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Das Gericht entscheidet im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO).
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Streitgegenstand ist nur die Frage, ob die Klägerin gegenüber dem Beklagten einen Anspruch auf die Bewilligung von Ausbildungsförderung für den Zeitraum vom 01.06. bis zum 30.09.2006 (Zeitraum der Absolvierung ihres Praktikums in Spanien) hat. Die Frage, ob der Klägerin auch für den Monat Oktober 2006 Ausbildungsförderung zusteht, ist nicht Streitgegenstand der Klage
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Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig.
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Für die Monate August und September 2006 steht der Klägerin schon deshalb kein Anspruch auf Ausbildungsförderung zu, weil sie für diese Monate keinen Förderungsantrag gestellt hat. Der erste Bewilligungszeitraum endete spätestens am 31.07.2006. Den nächsten Förderungsantrag stellte die Klägerin aber nach dem Vortrag ihres Vaters im Verwaltungsverfahren für den folgenden Bewilligungszeitraum frühestens am 31.10.2006. Die Beklagte geht nach Aktenlage insoweit von einer Antragstellung erst am 01.11.2006 aus.
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Der Beklagte hat den ersten Bewilligungszeitraum mit Bescheid vom 30.06.2006 zu Recht nach § 53 Satz 1 Nr. 2 BAföG um zwei Monate verkürzt. Nach dieser Vorschrift wird ein Bescheid über die Bewilligung von Ausbildungsförderung geändert, wenn sich ein für die Bewilligung von Ausbildungsförderung wesentlicher Umstand ändert. Wirkt sich die Änderung zuungunsten des Auszubildenden aus, erfolgt die Änderung des Bescheides vom Beginn des Monats an, der auf den Monat folgt, in dem die Änderung eintritt.
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Mit der Fortsetzung der Ausbildung der Klägerin im Ausland änderte sich ein für die Leistung von Ausbildungsförderung maßgeblicher Umstand im Sinne des § 53 Satz 1 BAföG. Da der Praktikantenvertrag erst am 30.01.2006 unterschrieben wurde, geht die Kammer davon aus, dass im Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf Ausbildungsförderung für den ersten Bewilligungszeitraum noch nicht bekannt war, dass die Klägerin im Laufe ihrer Ausbildung ein Praktikum im Ausland absolvieren würde. Die Durchführung des Praktikums im Ausland wirkt sich in zweierlei Hinsicht förderungsrechtlich zuungunsten der Klägerin aus.
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Zum einen beschränkt § 5 Abs. 5 BAföG die Förderung von Auslandspraktika gegenüber der allgemeinen Vorschrift über die Förderung von Praktika in § 2 Abs. 4 BAföG. Insoweit wird auf die Begründung des Widerspruchsbescheids verwiesen. Das Gericht hat keine Möglichkeit § 5 Abs. 5 BAföG über seinen Wortlaut hinaus auszulegen.
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Zum anderen konzentriert § 45 Abs. 4 BAföG die Zuständigkeit für die Entscheidungen über die Förderung von Praktika im Sinne des § 5 Abs. 5 BAföG im Ausland auf ein ausschließlich örtlich zuständiges Amt für Ausbildungsförderung. Für Spanien ist das Studentenwerk Heidelberg zuständig. Wäre § 5 Abs. 5 BAföG so auszulegen, dass auch das Praktikum der Klägerin förderungsfähig wäre, wäre das Landratsamt .... für die Entscheidung über die Förderung des Praktikums der Klägerin in Spanien nicht zuständig. Die Ämter für Ausbildungsförderung reagieren regelmäßig (rechtmäßig) auf die Unterbrechung einer Ausbildung im Inland durch eine Ausbildung im Ausland durch die Anpassung des Bewilligungszeitraums (nachtäglich oder bei rechtzeitiger Kenntnis schon bei der Bewilligung) auf den Zeitraum ihrer örtlichen Zuständigkeit.
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Der Beklagte war befugt, auf die Absolvierung des Auslandspraktikums bereits mit Wirkung vom 01.06.2007 zu reagieren und den Bewilligungszeitraum auf den Ablauf des 31.05.2007 zu verkürzen. Tritt die Änderung zuungunsten des Auszubildenden zum Monatswechsel ein, ist danach zu unterscheiden, ob sie bereits mit dem Ablauf eines Monats oder erst mit dem Beginn eines Monats eintritt. Der maßgebliche Umstand im Sinne des § 53 Satz 1 Nr. 2 BAföG ist hier nicht die Aufnahme der Ausbildung im Ausland mit dem Antritt des Praktikums am 01.06.2006, sondern die Unterbrechung, das heißt das vorläufige Ende der Ausbildung im Inland, das am 31.05.2006 eintrat und somit bereits im folgenden Monat, dem Juni 2006 berücksichtigt werden konnte (vgl. zur Unterbrechung einer Ausbildung durch ein Auslandspraktikum: Rothe/Blanke, Bundesausbildungsförderungsgesetz, Loseblattsammlung, 5. Auflage, § 53 Rdnr. 14.1, Stand Februar 2007, unter Hinweis auf OVG Magdeburg, Beschluss vom 31.05.2002 - 3 L 177/00 - veröffentlicht in Juris).
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Das Gericht macht von der Möglichkeit, die Entscheidung nach § 167 Abs. 2 VwGO wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären, keinen Gebrauch. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden nach § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.
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