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| | Streitig ist, ob der Kläger (Kl) in den Bilanzen zum 31. Dezember 2001 und 31. Dezember 2002 Rückstellungen für eine Verpflichtung zur künftigen Betreuung bereits abgeschlossener Versicherungsverträge bilden kann. |
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| | Die Kl sind Eheleute, die zusammen zur Einkommensteuer(ESt) veranlagt werden. |
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| | Der Kl ist aufgrund eines am 15. März 2000 abgeschlossenen Vermögensberater-Vertrages (Bl. 74 ff. der Finanzgerichts(FG)-Akten) für die ... (nachfolgend: X-AG) als „Handelsvertreter im Hauptberuf in der Stufe Direktionsleiter“ tätig. Nach Abs. I des genannten Vertrages ist der Kl berechtigt, diese Tätigkeit im gesamten Gebiet der Bundesrepublik Deutschland auszuüben, und zwar „nach seiner freien Wahl entweder in der Weise, dass er abweichend von § 84 III Handelsgesetzbuch (HGB) neue Vermögensberater oder Vertrauensleute mit vertraglicher Bindung nur an die Gesellschaft gewinnt, schult und führt und seine Vermittlungserfolge durch Einsatz dieses Stammes von Vermögensberatern der Gesellschaft optimiert, oder aber indem er in Person Kunden berät und ihnen die Produkte der Gesellschaft vermittelt (Vermögensberater-Praxis), wobei er berechtigt ist, diese beiden Formen der Vermittlungstätigkeit nicht nur alternativ, sondern auch nebeneinander zu praktizieren“. |
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| | Abs. IV des Vermögensberater-Vertrages sieht für die Vermittlungstätigkeit des Kl eine ausschließlich erfolgsabhängige Vergütung in Form von Provisionen i.S.d. § 92 HGB vor, deren Höhe sich u.a. danach richtet, ob der Vermittlungserfolg auf eine unmittelbare Tätigkeit des Kl beim Kunden zurückgeht (Eigenumsatz) oder ob dieser unter Einbezug von Untervertretern einer Gruppe zustande gekommen ist (Gruppenumsatz). Im Anschluss an die Regelungen über die Höhe der Provisionen enthält der Vermögensberater-Vertrag in Abs. IV die folgende Bestimmung: |
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| | „Für einen jeden vermittelten Vertrag wird als Gegenleistung dieser Vermittlungstätigkeit eine einmalige Abschlussprovision gewährt. Alle etwaigen weiteren aus diesem Abschluss folgenden Provisionen, auch bei Summenerhöhungen, setzen eine nachhaltige Kundenbetreuung voraus (Kunden-Betreuungsprovision).“ |
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| | Wegen der Berechnung der Provisionen im Einzelnen wird im Vermögensberater-Vertrag auf „Provisionsbedingungen“ (Anlage A zum Vermögensberater-Vertrag; Bl. 85 ff. der FG-Akten) Bezug genommen, die u.a. die folgende Bestimmung enthalten: |
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| | „Der Vermögensberater enthält für seine Tätigkeit Provision entsprechend seiner Provisionsstufe. Die zunächst anfallende Provision ist die Gegenleistung für die Vermittlung des Abschlusses. Alle etwaigen weiteren Provisionszahlungen setzen eine nachhaltige Kundenbetreuung voraus.“ |
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| | Die „Provisionsstufe“ des Vermögensberaters ist in einer dem Vertrag beigefügten Anlage B „Aufstiegsbedingungen und Provisionsstufen“ (Bl. 89 ff. der FG-Akten) geregelt. In Abs. III der Provisionsbedingungen ist für einen Teil der Provisionen bestimmt, dass der Provisionsanspruch erst nach Ablauf bestimmter Fristen (sogenannter Haftungszeiten) entsteht. Zahlungen bzw. Gutschriften, die gleichwohl vor Entstehung des Anspruchs gewährt werden, erfolgen nach Abs. IV des Vermögensberater-Vertrages „auf freiwilliger Basis und in der Erwartung, dass sich das jeweils vermittelte Geschäft als bestandskräftig erweist (sogenannte Vorfinanzierung)“. Wird das der Zahlung oder Gutschrift zugrunde liegende Geschäft vor Ablauf der maßgeblichen Frist aufgelöst, so erfolgt in der monatlichen Abrechnung eine „laufzeitanteilige Rückbelastung“. Bei Verträgen, für deren Verprovisionierung Fristen vereinbart sind, wird eine Rückstellung zur Sicherung der vorfinanzierten Beträge gebildet, deren Höhe sich nach einem vom Gesamtumsatz abhängigen „Qualitätsfaktor“ richtet. |
