| |
|
| | Die vom Verwaltungsgericht zugelassene und auch im Übrigen zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht als unbegründet abgewiesen. Denn die Klägerin wird durch den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 09.08.2007 nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). |
|
| | Die Klage ist zwar zulässig. Der Klägerin fehlt nicht bereits die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO. An die erforderliche Geltendmachung einer Verletzung eigener Rechte sind im Hinblick auf die beschränkte Funktion der Klagebefugnis, die Popularklage auszuschließen, keine strengen Anforderungen zu stellen. Ausreichend ist, dass die Darlegungen der Klägerin es als möglich erscheinen lassen, dass durch den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums eine eigene rechtlich geschützten Position der Klägerin beeinträchtigt wird (vgl. hierzu Kopp/Schenke, VwGO, Komm., 15. Aufl. 2007, § 42 RdNr. 175 m.w.N.). Die mögliche Verletzung eigener Rechte ist aber nur dann auszuschließen, wenn das von der Klägerin behauptete Recht offensichtlich nicht besteht. Eine Schlüssigkeitsprüfung oder gar summarische Prüfung der Begründetheit findet nicht statt (Kopp/Schenke, a.a.O. und RdNr. 68). Die Klägerin macht der Sache nach geltend, durch den dem Antrag auf Erlass eines Bauvorbescheids stattgebenden Widerspruchsbescheid sei trotz des hier nicht unmittelbar anwendbaren Beteiligungsrechts nach § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB gleichwohl auch ihre Rechtssphäre betroffen, weil sie subjektiv öffentliche Rechte in dem durch § 36 Abs. 2 Satz 1 BauGB umschriebenen Umfang besitze und ihre Rechtsposition nicht in der Weise auf die Geltendmachung ihrer Planungshoheit nach Art. 28 GG beschränkt sei, wie es das Verwaltungsgericht angenommen habe. Diese Rechtsfrage lässt sich nicht mit einer bereits die Klagebefugnis ausschließenden Sicherheit verneinen. Die Klage ist daher zulässig. |
|
| | Das Verwaltungsgericht hat die Klage aber aus zutreffenden Erwägungen als unbegründet abgewiesen. Auch nach Auffassung des Senats wird die Klägerin durch den mit Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 09.08.2007 erteilten Bauvorbescheid nicht in eigenen Rechten verletzt. Ihr steht weder ein Abwehranspruch aus § 36 BauGB zu (1.), noch wird sie in ihrer aus Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG folgenden materiellen Planungshoheit verletzt (2.). Dabei sind lediglich die durch Bescheid der Klägerin vom 11.04.2006 abgelehnte Bauvoranfrage vom 26.01.2006 und der auf den - aufrechterhaltenen - Widerspruch des Beigeladenen ergangene Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 09.08.2007 Gegenstand des Berufungsverfahrens. Die unabhängig davon eingereichte 2. Bauvoranfrage vom 12.05.2006 ist nach - bestandskräftiger - Ablehnung durch Bescheid der Klägerin vom 26.07.2006 vom Beigeladenen nicht mehr weiterverfolgt worden. |
|
|
|
| | § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB gibt der Gemeinde die Befugnis, durch eine Versagung des nach dieser Vorschrift erforderlichen Einvernehmens die Zulassung eines Vorhabens im Verwaltungsverfahren aus den Gründen der §§ 31, 33 bis 35 BauGB (vgl. hierzu § 36 Abs. 2 Satz 1 BauGB) zu verhindern. Diese Befugnis geht über die Abwehransprüche aus einer Verletzung der materiellen Planungshoheit hinaus. Sie eröffnet der Gemeinde eine verfahrensrechtliche Position, die ihr nicht nur die Möglichkeit gibt, ein Bauvorhaben zu verhindern, das ihren bauplanungsrechtlichen Vorstellungen widerspricht, indem sie das Bauvorhaben zum Anlass nimmt, durch Aufstellung eines Bebauungsplans die planungsrechtlichen Grundlagen für die Zulassung des Vorhabens zu ändern und eine solche Planung mittels Veränderungssperre oder Zurückstellung des Baugesuchs zu sichern; die Befugnis nach § 36 Abs. 