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BAföG § 45 Örtliche Zuständigkeit

Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung

(1) Für die Entscheidung über die Ausbildungsförderung ist das Amt für Ausbildungsförderung zuständig, in dessen Bezirk die Eltern des Auszubildenden oder, wenn nur noch ein Elternteil lebt, dieser den ständigen Wohnsitz haben. Das Amt für Ausbildungsförderung, in dessen Bezirk der Auszubildende seinen ständigen Wohnsitz hat, ist zuständig, wenn

1.
der Auszubildende verheiratet oder in einer Lebenspartnerschaft verbunden ist oder war,
2.
seine Eltern nicht mehr leben,
3.
dem überlebenden Elternteil die elterliche Sorge nicht zusteht oder bei Erreichen der Volljährigkeit des Auszubildenden nicht zustand,
4.
nicht beide Elternteile ihren ständigen Wohnsitz in dem Bezirk desselben Amtes für Ausbildungsförderung haben,
5.
kein Elternteil einen Wohnsitz im Inland hat,
6.
der Auszubildende eine Fachschulklasse besucht, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt,
7.
der Auszubildende Ausbildungsförderung für die Teilnahme an Fernunterrichtslehrgängen erhält (§ 3).
Hat in den Fällen des Satzes 2 der Auszubildende im Inland keinen ständigen Wohnsitz, so ist das Amt für Ausbildungsförderung zuständig, in dessen Bezirk die Ausbildungsstätte liegt.

(2) Abweichend von Absatz 1 ist für die Auszubildenden an

1.
Abendgymnasien und Kollegs,
2.
Höheren Fachschulen und Akademien
das Amt für Ausbildungsförderung zuständig, in dessen Bezirk die Ausbildungsstätte gelegen ist, die der Auszubildende besucht.

(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 ist das bei einer staatlichen Hochschule errichtete Amt für Ausbildungsförderung für die an dieser Hochschule immatrikulierten Auszubildenden zuständig; diese Zuständigkeit gilt auch für Auszubildende, die im Zusammenhang mit dem Hochschulbesuch ein Vor- oder Nachpraktikum ableisten. Die Länder können bestimmen, dass das an einer staatlichen Hochschule errichtete Amt für Ausbildungsförderung auch zuständig ist für Auszubildende, die an anderen Hochschulen immatrikuliert sind, und andere Auszubildende, die Ausbildungsförderung wie Studierende an Hochschulen erhalten. Ist das Amt für Ausbildungsförderung bei einem Studentenwerk errichtet, so wird dessen örtliche Zuständigkeit durch das Land bestimmt.

(4) Für die Entscheidung über Ausbildungsförderung für eine Ausbildung im Ausland nach § 5 Absatz 2 und 5 sowie § 6 ist ausschließlich das durch das zuständige Land bestimmte Amt für Ausbildungsförderung örtlich zuständig. Das Bundesministerium für Bildung und Forschung bestimmt durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates, welches Land das für alle Auszubildenden, die die in einem anderen Staat gelegenen Ausbildungsstätten besuchen, örtlich zuständige Amt bestimmt.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht - 2 PA 137/25
15. Januar 2026
2 PA 137/25 15. Januar 2026
Urteil vom Verwaltungsgericht Braunschweig - 3 A 236/22
20. März 2025
3 A 236/22 20. März 2025
Beschluss vom Verwaltungsgericht München - M 15 E 24.3990
14. August 2024
M 15 E 24.3990 14. August 2024
Beschluss vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (12. Senat) - 12 S 1933/21
6. Dezember 2023
12 S 1933/21 6. Dezember 2023
Urteil vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht - 14 LB 326/22
17. August 2023
14 LB 326/22 17. August 2023
Urteil vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht - 14 LB 81/22
30. März 2023
14 LB 81/22 30. März 2023
Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht - 5 AV 1/22
27. Februar 2023
5 AV 1/22 27. Februar 2023
Urteil vom Verwaltungsgericht Braunschweig - 3 A 287/19
26. Januar 2023
3 A 287/19 26. Januar 2023
Urteil vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht - 14 LB 84/22
17. November 2022
14 LB 84/22 17. November 2022
Urteil vom Sächsisches Oberverwaltungsgericht - 5 A 898/19
5. Oktober 2022
5 A 898/19 5. Oktober 2022