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| | Ebenfalls in Abs. IV des Vermögensberater-Vertrages ist ausgeführt, dass der Kl „sämtliche mit der Ausübung seines Berufes als Vermögensberater verbundenen Risiken, insbesondere auch sämtliche Kosten, Steuern, Gebühren und sonstigen Abgaben selbst zu tragen“ habe. Tatsächlich erhielt der Kl jedoch neben den Provisionen sog. „Organisations(leitungs)zuschüsse“ bzw. „Bürozuschüsse“, durch die seinen Angaben zufolge die Aufwendungen abgegolten werden sollten, die ihm durch die Schulung und Betreuung der ihm zugeordneten Vermögensberater entstanden sind. In den Gewinn- und Verlustrechnungen für die Streitjahre erfasste der Kl „Organisationszuschüsse X-AG“ in Höhe von 316.293.90 DM (2001) bzw. 125.377,99 EUR (2002) als Betriebseinnahmen. Wegen des Risikos der Rückbelastung bereits vereinnahmter Provisionen wies er in den Bilanzen zum 31. Dezember 2001 und 31. Dezember 2002 unter „Prov.-Rückstellungs-Kto. X-AG“ Beträge in Höhe von 217.447,00 DM bzw. 115.224,21 EUR als „sonstige Verbindlichkeiten“ aus. |
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| | Im ursprünglichen ESt-Bescheid für das Jahr 2001 vom 19. Dezember 2002 setzte der Beklagte (Bekl) die ESt gegen die Kl unter dem Vorbehalt der Nachprüfung fest. Im Jahre 2003 wurde beim Kl eine Betriebsprüfung für die Jahre 1999 bis 2002 durchgeführt. Im Anschluss an diese Prüfung erließ der Bekl am 29. Dezember 2003 einen auf § 164 Abs. 2 Abgabenordnung (AO) gestützten ESt-Änderungsbescheid für das Jahr 2001 und am 18. Februar 2004 einen erstmaligen ESt-Bescheid für das Jahr 2002, in denen er der Steuerfestsetzung jeweils die Feststellungen des Betriebsprüfers im Prüfungsbericht vom 10. Oktober 2003 (Bl. 38 ff. der Betriebsprüfungsakten) zugrunde legte. Gegen die genannten Bescheide legte der Vertreter und jetzige Prozessbevollmächtigte der Kl form- und fristgerecht Einspruch ein und wandte sich gegen mehrere - zwischenzeitlich nicht mehr streitige - Feststellungen des Betriebsprüfers. Nach Ergehen des Urteils des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 28. Juli 2004 XI R 63/03 (Bundessteuerblatt -BStBl- II 2006, 866) verlangte er mit Schreiben vom 06. Juli 2005 und 31. Juli 2005 den Ansatz einer Rückstellung für Vertragsbetreuung in Höhe von 312.570 EUR in der Bilanz zum 31. Dezember 2001 bzw. 333.520 EUR in der Bilanz zum 31. Dezember 2002. Die genannten Beträge ermittelte er in der Weise, dass er den mit 80 EUR (bei vom Kl selbst vermittelten Verträgen) bzw. 10 EUR (bei von anderen - ihm zugeordneten - Vermögensberatern vermittelten Verträgen) geschätzten Aufwand pro Vertrag mit der Zahl der zum jeweiligen Bilanzstichtag vorhandenen Verträge multiplizierte. Zur Erläuterung führte er in seinem Schreiben vom 31. Juli 2005 Folgendes aus: |
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| | „Die 10,00 Euro ergeben sich aus einem 15 Min. dauernden Telefongespräch somit ¼ von 40,00 Euro. |
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| Zur Berechnung des Stundensatzes: |
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| Gehalt eines Finanzbeamten im gehobenen Dienst |
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| durchaus vergleichbar mit einem Direktor der Vermögensberatung. |
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| dabei gehe ich von 13 Gehältern aus: |
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| zzgl. 25 % soziale Nebenkosten (Arbeitgeber-Anteil SV) |
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| Gearbeitete Stunden effektiv: |
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| 65000 geteilt durch 1680 ergibt Stundensatz: |
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| | Anmerkung: hier sind nur Lohnkosten berücksichtigt, es sind keinerlei Maschinenkosten (PC etc.) enthalten.“ |
