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| | Insbesondere fehlt dem Kläger für die von ihm erhobene Anfechtungsklage nicht die nach § 42 Abs. 2 VwGO erforderliche Klagebefugnis. Denn es ist nicht ausgeschlossen, dass er durch die erteilte Erlaubnis zum Betrieb einer Schießstätte in seinen Rechten verletzt ist. Die Möglichkeit einer Rechtsverletzung ist nicht etwa deshalb ausgeschlossen, weil das Schießen mit Armbrüsten auf der Anlage des Beigeladenen gar keiner Erlaubnis nach § 27 WaffG bedarf. Die Beklagte ist vielmehr zu Recht von der Erlaubnispflicht ausgegangen. |
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| | Nach § 27 Abs. 1 Satz 1 WaffG bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde, wer eine ortsfeste oder ortsveränderliche Anlage, die ausschließlich oder neben anderen Zwecken dem Schießsport oder sonstigen Schießübungen mit Schusswaffen, der Erprobung von Schusswaffen oder dem Schießen mit Schusswaffen zur Belustigung dient (Schießstätte), betreiben oder in ihrer Beschaffenheit oder in der Art ihrer Benutzung wesentlich ändern will. Zwar bezieht sich die Vorschrift ausdrücklich nur auf das Schießen mit Schusswaffen. Auch liegt ein solches Schießen bei der bestimmungsgemäßen Nutzung einer Armbrust nicht vor, da nach der Definition in der Anlage 1 (zu § 1 Abs. 4 WaffG) Abschnitt 2 Nr. 7 (nur) schießt, wer mit einer Schusswaffe durch einen Lauf die dort näher aufgeführten Geschosse bzw. Munition verschießt bzw. abschießt (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 20.02.2008 - 20 A 1368/07 - juris). Armbrüste sind aber nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 WaffG i.V.m. Anlage 1, Abschnitt 1, Unterabschnitt 1, Nr. 1.2.2 Schusswaffen gleichgestellt. Damit sind dem Grunde nach alle auf Schusswaffen bezogenen Vorschriften auf Armbrüste (entspr.) anwendbar, mithin auch § 27 WaffG. Unschädlich ist, dass in § 27 WaffG den Schusswaffen gleichgestellte Gegenstände nicht ausdrücklich erwähnt sind. Aufgrund der durch § 1 Abs. 2 Nr. 1 WaffG i.V.m. Anlage 1, Abschnitt 1, Unterabschnitt 1, Nr. 1.2.2 bewirkten Gleichstellung ist eine neuerliche Erwähnung der den Schusswaffen gleichgestellten Gegenstände in den sich auf Schusswaffen beziehenden Vorschriften gerade entbehrlich. Dies verdeutlicht auch der Umstand, dass an keiner Stelle im Waffengesetz - mit Ausnahme von § 1 Abs. 2 Nr. 1 WaffG - die den Schusswaffen gleichgestellten Gegen- stände erwähnt sind. Auch lässt die Gesetzgebungsgeschichte zum Waffengesetz nicht den Schluss zu, dass § 27 WaffG sich nicht auf Armbrüste bezieht. Zwar erfasste die Vorgängervorschrift in § 44 WaffG in der bis zum 31.03.2003 geltenden Fassung zweifelsfrei nicht das Schießen mit Armbrüsten. Denn der Gesetzgeber sah damals „kein Bedürfnis, die Errichtung und den Betrieb von Anlagen, auf denen z.B. mit Armbrüsten oder mit Pfeil und Bogen geschossen wird, bundeseinheitlich zu regeln“ (vgl. Steindorf, Waffenrecht, 8. Aufl. 2007, § 27, Rn. 2 unter Hinweis auf die amtliche Begründung in der Bundestagsdrucksache 7/2379, S . 23). Dieser (frühere) gesetzgeberische Wille beansprucht aber für das ab 01.04.2003 in Kraft getretene Waffengesetz keine Geltung mehr. Denn der Gesetzgeber hat bei der hier einschlägigen gesetzlichen Definition von gleichgestellten Waffen als ein wesentliches Kriterium an die Nutzung zum Verschießen von festen Körpern angeknüpft und ist damit nunmehr von einer vergleichbaren Gefährlichkeit der bestimmungsgemäßen Verwendung einer Armbrust mit dem Schießen mit einer Schusswaffe ausgegangen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 20.02.2008, a.a.O.). Dem kann auch nicht entgegengehalten werden, dass es in der Gesetzesbegründung zum am 01.04.2003 in Kraft getretenen Gesetz zur Neuregelung des Waffenrechtes heißt, dass § 27 WaffG im Wesentlichen dem bisherigen § 44 WaffG entspreche (vgl. Bundestagsdrucksache 14/7758, S. 67). Daraus folgt lediglich eine „im Wesentlichen“ bestehende Übereinstimmung der Vorschriften. Dies lässt aber keinen Rückschluss darauf zu, dass der Gesetzgeber Armbrüste von der Anwendung des § 27 WaffG ausnehmen wollte, obwohl er sie - anders als in der bis 31.03.2003 geltenden Fassung (vgl. Steindorf, Waffenrecht, 7. Aufl. 1999, § 1, Rn. 18) - nunmehr Schusswaffen gleichgestellt hat (ebenso Apel/ Bushart, Waffenrecht, Band 2, 3. Aufl. 2004, § 27, Rn. 7; offen gelassen von König/Papsthart, Das neue Waffenrecht, 1. Aufl. 2004, Rn. 366, sowie von OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 20.02.2008, a.a.O.; a.A. VG Aachen, Urt. v. 21.03.2007 -6 K 240/05- juris, sowie Steindorf, a.a.O., 8. Aufl., § 27, Rn. 2, sowie Heller/Soschinka, Waffenrecht, 2008, Rn. 526). |
