| |
|
| | Nach entsprechendem Verzicht der Beteiligten entscheidet die Kammer ohne weitere mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO). |
|
| | Die zulässigen Klagen sind begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen die Klägerinnen in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). |
|
| | Der angefochtene Ausgangsbescheid über die Ausübung des Vorkaufsrechts vom 28.11.2003, den sowohl die Klägerin zu 1) als Adressatin wie auch die Klägerin zu 2) als Käuferin anzufechten berechtigt ist, ist verfahrensfehlerhaft zustande gekommen und bereits deshalb (formell) rechtswidrig. Die Entscheidung über die Ausübung des Vorkaufsrechts hat nicht - wie erforderlich - das zuständige Gemeindeorgan bzw. der zuständige Organteil getroffen. |
|
| | Nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB kann die Gemeinde in Gebieten, in denen sie städtebauliche Maßnahmen in Betracht zieht, zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung durch Satzung - hier: durch die Vorkaufsrechtssatzung vom 22.03.2001 - Flächen bezeichnen, an denen ihr ein Vorkaufsrecht an den Grundstücken zusteht. Welches Organ einer Gemeinde für die Ausübung des Vorkaufsrechts zuständig ist, lässt das BauGB offen. Die Zuständigkeit bestimmt sich vielmehr nach den Regelungen der Gemeindeordnung (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.06.1980 - III 503/79 -, ZKF 1982, 95; Urteil vom 16.06.1981 - 3 S 271/81 -, HGZ 1985, 124, jeweils zum BBauG). |
|
| | Verwaltungsorgane der Gemeinde sind der Gemeinderat und der Bürgermeister (§ 23 GemO). Nach § 24 Abs. 1 Satz 2 GemO entscheidet der Gemeinderat über alle Angelegenheiten der Gemeinde, soweit nicht der Bürgermeister kraft Gesetzes zuständig ist oder ihm der Gemeinderat bestimmte Angelegenheiten überträgt. Nach § 44 Abs. 2 GemO erledigt der Bürgermeister in eigener Zuständigkeit die Geschäfte der laufenden Verwaltung und die ihm sonst durch Gesetz oder vom Gemeinderat durch die Hauptsatzung übertragenen Aufgaben (§ 44 Abs. 2 Satz 1 und 2 GemO). Überträgt der Gemeinderat bestimmte Aufgabengebiete durch die Hauptsatzung zur dauernden Erledigung auf beschließende Ausschüsse - wie etwa den Finanzausschuss (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 der Hauptsatzung der Beklagten - HS -) -, so entscheidet ein solcher beschließender Ausschuss selbstständig an Stelle des Gemeinderats (§ 39 Abs. 3 Satz 1 GemO), wenn auch als dessen Organteil - und nicht als eigenes Organ der Gemeinde (vgl. nur Gern, Kommunalrecht Baden-Württemberg, 9. Aufl., Rn 211). |
|
| | Hier hat der Finanzausschuss des Gemeinderats der Beklagten über die Ausübung des streitigen Vorkaufsrechts entschieden. Ob für diese Entscheidung der Gemeinderat oder die Oberbürgermeisterin zuständig gewesen wäre, kann die Kammer offen lassen; eine Zuständigkeit des Organteils Finanzausschuss lässt sich jedenfalls nicht begründen. |
|
| | Die Gemeindeordnung selbst regelt - wie dargelegt - originäre Zuständigkeiten des Gemeinderats (§ 24) und des Bürgermeisters (§ 44). Die Zuständigkeit eines beschließenden Ausschusses zur dauernden Aufgabenerledigung in einem Aufgabengebiet wird durch Übertragung entsprechender Befugnisse nach § 39 GemO begründet (§ 2 Abs. 1 der Hauptsatzung der Beklagten). |
|
