfähigkeit und den Todesfall (Versicherungsvertrag 246808613), eine Rentenversicherung (Ablauftermin 01. Juni 2020) für Berufsunfähigkeit (Versicherungsvertrag 246805908) sowie eine Kapitallebensversicherung (Ablauf 01. Dezember 2010) für Berufsunfähigkeit (Versicherungsvertrag ...). Die monatlichen Beiträge beliefen sich im August 2006 auf EUR 112,89, EUR 156,81 und EUR 49,08.
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Am 21. November 2001 stellte der Kläger bei der Beklagten (damals noch Bundesversicherungsanstalt für Angestellte) einen Antrag auf Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status gemäß § 7a des Vierten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB IV). Die GmbH bescheinigte unter dem 28. Januar 2002, ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis liege nicht vor. Die Beklagte erteilte den Bescheid vom 03. Februar 2003. Mangels Direktionsrecht eines Arbeitgebers überwögen die Merkmale für eine selbständige Tätigkeit. Dieser Bescheid wurde bindend.
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Mit Schreiben vom 14. April 2003 und Erinnerung vom 26. Mai 2003 forderte die Beklage den Kläger zur näheren Beschreibung seiner Tätigkeit auf, um zu prüfen, ob aufgrund der selbständigen Tätigkeit Versicherungspflicht in der RV bestehe. Im Fragebogen zur Feststellung der Versicherungspflicht in der RV für Selbständige vom 01. Juni 2003 erläuterte der Kläger, er übe die Tätigkeit nicht weniger als 15 Stunden wöchentlich aus, beschäftige keinen Arbeitnehmer und sei nur für einen Auftraggeber tätig. Ferner wies er darauf hin, er habe eine Versorgungsanwartschaft aufgrund eines Vertrages mit der AG. Eine Anfrage vom 01. Oktober 2003, ob er im Hinblick auf eine seit 01. Januar 1999 bestehende Versicherungspflicht als selbständig Tätiger an der Zahlung eines einkommensgerechten Beitrags auf der Grundlage des tatsächlichen Arbeitseinkommens (Gewinn) interessiert sei, beantwortete der Kläger innerhalb der Frist nicht.
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Durch Bescheid vom 06. November 2003 stellte die Beklagte fest, dass der Kläger ab 01. Januar 1999 nach § 2 Satz 1 Nr. 9 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB VI) versicherungspflichtig sei; die Beklagte setzte die zu zahlenden Beiträge nach dem Regelbeitrag fest. Vom 01. Januar bis 31. März 1999 ergab sich ein monatlicher Beitrag von DM 895,23 vom 01. April bis 31. Dezember 1999 von DM 859,59, vom 01. Januar bis 31. Dezember 2000 von DM 864,64, vom 01. Januar bis 31. Dezember 2001 von DM 855,68, vom 01. Januar bis 31. Dezember 2002 von EUR 447,90 und vom 01. Januar bis 30. November 2003 von EUR 464,10. Die Gesamtforderung war auf EUR 26.365,23 errechnet.
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Inzwischen hatte der Kläger mit am 03. November 2003 eingegangenem Schreiben unter Hinweis auf die Lebensversicherung bei der AG einen Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht als Selbständiger gestellt. Es sei ihm auch nicht möglich, den hohen Regelbeitrag oder einen einkommensgerechten Beitrag zu zahlen. Die Beklagte erließ den ablehnenden Bescheid vom 11. November 2003. Der Antrag nach § 231 Abs. 5 SGB VI sei nicht innerhalb der Jahresfrist nach Beginn der Versicherungspflicht mit 01. Januar 1999 gestellt worden.
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Der Kläger legte am 05. Dezember 2003 Widerspruch gegen beide Bescheide ein. Es bestünden verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Versicherungspflicht von Selbständigen, die überwiegend für einen Auftraggeber tätig seien, im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz. Es dürfe allein auf die eigenständige vernünftige Altersvorsorge ankommen. Er habe im März 1995 beschlossen, eine selbständige Existenz aufzubauen; im Vertrauen auf fehlende Versicherungspflicht habe er die Versicherung mit Rentenwahlrecht bei der AG abgeschlossen. Die Gesetzesänderung zum 01. Januar 1999 sei keineswegs ausreichend publiziert worden. Die Rückstände könne er nicht aus Rücklagen bezahlen. Eine Beratung seitens der Beklagten insbesondere hinsichtlich der Ausschlussfristen habe nicht stattgefunden. Deswegen könne auch der Befreiungsantrag nicht wegen Verfristung abgelehnt werden. Jedenfalls trete Versicherungspflicht wegen einer Gesetzeslücke entsprechend § 7b SGB VI erst mit der Feststellung ein, wenn der Beschäftigte eine eigene Absicherung vorgenommen habe und weder vorsätzlich noch grob fahrlässig von einer selbständigen Tätigkeit ausgegangen worden sei. In diesem Falle hätten Nachforderungen von Beiträgen vermieden werden sollen. Die Widerspruchsstelle der Beklagten erließ den zurückweisenden Widerspruchsbescheid vom 22. März 2004. Die Merkmale der Versicherungspflicht für Selbständige lägen ersichtlich vor. Mithin sei Versicherungspflicht kraft Gesetzes zum 01. Januar 1999 eingetreten. Der Befreiungsantrag wäre bis 30. Juni 2000 zu stellen gewesen. Über die Rechtsänderungen sei zum damaligen Zeitpunkt in den Medien ausführlich berichtet worden. Ein konkretes Beratungsersuchen habe der Kläger nicht getätigt. Demgemäß könne weder ein Beratungsmangel noch ein Herstellungsanspruch geltend gemacht werden. Sie habe die geltenden Gesetze auszuführen.