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| | Auch kommt die Verletzung von Vorschriften in Betracht, die gerade dem Schutz des Klägers zu dienen bestimmt sind. Bei der Erteilung einer Erlaubnis nach § 27 WaffG geht es u.a. um die Abwendung von Gefahren für die körperliche Unversehrtheit der Nachbarn einer Schießstätte (vgl. Steindorf, a.a.O., 8. Aufl., § 27, Rn. 1a). Dies folgt auch aus der Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung zur Abwendung von Gefahren u.a. für die Nachbarschaft in § 27 Abs. 7 Satz 2 WaffG. Auch kann nach § 9 Abs. 1 WaffG eine Erlaubnis nach dem Waffengesetz, mithin auch eine Erlaubnis nach § 27 WaffG zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung inhaltlich beschränkt werden, insbesondere um Leben und Gesundheit von Menschen gegen die aus dem Umgang mit Schusswaffen oder Munition entstehenden Gefahren und erheblichen Nachteile zu schützen. Für den Erlass einer entsprechenden beschränkenden Verfügung genügt es, wenn nach den Umständen des Einzelfalles eine generelle potentielle Gefahr für die Allgemeinheit oder Nachbargrundstücke, insbesondere Häuser sowie deren Bewohner gegeben ist (vgl. Steindorf, a.a.O., 8. Aufl., § 9, Rn. 2 f.). Zu den in § 9 Abs. 1 WaffG genannten Zwecken können Erlaubnisse befristet oder mit Auflagen verbunden werden. Auflagen können nachträglich aufgenommen, geändert und ergänzt werden (§ 9 Abs. 2 WaffG). Aus alledem folgt, dass der Kläger jedenfalls als (Mit)Eigentümer der Grundstücke Flst.Nrn. ... und ..., die direkt an das Betriebsgelände des Beigeladenen angrenzen, zu dem Kreis der Personen gehört, deren Schutz von der unteren Waffenrechtsbehörde beim Erlass der angefochtenen Erlaubnis in den Blick zu nehmen war. Darüber hinaus verlaufen allem Anschein nach ein öffentlicher Wanderweg an der nördlichen sowie ein der Öffentlichkeit zugänglicher Fahrweg (so der Vertreter der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung) an der westlichen Seite des Betriebsgeländes des Beigeladenen entlang. Ob die für den Kläger mögliche Nutzung dieser Wege ebenfalls seine Klagebefugnis begründet, lässt die Kammer aber offen. |
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| | Die Klage ist auch begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 27.12.2006 i.d.F. des Änderungsbescheids vom 10.01.2007 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 21.04.2008 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die von der Beklagten erteilte Erlaubnis nach § 27 WaffG enthält nicht die zum Schutz der die Nachbargrundstücke nutzenden Personen erforderlichen Beschränkungen bzw. Auflagen i.S. von § 9 WaffG. Im Erlaubnisbescheid ist aber die Art der zulässigen Nutzungsmöglichkeiten zu regeln. Insbesondere kommen Festlegungen über die zulässigen Schützenstandorte, Anschlagsarten und die Art der zulässigen Ziele in Betracht, die gegebenenfalls dem Gutachten des Schießstandsachverständigen zu entnehmen sind (vgl. Nr. 27.2.2 des Entwurfs der VwV zum WaffG). An den hiernach zum Schutz der Nachbarschaft erforderlichen Auflagen fehlt es. Zwar hat ein Schießstandsachverständiger nach Begehung der Anlage die Stellungnahme vom 15.12.2006 vorgelegt, in der er Feststellungen zur „äußeren“ und „inneren“ Sicherheit getroffen hat und abschließend zu dem Ergebnis gelangt ist, dass der „Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis für das Schießen mit der Feldarmbrust auf der Bogen-Schießanlage .... unter den erwähnten und bekannten Auflagen zugestimmt