Urteil vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 5 S 920/10

Tenor

Der vorhabenbezogene Bebauungsplan „Sägemättlen“ der Gemeinde Herrischried vom 06.04.2009 wird für unwirksam erklärt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, der diese selbst trägt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten über die Gültigkeit des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Sägemättlen“ der Antragsgegnerin vom 06.04.2009.
Der Antragsteller ist (Mit-)Eigentümer des seit 1991 mit einem Wohnhaus und Nebengebäuden bebauten, von ihm und seiner Familie bewohnten Grundstücks Flst. Nr. 2081 (...) auf Gemarkung Herrischried der Antragsgegnerin. Dieses lag - bis zur Teilaufhebung dieses Bebauungsplans am 21.09.1998 - im Geltungsbereich des Bebauungsplans "Bugenmoos - Stehlekopf - Säge" der Antragsgegnerin vom 01.03.1973, der insoweit ein reines Wohngebiet festgesetzt hatte. Es grenzt unmittelbar östlich an das Plangebiet des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Sägemättlen" an. Mit seiner Südseite grenzt das Grundstück an das ebenfalls im (Mit-)Eigentum des Antragstellers stehende Waldgrundstück Flst. Nr. 1037 an, welches seinerseits nordwestlich an das Plangebiet angrenzt.
Das ca. 0,9 ha große, im Ortsteil Herrischried-Stehle der Antragsgegnerin - Gewann Sägemättlen - liegende, die Wald- bzw. Grünlandflurstücke Nrn. 1031, 1032, 1057-Teil, 1059 des Beigeladenen und teilweise auch das einen gemeindlichen Waldweg bildende Flst. Nr. 1058 umfassende Plangebiet liegt innerhalb des Geltungsbereichs des am 15.04.2008 beschlossenen und seit 28.08.2008 rechtsverbindlichen gemeinsamen Flächennutzungsplans - 3. Änderung - der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Bad Säckingen - Herrischried - Murg - Rickenbach. Dieser sieht nach seiner Fortschreibung im Gewann „Sägemättlen“ ein ca. 4,2 ha großes „Sondergebiet mit Waldbestand“ vor; das Plangebiet erfasst einen Teil dieser Fläche. Der durch Beschluss des Gemeinsamen Ausschusses vom 16.04.2003 in den Flächennutzungsplan aufgenommene Landschaftsplan 2000 wurde im Zuge dieser Änderung nicht fortgeschrieben. Dieser stellt für das Plangebiet ein Biotop (Nr. 1831333701129 - „Magerrasen westlich Herrischried-Stehle“) dar, welches in der dem (seit 10.04.1998 rechtsverbindlichen) Regionalplan Hochrhein-Bodensee 2000 beigefügten Raumnutzungskarte noch nicht dargestellt ist.
Entsprechend den Zielen und Grundsätzen im Regionalplan sollen nach dem Landschaftsplan u. a. die besonderen Nutz-, Schutz- und Erholungsfunktionen des Waldes gesichert, naturnahe Waldränder erhalten, wertvolle Biotopstrukturen erhalten, isolierte Biotope vernetzt und Konflikte zwischen Naturschutz und Erholungsansprüchen entflochten werden.
Das Plangebiet ist darüber hinaus Teil des Naturparks „Südschwarzwald“ (vgl. die Verordnung des Regierungspräsidiums Freiburg v. 08.03.2000 i.d.F. v. 31.10.2001 u. v. 22.07.2006).
Der Beigeladene und Vorhabenträger betreibt u. a. auf der das Plangebiet bildenden Fläche jedenfalls seit 2005 eine Sport- und Freizeitanlage, die zugleich von der Schießsportvereinigung Hochrhein e. V. genutzt wird, deren 1. Vorsitzender der Beigeladene ist. Zu diesem Zwecke wurden seit 2002 - angeblich „in Abstimmung“ mit der unteren Naturschutzbehörde - bauliche Anlagen - u. a. ein eingeschossiger Pavillon („Schutzhütte“) sowie die Überdachung eines Bogenschießstandes mit Pfeilfanganlage - errichtet, die, obwohl sie teilweise das Magerrasen-Biotop in Anspruch nahmen oder doch zumindest unmittelbar an dieses angrenzten, von den zuständigen Behörden geduldet wurden, weil sie „keinen Biotopeingriff“ darstellten (vgl. u. a. die allerdings nicht bei den Akten befindliche Stellungnahme des Amts für Umweltschutz beim Landratsamt Waldshut v. 13.12.2005 im Rahmen eines Baugenehmigungsverfahrens). Baugenehmigungen wurden letztlich nicht erteilt, weil das Baurechtsamt der Stadt Bad Säckingen von einer Genehmigungsfreiheit der Anlagen ausging.
Mit dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan vom 06.04.2009 sollen nunmehr „die planungsrechtlichen Grundlagen für die derzeitige und künftige Nutzung der betroffenen Grundstücke gelegt“ werden, jedenfalls soweit auf diesen bereits ortsfeste bauliche Anlagen errichtet bzw. noch vorgesehen sind. Als Art der baulichen Nutzung wurde ein „Sondergebiet mit Waldbestand für Sport-Freizeit-Schulung (vorwiegend für Bogen-, Armbrustschießen, Messer-, Axt- und Speerwerfen sowie Teamtraining mit Geschicklichkeitsparcours) festgesetzt. Zulässig sind - in zwei durch Baugrenzen ausgewiesenen Baufenstern - Pavillons und Überdachungen, Pfeilfanganlage, Bogenschießstand und Freisitzgruppen. Die Höhe der baulichen Anlagen ist auf 6,00 m über bestehendem Gelände beschränkt. Nebenanlagen sind auch auf den nicht überbau-baren Grundstücksflächen zulässig. Stellplätze und Garagen sollen dagegen nicht zulässig sein. Eventuelle zukünftige Eingriffe im Bereich der Baufenster könnten orts- und zeitnah durch „Ausgleichsmaßnahmen (Rodung von Fichten im Magerrasenbiotop)“ vollständig ausgeglichen werden. Ergänzend seien im Untersuchungsbericht verschiedene, den Naturschutz unterstützende Maßnahmen vorgesehen (regelmäßige Mahd des Magerrasens im Juli, Offenhaltung des Feuchtgebietes und Schaffung naturnaher Waldbestände).
Nach der Planbegründung erfolgt die Anbindung des Vorhabengebiets über den vorhandenen Johann-Peter-Hebel-Weg durch Zugang über das Privatgrundstück Flst. Nr. 2077 des Beigeladenen (...); zusätzlich erfolgen Andienung und fußläufiger Zugang von der bestehenden Liftstraße her über den gemeindeeigenen Waldweg Flst. Nr. 1058. Bei größerer Nutzerzahl und für Besucher von Veranstaltungen der Sport-und Freizeitanlage stünden im Einvernehmen mit der Antragsgegnerin die Parkplätze ihres Freizeitgeländes zur Verfügung. Für die überwiegende Nutzung durch Einzelpersonen und kleine Gruppen stünden die Stellflächen auf dem Privatgrundstück Flst. Nr. 2077 des Vorhabenträgers und die Parkplätze des gemeindlichen Freizeitgeländes zur Verfügung. Die angesprochene Klientel werde dazu angehalten, „diese Regelung im Sinne eines natürlichen Freizeitangebots umzusetzen“. Darüber hinaus sei geplant, im Umfeld des Anwesens Nr. 2077 weitere 2 - 3 private Stellplätze zu schaffen, um das Stellplatzangebot in unmittelbarer Nähe des Anwesens maßvoll zu erhöhen, ohne dabei nennenswerten Verkehr in den Johann-Peter-Hebel-Weg zu ziehen. Da keine Infrastruktur - weder Ver- noch Entsorgungsleitungen - vorhanden seien, sei keine Bebauung zulässig, die solche voraussetze. Das Gelände werde für Sport, Freizeit und Schulung genutzt, was im Einzelnen in den Nrn. 1 - 5 näher beschrieben wird. Für sämtliche Nutzungen gälten näher beschriebene Sicherheitsregeln. Die bestehenden Anlagen seien bereits vom Ordnungsamt Bad Säckingen überprüft worden. Hierzu sei ein Gutachten eines amtlich bestellten und verpflichteten Schießstandsachverständigen erstellt worden. Die volle Übereinstimmung mit den geltenden Vorschriften bzw. Richtlinien sei durch Bescheide des Ordnungsamts bestätigt worden. Etwaige künftige Eingriffe im Bereich des Baufensters könnten orts- und zeitnah durch „Ausgleichsmaßnahmen (Rodung von Fichten im Magerrasenbiotop)“ vollständig ausgeglichen werden.
Dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan lag folgendes Verfahren zugrunde:
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Am 25.09.2006 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin auf der Grundlage eines Nutzungskonzepts (Anlage 2) sowie eines „Rahmenplans Funktion und Gestaltung Sport- und Erlebniszentrum Herrischried“ (Anlage 3) nebst einer Erläuterung der einzelnen Einrichtungen (Anlage 4) für den im Abgrenzungsplan i. d. F. vom 15.08.2006 (Anlage 1) dargestellten Bereich (Flst. Nrn. 1031, 1032, 1057-Teil, 1058-Teil u. 1059) die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans für ein „Sport- und Erlebniszentrum Herrischried“ mit der Bezeichnung „Sägemättlen". Gleichzeitig wurde beschlossen, anhand eines (auszulegenden) Vorentwurfs eine vorgezogene Bürgerbeteiligung und eine Beteiligung der Träger öffentlicher Belange durchzuführen. Der Aufstellungsbeschluss wurde im Mitteilungsblatt der Antragsgegnerin vom 14.12.2006 öffentlich bekannt gemacht.
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Innerhalb der hierfür vorgesehenen Frist erhob der Antragsteller umfangreiche Einwendungen. Die bereits errichteten Gebäude und Einrichtungen seien rechtswidrig und stellten keine unvermeidbaren Eingriffe dar. Die Erschließung sei unzureichend. Die vorhandenen Parkplätze seien für einen Gewerbebetrieb nicht ausreichend. Da auf dem Grundstück Flst. Nr. 2077 des Beigeladenen lediglich zwei, zudem sehr steil angelegte Stellplätze zur Verfügung stünden, werde in aller Regel auf der Straße geparkt. Das Verkehrsaufkommen habe sich in der einst ruhigen Sackgasse spürbar erhöht. Die Sicherheit der angrenzenden Anwohner werde insbesondere durch das Schießen mit Armbrüsten gefährdet, da keine genügende Absicherung vorgesehen sei. Auch würden sie durch die Errichtung von „Chemo-Toiletten“ in unmittelbarer Nähe ihrer Freisitze belästigt. Die Planung, die jedenfalls mittelbar 30 % der besonders geschützten Biotopfläche in Anspruch nehme, widerspreche dem Leitbild des Landschaftsplans. Die vorgesehenen „Ausgleichsmaßnahmen“ seien absolut ungenügend. Entgegen dem - unvollständigen und teilweise inkorrekten - Umweltbericht gingen von dem Vorhaben schon seit Jahren spürbare negative Umweltwirkungen aus. Auch der (Erholungs-)Wert ihrer Grundstücke habe sich inzwischen verringert.
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Als Miteigentümer des Grundstücks Flst. Nr. 1037 wandte sich der Antragsteller unter dem 15.01.2007 gegen das Schießen mit Armbrüsten und die auf dem Flurstück Nr. 1031 errichten Anlagen („Schießturm“ und Zielscheiben). Bei Schießbetrieb sei auf ihrem Grundstück keine Waldarbeit möglich. Auch wandte er sich gegen Lärm- und Geruchsbelästigungen sowie gegen die Beeinträchtigung sowohl des Magerrasen- wie auch des sich südlich anschließenden Feuchtbiotops Nr. 183133370130 („Feuchtgebiet westlich Herrisch-ried-Stehle“).
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In seiner Sitzung vom 22.01.2007 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin, den vorhabenbezogene Bebauungsplan „Sägemättlen" nahezu unverändert für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. Hinsichtlich des gemeindeeigenen Erschließungsweg Flst. Nr. 1058 wurde jedoch beschlossen, diesen in seiner ursprünglichen und tatsächlich vermessenen Lage ordnungsgemäß wiederherzustellen und damit die Erschließung der dahinterliegenden Waldgrundstücke nicht, wie zunächst vorgesehenen, über eine Dienstbarkeit zu sichern.
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Nachdem sich herausgestellt hatte, dass bei der Beschlussfassung am 22.01.2007 ein befangener Gemeinderat mitgewirkt hatte, wiederholte der Gemeinderat seine Beschlüsse ohne erneute Aussprache am 12.02.2007. In dieser Sitzung wurde auch der Durchführungsvertrag zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Sägemättlen“ beschlossen. Von seiner Unterzeichnung wurde dann im Hinblick auf noch anzubringende Änderungen abgesehen.
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Der vorhabenbezogene Bebauungsplan „Sägemättlen" wurde mit Begründung und Umweltbericht vom 02.03.2007 auf die Dauer eines Monats bis einschließlich 02.04.2007 öffentlich ausgelegt. Darauf sowie auf die Möglichkeit, während der Auslegungsfrist Bedenken und Anregungen vorbringen zu können, war in der öffentlichen Bekanntmachung vom 22.02.2007 hingewiesen worden.
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Am 30.03./02.04.2007 wiederholte der Antragsteller seine Einwendungen, die er als Miteigentümer des Grundstücks Flst. Nr. 1037 erhoben hatte. Mit weiterem Schreiben vom 31.03./02.04.2007 legte er eine Text- und Bilddokumentation mit „Beschwerden, Bedenken und Anregungen“ vor, aus der sich ergebe, dass das Schießgelände am falschen Ort geplant sei und der Bebauungsplan so nicht realisiert werden könne. Dabei machte er im Wesentlichen geltend: Die Flurstücke Nrn. 1058-Teil, 1059 und 1031 seien zur Vermeidung weiterer Konflikte aus dem Bebauungsplan herauszunehmen. Der Pavillon befinde sich entgegen der Planunterlagen im Biotop. Der westlich, oberhalb entlang des Flurstücks Nr. 1057 verlaufende Wanderweg sei nicht eingetragen. In einem Biotop könnten keine Baufenster ausgewiesen werden. Insoweit verwies er auf den einschlägigen Landschaftsplan. Aufgrund der Biotope könnten auf den Flurstücken Nrn. 1031 und 1059 auch die Schießstandrichtlinien nicht eingehalten werden. Die vorgesehenen Sicherheitsregeln wichen von diesen Richtlinien ab und widersprächen überdies dem Waldgesetz, das ein allgemeines Betretungsrecht vorsehe. Auf den Flurstücken Nrn. 1031 müssten im Hinblick auf Waldarbeit und Erholung sämtliche Aktivitäten ausgeschlossen werden. Seit 2001 würden zwei § 32 NatschG-Biotope, ein Moor sowie Rote-Listen-Tiere und -Pflanzen in Mitleidenschaft gezogen. Ein Schießgelände habe dort schon unter dem Vermeidungsaspekt nichts zu suchen. Der europaweit besonders geschützte Borstgrasrasen gelte als schwer regenerierbar. Die „Ausgleichsmaßnahmen“ seien völlig ungenügend. Dessen Mahd stelle keinen Ausgleich dar. In den Biotopen müssten ortsveränderliche Nebenanlagen außerhalb der Baugrenzen ausgeschlossen werden. Von dem Schießgelände und den dort stattfindenden Events gingen negative Wirkungen auf Natur und Landschaft aus. Die Eingriffe und Auswirkungen auf Natur und Tiere seien im Umweltbericht unzureichend gewürdigt worden. Den Biotopen komme auch eine wichtige Brückenfunktion zu. Im Untersuchungsgebiet kämen nach den Beobachtungen von Anwohnern auch verschiedene gefährdete Rote-Listen-Arten vor (u.a. Rotmilan, Braun- und Schwarzkehlchen, Neuntöter, Wespenbussard, Gartenrotschwanz, Apollofalter, Mauer- und Zauneidechse sowie Kammmolch). Da es im Naturpark „Südschwarzwald“ liege, habe es auch eine besondere Funktion für das Landschaftsbild. Auf der im Landschaftsplan dargestellten Vorrangflur müssten Fremdnutzungen ausgeschlossen werden. Die Funktionen eines Erholungswaldes könnten derzeit nicht mehr erfüllt werden. Als Anwohner müssten sie schließlich - nicht zuletzt wegen der Lärm- und Geruchsbelästigungen - mit Wertverlusten ihrer Grundstücke rechnen. Die Andienung über den Waldweg sei derzeit unzureichend geregelt. Unklar sei, wo genau die nunmehr im Umfeld des Grundstücks Flst. Nr. 2077 zu schaffenden 2 bis 3 weiteren Stellplätze vorgesehen seien.
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U. a. im Hinblick auf das wieder in die ursprüngliche Lage (nach links) zu verschiebende Baufenster auf Flst. Nr. 1057 und den nicht korrekt eingetragen Standort des Pavillons beschloss der Gemeinderat am 21.05.2007 entsprechende Änderungen und die erneute - eingeschränkte - Auslegung des Bebauungsplans für die Dauer von 14 Tagen.
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Die geänderten Unterlagen lagen vom 18.06.2007 bis zum 02.07.2007 zur Einsicht aus. Dies wurde im Mitteilungsblatt der Antragsgegnerin vom 07.06.2007 öffentlich bekannt gemacht. Dabei wurde darauf hingewiesen, dass während der Auslegungsfrist abzugebende Stellungnahmen nur zu den beiden aufgeführten Änderungen bzw. Korrekturen vorgebracht werden könnten. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen blieben unberücksichtigt. Ein Antrag nach § 47 VwGO sei unzulässig, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht würden, die im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht könnten.
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Mit Anwaltsschriftsatz vom 29.06./02.07.2007 ließ der Antragsteller dahin Stellung nehmen, dass die Planunterlagen hinsichtlich der Darstellung des Bestandes nicht dem Zustand auf den betroffenen Flächen entsprächen. Damit habe sich der Gemeinderat kein zutreffendes Bild über die von der Planung verursachten Konflikte machen können. Insbesondere seien nicht sämtliche vorhandenen bzw. erst in jüngster Vergangenheit hergestellte Anlagen dargestellt worden. Materialcontainer und Toilettenhäuschen wären ebenfalls zu verschieben gewesen. Schließlich ließen die Planunterlagen auch nicht die Auswirkungen auf das (nicht dargestellte) Moor erkennen.
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Am 24.11.2008 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin den geänderten Durchführungsvertrag zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Sägemättlen.” Der Beschluss wurde am 04.12.2008 öffentlich bekannt gemacht.
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Am 08.12.2008 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin zunächst, den Gemeindewirtschaftsweg Flst. Nr. 1058 als beschränkt öffentlichen Wirtschaftsweg für den land- und forstwirtschaftlichen Verkehr sowie Lieferverkehr zu widmen. Sodann beschloss er nach Abwägung der eingegangenen Bedenken und Anregungen und unter Berücksichtigung einer inzwischen erstellten „Verkehrsbeurteilung - Inanspruchnahme des Johann-Peter-Hebel-Wegs in Bezug auf die Nutzung des Sport- und Freizeitgeländes „Sägemättlen“ (/501) den Satzungsentwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Sägemättlen“ vom 16.05.2007 als Satzung. Diese enthielt in § 5 die Regelung, dass die Satzung mit der ortsüblichen Bekanntmachung der Genehmigung nach § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft trete. Der Satzungsbeschluss wurde demgegenüber am 11.12.2008 mit dem Hinweis bekanntgemacht, dass der Bebauungsplan (bereits) mit dieser Bekanntmachung in Kraft trete. Ferner wurde darauf hingewiesen, dass eine Verletzung näher bezeichneter Verfahrens- und Formvorschriften sowie „Mängel in der Abwägung“ unbeachtlich seien, wenn die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften nicht innerhalb eines Jahres und „Mängel in der Abwägung“ nicht „innerhalb von 7 Jahren“ geltend gemacht worden seien.
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Am 07.03.2009 machte der Antragsteller Bekanntmachungs- und verschiedene Abwägungsmängel geltend.
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Im Hinblick auf die unrichtige Inkrafttretensregelung beschloss der Gemeinderat in einer weiteren Sitzung am 06.04.2009, den vorhabenbezogenen Bebauungsplan entsprechend zu ändern, die Planbegründung im Hinblick auf die inzwischen eingetretene Rechtsverbindlichkeit der 3. Änderung des Flächen-nutzungsplans zu ergänzen sowie den vorhabenbezogenen Bebauungsplan erneut als Satzung. Dies wurde im Mitteilungsblatt der Antragsgegnerin vom 30.04.2009 mit dem Hinweis öffentlich bekannt gemacht, dass der vorhabenbezogene Bebauungsplan „im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB erfolgt“ sei. Dabei wurde u. a. darauf hingewiesen, dass eine Verletzung näher bezeichneter Verfahrens- und Formvorschriften sowie „Mängel in der Abwägung“ unbeachtlich seien, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden seien.
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Am 01.04.2010 rügte der Antragsteller die seiner Ansicht nach weiterhin fehlerhafte öffentliche Bekanntmachung vom 30.04.2009. Mit der Schlussbekanntmachung werde der mit ihr verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht, da ein Hinweis darauf fehle, dass es sich bereits um eine zweite, korrigierte Planfassung handle. Der Hinweis auf § 13 BauGB sei falsch. Eine Erörterung mit den Einwendern habe zu keiner Zeit stattgefunden. Sodann wiederholte er im Wesentlichen seine bereits unter dem 07.03.2009 erhobenen Rügen, mit denen er verschiedene „Mängel in der Abwägung“ geltend gemacht hatte. Der Frage, ob die illegal errichteten Einrichtungen abzubrechen seien, habe sich die Antragsgegnerin nicht gestellt. Den gewinnorientierten Zielen eines Investors stünden die Gebietserhaltungsansprüche vieler Bürger gegenüber. Es handle sich um ein unzulässiges Außenbereichsvorhaben. Der Bebauungsplan verstoße im Hinblick auf den einschlägigen Landschaftsrahmenplan gegen die Anpassungspflicht des § 1 Abs. 4 BauGB sowie gegen die Ziele des Landschaftsplans. Untersuchungen von Standortalternativen fehlten. Die erste Stufe der Eingriffsregelung (Vermeidbarkeitsprüfung) sei einfach „übersprungen“ worden. Der Flächennutzungsplan stelle keine Sonderbaufläche für eine Schießstätte dar. Nach dessen Vorgaben wäre die Anbindung ausschließlich über den gemeindeeigenen Waldweg vorzusehen gewesen. Eine Schießstätte in unmittelbarer Nachbarschaft verstoße gegen das Rücksichtnahmegebot. Die Vorschriften der Landesbauordnung, des Waldgesetzes und der Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV) seien unberücksichtigt geblieben. Die Stellplätze reichten nicht aus. Auch die Untersuchung der Verkehrsentwicklung sei unzureichend. Die Bebauungsplangrenze sei nicht nachvollziehbar. Die Vereins- bzw. Gewerbenutzung sei im Konfliktplan ebenso unvollständig dargestellt, wie die waffenrechtliche Relevanz des Vorhabens. Tatsächlich bestehe eine potentielle Gefahr für die Allgemeinheit bzw. die Nachbargrundstücke. Die Festsetzungen über die Zulässigkeit des Armbrustschießens seien nicht eindeutig. Obwohl der Bebauungsplan aus dem Flächen-nutzungsplan zu entwickeln sei, habe jenem ein weniger aktueller Umweltbericht zugrunde gelegen. Die fehlerhaften Planunterlagen hätten dem Gemeinderat auch kein zutreffendes Bild von der Konfliktsituation vermittelt. Auch seien Naturschutzverbände, Gewerbeaufsicht und Ortspolizeibehörde nicht angehört worden. Stellungnahmen des Amts für Umweltschutz und des Naturschutzbeauftragten seien unkritisch übernommen worden. Stellungnahmen des Regierungspräsidiums zu den Eingriffen seien ebenso unberücksichtigt geblieben wie ein Vermerk des Landratsamts über mangelhafte Biotoppflege vom 12.09.2002. Sachverständige Aussagen zu Konflikten mit der Fauna, insbesondere mit Rote-Listen-Arten fehlten. Die Ausgleichsmaßnahmen seien auch nach internen Stellungnahmen des Regierungspräsidiums ungenügend. Schließlich sei die besondere Trittempfindlichkeit des Borstgrasrasens ignoriert worden.
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Auf eine Anfechtungsklage des Antragstellers hatte das Verwaltungsgericht Freiburg mit Urteil vom 29.06.2009 - 3 K 857/08 - die dem Schießsportvereinigung Hochrhein e.V. erteilte - in der Planbegründung in Bezug genommene - waffenrechtliche Erlaubnis des Rechts- und Ordnungsamts der Stadt Bad Säckingen vom 27.12.2006/10.01.2007 zum Betrieb einer Schießstätte mit Armbrüsten aufgehoben. Diese enthalte nicht die zum Schutz der die Nachbargrundstücke nutzenden Personen erforderlichen Beschränkungen bzw. Auflagen i. S. des § 9 WaffG. Die - ebenfalls in der Planbegründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan - in Bezug genommene Stellungnahme des Schießsachverständigen vom 15.12.2006 habe hierbei nicht einbezogen werden können, weil es sonst an der erforderlichen Bestimmtheit der Verfügung fehlte. Bereits der vorgelegte Rahmenplan sei nicht hinreichend genau.
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Im (nachträglichen) Baugenehmigungsverfahren zum Vorhaben des Beigeladenen zur Errichtung einer Sport- und Freizeitanlage, Bogenstandsüber-dachung, Pavillon, überdachte Sitzgruppe auf den Flurstücken Nrn. 1057, 1031, 1032, 1033, 1034, 1035 und 1059, erhob der Antragsteller auf die ihm am 26.10.2009 zugestellte Angrenzerbenachrichtigung hin unter dem 08.11.2009 Einwendungen. Gegen die dem Beigeladenen gleichwohl erteilte, ihm am 25.06.2010 zugestellte Baugenehmigung vom 17.06.2010 erhob der Antragsteller am 22./23.07.2010 Widerspruch.
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Am 14.07.2010 erteilte die Stadt Bad Säckingen - nunmehr der Fa. ... Schulungszentrum, deren Inhaber ebenfalls der Beigeladene ist - unter Beifügung verschiedener Auflagen eine neue waffenrechtliche Erlaubnis zur Nutzung der bestehenden überdachten Bogenschießanlage für das Armbrustschießen. Auch gegen diese Entscheidung erhob der Antragsteller Widerspruch.
