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| | 1.) Der Unfall ist allerdings für keine der Parteien durch höhere Gewalt im Sinne des § 7 Abs. 2 StVG verursacht, so dass die Ersatzpflicht der einen oder anderen Seite nicht von vorn herein ausgeschlossen ist. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme (s.u.) hat der Kläger vielmehr den Unfall durch einen schuldhaften Verstoß gegen § 41 Abs. 3 Nr. 3 StVO - Zeichen 295 - verursacht. Die Beklagten ihrerseits erbringen den Nachweis, dass der Beklagte Ziff. 1, dessen Verhalten sich die Beklagte Ziff. 2 zurechnen lassen muss, nicht bei größtmöglicher Sorgfalt den Unfall hätte vermeiden können. Die Ersatzpflicht der Beklagten ist danach auch nicht gem. § 17 Abs. 3 StVG, 1, 3 Nr. 1 PflVG ausgeschlossen. |
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| | 2.) Danach hängt gem. § 17 Abs. 1, 2, 18 Abs. 1, Abs. 3 StVG, 1, 3 PflVG die Verpflichtung zum Schadensersatz wie auch der Umfang der Ersatzpflicht von den Umständen, insbesondere davon ab, wie weit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist. Im Rahmen der Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensanteile der Halter und Fahrer der beteiligten Fahrzeuge und unter Berücksichtigung der von beiden Kraftfahrzeuge ausgehenden Betriebsgefahr nach § 17 Abs. 1, Abs. 2, 18 Abs. 1, Abs. 3 StVG, 254 BGB sind neben unstreitigen und zugestanden Tatsachen nur bewiesene Umstände zu berücksichtigen, wobei auch die Regeln des Anscheinsbeweises Anwendung finden. Danach ist es gerechtfertigt, dass der Kläger seinen Schaden vollständig auf sich behält. |
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| | a) Auf Seiten der Beklagten ist in die Abwägung lediglich die Betriebsgefahr des PKW`s des Beklagten Ziff. 1 einzustellen. Der Kläger erbringt nicht den Beweis, dass der Beklagte Ziff. 1 den Unfall verschuldet hat. |
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| | aa) Der Beklagte Ziff. 1 hat nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht schuldhaft gegen § 41 Abs. 3 Nr. 5 Satz 2 StVO verstoßen. Nach dieser Vorschrift schreiben Richtungspfeile auf der Fahrbahn unmittelbarer vor einer Kreuzung oder Einmündung die künftige Fahrtrichtung auf der folgenden Kreuzung oder Einmündung vor, wenn zwischen ihnen Fahrstreifenbegrenzungen (§ 41 Abs. 3 Nr. 3 StVO, Zeichen 295) oder Leitlinien (§ 42 Abs. 6 StVO, Zeichen 340) angebracht sind (BGH, NJW - RR 2007, 380 f. m.w.N.). Dabei kann dahingestellt bleiben, ob auch derjenige, der noch vor Erreichen der Kreuzung den seiner Fahrtrichtung zugeordneten Fahrstreifen aufsucht, bei verspätetem Einordnen gegen § 41 Abs. 3 Nr. 5 StVO verstoßen kann (verneinend: Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 38. Aufl., § 41 StVO RN. 248 zu Zeichen 297 m.w.N; OLG Bremen, NZV 1993 321 f; bejahend: OLG Karlsruhe, NJW 1975, 1666 ff.). Der Beklagte Ziff. 1 hat sich hier jedenfalls nicht verspätet eingeordnet. Er hat sich vielmehr, wenn auch nach den Ausführungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. K. im Termin zur mündlichen Verhandlung und Beweisaufnahme vom 19.09.2007 in wenig harmonischer Weise, mit nach links scharf gelenktem Fahrvorgang zu Beginn der Linksabbiegerspur nach links hin eingeordnet. Nach den überzeugenden und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen sind die Fahrzeuge in kurzer Entfernung vor den Endpositionen kollidiert. Aus der vom Sachverständigen hinsichtlich der von ihm ermittelten Kollisionsposition gefertigten Skizze sowie seinen Ausführungen diesbezüglich ergibt sich, dass die Kollision sich in einem Bereich ereignet hat, in welchem dem Beklagten Ziff. 1 noch nicht nach der oben genannten Vorschrift die Fahrtrichtung durch Richtungspfeile auf der Fahrbahn vorgeschrieben war. Vielmehr ereignete sich danach die Kollision unmittelbar in dem Bereich, in dem die Linksabbiegerspur begann. Der auf der Fahrbahn vor der Kollisionsstelle angebrachte Pfeil ermöglichte dem Beklagten Ziff. 1 gerade, in diese Linksabbiegerspur einzufahren. |