| | Keiner Entscheidung bedarf dabei, ob bereits § 39 Abs. 2 Nr. 10 GemO einer Übertragung der Entscheidungsbefugnis für das hier streitige Vorkaufsrecht entgegensteht. Nach dieser Bestimmung kann die Beschlussfassung über die Verfügung über Gemeindevermögen, die für die Gemeinde von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung ist, auf beschließende Ausschüsse nicht übertragen werden. Der Frage, ob für die Bestimmung der erheblichen wirtschaftlichen Bedeutung in diesem Sinne der im angefochtenen Bescheid festgesetzte Entschädigungsbetrag (65.124,66 Euro) oder die von der Beklagten durchgehend betonte - und wohl wesentlich höher anzusetzende - gesamtwirtschaftliche Bedeutung des Erwerbs der Grundstücksflächen und der damit verbundenen Offenhaltung der Option zur Errichtung eines Güterfrachtzentrums in der Region maßgeblich ist, muss die Kammer nicht weiter nachgehen. |
|
| | Für die Annahme der Zuständigkeit des Finanzausschusses fehlt es jedenfalls sowohl an einer ausdrücklichen gesetzlichen Zuständigkeitszuweisung durch die Gemeindeordnung wie auch an einer Übertragung durch die Hauptsatzung gemäß § 39 Abs. 1 GemO. |
|
| | Aus dem Regelungszusammenhang der § 2 Abs. 3 Nr. 1.10, § 7 Abs. 1 und § 10 Abs. 3 Nr. 1.4 HS in ihrer - hier maßgeblichen - zum Zeitpunkt der Ausübung des Vorkaufsrechts geltenden Fassung (zwischenzeitlich sind die Wertgrenzen erheblich angehoben worden) ergibt sich im Wesentlichen eine nach Wertgrenzen gestufte Zuständigkeitszuweisung für die Ausübung von Vorkaufsrechten der hier streitigen Art: Bis zu einer Wertgrenze von 150.000 DM (≈ 76.693,78 Euro) ist die Oberbürgermeisterin, ab einem Betrag von 500.000 DM (≈ 255.645,94 Euro) der (Gesamt-)Gemeinderat zuständig. Eine Zuständigkeit des (Finanz-)Ausschusses ist nur gegeben, wenn es um Angelegenheiten geht, die im Einzelfall Einnahmen oder Ausgaben im Wert von mehr als 150.000 DM bis zu 500.000 DM betreffen. Dabei beziehen sich die Wertgrenzen für die Zuständigkeit des Finanzausschusses auf den einheitlichen wirtschaftlichen Vorgang; die Zerlegung eines Vorgangs in mehrere Teile zur Begründung einer anderen Zuständigkeit ist nicht zulässig (§ 7 Abs. 3 HS; vgl. dazu auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04.08.1988 - 2 S 878/88 -, VBlBW 1989, 29, 30), weshalb die beiden Teilflächen IBB Nr. 42000052 und 42000053 nicht isoliert betrachtet werden können. |
|
| | Aus der Systematik der zitierten Zuständigkeitsvorschriften lässt sich - alternativ - sowohl eine Zuständigkeit des Gemeinderats als auch der Oberbürgermeisterin, nicht aber eine solche des Finanzausschusses ableiten. |
|
| | Stellt man etwa auf den „Wert“ (vgl. die Formulierung in §§ 2 Abs. 3, 10 Abs. 3 HS) der betroffenen Grundstücksflächen ab oder berücksichtigt man die - erhebliche und im Verfahren durchgehend betonte - Bedeutung des Grundstückserwerbs für die Beklagte einschließlich der damit verbundenen mittelbaren Auswirkungen auf die Stadtentwicklung, so wäre die Wertschwelle von 500.000 DM weit überschritten. Das dürfte zwischen den Beteiligten unstreitig sein und ergibt sich zudem - auch ohne Einholung eines Wertermittlungsgutachtens - bereits aus dem Umstand, dass die Beklagte in außergerichtlichen Vergleichsverhandlungen zwischenzeitlich bereit war, für die Grundstücksflächen einen weit höheren Preis zu bezahlen. |
|