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Bereits am 29.04.2010 hatte der Antragsteller beim erkennenden Gerichtshof ein Normenkontrollverfahren eingeleitet. Hierzu trägt er im Wesentlichen vor: Da sein Interesse, nicht von zusätzlichen, durch den Kraftfahrzeugverkehr entlang seines Wohngrundstücks zu erwartenden Lärmimmissionen betroffen zu werden, sowie sein Recht auf körperliche Unversehrtheit möglicherweise nicht ausreichend berücksichtigt worden seien, stehe ihm die erforderliche Antragsbefugnis zu. Bei plangemäßer Verwirklichung des Vorhabens habe er nicht nur mit geringfügigen zusätzlichen Lärmwirkungen zu rechnen. So solle die Erschließung und Anbindung des Plangebiets über den Johann-Peter-Hebel-Weg - einer Sackgasse - und das im Eigentum des Beigeladenen stehende Grundstück Flst. Nr. 2077 erfolgen. Lediglich die weitere Andienung und der fußläufige Zugang seien über die Liftstraße und den gemeindeeigenen Waldweg Flst. Nr. 1058 vorgesehen. Dass auf dem Grundstück Flst. Nr. 2077 für die überwiegende Nutzung durch Einzelpersonen und Kleingruppen noch 2 - 3 weitere Stellplätze geschaffen werden sollten, belege den zusätzlich zu erwartenden Verkehr. Abgesehen von dem gewerblich genutzten Grundstück des Beigeladenen diene der Johann-Peter-Hebel-Weg bislang ausschließlich der Erschließung von Wohngrundstücken. Zwar habe die Antragsgegnerin zusätzliche planbedingte Fahrbewegungen ermittelt und als unerheblich angesehen, doch seien diese unvollständig und unterschätzten die zu erwartende zusätzliche Verkehrsbelastung. Abgesehen davon, dass sich aus der Verkehrsbeurteilung nicht ergebe, auf welchen Zeitpunkt sich die Prognose beziehe, fehlten wesentliche Angaben zu weiteren Nutzergruppen. So seien nur der Trainingsbetrieb und die Events berücksichtigt worden. Die Durchführungen von Veranstaltungen im Rahmen der Gästebetreuung im Tourismusbereich der Antragsgegnerin sowie des Management-Trainings für Unternehmen fehlten völlig. Sollten mit dem Trainingsbetrieb nicht nur das Jugendtraining und das Training für Privatpersonen, sondern auch das Vereinstraining sowie die Vereinsmeisterschaften erfasst sein, wären 6 Pkw- und zwei Kleinbus-Fahrten pro Woche ersichtlich zu wenig. Schließlich biete der Beigeladene in seinem Schulungszentrum auch Veranstaltungen außerhalb des Trainings an; hierbei handle es sich um eine Reihe von Outdoor-Events sowie um Veranstaltungen für Jung und Alt. Insofern sei planbedingt mit weit mehr zusätzlichen Kfz-Bewegungen und damit auch mit einer zusätzlichen Lärmbelastung zu rechnen. Zu berücksichtigen sei schließlich die bisher besonders ruhige Ortrandlage.
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Darüber hinaus sei sein Interesse nicht ausreichend berücksichtigt worden, vor einer Überlastung der einzigen, sein Grundstück erschließenden Straße verschont zu bleiben. Der Johann-Peter-Hebel-Weg sei lediglich ca. 6,20 - 6,25 m breit; bei Schnee verbleibe eine noch wesentlich schmalere Fahrbahnbreite. Da zumindest im Sommer auch entlang des Wegs geparkt werden könne, sei nicht auszuschließen, dass es planbedingt zu einer Überlastung der Straße komme.
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Schließlich sei auch sein Interesse unzureichend berücksichtigt worden, vor zusätzlichen Lärmimmissionen verschont zu bleiben, die mit der Nutzung des Plangebiets durch Besucher und Nutzer verbunden seien. Die Antragsgegnerin habe schon den Umfang der insoweit zu erwartenden Lärmbeeinträchtigungen nicht ermittelt. Dass es auch außerhalb der dargestellten Events zu erheblichen Lärmauswirkungen komme, ergebe sich schon aus den vorgesehenen Nutzungen. Dass es insbesondere bei Veranstaltungen im Rahmen der Gästebetreuung, aber auch bei Betriebsausflügen „hoch her gehe", sei allgemein bekannt. Davon, dass die Lärmimmissionen bei der auf Konzentration bedachten Sportart Bogen- und Armbrustschießen etc. und einem Schulungsbetrieb gering seien, könne entgegen dem Umweltbericht nicht die Rede sein. Insoweit werde auf die Homepage des Schulungszentrums des Beigeladenen verwiesen. Hinzu komme auch noch der über den Waldweg Flst. Nr. 1058 der Antragsgegnerin abzuwickelnde Anliegerverkehr. Bei den jährlichen Events, die maximal 5 Mal im Jahr stattfinden sollten, sei der Andienungsverkehr - auch im Johann-Peter-Hebel-Weg - noch umfangreicher. Auch Lautsprecherdurchsagen seien dann vermehrt zu erwarten. Diese seien bisher auch in den Ruhezeiten erfolgt.
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Schließlich sei er auch in seinem abwägungserheblichen Belang betroffen, als (Mit-)Eigentümer angrenzender Grundstücke keinen Gefahren für seine körperliche Unversehrtheit ausgesetzt zu werden. So sei die Antragsbefugnis auch dann gegeben, wenn die Rechtsverletzung erst durch die Anwendung der Rechtsvorschrift eintrete, sofern diese bereits in ihr angelegt sei. Dies sei insbesondere der Fall, wenn die Folgemaßnahme der Lösung von Konflikten diene, die die angegriffene Norm nicht hinreichend bewältigt habe. Weder in den textlichen Festsetzungen noch im zeichnerischer Teil des Bebauungsplans seien Maßnahmen zum Schutz seiner körperlichen Unversehrtheit enthalten. So solle im gesamten Plangebiet das Schießen mit Bogen und Armbrüsten ermöglicht werden, ohne dass hierfür konkrete Standorte sowie die jeweilige Schussrichtung festgelegt worden wären. Die Bezugnahme auf die Bescheide der Stadt Bad Säckingen vom 27.10.2006 und 10.01.2007 gingen ins Leere, da diese am 29.06.2009 rechtskräftig aufgehoben worden seien. Gerade die Aufhebung dieser Bescheide erweise, dass durch entsprechende Anwendungsakte seine Rechte verletzt werden könnten.
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Der vorhabenbezogene Bebauungsplan „Sägemättlen" verstoße unter mehreren Gesichtspunkten gegen das Bestimmtheitsgebot. So seien die textlichen Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung nicht hinreichend bestimmt. Der Begriff „vorwiegend" im Klammerzusatz zum „Sondergebiet mit Waldbestand für Sport/Freizeit/Schulung" lasse nicht erkennen, welche anderen Nutzungen konkret zulässig sein sollen. Auch die Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan führe hier nicht weiter. Diese gehe zudem einerseits von einer „Sport- und Freizeitanlage" aus (I.), während das Vorhabengebiet andererseits für „Sport/Freizeit/Schulung" genutzt werden solle (V.). Im Rahmen der Erforderlichkeit würden Schulungen überhaupt nicht erwähnt.
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Ferner sei nicht zu erkennen, wo sich das Grundstück Flst. Nr. 1059 befinde, auf dem das Armbrust- und Bogenschießen ausgeschlossen sein solle. Unabhängig davon, sei zweifelhaft, ob diese im Sondergebiet vorwiegend zulässige Nutzung auf einem Flurstück wieder ausgeschlossen werden könne, nachdem der Bebauungsplan keine unterschiedlichen Planbereiche mit einer entsprechender Abgrenzung vorsehe.
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Der vorhabenbezogene Bebauungsplan verstoße zudem gegen § 1 Abs. 3 BauGB, weil seinem Vollzug dauerhaft artenschutzrechtliche Verbotstatbestände nach § 42 Abs. 1 BNatSchG 2007 entgegenstünden; hinreichende Festsetzungen zum Artenschutz seien nicht getroffen worden. Eine objektive Ausnahmelage liege bei dem in Rede stehenden rein privatnützigen Vorhaben nicht vor. Zwar werde im Umweltbericht auf die besondere Bedeutung der Lebensräume im Untersuchungsgebiet hingewiesen, jedoch werde keine artenschutzrechtliche Prüfung vorgenommen. Während der Offenlage habe er jedoch auf das Vorkommen mehrerer stark gefährdeter Rote-Liste Pflanzen und -Tiere hingewiesen. Die von ihm genannten Vögel seien auch im Anhang der Vogelschutzrichtlinie aufgeführt. Der Apollofalter sei im Anhang IV der FFH-Richtlinie genannt. Bei den Reptilien gelte dies für die Mauereidechse und die Zauneidechse, bei den Amphibien für den Kammmolch. Obwohl diese Arten von Anwohnern beobachtet worden seien, habe die Antragsgegnerin sie weder ermittelt, noch habe sie spezielle artenschutzrechtliche Untersuchungen durchgeführt. Der Hinweis auf die Biotopkartierung aus dem Jahre 1996 genüge schon deshalb nicht, weil die entsprechenden Untersuchungen bereits über 10 Jahre zurücklägen. Auch habe jene, wie aus der Anlage zu § 32 NatSchG erhelle, eine andere Funktion gehabt. Insofern könne aus ihr nicht auf das Nichtvorkommen von Tierarten geschlossen werden. Unabhängig davon verstoße die Planung gegen die artenschutzrechtlichen Verbote des § 42 Abs. 1 Nr. 1 - 3 BNatSchG 2007. Aufgrund der besonderen naturräumlichen Gegebenheiten sei davon auszugehen, dass im Untersuchungsbereich die aufgeführten Arten des Anhang IV der FFH-Richtlinie und der Vogelschutzrichtlinie vorkämen. Insofern wären die Arten zu ermitteln und die möglichen Auswirkungen der Planung zu bewerten gewesen. Viel spreche zudem dafür, dass aufgrund der Lärmwirkungen des Vorhabens und der teilweise unmittelbaren Inanspruchnahme des Magerrasens gegen artenschutzrechtliche Zugriffsverbote verstoßen würde. Auch käme es zu einer erheblichen Störung der geschützten Arten. Voraussichtlich würde auch der Erhaltungszustand der lokalen Population der jeweiligen Arten verschlechtert, da nicht anderweit ausreichender Lebensraum zur Verfügung stünde, zumal das Plangebiet den Magerrasen an drei Seiten umgebe.
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Der Belang der Sicherung der erforderlichen Zuwegung und Erschließung des Plangebiets sei nicht ordnungsgemäß in die Abwägung eingestellt worden. So enthalte der Bebauungsplan weder Festsetzungen zum gemeindlichen Waldweg noch zur Anbindung des Plangebiets über das außerhalb gelegene Grundstück Flst. Nr. 2077. Die Zuwegung über das Grundstück Flst. Nr. 2077 sei auch nicht auf andere Weise - etwa durch den Durchführungsvertrag - gesichert. Auch durch die - jederzeit zurücknehmbare - Widmung des Wegegrundstücks Flst. Nr. 1058 werde die Erschließung des Plangebiets nicht ausreichend gesichert, zumal dieser Weg für Besucher und Nutzer der Freizeitanlage weiterhin gesperrt bleiben solle.
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Schließlich sei auch der nach § 1a Abs. 3 Satz 4 BauGB 2008 erforderliche naturschutzrechtliche Ausgleich nicht hinreichend gesichert. Zwar werde in den „Rechtlichen Festsetzungen - schriftlicher Teil" unter VII. darauf hingewiesen, dass etwaige zukünftige Eingriffe im Bereich des Baufensters orts- und zeitnah durch Ausgleichsmaßnahmen vollständig ausgeglichen werden könnten und im Untersuchungsbericht - ergänzend - noch weitere Maßnahmen vorgesehen seien, jedoch seien entsprechende Festsetzungen nicht getroffen worden. Auch sei unberücksichtigt geblieben, dass die von der Bauleitplanung berührten Naturschutzbelange in der Abwägung in spezifischer, nämlich den Kompensationsgedanken einschließender Weise zu behandeln seien. Die Festsetzung der erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen dürfe auch nicht in das Baugenehmigungsverfahren verschoben werden. Schließlich werde nicht näher bestimmt, wo diese Maßnahmen konkret vorgesehen seien. Auch würden die ergänzenden Maßnahmen im Umweltbericht teilweise als „freiwillige Maßnahmen" bezeichnet. Auch die Anforderungen des § 1a Abs. 3 Satz 4 BauGB seien nicht erfüllt, da das Biotopgrundstück Flst. Nr. 1033 außerhalb des Plangebiets liege und auch nicht im Eigentum der Antragsgegnerin stehe. In § 2 Abs. 1 des Durchführungsvertrags werde schließlich nur auf die umzusetzenden Auflagen des zugehörigen Umweltberichts zur 3. Änderung des Flächennutzungsplans verwiesen. Dort werde - im Rahmen der „Zusammenfassung Ausgleich" - jedoch nur auf mögliche, den Naturschutz fördernde, im Wesentlichen örtlich nicht näher festgestellte Maßnahmen Bezug genommen. Zum Ausgleich nachteiliger Auswirkungen wären sie jedoch im Bebauungsplan festzulegen gewesen.
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Ferner seien die zusätzlichen Verkehrslärmwirkungen nicht ordnungsgemäß ermittelt worden. Eine Abschätzung der derzeitigen Verkehrsbelastung im Johann-Peter-Hebel-Weg habe die Antragsgegnerin überhaupt nicht vorgenommen. Die planbedingt zu erwartende künftige Verkehrsbelastung habe sie nur unzureichend ermittelt. In der Verkehrsbeurteilung zur Inanspruchnahme des Johann-Peter-Hebel-Wegs sei ausschließlich auf den Trainingsbetrieb und die fünf jährlichen Events abgestellt worden. Die Durchführung von Veranstaltungen im Rahmen der Gästebetreuung im Tourismusbereich sowie des Management-Trainings für Unternehmen sei demgegenüber unberücksichtigt geblieben. Seien unter „Trainingsbetrieb" sowohl das Jugendtraining, das Training für Privatpersonen als auch das Vereinstraining und die Vereinsmeisterschaften zu verstehen, wären die ermittelten zusätzlichen Fahrten pro Woche ohnehin nicht nachvollziehbar. Schließlich stimme die in der Verkehrsbeurteilung ermittelte Bewegungszahl nicht mit dem dargestellten Nutzungskonzept überein. So würde bereits das Jugendtraining den angegebenen durchschnittlichen Trainingsbetrieb pro Woche ausfüllen. Auch bestehe aufgrund der Kursdauer die Möglichkeit, mehrere Kurse am Tag abzuhalten, was zu weiterem Verkehr im Johann-Peter-Hebel-Weg führte. Dass die Stellplätze auf dem Grundstück des Beigeladenen planbedingt stärker genutzt würden, sei offensichtlich. Es sei daher von weit mehr Fahrbewegungen auszugehen. Zu Unrecht habe die Antragsgegnerin angenommen, dass einer stärkeren Frequentierung des Johann-Peter-Hebel-Wegs durch den Hinweis auf Parkplätze am gemeindeeigenen Freizeitgelände wirksam begegnet werden könne. Aus der Begründung des Bebauungsplans ergebe sich jedoch schon nicht, was unter einer „überwiegenden Nutzung durch Einzelpersonen und kleine Gruppen" in Abgrenzung zu einer „größeren Nutzerzahl" zu verstehen sei. Schließlich bestehe keine Verpflichtung zu einer Nutzung der ca. 620 m bzw. 710 m entfernten gemeindeeigenen Parkplätze. Die Akzeptanz dieser Parkplätze sei jedenfalls sehr gering. Außerdem sei davon auszugehen, dass insbesondere Kleingruppen von den jeweiligen Fahrzeugführern bis an das Grundstück Flst. Nr. 2077 gebracht würden, sodass bereits deshalb zusätzliche Fahrbewegungen im Johann-Peter-Hebel-Weg stattfänden. Nicht zuletzt bestünden Zweifel, ob die Stellplätze am Freizeitgelände auch noch bei einer größeren Nutzerzahl ausreichten. Aus dem Durchführungsvertrag folge nichts anderes, da der Beigeladene seinen Besuchern nicht verwehren könne, über den für den öffentlichen Verkehr zugänglichen Johann-Peter-Hebel-Weg anzufahren. Aber auch dann, wenn die Verkehrsbeurteilung ausreichen sollte, bliebe unerfindlich, anhand welcher Maßstäbe die zusätzliche Verkehrsbelastung beurteilt worden sei, nachdem keinerlei Lärmberechnungen durchgeführt worden seien. Nicht zuletzt sei auch die bisher ruhige Lage seines Grundstücks unberücksichtigt geblieben.
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Abwägungsfehlerhaft sei auch die Behandlung der aus der Nutzung der Anlage resultierenden Lärmwirkungen. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan und dessen Begründung enthielten hierzu keine Hinweise. Zwar verweise der Umweltbericht darauf, dass die Lärmemissionen bei einer auf Konzentration bedachten Sportart wie Bogen-, Armbrustschießen sowie bei einem Schulungsbetrieb gering seien. Eine Begründung werde jedoch nicht gegeben. Die zu erwartenden Lärmwirkungen seien noch nicht einmal im Ansatz ermittelt worden. Insbesondere die angebotenen Veranstaltungen im Bereich des Management-Trainings oder der Gästebetreuung hätten aber üblicherweise erhebliche Lärmwirkungen zur Folge. Es sei aber noch nicht einmal ermittelt worden, wie viele Veranstaltungen dieser Art mit wie vielen Personen wo durchgeführt würden. Geräusche etwaiger auf dem Gelände genutzter technischer Einrichtungen und Geräte seien ebenso wenig erfasst worden wie die Geräusche von Lautsprecheranlagen, Megaphonen und Startsignalen. Auch die von Nutzern ausgehenden Emissionen (Zurufe etc.), seien nicht erfasst worden. Ebenso wenig seien Geräusche beim Zu- und Abgang ermittelt worden. In § 5 des Durchführungsvertrags seien lediglich Lautsprecherdurchsagen geregelt worden, wobei jedoch nicht klar sei, was unter „gesetzlichen oder per Rechtsverordnung festgelegten Ruhezeiten“ zu verstehen sei. Der Hinweis, wonach Trainingseinrichtungen auf Flurstück Nr. 1031 zwischen 22.00 und 7.00 Uhr nicht genutzt würden, umfasse schließlich nicht das Management-Training oder Veranstaltungen im Rahmen der Gästebetreuung. Unabhängig davon seien auch die Lärmbelange völlig unzureichend bewertet worden. So habe sich die Antragsgegnerin keinerlei Gedanken darüber gemacht, anhand welcher rechtlichen Maßstäbe - etwa der Sportanlagenlärmschutzverordnung, der Freizeitlärmrichtlinie oder der TA-Lärm - sie zu bewerten seien.
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Die Abwägung sei auch insofern fehlerhaft, als sie zu Unrecht eine Überlastung des Johann-Peter-Hebel-Wegs durch zusätzlichen Verkehr verkannt habe. Insbesondere fänden sich keine Hinweise, dass sich die Antragsgegnerin mit der problematische Situation insbesondere durch Parkvorgänge und Anfahrten auseinandergesetzt hätte. Inwieweit die vorgesehenen weiteren 2 bis 3 Stellplätze auch tatsächlich angelegt würden, sei nicht absehbar.
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Abwägungsfehlerhaft sei aber auch die Behandlung des Schutzes der körperlichen Unversehrtheit der angrenzenden Bewohner. So enthielten die Festsetzungen des Bebauungsplans keine Regelungen zur Schussrichtung etc., obwohl in der Planbegründung verschiedene Sicherheitsregeln aufgeführt seien und auf die inzwischen aufgehobenen Bescheide des Ordnungsamts Bad Säckingen Bezug genommen werde. Auch die Regelungen im Durchführungsvertrag seien nicht geeignet, den Sicherheitsbelangen der Nachbarschaft hinreichend Rechnung zu tragen. Einerseits solle nach § 2 b des Durchführungsvertrages - entsprechend der Festsetzung im Bebauungsplan - auch das Armbrustschießen auf allen Teilflächen außer dem Flurstück Nr. 1059 möglich sein. Anderseits werde das Schießen mit erwerbsscheinpflichtigen Waffen auf der gesamten Sport- und Freizeitanlage mit der Begründung ausgeschlossen, dass keine Schießstätte i. S. des § 27 WaffG vorliege. Tatsächlich unterliege jedoch auch das Schießen mit Armbrüsten der Erlaubnispflicht nach § 27 WaffG, wovon auch das Ordnungsamt Bad Säckingen in seinen Bescheiden ausgegangen sei. Insofern sei der Bebauungsplan unter Berücksichtigung des Durchführungsvertrages in sich widersprüchlich. Auch habe die Antragsgegnerin die Bedeutung der Auswirkungen des Armbrustschießen für die Umgebung und damit für die körperliche Unversehrtheit der Nachbarn unterschätzt. Die in § 3 des Durchführungsvertrags getroffene Regelung zur Schuss- und Wurfrichtung sei schließlich unzureichend, da keine konkreten Standorte festgelegt worden seien. Inwieweit die vorgesehene Abzäunung mit einem weißen, gut sichtbaren Band in 1 m Höhe für die Gewährleistung der Sicherheit für fremde Personen ausreichend wäre, sei dahingestellt. Zumindest weiche dies von den Schießstandrichtlinien ab. Da die Schießbahnen nicht näher lokalisiert seien, sei auch nicht nachvollziehbar, ob diese übersichtlich und auf Schussweite einsehbar seien. Dass im Schulungsbetrieb grundsätzlich nur Armbrüste mit reduzierter Zugkraft eingesetzt würden, sei weder im Bebauungsplan und dessen Festsetzungen noch im Durchführungsvertrag geregelt. Auch sei nicht in den Blick genommen worden, dass die Auflagen in den in Bezug genommenen Bescheiden keinen Schutz der die Nachbargrundstücke nutzenden Personen vorsähen. Auch der Verweis auf das Gutachten des Schießstandsachverständigen ändere nichts, da nicht klar sei, welche der darin enthaltenen Auflagen umgesetzt werden sollten.
41 
Der Antragsteller beantragt,
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den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Sägemättlen“ der Antragsgegnerin vom 06.04.2009 für unwirksam zu erklären.
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Die Antragsgegnerin beantragt,
44 
den Antrag abzuweisen.
45 
Hierzu lässt sie im Wesentlichen vortragen: Die teilweise bereits seit 2003 bestehende Sport- und Freizeitanlage „Sägemättlen" füge sich hervorragend in ihr Tourismuskonzept ein. Mit dem angegriffenen vorhabenbezogenen Bebauungsplan solle sie nunmehr auf eine planungsrechtliche Grundlage gestellt werden. Mit der Teilaufhebung des Bebauungsplanes „Bugenmoos - Stehlekopf - Säge“ u. a. habe nicht nur die Sicherung, sondern auch die Weiterentwicklung von Freizeiteinrichtungen als wesentlicher Wirtschaftsfaktor der Gemeinde erreicht werden sollen. Insofern sei die planungsrechtliche Situation des Grundstücks des Antragstellers bereits durch ein Nebeneinander von Freizeit- und Wohnnutzung geprägt. Dem Antragsteller fehle bereits die Antragsbefugnis. Soweit er geltend mache, planbedingt zusätzlichen Verkehrslärmimmissionen ausgesetzt zu sein, treffe dies nicht zu. Tatsächlich nehme der Verkehrslärm nicht zu. Jedenfalls werde die Geringfügigkeitsschwelle nicht überschritten. So finde im Johann-Peter-Hebel-Weg nicht nur privater Verkehr sowie Verkehr des Vorhabenträgers, sondern auch gewerblicher Verkehr statt. Ausweislich des Gewerberegisters befänden sich dort auch noch zwei Gewerbebetriebe, nämlich ein Betrieb, der mit Ladenausstattungen handle, sowie ein Verlag nebst einer Agentur für Kommunikationsmanagement, der vom Antragsteller betrieben werde. Der Gewerbeanmeldung zufolge würden Print- und Medienprodukte verlegt und vermittelt, betriebliche Kommunikationsmedien getextet und gestaltet sowie Seminarprojekte und Öffentlichkeitsarbeit für Firmen angeboten. Es treffe auch nicht zu, dass das Plangebiet über den Johann-Peter-Hebel-Weg angedient werde. Vielmehr würden Besucher der Anlage auf die gemeindeeigenen Parkplätze beim Minigolfplatz bzw. der Eishalle verwiesen. Der fußläufige Zugang erfolge dann über die Liftstraße und den gemeindeeigenen Waldweg Flst. Nr. 1058. Dies sei vom Beigeladenen auch so umgesetzt worden. So sei der Weg entsprechend ausgeschildert worden. Sowohl auf seiner Website als auch in den von ihm versandten Unterlagen werde darauf hingewiesen. Soweit auf seinem Privatgrundstück vier Stellplätze angelegt worden seien, seien diese für den ausnahmsweisen Besuch seiner Büro- bzw. Verkaufsräume, für Beratungsgespräche, für das Training mit Kleinstgruppen sowie für ebenfalls nur ausnahmsweise stattfindenden Einzelunterricht vorgesehen. Eine mehr als geringfügige Erhöhung des Verkehrs finde dadurch nicht statt. Ihre Verkehrsbeurteilung sei auch weder unvollständig noch werde die Verkehrsbelastung unterschätzt. Nachdem die Anlage - mit Ausnahme einer Überdachung - bereits vorhanden sei, sei auch keine Prognose erstellt, sondern die tatsächliche, anlagebedingte Belastung ermittelt worden. Eine Ausweitung des Betriebs sei mit dem Bebauungsplan nicht verbunden. Insbesondere habe sie sämtliche Veranstaltungen berücksichtigt. Unter den „Trainingsbetrieb" fielen auch sämtliche Schulungsmaßnahmen und Veranstaltungsangebote für Private, Unternehmen sowie für ihr Tourismusprogramm. Erfasst sei damit gerade auch der Schulungsbetrieb für Unternehmen und das für Betriebsausflüge und Feiern angebotene „Training". In der Summe würden auch nur zwei solcher Veranstaltungen pro Woche angeboten. Ein zusätzlicher Verkehr von bis zu sechs Fahrzeugen bzw. zwei Kleinbussen pro Woche könne indes vernachlässigt werden. Die Durchführung sog. Events rechtfertige keine andere Beurteilung, da der damit verbundene zusätzliche Fahrzeugverkehr nicht über den Johann-Peter-Hebel-Weg abgewickelt werde. Weiteren Andienungsverkehr gebe es nicht. Sofern bei besonderen Anlässen - allenfalls ein- bis maximal zweimal im Monat - ein Catering stattfinde, erfolge die Andienung über den gemeindeeigenen Weg Flst. Nr. 1058. Eine nennenswerte Belastung des Johann-Peter-Hebel-Weges bzw. des Antragstellers mit zusätzlichen Verkehrsimmissionen könne daher tatsächlich ausgeschlossen werden. Dies werde auch durch eine Stellungnahme der meisten Anwohner des Johann-Peter-Hebel-Weges, namentlich derjenigen der Nachbargrundstücke, belegt.
