| |
|
|
|
| |
Die gemäß §§ 143, 144 Abs. 2 und 3 SGG statthafte, weil zugelassene, sowie form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet. Der angegriffene Bescheid ist rechtmäßig. Die unselbständige Anschlussberufung des Klägers hingegen ist unbegründet. Der Kläger hat auch für die Zeit vom 1. April 2005 bis zum 6. Juli 2005 keinen Anspruch auf Alg II. Dies ergibt sich nicht bereits aus der Versagungsentscheidung vom 24. August 2005, weil die Beklagte dem Widerspruch gegen diese abgeholfen und über den Leistungsantrag ab Antragstellung in der Sache entschieden hat. Der Kläger war aber in dem gesamten hier noch streitigen Zeitraum nicht hilfebedürftig.
|
|
| |
Alg II gemäß § 19 Satz 1 SGB II in der bis zum 31. Juli 2006 geltenden Fassung erhält nach § 7 Abs. 1 SGB II ein erwerbsfähiger Hilfebedürftiger. Hilfebedürftig ist gemäß § 9 Abs. 1 SGB II, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln vor allem nicht aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann. Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II in der bis zum 30. September 2005 geltenden Fassung sind als Einkommen zu berücksichtigen alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der dort sowie in § 11 Abs. 3 SGB II und in § 1 der auf der Grundlage von § 13 SGB II in der bis zum 31. Juli 2006 geltenden Fassung ergangenen Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld (Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung - Alg II-V) in der bis zum 30. September 2005 geltenden Fassung genannten Leistungen und Zuwendungen.
|
|
| |
Die dem Kläger im April und Mai 2005 ausgezahlte Abfindung war eine Einnahme in Geld und damit Einkommen nach dieser Vorschrift. Die Leistung aus der Abfindung ist auch nicht nach § 11 Abs. 3 Nr. 1 SGB II anrechnungsfrei (vgl. Beschluss des Senats vom 1. Februar 2007 - L 13 AS 6118/06 ER-B -). Danach sind Einnahmen nicht als Einkommen zu berücksichtigen, soweit sie als zweckbestimmte Einnahmen einem anderen Zweck als die Leistungen nach dem SGB II (§ 1 Abs. 2 SGB II: Lebensunterhalt oder Arbeitseingliederung) dienen und die Lage des Empfängers nicht so günstig beeinflussen, dass daneben SGB II-Leistungen nicht gerechtfertigt wären. Zweckgebunden sind solche Leistungen, die mit einer erkennbaren Zweckrichtung (etwa Abgeltung eines besonderen Aufwands oder Schadens) in der Erwartung gezahlt werden, dass sie vom Empfänger tatsächlich für den gedachten Zweck verwendet werden, so dass die Anrechnung auf den Unterhalt eine Zweckverfehlung darstellen würde (Brühl, LPK-SGB II, § 11 Rn 44). Grundsätzlich kann auch privatrechtliches Einkommen zweckbestimmt sein (Brühl, LPK-SGB II, § 11 Rn 44). Vorliegend besteht hinsichtlich der gezahlten Abfindung keine Zweckbestimmung. Denn die Verwendung dieser Abfindung steht im freien Belieben des Klägers. Die Zahlung an den Kläger erfolgt auf der Grundlage des arbeitsgerichtlichen Vergleichs als Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes. Hieraus ergibt sich jedoch für die Verwendung der gezahlten Abfindung kein bestimmter Zweck. Zwar hat früher das Bundessozialgericht (BSG) eine vom Arbeitsgericht gemäß §§ 9, 10 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) festgesetzte oder in Anlehnung an §§ 9, 10 KSchG ausschließlich für den Verlust des Arbeitsplatzes vergleichsweise vereinbarte Abfindung nicht der Einkommensanrechnung auf die Arbeitslosenhilfe unterworfen, weil es sich dabei um einen Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes handle und deshalb § 138 Abs. 3 Nr. 6 Arbeitsförderungsgesetz – AFG – (danach bis 31. Dezember 2004 § 194 Abs. 3 Nr. 7 Drittes Buch Sozialgesetzbuch SGB III) eingreife, wonach Leistungen zum Ersatz eines Schadens nicht als Einkommen angerechnet werden. Im Arbeitsförderungsrecht, in dem nach § 194 Abs. 2 SGB III zunächst auch alle Einnahmen in Geld als Einkommen galt hinsichtlich einmaliger Geldzuwendungen die zudem noch die Bestimmung des § 2 Satz 1 Nr. 1 Arbeitslosenhilfeverordnung (AlhiVO 2002 vom 13. Dezember 2001, BGBl. I S 3734, zuletzt geändert durch Artikel 86 des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2003, BGBl I S 2848; aufgehoben mit Wirkung zum 1. Januar 2005 durch das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S 2954), wonach einmalige Einnahmen nicht als Einkommen galten, soweit sie nach Entstehungsgrund, Zweckbestimmung oder Übung nicht dem laufenden Lebensunterhalt dienen (vgl. Brühl in LPK-SGB II, § 11 Rn 8 m.w.N.). Eine den genannten Bestimmungen vergleichbare Regelung ist weder in das SGB II noch in die Alg II-V aufgenommen worden (vgl. Beschluss des Senats vom 1. Februar 2007 a.a.O.). Nur das Schmerzengeld wird in § 11 Abs. 3 Nr. 2 SGB II noch ausdrücklich als nicht zu berücksichtigender Schadensersatz geregelt. Im Übrigen kommt es auf den Entstehungsgrund des den Einnahmen zugrundeliegenden Anspruchs nicht an, soweit hieraus keine Zweckbindung für ihre Verwendung folgt.