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| | Die Einsprüche der Kl hatten (nur) insofern Erfolg, als der Bekl in seinen beiden Einspruchsentscheidungen vom 06. Dezember 2005 jeweils die Aufwendungen des Kl für einen als Archiv genutzten Kellerraum im Haus der Klägerin (Klin) als Betriebsausgaben berücksichtigte. Den von den Kl begehrten Ansatz von Rückstellungen für Vertragsbetreuung lehnte der Bekl hingegen ab. Zur Begründung führte er u.a. aus, bei Zugrundelegung der vom Vertreter der Kl errechneten Beträge würde sich ein Betreuungsaufwand von ca. 6,43 Jahren ergeben. Dies erscheine „nach Überzeugung des Finanzamts nicht glaubhaft“ und sei von den Kl bzw. ihrem Bevollmächtigten auch nicht nachgewiesen worden. |
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| | Mit ihrer form- und fristgerecht erhobenen Klage begehren die Kl unverändert den Ansatz von Rückstellungen für Vertragsbetreuung in Höhe von 312.570 EUR in der Bilanz zum 31. Dezember 2001 bzw. 333.520 EUR in der Bilanz zum 31. Dezember 2002, nachdem sie ursprünglich noch weitere Änderungen der streitbefangenen Steuerfestsetzungen verlangt hatten. Zur Begründung ihrer Klage lassen sie Folgendes vortragen: |
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| | Die X-AG sei „in ihrem System ein sog. Strukturvertrieb oder auch Networkmarketing genannt“. Die von der X-AG gezahlten Provisionen seien „immer Einmalprovisionen“. Aus der neuesten Rechtsprechung ergebe sich eindeutig, dass im Bereich des Networkmarketing Betreuungsaufwand anfalle. Selbst wenn das Finanzamt hier von einer Zeitdauer von 6,43 Jahren ausgehe, sei dieser Aufwand von Nöten. Im Falle der Inanspruchnahme müsse der Kl Personal einstellen oder er werde gegen Gebühr von der Zentrale der X-AG unterstützt. Es werde beantragt, folgende Berechnung der Rückstellung zuzulassen: |
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| | „Pro Versicherungsvertrag egal ob Lebensversicherung oder Sachversicherung |
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| | a) für Eigenverträge 2 Stunden pro Vertrag à 40 EUR; |
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| | b) für Fremdverträge 10 Min. pro Vertrag à 40 EUR.“ |
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| | Für einen vom Kl selbst ausgehandelten Vertrag seien für die gesamte Laufzeit des Vertrages 2 Stunden à 40 EUR/Stunde anzusetzen, für einen „betreuten Vertrag“, der nicht vom Kl selbst ausgehandelt worden sei, 0,15 Stunden à 40 EUR/Stunde. Der Stundensatz orientiere sich am Gehalt eines Beamten im gehobenen Dienst. |
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| | Zunächst einmal müsse klar definiert werden, was Betreuungsaufwand sei: Betreuung bedeute im vorliegenden Falle, ständig für seine Kunden - hier die Versicherten - als Ansprechpartner da zu sein und ihnen bei ihren bestehenden Verträgen mit kompetenten Auskünften weiterzuhelfen. Diese sog. Nachbetreuung sei sehr zeitaufwendig und bringe im Regelfalle kein Honorar bzw. keine Provision mit sich. Diese Betreuung werde „von den Gesellschaften als ungeschriebenes Gesetz verlangt“. Der Betreuungsaufwand sei „enorm“ und stelle sehr wohl eine „belastende Verpflichtung“ dar. Gehe man vom Gesetzeswortlaut des HGB aus, so habe jeder Kaufmann für eine solche Inanspruchnahme eine Rückstellung zu bilden. Bei fast jedem Berufsstand gebe es entsprechende Nacharbeiten bzw. Nachbetreuungen. Zu verweisen sei in diesem Zusammenhang auf das Urteil des BFH vom 05. Juni 2002 I R 96/00 (BStBl II 2005, 736), mit dem entschieden worden sei, dass ein Hörgeräteakustiker eine Rückstellung für die Verpflichtung zur kostenlosen Nachbetreuung des Gerätes und des Hörgeschädigten in technischer und medizinischer Hinsicht zu bilden habe, die er beim Verkauf einer Hörhilfe für einen bestimmten Zeitraum eingehe. Wie der BFH in dem genannten Urteil ausgeführt habe, ergebe sich die rechtliche Verpflichtung zur Nachbetreuung bereits aus dem jeweiligen Veräußerungsgeschäft in Verbindung mit dem zugrunde liegenden Rahmenvertrag. Sie entstehe nicht erst mit Eintritt der Erforderlichkeit der jeweiligen Nachbetreuungsleistungen, da diese lediglich die bilanzsteuerlich nicht relevante Fälligkeit der jeweiligen Verpflichtung betreffe. Das genannte Urteil könne eindeutig auf die Tätigkeit eines Versicherungsmaklers Anwendung finden. |