46 
Eine nennenswerte Belastung durch mit der Nutzung des Sondergebiets einhergehende Lärmimmissionen entstehe ebenfalls nicht. So stehe bei sämtlichen 2 - 4 stündigen Veranstaltungen - etwa 1 bis 2 pro Woche - Konzentration und Teamtraining im Vordergrund, was mit dem angebotenen Bogen- und Armbrustschießen vermittelt werden solle. Insofern gehe der Umweltbericht zu Recht von nur geringen Immissionen aus. Spaß und Freude in freier Natur stünden nicht in dem vom Antragsteller offenbar als zwingend angenommenen Zusammenhang mit erheblichen Lärmauswirkungen. Auch soweit im Rahmen der Tourismusbetreuung oder der Kinderferientage geklatscht und gejubelt werde, entstünden bei durchschnittlichen 8 bis 10 Stunden „Schulungsbetrieb" pro Woche und den großen Distanzen insbesondere zum Grundstück des Antragstellers keine nennenswerten Immissionen. Erhebliche Immissionen durch die Events seien ebenso wenig zu befürchten, da nach dem Durchführungsvertrag die Ruhezeiten einzuhalten seien und der Andienungsverkehr nicht über den Johann-Peter-Hebel-Weg erfolge. Eine Antragsbefugnis lasse sich auch nicht aus den geltend gemachten Gefahren für die körperliche Unversehrtheit herleiten. Denn solche könnten ebenfalls tatsächlich ausgeschlossen werden. So seien die zum Ausschluss von Gefahren für die Anwohner erforderlichen Regelungen im Durchführungsvertrag vereinbart worden. Danach sei nicht nur das Schießen auf dem Flurstück Nr. 1059 ausgeschlossen, sondern in § 3 festgelegt worden, dass die Schuss- und Wurfrichtung auf dem gesamten Gelände immer von der vorhandenen Wohnbebauung abgewandt erfolgen müsse. Denkbare Konflikte seien danach bereits auf Planebene ausreichend gelöst worden. Die Bezugnahme auf die Bescheide der Stadt Bad Säckingen gehe auch keineswegs ins Leere, nachdem inzwischen eine neue waffenrechtliche Erlaubnis erteilt worden sei.
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Der Antrag wäre freilich auch unbegründet. Insbesondere verstoße der vorhabenbezogene Bebauungsplan "Sägemättlen" nicht gegen das Bestimmtheitsgebot. Textliche Festsetzungen könnten durchaus unbestimmte Rechtsbegriffe enthalten, sofern sich ihr näherer Inhalt unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse und des erkennbaren Willens des Normgebers erschließen lasse. Auch der ausgemachte Widerspruch in der Begrifflichkeit zwischen den Festsetzungen und der Begründung liege tatsächlich nicht vor. Schließlich weise die Begründung unter Ziff. 4 die geplanten Schulungen ausdrücklich aus. Auch wenn der zeichnerische Teil des Bebauungsplanes die Nummer des Grundstücks Flst. Nr. 1059 nicht enthalte, ergibt sich die Lage dieses Grundstücks sowohl aus dem Umweltbericht als auch aus der Veröffentlichung des Plangebietes im Mitteilungsblatt. Warum der Ausschluss des Armbrust- und Bogenschießens auf einer konkret bestimmten Teilfläche eines Sondergebietes nicht möglich sein sollte, erschließe sich nicht. Hierzu bedürfe es auch nicht zweier unterschiedlicher Planbereiche.
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Die Antragsgegnerin habe sich auch mit den artenschutzrechtlichen Einwendungen des Antragstellers hinreichend auseinandergesetzt. Anhaltspunkte für das Vorhandensein bedrohter Tierarten hätten nicht bestanden. Zwar setze die Prüfung, ob artenschutzrechtliche Zugriffsverbote nach § 42 Abs. 1 BNatSchG bestünden, eine ausreichende Ermittlung und Bestandaufnahme der vorhandenen Arten und ihrer Lebensräume voraus. Die Untersuchungstiefe hänge indes von den naturräumlichen Gegebenheiten im Einzelfall ab. Ermittlungen ins Blaue hinein seien nicht veranlasst. Ließen bestimmte Vegetationsstrukturen sichere Rückschlüsse auf die faunistische Ausstattung zu, so könne es mit der gezielten Erhebung der insoweit repräsentativen Daten sein Bewenden haben. Insofern habe sie aber von weiteren Ermittlungen absehen dürfen, nachdem das Biotopschutzblatt keine Hinweise auf bedrohte Tierarten, insbesondere nicht auf die vom Antragsteller angeführten, ergeben habe. Die Hinweise des Antragstellers seien demgegenüber unsubstantiiert gewesen und hätten insofern keinen Anlass für weitere Ermittlungen geboten; sie träfen auch in der Sache nicht zu. So hätten im Rahmen der Voruntersuchung für das Planfeststellungsverfahren Pumpspeicherkraftwerk Atdorf entstandene Untersuchungen des Instituts für Umweltstudien - IUS Weibel & Ness GmbH - inzwischen bestätigt, dass die erwähnten Vogelarten mit Ausnahme des Rotmilans im Plangebiet gar nicht vorkämen. Dieser sei im Untersuchungsgebiet - wie auch anderswo im Hotzenwald - nur Nahrungsgast. Eine besondere Relevanz habe die Fläche daher auch für ihn nicht, sodass er ohne Weiteres ausweichen könne. Soweit der Sachverständige das Vorkommen anderer Vogelarten für möglich gehalten habe, habe er für diese ebenfalls keine Gefährdung gesehen. Die Erfassungen des IUS seien nach den fachlich und auch von der Rechtsprechung anerkannten methodischen Standards des Dachverbands Deutscher Avifaunisten durchgeführt worden. Die heute im Plangebiet vorkommenden Vögel seien zudem an die örtlichen Verhältnisse einschließlich der dort auftretenden Störungen angepasst, da sie sich sonst nicht angesiedelt hätten. Insofern könnten für aktuell nachgewiesene Vogelarten artenschutzrechtliche Verbotstatbestände definitiv ausgeschlossen werden. Für das Vorkommen geschützter Amphibien- und Falterarten lägen schließlich außer den unsubstantiierten Angaben des Antragstellers und weiterer Einwender keine Hinweise vor. Insofern habe die Antragsgegnerin auf die vorhandene Biotopkartierung Bezug nehmen dürfen; weitere Ermittlungen seien nicht veranlasst gewesen.
49 
Auch der Belang einer ausreichenden Erschließung sei ordnungsgemäß in die Abwägung eingestellt worden. Entgegen dem Vorbringen des Antragstellers erfolge der Hauptzugang gerade nicht über den Johann-Peter-Hebel-Weg, sondern - bei größerer Nutzerzahl und Veranstaltungen - über die Liftstraße und den Waldweg Flst. Nr. 1058. Eine entsprechende Vereinbarung sei in § 4 des Durchführungsvertrags getroffen worden. Insofern liege eine ausreichende Sicherung vor, zumal der Waldweg als beschränkt öffentlicher Wirtschaftsweg gewidmet worden sei. Eine Einziehung sei nur unter den Voraussetzungen des § 7 StrG möglich, die jedoch solange nicht vorlägen, als der Weg für die Erschließung des Plangebiets erforderlich sei.
50 
Der naturschutzrechtliche Ausgleich sei schließlich durch die textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes unter Ziff. VII. ausreichend gesichert. Planbedingt sei lediglich die Rodung von Fichten im Magerrasenbiotop erforderlich. Dies sei durch textliche Festsetzungen gesichert. Wo genau die Maßnahme erfolgen solle, ergebe sich aus dem Umweltbericht. Die Maßnahme sei inzwischen ausgeführt worden. Weitere verpflichtende Maßnahmen seien demgegenüber nicht erforderlich gewesen, weshalb die im Umweltbericht vorgesehenen, ergänzenden Maßnahmen zu Recht als freiwillige Maßnahmen ausgewiesen worden seien. Die entsprechende Einwendung sei freilich ohnehin verspätet, da sie erst nach Abschluss des Verfahrens erhoben worden sei.
51 
Die Behandlung der Lärmschutzbelange begegne ebenfalls keinen Bedenken, nachdem im Johann-Peter-Hebel-Weg schon keine relevante Zunahme des Verkehrs stattfinde und jedenfalls die Schwelle der Geringfügigkeit nicht überschritten werde. Die Erschließung über den Johann-Peter-Hebel-Weg erfolge lediglich in Ausnahmefällen. Die Beurteilung des planbedingten Verkehrs sei auch weder unvollständig noch werde die Verkehrsbelastung unterschätzt. Der Vorhabenträger müsse nach dem Durchführungsvertrag auch sicherstellen, dass die Parkplätze im Johann-Peter-Hebel-Weg nur in den beschriebenen Ausnahmefällen genutzt würden und der Verkehr ansonsten über die öffentlichen Parkplätze abgewickelt werde. Die bisherige Praxis zeige, dass dies auch erfolgreich geschehe. Zusätzlicher Verkehr finde im Johann-Peter-Hebel-Weg nicht statt. Der Weg vom gemeindeeigenen Parkplatz zum Plangebiet betrage auch nur 580 m. Hinsichtlich der von den Nutzern ausgehenden Lärmbelästigungen sei sie zu Recht davon ausgegangen, dass der sog. „Trainings- oder Schulungsbetrieb" zu keinen weiteren Ermittlungen Anlass gegeben habe. Auch soweit im Rahmen der Tourismusbetreuung oder der Kinderferientage geklatscht und gejubelt werde, entstünden dadurch noch keine nennenswerten Immissionen, zumal das Plangebiet zu einem großen Teil bewaldet sei. Mit dem Hinweis auf die Einhaltung der Immissionsschutzvorschriften und der Regelung im Durchführungsvertrag, wonach ein Trainingsbetrieb auf dem Grundstück Flst. Nr. 1031 zwischen 22 und 7 Uhr nicht erfolge, sei die entsprechende Einwendung ordnungsgemäß abgewogen worden. Erhebliche Immissionen seien auch mit den „Events" nicht verbunden. Diese seien im Durchführungsvertrag auch auf zunächst fünf im Jahr beschränkt worden. Auch sei verbindlich geregelt, dass Lautsprecherdurchsagen nur außerhalb der geltenden Ruhezeiten erfolgen dürften. Weitergehende Ermittlungen seien insofern nicht veranlasst gewesen, als erhebliche Lärmbelästigungen bislang nur auf die Lautsprecherdurchsagen zurückzuführen gewesen seien. Mit dem Verweis auf die einschlägigen gesetzlichen Regelungen zum Immissionsschutz seien die Belange auch im Übrigen ordnungsgemäß abgewogen worden. Dass das konkret einschlägige Regelwerk - hier wohl die 18. BlmSchV - nicht bezeichnet worden sei, sei unschädlich. Vor diesem Hintergrund könne auch von einer Überlastung des Johann-Peter-Hebel-Wegs keine Rede sein. Auch die Einwendung betreffend seine körperliche Unversehrtheit sei abwägungsfehlerfrei behandelt worden. Entsprechende Gefahren für die körperliche Unversehrtheit könnten aufgrund der im Durchführungsvertrag getroffenen Regelungen tatsächlich ausgeschlossen werden. Schließlich würden die Sicherheitsbestimmungen auch in der neuerlichen Erlaubnis vom 14.07.2010 konkretisiert. Dass zunächst nicht vom Vorliegen einer Schießstätte im Sinne von § 27 WaffG ausgegangen worden sei, sei unschädlich, da es nicht auf die zutreffende rechtliche Qualifizierung der Anlage, sondern darauf ankomme, dass der vorgetragene private Belang erkannt und zutreffend abgewogen worden sei.
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Ein etwaiger Abwägungsfehler wäre jedenfalls nicht erheblich gewesen. Ein solcher sei nicht schon dann offensichtlich, wenn die Abwägung zu einer bestimmten Einzelheit der Planung nicht in den Verfahrensunterlagen dokumentiert sei. Auch bestünde nicht die konkrete Möglichkeit, dass ein etwaiger Mangel auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sein könnte.
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Der Antragsteller hat daraufhin im Wesentlichen noch Folgendes vortragen lassen: Das erstmals für die Erforderlichkeit der Planung angeführte Tourismuskonzept werde nicht näher erläutert. Auch werde nicht deutlich, welche Bedeutung es im Rahmen der Abwägung gehabt haben solle. Mit dem Hinweis in der Zusammenfassung zum TOP 2 der öffentlichen Sitzung des Gemeinderats vom 08.12.2008, dass sich die Frage nach alternativen Standorten oder gar nach einem Wegfall der (bislang nur geduldeten) Einrichtung nicht gestellt habe, werde schließlich ein Abwägungsausfall dokumentiert. Gerade vor dem Hintergrund der „gut ausgebauten Freizeitinfrastruktur" wäre die Suche nach einem besser geeigneten, vorhandene Infrastrukturen ausnutzenden Standort angezeigt gewesen, nachdem weder der Johann-Peter-Hebel-Weg noch der Waldweg Flst. Nr. 1058 für eine Andienung des Plangebiets geeignet sei. Letzterer sei schmal und einspurig und ende wie eine Sackgasse im Wald. Auch sei er teilweise steil und falle zu den östlich gelegenen Wohngrundstücken ab. Lkw mit Chemie-Toiletten könnten den Weg daher nicht befahren, weshalb sie auch im Johann-Peter-Hebel-Weg zwischengelagert würden, von wo sie dann mit dem Traktor weitertransportiert würden. Ob der Weg für Rettungsfahrzeuge geeignet ist, sei fraglich. Auch seien weder Ver- noch Entsorgungsleitungen vorhanden. All dies zeige, dass das Plangebiet für die vorgesehenen Veranstaltungen ungeeignet sei. Damit, ob auch bei unzureichenden Lichtverhältnissen geschossen werden dürfe, sollte eine Beleuchtung nicht vorhanden sein, habe man sich nicht auseinandergesetzt. Für einen zeitlich uneingeschränkten Betrieb einer Schießstätte sei indes schon aus Sicherheitsgründen eine Beleuchtung erforderlich. Dem entsprechend habe der Vorhabenträger auch eine Stromleitung vom Pfeilfangzaun entlang der Bogenstandüberdachung zum Pavillon gezogen. Auch seien unter der Überdachung zwei Neon-Leuchten angebracht worden. Eine sonach tatsächlich erforderliche Stromversorgung sei nach dem Bebauungsplan jedoch nicht zulässig. Mithin würden bauliche Anlagen zugelassen, deren bestimmungsgemäße Nutzung aufgrund der Unzulässigkeit von Ver- und Entsorgungsleitungen nicht möglich sei. Insofern sei der Bebauungsplan widersprüchlich und nicht vollzugsfähig.
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Davon, dass die im vorhabenbezogenen Bebauungsplan enthaltenen Maßnahmen besonders naturschonend wären, könne nicht die Rede sein. Bei den vorgesehenen Nutzungen stehe erfahrungsgemäß häufig der Spaßfaktor im Vordergrund, was letztlich durch die vorgelegten Presseartikel belegt werde.
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Dass die Anlage seit 2005 im Wesentlichen unverändert betrieben werde, treffe nicht zu. Vielmehr seien - nach einer Pressemitteilung vom 27.05.2008 - noch einige neue Attraktionen hinzugekommen. Der als Grundlage für den Aufstellungsbeschluss dienende Rahmenplan „Funktion und Gestaltung Sport- und Freizeitzentrum Herrischried" vom 17.8.2006 habe auf den Flurstücken Nrn. 1031 und 1059 auch noch keinen Geschicklichkeitsparcours/Team-Training mit Geräten/Installationen wie Niederseilgarten etc. vorgesehen; diese Einrichtungen seien erstmals im Durchführungsvertrag aufgeführt. Warum die Gefährlichkeit der Anlage eindeutig zu verneinen sein sollte, erschließe sich nicht. Bereits der Umstand, dass das Schießen mit Armbrüsten einer waffenrechtlichen Erlaubnis bedürfe und dies auf nahezu allen Teilflächen des Plangebiets möglich sein solle, belege ihre grundsätzliche Gefährlichkeit. Aufgehoben sei der Bebauungsplan „Bugenmoos - Stehlekopf - Säge" schließlich in Teilbereichen, in denen er ohnehin weitgehend funktionslos geworden sei. Auch hätten Bauvorschriften gelockert und Unstimmigkeiten bereinigt werden sollen. Wo an das Grundstück Flst. Nr. 2081 des Antragstellers ein Sondergebiet angrenzen solle, sei nicht ersichtlich. In der Planbegründung sei auch nur von Beschwerden von Anwohnern im südlichen Planbereich die Rede. Von einer Vorprägung durch ein Nebeneinander von Freizeit- und Wohnnutzung könne jedenfalls bezogen auf sein Wohngrundstück nicht die Rede sein. Auch in der Baugenehmigung vom 17.06.2010 werde - in der Nebenbestimmung 4000.02 - ohne Weiteres davon ausgegangen, dass es sich im Bereich der Grundstücke Flst. Nrn. 2078 - 2081 um ein reines Wohngebiet handle. Zwar habe er seit Dezember 1991 neben seiner Tätigkeit als Autor und freier Journalist zunächst beabsichtigt gehabt, die von ihm angemeldete gewerbliche Tätigkeit im Johann-Peter-Hebel-Weg auszuüben. Durch den Erfolg von zwei seiner Bücher habe sich seine Haupttätigkeit jedoch verlagert. So würden nur noch vier Verlagspublikationen unter seiner Eigenmarke herausgegeben. Diese würden jedoch anderswo hergestellt und unmittelbar ausgeliefert. Lieferanten- oder Publikumsverkehr im Johann-Peter-Hebel-Weg sei damit nicht verbunden. Auch Seminare halte er nicht dort, sondern anderswo ab. Auch mit dem Hinweis auf einen Betrieb, der mit Ladenausstattungen handele, werde nicht aufgezeigt, dass die Fahrzeugbewegungen im Johann-Peter-Hebel-Weg bereits so zahlreich wären, dass dem vorhabenbedingten Kfz-Aufkommen keine Relevanz mehr zukomme. Seine Schutzwürdigkeit sei damit keineswegs in Frage gestellt. Nicht plausibel sei, inwiefern die nach der Baugenehmigung vom 17.06.2010 zu erstellenden vier Kfz-Stellplätze lediglich im Hinblick auf die angeführten Ausnahmefälle hätten geschaffen werden sollen. Schließlich sei in der Planbegründung noch davon ausgegangen worden, dass mit weiteren 2 bis 3 Stellplätzen das Stellplatzangebot in unmittelbarer Nähe des Anwesens Flst. Nr. 2077 maßvoll erhöht werden sollte. Entsprechend der Anlage 2 zum Durchführungsvertrag führten indes bereits das unter Nr. 2 des Nutzungskonzepts angeführte Nachwuchstraining sowie das Training für Privatpersonen dazu, dass die Eckdaten der Verkehrsbeurteilung erreicht würden. Veranstaltungen im Rahmen der Gästebetreuung, das Vereinstraining und das Managementtraining seien dabei noch gar nicht berücksichtigt. Unklar sei, ob mit der Verkehrsbelastung der Ist-Zustand im Jahre 2005 oder der Zustand im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan beschrieben werden solle. Jedenfalls seien in diesem Zeitraum noch Attraktionen und Einrichtungen hinzugekommen, die zu einer Ausweitung des Betriebs geführt hätten. Dies ergebe sich aus den Referenzen auf der Homepage des Vorhabenträgers. Fehlten entsprechende Beschränkungen werde der Vorhabenträger seine auf Gewinnerzielung ausgerichteten Angebote aber nach den allgemeinen Grundsätzen von Angebot und Nachfrage maximieren. Insbesondere bei schlechtem Wetter seien Veranstaltungsteilnehmer kaum bereit, das Bebauungsplangelände fußläufig über den Waldweg aufzusuchen. Dem entsprechend seien auch am 31.03.2011 Teilnehmer mit einem großen Reisebus zum Grundstück Flst. Nr. 2077 gebracht und dort wieder abgeholt worden. Insbesondere bei Veranstaltungen mit Kindern würden letztere regelmäßig bis vor jenes Grundstück gefahren und von dort auch wieder abgeholt. Davon, dass sich angeblich die „meisten" Anwohner des Johann-Peter-Hebel-Wegs nicht gestört fühlten, könne nicht die Rede sein, nachdem lediglich Bewohner aus 14 der insgesamt 37 Wohnhäusern die Stellungnahme unterzeichnet hätten. Auf das subjektive Empfinden einzelne Anlieger komme es ohnehin nicht an. Tatsächlich reichten die Stellplätze des Vorhabenträgers auch außerhalb von Events nicht aus, weshalb im Johann-Peter-Hebel-Weg auch auf beiden Seiten geparkt werde. Ohne sich zur Anwendbarkeit der „maßgeblichen einschlägigen Regelwerke" Gedanken zu machen, behaupte die Antragsgegnerin nun, alle erforderlichen tatsächlichen Ermittlungen durchgeführt zu haben. Soweit auf die angeblich großen Distanzen zum Grundstück des Antragstellers verwiesen werde, sei dem entgegenzuhalten, dass ein Geschicklichkeitsparcours nur ca. 5 m von seiner Grundstücksgrenze entfernt verlaufe. Der Schießhochstand sei gerade einmal ca. 20 m entfernt. Davon, dass im Durchführungsvertrag allgemein geregelt wäre, dass die Ruhezeiten einzuhalten seien, könne schließlich nicht die Rede sein. Im Übrigen seien Immissionsrichtwerte auch außerhalb der Ruhezeiten einzuhalten. Im Hinblick auf seine körperliche Unversehrtheit bleibe zudem völlig unberücksichtigt, dass er auch Eigentümer des angrenzenden Waldgrundstücks Flst. Nr. 1037 sei. Vorkehrungen dagegen, dass auf die Grundstücke angrenzender Waldbesitzer geschossen werde, seien auch im Durchführungsvertrag nicht getroffen worden. Insbesondere dann, wenn für einen vorhandenen Bestand eine planungsrechtliche Grundlage geschaffen werden solle, seien an die Bestimmtheit der Festsetzungen höhere Anforderungen zu stellen.
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Weshalb schließlich seine Hinweise zum Artenschutz unsubstantiiert sein sollten, werde nicht erläutert. Diese hätten durchaus Anlass gegeben, sich mit dem Arteninventar auseinanderzusetzen. Tatsächlich habe sich die Antragsgegnerin mit dem Vorhandensein bedrohter Tierarten überhaupt nicht auseinandergesetzt. Sofern es sich bei der angeführten Voruntersuchung um die „Artenschutz-Rahmenkonzeption zum Raumordnungsverfahren vom April 2010", Mappe 9 der Antragsunterlagen zum Raumordnungsverfahren Pumpspeicherwerk Atdorf im Auftrag der Schluchseewerk AG handeln sollte, handle es sich lediglich um eine - zudem erst nach dem Satzungsbeschluss erstellte - Rahmenkonzeption.
57 
Soweit nunmehr behauptet werde, dass der Hauptzugang nicht über den Johann-Peter-Hebel-Weg und über das Privatgrundstück des Vorhabenträgers Flst. Nr. 2077 erfolge, stehe dies im Widerspruch zum Durchführungsvertrag. Danach sei lediglich zusätzlich eine Andienung und ein fußläufiger Zugang von der bestehenden Liftstraße her über den gemeindeeigenen Waldweg vorgesehen. Dass die Zuwegung über das Privatgrundstück nur für Einzelpersonen und kleine Gruppen vorgesehen wäre, während sie bei größerer Nutzerzahl über die Liftstraße und den Waldweg Flst. Nr. 1058 erfolge, lasse sich weder dem Durchführungsvertrag noch dem Bebauungsplan oder seiner Begründung entnehmen. Bis heute existiere auch keine entsprechende dauerhafte Ausschilderung. Tatsächlich nutzten auch größere Gruppen den Johann-Peter-Hebel-Weg. Der Hauptzugang erfolge daher tatsächlich über das Privatgrundstück des Vorhabenträgers. Dieser sei indes nicht hinreichend gesichert. Zwar habe sich der Vorhabenträger in § 4 Abs. 4 des Durchführungsvertrags verpflichtet, die Nutzer der Anlage anzuhalten, die dortige Parkregelung im Sinne eines naturnahen Freizeitangebots umzusetzen. Doch schließe dies nicht aus, dass Einzelpersonen und kleine Gruppen die Stellflächen auf dem Privatgrundstück des Vorhabenträgers tatsächlich nutzten, zumal dort auch noch 2 - 3 weitere Stellplätze geschaffen werden sollten.
58 
Dass Fichten auf dem Grundstück Flst. Nr. 1033 gerodet werden sollen, lasse sich dem Bebauungsplan unter „VII. Gebote zur Pflanzung und Pflanzerhaltung" nicht einmal im Ansatz entnehmen. Auch der zeichnerische Teil enthalte keine entsprechenden Vorgaben. Dies wäre freilich auch nicht möglich, weil das Grundstück außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans liege. Von einer Sicherung des erforderlichen naturschutzrechtlichen Ausgleichs könne daher keine Rede sein, nachdem sich auch § 7 des Durchführungsvertrags nur auf das Plangebiet selbst beziehe.
59 
Der - nicht anwaltlich vertretene - Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.
60 
Dem Senat liegen die zur Sache gehörenden Bebauungsplanakten der Antragsgegnerin vor. Wegen der weiteren Einzelheiten wird darauf sowie auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
61 
Der Normenkontrollantrag hat Erfolg.
I.
62 
Der Normenkontrollantrag des Antragstellers ist nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthaft und auch sonst zulässig. Insbesondere liegen die Voraussetzungen des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO vor.
63 
1. Der am 29.04.2010 gestellte Antrag, der sich allein gegen den am 06.04.2009 nahezu unverändert erneut beschlossenen und am 30.04.2009 bekanntgemachten vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Sägemättlen“ richtet, ist ersichtlich innerhalb eines Jahres und damit fristgerecht gestellt worden.
64 
2. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin ist der Antragsteller auch antragsbefugt.
65 
Antragsbefugt ist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Der Antragsteller muss Tatsachen vortragen, die es möglich erscheinen lassen, dass die angegriffene Rechtsvorschrift oder deren Anwendung seine Rechte verletzt (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.03.1998 - 4 CN 6.97 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 123; Urt. v. 24.09.1998 - 4 CN 2.98 -, BVerwGE 107, 215). Wer sich – wie der Antragsteller – als Eigentümer eines außerhalb des Plangebiets gelegenen Grundstücks gegen einen Bebauungsplan wendet, muss zumindest substantiiert darlegen, dass sein aus dem (insofern drittschützenden) Abwägungsgebot (§ 1 Abs. 7 BauGB) folgendes subjektiv öffentliches Recht auf gerechte Abwägung seiner Belange verletzt sein kann. Dies setzt voraus, dass der Antragsteller Tatsachen vorträgt, die eine fehlerhafte Behandlung gerade seiner abwägungsbeachtlichen - insbesondere nicht nur geringwertigen sowie schutzwürdigen - Belange in der Abwägung als möglich erscheinen lassen (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.09.1998, a.a.O.). Diese Grundsätze gelten auch im Falle eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans (vgl. BVerwG, Urt. v. 05.03.1999 - 4 CN 18.99 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 132 u. Urt. v. 21.03.2002 - 4 CN 14.00 -, BVerwGE 116, 144 für Satzungen i.S. des § 7 Abs. 1 BauGB-MaßnG). Danach kann dem Antragsteller die erforderliche Antragsbefugnis nicht abgesprochen werden.