|
|
| |
Als weitere Einnahme des Klägers war schließlich die ihm am 11. Mai 2005 zugeflossene Steuererstattung in Höhe von 1.488,66 EUR zu berücksichtigen. Diese stellt - entgegen der vom SG geteilten Auffassung des Klägers - nicht Vermögen (§ 12 SGB II), sondern ebenfalls Einkommen (§ 11 SGB II) dar. Die Begriffe des Einkommens und Vermögens bedürfen, da im Gesetz nicht eindeutig unterschieden, der Auslegung. Einkommen sind - in Abgrenzung zum Vermögen - alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert, die, wenn gegebenenfalls auch nur für den nachfolgenden Verbrauch, den Vermögensstand dessen vermehren, der solche Einnahmen hat, Vermögen demgegenüber ein Bestand von Sachen und Rechten in Geld oder Geldeswert (vgl. LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 9. August 2007 - L 7 AS 5695/06 - mit zahlreichen Nachweisen, veröffentlicht in Juris). Da auch Einnahmen grundsätzlich aus bereits bestehenden Rechtspositionen erzielt werden, bedarf es zur Unterscheidung zwischen Einkommen und Vermögen einer wertenden Betrachtung; sie hängt nach der vom Bundesverwaltungsgericht (BVerwGE 108, 296) zum Bundessozialhilfegesetz entwickelten Rechtsprechung, der der Senat auch für den Bereich des SGB II folgt, bei Geldforderungen davon ab, ob die Forderung aus bewusst angesparten vormaligen Einnahmen stammt. Solche Zahlungen, die im Zusammenhang mit einer Vermögensumschichtung, d.h. aus der Verwertung des Vermögens zum Verkehrswert, erfolgen, sind zum Vermögen zu rechnen, weil diese den Vermögensbestand nicht verändern (LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 9. August 2007 a.a.O.). Diesem Ergebnis entspricht auch die grundsätzliche Beurteilung von vergleichbaren Betriebskostenerstattungen durch den Gesetzgeber. Denn dieser hat in § 22 Abs. 1 Satz 4 SGB II für Betriebskostenrückerstattungen und Guthaben ausdrücklich eine Ausnahme von der Berücksichtigung von Geldeinnahmen als Einkommen geregelt und ihre Anrechnung auf die Kosten der Unterkunft und Heizung bestimmt, um zu verhindern, dass dem Leistungsempfänger die Regelung des § 11 Abs. 2 SGB II für die in § 22 Abs. 1 Satz 4 SGB II genannten Rückerstattungen und Guthaben zugute kommt und bei einer Einkommensanrechnung aufgrund von Betriebskostenrückzahlungen im Regelfall nur oder zum großen Teil der Bund profitiert, obwohl die überzahlten Betriebskostenbeträge zu über 70 Prozent von den Kommunen aufgebracht werden (vgl. BT-Drucks. 16/1696, 26 f.). Die Beurteilung von während des Leistungsbezugs zufließenden Steuerrückerstattungen als Einnahmen steht auch im Einklang mit den Regelungen über Anrechnung von zu versteuerndem Einkommen. Denn hiervon werden u.a. die Steuern abgesetzt, da dieser Anteil des Einkommens dem Leistungsempfänger nicht zur Deckung seines Bedarfs zur Verfügung steht. Fließt ein Teil dieses nicht berücksichtigten Einkommens während des Leistungsbezugs im Wege der Erstattung zurück, kann es dementsprechend wie Nettoeinkommen berücksichtigt werden. Nach dem Zuflussprinzip kommt es dabei allerdings nicht darauf an, ob die Rückzahlung auf vor Beginn oder während des Leistungsbezugs entrichtenden Steuerzahlungen beruht. Insofern gilt das gleiche wie für Lohnnachzahlungen für vor Beginn des Leistungsbezugs liegende Zeiträume.