| | Legt man hingegen den zwischen den Klägerinnen vereinbarten Kaufpreis und den damit korrespondierenden von der Beklagten im angefochtenen Ausgangsbescheid in gleicher Höhe gewährten Ausgleichsbetrag von 65.124,66 Euro zugrunde, ergibt sich eine Zuständigkeit der Oberbürgermeisterin. Diese Zuständigkeit besteht unabhängig davon, ob man die hier streitige Ausübung des Vorkaufsrechts ggf. (noch) als Geschäft der laufenden Verwaltung i.S.d. § 44 Abs. 2 Satz 1 GemO (Zuständigkeit kraft Gesetzes) ansieht oder die Zuständigkeit auf die Aufgabenübertragung durch die Hauptsatzung (§ 44 Abs. 2 Satz 2 GemO) gründet, die den Begriff des Geschäfts der laufenden Verwaltung in gewisser Weise konkretisiert (vgl. dazu Sixt, in: Kunze / Bronner / Katz, Gemeindeordnung für Baden-Württemberg, § 44, Rn 19). Die Kammer hält es hier nicht für zulässig, zu dem Betrag von 65.124,66 Euro einen „Sicherheitszuschlag“ für etwaige von der Beklagten zu tragende Kosten für die Beseitigung von Altlasten hinzuzurechnen, wie es die Beklagte zuletzt fordert. Die Beklagte selbst beziffert den von ihr insoweit geltend gemachten „Sicherheitszuschlag“ nicht und trägt lediglich vor, dass er jedenfalls „in solcher Höhe anzusetzen [sei], dass die Zuständigkeit des Finanzausschusses ... gegeben“ sei (Schriftsatz vom 09.11.2005, S. 3). Ungeachtet des Umstands, dass nach den Regelungen des zwischen den Klägerinnen abgeschlossenen Kaufvertrags ohnehin die Klägerin zu 1) als Verkäuferin verpflichtet ist, die Kosten für die Sanierung etwaiger Altlasten i.S.d. BBodSchG zu tragen und die Annahme eines „Sicherheitszuschlags“ in Anbetracht dessen (nachträglich) konstruiert erscheint, kommt die Berücksichtigung eines derartigen „Sicherheitszuschlags“ bereits deshalb nicht in Betracht, weil Kompetenzregelungen in der Hauptsatzung einer Gemeinde zur Vermeidung von Kompetenzkonflikten bestimmt und eindeutig formuliert sein müssen (Ade, in: Kommunalverfassungsrecht Baden-Württemberg / Gemeindeordnung Baden-Württemberg, § 44, Nr. 2.2). Die von der Beklagten vertretene flexible Auslegung der Zuständigkeitszuweisungen in der Hauptsatzung birgt dagegen die Gefahr der Umgehung der jeweiligen Bestimmung in sich (vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04.08.1988 - 2 S 878/88 -, VBlBW 1989, 29, 30; dieser Gefahr trägt z.B. auch § 7 Abs. 2 S. 2 HS Rechnung). Würden die einschlägigen Bestimmungen der Hauptsatzung über die festgelegten Wertgrenzen hinaus die Einbeziehung eines (in unterschiedlicher Höhe begründbaren) „Sicherheitszuschlags“ im Wege der Auslegung zulassen, so wäre es nicht mehr möglich, objektive Kriterien zu gewinnen, die eine willkürliche Handhabung durch die Behörden und Gerichte ausschließen könnten (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.06.1994 - 4 C 2.94 -, BVerwGE 96, 110); eine solche Regelung wäre unbestimmt und mit Art. 20 Abs. 3 GG nicht zu vereinbaren. |
|
| | Eine eindrückliche Bestätigung findet die vorstehend dargelegte Rechtsauffassung der Kammer in dem Umstand, dass die Beklagte selbst (und insbesondere der Finanzausschuss ihres Gemeinderats) bei der Beschlussfassung über die Ausübung des Vorkaufsrechts - dieser Zeitpunkt muss für die Bestimmung der Zuständigkeit spätestens maßgeblich sein - davon ausgegangen ist, dass lediglich Ausgaben in Höhe von 65.124,66 Euro zu veranschlagen seien. In der Beschlussvorlage des Liegenschaftsamts der Beklagten vom 03.11.2003 für die Sitzung des Finanzausschusses vom 13.11.2003 sind die „finanziellen Auswirkungen“ nämlich ausdrücklich für das Haushaltsjahr 2003 unter Angabe einer entsprechenden Haushaltsstelle auf 65.124,66 Euro beziffert (Behördenakte, Leitz-Ordner Bd. I, AS 21); in der Spalte „Jährliche Folgekosten“ findet sich kein Eintrag. Die Verwaltung und ihr nachfolgend der Finanzausschuss sind also gerade nicht von „Sicherheitszuschlägen“ o.ä. ausgegangen, welche die finanziellen Auswirkungen der Entscheidung - in welcher Höhe auch immer - beeinflussen könnten. |