66 
Der Antragsteller trägt substantiiert Tatsachen vor, die es zumindest möglich erscheinen lassen, dass seine abwägungsbeachtlichen privaten Belange in der Abwägung fehlerhaft behandelt wurden. Dies gilt sowohl für sein Wohn- (a) wie sein Waldgrundstück (b).
67 
a) Das Interesse eines Eigentümers eines außerhalb des Plangebiets liegenden Grundstücks, von Lärmimmissionen der im Plangebiet zugelassenen Nutzungen - hier: der zugelassenen „Sport- und Freizeitanlage“ - oder des durch sie verursachten Zu- und Abgangsverkehrs einschließlich des Parksuch- und Andienungsverkehrs verschont zu bleiben, ist grundsätzlich ein für die Abwägung erheblicher privater Belang (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.07.1989 - 4 NB 18.88 -, Buchholz 406.11 § 1 BBauG/BauGB Nr. 42; Beschl. v. 19.02.1992 - 4 NB 11.91 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 63; Beschl. v. 06.12.2000 - 4 BN 59.00 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 144). Auch dessen Interesse, als Folge des vorhabenbezogenen Bebauungsplans von der Überlastung einer auch der Erschließung seines Grundstücks dienenden Straße - hier: des Johann-Peter-Hebel-Wegs - verschont zu bleiben, stellt grundsätzlich ein abwägungsrelevantes, schutzwürdiges Privatinteresse dar (vgl. BVerwG, Beschl. v. 06.12.2000 - 4 BN 59.00 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 144).
68 
Diese privaten Belange sind vor dem Hintergrund der bisherigen planungsrechtlichen Situation auch keineswegs nur geringfügig betroffen oder gar schutzunwürdig. Dass das Wohngrundstück des Antragtellers schon bisher von den von ihm beanstandeten Auswirkungen des Vorhabens betroffen war, ändert daran nichts, da diese ohne Rechtsgrundlage betrieben wurde. Davon, dass jene die Schwelle zur Geringfügigkeit noch nicht überschritten hätten, kann ebenso wenig die Rede sein. Abgesehen von diesen Auswirkungen ist das Grundstück des Antragstellers aber von einer ruhigen Orts- und Waldrandlage geprägt. Inwiefern sich in der näheren Umgebung bereits andere Freizeitanlagen befänden, die eine Vorbelastung bewirkten, die die Lärmwirkungen des Vorhabens als irrelevant erscheinen ließen, ist weder dargetan noch sonst ersichtlich. Dies gilt auch im Hinblick auf die mit dem Zu- und Abgangsverkehr verbundenen Verkehrslärmimmissionen. Dass diese von einem gewerblichen Verkehr überlagert würden, ist auch nicht ansatzweise zu erkennen. Darauf, ob gar die zulässigen Grenz- bzw. Richtwerte - etwa nach der Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV), der TA-Lärm oder LAI-Freizeitrichtlinie - überschritten werden oder inwiefern noch von sog. seltenen Ereignissen auszugehen sein könnte, kommt es hierbei nicht an.
69 
Auch aus der von der Antragsgegnerin selbst - nicht von einem hierfür qualifizierten Ingenieurbüro - erstellten „Verkehrsbeurteilung“ folgt nicht, dass die vorgenannten Belange des Antragstellers allenfalls geringfügig betroffen wären. Jene erweist sich schon deshalb als unbrauchbar, weil ihr unrealistische Annahmen zugrundeliegen. Weder konnte ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass „größere Gruppen“ bzw. Besucher der sog. Events ausschließlich über die Liststraße anführen und von den dortigen gemeindeeigenen Parkplätzen aus die Anlage zu Fuß aufsuchten, noch erschien gewährleistet, dass für den übrigen Trainings- bzw. Schulungsbetrieb ausreichend Stellplätze auf dem Grundstück des Beigeladenen bzw. in der unmittelbaren Nachbarschaft zur Verfügung stünden, welche die vom Antragsteller befürchteten nachteiligen Wirkungen reduzieren könnten.
70 
Insofern ist aber ohne Weiteres möglich, dass die vorgenannten Belange des Antragstellers in der Abwägung unzureichend behandelt wurden.
71 
Nichts anderes gilt für den vom Antragsteller angeführten Belang, namentlich durch den auf der Anlage u. a. vorgesehenen Betrieb einer Schießstätte für Armbrüste keinen Eingriffen in seine körperliche Unversehrtheit ausgesetzt zu sein. Zwar ist es nicht Aufgabe eines (vorhabenbezogenen) Bebauungsplans, die Einhaltung der Voraussetzungen einer für den Anlagenbetrieb etwa erforderlichen Personalkonzession - hier einer waffenrechtlichen Erlaubnis nach § 27 Abs. 1 WaffG - sicherzustellen; entsprechende Regelungen, die nicht unmittelbar von bodenrechtlicher Relevanz sind, könnten allenfalls im Durchführungsvertrag getroffen werden (vgl. Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB 10. A. 2007, § 12 Rn. 8). Anderes gilt jedoch, soweit - wie auch hier - für den ordnungsmäßigen Betrieb einer solchen Anlage auch bodenrechtliche Regelungen (hier zur Gewährleistung der äußeren Sicherheit, etwa durch entsprechende bauliche Anlagen wie Umzäunungen bzw. Einfriedigungen) erforderlich erscheinen. Da von solchen abgesehen wurde, kommt auch insoweit eine Rechtsverletzung des Antragstellers - als angrenzender Grundstückeigentümer aber auch als das angrenzende Waldgelände potentiell betretender Erholungssuchender (vgl. § 37 Abs. 1 LWaldG) - in Betracht.
72 
Auf einen in seinen Einwendungen noch geltend gemachten Gebietserhaltungsanspruch könnte sich der Antragsteller allerdings nicht berufen (vgl. BayVGH, Urt. v. 03.08.2010 - 15 N 09.1106 -). Zwar könnte es einen - ebenfalls von jeglichen spürbaren Beeinträchtigungen unabhängigen - Belang geben, den Gebietscharakter zu wahren (vgl. BayVGH, Urt. v. 26.05.2008 - 1 N 07.3143 -), doch könnte auch ein solcher seine Antragsbefugnis nicht begründen. Abgesehen davon, dass ein Nachbar, dessen Grundstück nicht im (selben) Plangebiet liegt, auch keinen von konkreten Beeinträchtigungen unabhängigen Anspruch auf Schutz vor gebietsfremden Nutzungen in einem lediglich angrenzenden Plangebiet hat (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.12.2007 - 4 B 55.07 -, Buchholz 406.12 § 1 BauNVO Nr. 32; OVG RP, Urt. v. 24.03.2011 - 1 C 11128/10 -; Urt. v. 24.02.2011 - 1 C 10610/10 -; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 27.06.2011 - 8 S 2581/10 -, BauR 2011, 1800), stünde im Hinblick auf die besondere Zweckbestimmung des Sondergebiets schon keine (sonder) gebietsfremde Nutzung in Rede. Letztlich geht es dem Antragsteller auch nur darum, mit seinem wohl in einem faktischen reinen, jedenfalls aber in einem faktischem allgemeinen Wohngebiet belegenen Wohngrundstück keinen wohnunverträglichen, insbesondere rücksichtslosen Wirkungen aus dem benachbarten Sondergebiet ausgesetzt zu sein. Mit dem sog. Gebietserhaltungsanspruch hat dies freilich nichts zu tun (vgl. hierzu auch Stühler, BauR 2011, 1576 ff.).
73 
Auch aus der in seinen Einwendungen ebenfalls angeführten „Minderung“ des Werts seines Wohngrundstücks ließe sich eine Antragsbefugnis nicht herleiten, da eine solche grundsätzlich keinen eigenständigen Abwägungsposten darstellt (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.10.1999 - 11 A 31.98 -, Buchholz 316 § 74 VwVfG Nr. 83; Beschl. v. 09.02.1995 - 4 NB 17.94 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 102).)
74 
b) Eine Antragsbefugnis kann dem Antragsteller auch hinsichtlich seines Waldgrundstücks nicht abgesprochen werden. So liegt auf der Hand dass er durch die zugelassenen Nutzungen, insbesondere durch die ohne bauliche Schutzvorkehrungen zugelassene Schießstätte mit Armbrüsten in der ihm nach den §§ 12 ff. LWaldG obliegenden Bewirtschaftung seines Waldes beeinträchtigt sein kann.
75 
3. Auch § 47 Abs. 2a VwGO steht der Zulässigkeit des Antrags nicht entgegen, zumal auf die entsprechenden Rechtsfolgen erst im Zusammenhang mit der erneuten - eingeschränkten - Auslegung hingewiesen wurde.
76 
4. Dem Antragsteller fehlt auch nicht das erforderliche Rechtsschutzinteresse (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 23.04.2002 - 4 CN 3.01 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 156 m.w.N.). So ist nicht etwa offensichtlich, dass der Beigeladene bei Ungültigerklärung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans sein Vorhaben aufgrund der ihm in der Zwischenzeit erteilten Baugenehmigung gleichermaßen verwirklichen könnte. Abgesehen davon, dass sich die nachteiligen Rechtswirkungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans nicht auf die unter dem 17.06.2010 (nachträglich) genehmigten baulichen Anlagen beschränken, hat der Antragteller auch gegen diese Baugenehmigung fristgerecht Widerspruch eingelegt. Das Rechtsschutzinteresse kann dem Antragsteller aber auch nicht deshalb abgesprochen werden, weil bei Ungültig-erklärung des angegriffenen vorhabenbezogenen Bebauungsplans der bereits am 08.12.2008 beschlossene - inhaltsgleiche - vorhabenbezogene Bebauungsplan „Sägemättlen“ zur Anwendung gelangte, gegen den der Antragsteller nicht innerhalb eines Jahres Normenkontrollantrag gestellt hatte. Denn aufgrund der in § 5 der Satzung enthaltenen irreführenden Inkrafttretens-regelung - mit dem Hinweis auf die ortsübliche Bekanntmachung der (tatsächlich nicht erforderlichen) Genehmigung - bestanden trotz der vorbehaltlos erfolgten öffentlichen Bekanntmachung nicht unerhebliche Zweifel an seiner Geltungskraft. Dies ist auch nicht mit einer möglicherweise unschädlichen, auf einer falschen Berechnung beruhenden unzutreffenden Bezeichnung des Zeitpunkts des Inkrafttretens in der Bekanntmachung vergleichbar (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 07.05.1971 - IV C 76.68 -, Buchholz 406.11 § 2 BBauG Nr. 7). Viel spricht zudem dafür, dass mit der Wiederholung des Satzungsbeschlusses (entsprechend § 214 Abs. 4 BauGB) der ursprüngliche Satzungsbeschluss mit Rücksicht auf diesen Mangel jedenfalls aufgehoben werden sollte; für einen im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB ergangenen Änderungsbeschluss spricht außer dem insoweit unzutreffenden Hinweis in der öffentlichen Bekanntmachung nichts. Hinzukommt, dass eine Verbesserung der Rechtsposition des Antragstellers ungeachtet dessen, dass ein Normenkontrollantrag gegen den ursprünglichen vorhabenbezogenen Bebau-ungsplan nicht mehr zulässig wäre, jedenfalls im Hinblick auf eine im Rahmen des gegen die Baugenehmigung anhängigen Widerspruchs- bzw. Klageverfahrens vorzunehmende Inzidentprüfung nicht ausgeschlossen erschiene, da dieser mit Ausnahme der Inkrafttretensregelung mit dem hier angegriffenen Bebauungsplan wörtlich übereinstimmt.
II.
77 
Der Normenkontrollantrag ist auch begründet.
78 
Die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplanes beurteilt sich nach der Überleitungsvorschrift des § 233 Abs. 1 Satz 1 BauGB grundsätzlich nach dem Baugesetzbuch i. d. F. des Föderalismusreform-Begleitgesetzes (FödRefBeglG) vom 05.09.2006 (BGBl. I 2006, 2098). Von der Möglichkeit, die weiteren Verfahrensschritte nach der nunmehr im Wesentlichen geltenden Fassung des Gesetzes zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die Innenentwicklung der Städte vom 21.12.2006 (BauGB 2007) durchzuführen, wurde von der Antragsgegnerin augenscheinlich kein Gebrauch gemacht (§ 233 Abs. 1 Satz 2 BauGB). So wurde in den „Rechtlichen Festsetzungen schriftlicher Teil“ als Rechtsgrundlage noch das Baugesetzbuch in der seit dem 01.07.2005 geltenden Fassung des Gesetzes vom 21.06.2005 zitiert, das sich von der tatsächlich maßgeblichen Fassung nur unwesentlich unterschied. Im Hinblick auf die hier entscheidungserheblichen Vorschriften (auch des § 12 BauGB) kann dies freilich dahinstehen. Die Vorschriften zur Planerhaltung sind allerdings in der nach wie vor geltenden Fassung des Gesetzes zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die Innenentwicklung der Städte vom 21.12.2006 (BauGB 2007) anzuwenden (§ 233 Abs. 2 Satz 1 BauGB).
79 
1. Der am 06.04.2009 vom Gemeinderat der Antragsgegnerin soweit ersichtlich ordnungsgemäß als Satzung beschlossene vorhabenbezogene Bebauungsplan ist bereits verfahrensfehlerhaft zustande gekommen.
80 
a) Ein jedenfalls beachtlich bleibender - absoluter - Verfahrensfehler, der sich letztlich aus dem Verstoß gegen rechtsstaatliche Anforderungen ergäbe (vgl. hierzu auch § 214 Abs. 1 Nr. 4 BauGB), liegt allerdings nicht vor. So konnten die Zweifel am Vorliegen einer ordnungsgemäßen Ausfertigung der Satzung in der mündlichen Verhandlung ausgeräumt werden. Ausweislich der jeweiligen Vermerke auf dem Satzungstext sowie auf dem zeichnerischen Teil der Festsetzungen wurden diese zwar erst unter dem 30.04.2009, mithin am Tage der öffentlichen Bekanntmachung ausgefertigt, was ein starkes Indiz dafür wäre, dass die korrekte Reihenfolge nicht gewahrt wurde; denn regelmäßig wird es nicht möglich sein, die Bekanntmachung des Bebauungsplans nach seiner Ausfertigung noch am selben Tage zu bewirken (vgl. BVerwG, Beschl. v. 27.01.1999 - 4 B 129.98 -, Buchholz 406.11 § 9 BauGB Nr. 94; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 25.01.1995 - 3 S 3125/94 -, VBlBW 1995, 402). Dafür, dass die korrekte Reihenfolge tatsächlich nicht eingehalten wurde, spräche auch der Umstand, dass der Bürgermeister der Antragsgegnerin auf dem Satzungstext unter demselben Datum auch die an diesem Tage erfolgte öffentliche Bekanntmachung bestätigte. Jedoch hatte dieser, was genügte (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.09.2006 - 8 S 1989/05 -), die in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Originalsitzungsniederschrift vom 06.04.2009 - wie bereits diejenige vom 08.12.2008 - eigenhändig unterschrieben. Damit wurde im Hinblick auf den zu TOP 7 gefassten Beschluss und die entsprechende Sitzungsvorlage bezeugt, dass der Gemeinderat den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Sägemättlen“ mit den im neuerlichen Beschluss erwähnten Änderungen erneut beschlossen hat. Dass sich die Ausfertigung nicht auch auf den als „Vorhaben- und Erschließungsplan“ anzusehenden „Rahmenplan Funktion und Gestaltung Sport- und Freizeitzentrum Herrischried“ vom 17.08.2006 nebst Erläuterung und Nutzungskonzept erstreckte (vgl. § 12 Abs. 3 Satz 1 BauGB), stellte ggf. bereits einen materiell-rechtlichen Mangel des Satzungsbeschlusses dar (vgl. dazu im Folgenden unter Ziff. 2. b).
81 
b) Der vorhabenbezogene Bebauungsplan wurde am 30.04.2009 auch den Anforderungen der §§ 10 BauGB, 4 Abs. 3 GemO, 1 DVO GemO entsprechend öffentlich bekanntgemacht. Der mit der öffentlichen Bekanntmachung verfolgte Hinweiszweck wurde ungeachtet dessen erreicht (vgl. § 214 Abs. 1 Nr. 4 BauGB), dass anstatt von einem ergänzenden Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB von einem tatsächlich nicht durchgeführten „vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB“ die Rede und insofern auch kein Hinweis darauf enthalten war, dass der Satzungsbeschluss vom 08.12.2008 lediglich wiederholt und erneut bekannt gemacht werden sollte. Denn allein maßgeblich sollte der nun bekannt gemachte Bebauungsplan sein. Dieser wurde vom Bürgermeisteramt der Antragsgegnerin auch zu jedermanns Einsicht bereitgehalten.
82 
Ebenso wenig bestehen Zweifel an einer ordnungsgemäßen Bekanntmachung deshalb, weil auf tatsächlich nicht vorhandene örtliche Bauvorschriften hingewiesen wurde; dieser Hinweis erweist sich vielmehr als gegenstandslos.
83 
Auch an der ordnungsgemäßen Bekanntmachung bestehen nicht deshalb Zweifel, weil der vom Beigeladenen erstellte „Rahmenplan Funktion und Gestaltung Sport- und Freizeitzentrum Herrischried“ vom 17.08.2006 nebst Erläuterung und Nutzungskonzept nicht bekannt gemacht wurde. Denn auch insoweit stünde bereits ein materiell-rechtlicher Mangel des Satzungsbeschlusses in Rede (vgl. auch insoweit die Ausführungen unter Ziff. 2 b).
84 
Dass in der Bekanntmachung des Beschlusses des Bebauungsplans (vgl. § 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB) darauf hingewiesen wurde, dass näher bezeichnete Mängel unbeachtlich s i n d , statt w e r d e n (vgl. jedoch den gleichwohl vorgeschlagenen Hinweis von Lemmel in: Berliner Kommentar z. BauGB <12/2008>, § 215 Rn. 7), führte ebenso wenig auf eine Unwirksamkeit des Bebauungsplans, sondern allenfalls dazu, dass beachtliche Mängel weiterhin von Amts wegen zu prüfen wären (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 11.07.1995 - 3 S 1242/95 -, UPR 1996, 115; Lemmel in: Berliner Kommentar z. BauGB <12/2008>, § 215 Rn. 6). Für sonstige Mängel im Abwägungsvorgang galt dies ohnehin, da der (auch in der ursprünglichen Bekanntmachung enthaltene) pauschale Hinweis auf die Rügepflicht für „Mängel in der Abwägung“ irreführend und nicht geeignet ist, den Lauf der Einwendungsfrist des § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB in Gang zu setzen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.07.2008 - 3 S 2772/06 -, VBlBW 2009, 186). Ob die Jahresfrist, sollte der Hinweis („s i n d“ statt „w e r d e n“) nicht zu beanstanden sein, zumindest hinsichtlich der Verfahrens- und Formvorschriften bereits mit der ursprünglichen Bekanntmachung in Lauf gesetzt worden war (vgl. Lemmel in: Berliner Kommentar z. BauGB <12/2008>, § 215 Rn. 21) oder ob dies aufgrund der irreführenden Inkrafttretensregelung in der Satzung nicht der Fall war (vgl. § 215 Abs. 2 BauGB: „Bei Inkraftsetzung … .“), kann dahinstehen, da der Antragsteller mit Ausnahme des ohnehin keinen beachtlichen Verfahrensfehler i. S. des § 214 Abs. 1 BauGB bezeichnenden Einwands, es habe kein Erörterungstermin stattgefunden, sämtliche erhobenen Verfahrensrügen zumindest in Grundzügen bereits unter dem 07.03.2009 geltend gemacht hatte.
85 
c) Der Bebauungsplan leidet auch nicht deshalb an einem beachtlichen Verstoß gegen Vorschriften über die formelle Beteiligung der Träger öffentlicher Belange (§§ 214 Abs. 1 Nr. 2, 4 Abs. 1 u. 2 BauGB), weil einzelne Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden wären. Diese Vorschrift findet zwar auch auf einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan Anwendung. Die anerkannten Naturschutzvereine sind jedoch schon keine Behörden oder Träger öffentlicher Belange, sondern Teil der Öffentlichkeit (vgl. Gaentzsch, in: Berliner Kommentar z. BauGB <12/2005>, § 4 Rn. 5; BVerwG, Urt. v. 14.05.1997 - 11 A 43.96 -, BVerwGE 104, 367). Das Gewerbeaufsichtsamt beim Landratsamt Waldshut war entgegen der Behauptung des Antragstellers durchaus beteiligt worden. Zuständige Ortspolizeibehörde war die Antragsgegnerin selbst.
86 
d) Der vorhabenbezogene Bebauungsplan leidet jedoch an beachtlichen Verfahrensfehlern i. S. der §§ 2 Abs. 3 u. 4, 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB. Nach § 2 Abs. 3 sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne - dies gilt auch bei einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan - die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial) zu ermitteln und zu bewerten. Aufgrund des durch das EAG-Bau 2004 vollzogenen „Wechsels vom materiell-rechtlichen Abwägungsvorgang zu den verfahrensbezogenen Elementen des Ermittelns und Bewertens“ stehen insofern keine (materiellen) Mängel des Abwägungsvorgangs mehr, sondern Verfahrensmängel in Rede (vgl. § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB).
87 
(1) Soweit der Antragsteller geltend macht, die mit dem Vorhaben verbundenen verkehrlichen Auswirkungen im Johann-Peter-Hebel-Weg aber auch auf den Weg Flst. Nr. 1058 seien nur unzureichend ermittelt und bewertet worden (vgl. hierzu § 1 Abs. 6 Nrn. 7c, 7e, 9 BauGB), trifft dies zu.
88 
Während betreffend den Waldweg Flst. Nr. 1058 überhaupt nichts ermittelt wurde, was indes schon im Hinblick auf die dem vorgesehenen Gemeingebrauch (Andienungsverkehr) durch seine bau- und verkehrstechnische Beschaffenheit gezogenen Grenzen (vgl. hierzu Senatsurt. v. 17.04.1989 - 5 S 1990/87 -, NVwZ-RR 1990, 225) veranlasst war, geht die erst kurz vor dem ursprünglichen Gemeinderatsbeschluss erstellte Verkehrsbeurteilung bei der Darstellung der vorhabenbedingten Verkehre im Johann-Peter-Hebel-Weg von unzutreffenden bzw. realitätsfernen Sachverhalten aus. Entgegen der darin enthaltenen Annahmen konnte im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses weder davon ausgegangen werden, dass wöchentlich nur 6 Pkws bzw. zwei Kleinbusse über den Johann-Peter-Hebel-Weg das Plangebiet anführen noch dass diese auf dort zur Verfügung stehenden Stellplätzen geparkt werden könnten. Nachdem für den Johann-Peter-Hebel-Weg auch keine straßen- oder straßenverkehrsrechtliche Beschränkungen bestehen, ist nicht zu erkennen, wie es der Beigeladene gewährleisten können sollte, dass „größere Gruppen“ sowie die Teilnehmer, Helfer und Besucher der zugelassenen 5 jährlichen Events ausschließlich die gemeindeeigenen Parkplätze des gemeindlichen Freizeitgeländes nutzen, um die von ihm betriebene „Sport- und Freizeitanlage“ fußläufig über den Weg Flst. Nr. 1058 zu erreichen. Dass sich der Beigeladene im Durchführungsvertrag dazu verpflichtet hat, Nutzer und Besucher dazu anzuhalten, „diese Regelung zur Parkierung i. S. eines naturnahen Freizeitangebots umzusetzen“, vermag dies ersichtlich nicht sicherzustellen. Vielmehr wird nach allgemeiner Erfahrung, zumal wenn Gerätschaften und Waffen mitgeführt werden, über den Weg angefahren, der den geringsten, anschließend zu bewältigenden Fußweg bedingt (vgl. zum Ganzen VG Neustadt, Urt. v. 21.02.2008 - 4 K 1255/07.NW -). Dass im Johann-Peter-Hebel-Weg ausreichend Stellplätze vorgehalten werden könnten, war schließlich nicht zu erkennen; so war im maßgeblichen Zeitpunkt völlig ungeklärt, wann und wo die „mittelfristig geplanten 2 - 3 weiteren privaten Stellplätze“ angelegt würden (vgl. § 4 des Durchführungsvertrags; hierzu auch die inzwischen erteilte Baugenehmigung v. 17.06.2010).
89 
Danach hätte der Gemeinderat der Antragsgegnerin aber davon ausgehen müssen, dass Fahrzeuge tatsächlich in größerer Zahl als in der Verkehrsbeurteilung dargestellt das Vorhabengebiet über den Johann-Peter-Hebel-Weg anfahren bzw. von diesem abfahren und bis auf Weiteres auch im öffentlichen Straßenraum abgestellt werden. Die damit für den Weg in seiner Erschließungsfunktion - auch für die übrigen Anwohner - verbundenen Folgen sowie die damit einhergehenden Lärmwirkungen - auch infolge entstehenden Parksuchverkehrs - sind indes auch nicht ansatzweise näher ermittelt und infolgedessen auch nicht anhand der zur Beurteilung in Betracht kommenden Regelwerke (TA-Lärm, LAI-Freizeit-Lärm-Richtlinie, 18. BImSchV) bewertet worden. Im Umweltbericht sind diese überhaupt nicht in den Blick genommen worden.
90 
(2) Gleiches gilt für die mit der Nutzung der „Sport- und Freizeitanlage“ selbst verbundenen Lärmwirkungen. Auch diese wurden nicht annähernd vollständig ermittelt und anhand der zur Beurteilung in Betracht kommenden Regelwerke (TA-Lärm, LAI-Freizeit-Lärm-Richtlinie, 18. BImSchV) bewertet. Bei der Bewertung wurde - unter Ausblendung der übrigen Nutzungen - lediglich auf die „auf Konzentration bedachte Sportart Boden- und Armbrustschießen“ sowie auf einen Schulungsbetrieb abgehoben. Lediglich die Lautsprecherdurchsagen wurden noch - wie die in § 5 des Durchführungsvertrags getroffene Regelung erweist - in den Blick genommen, ohne freilich deren Störwirkung außerhalb der Ruhezeiten näher zu ermitteln und zu bewerten.
91 
(3) Ebenso unzureichend wurden die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere die Auswirkungen auf Tiere und Pflanzen (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 7a BauGB) sowie die Darstellungen und Ziele des Landschaftsplans (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 7g BauGB) berücksichtigt.
92 
So fehlte es an einer aktuellen naturschutzfachlich fundierten Ermittlung und Bewertung der mit der Planung verbundenen Umweltauswirkungen (§§ 214 Abs. 1 Nr. 1 , 2 Abs. 4 BauGB). Der hierzu erstellte Umweltbericht stellte insoweit keine hinreichende Abwägungsgrundlage dar. Gleiches gilt für die Stellungnahmen der unteren Naturschutzbehörde, die sich - jedenfalls soweit ersichtlich bzw. in den Bebauungsplanakten enthalten - in Behauptungen erschöpfen. Dass sie unter Hinzuziehung eines Biologen erstellt worden wären, ist nicht zu erkennen. Da ehrenamtliche Naturschutzbeauftragte nicht zwingend über die Qualifikation einer bestimmten Fachrichtung verfügen müssen (vgl. § 61 Abs. 5 NatSchG i.V.m. Nr. 2.2 der VwV Naturschutzbeauftragte v. 03.04.2007, GABl. S. 207), gewährleisten auch deren interne Stellungnahmen noch nicht ohne Weiteres eine naturschutzfachlich fundierte Einschätzung.
