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Die Berufung ist unbegründet. Entgegen der Ansicht des Beklagten war der Kläger für das in dem auf ihn zugelassenen Kraftfahrzeug eingebaute Rundfunkempfangsgerät in dem der Gebührenberechnung zugrunde gelegten Zeitraum (Juli 2001 bis August 2005) nicht gebührenpflichtig. Das Verwaltungsgericht hat den angefochtenen Gebührenbescheid daher zu Recht aufgehoben.
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Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 RGebStV hat jeder Rundfunkteilnehmer vorbehaltlich der §§ 5 und 6 RGebStV für jedes von ihm zum Empfang bereitgehaltene Rundfunkgerät jeweils eine Grundgebühr zu entrichten. Rundfunkteilnehmer ist gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 RGebStV jeder, der ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereithält. Für Autoradios trifft § 1 Abs. 3 RGebStV eine Sonderregelung, nach der für das in ein Kraftfahrzeug eingebaute Rundfunkempfangsgerät derjenige als Rundfunkteilnehmer gilt, für den das Kraftfahrzeug zugelassen ist. Zwischen den Beteiligten steht außer Streit, dass der Kläger in dem maßgeblichen Zeitraum in dem auf ihn zugelassenen PKW ein Autoradio zum Empfang bereitgehalten hat. Die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 Satz 1 RGebStV sind damit gegeben. Wie das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen hat, greift jedoch zu Gunsten des Klägers § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RGebStV ein, wonach für weitere Rundfunkempfangsgeräte, die von einer natürlichen Person oder ihrem Ehegatten in ihrer Wohnung oder ihrem Kraftfahrzeug zum Empfang bereitgehalten werden, keine Rundfunkgebühren zu leisten sind.
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§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RGebStV gilt nur für "weitere Rundfunkempfangsgeräte", d. h. für Zweitgeräte, und setzt damit das Vorhandensein eines Erstgeräts voraus (Göhmann/Naujock/Siekmann in Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 2. Aufl., § 5 RGebStV, Rn. 12). Die Vorschrift ist daher nur dann anwendbar, wenn man den Kläger entgegen der Ansicht des Beklagten nicht nur für das Autoradio sondern auch für die in der gemeinsamen Wohnung des Klägers und Frau H. vorhandenen Rundfunkempfangsgeräte (ein Radio- sowie ein Fernsehgerät) als Rundfunkteilnehmer ansieht. Das Verwaltungsgericht hat das Vorliegen dieser Voraussetzung mit der Begründung bejaht, die Gebührenpflicht entstehe, sobald ein Rundfunkgerät zum Empfang bereit gehalten werde. Würden Rundfunkgeräte von Ehegatten oder Lebenspartnern gemeinsam bereitgehalten, spiele es deshalb in gebührenrechtlicher Hinsicht keine Rolle, wer von beiden die Geräte angemeldet habe bzw. auf wessen Namen ein Rundfunkteilnehmerkonto geführt werde. Das wird von dem Beklagten zu Unrecht angegriffen.
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Das VG Hannover (Urt. v. 17.1.2003 - 6 A 4693/01 - Juris) sowie das VG München (Urt. v. 20.4.2005 - M 6b K 04.5602 - Juris) haben allerdings in ähnlich gelagerten Fällen angenommen, dass die Rundfunkgebührenfreiheit für Zweitgeräte nicht für ein Autoradio im Kraftfahrzeug des Partners einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gelte, wenn die im Haushalt der Lebensgemeinschaft bereit gehaltenen übrigen Rundfunkempfangsgeräte von dem anderen Partner angemeldet worden seien, da diese Geräte gebührenrechtlich nur als Geräte desjenigen Partners der Lebensgemeinschaft anzusehen seien, der die Geräte angemeldet habe. Dem vermag der Senat jedoch nicht zu folgen. Die Ansicht, die im Haushalt einer - ehelichen oder nichtehelichen -Lebensgemeinschaft bereit gehaltenen (und gemeinschaftlich genutzten) Rundfunkempfangsgeräte seien gebührenrechtlich nur als Geräte desjenigen Partners der Lebensgemeinschaft anzusehen, der die Geräte angemeldet habe, widerspricht § 1 Abs. 2 Satz 1 RGebStV. Nach dieser Vorschrift ist Rundfunkteilnehmer, wer ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereithält. "Zum Empfang bereit gehalten" im Sinne dieser Vorschrift wird ein Rundfunkempfangsgerät von demjenigen, der die rechtlich gesicherte tatsächliche Verfügungsgewalt über ein Rundfunkgerät innehat und deshalb über seinen Einsatz und über die Programmwahl bestimmen kann (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 13.3.2003 - 2 S 1606/02 - VBlBW 2003, 399; Urt. v. 7.8.1992 - 14 S 2371/90 -VBlBW 1993, 11; ähnlich OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 23.3.1994 -12 A 11840/93 - VBlBW 1994, 498; OVG Berlin, Urt. v. 16.5.1995 - 8 B 59.92 - Juris; Grupp, Grundfragen des Rundfunkrechts, S. 109 m.w.N.). Wer nach den Regeln des Zivilrechts über den Gegenstand verfügen darf, ist dabei unerheblich. Auch kommt es nicht darauf an, ob der Betreffende das Gerät unter seinem Namen angemeldet hat. § 3 Abs. 1 RGebStV knüpft an das Bereithalten eines Rundfunkgeräts zum Empfang die Verpflichtung, diesen Sachverhalt der Rundfunkanstalt unverzüglich anzuzeigen. Eine solche Anzeige ist für die Teilnahme am Rundfunk jedoch nicht konstitutiv. In der Literatur besteht dementsprechend Einigkeit darüber, dass ein Rundfunkempfangsgerät auch von mehreren Personen gemeinsam bereitgehalten werden kann, nämlich dann, wenn jeder dieser Personen die rechtlich gesicherte tatsächliche Verfügungsgewalt über das Gerät innehat (Naujock in Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 2. Aufl., § 1 Rn. 36; Grupp, aaO, S. 115; ebenso OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 4.5.1979 - XV A 296/78 - FEVS 28, 330). Die Personen haften in diesem Fall für die zu entrichtenden Rundfunkgebühren gemäß § 421 BGB als Gesamtschuldner.