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 BauGB räumt der Gemeinde vielmehr auch die Möglichkeit ein, die Einvernehmensversagung auf eine bauplanungsrechtliche Unzulässigkeit des Vorhabens zu stützen, insbesondere auch geltend zu machen, dass das Vorhaben nicht privilegiert sei, öffentlichen Belangen im Sinne des § 35 BauGB widerspreche oder seine Erschließung nicht gesichert sei, wie die Klägerin unter Hinweis auf verschiedene Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts zutreffend ausführt (z.B. Urteil vom 14.04.2000 - 4 C 5.99 - BauR 2000, 1312 = NVwZ 2000, 1048, Urteil vom 31.10.1990 - 4 C 45.88 -, BauR 1991, 55 = DVBl. 1991, 217). Insbesondere das Recht, das Einvernehmen zu verweigern, wenn das Vorhaben solchen öffentlichen Belangen des § 35 Abs. 3 BauGB widerspricht, die überörtlichen Ebenen angehören und nicht speziell dem Selbstverwaltungsrecht zugeordnet sind, wie beispielsweise die Belange des Natur- und Landschaftsschutzes, des Immissionsschutzes oder die Ziele der Raumordnung, stellt eine weitergehende nur durch § 36 BauGB begründete verfahrensrechtliche Position dar. Nur diese Rechtsstellung hat zur Folge, dass die Gemeinde im Ergebnis die Einhaltung sämtlicher nach § 36 Abs. 2 Satz 1 BauGB zu prüfender planungsrechtlicher Vorgaben durchsetzen kann. Sie steht ihr aber, soweit § 36 BauGB keine Anwendung findet, nicht zu. |
|
| | Es entspricht, wie die Klägerin zu Recht geltend macht, ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass eine Gemeinde dann in eigenen Rechten im Sinne von § 113 Abs.1 Satz 1 VwGO verletzt wird, wenn eine Baugenehmigungsbehörde eine Baugenehmigung ohne das gesetzlich erforderliche Einvernehmen mit der Gemeinde erteilt. Der Gemeinde werden durch § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB zur verfahrensrechtlichen Absicherung ihrer Planungshoheit eigenständige Rechte eingeräumt. Sie hat selbst dann einen Anspruch auf Aufhebung der Baugenehmigung, wenn sie ihr Einvernehmen rechtswidrig versagt hat (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 15.11.1991 - 4 B 191.91 -, NVwZ-RR 92, 529). Über die Versagung des Einvernehmens darf sich auch die Widerspruchsbehörde nicht hinwegsetzen (BVerwG, Urteil vom 10.08.1988 - 4 C 20.84 -, BauR 1988, 694 = BRS 48 Nr. 144). Auch in diesen Fällen führt, wie die Klägerin unter Bezugnahme auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.08.2008 (- 4 B 25.08 -, BauR 2008, 1844 = ZfBR 2008, 795) mit Recht geltend macht, bereits die Missachtung dieses formellen Beteiligungsrechts zu einer Beeinträchtigung eines subjektiv öffentlichen Rechts der Gemeinde und damit zur Aufhebung einer Baugenehmigung auf ein Rechtsmittel der Gemeinde, ohne dass es einer materiell-rechtlichen Überprüfung der Rechtslage bedarf. Streitgegenstand des Anfechtungsprozesses ist insoweit die von der klagenden Gemeinde für sich in Anspruch genommene Rechtsposition aus § 36 BauGB. Dies gilt auch in den Fällen, in denen die Baugenehmigungsbehörde rechtsirrig die Baugenehmigungsfreiheit eines Bauvorhabens angenommen hat und aus diesem Grunde die notwendige Beteiligung der Gemeinde nach § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB unterlässt, wie in den von der Klägerin zitierten Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 12.12.1991 - 4 C 31.89 -, NVwZ 1992, 878 = BRS 52 Nr. 136 und Urteil vom 10.04.2000 - 4 C 5.99 -, BauR 2000, 1312 = NVwZ 2000, 1048). Auch diesen Verfahren liegt ein Anwendungsfall des § 36 BauGB zugrunde, weil die gemeindliche Mitwirkungsbefugnis verletzt wird. |