93 
Vor diesem Hintergrund sprach der Gemeinderat aber mit seiner im Anschluss an eine Stellungnahme der unteren Naturschutzbehörde gewonnenen Einschätzung, dass die im Plangebiet bereits vorhandenen, nunmehr nachträglich planungsrechtlich abzusichernden Einrichtungen seinerzeit „konfliktfrei“ errichtet worden wären, den entsprechenden Teilflächen die auch ihnen nach der Kartierung von 1996 zukommende Biotopeigenschaft ohne naturschutzfachliche Grundlage ab (vgl. auch den Hinweis auf ein nicht aktuelles Vegetationsgutachten aus dem Jahre 1987 in der Abwägungsvorlage, S. 101). Demgegenüber hatte sich das Regierungspräsidium Freiburg in einer internen, letztlich auf der Einschätzung einer hinzugezogenen Vegetationskundlerin (nicht: Wildbiologin!) beruhenden Stellungnahme vom 11.05.2007 dahin geäußert, dass seinerzeit „vermutlich unzulässige Handlungen in einem Biotop“ vorgenommen wurden. So habe der Magerrasen seinerzeit vermutlich bis an den Waldrand gereicht.
94 
Auch im Übrigen erweist sich die Ermittlung und Bewertung der Umweltauswirkungen als unzureichend. So wurden die dem Vorhaben eindeutig widersprechenden Darstellungen und Ziele im einschlägigen, verbindlichen Landschaftsplan sowie die fachlichen Beurteilungen im bereits für die Fortschreibung des Regionalplans Hochrhein-Bodensee erstellten Landschaftsrahmenplan teilweise schon nicht ermittelt, jedenfalls aber bei der Bewertung der Umweltbelange nicht hinreichend berücksichtigt. Insoweit findet sich in der Abwägungsvorlage lediglich der die Konfliktlage nicht angemessen erfassende Satz: „Die konkurrierenden Leitbilder des Landschaftsplans wurden für das Planungsgebiet durch Konfliktbereinigung operationalisiert“.
95 
Auch die Einschätzung, dass die potentiellen (weiteren) Auswirkungen des Vorhabens auf die Flächen des - willkürlich abgegrenzten - Plangebiets beschränkt blieben und damit eine - insofern mittelbare - erhebliche Beeinträchtigung des Biotops Nr. 129 unterbliebe, entbehrt jeder naturschutzfachlichen Grundlage, zumal nunmehr - ohne entsprechende Schutzvorkehrungen - bis zu 5 Events im Jahr zulässig sein sollen. Zwar vermochte die vom Regierungspräsidium Freiburg hinzugezogene Vegetationskundlerin bei einer Begehung im Mai 2007 (noch) keine sichtbaren, flächigen Schäden - insbesondere Trittschäden - infolge der negativen Auswirkungen größerer Events festzustellen. Allerdings war seinerzeit auch nur von 2 größeren Events die Rede sowie davon, dass in den Sommermonaten darauf geachtet würde, dass das flächige Betreten der Wiese vermieden und nur auf einem das Grundstück querenden Trampelpfad gegangen werde. Insofern erweist sich aber die Feststellung im Umweltbericht, wonach das Betreten der Wiesenfläche im nunmehr vorgesehenen Umfang keine Konflikte verursache und größere Veranstaltungen die magere Vegetation „nur kurzfristig“ beanspruchten, zum maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses als nicht tragfähig, zumal die vom Antragsteller vorgelegten aktuellen Lichtbilder eine großflächige Inanspruchnahme des Biotops Nr. 129 und Luftbilder sogar das Biotop querende Fahrspuren erkennen lassen (www.geoportal-bw.de). Auch mit der in § 2 Abs. 5 i des Durchführungsvertrags getroffenen, wenig konkreten Regelung, „dass die Magerwiese nur kurzfristig nach der Mahd bzw. bei Schneelage für Übungen und Veranstaltungen herangezogen wird“, war kaum zu gewährleisten, dass auch künftig jegliche Schäden unterbleiben, zumal gerade gemähte Magerrasen gegen Tritt sehr empfindlich sind (vgl. hierzu LfU BW, „Biotope in Baden-Württemberg: Magerrasen“, S. 30). Soweit in § 2 Abs. 5 l noch von Auflagen des dem Flächennutzungsplan beigefügten Umweltberichts die Rede ist, die vom Vorhabenträger umzusetzen seien, ließ die vorgeschlagene Maßnahme, dass Pfade (!) über die Wiese nicht befestigt, sondern nur regelmäßig gemäht und das Gras dadurch kurz (!) gehalten werden soll, eher noch weitere Eingriffe besorgen (vgl. hierzu LfU BW, „Biotope in Baden-Württemberg: Magerrasen“, S. 17). Soweit im Umweltbericht noch darauf hingewiesen wurde, dass besonders trittempfindliche Arten ohnehin nicht hätten festgestellt werden können, legt dies nahe, dass sich der Verfasser des Umweltberichts mit den Rote-Liste-Biotoptypen (vgl. LUBW, Rote Liste der Biotoptypen in Baden-Württemberg, 2002) Magerrasen (36.40) und Borstgrasrasen (36.41) und deren Gefährdung durch Trittbelastung infolge zunehmenden Freizeit- und Erholungsdrucks, insbesondere durch Trampelpfade, nicht hinreichend befasst hat (vgl. hierzu LfU BW, „Biotope in Baden-Württemberg: Magerrasen“, S. 17). Im Rahmen der Abwägungsentscheidung wurde das Vorliegen eines prioritären Lebensraums vom Gemeinderat zwar zur Kenntnis genommen (S. 99 der Abwägungsvorlage), bei der Bewertung jedoch nicht mit dem diesem Umstand zukommenden Gewicht berücksichtigt.
96 
Auch für die weitere Einschätzung, dass das Betreten der Waldflächen im vorgesehenen Umfang keine Konflikte verursache und diese (weiterhin) artenreich gehalten würden, fehlt es an tragfähigen Ermittlungen, zumal in der Abwägungsvorlage von einer planmäßigen Auslichtung (S. 116) und in der Stellungnahme des Schießstandsachverständigen vom 15.12.2006 von einem „gesäuberten, bis in etwa 7 m ausgeästelten Waldbereich“ (S. 6) gesprochen wird.
97 
Nicht zuletzt wurden die Umweltbelange auch insofern unzutreffend bewertet, als offenbar angenommen wurde, dass gerade bei einer Nichtdurchführung des Vorhabens die Durchführung der eigentlich notwendigen Biotoppflegemaßnahmen gefährdet wäre.
98 
Überhaupt nicht ermittelt wurden schließlich die Auswirkungen des Vorhabens auf die Fauna (§ 1 Abs. 6 Nr. 7a BauGB). Auch wenn die Hinweise des Antragstellers auf das Vorkommen einzelner Rote-Liste-Arten wenig substantiiert erscheinen, entband dies die Antragsgegnerin nicht von ihrer Verpflichtung, auch die für die Tierwelt verbundenen Auswirkungen des Vorhabens zu ermitteln. Diese waren im Hinblick auf die vorliegende Kartierung der Biotope, die sich nicht auf deren faunistischen Besatz zu beziehen hatte, auch keineswegs entbehrlich (anders offenbar die Abwägungsvorlage, S. 99). Vielmehr bestand gerade aufgrund des Vorliegens bestimmter FFH-Lebensraumtypen, auch wenn diese nicht gemeldet worden waren, hinreichend Anlass, auch die Auswirkungen auf die Fauna in den Blick zu nehmen; auf deren nationalen oder unionsrechtlichen Schutzstatus kam es hierbei nicht an. Auf von ihr erst nach dem Satzungsbeschluss gewonnene Erkenntnisse aus einem anderen Planungsverfahren kann sich die Antragsgegnerin demgegenüber nicht berufen.
99 
(4) Unzureichend ermittelt und bewertet wurden auch die Sicherheitsbelange der Bevölkerung (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB). Zum einen hat die Antragsgegnerin die von dem Schießen mit Armbrüsten ausgehende Gefährdung - ungeachtet der ebenfalls in Bezug genommenen Bescheide des Ordnungsamts der Stadt Bad Säckingen - nicht zutreffend eingeschätzt, weil sie übersehen hat, dass jene Schusswaffen gleichgestellt sind (vgl. § 1 Abs. 2 Nr. 1 WaffG i.V.m. Anlage 1 , Abschnitt 1, Unterabschnitt 1 Nr. 1.2.2) und insofern auf die „Sport- und Freizeitanlage“ auch die für Schießstätten einschlägige Vorschrift des § 27 WaffG Anwendung fand (vgl. Abwägungsvorlage, S. 11; hierzu VG Freiburg, Urt. v. 29.06.2009 - 3 K 857/98 -; OVG NW, Beschl. v. 20.02.2008 - 20 A 1368/07 -); auch hat sie ohne entsprechende Festlegung unterstellt, dass tatsächlich nur Armbrüste „mit reduzierter Zugkraft“ (vgl. das unverbindliche Nutzungskonzept des Beigeladenen) eingesetzt würden. Zum anderen hat sie im Hinblick auf die von ihr zur Gewährleistung der äußeren Sicherheit zu treffenden bodenrechtlichen Regelungen nicht hinreichend berücksichtigt, dass im Hinblick auf das weitläufige Gelände wirksame Sicherungs- bzw. Absperrmaßnahmen kaum möglich sind und die vom Schießstandsachverständigen stattdessen vorgeschlagenen Absperrbänder und Warnhinweise nach den Schießstandrichtlinien eigentlich nur in schwach besiedelten Gebieten und solchen Gebieten in Betracht kommen, in denen das in Schussrichtung liegende Gebiet nicht oder nur wenig begangen wird. Ob diese Voraussetzungen bei einer unmittelbar an ein Wohngebiet angrenzenden Schießstätte vorliegen, die nach dem Umweltbericht zudem von Erholungswald umgeben ist, hat die Antragsgegnerin nicht ermittelt. Auch hat sie anscheinend übersehen, dass aufgrund des jedermann zustehenden Rechts, Wald und die freie Landschaft - auch außerhalb angelegter Wege - zu Erholungszwecken betreten zu dürfen (vgl. § 37 Abs. 1 LWaldG und § 51 Abs. 1 NatSchG), auch abseits ausgewiesener Wald- bzw. Wanderwege auf Erholungssuchende Rücksicht zu nehmen ist. Aus diesem Grund, aber auch aufgrund des gesetzlichen Biotopschutzes (§ 32 Abs. 2 NatSchG) wären auch nicht ohne Weiteres (vorübergehende) Sperren (vgl. §§ 38 Abs. 1 WaldG, 53 Abs. 1 Nr. 3 NatSchG), schon gar nicht Zäune (vgl. § 37 Abs. 7 LBO) zulässig, jedenfalls solange die entsprechenden Flächen nicht in eine andere Nutzungsart überführt sind, wofür es hinsichtlich der Waldflächen zudem einer Umwandlungsgenehmigung bedürfte (vgl. §§ 9, 10 Abs. 1 LWaldG; hierzu auch § 1a Abs. 2 Satz 2 BauGB).
100 
Die vorstehenden Ermittlungs- und Bewertungsdefizite hatte der Antragsteller im Grundsatz auch in seinen Einwendungsschreiben gerügt. Soweit die Antragsgegnerin seine Einwendungen teilweise für verspätet hält, weil sie erst nach Abschluss des Verfahren erhoben worden seien, ist dies im Hinblick auf § 215 Abs. 1 BauGB nicht nachvollziehbar; offenbar meint sie, § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB enthalte bereits eine materielle Präklusionsregelung. Die geltend gemachten Defizite waren ausweislich der Bebauungsplanakten auch offensichtlich. Ob sie indes auch auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen waren, mag insofern zweifelhaft sein, als der Gemeinderat die „Sport- und Freizeitanlage“ jedenfalls zulassen wollte. Jedoch ist davon auszugehen, dass er, um eine sonst drohende Unwirksamkeit des Bebauungsplans zu vermeiden, zumindest noch etwa erforderliche Schutzvorkehrungen oder weitere Festsetzungen getroffen hätte.
101 
e) Darüber hinaus wurden auch die Vorschriften über die Begründung des Bebauungsplans bzw. seines Entwurfs nach §§ 12 Abs. 1 Satz 2, 2a, 3 Abs. 2, 9 Abs. 8 BauGB verletzt, da der einen gesonderten Teil der Begründung bildende Umweltbericht in wesentlichen Punkten unvollständig ist (vgl. § 214 Abs. 1 Nr. 3 BauGB i.V.m. der Anlage 1 zu § 2 Abs. 4, §§ 2a und 4 c). So wurden insbesondere die im - zum Bestandteil des Flächennutzungsplans erklärten - Landschaftsplan festgelegten Ziele des Umweltschutzes, die für den Bebauungsplan nicht zuletzt im Hinblick auf das Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB von besonderer Bedeutung waren, nicht aufgeführt. Auch der bereits erstellte Landschaftsrahmenplan vom Februar 2007 blieb unerwähnt. Insofern wurde auch nicht dargestellt, wie die dortigen Ziele und die entsprechenden Umweltbelange bei der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans berücksichtigt würden. Die mit dem Vorhaben verbundenen Auswirkungen auf die Fauna wurden - wie ausgeführt - überhaupt nicht dargestellt. Die mit dem Vorhaben verbundenen Lärmemissionen wurden schließlich insoweit in erheblicher Weise verkürzt, als nicht nur die von den Events ausgehenden Lärmwirkungen sondern auch die mit jeglichem An- und Abfahrtsverkehr verbundenen Lärmwirkungen außer Betracht blieben.
102 
Die Unvollständigkeit des Umweltberichts hatte der Antragsteller in seinen Einwendungsschreiben zwar nicht ausdrücklich, jedoch der Sache nach mit dem Hinweis auf ein fehlendes Sachverständigengutachten über Aussagen zu etwaigen Konflikten mit der Tierwelt geltend gemacht. Insofern kann dahinstehen, ob der gegebene Hinweis nach § 215 Abs. 2 BauGB nicht ohnehin irreführend war.
103 
2. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan leidet auch an verschiedenen materiell-rechtlichen Mängeln.
104 
a) Bedenken bestehen bereits gegen die hinreichende Bestimmtheit des Bebauungsplans. Dies folgt entgegen der Auffassung des Antragstellers allerdings nicht schon daraus, dass bereits die für das Sondergebiet „Sport-Freizeit-Schulung“ festgesetzte Zweckbestimmung i. S. des § 11 Abs. 2 Satz 1 BauNVO nicht hinreichend bestimmt wäre. Ungeachtet des mit dem Begriff „vorwiegend“ eingeleiteten Klammerzusatzes ist hinreichend klar, welche Nutzungen in dem Sondergebiet zulässig sein sollen. Auch wird dies im Durchführungsvertrag zulässigerweise konkretisiert (vgl. hierzu Krautzberger, in: Battis/ Krautzberger/Löhr, BauGB, 10. A. 2007, § 12 Rn. 17).
105 
Unbestimmt ist der Bebauungsplan auch nicht deshalb, weil im zeichnerischen Teil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans einzelne Flurstücke keine Nummer und teilweise auch keine Begrenzung aufweisen (Flst. Nrn. 1059, 1031 und 1032). Denn dies erscheint im Hinblick auf den zum Umweltbericht gehörenden „Bestandsplan“ unschädlich, der die fehlenden Angaben enthält. Dieser ist auch ungeachtet dessen, dass er in § 3 Nr. 4 der Satzung nicht eigens erwähnt wurde, mit dem Umweltbericht Bestandteil des Bebauungsplans geworden. Der „Konfliktplan“ des Umweltberichts wurde ersichtlich nur deshalb eigens aufgeführt, weil er nach entsprechenden Korrekturen ein anderes Datum als dieser trägt.
106 
Unbestimmt ist der vorhabenbezogene Bebauungsplan aber deshalb, weil er - im Übrigen selbst bei Berücksichtigung des der Satzung angeschlossenen „Rahmenplans Funktion und Gestaltung Sport- und Freizeitzentrum Herrischried“ nebst Erläuterung und Nutzungskonzept, der auch nach der in der mündlichen Verhandlung vertretenen Auffassung der Antragsgegnerin als der „Vorhaben- und Erschließungsplan“ im Sinne des § 12 Abs. 1 BauGB anzusehen war (vgl. auch § 2 Abs. 2 des Durchführungsvertrags) - für die nicht überbaubaren Grundstücksflächen nicht genau erkennen lässt, welche Nebenanlagen bzw. Nutzungen im Einzelnen wo genau zulässig sein sollen. Dies wäre jedoch im Hinblick auf die mittelbar betroffene Biotope, die bislang als Wald genutzten Teile des Plangebiets, aber auch im Hinblick auf die Gewährleistung der äußeren Sicherheit der Anlage durchaus erforderlich gewesen (arg. e § 30 Abs. 2 BauGB; hierzu auch Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB , § 12 Rn. 78, § 30 Rn. 30c). Auch in § 2 des Durchführungsvertrags dürfte dies nicht im erforderlichen Maße konkretisiert sein (vgl. hierzu insbes. § 2 Abs. 5 c), wobei zweifelhaft erscheint, ob entsprechend bedeutsame Konkretisierungen überhaupt in den (nicht öffentlich bekannt zu machenden) Durchführungsvertrag verlagert werden dürften (vgl. hierzu Krautzberger, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 12 Rn. 81 ff., 94). Hinzukommt, dass der „Rahmenplan Funktion und Gestaltung Sport- und Freizeitzentrum Herrischried“ nebst Erläuterung und Nutzungskonzept schon nicht ergänzend herangezogen werden kann, weil er nicht in den Satzungsbeschluss aufgenommen wurde (vgl. Gatz, in: Berliner Kommentar z. BauGB, 3. A. , § 12 Rn. 21). § 12 Abs. 3 Satz 1 BauGB kann nicht entnommen werden, dass es einer entsprechenden Satzungsbestimmung nicht bedürfte. Dies wäre mit dem Gebot hinreichender Normenklarheit nicht vereinbar.
107 
b) Unabhängig davon folgt die Unwirksamkeit des Bebauungsplans bereits aus der Nichtaufnahme des Vorhaben- und Erschließungsplans in den Satzungsbeschluss. Denn das Vorliegen eines - in den Bebauungsplan aufgenommenen - Vorhaben- und Erschließungsplans ist Wirksamkeitsvoraussetzung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans (vgl. OVG NW, Urt. v. 23.01.2006 - 7 D 60/04.NE -; BayVGH, Urt. v. 20.04.2011 - 15 N 10.1320 -, BauR 2011, 1775). Der Vorhaben- und Erschließungsplan kann, nachdem zur Aufstellung des Bebauungsplans ein detaillierter „Rahmenplan Funktion und Gestaltung Sport- und Freizeitzentrum Herrischried“ nebst Erläuterung und Nutzungskonzept vorgelegt worden war (vgl. § 2 Abs. 2 des Durchführungsvertrags), der später als Anlage der Satzung beigefügt wurde, auch nicht als in den zeichnerischen Teil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „integriert“ angesehen werden, zumal dies dem erklärten planerischen Willen der Antragsgegnerin widerspräche. Insofern kommt auch eine Umdeutung in einen nicht vorhabenbezogenen Bebauungsplan nicht in Betracht.
108 
c) Unabhängig davon erweist sich der Bebauungsplan aber auch deshalb als unwirksam, weil er entgegen § 12 Abs. 1 BauGB nicht auf das Vorhaben „Sport- und Erlebniszentrum“ des Beigeladenen bezogen ist, wie es sich aus dem beigefügten „Rahmenplan Funktion und Gestaltung Sport- und Freizeitzentrum Herrischried“, dem Nutzungskonzept und dem Durchführungsvertrag ergibt. So orientiert sich der Bebauungsplan schon nicht an dem - zudem nur unzureichend beschriebenen - Geltungsbereich des Vorhaben- und Erschließungsplans (vgl. § 12 Abs. 3 BauGB; hierzu Krautzberger, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 12 Rn. 131), sondern an dem lediglich ein Teilgebiet umfassenden „Abgrenzungsplan“. Ein vorhabenbezogener Bebauungsplan, mit dem die Zulässigkeit eines Vorhabens bestimmt werden soll, darf sich indes nicht auf einen (möglicherweise einfacher umzusetzenden) Teil des Vorhabens beschränken (vgl. § 30 Abs. 2 BauGB). Dies erhellt nicht zuletzt aus § 12 Abs. 4 BauGB, der lediglich die Einbeziehung einzelner weiterer Flächen in den vorhabenbezogenen Bebauungsplan vorsieht. Das Gebiet des vorhabenbezogenen Bebauungsplans kann insofern größer, jedoch nicht kleiner als das im Vorhaben- und Erschließungsplan bezeichnete Gebiet sein (so wohl auch Krautzberger, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 12 Rn. 131). Auch das Gebot der Konfliktbewältigung stünde - zumal im vorliegenden Fall - einem derart begrenzten vorhabenbezogenen Bebauungsplan entgegen.
109 
Hinzu kommt, dass der „Vorhaben- und Erschließungsplan“ nicht die für eine zweckentsprechende Nutzung des Sondergebiets erforderliche Erschließung vorsieht, zu deren Durchführung sich der Beigeladene im Durchführungsvertrag zu verpflichten hätte. Weder ist eine zweckmäßige Verkehrsanbindung (einschließlich Stellplätze) noch ein Anschluss an bestehende Ver- und Entsorgungssysteme (insbes. Trinkwasser; vgl. hierzu Landratsamt Waldshut, Stellungnahme v. 24.04.2007) vorgesehen. Schon im Hinblick auf die vorgesehenen regelmäßigen Nutzungen dürften die - wohl aus Kostengründen - vorgesehenen Behelfsmaßnahmen („Chemo-Toiletten“, ggf. in Behältern zur Verfügung zu stellendes Trinkwasser etc., vgl. § 4 des Durchführungsvertrags) kaum ausreichend sein.
110 
c) Unabhängig davon ist der Bebauungsplan aber auch insoweit unwirksam, als er vom Bauordnungsrecht abweichende Festlegungen trifft. § 12 BauGB ermächtigt - ungeachtet der Vorschrift des § 12 Abs. 3 Satz 2 BauGB - ersichtlich nur zu städtebaurechtlichen Regelungen. Insofern verstößt die Zulassung des Pavillons, das sowohl ein Gebäude als auch eine bauliche Anlage mit einer Feuerstätte darstellt, gegen § 4 Abs. 3 Satz 1 LBO, wonach von Wald grundsätzlich ein Abstand von 30 m einzuhalten ist. Aufgrund der Ausstattung mit einer Feuerstätte stand auch zu keiner Zeit ein im Außenbereich verfahrensfreies Vorhaben nach Nr. 1 oder 2 des Anhangs zu § 50 Abs. 1 LBO in Rede. Auch handelt es sich nicht um eine Schutzhütte i. S. der Nr. 8 dieses Anhangs (anders die Abwägungsvorlage, S. 118), sondern um ein lediglich Vereinsangehörigen oder Nutzern der „Sport- und Freizeitanlage“ zugängliches Gebäude („Schulungshütte“). Auch die Abstandsflächenvorschriften können im Wege eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nicht umgangen werden.
111 
d) § 35 Abs. 2 u. 3 BauGB steht dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan allerdings entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht entgegen, zumal von einer Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB auszugehen wäre. Vielmehr bietet sich ein vorhabenbezogener Bebauungsplan gerade dann an, wenn ein Vorhaben sonst nicht genehmigungsfähig wäre (vgl. Gatz, a.a.O., § 12 Rn. 6).
112 
e) Darüber hinaus dürfte sich der Bebauungsplan aber auch als städtebaulich nicht erforderlich i. S. des § 1 Abs. 3 BauGB erweisen, da ihm wohl auf unabsehbare Zeit nicht ausräumbare rechtliche Vollzugshindernisse entgegenstehen.
113 
(1) Nachdem der vorhabenbezogene Bebauungsplan auch mit seinem vom Vorhaben- und Erschließungsplan abweichenden Geltungsbereich Teile des Waldes in das festgesetzte Sondergebiet einbezieht, ohne insoweit von der Festsetzungsmöglichkeit nach § 9 Abs. 1 Nr. 18 b BauGB Gebrauch zu machen, wird für die entsprechenden Waldflächen ersichtlich eine anderweitige Nutzung dargestellt. Denn nach § 30 Abs. 2 BauGB ist im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans ein Vorhaben bereits dann zulässig, wenn es nicht dem Bebauungsplan widerspricht und die Erschließung gesichert ist; § 35 BauGB käme demgegenüber nicht mehr ergänzend zur Anwendung. Nach den textlichen Festsetzungen wären auf den Waldflächen daher beliebige (ortsfeste) Nebenanlagen (Geschicklichkeitsparcours, Umzäunungen) zulässig, was von der Antragsgegnerin und dem Beigeladenen offenbar auch so gewollt ist (vgl. die Abwägungsvorlage, S. 87). Auch sollen die Nutzungen - insbesondere Bogen-, Armbrustschießen, Messer- Axt- und Speerwerfen sowie Team-Training - von den Beschränkungen bzgl. des Flurstücks Nr. 1059 einmal abgesehen - überall, also auch auf den Waldflächen des Sondergebiets ausgeübt werden können (vgl. hierzu S. 82 der Abwägungsvorlage). Hierfür bedürfte es aber letztlich einer Umwandlungsgenehmigung (vgl. §§ 10 Abs. 1, 9 LWaldG), zunächst aber einer Umwandlungserklärung (vgl. § 10 Abs. 2 Satz 1 LWaldG) durch die höhere Forstbehörde. Eine solche wurde jedoch weder erteilt noch stand eine solche im Raum, nachdem die untere Forstbehörde im Hinblick auf die „lediglich vorgesehene Anlage von Hochständen und Bogenschießständen sowie die Aufstellung von Materialcontainern“ nicht von einer Umwandlungsbedürftigkeit ausgegangen war (vgl. Landratsamt Waldshut, Stellungnahme v. 12.01.2007, /60). Hierbei übersah das Landratsamt freilich, dass insoweit keine im Wald zulässigen forst- und jagdbetrieblichen Einrichtungen (vgl. hierzu § 16 LJagdG) oder von der Erholungsfunktion des Waldes gedeckte Erholungseinrichtungen in Rede standen. Auch bedürften die vorgesehenen Veranstaltungen und Trainingskurse dann in jedem Einzelfall einer Genehmigung der Forstbehörde (vgl. § 37 Abs. 2 LWaldG). Schließlich sollen als Wald genutzte Flächen nur im notwendigen Umfang umgenutzt werden (vgl. § 1a Abs. 2 Satz 2 BauGB).