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| | Für die vom Kl erbrachten Betreuungsleistungen gebe es keine weiteren Kundenbetreuungsprovisionen. Der Kl erhalte eine Abschlussprovision, in der „alles enthalten“ sei. Nur für Neuverträge gebe es Geld. Der Kl müsse seinen Kundenstamm selbst aufbauen und pflegen. Tue er dies nicht, so habe er keine Einnahmen. |
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| | Mit Schriftsatz vom 14. August 2007 legte der Prozessbevollmächtigte der Kl neben einer Darstellung der „Aufgabenstellung der Vermögensberater in den jeweiligen Karrierestufen“ (Bl. 253 ff. der FG-Akten) einen (gegenüber dem vom Kl am 25. März 2000 abgeschlossene Vertrag teilweise anders gefassten) Vordruck für einen Vermögensberater-Vertrag mit der X-AG (Bl. 228 ff. der FG-Akten) vor und führte dazu Folgendes aus: |
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| | Es sei zwar richtig, dass der vorgelegte Vermögensberater-Vertrag den Nachbetreuungsaufwand nicht explizit regle. Dennoch würden dem Kl, wie sich aus den vorgelegten „Besuchsaufträgen“ (Bl. 63 ff. der FG-Akten) ergebe, ständig Betreuungsaufträge von der X-AG übermittelt. Sollte er diese nicht abarbeiten, würde er nach Auskunft der X-AG eine Rüge erhalten, was bis zur Kündigung führen könne. |
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| | Im Termin zur mündlichen Verhandlung legte der Kl weitere „Besuchsaufträge“ (Bl. 338 ff. der FG-Akten) vor und trug dazu Folgendes vor: |
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| | Die Erfüllung eines Besuchsauftrags führe nur dann zu einer Provision, wenn es ihm gelinge, eine neue Versicherung abzuschließen. Komme er einem Besuchsauftrag nicht nach, so verliere er die Provision. Wie sich aus dem Vermögensberater-Vertrag ergebe, werde die Provision als Vorschuss gezahlt. Laufe ein Vertrag nicht mindestens über die Dauer der Stornohaftungszeit, werde die Provision storniert. Komme ein Vermögensberater Besuchsaufträgen mehrfach nicht nach, werde er zu einem „Strukturgespräch“ mit der Geschäftsleitung geladen. Komme dies zweimal vor, werde er „verabschiedet“. |
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| | Von der X-AG werde eine Stornoreserve ermittelt, die von ihm als Forderung (Forderung an Erlöse) eingebucht werde. Derselbe Betrag werde als Rückstellung ausgewiesen mit der Folge, dass der Ausweis der Forderung neutralisiert werde. Zum 30. Juni 2007 habe die X-AG beispielsweise eine Provisionsrückstellung in Höhe von 460.812,21 EUR errechnet (vgl. Bl. 355 der FG-Akten). Dabei handle es sich um den Betrag, für den er - der Kl - der X-AG gegenüber haften würde, wenn sämtliche Versicherungsverträge von den Versicherten gekündigt würden. |
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| | Weiterer Aufwand, der seiner Auffassung nach die Bildung einer Rückstellung für die Betreuung bereits abgeschlossener Versicherungsverträge rechtfertige, entstehe beispielsweise dadurch, dass er - wenn er seine Kundschaft halten wolle - bei jeder Änderung des Tarifs in der Kfz-Versicherung darauf angewiesen sei, sämtliche Verträge daraufhin zu überprüfen, ob der neue Tarif für den jeweiligen Kunden günstiger sei, um ihm ggf. ein neues Angebot zu machen. Dies bedeute für ihn dann oft sogar ein „Minusgeschäft“, denn wenn die Prämie sinke, erhalte er auch weniger Provision. Wenn der Kunde einen Vertrag zum neuen Tarif abschließe, handle es sich zwar um einen Neuabschluss, für den er Provision erhalte, allerdings weniger. Außerdem kämen die Kunden mit Fragen auf ihn zu, für deren Beantwortung er ebenfalls keine besondere Provision erhalte. |