|
|
| |
Die vom SG geäußerten Bedenken hinsichtlich der Abgrenzbarkeit von freiwillig und unfreiwillig Angespartem greifen nicht durch. Erstattungsforderungen beruhen in der Regel auf pauschalen Vorausleistungen, die zur Begleichung von in der Höhe noch nicht abschließend ermittelten Verbindlichkeiten an Dritten geleistet werden. Sie dienen nicht der Bildung von Vermögen. Vielmehr sollen sie der im Abrechnungszeitpunkt ermittelten Höhe der zugrundeliegenden Forderung möglichst entsprechen. Ob am Ende des Abrechnungszeitpunkt ein Anspruch gegen den Dritten auf Erstattung zuviel geleisteter Vorauszahlungen besteht oder der Dritte wegen zu geringer Zahlungen eine Nachzahlungsforderung geltend machen kann, ist meist nicht vorhersehbar. Jedenfalls dienen die Zahlungen nicht dazu, einen solchen Rückzahlungsanspruch zu erwerben.
|
|
| |
Unter Berücksichtigung dieser Abgrenzung ist auch die dem Kläger im Mai 2005 zugeflossene Steuererstattung bei wertender Betrachtung eindeutig Einkommen und nicht Vermögen, denn sie wurde aufgrund einer gesetzlichen Steuerpflicht zur Begleichung der geschuldeten Steuer geleistet und damit nicht freiwillig „angespart“. Sie führte damit zum Zeitpunkt ihres Zuflusses zu einer Mittelvermehrung und nicht zu einer bloßen Umschichtung der bereits vorhandenen Mittel (vgl. LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 9. August 2007 a.a.O.).
|
|
| |
Nach § 2 Abs. 3 Alg II-V sind einmalige Einnahmen von dem Monat an zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts sollen für die Zahl von ganzen Tagen nicht erbracht werden, die sich unter Berücksichtigung der monatlichen Einnahmen nach Abzug von Freibeträgen und Absetzbeträgen bei Teilung der Gesamteinnahmen durch den ermittelten täglichen Bedarf einschließlich der zu zahlenden Beiträge für eine freiwillige Weiterversicherung in der Kranken- und Pflegeversicherung ergibt. Die Regelung wird von der Ermächtigungsgrundlage des § 13 SGB II gedeckt und steht mit höherrangigem Recht im Einklang; sie ist im Übrigen auch der bisherigen Rechtsprechung der Sozialgerichte in Übernahme der früheren Rechtsprechung des BVerwG zu den Vorschriften des BSHG (BVerwGE 108, 296; Landessozialgericht <LSG> Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 31. Juli 2006 - L 19 B 303/06 AS -<juris>; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 17. März 2006 - L 8 AS 4314/05 -, Breithaupt 2006, 879 und Beschluss vom 22. September 2006 - L 7 AS 3826/06 PKH-A -; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22. November 2006 - L 1 B 40/05 AS -) vergleichbar. Damit war das Einkommen ab April 2005 zu berücksichtigen. Das Einkommen ist wegen der in § 2 Abs. 3 Alg II-V enthaltenen Aufteilungsregel auch nicht nach Ablauf dieses Zuflussmonats zu Vermögen i.S.d. § 12 SGB II geworden.