114 
(2) Ein unüberwindbares Vollzugshindernis dürfte sich ferner aus dem in § 32 Abs. 2 Nr. 3 NatSchG (i. V. m Nr. 3.5 der Anlage hierzu) statuierten Verbot von Handlungen ergeben, die zu einer Zerstörung oder erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigung eines besonders geschützten Biotops führen können. Denn bei den vorgesehenen Nutzungen wird voraussichtlich - jedenfalls mittelfristig - das an das Plangebiet angrenzende, trittempfindliche Magerrasen-Biotop erheblich bzw. nachhaltig beeinträchtigt, zumal bei der vorgesehenen Nutzung auch von einem temporären Abstellen der Liefer- sowie Ver- und Entsorgungsfahrzeuge ausgegangen werden muss (vgl. auch die Abwägungsvorlage S. 79). Die auf einem Luftbild erkennbaren Fahrspuren sprechen im Übrigen für sich. Inwieweit vor dem Hintergrund des „Rahmenplans Funktion und Gestaltung Sport- und Freizeitzentrum Herrischried“ auch von einer entsprechenden Beeinträchtigung des Feuchtgebiets (Biotop Nr. 130) auszugehen wäre, kann hier dahinstehen; als Moor scheint dieses allerdings nicht anzusprechen sein (vgl. Regierungspräsidium Freiburg, interne Stellungnahme v. 11.08.2997). Dass objektiv eine Ausnahme- bzw. Befreiungslage gegeben gewesen wäre (vgl. § 32 Abs. 4 NatSchG) und einer Überwindung der naturschutzrechtlichen Verbotsregelung auch sonst nichts entgegenstünde, ist - jedenfalls bei einem Verzicht auf wirksame und geeignete Schutzmaßnahmen bzw. -vorkehrungen - nicht zu erkennen (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.01.2003 - 4 CN 14.01 , BVerwGE 117, 351; Senatsurt. v. 25.04.2007 - 5 S 2243/05 - Rn. 128), mag sich die untere Naturschutzbehörde im Bebauungsplanverfahren auch unter dem 24.04.2007 zustimmend geäußert und den ersichtlich rechtswidrigen Zustand über Jahre hinweg geduldet haben. Eine der Bestandskraft fähige Ausnahme bzw. Befreiung, die aufgrund ihrer Tatbestandswirkung auch vom Normenkontrollgericht zu beachten wäre, kann darin nicht erkannt werden. Eine solche wurde auch nicht anderweitig erteilt. Soweit in der Stellungnahme des Ministeriums für Ernährung und Ländlicher Raum vom 12.09.2007 auf eine Entscheidung der unteren Naturschutzbehörde vom 03.09.2007 Bezug genommen wurde, bezog sich diese lediglich auf die seinerzeit vorgesehene „1. Süddeutsche Meisterschaft im Doppelaxtwerfen“ am 08./09.09.2007.
115 
Aus den artenschutzrechtlichen Verbotstatbeständen (vgl. §§ 42 ff BNatSchG a.F.) lässt sich indes - entgegen der Auffassung des Antragstellers - schon mangels entsprechender hinreichender Ermittlungen kein Vollzugshindernis herleiten.
116 
d) Ob darüber hinaus ein Verstoß gegen die sich aus § 1 Abs. 4 BauGB ergebende Pflicht vorliegt, den Bebauungsplan an die Ziele der Raumordnung (Landesentwicklungsprogramm - LEP 2002 - und Regionalplan Hochrhein-Bodensee 2000) anzupassen, erscheint demgegenüber fraglich. Zwar scheint er dem im LEP ausgewiesenen Ziel zu widersprechen, dass in „Schutzbedürftigen Bereichen“ für Naturschutz und Landschaftspflege naturbezogene Nutzungen und die Erfüllung ökologischer Funktionen Vorrang vor anderen, vor allem baulichen Nutzungen haben (Nr. 5.1.3), doch werden diese im Regionalplan konkretisiert. Nach dem Ziel Nr. 3.2.1 im derzeit verbindlichen Regionalplan Hochrhein-Bodensee 2000 sind indessen (lediglich) die in der Raumnutzungskarte dargestellten „Schutzbedürftigen Bereiche“ für Naturschutz und Landschaftspflege/regionale Biotope zu erhalten und dem jeweils spezifischen Schutzzweck entgegenstehende Maßnahmen zu vermeiden. In der Raumnutzungskarte sind indes die hier betroffenen Biotope Nrn. 129 und 130 (noch) nicht dargestellt. Auch verbindliche konkrete Ziele für die betroffenen Waldflächen lassen sich aus dem LEP 2002 (vgl. 5.3.4) i.V.m. dem Regionalplan Hochrhein-Bodensee 2000 nicht ableiten. Zwar ist unter dem 20.03.2007 bereits ein neuer Landschaftsrahmenplan Hochrhein-Bodensee mit entsprechend einschlägigen Zielen auch für den Raum Nr. 8.4a Hotzenwald um Rickenbach und Herrischried vorgelegt worden - u. a. die Sicherung und/oder Pflege der wertvollen Bereiche (insbes. auch Magerwiesen) auf den Höhenrücken und -kuppen -, doch kann jener erst dann eine Anpassungspflicht begründen, wenn er durch den erst noch fortzuschreibenden Regionalplan umgesetzt wird. Insofern hat es daher bei der Berücksichtigung dieses Fachplans in der Abwägung sein Bewenden (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 7g BauGB).
117 
e) Allerdings dürfte der vorhabenbezogene Bebauungsplan auch nicht als aus einem wirksamen Flächennutzungsplan entwickelt anzusehen sein, wodurch auch die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt wird (vgl. §§ 214 Abs. 2 Nr. 2, 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB). Dies folgt allerdings nicht schon daraus, dass das im Wege der 3. Änderung erstmals im Flächennutzungsplan dargestellte „Sondergebiet für Sport- und Freizeitanlagen“ nicht die Planung einer - auch eine Schießstätte für Armbrüste einschließenden - „Sport- und Freizeitanlage“ ermöglichte. Eine solche liegt vielmehr durchaus noch im Rahmen einer möglichen Entwicklung. Auch daraus, dass dessen Anbindung nach der Planbegründung von der bestehenden Liftstraße her über den gemeindeeignen Waldweg erfolgen sollte, führt auf keinen Verstoß gegen das Entwicklungsgebot. Die 3. Änderung des Flächennutzungsplans widerspricht jedoch mit der Darstellung eines Sondergebiets im Bereich zweier Biotope diametral den im Landschaftsplan aufgestellten Leitbildern. Danach sollen wertvolle Biotopstrukturen gerade erhalten und geschützt sowie ein natur- und umweltverträglicher Tourismus entwickelt werden (vgl. S. 65). Die Biotope Nrn. 129 und 130 wurden auch im zeichnerischen Teil des Landschaftsplans dargestellt und dementsprechend auch nur als landwirtschaftliche (Unter-)Grenzfluren dargestellt, mithin als Flächen, die als landbauproblematisch oder nicht landbauwürdig anzusehen sind (vgl. Krebs/Beck, in: landinfo 2/2008, www.landwirtschaft-mlr.baden-wuerttem-berg.de). Diese Ziele wurden im Bereich des Sondergebiets auch nicht im Rahmen der 3. Änderung durch andere Ziele relativiert, sodass sich diese insoweit auch im Ergebnis als gänzlich unausgewogen und damit abwägungsfehlerhaft und unwirksam erweist, nachdem sie auf dem nahezu inhaltsgleichen und insofern ebenso ungenügenden Umweltbericht beruht wie derjenige, der dem angegriffenen Bebauungsplan beigefügt ist.
118 
3. a) Dass die Antragsgegnerin im Rahmen der in der Abwägung abzuhandelnden naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung (vgl. § 1a Abs. 3 Satz 1 BauGB) zu Unrecht von einer Vermeidbarkeit des mit dem Vorhaben verbundenen Eingriffs ausgegangen wäre, trifft allerdings nur eingeschränkt zu. Denn insoweit stellte sich nicht die Frage eines gänzlichen Absehens von der Planung im dafür vorgesehen Plangebiet. Auch dürften vom Bestand abweichende Festsetzungen kaum mehr geeignet sein, die Eingriffsintensität zu verringern. Zu Unrecht ist die Antragsgegnerin allerdings davon ausgegangen, dass mit der nachträglichen Zulassung ersichtlich rechtswidrig im Außenbereich errichteter Anlagen kein weiterer Eingriff mehr verbunden wäre; vielmehr wurde auch insoweit erstmalig Baurecht geschaffen. Dass die Anlagen teilweise genehmigt wären, ist nicht ersichtlich. Auch insofern wären daher nach § 1a Abs. 3 Satz 5 BauGB Ausgleichsmaßnahmen vorzusehen gewesen (vgl. Krautzberger, in: Ernst/Zinkahn/Bielen-berg, a.a.O., § 1a Rn. 103). Auch wenn sich diese Fläche außerhalb des Biotops befunden haben sollte, wovon die untere Naturschutzbehörde und ihm folgend das Ministerium für Ernährung und Ländlicher Raum ausgehen, änderte dies nichts am Vorliegen eines Eingriffs, der nun auch noch mit einem Baurecht legalisiert und vertieft werden soll. Ausgleichsmaßnahmen wurden bislang weder im Bebauungsplan festgesetzt noch hat sich der Beigeladene zur Durchführung von solchen verpflichtet. Soweit im Bebauungsplan als künftige mögliche Ausgleichsmaßnahme die Rodung von Fichten im Magerrasenbiotop, (gemeint wohl im Bereich der Zwergstrauchheide, (vgl. die entsprechende Kartierung aus dem Jahre 1996) bezeichnet wird, stellt dies ersichtlich keine Ausgleichsmaßnahme dar; denn insoweit steht ebenso wie bei den im Umweltbericht bezeichneten ergänzenden Maßnahmen wie der regelmäßigen Mahd des Magerrasens und der Offenhaltung des angrenzenden Feuchtgebiets lediglich eine Pflegemaßnahme in Rede.
119 
b) Im Rahmen der übrigen Abwägung wäre allerdings vor dem Hintergrund der der Planung entgegenstehenden Fachpläne des Naturschutzes und der mit jener einhergehenden erheblichen Beeinträchtigung für Natur und Landschaft, insbesondere eines gesetzlich besonders geschützten Biotops sehr wohl auch der Verzicht auf das Vorhaben, mithin die Nullvariante zu erwägen gewesen (anders die Abwägungsvorlage, S. 7), zumal sich das Plangebiet auch im Hinblick auf die problematische Erschließung und die nicht ohne weiteres möglichen Absicherungsmaßnahmen entgegen der Annahme der Antragsgegnerin (S. 8 der Abwägungsvorlage) keineswegs als „ideal“, sondern als eher ungeeignet darstellt.
120 
c) Schließlich liegt insofern noch ein jedenfalls beachtlicher sonstiger Mangel im Abwägungsvorgang vor (vgl. § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB), als der Gemeinderat ersichtlich nur den Bestand mit entsprechenden Baufenstern legalisieren wollte, tatsächlich aber ein sich nicht mit dem Bestand deckendes Baufenster für den Zielscheibenstand/Pfeilfanganlage und den Bogenschießstand auswies. Dem entsprechend erteilte das Landratsamt Waldshut im Rahmen der Baugenehmigung vom 17.06.2010 auch eine Befreiung von den Baugrenzen.
121 
d) Vor dem Hintergrund der derzeitigen Erkenntnislage dürfte sich der Bebauungsplan unabhängig von den festgestellten Unwirksamkeitsgründen aber auch im Ergebnis als abwägungsfehlerhaft darstellen, da er die Belange des Natur- und Landschaftsschutzes unverhältnismäßig hinter die Belange eines privaten Investors und den Tourismusinteressen der Antragsgegnerin zurücksetzt. Als jedenfalls fehlerhaft erweist sich das Abwägungsergebnis insoweit, als im vorhabenbezogenen Bebauungsplan von zur Bewältigung verschiedener Konflikte - Verkehr, Lärm, äußere Sicherheit, Natur- und Landschaftsschutz, Walderhaltung - gebotenen Festsetzungen abgesehen wurde.
122 
Nach alldem war der „vorhabenbezogene“ Bebauungsplan antragsgemäß für unwirksam zu erklären.
123 
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Der Senat sieht davon ab, sie entsprechend § 167 Abs. 2 VwGO für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
124 
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
125 
Beschluss vom 26. Oktober 2011
126 
Der Streitwert wird für das Normenkontrollverfahren endgültig auf EUR 10.000,-- festgesetzt (vgl. § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs 2004).
127 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
61 
Der Normenkontrollantrag hat Erfolg.
I.
62 
Der Normenkontrollantrag des Antragstellers ist nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthaft und auch sonst zulässig. Insbesondere liegen die Voraussetzungen des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO vor.
63 
1. Der am 29.04.2010 gestellte Antrag, der sich allein gegen den am 06.04.2009 nahezu unverändert erneut beschlossenen und am 30.04.2009 bekanntgemachten vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Sägemättlen“ richtet, ist ersichtlich innerhalb eines Jahres und damit fristgerecht gestellt worden.
64 
2. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin ist der Antragsteller auch antragsbefugt.
65 
Antragsbefugt ist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Der Antragsteller muss Tatsachen vortragen, die es möglich erscheinen lassen, dass die angegriffene Rechtsvorschrift oder deren Anwendung seine Rechte verletzt (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.03.1998 - 4 CN 6.97 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 123; Urt. v. 24.09.1998 - 4 CN 2.98 -, BVerwGE 107, 215). Wer sich – wie der Antragsteller – als Eigentümer eines außerhalb des Plangebiets gelegenen Grundstücks gegen einen Bebauungsplan wendet, muss zumindest substantiiert darlegen, dass sein aus dem (insofern drittschützenden) Abwägungsgebot (§ 1 Abs. 7 BauGB) folgendes subjektiv öffentliches Recht auf gerechte Abwägung seiner Belange verletzt sein kann. Dies setzt voraus, dass der Antragsteller Tatsachen vorträgt, die eine fehlerhafte Behandlung gerade seiner abwägungsbeachtlichen - insbesondere nicht nur geringwertigen sowie schutzwürdigen - Belange in der Abwägung als möglich erscheinen lassen (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.09.1998, a.a.O.). Diese Grundsätze gelten auch im Falle eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans (vgl. BVerwG, Urt. v. 05.03.1999 - 4 CN 18.99 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 132 u. Urt. v. 21.03.2002 - 4 CN 14.00 -, BVerwGE 116, 144 für Satzungen i.S. des § 7 Abs. 1 BauGB-MaßnG). Danach kann dem Antragsteller die erforderliche Antragsbefugnis nicht abgesprochen werden.
66 
Der Antragsteller trägt substantiiert Tatsachen vor, die es zumindest möglich erscheinen lassen, dass seine abwägungsbeachtlichen privaten Belange in der Abwägung fehlerhaft behandelt wurden. Dies gilt sowohl für sein Wohn- (a) wie sein Waldgrundstück (b).
67 
a) Das Interesse eines Eigentümers eines außerhalb des Plangebiets liegenden Grundstücks, von Lärmimmissionen der im Plangebiet zugelassenen Nutzungen - hier: der zugelassenen „Sport- und Freizeitanlage“ - oder des durch sie verursachten Zu- und Abgangsverkehrs einschließlich des Parksuch- und Andienungsverkehrs verschont zu bleiben, ist grundsätzlich ein für die Abwägung erheblicher privater Belang (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.07.1989 - 4 NB 18.88 -, Buchholz 406.11 § 1 BBauG/BauGB Nr. 42; Beschl. v. 19.02.1992 - 4 NB 11.91 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 63; Beschl. v. 06.12.2000 - 4 BN 59.00 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 144). Auch dessen Interesse, als Folge des vorhabenbezogenen Bebauungsplans von der Überlastung einer auch der Erschließung seines Grundstücks dienenden Straße - hier: des Johann-Peter-Hebel-Wegs - verschont zu bleiben, stellt grundsätzlich ein abwägungsrelevantes, schutzwürdiges Privatinteresse dar (vgl. BVerwG, Beschl. v. 06.12.2000 - 4 BN 59.00 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 144).
68 
Diese privaten Belange sind vor dem Hintergrund der bisherigen planungsrechtlichen Situation auch keineswegs nur geringfügig betroffen oder gar schutzunwürdig. Dass das Wohngrundstück des Antragtellers schon bisher von den von ihm beanstandeten Auswirkungen des Vorhabens betroffen war, ändert daran nichts, da diese ohne Rechtsgrundlage betrieben wurde. Davon, dass jene die Schwelle zur Geringfügigkeit noch nicht überschritten hätten, kann ebenso wenig die Rede sein. Abgesehen von diesen Auswirkungen ist das Grundstück des Antragstellers aber von einer ruhigen Orts- und Waldrandlage geprägt. Inwiefern sich in der näheren Umgebung bereits andere Freizeitanlagen befänden, die eine Vorbelastung bewirkten, die die Lärmwirkungen des Vorhabens als irrelevant erscheinen ließen, ist weder dargetan noch sonst ersichtlich. Dies gilt auch im Hinblick auf die mit dem Zu- und Abgangsverkehr verbundenen Verkehrslärmimmissionen. Dass diese von einem gewerblichen Verkehr überlagert würden, ist auch nicht ansatzweise zu erkennen. Darauf, ob gar die zulässigen Grenz- bzw. Richtwerte - etwa nach der Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV), der TA-Lärm oder LAI-Freizeitrichtlinie - überschritten werden oder inwiefern noch von sog. seltenen Ereignissen auszugehen sein könnte, kommt es hierbei nicht an.
69 
Auch aus der von der Antragsgegnerin selbst - nicht von einem hierfür qualifizierten Ingenieurbüro - erstellten „Verkehrsbeurteilung“ folgt nicht, dass die vorgenannten Belange des Antragstellers allenfalls geringfügig betroffen wären. Jene erweist sich schon deshalb als unbrauchbar, weil ihr unrealistische Annahmen zugrundeliegen. Weder konnte ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass „größere Gruppen“ bzw. Besucher der sog. Events ausschließlich über die Liststraße anführen und von den dortigen gemeindeeigenen Parkplätzen aus die Anlage zu Fuß aufsuchten, noch erschien gewährleistet, dass für den übrigen Trainings- bzw. Schulungsbetrieb ausreichend Stellplätze auf dem Grundstück des Beigeladenen bzw. in der unmittelbaren Nachbarschaft zur Verfügung stünden, welche die vom Antragsteller befürchteten nachteiligen Wirkungen reduzieren könnten.
70 
Insofern ist aber ohne Weiteres möglich, dass die vorgenannten Belange des Antragstellers in der Abwägung unzureichend behandelt wurden.
71 
Nichts anderes gilt für den vom Antragsteller angeführten Belang, namentlich durch den auf der Anlage u. a. vorgesehenen Betrieb einer Schießstätte für Armbrüste keinen Eingriffen in seine körperliche Unversehrtheit ausgesetzt zu sein. Zwar ist es nicht Aufgabe eines (vorhabenbezogenen) Bebauungsplans, die Einhaltung der Voraussetzungen einer für den Anlagenbetrieb etwa erforderlichen Personalkonzession - hier einer waffenrechtlichen Erlaubnis nach § 27 Abs. 1 WaffG - sicherzustellen; entsprechende Regelungen, die nicht unmittelbar von bodenrechtlicher Relevanz sind, könnten allenfalls im Durchführungsvertrag getroffen werden (vgl. Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB 10. A. 2007, § 12 Rn. 8). Anderes gilt jedoch, soweit - wie auch hier - für den ordnungsmäßigen Betrieb einer solchen Anlage auch bodenrechtliche Regelungen (hier zur Gewährleistung der äußeren Sicherheit, etwa durch entsprechende bauliche Anlagen wie Umzäunungen bzw. Einfriedigungen) erforderlich erscheinen. Da von solchen abgesehen wurde, kommt auch insoweit eine Rechtsverletzung des Antragstellers - als angrenzender Grundstückeigentümer aber auch als das angrenzende Waldgelände potentiell betretender Erholungssuchender (vgl. § 37 Abs. 1 LWaldG) - in Betracht.
72 
Auf einen in seinen Einwendungen noch geltend gemachten Gebietserhaltungsanspruch könnte sich der Antragsteller allerdings nicht berufen (vgl. BayVGH, Urt. v. 03.08.2010 - 15 N 09.1106 -). Zwar könnte es einen - ebenfalls von jeglichen spürbaren Beeinträchtigungen unabhängigen - Belang geben, den Gebietscharakter zu wahren (vgl. BayVGH, Urt. v. 26.05.2008 - 1 N 07.3143 -), doch könnte auch ein solcher seine Antragsbefugnis nicht begründen. Abgesehen davon, dass ein Nachbar, dessen Grundstück nicht im (selben) Plangebiet liegt, auch keinen von konkreten Beeinträchtigungen unabhängigen Anspruch auf Schutz vor gebietsfremden Nutzungen in einem lediglich angrenzenden Plangebiet hat (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.12.2007 - 4 B 55.07 -, Buchholz 406.12 § 1 BauNVO Nr. 32; OVG RP, Urt. v. 24.03.2011 - 1 C 11128/10 -; Urt. v. 24.02.2011 - 1 C 10610/10 -; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 27.06.2011 - 8 S 2581/10 -, BauR 2011, 1800), stünde im Hinblick auf die besondere Zweckbestimmung des Sondergebiets schon keine (sonder) gebietsfremde Nutzung in Rede. Letztlich geht es dem Antragsteller auch nur darum, mit seinem wohl in einem faktischen reinen, jedenfalls aber in einem faktischem allgemeinen Wohngebiet belegenen Wohngrundstück keinen wohnunverträglichen, insbesondere rücksichtslosen Wirkungen aus dem benachbarten Sondergebiet ausgesetzt zu sein. Mit dem sog. Gebietserhaltungsanspruch hat dies freilich nichts zu tun (vgl. hierzu auch Stühler, BauR 2011, 1576 ff.).
73 
Auch aus der in seinen Einwendungen ebenfalls angeführten „Minderung“ des Werts seines Wohngrundstücks ließe sich eine Antragsbefugnis nicht herleiten, da eine solche grundsätzlich keinen eigenständigen Abwägungsposten darstellt (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.10.1999 - 11 A 31.98 -, Buchholz 316 § 74 VwVfG Nr. 83; Beschl. v. 09.02.1995 - 4 NB 17.94 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 102).)
74 
b) Eine Antragsbefugnis kann dem Antragsteller auch hinsichtlich seines Waldgrundstücks nicht abgesprochen werden. So liegt auf der Hand dass er durch die zugelassenen Nutzungen, insbesondere durch die ohne bauliche Schutzvorkehrungen zugelassene Schießstätte mit Armbrüsten in der ihm nach den §§ 12 ff. LWaldG obliegenden Bewirtschaftung seines Waldes beeinträchtigt sein kann.
75 
3. Auch § 47 Abs. 2a VwGO steht der Zulässigkeit des Antrags nicht entgegen, zumal auf die entsprechenden Rechtsfolgen erst im Zusammenhang mit der erneuten - eingeschränkten - Auslegung hingewiesen wurde.
76 
4. Dem Antragsteller fehlt auch nicht das erforderliche Rechtsschutzinteresse (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 23.04.2002 - 4 CN 3.01 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 156 m.w.N.). So ist nicht etwa offensichtlich, dass der Beigeladene bei Ungültigerklärung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans sein Vorhaben aufgrund der ihm in der Zwischenzeit erteilten Baugenehmigung gleichermaßen verwirklichen könnte. Abgesehen davon, dass sich die nachteiligen Rechtswirkungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans nicht auf die unter dem 17.06.2010 (nachträglich) genehmigten baulichen Anlagen beschränken, hat der Antragteller auch gegen diese Baugenehmigung fristgerecht Widerspruch eingelegt. Das Rechtsschutzinteresse kann dem Antragsteller aber auch nicht deshalb abgesprochen werden, weil bei Ungültig-erklärung des angegriffenen vorhabenbezogenen Bebauungsplans der bereits am 08.12.2008 beschlossene - inhaltsgleiche - vorhabenbezogene Bebauungsplan „Sägemättlen“ zur Anwendung gelangte, gegen den der Antragsteller nicht innerhalb eines Jahres Normenkontrollantrag gestellt hatte. Denn aufgrund der in § 5 der Satzung enthaltenen irreführenden Inkrafttretens-regelung - mit dem Hinweis auf die ortsübliche Bekanntmachung der (tatsächlich nicht erforderlichen) Genehmigung - bestanden trotz der vorbehaltlos erfolgten öffentlichen Bekanntmachung nicht unerhebliche Zweifel an seiner Geltungskraft. Dies ist auch nicht mit einer möglicherweise unschädlichen, auf einer falschen Berechnung beruhenden unzutreffenden Bezeichnung des Zeitpunkts des Inkrafttretens in der Bekanntmachung vergleichbar (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 07.05.1971 - IV C 76.68 -, Buchholz 406.11 § 2 BBauG Nr. 7). Viel spricht zudem dafür, dass mit der Wiederholung des Satzungsbeschlusses (entsprechend § 214 Abs. 4 BauGB) der ursprüngliche Satzungsbeschluss mit Rücksicht auf diesen Mangel jedenfalls aufgehoben werden sollte; für einen im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB ergangenen Änderungsbeschluss spricht außer dem insoweit unzutreffenden Hinweis in der öffentlichen Bekanntmachung nichts. Hinzukommt, dass eine Verbesserung der Rechtsposition des Antragstellers ungeachtet dessen, dass ein Normenkontrollantrag gegen den ursprünglichen vorhabenbezogenen Bebau-ungsplan nicht mehr zulässig wäre, jedenfalls im Hinblick auf eine im Rahmen des gegen die Baugenehmigung anhängigen Widerspruchs- bzw. Klageverfahrens vorzunehmende Inzidentprüfung nicht ausgeschlossen erschiene, da dieser mit Ausnahme der Inkrafttretensregelung mit dem hier angegriffenen Bebauungsplan wörtlich übereinstimmt.
II.
77 
Der Normenkontrollantrag ist auch begründet.
78 
Die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplanes beurteilt sich nach der Überleitungsvorschrift des § 233 Abs. 1 Satz 1 BauGB grundsätzlich nach dem Baugesetzbuch i. d. F. des Föderalismusreform-Begleitgesetzes (FödRefBeglG) vom 05.09.2006 (BGBl. I 2006, 2098). Von der Möglichkeit, die weiteren Verfahrensschritte nach der nunmehr im Wesentlichen geltenden Fassung des Gesetzes zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die Innenentwicklung der Städte vom 21.12.2006 (BauGB 2007) durchzuführen, wurde von der Antragsgegnerin augenscheinlich kein Gebrauch gemacht (§ 233 Abs. 1 Satz 2 BauGB). So wurde in den „Rechtlichen Festsetzungen schriftlicher Teil“ als Rechtsgrundlage noch das Baugesetzbuch in der seit dem 01.07.2005 geltenden Fassung des Gesetzes vom 21.06.2005 zitiert, das sich von der tatsächlich maßgeblichen Fassung nur unwesentlich unterschied. Im Hinblick auf die hier entscheidungserheblichen Vorschriften (auch des § 12 BauGB) kann dies freilich dahinstehen. Die Vorschriften zur Planerhaltung sind allerdings in der nach wie vor geltenden Fassung des Gesetzes zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die Innenentwicklung der Städte vom 21.12.2006 (BauGB 2007) anzuwenden (§ 233 Abs. 2 Satz 1 BauGB).