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| | bb) Der beweispflichtige Kläger erbringt ferner nicht den Nachweis, dass der Beklagte Ziff. 1 schuldhaft wegen § 7 Abs. 5 StVO verstoßen hat. Nach dieser Vorschrift darf in allen Fällen ein Fahrstreifen nur gewechselt werden, wenn eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Jeder Fahrstreifenwechsel ist rechtzeitig und deutlich anzukündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen. |
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| | Der Beklagte Ziff. 1 hat nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme überhaupt keinen Fahrstreifenwechsel vorgenommen. Ein Fahrstreifen setzt allerdings keine Fahrbahnmarkierung voraus, maßgebend ist allein, die von einem mehrspurigen Fahrzeug benötigte Breite (Jagusch/Hentschel, a.a.O., § 7 RN. 5; BGH NJW RR 2007, 380 f.). Zwar hat der Kläger bei seiner Anhörung gemäß § 141 ZPO vorgetragen, er habe die durchgezogene weiße Linie allenfalls leicht überfahren und habe dann die Linksabbiegerspur befahren. Danach hätte sich der Beklagte Ziff. 1 auf der Geradeausspur befinden müssen. Dies steht jedoch in Widerspruch zu den vom Sachverständigen weitgehend bestätigten Angaben des Beklagten Ziff. 1. Der Sachverständige hat hierzu überzeugend ausgeführt, die Breite der Fahrbahn am Beginn der durchgezogenen Linie bis zum rechten Fahrbahnrand betrage ca. 3,5 Meter. Die Fahrzeuge könnten praktisch gerade von ihrer Breite her in diesen Zwischenbereich zwischen Trennlinie und rechtem Fahrbahnrand in statischer Weise positioniert werden. Eine Vorbeifahrt an sich ohne Überfahren der Trennlinie sei jedoch aus technischer Sicht nicht möglich. Die ununterbrochene Linie - Zeichen 295 - dient als Fahrstreifenbegrenzung, das heißt, wenn sie wie hier die beiden Fahrbahnhälften einer Straße trennt, dazu, den für den Gegenverkehr bestimmten Teil der Fahrbahn zu begrenzen, § 41 Abs. 3 Nr. 3 a StVO (BGH NJW-RR 1987, 1048 m.w.N.). Danach standen vorliegend im Bereich der Kollisionsstelle und zuvor nicht im Sinne von § 7 Abs. 5 StVO in Fahrtrichtung des Klägers und des Beklagten Ziff. 1 zwei Fahrstreifen zur Verfügung. Ein Verstoß des Beklagten Ziff. 1 gegen diese Vorschriften kommt danach nicht in Betracht. |
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| | Ob der Beklagte Ziff. 1 aus Rechtsgründen überhaupt verpflichtet war, beim Einfahren auf die Linksabbiegerspur den linken Fahrtrichtungsanzeiger zu betätigen, bedarf keiner abschließenden Entscheidung. Der Kläger erbringt nicht den ihm obliegenden Beweis, dass der Beklagte Ziff. 1 dies nicht rechtzeitig getan hat. Zwar hat er dies bei seiner Anhörung behauptet, der Beklagte Ziff. 1 hat es jedoch in Abrede gestellt. Es ist nicht ersichtlich, wieso das Gericht dem Kläger insoweit mehr Glauben schenken soll als dem Beklagten Ziff. 1. Weitere Erkenntnisse sind nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen durch eine Untersuchung der Blinkerleuchte nicht zu erwarten. Auf sie wurde im Hinblick darauf aus nachvollziehbaren Gründen vom Kläger verzichtet. |