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Wegen des am 22. März 2004 abgesandten Widerspruchsbescheids erhob der Kläger am (Montag) 26. April 2004 zum Sozialgericht Reutlingen (SG) Klage. Er legte u.a. einen Versicherungsschein der AG vom 26. April 1995 vor und machte geltend, er sei über die plötzliche Gesetzesänderung ab Januar 1999 nicht informiert worden. Auskünfte und Beratungen auch zum Fristablauf am 30. Juni 2000 hätten ihn nicht erreicht. Auf die Freistellungsmöglichkeit sei nicht hingewiesen worden. Es drohe die Vernichtung seiner bisher gesicherten Existenz. Weiter trug er vor (Schriftsatz vom 26. Oktober 2005), er habe durchaus auch Einzelaufträge für andere Auftraggeber übernommen, etwa Euro E. in E. und G. Reisen in L.. Diese seien freilich von kleinerem Umfang gewesen. Nach den Einnahmen-Ausgaben-Rechnungen habe sich für 2002 ein Überschuss von EUR 26.453,82, für 2003 von EUR 19.379,19 und für 2004 von EUR 15.096,51 ergeben. Das SG erörterte am 03. November 2005 den Sachverhalt mit den Beteiligten. Der Kläger gab an, die Lebensversicherung habe einen Rückkaufswert von EUR 36.410,90 und solle auf EUR 138.567,70 anwachsen. Als wesentlichen Vermögenswert habe er im Übrigen nur seinen LKW. Der Kläger reichte Unterlagen über seine privaten Versicherungen ein.
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Die Beklagte trat der Klage entgegen. Ein Beratungsersuchen sei an sie nicht herangetragen worden. Die Versicherungspflicht ab 01. Januar 1999 sei ausreichend in Presse, Rundfunk und Fernsehen veröffentlicht worden. Zu einer eigenen Massenberatung sei sie, die Beklagte, nicht verpflichtet gewesen. Inzwischen habe der Kläger hilfsweise die einkommensgerechte Beitragsentrichtung beantragt (Schreiben vom 20. Dezember 2005). Aus den inzwischen vorgelegten Gewinn- und Verlustrechnungen für die Kalenderjahre 2002 bis 2004 ergebe sich eine geringere Beitragsbelastung.
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Durch Urteil vom 24. Oktober 2006 gab das SG der Klage, mit der der Kläger beantragt hatte, ab 01. Januar 1999 von der Versicherungspflicht für Selbständige befreit zu sein, hilfsweise dass die Versicherungspflicht erst ab Bekanntgabe des Bescheids vom 06. November 2003 eintrete, insoweit statt, als es feststellte, dass Versicherungspflicht als Selbständiger ab 09. November 2003 (Bekanntgabe des Bescheids vom 06. November 2003) eingetreten sei. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen. Zur Begründung legte das SG dar, der Gesetzgeber habe zu Recht die arbeitnehmerähnlichen Selbständigen, deren Zahl sich durch Erosion des Personenkreises der abhängig Beschäftigten vermehrt habe, in die Versicherungspflicht einbeziehen dürfen. Der Kläger sei ersichtlich selbständiger Frachtführer und übe ganz überwiegend Tätigkeiten nur für einen Auftraggeber aus. Bezüglich des Befreiungsantrags sei Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der bis zum 30. Juni 2000 laufenden Antragsfrist nicht zu gewähren, da schon ein Fall höherer Gewalt nicht vorliege (vgl. § 27 Abs. 3 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuchs [SGB X]), der die Einhaltung der Frist gehindert hätte. Ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch greife nicht ein, nachdem es der Beklagten nicht zumutbar gewesen sei, ohne eine einzelne Nachfrage den großen Kreis der Selbständigen zu benachrichtigen. Hingegen lägen bezüglich des Beginns der Versicherungspflicht die Voraussetzungen für eine analoge Anwendung des § 7b SGB IV vor. Zwar sei hier nicht nach den Ermittlungen rückblickend eine abhängige Beschäftigung festgestellt worden. Es handle sich jedoch um eine planwidrige Lücke. Es sei Rechtsunsicherheiten Rechnung zu tragen. Demgemäß sei die Bestimmung analog anzuwenden. Der Kläger habe nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt. Insbesondere sei er nicht im Rahmen von Prüfungen auf die Versicherungspflicht hingewiesen worden. Er habe den rechtlich nicht einfach zu würdigenden Sachverhalt nicht hinreichend erfasst.