79 
1. Der am 06.04.2009 vom Gemeinderat der Antragsgegnerin soweit ersichtlich ordnungsgemäß als Satzung beschlossene vorhabenbezogene Bebauungsplan ist bereits verfahrensfehlerhaft zustande gekommen.
80 
a) Ein jedenfalls beachtlich bleibender - absoluter - Verfahrensfehler, der sich letztlich aus dem Verstoß gegen rechtsstaatliche Anforderungen ergäbe (vgl. hierzu auch § 214 Abs. 1 Nr. 4 BauGB), liegt allerdings nicht vor. So konnten die Zweifel am Vorliegen einer ordnungsgemäßen Ausfertigung der Satzung in der mündlichen Verhandlung ausgeräumt werden. Ausweislich der jeweiligen Vermerke auf dem Satzungstext sowie auf dem zeichnerischen Teil der Festsetzungen wurden diese zwar erst unter dem 30.04.2009, mithin am Tage der öffentlichen Bekanntmachung ausgefertigt, was ein starkes Indiz dafür wäre, dass die korrekte Reihenfolge nicht gewahrt wurde; denn regelmäßig wird es nicht möglich sein, die Bekanntmachung des Bebauungsplans nach seiner Ausfertigung noch am selben Tage zu bewirken (vgl. BVerwG, Beschl. v. 27.01.1999 - 4 B 129.98 -, Buchholz 406.11 § 9 BauGB Nr. 94; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 25.01.1995 - 3 S 3125/94 -, VBlBW 1995, 402). Dafür, dass die korrekte Reihenfolge tatsächlich nicht eingehalten wurde, spräche auch der Umstand, dass der Bürgermeister der Antragsgegnerin auf dem Satzungstext unter demselben Datum auch die an diesem Tage erfolgte öffentliche Bekanntmachung bestätigte. Jedoch hatte dieser, was genügte (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.09.2006 - 8 S 1989/05 -), die in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Originalsitzungsniederschrift vom 06.04.2009 - wie bereits diejenige vom 08.12.2008 - eigenhändig unterschrieben. Damit wurde im Hinblick auf den zu TOP 7 gefassten Beschluss und die entsprechende Sitzungsvorlage bezeugt, dass der Gemeinderat den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Sägemättlen“ mit den im neuerlichen Beschluss erwähnten Änderungen erneut beschlossen hat. Dass sich die Ausfertigung nicht auch auf den als „Vorhaben- und Erschließungsplan“ anzusehenden „Rahmenplan Funktion und Gestaltung Sport- und Freizeitzentrum Herrischried“ vom 17.08.2006 nebst Erläuterung und Nutzungskonzept erstreckte (vgl. § 12 Abs. 3 Satz 1 BauGB), stellte ggf. bereits einen materiell-rechtlichen Mangel des Satzungsbeschlusses dar (vgl. dazu im Folgenden unter Ziff. 2. b).
81 
b) Der vorhabenbezogene Bebauungsplan wurde am 30.04.2009 auch den Anforderungen der §§ 10 BauGB, 4 Abs. 3 GemO, 1 DVO GemO entsprechend öffentlich bekanntgemacht. Der mit der öffentlichen Bekanntmachung verfolgte Hinweiszweck wurde ungeachtet dessen erreicht (vgl. § 214 Abs. 1 Nr. 4 BauGB), dass anstatt von einem ergänzenden Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB von einem tatsächlich nicht durchgeführten „vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB“ die Rede und insofern auch kein Hinweis darauf enthalten war, dass der Satzungsbeschluss vom 08.12.2008 lediglich wiederholt und erneut bekannt gemacht werden sollte. Denn allein maßgeblich sollte der nun bekannt gemachte Bebauungsplan sein. Dieser wurde vom Bürgermeisteramt der Antragsgegnerin auch zu jedermanns Einsicht bereitgehalten.
82 
Ebenso wenig bestehen Zweifel an einer ordnungsgemäßen Bekanntmachung deshalb, weil auf tatsächlich nicht vorhandene örtliche Bauvorschriften hingewiesen wurde; dieser Hinweis erweist sich vielmehr als gegenstandslos.
83 
Auch an der ordnungsgemäßen Bekanntmachung bestehen nicht deshalb Zweifel, weil der vom Beigeladenen erstellte „Rahmenplan Funktion und Gestaltung Sport- und Freizeitzentrum Herrischried“ vom 17.08.2006 nebst Erläuterung und Nutzungskonzept nicht bekannt gemacht wurde. Denn auch insoweit stünde bereits ein materiell-rechtlicher Mangel des Satzungsbeschlusses in Rede (vgl. auch insoweit die Ausführungen unter Ziff. 2 b).
84 
Dass in der Bekanntmachung des Beschlusses des Bebauungsplans (vgl. § 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB) darauf hingewiesen wurde, dass näher bezeichnete Mängel unbeachtlich s i n d , statt w e r d e n (vgl. jedoch den gleichwohl vorgeschlagenen Hinweis von Lemmel in: Berliner Kommentar z. BauGB <12/2008>, § 215 Rn. 7), führte ebenso wenig auf eine Unwirksamkeit des Bebauungsplans, sondern allenfalls dazu, dass beachtliche Mängel weiterhin von Amts wegen zu prüfen wären (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 11.07.1995 - 3 S 1242/95 -, UPR 1996, 115; Lemmel in: Berliner Kommentar z. BauGB <12/2008>, § 215 Rn. 6). Für sonstige Mängel im Abwägungsvorgang galt dies ohnehin, da der (auch in der ursprünglichen Bekanntmachung enthaltene) pauschale Hinweis auf die Rügepflicht für „Mängel in der Abwägung“ irreführend und nicht geeignet ist, den Lauf der Einwendungsfrist des § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB in Gang zu setzen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.07.2008 - 3 S 2772/06 -, VBlBW 2009, 186). Ob die Jahresfrist, sollte der Hinweis („s i n d“ statt „w e r d e n“) nicht zu beanstanden sein, zumindest hinsichtlich der Verfahrens- und Formvorschriften bereits mit der ursprünglichen Bekanntmachung in Lauf gesetzt worden war (vgl. Lemmel in: Berliner Kommentar z. BauGB <12/2008>, § 215 Rn. 21) oder ob dies aufgrund der irreführenden Inkrafttretensregelung in der Satzung nicht der Fall war (vgl. § 215 Abs. 2 BauGB: „Bei Inkraftsetzung … .“), kann dahinstehen, da der Antragsteller mit Ausnahme des ohnehin keinen beachtlichen Verfahrensfehler i. S. des § 214 Abs. 1 BauGB bezeichnenden Einwands, es habe kein Erörterungstermin stattgefunden, sämtliche erhobenen Verfahrensrügen zumindest in Grundzügen bereits unter dem 07.03.2009 geltend gemacht hatte.
85 
c) Der Bebauungsplan leidet auch nicht deshalb an einem beachtlichen Verstoß gegen Vorschriften über die formelle Beteiligung der Träger öffentlicher Belange (§§ 214 Abs. 1 Nr. 2, 4 Abs. 1 u. 2 BauGB), weil einzelne Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden wären. Diese Vorschrift findet zwar auch auf einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan Anwendung. Die anerkannten Naturschutzvereine sind jedoch schon keine Behörden oder Träger öffentlicher Belange, sondern Teil der Öffentlichkeit (vgl. Gaentzsch, in: Berliner Kommentar z. BauGB <12/2005>, § 4 Rn. 5; BVerwG, Urt. v. 14.05.1997 - 11 A 43.96 -, BVerwGE 104, 367). Das Gewerbeaufsichtsamt beim Landratsamt Waldshut war entgegen der Behauptung des Antragstellers durchaus beteiligt worden. Zuständige Ortspolizeibehörde war die Antragsgegnerin selbst.
86 
d) Der vorhabenbezogene Bebauungsplan leidet jedoch an beachtlichen Verfahrensfehlern i. S. der §§ 2 Abs. 3 u. 4, 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB. Nach § 2 Abs. 3 sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne - dies gilt auch bei einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan - die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial) zu ermitteln und zu bewerten. Aufgrund des durch das EAG-Bau 2004 vollzogenen „Wechsels vom materiell-rechtlichen Abwägungsvorgang zu den verfahrensbezogenen Elementen des Ermittelns und Bewertens“ stehen insofern keine (materiellen) Mängel des Abwägungsvorgangs mehr, sondern Verfahrensmängel in Rede (vgl. § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB).
87 
(1) Soweit der Antragsteller geltend macht, die mit dem Vorhaben verbundenen verkehrlichen Auswirkungen im Johann-Peter-Hebel-Weg aber auch auf den Weg Flst. Nr. 1058 seien nur unzureichend ermittelt und bewertet worden (vgl. hierzu § 1 Abs. 6 Nrn. 7c, 7e, 9 BauGB), trifft dies zu.
88 
Während betreffend den Waldweg Flst. Nr. 1058 überhaupt nichts ermittelt wurde, was indes schon im Hinblick auf die dem vorgesehenen Gemeingebrauch (Andienungsverkehr) durch seine bau- und verkehrstechnische Beschaffenheit gezogenen Grenzen (vgl. hierzu Senatsurt. v. 17.04.1989 - 5 S 1990/87 -, NVwZ-RR 1990, 225) veranlasst war, geht die erst kurz vor dem ursprünglichen Gemeinderatsbeschluss erstellte Verkehrsbeurteilung bei der Darstellung der vorhabenbedingten Verkehre im Johann-Peter-Hebel-Weg von unzutreffenden bzw. realitätsfernen Sachverhalten aus. Entgegen der darin enthaltenen Annahmen konnte im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses weder davon ausgegangen werden, dass wöchentlich nur 6 Pkws bzw. zwei Kleinbusse über den Johann-Peter-Hebel-Weg das Plangebiet anführen noch dass diese auf dort zur Verfügung stehenden Stellplätzen geparkt werden könnten. Nachdem für den Johann-Peter-Hebel-Weg auch keine straßen- oder straßenverkehrsrechtliche Beschränkungen bestehen, ist nicht zu erkennen, wie es der Beigeladene gewährleisten können sollte, dass „größere Gruppen“ sowie die Teilnehmer, Helfer und Besucher der zugelassenen 5 jährlichen Events ausschließlich die gemeindeeigenen Parkplätze des gemeindlichen Freizeitgeländes nutzen, um die von ihm betriebene „Sport- und Freizeitanlage“ fußläufig über den Weg Flst. Nr. 1058 zu erreichen. Dass sich der Beigeladene im Durchführungsvertrag dazu verpflichtet hat, Nutzer und Besucher dazu anzuhalten, „diese Regelung zur Parkierung i. S. eines naturnahen Freizeitangebots umzusetzen“, vermag dies ersichtlich nicht sicherzustellen. Vielmehr wird nach allgemeiner Erfahrung, zumal wenn Gerätschaften und Waffen mitgeführt werden, über den Weg angefahren, der den geringsten, anschließend zu bewältigenden Fußweg bedingt (vgl. zum Ganzen VG Neustadt, Urt. v. 21.02.2008 - 4 K 1255/07.NW -). Dass im Johann-Peter-Hebel-Weg ausreichend Stellplätze vorgehalten werden könnten, war schließlich nicht zu erkennen; so war im maßgeblichen Zeitpunkt völlig ungeklärt, wann und wo die „mittelfristig geplanten 2 - 3 weiteren privaten Stellplätze“ angelegt würden (vgl. § 4 des Durchführungsvertrags; hierzu auch die inzwischen erteilte Baugenehmigung v. 17.06.2010).
89 
Danach hätte der Gemeinderat der Antragsgegnerin aber davon ausgehen müssen, dass Fahrzeuge tatsächlich in größerer Zahl als in der Verkehrsbeurteilung dargestellt das Vorhabengebiet über den Johann-Peter-Hebel-Weg anfahren bzw. von diesem abfahren und bis auf Weiteres auch im öffentlichen Straßenraum abgestellt werden. Die damit für den Weg in seiner Erschließungsfunktion - auch für die übrigen Anwohner - verbundenen Folgen sowie die damit einhergehenden Lärmwirkungen - auch infolge entstehenden Parksuchverkehrs - sind indes auch nicht ansatzweise näher ermittelt und infolgedessen auch nicht anhand der zur Beurteilung in Betracht kommenden Regelwerke (TA-Lärm, LAI-Freizeit-Lärm-Richtlinie, 18. BImSchV) bewertet worden. Im Umweltbericht sind diese überhaupt nicht in den Blick genommen worden.
90 
(2) Gleiches gilt für die mit der Nutzung der „Sport- und Freizeitanlage“ selbst verbundenen Lärmwirkungen. Auch diese wurden nicht annähernd vollständig ermittelt und anhand der zur Beurteilung in Betracht kommenden Regelwerke (TA-Lärm, LAI-Freizeit-Lärm-Richtlinie, 18. BImSchV) bewertet. Bei der Bewertung wurde - unter Ausblendung der übrigen Nutzungen - lediglich auf die „auf Konzentration bedachte Sportart Boden- und Armbrustschießen“ sowie auf einen Schulungsbetrieb abgehoben. Lediglich die Lautsprecherdurchsagen wurden noch - wie die in § 5 des Durchführungsvertrags getroffene Regelung erweist - in den Blick genommen, ohne freilich deren Störwirkung außerhalb der Ruhezeiten näher zu ermitteln und zu bewerten.
91 
(3) Ebenso unzureichend wurden die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere die Auswirkungen auf Tiere und Pflanzen (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 7a BauGB) sowie die Darstellungen und Ziele des Landschaftsplans (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 7g BauGB) berücksichtigt.
92 
So fehlte es an einer aktuellen naturschutzfachlich fundierten Ermittlung und Bewertung der mit der Planung verbundenen Umweltauswirkungen (§§ 214 Abs. 1 Nr. 1 , 2 Abs. 4 BauGB). Der hierzu erstellte Umweltbericht stellte insoweit keine hinreichende Abwägungsgrundlage dar. Gleiches gilt für die Stellungnahmen der unteren Naturschutzbehörde, die sich - jedenfalls soweit ersichtlich bzw. in den Bebauungsplanakten enthalten - in Behauptungen erschöpfen. Dass sie unter Hinzuziehung eines Biologen erstellt worden wären, ist nicht zu erkennen. Da ehrenamtliche Naturschutzbeauftragte nicht zwingend über die Qualifikation einer bestimmten Fachrichtung verfügen müssen (vgl. § 61 Abs. 5 NatSchG i.V.m. Nr. 2.2 der VwV Naturschutzbeauftragte v. 03.04.2007, GABl. S. 207), gewährleisten auch deren interne Stellungnahmen noch nicht ohne Weiteres eine naturschutzfachlich fundierte Einschätzung.
93 
Vor diesem Hintergrund sprach der Gemeinderat aber mit seiner im Anschluss an eine Stellungnahme der unteren Naturschutzbehörde gewonnenen Einschätzung, dass die im Plangebiet bereits vorhandenen, nunmehr nachträglich planungsrechtlich abzusichernden Einrichtungen seinerzeit „konfliktfrei“ errichtet worden wären, den entsprechenden Teilflächen die auch ihnen nach der Kartierung von 1996 zukommende Biotopeigenschaft ohne naturschutzfachliche Grundlage ab (vgl. auch den Hinweis auf ein nicht aktuelles Vegetationsgutachten aus dem Jahre 1987 in der Abwägungsvorlage, S. 101). Demgegenüber hatte sich das Regierungspräsidium Freiburg in einer internen, letztlich auf der Einschätzung einer hinzugezogenen Vegetationskundlerin (nicht: Wildbiologin!) beruhenden Stellungnahme vom 11.05.2007 dahin geäußert, dass seinerzeit „vermutlich unzulässige Handlungen in einem Biotop“ vorgenommen wurden. So habe der Magerrasen seinerzeit vermutlich bis an den Waldrand gereicht.
94 
Auch im Übrigen erweist sich die Ermittlung und Bewertung der Umweltauswirkungen als unzureichend. So wurden die dem Vorhaben eindeutig widersprechenden Darstellungen und Ziele im einschlägigen, verbindlichen Landschaftsplan sowie die fachlichen Beurteilungen im bereits für die Fortschreibung des Regionalplans Hochrhein-Bodensee erstellten Landschaftsrahmenplan teilweise schon nicht ermittelt, jedenfalls aber bei der Bewertung der Umweltbelange nicht hinreichend berücksichtigt. Insoweit findet sich in der Abwägungsvorlage lediglich der die Konfliktlage nicht angemessen erfassende Satz: „Die konkurrierenden Leitbilder des Landschaftsplans wurden für das Planungsgebiet durch Konfliktbereinigung operationalisiert“.
95 
Auch die Einschätzung, dass die potentiellen (weiteren) Auswirkungen des Vorhabens auf die Flächen des - willkürlich abgegrenzten - Plangebiets beschränkt blieben und damit eine - insofern mittelbare - erhebliche Beeinträchtigung des Biotops Nr. 129 unterbliebe, entbehrt jeder naturschutzfachlichen Grundlage, zumal nunmehr - ohne entsprechende Schutzvorkehrungen - bis zu 5 Events im Jahr zulässig sein sollen. Zwar vermochte die vom Regierungspräsidium Freiburg hinzugezogene Vegetationskundlerin bei einer Begehung im Mai 2007 (noch) keine sichtbaren, flächigen Schäden - insbesondere Trittschäden - infolge der negativen Auswirkungen größerer Events festzustellen. Allerdings war seinerzeit auch nur von 2 größeren Events die Rede sowie davon, dass in den Sommermonaten darauf geachtet würde, dass das flächige Betreten der Wiese vermieden und nur auf einem das Grundstück querenden Trampelpfad gegangen werde. Insofern erweist sich aber die Feststellung im Umweltbericht, wonach das Betreten der Wiesenfläche im nunmehr vorgesehenen Umfang keine Konflikte verursache und größere Veranstaltungen die magere Vegetation „nur kurzfristig“ beanspruchten, zum maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses als nicht tragfähig, zumal die vom Antragsteller vorgelegten aktuellen Lichtbilder eine großflächige Inanspruchnahme des Biotops Nr. 129 und Luftbilder sogar das Biotop querende Fahrspuren erkennen lassen (www.geoportal-bw.de). Auch mit der in § 2 Abs. 5 i des Durchführungsvertrags getroffenen, wenig konkreten Regelung, „dass die Magerwiese nur kurzfristig nach der Mahd bzw. bei Schneelage für Übungen und Veranstaltungen herangezogen wird“, war kaum zu gewährleisten, dass auch künftig jegliche Schäden unterbleiben, zumal gerade gemähte Magerrasen gegen Tritt sehr empfindlich sind (vgl. hierzu LfU BW, „Biotope in Baden-Württemberg: Magerrasen“, S. 30). Soweit in § 2 Abs. 5 l noch von Auflagen des dem Flächennutzungsplan beigefügten Umweltberichts die Rede ist, die vom Vorhabenträger umzusetzen seien, ließ die vorgeschlagene Maßnahme, dass Pfade (!) über die Wiese nicht befestigt, sondern nur regelmäßig gemäht und das Gras dadurch kurz (!) gehalten werden soll, eher noch weitere Eingriffe besorgen (vgl. hierzu LfU BW, „Biotope in Baden-Württemberg: Magerrasen“, S. 17). Soweit im Umweltbericht noch darauf hingewiesen wurde, dass besonders trittempfindliche Arten ohnehin nicht hätten festgestellt werden können, legt dies nahe, dass sich der Verfasser des Umweltberichts mit den Rote-Liste-Biotoptypen (vgl. LUBW, Rote Liste der Biotoptypen in Baden-Württemberg, 2002) Magerrasen (36.40) und Borstgrasrasen (36.41) und deren Gefährdung durch Trittbelastung infolge zunehmenden Freizeit- und Erholungsdrucks, insbesondere durch Trampelpfade, nicht hinreichend befasst hat (vgl. hierzu LfU BW, „Biotope in Baden-Württemberg: Magerrasen“, S. 17). Im Rahmen der Abwägungsentscheidung wurde das Vorliegen eines prioritären Lebensraums vom Gemeinderat zwar zur Kenntnis genommen (S. 99 der Abwägungsvorlage), bei der Bewertung jedoch nicht mit dem diesem Umstand zukommenden Gewicht berücksichtigt.
96 
Auch für die weitere Einschätzung, dass das Betreten der Waldflächen im vorgesehenen Umfang keine Konflikte verursache und diese (weiterhin) artenreich gehalten würden, fehlt es an tragfähigen Ermittlungen, zumal in der Abwägungsvorlage von einer planmäßigen Auslichtung (S. 116) und in der Stellungnahme des Schießstandsachverständigen vom 15.12.2006 von einem „gesäuberten, bis in etwa 7 m ausgeästelten Waldbereich“ (S. 6) gesprochen wird.
97 
Nicht zuletzt wurden die Umweltbelange auch insofern unzutreffend bewertet, als offenbar angenommen wurde, dass gerade bei einer Nichtdurchführung des Vorhabens die Durchführung der eigentlich notwendigen Biotoppflegemaßnahmen gefährdet wäre.
98 
Überhaupt nicht ermittelt wurden schließlich die Auswirkungen des Vorhabens auf die Fauna (§ 1 Abs. 6 Nr. 7a BauGB). Auch wenn die Hinweise des Antragstellers auf das Vorkommen einzelner Rote-Liste-Arten wenig substantiiert erscheinen, entband dies die Antragsgegnerin nicht von ihrer Verpflichtung, auch die für die Tierwelt verbundenen Auswirkungen des Vorhabens zu ermitteln. Diese waren im Hinblick auf die vorliegende Kartierung der Biotope, die sich nicht auf deren faunistischen Besatz zu beziehen hatte, auch keineswegs entbehrlich (anders offenbar die Abwägungsvorlage, S. 99). Vielmehr bestand gerade aufgrund des Vorliegens bestimmter FFH-Lebensraumtypen, auch wenn diese nicht gemeldet worden waren, hinreichend Anlass, auch die Auswirkungen auf die Fauna in den Blick zu nehmen; auf deren nationalen oder unionsrechtlichen Schutzstatus kam es hierbei nicht an. Auf von ihr erst nach dem Satzungsbeschluss gewonnene Erkenntnisse aus einem anderen Planungsverfahren kann sich die Antragsgegnerin demgegenüber nicht berufen.
99 
(4) Unzureichend ermittelt und bewertet wurden auch die Sicherheitsbelange der Bevölkerung (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB). Zum einen hat die Antragsgegnerin die von dem Schießen mit Armbrüsten ausgehende Gefährdung - ungeachtet der ebenfalls in Bezug genommenen Bescheide des Ordnungsamts der Stadt Bad Säckingen - nicht zutreffend eingeschätzt, weil sie übersehen hat, dass jene Schusswaffen gleichgestellt sind (vgl. § 1 Abs. 2 Nr. 1 WaffG i.V.m. Anlage 1 , Abschnitt 1, Unterabschnitt 1 Nr. 1.2.2) und insofern auf die „Sport- und Freizeitanlage“ auch die für Schießstätten einschlägige Vorschrift des § 27 WaffG Anwendung fand (vgl. Abwägungsvorlage, S. 11; hierzu VG Freiburg, Urt. v. 29.06.2009 - 3 K 857/98 -; OVG NW, Beschl. v. 20.02.2008 - 20 A 1368/07 -); auch hat sie ohne entsprechende Festlegung unterstellt, dass tatsächlich nur Armbrüste „mit reduzierter Zugkraft“ (vgl. das unverbindliche Nutzungskonzept des Beigeladenen) eingesetzt würden. Zum anderen hat sie im Hinblick auf die von ihr zur Gewährleistung der äußeren Sicherheit zu treffenden bodenrechtlichen Regelungen nicht hinreichend berücksichtigt, dass im Hinblick auf das weitläufige Gelände wirksame Sicherungs- bzw. Absperrmaßnahmen kaum möglich sind und die vom Schießstandsachverständigen stattdessen vorgeschlagenen Absperrbänder und Warnhinweise nach den Schießstandrichtlinien eigentlich nur in schwach besiedelten Gebieten und solchen Gebieten in Betracht kommen, in denen das in Schussrichtung liegende Gebiet nicht oder nur wenig begangen wird. Ob diese Voraussetzungen bei einer unmittelbar an ein Wohngebiet angrenzenden Schießstätte vorliegen, die nach dem Umweltbericht zudem von Erholungswald umgeben ist, hat die Antragsgegnerin nicht ermittelt. Auch hat sie anscheinend übersehen, dass aufgrund des jedermann zustehenden Rechts, Wald und die freie Landschaft - auch außerhalb angelegter Wege - zu Erholungszwecken betreten zu dürfen (vgl. § 37 Abs. 1 LWaldG und § 51 Abs. 1 NatSchG), auch abseits ausgewiesener Wald- bzw. Wanderwege auf Erholungssuchende Rücksicht zu nehmen ist. Aus diesem Grund, aber auch aufgrund des gesetzlichen Biotopschutzes (§ 32 Abs. 2 NatSchG) wären auch nicht ohne Weiteres (vorübergehende) Sperren (vgl. §§ 38 Abs. 1 WaldG, 53 Abs. 1 Nr. 3 NatSchG), schon gar nicht Zäune (vgl. § 37 Abs. 7 LBO) zulässig, jedenfalls solange die entsprechenden Flächen nicht in eine andere Nutzungsart überführt sind, wofür es hinsichtlich der Waldflächen zudem einer Umwandlungsgenehmigung bedürfte (vgl. §§ 9, 10 Abs. 1 LWaldG; hierzu auch § 1a Abs. 2 Satz 2 BauGB).
100 
Die vorstehenden Ermittlungs- und Bewertungsdefizite hatte der Antragsteller im Grundsatz auch in seinen Einwendungsschreiben gerügt. Soweit die Antragsgegnerin seine Einwendungen teilweise für verspätet hält, weil sie erst nach Abschluss des Verfahren erhoben worden seien, ist dies im Hinblick auf § 215 Abs. 1 BauGB nicht nachvollziehbar; offenbar meint sie, § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB enthalte bereits eine materielle Präklusionsregelung. Die geltend gemachten Defizite waren ausweislich der Bebauungsplanakten auch offensichtlich. Ob sie indes auch auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen waren, mag insofern zweifelhaft sein, als der Gemeinderat die „Sport- und Freizeitanlage“ jedenfalls zulassen wollte. Jedoch ist davon auszugehen, dass er, um eine sonst drohende Unwirksamkeit des Bebauungsplans zu vermeiden, zumindest noch etwa erforderliche Schutzvorkehrungen oder weitere Festsetzungen getroffen hätte.