|
| | Der erforderliche Beschluss des dazu berufenen und zuständigen Organs oder Organteils der Gemeinde, den das Liegenschaftsamt mit dem Erlass des angefochtenen Bescheids nur zu vollziehen gehabt hätte, liegt nach alledem nicht vor. Der Finanzausschuss hat durch seine Entscheidung seine Organteilkompetenzen überschritten. Dies führt - wie bei fehlender Organzuständigkeit - zur (formellen) Rechtswidrigkeit und Aufhebbarkeit des Verwaltungsakts (vgl. nur Gern, Kommunalrecht Baden-Württemberg, 9. Aufl., Rn 234 i.V.m. Rn 233, Nr. 3.2.1; Püttner, Kommunalrecht Baden-Württemberg, 3. Aufl., Rn 215; Ade, in: Kommunalverfassungsrecht Baden-Württemberg / Gemeindeordnung Baden-Württemberg, § 39, Nr. 2; Bock, in: Kunze / Bronner / Katz, Gemeindeordnung für Baden-Württemberg, § 34, Rn 11; VG Leipzig, Beschluss vom 28.05.2003 - 6 K 182/03 - mit Bezug zum Abgabenrecht). Hat der Finanzausschuss als unzuständiger Organteil die Entscheidung über die Ausübung des Vorkaufsrechts getroffen, so bedeutet dies nicht, dass der angefochtene Verwaltungsakt lediglich von einer behördenintern unzuständigen Stelle erlassen worden wäre, was im Außenverhältnis gegenüber den Klägerinnen ggf. unschädlich wäre. Vielmehr sind die in der Gemeindeordnung und in der Hauptsatzung geregelten Zuständigkeiten von Bürgermeister und Gemeinderat als den beiden Organen einer Gemeinde einschließlich der Zuweisung von Aufgaben zur Erledigung an beschließende Ausschüsse auch im Außenverhältnis gegenüber dem von einer hoheitlichen Regelung betroffenen Bürger als Festlegung der sachlichen (Behörden-)Zuständigkeit zu qualifizieren (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.09.1997 - 5 S 2498/95 -, NJW-RR 1998, 877 m.w.N.; BayVGH, Urteil vom 15.03.2004 - 22 B 03.1362 -, NVwZ-RR 2004, 599). Handelt also das gesetzlich unzuständige Gemeindeorgan, so handelt die sachlich unzuständige Behörde. Ein solcher Verstoß gegen die sachliche Zuständigkeit, die in § 46 LVwVfG nicht erwähnt ist, führt als wesentlicher Verfahrensfehler zur Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts und im Rechtsbehelfverfahren des dadurch belastend Betroffenen zur Aufhebung des Verwaltungsakts (VGH Baden-Württemberg, a.a.O.; VG Sigmaringen, Beschluss vom 26.07.2007 - 6 K 780/07 -; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 9. Aufl., § 46, Rn 23; auch sonst scheidet eine Unbeachtlichkeit nach § 46 LVwVfG bei Ermessenentscheidungen - wie hier - aus, vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04.08.1988 - 2 S 787/88 -, VBlBW 1989, 29, 30; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.04.2006 - 1 A 11596/05 -, MittBayNot 2006, 450). Die Rechtswidrigkeit des Beschlusses des Finanzausschusses vom 13.11.2003 führt auch zur Rechtswidrigkeit des angefochtenen Ausgangsbescheids der Beklagten vom 28.11.2003 und der nachfolgenden Widerspruchsbescheide. Dieser Bescheid stellt nämlich den Vollzug des Beschlusses des Finanzausschusses (vgl. dessen Nr. 2) durch das Liegenschaftsamt (§§ 43 Abs. 1, 53 GemO) dar. Er hätte nicht ergehen dürfen, weil damit ein nicht gesetzmäßig gefasster Beschluss vollzogen wurde (§ 43 Abs. 2 Satz 1 GemO; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.06.1980 - III 503/79 -, ZKF 1982, 95). Der Beschluss des kommunalrechtlich zuständigen Gemeindeorgans ist Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für den (vollziehenden) Bescheid der Verwaltung (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.06.1981 - 3 S 271/81 -, HGZ 1985, 124). |