|
| | § 36 BauGB findet aber keine Anwendung, wenn - wie hier - die Gemeinde zugleich staatliche untere Baurechtsbehörde ist. Der Senat folgt insoweit der geänderten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 19.08.2004 - 4 C 16.03 -, BVerwGE 121, 339), wonach in Fällen der Identität von Gemeinde und Baugenehmigungsbehörde das Einvernehmen der Gemeinde nicht nur entbehrlich ist, sondern der Gemeinde auch die Befugnis fehlt, sich den Anwendungsbereich des § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB selbst zu eröffnen und die sich aus der Vorschrift ergebenden Rechtsfolgen nutzbar zu machen. Es ist ihr daher nicht nur verwehrt, dem Beigeladenen die Versagung des gemeindlichen Einvernehmens als Grund für die Ablehnung des Baugesuchs entgegenzuhalten; sie kann sich auch gegenüber der Widerspruchsbehörde nicht auf die Versagung berufen. § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist auf das Verhältnis von Gemeinde und Baugenehmigungsbehörde eines anderen Rechtsträgers zugeschnitten und gilt nicht im Verhältnis zwischen Ausgangs- und Widerspruchsbehörde (BVerwG a.a.O.). Soweit die Gemeinde Aufgaben der staatlichen unteren Verwaltungsbehörde wahrnimmt, ist sie in den staatlichen Behördenaufbau eingegliedert und unterliegt insoweit der Fachaufsicht. |
|
| | Folge dieser Rechtsprechung ist, dass eine Gemeinde, die zugleich Baugenehmigungsbehörde ist, die Klage gegen eine von der Widerspruchsbehörde erteilte Baugenehmigung oder einen Bauvorbescheid nicht auf eine Verletzung der sich aus der verfahrensrechtlichen Position des § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB ergebenden Befugnisse mit dem sich aus § 36 Abs. 2 Satz 1 BauGB ergebenden Prüfungsumfang, der sich auf die Vereinbarkeit des Vorhabens mit §§ 31, 33 bis 35 BauGB erstreckt, stützen kann. Ist der Anwendungsbereich der Vorschrift nicht eröffnet, vermag sie auch den Prüfungsumfang eines Rechtsmittels der Gemeinde nicht zu bestimmen. Der Senat sieht sich in dieser Auffassung bestätigt durch den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.08.2008 (- 4 B 25.08 -, BauR 2008, 1844 = NVwZ 2008, 1347),in dem ausgeführt wird, dass die planungsrechtliche Funktion des § 36 Abs.1 Satz 1 BauGB eingreift, wenn dessen Anwendungsbereich eröffnet ist und entnimmt dieser Aussage zugleich die Schlussfolgerung, dass die Vorschrift erst und nur mit Eröffnung ihres Anwendungsbereichs ihre Schutzfunktion entfaltet. |
|
| | Die von der Klägerin zitierten obergerichtlichen Entscheidungen, in denen eine Rechtsverletzung der Gemeinde durch ein planungsrechtlichen Vorschriften widersprechendes Bauvorhaben unabhängig von einer Verletzung ihrer materiell-rechtlichen Planungshoheit angenommen wird und auf das Rechtsmittel der Gemeinde die planungsrechtlichen Voraussetzungen eines Vorhabens in vollem Umfang nachzuprüfen sind, stehen dieser Auffassung nicht entgegen. Diese Entscheidungen betreffen Fallkonstellationen, in denen - anders als im vorliegenden Fall - § 36 BauGB Anwendung findet. Ihnen liegt eine Verletzung des formellen Beteiligungsrechts der Gemeinde nach § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB zugrunde, welches das erweiterte Prüfprogramm nach § 36 Abs. 2 Satz 1 BauGB erst eröffnet. In den zitierten Entscheidungen werden im Übrigen unterschiedliche Auffassungen zu der Frage vertreten, ob im Anwendungsbereich