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Bei Ehegatten ist in der Regel davon auszugehen, dass Rundfunkgeräte im privaten Bereich von beiden Ehegatten gemeinsam zum Empfang bereit gehalten werden, da die für das Bereithalten des Geräts erforderliche tatsächliche und rechtliche Verfügungsgewalt im Regelfall beiden Ehepartnern gemeinsam zukommt. Der Umstand, dass regelmäßig nur einer der Ehegatten bei der GEZ als Rundfunkteilnehmer gemeldet ist, ändert daran nichts (Grupp, aaO, S. 114). Für die Partner nichtehelicher Lebensgemeinschaften gilt das Gleiche (Grupp, aaO, S. 115; Naujock, aaO, § 1 Rn. 37). Die Annahme, die im Haushalt der Lebensgemeinschaft bereit gehaltenen Rundfunkempfangsgeräte seien gebührenrechtlich nur als Geräte desjenigen Partners der Lebensgemeinschaft anzusehen, der die Geräte angemeldet habe, ist damit unvereinbar.
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Die Annahme lässt sich auch nicht damit rechtfertigen, dass sich die von § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RGebStV angeordnete Gebührenbefreiung nicht nur auf die weiteren Rundfunkempfangsgeräte erstreckt, die von dem Gebührenschuldner in der gleichen Wohnung selbst zum Empfang bereitgehalten werden, sondern auch die Geräte seines Ehegattens einbezieht. Geht man davon aus, dass Rundfunkgeräte im privaten Bereich von beiden Ehegatten regelmäßig gemeinsam zum Empfang bereit gehalten werden, läuft diese Erweiterung zwar weitgehend leer. Sie behält jedoch ihre praktische Bedeutung in Fällen, in denen eine solche gemeinschaftliche Nutzung ausnahmsweise nicht stattfindet, etwa weil beide Ehegatten in der selben Wohnung getrennt leben (vgl. Naujock, aaO, § 5 Rn. 27). Die Erweiterung kann im Übrigen auch als bloße Klarstellung verstanden werden.
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Mit dem Verwaltungsgericht ist danach davon auszugehen, dass der Kläger nicht nur hinsichtlich des Autoradios sondern auch hinsichtlich der Rundfunkempfangsgeräte Rundfunkteilnehmer ist, die in der mit Frau H. gemeinsam genutzten Wohnung vorhanden sind. Der Anwendung des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RGebStV steht danach nichts entgegen.
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Der Senat hält dieses Ergebnis auch allein für interessengerecht, da die Frage, ob der Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft für das in einem auf ihn zugelassenen Auto eingebaute Rundfunkempfangsgerät gebührenpflichtig ist oder nicht, ansonsten von dem zufälligen Umstand abhinge, ob er oder der andere Partner der Lebensgemeinschaft für die in der gemeinsam genutzten Wohnung vorhandenen Rundfunkempfangsgeräte bei der GEZ gemeldet ist. Der weitere Verlauf, den das vorliegende Verfahren genommen hat, verdeutlicht diese Konsequenz. Aufgrund der Haltung des Beklagten hat sich die Lebensgefährtin des Klägers zum 1.1.2006 als Rundfunkteilnehmerin abgemeldet. Zeitgleich hat sich der Kläger für die in dem gemeinsamen Haushalt bereit gehaltenen Rundfunkgeräte als neuer Teilnehmer gemeldet. Da die Nutzungsverhältnisse unverändert geblieben sind, handelt es sich dabei um einen rein formalen Vorgang. Gleichwohl geht auch der Beklagte davon aus, dass infolge der Ummeldung trotz des im Übrigen gleichen Sachverhalts für die Zeit ab dem 1.1.2006 eine zusätzliche Gebühr für das Autoradio nicht (mehr) zu bezahlen ist.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Zulassung der Revision auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Die Frage, ob das in einem auf den Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft zugelassenen PKW eingebaute Radiogerät auch dann ein gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RGebStV gebührenbefreites Zweitgerät ist, wenn die in der gemeinsamen Wohnung vorhandenen Radioempfangsgeräte von dem anderen Partner der Lebensgemeinschaft angemeldet worden sind, hat grundsätzliche Bedeutung.
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Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 266,98 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).
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Der Beschluss ist unanfechtbar.
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