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Gegen das ihr am 23. November 2006 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 20. Dezember 2006 Berufung eingelegt. Der Kläger hat gegen das ihm am 20. November 2006 zugestellte Urteil am 04. Januar 2007 Anschlussberufung eingelegt.
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Die Beklagte trägt vor, die Vorschrift des § 7b SGB VI könne nicht analog auf Selbständige angewandt werden. Dies stünde auch im Gegensatz zu den Regelungen über die Versicherungspflicht und Befreiung für selbständig Tätige. Der Beginn der Versicherungspflicht sei für diesen Personenkreis eindeutig im Gesetz geregelt. Eine Meldung oder eine Entscheidung sei nicht erforderlich. Entgegen der Auffassung des SG gebe es keine rechtliche Grundlage für zwei unterschiedliche Zeitpunkte für den Beginn der Versicherungspflicht, einen für die Prüfung der Befreiungsvoraussetzungen und einen für die Beitragszahlungen. Ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz liege nicht vor. Die Möglichkeiten von Stundung oder Erlass müssten ausreichen.
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Die Beklagte hat den Bescheid vom 16. Februar 2007 vorgelegt, mit welchem nunmehr der einkommensgerechte Beitrag für die Zeit vom 01. Januar 1999 bis 31. Mai 2006 festgesetzt worden ist.
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Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 24. August 2007 haben die Beteiligten einen Teilvergleich dahingehend geschlossen, wonach der Kläger gegen die Berechnung der Beiträge im Bescheid vom 16. Februar 2007 keine Einwendungen erhebe, die Beklagte im Falle des rechtskräftigen Obsiegens des Klägers hinsichtlich des Hauptantrags auf Befreiung von der Versicherungspflicht ab 01. Januar 1999 keine Beiträge verlangen werde, im Falle des Obsiegens hinsichtlich des Hilfsantrags die Beiträge auf der Grundlage des Bescheids vom 16. Februar 2007 ab 09. November 2003 verlangt würden und im Falle der rechtskräftigen Abweisung der Anträge des Klägers die Beiträge auf der Grundlage des Bescheids vom 16. Februar 2007 ab 01. Januar 1999 verlangt würden.
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das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 24. Oktober 2006 aufzuheben und die Klage abzuweisen sowie die Berufung des Klägers zurückzuweisen, hilfsweise die Revision zuzulassen.
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das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 24. Oktober 2006 sowie die Bescheide der Beklagten vom 06. und 11. November 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. März 2004 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihn ab 01. Januar 1999 von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu befreien, hilfsweise festzustellen, dass die Versicherungspflicht erst ab 09. November 2003 (Bekanntgabe des Bescheids vom 06. November 2003) eintritt, ferner die Berufung der Beklagten zurückzuweisen, weiter hilfsweise die Revision zuzulassen.
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Der Kläger verbleibt dabei, eine allgemein verständliche Bekanntmachung in den Medien über den Beginn der Versicherungspflicht am 01. Januar 1999 und die Möglichkeit, bis zum 30. Juni 2000 Befreiung zu beantragen, habe es nicht gegeben. Die Beklagte hätte speziell die selbständigen Frachtführer informieren müssen. Eine Regelung mit großen Nachforderungen sei vom Gesetzgeber sicherlich nicht gewollt gewesen. Ein Hinweis durch Inanspruchnahme der berufsständischen Pflichtverbände, in denen sämtliche selbständigen Unternehmer organisiert gewesen seien, wäre möglich gewesen. Eine Nachfristgewährung wäre zutreffend und richtig gewesen. Bezüglich der Berufung der Beklagten sei den Ausführungen des SG zuzustimmen, dass § 7b SGB VI analog angewandt werden könne. Es liege eine planwidrige Lücke vor. Der Gesetzgeber habe die hier streitigen Auswirkungen so nicht gewollt.
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Zur weiteren Darstellung wird auf den Inhalt der Berufungsakten, der Klageakten und der Verwaltungsakten (23 120655 P 077) Bezug genommen.
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