des § 36 BauGB die Gemeinde bei Anfechtung der Ersetzung ihres Einvernehmens darauf beschränkt ist, eine Verletzung eigener Rechte im Sinne von § 113 Abs.1 Satz 1 VwGO aus einem Verstoß eines Bauvorhabens gegen die aus Art. 28 Abs.2 GG folgende materielle Planungshoheit abzuleiten (so Hess. VGH, Beschluss vom15.11.2006 - 3 U Z 634/06 -, BRS 70 Nr.102 und vom 27.09.2004 - 2 TG 1630/04 - juris; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 7.5.2007 - 2 M 89/07 - juris) oder ob zum Prüfungsumfang in derartigen Fällen auch die gesamte planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens nach den §§ 31,33-35 BauGB gehört (so Thüringer OVG, Beschluss vom 29.01.2009 - 1 EO 346/08 -, DVBl. 2009,534; Bayer. VGH, Beschluss vom 24.11.2008 - 1 ZB 08.1462 -, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.12.2006 - 11 B 11.05 - juris; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.03.2006 - 1 A 10184/05 -, juris; ebenso auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.12.1997 - 5 S 2735/95 -, Ls. DVBl. 1998, 909). Auf die Beantwortung dieser Frage kommt es im vorliegenden Verfahren aber nicht an. Sie setzt das Bestehen des Beteiligungsrechts der Gemeinde nach § 36 BauGB voraus und gibt deshalb für die vorliegende Fallgestaltung, in der § 36 BauGB wegen der Identität von Gemeinde und Baugenehmigungsbehörde gerade keine Anwendung findet, nichts her. |
|
| | Soweit die Klägerin zum Beleg für ihre Auffassung, bereits mit einem Verstoß gegen die in § 36 Abs. 2 Satz 1 BauGB zitierten Vorschriften sei die materiell- rechtliche Planungshoheit der Gemeinde verletzt, Bezug nimmt auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.08.2008 (- 4 B 25.08 -, BauR 2008, 1844 = NvwZ 2008, 1347), beachtet sie nicht, dass es dort ebenfalls um einen Anwendungsfall und eine daraus folgende Verletzung des § 36 BauGB ging. Das Bundesverwaltungsgericht führt dort unter Bezugnahme auf frühere Entscheidungen (Urteil vom 19.11.1965 - 4 C 184.65 -, BVerwGE 22, 342 und Urteil vom 10.08.1988 - 4 C 20.84 -, Buchholz 406.11 § 36 BBauG Nr. 40) aus, dass, soweit § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB Anwendung findet, bereits die Missachtung dieses formellen Beteiligungsrechts zu einer Beeinträchtigung eines subjektiv öffentlichen (Verfahrens-) Rechts der Gemeinde und damit zur Aufhebung einer Baugenehmigung auf ein Rechtsmittel der Gemeinde führt, ohne dass es einer materiell-rechtlichen Überprüfung der Rechtslage bedarf. Dem Streitgegenstand des betreffenden Anfechtungsprozesses lag also auch insoweit die von der klagenden Gemeinde zu Recht für sich in Anspruch genommene Rechtsposition aus § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB zugrunde. |
|
| | Auf das von ihr zitierte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.12.1991 (- 4 C 31.89 -, BRS 52, 136 = NVwZ 1992, 878) kann sich die Klägerin für ihre Rechtsauffassung, bereits bei fehlender Vereinbarkeit des Vorhabens mit § 35 BauGB sei sie in ihren Rechten verletzt, ebenfalls nicht berufen. Nach dieser Entscheidung muss die n i c h t mit der Baugenehmigungsbehörde identische Gemeinde die Verwirklichung eines zu Unrecht als genehmigungsfrei beurteilten Vorhabens nicht hinnehmen; vielmehr ist ihr durch die in § 36 Abs. 1 BBauG (§ 36 Abs. 1 BauGB) eingeräumte Rechtsstellung ein subjektives Recht auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über ein baurechtliches Einschreiten gegen das Bauvorhaben zuzubilligen, weil in diesem Fall ebenso wie im Fall einer ohne erforderliches Einvernehmen erteilten Baugenehmigung die verfahrensrechtliche Rechtsposition aus § 36 BauGB, an der es im vorliegenden Fall fehlt, verletzt wird. |