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| | cc) Der Beklagte Ziff. 1 hat auch nicht schuldhaft gegen § 1 Abs. 2 StVO verstoßen. Insbesondere bestand für ihn keine Veranlassung für eine Rückschau, weder über die Spiegel seines Pkw noch über die linke Schulter. Er musste in Anbetracht der durchgezogenen Linie - Zeichen 295 - nicht damit rechnen, an dieser Stelle vom Kläger überholt zu werden (vergl. BGH, NJW -RR 1987, 1048 f.; OLG Köln, NZV 1990, 72; LG Aachen, VersR 1992, 333). |
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| | b) Dagegen fällt dem Kläger ein unfallursächlicher schuldhafter Verkehrsverstoß zur Last. Er hat nach den überzeugenden und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. K. im Bereich der Kollisionsstelle die ununterbrochene Mittellinie - Zeichen 295 - mit seinem Pkw deutlich überfahren. Der Pkw befand sich in der Annäherungsphase der Kollisionsstelle mit zumindest einer Breite von ca. einem halben bis ca. einen dreiviertel Meter nach links versetzt über der durchgezogenen Linie. Die ununterbrochene Mittellinie - Zeichen 295 - spricht zwar für sich ein Überholverbot nicht unmittelbar aus. Der Verstoß des Klägers hat bei der Abwägung nach § 17 StVG dennoch nicht deswegen außer Betracht zu bleiben, weil er außerhalb des Schutzbereiches der verletzten Norm liegt. Ein Fahrzeugführer - wie hier der Beklagte Ziff. 1 - darf vielmehr darauf vertrauen, dass ein nachfolgender Kraftfahrer ihn nicht überholt, wenn es bei dem gebotenen seitlichen Abstand - wie hier nach den überzeugenden und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen - nur durch Inanspruchnahme des abgegrenzten Fahrstreifens möglich ist. Die Markierung schützt dort, wo sie sich wegen der Enge der Fahrbahn faktisch wie ein Überholverbot auswirkt, auch das Vertrauen des Vorausfahrenden an dieser Stelle nicht mit einem Überholt werden rechnen zu müssen. Er darf sich - ähnlich wie bei einer natürlichen Straßenverengung - darauf verlassen, dass ein nachfolgender Verkehrsteilnehmer sich verkehrsordnungsgemäß verhält, also nicht zum Überholen ansetzt, wenn dies nur durch Überfahren der Fahrsteifenbegrenzung möglich ist (BGH, NJW-RR 1987, 1048 f.; LG Aachen, a.a.O.; OLG Köln, a.a.O.; KG, VersR 1999, 1382 ff.). |
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| | c) Die Abwägung der beiderseitigen Verursachungs- und Verschuldensbeiträge nach § 17 Abs. 1 StVG ergibt, dass die allenfalls auf Seiten der Beklagten in Ansatz zubringende, vom Pkw des Beklagten Ziff. 1 ausgehende Betriebsgefahr vollständig hinter dem groben Verstoß des Klägers gegen § 41 Abs. 3 StVO - Zeichen 295 - zurücktritt. Der Kläger hat durch den schuldhaften Verkehrsverstoß die entscheidende Ursache für den Unfall gesetzt, in dem er grob verkehrswidrig und rücksichtslos unmittelbar vor dem Beginn der Linksabbiegespur unter Überfahren der durchgezogenen Mittellinie noch versucht hat, das Fahrzeug des Beklagten Ziff. 1 zu Überholen. Eine andere Beurteilung ist auch nicht deshalb geboten, weil nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen die durchgezogene Mittellinie unmittelbar im Bereich der Kollisionsstelle unterbrochen ist. Der Kläger musste die durchgezogene Mittellinie bereits bei der Annährung an der Kollisionsstelle überfahren. Mit einem solchen verkehrswidrigen Verhalten musste der Beklagte Ziff. 1 unabhängig davon, ob unmittelbar im Bereich der Kollisionsstelle die durchgezogene Linie auf kurzer Distanz unterbrochen ist, nicht rechnen. Ob der Kläger daneben auch den Unfall schuldhaft durch einen grobverkehrswidrigen und rücksichtslosen Verstoß gegen § 5 Abs. 4 StVO verursacht hat, indem er beim Überholen einen zu geringen Seitenabstand zum PKW des Beklagten Ziff. 1 eingehalten und diesen behindert hat, kann danach dahingestellt bleiben. |
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