|
| | Die Kammer vermag auch nicht der von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vertretenen Auffassung zu folgen, mit der Entscheidung des Finanzausschusses liege eine Gremienentscheidung und damit eine Entscheidung mit höherer demokratischer Legitimation als derjenigen der ansonsten ggf. zuständigen Oberbürgermeisterin vor, was dazu führen müsse, die Entscheidung des Finanzausschusses erst recht als rechtmäßig anzuerkennen. Dem steht bereits entgegen, dass die kommunalverfassungsrechtlichen Organe der Gemeinde gleichberechtigt nebeneinander agieren und dass es ihnen verwehrt ist, Aufgaben anderer Organe wahrzunehmen, wenn es dafür keine ausdrückliche Ermächtigung in der Gemeindeordnung (z.B. § 43 Abs. 4, § 37 Abs. 4; vgl. dazu z.B. LG München I, Beschluss vom 30.11.1998 - 1 T 18868.98 -, NVwZ-RR 2000, 106) bzw. der Hauptsatzung gibt oder deren Voraussetzungen nicht vorliegen. Hat der Gemeinderat - mit der qualifizierten Mehrheit des § 4 Abs. 2 GemO - eine Hauptsatzung beschlossen und der Gemeinde damit ein „Verfassungsstatut“ gegeben, so sind die darin geregelten Zuständigkeitszuweisungen und Entscheidungsbefugnisse zu respektieren und können nicht ohne Änderung der Hauptsatzung umgangen werden, zumal in den jeweils für zuständig erklärten Organen oder Organteilen unterschiedliche Meinungen und Mehrheiten zu Einzelfragen der jeweils streitigen Aufgabenerledigung vorherrschen können (vgl. Bock, in: Kunze / Bronner / Katz, Gemeindeordnung für Baden-Württemberg, § 39, Rn 27). Im Übrigen teilt die Kammer auch nicht das in der Argumentation der Beklagten zum Ausdruck kommende Demokratieverständnis. Weshalb ein beschließender Ausschuss des Gemeinderats, dessen Zusammensetzung nur mittelbar über die Gemeinderatswahlen vom Bürger beeinflusst wird - der Gemeinderat bestimmt die Ausschussmitglieder aus seiner Mitte (§ 40 Abs. 1 GemO) -, über eine höhere „demokratische Legitimation“ als die unmittelbar und direkt von den Bürgern gewählte Oberbürgermeisterin (§ 45 Abs. 1 GemO) verfügen soll, ist für die Kammer - auch nach ausführlicher Diskussion in der mündlichen Verhandlung - nicht ersichtlich. |
|
| | Der dem angefochtenen Bescheid anhaftende Zuständigkeitsmangel ist auch nicht - etwa nach § 45 LVwVfG - geheilt worden. Weder die Oberbürgermeisterin noch der Gemeinderat als nach den obigen Darlegungen möglicherweise zuständige Organe haben in dieser Eigenschaft die erforderliche Entscheidung nachgeholt. Dies wäre - ebenso wie eine nachträgliche Genehmigung (vgl. dazu ablehnend: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.08.1990 - 14 S 2400/88 -, NVwZ-RR 1992, 90) - nach Ablauf der Frist des § 28 Abs. 2 Satz 1 BauGB auch nicht mehr möglich gewesen und würde ohnehin auch am Fehlen der Voraussetzungen des § 45 LVwVfG scheitern, da keine der dort vorgesehenen Heilungsmöglichkeiten tatbestandlich in Betracht kommt. Denn es stehen nicht etwa Fragen einer - vor dem Erlass des angefochtenen Bescheides unterbliebenen - Mitwirkung eines Ausschusses (§ 45 Abs. 1 Nr. 4 LVwVfG) in Rede, sondern die Frage, ob das zuständige Gemeindeorgan oder der zuständige Organteil über die Ausübung des Vorkaufsrechts entschieden hat (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.09.1997 - 5 S 2498/95 -, NJW-RR 1998, 877; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.04.2006 - 1 A 11596/05 -, MittBayNot 2006, 450). |