|
| | Auch die Fallkonstellation im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.10.1990 (- 4 C 45.88 -, BauR 1991, 55 = DVBl. 1991, 217), mit dem die Befugnis einer beigeladenen Gemeinde angenommen wurde, gegen ein verwaltungsgerichtliches Urteil Berufung einzulegen, mit dem die nicht mit der Gemeinde identische Baugenehmigungsbehörde zur Erteilung einer Baugenehmigung verpflichtet wurde, unterfällt dem Anwendungsbereich des § 36 BauGB. Daraus hat das Bundesverwaltungsgericht abgeleitet, dass der Prüfungsrahmen in dem Berufungsverfahren auf das Rechtsmittel der beigeladenen Gemeinde hin dem durch § 36 Abs. 2 Satz 1 BauGB eröffneten Prüfungsumfang entspricht und daher die Voraussetzungen des § 35 BauGB für das Außenbereichsvorhaben in vollem Umfang zu überprüfen sind, dass die Gemeinde also insbesondere geltend machen kann, dass ein Vorhaben nicht nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegiert sei, es öffentliche Belange im Sinne von § 35 Abs. 3 BauGB beeinträchtige oder die ausreichende Erschließung nicht gesichert sei. Eine Vorschrift, die der Gemeinde ein subjektives öffentliches Recht auf Einhaltung dieser Vorgaben vermitteln könnte, fehlt aber, wenn - wie hier - § 36 BauGB nicht anwendbar ist. |
|
| | Schließlich kann sich die Klägerin auch nicht auf das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 13.02.2002 (- 2 B 00.3129 - BRS 65, Nr. 169) berufen. Zwar war in diesem Fall eine Identität von Baugenehmigungsbehörde und Gemeinde gegeben. Art. 74 Abs. 5 Bay. BauO sieht aber auch in derartigen Fällen, obwohl das bundesrechtliche Einvernehmenserfordernis des § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB nicht anwendbar ist, gleichwohl die Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens im Widerspruchsverfahren vor. Eine vergleichbare Regelung enthält die Landesbauordnung in Baden-Württemberg nicht. |
|
| | Soweit in dieser Entscheidung des Bayer. VGH allerdings die Auffassung vertreten wird, auch das Entfallen des Einvernehmenserfordernisses nach § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB bei Identität von Gemeinde und Baugenehmigungsbehörde lasse den materiell-rechtlichen Gehalt der gemeindlichen Planungshoheit, die letztlich auch die Befugnisse aus § 36 Abs. 2 Satz 1 BauGB umfasse, unberührt, weshalb auch in derartigen Fällen die Widerspruchsbehörde gehindert sei, die Gemeinde gegen ihren Willen zur Erteilung der von ihr versagten Genehmigung zu verpflichten; im Widerspruchsverfahren des Bauantragstellers bestehe die Einheitlichkeit von Gemeinde und Bauaufsichtsbehörde nicht mehr fort, weshalb die Rechtsposition der mit der Baugenehmigungsbehörde identischen Gemeinde gegenüber der Widerspruchsbehörde dieselbe sei, wie diejenige einer - sonstigen - Gemeinde gegenüber der Baugenehmigungs- und Widerspruchsbehörde, kann sich der Senat dem nicht anschließen. Nach dieser Auffassung soll zu der gemeindlichen Planungshoheit auch die Befugnis gehören, für die Einhaltung sämtlicher planungsrechtlicher Voraussetzungen eines Bauvorhabens nach § 34 oder § 35 BauGB zu sorgen und damit auch offensichtlich nicht in der örtlichen Gemeinschaft wurzelnde Belange wahrzunehmen, etwa solche des Naturschutzes und der Landschaftspflege, der Vermeidung schädlicher Umwelteinwirkungen oder der Durchsetzung von Zielen der Raumordnung. Hierbei wird jedoch übersehen, dass § 36 BauGB als einfach-gesetzliche Regelung zwar eigene (Verfahrens-) Rechte der Gemeinde zur Sicherung ihrer Planungshoheit zu begründen vermag, nicht aber den verfassungsrechtlich garantierten Schutzumfang des Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG erweitern kann. Die in § 36 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 BauGB vorgesehene Mitwirkungspflicht, die gerade nicht zu Gunsten der mit der Baugenehmigungsbehörde identischen Gemeinde gilt, dient (lediglich) der v e r f a h r e n s m ä ß i g e n Sicherung der Planungshoheit (BVerwG, Urteil vom 19.08.2004 a.a.O.), bestimmt aber nicht ihren i n h a l t- l i c h e n Schutzbereich. |