101 
e) Darüber hinaus wurden auch die Vorschriften über die Begründung des Bebauungsplans bzw. seines Entwurfs nach §§ 12 Abs. 1 Satz 2, 2a, 3 Abs. 2, 9 Abs. 8 BauGB verletzt, da der einen gesonderten Teil der Begründung bildende Umweltbericht in wesentlichen Punkten unvollständig ist (vgl. § 214 Abs. 1 Nr. 3 BauGB i.V.m. der Anlage 1 zu § 2 Abs. 4, §§ 2a und 4 c). So wurden insbesondere die im - zum Bestandteil des Flächennutzungsplans erklärten - Landschaftsplan festgelegten Ziele des Umweltschutzes, die für den Bebauungsplan nicht zuletzt im Hinblick auf das Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB von besonderer Bedeutung waren, nicht aufgeführt. Auch der bereits erstellte Landschaftsrahmenplan vom Februar 2007 blieb unerwähnt. Insofern wurde auch nicht dargestellt, wie die dortigen Ziele und die entsprechenden Umweltbelange bei der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans berücksichtigt würden. Die mit dem Vorhaben verbundenen Auswirkungen auf die Fauna wurden - wie ausgeführt - überhaupt nicht dargestellt. Die mit dem Vorhaben verbundenen Lärmemissionen wurden schließlich insoweit in erheblicher Weise verkürzt, als nicht nur die von den Events ausgehenden Lärmwirkungen sondern auch die mit jeglichem An- und Abfahrtsverkehr verbundenen Lärmwirkungen außer Betracht blieben.
102 
Die Unvollständigkeit des Umweltberichts hatte der Antragsteller in seinen Einwendungsschreiben zwar nicht ausdrücklich, jedoch der Sache nach mit dem Hinweis auf ein fehlendes Sachverständigengutachten über Aussagen zu etwaigen Konflikten mit der Tierwelt geltend gemacht. Insofern kann dahinstehen, ob der gegebene Hinweis nach § 215 Abs. 2 BauGB nicht ohnehin irreführend war.
103 
2. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan leidet auch an verschiedenen materiell-rechtlichen Mängeln.
104 
a) Bedenken bestehen bereits gegen die hinreichende Bestimmtheit des Bebauungsplans. Dies folgt entgegen der Auffassung des Antragstellers allerdings nicht schon daraus, dass bereits die für das Sondergebiet „Sport-Freizeit-Schulung“ festgesetzte Zweckbestimmung i. S. des § 11 Abs. 2 Satz 1 BauNVO nicht hinreichend bestimmt wäre. Ungeachtet des mit dem Begriff „vorwiegend“ eingeleiteten Klammerzusatzes ist hinreichend klar, welche Nutzungen in dem Sondergebiet zulässig sein sollen. Auch wird dies im Durchführungsvertrag zulässigerweise konkretisiert (vgl. hierzu Krautzberger, in: Battis/ Krautzberger/Löhr, BauGB, 10. A. 2007, § 12 Rn. 17).
105 
Unbestimmt ist der Bebauungsplan auch nicht deshalb, weil im zeichnerischen Teil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans einzelne Flurstücke keine Nummer und teilweise auch keine Begrenzung aufweisen (Flst. Nrn. 1059, 1031 und 1032). Denn dies erscheint im Hinblick auf den zum Umweltbericht gehörenden „Bestandsplan“ unschädlich, der die fehlenden Angaben enthält. Dieser ist auch ungeachtet dessen, dass er in § 3 Nr. 4 der Satzung nicht eigens erwähnt wurde, mit dem Umweltbericht Bestandteil des Bebauungsplans geworden. Der „Konfliktplan“ des Umweltberichts wurde ersichtlich nur deshalb eigens aufgeführt, weil er nach entsprechenden Korrekturen ein anderes Datum als dieser trägt.
106 
Unbestimmt ist der vorhabenbezogene Bebauungsplan aber deshalb, weil er - im Übrigen selbst bei Berücksichtigung des der Satzung angeschlossenen „Rahmenplans Funktion und Gestaltung Sport- und Freizeitzentrum Herrischried“ nebst Erläuterung und Nutzungskonzept, der auch nach der in der mündlichen Verhandlung vertretenen Auffassung der Antragsgegnerin als der „Vorhaben- und Erschließungsplan“ im Sinne des § 12 Abs. 1 BauGB anzusehen war (vgl. auch § 2 Abs. 2 des Durchführungsvertrags) - für die nicht überbaubaren Grundstücksflächen nicht genau erkennen lässt, welche Nebenanlagen bzw. Nutzungen im Einzelnen wo genau zulässig sein sollen. Dies wäre jedoch im Hinblick auf die mittelbar betroffene Biotope, die bislang als Wald genutzten Teile des Plangebiets, aber auch im Hinblick auf die Gewährleistung der äußeren Sicherheit der Anlage durchaus erforderlich gewesen (arg. e § 30 Abs. 2 BauGB; hierzu auch Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB , § 12 Rn. 78, § 30 Rn. 30c). Auch in § 2 des Durchführungsvertrags dürfte dies nicht im erforderlichen Maße konkretisiert sein (vgl. hierzu insbes. § 2 Abs. 5 c), wobei zweifelhaft erscheint, ob entsprechend bedeutsame Konkretisierungen überhaupt in den (nicht öffentlich bekannt zu machenden) Durchführungsvertrag verlagert werden dürften (vgl. hierzu Krautzberger, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 12 Rn. 81 ff., 94). Hinzukommt, dass der „Rahmenplan Funktion und Gestaltung Sport- und Freizeitzentrum Herrischried“ nebst Erläuterung und Nutzungskonzept schon nicht ergänzend herangezogen werden kann, weil er nicht in den Satzungsbeschluss aufgenommen wurde (vgl. Gatz, in: Berliner Kommentar z. BauGB, 3. A. , § 12 Rn. 21). § 12 Abs. 3 Satz 1 BauGB kann nicht entnommen werden, dass es einer entsprechenden Satzungsbestimmung nicht bedürfte. Dies wäre mit dem Gebot hinreichender Normenklarheit nicht vereinbar.
107 
b) Unabhängig davon folgt die Unwirksamkeit des Bebauungsplans bereits aus der Nichtaufnahme des Vorhaben- und Erschließungsplans in den Satzungsbeschluss. Denn das Vorliegen eines - in den Bebauungsplan aufgenommenen - Vorhaben- und Erschließungsplans ist Wirksamkeitsvoraussetzung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans (vgl. OVG NW, Urt. v. 23.01.2006 - 7 D 60/04.NE -; BayVGH, Urt. v. 20.04.2011 - 15 N 10.1320 -, BauR 2011, 1775). Der Vorhaben- und Erschließungsplan kann, nachdem zur Aufstellung des Bebauungsplans ein detaillierter „Rahmenplan Funktion und Gestaltung Sport- und Freizeitzentrum Herrischried“ nebst Erläuterung und Nutzungskonzept vorgelegt worden war (vgl. § 2 Abs. 2 des Durchführungsvertrags), der später als Anlage der Satzung beigefügt wurde, auch nicht als in den zeichnerischen Teil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „integriert“ angesehen werden, zumal dies dem erklärten planerischen Willen der Antragsgegnerin widerspräche. Insofern kommt auch eine Umdeutung in einen nicht vorhabenbezogenen Bebauungsplan nicht in Betracht.
108 
c) Unabhängig davon erweist sich der Bebauungsplan aber auch deshalb als unwirksam, weil er entgegen § 12 Abs. 1 BauGB nicht auf das Vorhaben „Sport- und Erlebniszentrum“ des Beigeladenen bezogen ist, wie es sich aus dem beigefügten „Rahmenplan Funktion und Gestaltung Sport- und Freizeitzentrum Herrischried“, dem Nutzungskonzept und dem Durchführungsvertrag ergibt. So orientiert sich der Bebauungsplan schon nicht an dem - zudem nur unzureichend beschriebenen - Geltungsbereich des Vorhaben- und Erschließungsplans (vgl. § 12 Abs. 3 BauGB; hierzu Krautzberger, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 12 Rn. 131), sondern an dem lediglich ein Teilgebiet umfassenden „Abgrenzungsplan“. Ein vorhabenbezogener Bebauungsplan, mit dem die Zulässigkeit eines Vorhabens bestimmt werden soll, darf sich indes nicht auf einen (möglicherweise einfacher umzusetzenden) Teil des Vorhabens beschränken (vgl. § 30 Abs. 2 BauGB). Dies erhellt nicht zuletzt aus § 12 Abs. 4 BauGB, der lediglich die Einbeziehung einzelner weiterer Flächen in den vorhabenbezogenen Bebauungsplan vorsieht. Das Gebiet des vorhabenbezogenen Bebauungsplans kann insofern größer, jedoch nicht kleiner als das im Vorhaben- und Erschließungsplan bezeichnete Gebiet sein (so wohl auch Krautzberger, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 12 Rn. 131). Auch das Gebot der Konfliktbewältigung stünde - zumal im vorliegenden Fall - einem derart begrenzten vorhabenbezogenen Bebauungsplan entgegen.
109 
Hinzu kommt, dass der „Vorhaben- und Erschließungsplan“ nicht die für eine zweckentsprechende Nutzung des Sondergebiets erforderliche Erschließung vorsieht, zu deren Durchführung sich der Beigeladene im Durchführungsvertrag zu verpflichten hätte. Weder ist eine zweckmäßige Verkehrsanbindung (einschließlich Stellplätze) noch ein Anschluss an bestehende Ver- und Entsorgungssysteme (insbes. Trinkwasser; vgl. hierzu Landratsamt Waldshut, Stellungnahme v. 24.04.2007) vorgesehen. Schon im Hinblick auf die vorgesehenen regelmäßigen Nutzungen dürften die - wohl aus Kostengründen - vorgesehenen Behelfsmaßnahmen („Chemo-Toiletten“, ggf. in Behältern zur Verfügung zu stellendes Trinkwasser etc., vgl. § 4 des Durchführungsvertrags) kaum ausreichend sein.
110 
c) Unabhängig davon ist der Bebauungsplan aber auch insoweit unwirksam, als er vom Bauordnungsrecht abweichende Festlegungen trifft. § 12 BauGB ermächtigt - ungeachtet der Vorschrift des § 12 Abs. 3 Satz 2 BauGB - ersichtlich nur zu städtebaurechtlichen Regelungen. Insofern verstößt die Zulassung des Pavillons, das sowohl ein Gebäude als auch eine bauliche Anlage mit einer Feuerstätte darstellt, gegen § 4 Abs. 3 Satz 1 LBO, wonach von Wald grundsätzlich ein Abstand von 30 m einzuhalten ist. Aufgrund der Ausstattung mit einer Feuerstätte stand auch zu keiner Zeit ein im Außenbereich verfahrensfreies Vorhaben nach Nr. 1 oder 2 des Anhangs zu § 50 Abs. 1 LBO in Rede. Auch handelt es sich nicht um eine Schutzhütte i. S. der Nr. 8 dieses Anhangs (anders die Abwägungsvorlage, S. 118), sondern um ein lediglich Vereinsangehörigen oder Nutzern der „Sport- und Freizeitanlage“ zugängliches Gebäude („Schulungshütte“). Auch die Abstandsflächenvorschriften können im Wege eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nicht umgangen werden.
111 
d) § 35 Abs. 2 u. 3 BauGB steht dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan allerdings entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht entgegen, zumal von einer Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB auszugehen wäre. Vielmehr bietet sich ein vorhabenbezogener Bebauungsplan gerade dann an, wenn ein Vorhaben sonst nicht genehmigungsfähig wäre (vgl. Gatz, a.a.O., § 12 Rn. 6).
112 
e) Darüber hinaus dürfte sich der Bebauungsplan aber auch als städtebaulich nicht erforderlich i. S. des § 1 Abs. 3 BauGB erweisen, da ihm wohl auf unabsehbare Zeit nicht ausräumbare rechtliche Vollzugshindernisse entgegenstehen.
113 
(1) Nachdem der vorhabenbezogene Bebauungsplan auch mit seinem vom Vorhaben- und Erschließungsplan abweichenden Geltungsbereich Teile des Waldes in das festgesetzte Sondergebiet einbezieht, ohne insoweit von der Festsetzungsmöglichkeit nach § 9 Abs. 1 Nr. 18 b BauGB Gebrauch zu machen, wird für die entsprechenden Waldflächen ersichtlich eine anderweitige Nutzung dargestellt. Denn nach § 30 Abs. 2 BauGB ist im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans ein Vorhaben bereits dann zulässig, wenn es nicht dem Bebauungsplan widerspricht und die Erschließung gesichert ist; § 35 BauGB käme demgegenüber nicht mehr ergänzend zur Anwendung. Nach den textlichen Festsetzungen wären auf den Waldflächen daher beliebige (ortsfeste) Nebenanlagen (Geschicklichkeitsparcours, Umzäunungen) zulässig, was von der Antragsgegnerin und dem Beigeladenen offenbar auch so gewollt ist (vgl. die Abwägungsvorlage, S. 87). Auch sollen die Nutzungen - insbesondere Bogen-, Armbrustschießen, Messer- Axt- und Speerwerfen sowie Team-Training - von den Beschränkungen bzgl. des Flurstücks Nr. 1059 einmal abgesehen - überall, also auch auf den Waldflächen des Sondergebiets ausgeübt werden können (vgl. hierzu S. 82 der Abwägungsvorlage). Hierfür bedürfte es aber letztlich einer Umwandlungsgenehmigung (vgl. §§ 10 Abs. 1, 9 LWaldG), zunächst aber einer Umwandlungserklärung (vgl. § 10 Abs. 2 Satz 1 LWaldG) durch die höhere Forstbehörde. Eine solche wurde jedoch weder erteilt noch stand eine solche im Raum, nachdem die untere Forstbehörde im Hinblick auf die „lediglich vorgesehene Anlage von Hochständen und Bogenschießständen sowie die Aufstellung von Materialcontainern“ nicht von einer Umwandlungsbedürftigkeit ausgegangen war (vgl. Landratsamt Waldshut, Stellungnahme v. 12.01.2007, /60). Hierbei übersah das Landratsamt freilich, dass insoweit keine im Wald zulässigen forst- und jagdbetrieblichen Einrichtungen (vgl. hierzu § 16 LJagdG) oder von der Erholungsfunktion des Waldes gedeckte Erholungseinrichtungen in Rede standen. Auch bedürften die vorgesehenen Veranstaltungen und Trainingskurse dann in jedem Einzelfall einer Genehmigung der Forstbehörde (vgl. § 37 Abs. 2 LWaldG). Schließlich sollen als Wald genutzte Flächen nur im notwendigen Umfang umgenutzt werden (vgl. § 1a Abs. 2 Satz 2 BauGB).
114 
(2) Ein unüberwindbares Vollzugshindernis dürfte sich ferner aus dem in § 32 Abs. 2 Nr. 3 NatSchG (i. V. m Nr. 3.5 der Anlage hierzu) statuierten Verbot von Handlungen ergeben, die zu einer Zerstörung oder erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigung eines besonders geschützten Biotops führen können. Denn bei den vorgesehenen Nutzungen wird voraussichtlich - jedenfalls mittelfristig - das an das Plangebiet angrenzende, trittempfindliche Magerrasen-Biotop erheblich bzw. nachhaltig beeinträchtigt, zumal bei der vorgesehenen Nutzung auch von einem temporären Abstellen der Liefer- sowie Ver- und Entsorgungsfahrzeuge ausgegangen werden muss (vgl. auch die Abwägungsvorlage S. 79). Die auf einem Luftbild erkennbaren Fahrspuren sprechen im Übrigen für sich. Inwieweit vor dem Hintergrund des „Rahmenplans Funktion und Gestaltung Sport- und Freizeitzentrum Herrischried“ auch von einer entsprechenden Beeinträchtigung des Feuchtgebiets (Biotop Nr. 130) auszugehen wäre, kann hier dahinstehen; als Moor scheint dieses allerdings nicht anzusprechen sein (vgl. Regierungspräsidium Freiburg, interne Stellungnahme v. 11.08.2997). Dass objektiv eine Ausnahme- bzw. Befreiungslage gegeben gewesen wäre (vgl. § 32 Abs. 4 NatSchG) und einer Überwindung der naturschutzrechtlichen Verbotsregelung auch sonst nichts entgegenstünde, ist - jedenfalls bei einem Verzicht auf wirksame und geeignete Schutzmaßnahmen bzw. -vorkehrungen - nicht zu erkennen (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.01.2003 - 4 CN 14.01 , BVerwGE 117, 351; Senatsurt. v. 25.04.2007 - 5 S 2243/05 - Rn. 128), mag sich die untere Naturschutzbehörde im Bebauungsplanverfahren auch unter dem 24.04.2007 zustimmend geäußert und den ersichtlich rechtswidrigen Zustand über Jahre hinweg geduldet haben. Eine der Bestandskraft fähige Ausnahme bzw. Befreiung, die aufgrund ihrer Tatbestandswirkung auch vom Normenkontrollgericht zu beachten wäre, kann darin nicht erkannt werden. Eine solche wurde auch nicht anderweitig erteilt. Soweit in der Stellungnahme des Ministeriums für Ernährung und Ländlicher Raum vom 12.09.2007 auf eine Entscheidung der unteren Naturschutzbehörde vom 03.09.2007 Bezug genommen wurde, bezog sich diese lediglich auf die seinerzeit vorgesehene „1. Süddeutsche Meisterschaft im Doppelaxtwerfen“ am 08./09.09.2007.
115 
Aus den artenschutzrechtlichen Verbotstatbeständen (vgl. §§ 42 ff BNatSchG a.F.) lässt sich indes - entgegen der Auffassung des Antragstellers - schon mangels entsprechender hinreichender Ermittlungen kein Vollzugshindernis herleiten.
116 
d) Ob darüber hinaus ein Verstoß gegen die sich aus § 1 Abs. 4 BauGB ergebende Pflicht vorliegt, den Bebauungsplan an die Ziele der Raumordnung (Landesentwicklungsprogramm - LEP 2002 - und Regionalplan Hochrhein-Bodensee 2000) anzupassen, erscheint demgegenüber fraglich. Zwar scheint er dem im LEP ausgewiesenen Ziel zu widersprechen, dass in „Schutzbedürftigen Bereichen“ für Naturschutz und Landschaftspflege naturbezogene Nutzungen und die Erfüllung ökologischer Funktionen Vorrang vor anderen, vor allem baulichen Nutzungen haben (Nr. 5.1.3), doch werden diese im Regionalplan konkretisiert. Nach dem Ziel Nr. 3.2.1 im derzeit verbindlichen Regionalplan Hochrhein-Bodensee 2000 sind indessen (lediglich) die in der Raumnutzungskarte dargestellten „Schutzbedürftigen Bereiche“ für Naturschutz und Landschaftspflege/regionale Biotope zu erhalten und dem jeweils spezifischen Schutzzweck entgegenstehende Maßnahmen zu vermeiden. In der Raumnutzungskarte sind indes die hier betroffenen Biotope Nrn. 129 und 130 (noch) nicht dargestellt. Auch verbindliche konkrete Ziele für die betroffenen Waldflächen lassen sich aus dem LEP 2002 (vgl. 5.3.4) i.V.m. dem Regionalplan Hochrhein-Bodensee 2000 nicht ableiten. Zwar ist unter dem 20.03.2007 bereits ein neuer Landschaftsrahmenplan Hochrhein-Bodensee mit entsprechend einschlägigen Zielen auch für den Raum Nr. 8.4a Hotzenwald um Rickenbach und Herrischried vorgelegt worden - u. a. die Sicherung und/oder Pflege der wertvollen Bereiche (insbes. auch Magerwiesen) auf den Höhenrücken und -kuppen -, doch kann jener erst dann eine Anpassungspflicht begründen, wenn er durch den erst noch fortzuschreibenden Regionalplan umgesetzt wird. Insofern hat es daher bei der Berücksichtigung dieses Fachplans in der Abwägung sein Bewenden (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 7g BauGB).
117 
e) Allerdings dürfte der vorhabenbezogene Bebauungsplan auch nicht als aus einem wirksamen Flächennutzungsplan entwickelt anzusehen sein, wodurch auch die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt wird (vgl. §§ 214 Abs. 2 Nr. 2, 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB). Dies folgt allerdings nicht schon daraus, dass das im Wege der 3. Änderung erstmals im Flächennutzungsplan dargestellte „Sondergebiet für Sport- und Freizeitanlagen“ nicht die Planung einer - auch eine Schießstätte für Armbrüste einschließenden - „Sport- und Freizeitanlage“ ermöglichte. Eine solche liegt vielmehr durchaus noch im Rahmen einer möglichen Entwicklung. Auch daraus, dass dessen Anbindung nach der Planbegründung von der bestehenden Liftstraße her über den gemeindeeignen Waldweg erfolgen sollte, führt auf keinen Verstoß gegen das Entwicklungsgebot. Die 3. Änderung des Flächennutzungsplans widerspricht jedoch mit der Darstellung eines Sondergebiets im Bereich zweier Biotope diametral den im Landschaftsplan aufgestellten Leitbildern. Danach sollen wertvolle Biotopstrukturen gerade erhalten und geschützt sowie ein natur- und umweltverträglicher Tourismus entwickelt werden (vgl. S. 65). Die Biotope Nrn. 129 und 130 wurden auch im zeichnerischen Teil des Landschaftsplans dargestellt und dementsprechend auch nur als landwirtschaftliche (Unter-)Grenzfluren dargestellt, mithin als Flächen, die als landbauproblematisch oder nicht landbauwürdig anzusehen sind (vgl. Krebs/Beck, in: landinfo 2/2008, www.landwirtschaft-mlr.baden-wuerttem-berg.de). Diese Ziele wurden im Bereich des Sondergebiets auch nicht im Rahmen der 3. Änderung durch andere Ziele relativiert, sodass sich diese insoweit auch im Ergebnis als gänzlich unausgewogen und damit abwägungsfehlerhaft und unwirksam erweist, nachdem sie auf dem nahezu inhaltsgleichen und insofern ebenso ungenügenden Umweltbericht beruht wie derjenige, der dem angegriffenen Bebauungsplan beigefügt ist.
118 
3. a) Dass die Antragsgegnerin im Rahmen der in der Abwägung abzuhandelnden naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung (vgl. § 1a Abs. 3 Satz 1 BauGB) zu Unrecht von einer Vermeidbarkeit des mit dem Vorhaben verbundenen Eingriffs ausgegangen wäre, trifft allerdings nur eingeschränkt zu. Denn insoweit stellte sich nicht die Frage eines gänzlichen Absehens von der Planung im dafür vorgesehen Plangebiet. Auch dürften vom Bestand abweichende Festsetzungen kaum mehr geeignet sein, die Eingriffsintensität zu verringern. Zu Unrecht ist die Antragsgegnerin allerdings davon ausgegangen, dass mit der nachträglichen Zulassung ersichtlich rechtswidrig im Außenbereich errichteter Anlagen kein weiterer Eingriff mehr verbunden wäre; vielmehr wurde auch insoweit erstmalig Baurecht geschaffen. Dass die Anlagen teilweise genehmigt wären, ist nicht ersichtlich. Auch insofern wären daher nach § 1a Abs. 3 Satz 5 BauGB Ausgleichsmaßnahmen vorzusehen gewesen (vgl. Krautzberger, in: Ernst/Zinkahn/Bielen-berg, a.a.O., § 1a Rn. 103). Auch wenn sich diese Fläche außerhalb des Biotops befunden haben sollte, wovon die untere Naturschutzbehörde und ihm folgend das Ministerium für Ernährung und Ländlicher Raum ausgehen, änderte dies nichts am Vorliegen eines Eingriffs, der nun auch noch mit einem Baurecht legalisiert und vertieft werden soll. Ausgleichsmaßnahmen wurden bislang weder im Bebauungsplan festgesetzt noch hat sich der Beigeladene zur Durchführung von solchen verpflichtet. Soweit im Bebauungsplan als künftige mögliche Ausgleichsmaßnahme die Rodung von Fichten im Magerrasenbiotop, (gemeint wohl im Bereich der Zwergstrauchheide, (vgl. die entsprechende Kartierung aus dem Jahre 1996) bezeichnet wird, stellt dies ersichtlich keine Ausgleichsmaßnahme dar; denn insoweit steht ebenso wie bei den im Umweltbericht bezeichneten ergänzenden Maßnahmen wie der regelmäßigen Mahd des Magerrasens und der Offenhaltung des angrenzenden Feuchtgebiets lediglich eine Pflegemaßnahme in Rede.
119 
b) Im Rahmen der übrigen Abwägung wäre allerdings vor dem Hintergrund der der Planung entgegenstehenden Fachpläne des Naturschutzes und der mit jener einhergehenden erheblichen Beeinträchtigung für Natur und Landschaft, insbesondere eines gesetzlich besonders geschützten Biotops sehr wohl auch der Verzicht auf das Vorhaben, mithin die Nullvariante zu erwägen gewesen (anders die Abwägungsvorlage, S. 7), zumal sich das Plangebiet auch im Hinblick auf die problematische Erschließung und die nicht ohne weiteres möglichen Absicherungsmaßnahmen entgegen der Annahme der Antragsgegnerin (S. 8 der Abwägungsvorlage) keineswegs als „ideal“, sondern als eher ungeeignet darstellt.
120 
c) Schließlich liegt insofern noch ein jedenfalls beachtlicher sonstiger Mangel im Abwägungsvorgang vor (vgl. § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB), als der Gemeinderat ersichtlich nur den Bestand mit entsprechenden Baufenstern legalisieren wollte, tatsächlich aber ein sich nicht mit dem Bestand deckendes Baufenster für den Zielscheibenstand/Pfeilfanganlage und den Bogenschießstand auswies. Dem entsprechend erteilte das Landratsamt Waldshut im Rahmen der Baugenehmigung vom 17.06.2010 auch eine Befreiung von den Baugrenzen.
121 
d) Vor dem Hintergrund der derzeitigen Erkenntnislage dürfte sich der Bebauungsplan unabhängig von den festgestellten Unwirksamkeitsgründen aber auch im Ergebnis als abwägungsfehlerhaft darstellen, da er die Belange des Natur- und Landschaftsschutzes unverhältnismäßig hinter die Belange eines privaten Investors und den Tourismusinteressen der Antragsgegnerin zurücksetzt. Als jedenfalls fehlerhaft erweist sich das Abwägungsergebnis insoweit, als im vorhabenbezogenen Bebauungsplan von zur Bewältigung verschiedener Konflikte - Verkehr, Lärm, äußere Sicherheit, Natur- und Landschaftsschutz, Walderhaltung - gebotenen Festsetzungen abgesehen wurde.
122 
Nach alldem war der „vorhabenbezogene“ Bebauungsplan antragsgemäß für unwirksam zu erklären.
123 
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Der Senat sieht davon ab, sie entsprechend § 167 Abs. 2 VwGO für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
124 
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
125 
Beschluss vom 26. Oktober 2011
126 
Der Streitwert wird für das Normenkontrollverfahren endgültig auf EUR 10.000,-- festgesetzt (vgl. § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs 2004).
127 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

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