|
| | Die Klägerinnen können sich (beide) auch auf den Rechtsverstoß gegen die Zuständigkeitsbestimmungen berufen. Die Rechtswidrigkeit des Bescheids über die Ausübung des Vorkaufsrechts kann insbesondere auch der Käufer eines mit dem gemeindlichen Vorkaufsrecht belegten Grundstücks geltend machen. Er ist kein sog. Drittbetroffener, der vortragen muss, in einer zu seinen Gunsten wirkenden (Schutz-)Vorschrift verletzt zu sein, um einen nicht ihm gegenüber ergangenen Verwaltungsakt zulässigerweise angreifen zu können. Vielmehr ist er ebenso unmittelbar von der Regelungswirkung des Ausübungsbescheids betroffen wie der Grundstücksverkäufer, gegenüber dem das Vorkaufsrecht auszuüben ist. Hier geht es nämlich um die Rechtmäßigkeit eines Aktes der Eingriffsverwaltung, den eine zur Entscheidung von Rechts wegen sachlich nicht berufene Stelle vorgenommen hat und der deshalb dem Betroffenen gegenüber rechtswidrig ist; mit der Ausübung des Vorkaufsrechts durch Verwaltungsakt wird die Gemeinde hoheitlich tätig und wirkt einseitig - und belastend - gestaltend auf die durch den Kaufvertrag begründeten privatrechtlichen Beziehungen ein (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.04.2006 - 1 A 11596/05 -, a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12.09.1997 - 5 S 2498/95 -, a.a.O.; ebenso zur Wirkung von Zuständigkeitsverstößen gegenüber Außenstehenden BayVGH, Urteil vom 15.03.2004 - 22 B 03.1362 -, NVwZ-RR 2004, 599 m.w.N.). |
|
| | Auf die weiteren zwischen den Beteiligten streitigen Rechtsfragen kommt es nach alledem nicht mehr an. Insbesondere bedarf die - mit den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung ausführlich diskutierte - Frage keiner Entscheidung, ob der zwischen den Klägerinnen geschlossene Kaufvertrag ein das Vorkaufsrecht der Beklagten auslösendes Veräußerungsgeschäft und die Klägerin zu 2) insoweit „Dritte“ ist, auch wenn die Kammer in der mündlichen Verhandlung bereits deutlich darauf hingewiesen hat, dass sie insoweit der Rechtsauffassung der Beklagten zuneigt. |
|
| | Ferner kann offen bleiben, ob der Ausübung des Vorkaufsrechts durch die Beklagten der Umstand entgegenstand, dass die hier streitigen Grundstücksflächen eisenbahnrechtlich bislang nicht entwidmet worden sind und die Beklagte mit dem in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan RT 206 A - i.Ü. nicht in erster Linie städtebauliche (, sondern primär verkehrspolitische) - Ziele verfolgt, die eine Entwidmung durch das dafür zuständige Eisenbahnbundesamt nicht erfordern, sondern einer solchen vielmehr entgegenstehen dürften. In diesem Zusammenhang weist die Kammer lediglich darauf hin, dass die Freistellung der Grundstücksflächen von Bahnbetriebszwecken durch das Eisenbahnbundesamt nach § 23 Abs. 1 AEG (nach Ausübung des hier streitigen Vorkaufsrechts wieder eingeführt durch Gesetz vom 27.04.2005, BGBl. I, S. 1138; zuvor galt Entsprechendes, vgl. die in den Behördenakten dokumentierte Präsidialverfügung des EBA vom 01.09.2003 - Pr.2310 Paw 2003 -) voraussetzt, dass „kein