werden“ könne. Im Bescheid vom 27.12.2006 sind auch einzelne Sicherheitsauflagen enthalten. So ist etwa in Ziff. 5 eine Auflage zu anzubringenden Warnschildern sowie der Gewährleistung der freien Sicht des Schützen aus jeder Schießstellung bis zur möglichen Absperrbanderole enthalten. Auch wird in der Auflage Ziff. 2 auf die unter Ziff. 3.4 der Stellungnahme des Schießstandsachverständigen erwähnten „Standordnungen“ Bezug genommen. Im Übrigen fehlt es aber an einer Einbeziehung der Stellungnahme des Schießstandsachverständigen in die Regelungswirkung der erteilten Erlaubnis zum Betrieb der Schießstätte. Daran ändert auch nichts, dass die Stellungnahme etwa im Einleitungssatz der Verfügung erwähnt ist. Dies folgt gerade aus der beschränkten Bezugnahme auf die in Ziff. 3.4 der Stellungnahme erwähnten „Standordnungen“, bei denen es sich um allgemeine Richtlinien für den Betrieb von Bogen- und/oder Feldarmbrust-Schießanlagen handelt. Hätte die Beklagte sämtliche in der Stellungnahme geforderten Sicherheitsvorkehrungen zum Gegenstand ihrer Verfügung machen wollen, wäre die beschränkte Bezugnahme auf einen Teil der Ziff. 3.4 der Stellungnahme überflüssig. Der angefochtenen Verfügung kann mithin nicht entnommen werden, dass in der Stellungnahme erwähnte und aus Sicht des Schießstandsachverständigen erforderliche (vgl. Ziff. 4 der Stellungnahme) Sicherheitsauflagen der Erlaubnis beigefügt werden und welche Auflagen im Einzelnen vom Beigeladenen zu beachten sein sollten. Insbesondere bleibt offen, an welchen Standorten mit Armbrüsten geschossen werden darf. Dies gilt zunächst für das Schießen mit Armbrüsten „von der überdachten Bogenschießanlage“. Zwar existiert diese Anlage bereits, so dass deren Standort ermittelbar ist. Es bedarf jedoch einer Bestimmung des Schützenstandortes in der Erlaubnis, etwa indem ein dem Antrag auf Erteilung der Schießstättenerlaubnis beigefügter Lageplan - entsprechend der Praxis in Baugenehmigungsverfahren - von der zuständigen Behörde genehmigt wird. Nur wenn festgelegt ist, welcher Standort von der nach § 27 WaffG erteilten Erlaubnis erfasst ist, kann auch beurteilt werden, ob eine spätere Änderung der Beschaffenheit der Anlage ihrerseits nach § 27 Abs. 1 Satz 1 WaffG erlaubnispflichtig ist und eine ohne erforderliche Erlaubnis vorgenommene Änderung den Ordnungswidrigkeitentatbestand nach § 53 Abs. 1 Nr. 11 WaffG erfüllt. Auch ist die Festlegung des Standortes für die Beurteilung der äußeren Sicherheit der Anlage und damit für die Frage, ob Gefahren für die Nachbarschaft ausgehen, von maßgeblicher Bedeutung. Der Kläger wird daher durch die fehlende Festlegung des Standortes in seinen Rechten verletzt. |
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| | Was die darüber hinaus erteilte Genehmigung „für das Kleinarmbrustschießen 15 m von Erhöhung in Bergabschießübungen auf Scheiben“ angeht, bleibt nach der angefochtenen Verfügung ebenfalls unklar, für welche Stellen des großen Geländes die Genehmigung ausgesprochen werden soll. Dies verdeutlicht auch die Erörterung in der mündlichen Verhandlung, in der die Unsicherheit, welche Standorte für Bergab-Schießübungen mit Armbrüsten von der angefochtenen Schießstättenerlaubnis erfasst sein sollen, offen zutage trat. Obwohl im Rahmenplan unter II auch Kleinarmbrust-Stände erwähnt wurden, bekundete der Vertreter des Beigeladenen, Armbrüste sollten in dem Bereich II überhaupt nicht zum Einsatz kommen. Soweit er die Auffassung vertrat, die Genehmigung für das Klein-Armbrust-Schießen in Bergab-Schießübungen beziehe sich auf die im Rahmenplan aufgeführte Nr. 7 auf dem Flst.Nr. 1031, stimmt dies weder mit der Platz- und Anlagenbeschreibung unter Ziff. 2.2 der Stellungnahme des Sachverständigen noch mit dem Rahmenplan überein. Dort ist unter 7. lediglich „Bogenschieß-Hochstand“ vermerkt. Andererseits heißt es einleitend zum Abschnitt I, dass auf den Flst.Nrn. 1031 und 1059 „später auch (ein) Armbrust-Schießstand“ geplant sei. Ob der Sachverständige aber seiner Begutachtung diesen für spätere Zeit geplanten Armbrust-Schießstand zugrundegelegt hat, erscheint unklar. |