|
|
| |
Bei Anwendung von § 2 Abs. 3 Alg II-V ergibt sich kein Anspruch des Klägers, der im maßgeblichen Zeitpunkt nicht erwerbsfähig war. Auszugehen ist von einem Bedarf in Höhe der Regelleistung von 345 EUR. Hinzukommen die Kosten für Unterkunft und Heizung. Hier wird von der seit der Änderung vom 30. Januar 2004 ab 1. März 2004 geforderten Miete in Höhe von 591,-- EUR ausgegangen, die ausweislich der in den Akten befindlichen Kontoauszüge auch per Dauerauftrag in der fraglichen Zeit in dieser Höhe überwiesen wurde, zzgl. monatlicher Kosten für Gas und Müllabfuhr in Höhe von insgesamt 22,50 EUR. Von dem so ermittelten Betrag in Höhe von 613,50 EUR ist eine Pauschale in Höhe von 6,22 EUR für Warmwasser abzuziehen, so dass für Unterkunft und Heizung monatlich ein Betrag in Höhe von 607,28 EUR zugrunde gelegt wird, woraus sich ein Gesamtbedarf in Höhe von 952,28 EUR ergibt. Aus einem monatlichen Bedarf von 952,28 EUR folgt in Anwendung von § 41 Abs 1 Satz 2 SGB II, demzufolge der Monat mit 30 Tagen anzusetzen ist, ein täglicher Bedarf von 31,74 EUR. Hinzu kämen die Kosten für die erforderliche freiwillige Kranken- und Pflegeversicherung. Der nach § 240 Abs 4 Satz 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V) zu entrichtende Beitrag ist mit 131,62 EUR (115,92 EUR plus 15,70 EUR) monatlich, also 4,39 EUR täglich zugrunde zu legen (Mindesteinnahme in Höhe von 805 EUR = einem Drittel der Bezugsgröße von 2.415,00 EUR, davon 14,4 % Krankenversicherungsbeitrag BBK Gesundheit und 1,95 % <1,7 % + 0,25 % Zuschlag für Kinderlose> Pflegeversicherungsbeitrag). Damit ist für jeden Tag ein Bedarf in Höhe von insgesamt 36,13 EUR (31,74 EUR plus 4,39 EUR) anzusetzen.
|
|
| |
Ausgehend von dem oben genannten Betrag von 1.500 EUR abzüglich der Pauschale in Höhe von 30 EUR sowie 7,71 EUR für die Kfz-Haftpflichtversicherung ist damit ab April 2005 ein zugeflossenes Einkommen in Höhe 1.462,29 EUR zu berücksichtigen, so dass für 40 Tage (1.462,29 EUR : 36,13 EUR) keine Bedürftigkeit mehr bestand. Damit bestand für den gesamten April 2005 und darüber hinaus kein Anspruch auf Alg II. Im Mai 2005 ist dem Kläger die Steuerrückerstattung in Höhe von 1.488,66 EUR sowie der zweite Teil der Abfindung in Höhe von 1.250,-- EUR und damit insgesamt ein Betrag in Höhe von 2.738,66 EUR zugeflossen. Zieht man hiervon wiederum die monatliche Versicherungspauschale in Höhe von 30 EUR sowie 7,71 EUR für die Kfz-Haftpflichtversicherung ab, verbleibt ein Betrag in Höhe von 2.700,95 EUR, der bei einem täglichen Bedarf in Höhe von 36,13 EUR den Anspruch für 74 Tage entfallen lässt. Damit bestand aufgrund dieser Einnahmen bis zum Ende des hier streitigen Zeitraum am 6. Juli 2005 kein Anspruch auf Alg II.
|
|
| |
Ein anderes Ergebnis ergibt sich auch dann nicht, wenn man die Pauschale in Höhe von 30 EUR sowie 7,71 EUR für die Kfz-Haftpflichtversicherung monatlich auf der Bedarfsseite berücksichtigt. Der tägliche Bedarf in Höhe von insgesamt 36,13 EUR würde sich hierdurch auf 37,39 EUR erhöhen. Damit würde der Zufluss im April 2005 in Höhe von 1.500,-- EUR den Anspruch wiederum für 40 Tage (1.500 EUR : 37,39 EUR = 40,12) entfallen lassen und der Zufluss im Mai 2005 in Höhe von insgesamt 2.738,66 EUR für 73 Tage (2.738,66 EUR : 37,39 EUR = 73,25).
|
|
| |
Auf die Berufung der Beklagten war daher das Urteil des SG zu ändern und die Klage insgesamt abzuweisen.
|
|
| |
Aus dem oben Dargelegten ergibt sich, dass die ebenfalls statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung des Klägers in der Sache keinen Erfolg haben konnte.
|
|
|
|
|
|