Verkehrsbedürfnis mehr besteht und langfristig eine Nutzung der Infrastruktur im Rahmen der Zweckbestimmung nicht mehr zu erwarten ist“. Die Ausführungen und Zielsetzungen der Beklagten zur beabsichtigten Sicherung des Standorts zur Errichtung eines Containerbahnhofs oder eines Umschlagplatzes für den kombinierten Ladeverkehr gehen jedoch durchgehend von einem langfristig fortbestehenden Verkehrsbedürfnis aus. Sollte ein beachtliches Verkehrsbedürfnis tatsächlich weiter bestehen, so dürfte das Eisenbahnbundesamt die streitigen Grundstücksflächen wohl bereits nicht entwidmen und wäre - als (im Gegensatz zur Beklagten) hierzu berufene Fachplanungsbehörde - gehalten, die Ziele der Beklagten auf den dafür vorgesehenen - nicht städtebaulichen, sondern fachplanungsrechtlichen - Wegen zu verfolgen. Eine Sicherung dieser Fachplanung durch Bebauungsplan dürfte in Anbetracht dessen ebenso wenig erforderlich sein (§ 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB) wie dessen Flankierung durch den Erlass einer Vorkaufsrechtssatzung, da die streitigen Grundstücksflächen bei fortbestehendem Bedarf für einen Güterbahnhof in Reutlingen wohl erst gar nicht durch Entwidmung aus dem Vorrang der Fachplanung gegenüber der gemeindlichen Bauleitplanung (§ 38 BauGB, § 18 AEG) entlassen werden dürften (vgl. zu Bahnflächen in der Bauleitplanung allgemein Stüer, NVwZ 2006, 512; Dietrich, DVBl. 2007, 657) und eine bahnfremde Nutzung daher nicht zu befürchten stünde. Der in Aufstellung befindliche Bebauungsplan RT 206 A müsste und könnte folglich nie als Satzung beschlossen werden. Ob die Regelungen der §§ 9 BauGB, 11 BauNVO der Gemeinde trotz des bestehenden Fachplanungsvorbehalts hier überhaupt die Festsetzung eines Sondergebiets „Containerbahnhof“ bzw. „Logistik-Zentrum“, also inhaltlich die Festsetzung von Eisenbahnnutzungen und nicht nur eine nachrichtliche Übernahme bestehender Fachplanungen nach § 9 Abs. 6 BauGB, gestatten würden, ist in Anbetracht all dessen ohnehin zweifelhaft (vgl. dazu Söfker, in: Ernst / Zinkahn / Bielenberg, Baugesetzbuch, 83. EL, 2007, § 9 BauGB, Rn 102). Das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 16.12.1988 - 4 C 48.86 -, BVerwGE 81, 111) hat es offen gelassen, ob eine Gemeinde dem Eisenbahnverkehr gewidmete Flächen mit konstitutiver Wirkung im Wege der Bauleitplanung als Sondergebiet „Bahn“ ausweisen kann. Auch hier bedarf die Frage letztlich wegen der oben dargelegten formellen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids über die Ausübung des Vorkaufsrechts keiner Entscheidung, sodass die Kammer auch nicht der Frage nachzugehen braucht, ob die Vorkaufsrechtssatzung der Beklagten in Anbetracht dessen der „Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung“ dient, ob sie ein Gebiet betrifft, in dem „sie [ i.e.: die Beklagte, nicht das EBA ] städtebauliche Maßnahmen in Betracht zieht“ (vgl. jeweils § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB) und ob das Wohl der Allgemeinheit (§§ 25 Abs. 2 Satz 1, 24 Abs. 3 BauGB) die Ausübung des - für die Verwirklichung der Ziele der Beklagten womöglich gar nicht erforderlichen - Vorkaufsrechts rechtfertigt. Insoweit könnte es für die Beklagte zielführender - und ggf. ausreichend - sein, einer womöglich irgendwann von den Klägerinnen oder einem weiteren Investor beantragten Entwidmung der streitigen Flächen im Verfahren vor dem Eisenbahnbundesamt entgegenzutreten. |
|
|
|