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| | Als Direktionsleiter sei er verpflichtet, einen Schulungsbetrieb zu unterhalten. Die von der X-AG gezahlten Bürozuschüsse seien eine umsatz- und qualitätsabhängige „Zusatzleistung“. Wenn er nicht mit einem Qualitätsfaktor von 10 % herauskomme, verliere er die Zuschüsse komplett. Die zu seiner Gruppe gehörenden Vermögensberater seien ihm nicht untergeordnet; er sei diesen gegenüber insbesondere nicht weisungsbefugt. Vielmehr sei er im Rahmen seiner Tätigkeit für die Ausbildung und Schulung dieser Mitarbeiter verantwortlich. Er habe zu diesem Zweck extra Räume angemietet. Die Bürozuschüsse hätten mit der Nachbetreuung nichts zu tun. Es gebe bei der X-AG die „Praxisleute“, die mit dem Mitarbeiteraufbau „nichts am Hut“ hätten. Diese bekämen die Organisationsleitungszuschüsse nicht, weil sie auch kein Schulungssystem unterhielten. Daraus sei ersichtlich, wofür diese Zuschüsse gezahlt würden. Die Bürozuschüsse und die Organisationsleitungszuschüsse würden sich von ihrem Zweck her nicht unterscheiden. Bei beiden handle es sich um freiwillige Leistungen der X-AG, die jederzeit eingestellt werden könnten. Er - der Kl - erhalte sämtliche Schreiben der Versicherungen an die Versicherten - und war auch dann, wenn der entsprechende Vertrag nicht von ihm selbst, sondern von einem der ihm zugeordneten Vermögensberater vermittelt worden sei. Auf diesen Schreiben sei jeweils auch sein Name und seine Telefon-Nummer angegeben. Wenn ein Kunde den für ihn zuständigen Vermögensberater nicht erreiche oder mit diesem nicht zufrieden sei, was auch vorkomme, rufe er deshalb bei ihm - dem Kl - an. Die ihm zugeleiteten Schreiben der Versicherungsunternehmen an die Versicherten müsse er auf die einzelnen Mitarbeiter (Vermögensberater) verteilen. In seinem Betrieb sei eine Person allein mit dem Sortieren der Post beschäftigt. Die Kundenpost sei jedoch nicht nur zu sortieren, sondern auch daraufhin durchzusehen, ob eventuell Fehlberatungen vorgekommen bzw. ob Missstimmungen bei der Kundschaft aus den Schreiben „herauszuhören“ seien. |
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| | Die Kl beantragen, die Einspruchsentscheidungen vom 06. Dezember 2005 zu ändern und die ESt für die Jahre 2001 und 2002 jeweils auf 0 EUR herabzusetzen. |
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| | Der Bekl beantragt, die Klage abzuweisen. |
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| | Zur Begründung trägt er vor, eine Rückstellung für Betreuungsaufwand könne vom Kl nicht gebildet werden, da dieser sich nach Aktenlage nicht in einem Erfüllungsrückstand im Sinne der BFH-Rechtsprechung befinde. Selbst wenn dies jedoch der Fall sein sollte, stelle die Nachbetreuung der laufenden Lebensversicherungsverträge für den Kl keine wirtschaftlich wesentlich belastende Verpflichtung dar, die eine Rückstellungsbildung rechtfertigen könnte. |
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| | Die Bildung einer solchen Rückstellung würde voraussetzen, dass der Kl aufgrund des mit dem Versicherungsunternehmen bestehenden Rahmenvertrages verpflichtet wäre, Nachbetreuungsleistungen zu erbringen. Dies treffe jedoch nicht zu. Die nachhaltige Kundenbetreuung sei lediglich Voraussetzung für den Erhalt weiterer Kundenbetreuungsprovisionen. Hieraus könne jedoch nicht geschlossen werden, dass der Kl mit dem Erhalt der Abschlussprovision zu einer weiteren Kundenbetreuung verpflichtet wäre. |
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| | Selbst wenn der Kl sich jedoch hinsichtlich der Verträge in einem Erfüllungsrückstand befinden sollte, sei in Übereinstimmung mit dem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 28. November 2006 IV B 2 - S 2137 - 73/06 (BStBl I 2006, 765) davon auszugehen, dass die Nachbetreuung der laufenden Lebensversicherungsverträge für den Kl keine wirtschaftlich wesentlich belastende Verpflichtung darstelle. Die Nachbetreuungsleistungen dürften sich im Wesentlichen auf die „klassischen“ Tätigkeiten eines Versicherungsvertreters wie Kundenanfragen oder die Weitergabe von persönlichen Angaben wie Adresse oder Familienstand an die Versicherung beschränken. |
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