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| | Auch ergibt sich aus der angefochtenen Verfügung nicht, in welche Richtung geschossen werden darf. Dabei handelte es sich aber für den Schießstandsachverständigen - und auch für das Regierungspräsidium (vgl. den Widerspruchsbescheid v. 28.04.2008) - um einen für die Beurteilung der von der Anlage des Beigeladenen ausgehenden Gefahren entscheidenden Umstand. |
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| | Eine (generelle) Einbeziehung der Stellungnahme des Sachverständigen vom 15.12.2006 und der darin enthaltenen Forderungen zur Beachtung von Sicherheitsstandards wäre im Übrigen auch nicht zulässig, weil es an der hinreichenden Bestimmtheit fehlte. Das 11-seitige Gutachten enthält eine Fülle von Details. Teilweise wird der Ist-Zustand beschrieben, teilweise das noch nicht umgesetzte Nutzungskonzept. Teilweise werden vom Beigeladenen zu beachtende Verhaltensregeln erwähnt. Auch wird anhand einer - zudem nur groben - zeichnerischen Darstellung („Rahmenplan Funktion und Gestaltung“) eine Platz- und Anlagenbeschreibung vorgenommen (Nr. 2.2 der Stellungnahme). Angesichts des Umfangs der Ausführungen des Sachverständigen bedarf es gerade zum Schutz der Anwohner der konkreten Festlegung, welche Auflagen im Einzelnen - dem Gutachten des Sachverständigen folgend - verfügt werden sollen. Nur dann ist eine Überprüfung der erteilten Erlaubnis zum Betrieb der Schießstätte darauf möglich, ob von der Anlage Gefahren für Anwohner bzw. Nutzer von Nachbargrundstücken ausgehen bzw. ob diesen Gefahren mit Sicherheitsmaßnahmen ausreichend begegnet wurde. |
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| | Im Falle einer generellen Einbeziehung der Ausführungen des Schießstandsachverständigen in die von der Beklagten erteilte Erlaubnis ergäben sich auch deshalb Zweifel an der erforderlichen Bestimmtheit der Verfügung, weil der vorgelegte „Rahmenplan Funktion und Gestaltung“ nicht hinreichend genau sein dürfte. Was den Abschnitt II angeht (vgl. Nr. 2.2. der Stellungnahme des Sachverständigen) bleibt offen, auf welchem Grundstück sich der Bereich der Kleinarmbrust-, Axt- und Messerwurfstände befinden soll. Der Sachverständige konnte nicht einmal die Flurstücknummer(n) angeben. Unschädlich mag sein, dass im Rahmenplan für den Bereich II keine Pfeilrichtungen eingezeichnet sind. Denn in Ziff. 3.4 der Stellungnahme wird die allgemeine Schießrichtung der Bogen- und Armbrustanlage „ca. West/West-Süd“ zugrundegelegt. Insoweit besteht aber die Gefahr, dass über die westliche Grenze der Anlage hinaus geschossen wird. Unter diesen Umständen bedarf es präziser Auflagen, die geeignet sind, dies zu verhindern. Im Übrigen lässt die Stellungnahme offen, ob die angenommene Schießrichtung für die Sicherheit unabdingbar ist. Dagegen spricht, dass nur von einer allgemeinen Schießrichtung die Rede ist. Daran schließt sich die Frage an, ob es eine besondere Schießrichtung gibt. Zudem ist (ungenau) nur von der Schießrichtung „ca.“ West/West-Süd die Rede. |
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| | Unbestimmt ist die Verfügung vom 27.12.2006 auch im Hinblick auf die dort erwähnten Waffen. Zwar mag der Begriff „Feldarmbrust“, der auch in Ziff. 6.6.3 der Schießstand-Richtlinie des Deutschen Schützenbundes verwendet wird (VAS. 163 ff.), hinreichend bestimmt sein. In der Verfügung wird aber auch der Begriff „Kleinarmbrust“ verwendet. Dazu führt der Bundesreferent für Schießstände/Schießstand-Sachverständige in der vom Kläger eingeholten Stellungnahme vom 07.07.2007 (VAS. 573 ff.) aus, insbesondere mit dem Begriff der Kleinarmbrust vermöge er nichts anzufangen. Hinzu kommt, dass der Schießstandsachverständige vom Einsatz einer Armbrust mit „reduzierter Zugkraft“ ausgegangen ist (Ziff. 3.1.1 der Stellungnahme), aber unklar bleibt, ob nur solche Armbrüste eingesetzt werden dürfen und wie sie von sonstigen Armbrüsten abzugrenzen sind. In der angefochtenen Erlaubnis wird auf diese Unterscheidung gar nicht eingegangen. |
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