|
| | Die Auffassung des Bayer. VGH, dass im Widerspruchsverfahren des Bauantragstellers die Einheitlichkeit von Gemeinde und Bauaufsichtsbehörde nicht mehr fortbestehe und die Rechtsposition der Gemeinde gegenüber der Widerspruchsbehörde deshalb dieselbe sei wie diejenige einer sonstigen Gemeinde gegenüber der Baugenehmigungs- und Widerspruchsbehörde, steht schließlich auch im Widerspruch zur neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich der Senat angeschlossen hat. In seinem Urteil vom 19.08.2004 (a.a.O. S. 343/344) - das in dem vorher ergangenen Urteil des Bayer. VGH vom 13.02.2002 a.a.O. noch nicht berücksichtigt werden konnte - hat das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich entschieden, dass es der mit der Baugenehmigungsbehörde identischen Gemeinde nicht nur verwehrt sei, dem Beigeladenen die Versagung des gemeindlichen Einvernehmens als Grund für die Ablehnung des Baugesuchs entgegenzuhalten. Vielmehr könne sie sich „auch gegenüber der Widerspruchsbehörde... auf die Versagung nicht berufen“, da § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB auf das Verhältnis zwischen Gemeinde und Baugenehmigungsbehörde eines anderen Rechtsträgers zugeschnitten sei und im Verhältnis zwischen Ausgangsbehörde (hier Gemeinde als untere Baurechtsbehörde) und Widerspruchsbehörde gerade nicht gelte. Sähe man dies anders „würde das Erfordernis des Einvernehmens auch im Falle der Identität von Baugenehmigungsbehörde und Gemeinde über die Hintertür wieder eingeführt“ (BVerwG, Urteil vom 19.08.2004 a.a.O. S. 344). Gerade zu einer solchen nicht zulässigen „Einführung des gemeindlichen Einvernehmens über die Hintertür“ würde es aber als Folge der vom Bayer. VGH in seinem Urteil vom 13.02.2002 a.a.O. vertretenen Rechtsauffassung in den Fällen kommen, in denen § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB wegen der Identität von Gemeinde und Baugenehmigungsbehörde nicht anwendbar ist. Diese Unanwendbarkeit führt dazu, dass im Falle eines ablehnenden Bescheides der mit der Gemeinde identischen Baugenehmigungsbehörde „die Widerspruchsbehörde die Baugenehmigung (den Bauvorbescheid) entweder (wie im vorliegenden Fall) erteilen oder die Gemeinde zur Erteilung der Baugenehmigung (des Bauvorbescheids) verpflichten kann“ (BVerwG, Urteil vom 19.08.2004 a.a.O. S. 344), wenn sie der Auffassung ist, das Vorhaben sei bauplanungsrechtlich zulässig. |
|
| | Der Rechtsansicht des Bayer. VGH, nach der die der Gemeinde nach § 36 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 BauGB eingeräumten Beteiligungsrechte zugleich auch von der materiellen Planungshoheit umfasst würden und daher gegenüber der Widerspruchsbehörde auch dann als eigene Rechte geltend gemacht werden könnten, wenn die Gemeinde mit der Baugenehmigungsbehörde identisch sei, kann somit nicht gefolgt werden. Sie berücksichtigt nicht, dass § 36 BauGB (nur) den mit der Baugenehmigungsbehörde nicht identischen Gemeinden eine v e r f a h r e n s r e c h t l i c h e Rechtsposition durch Normierung von in § 36 Abs. 2 Satz 1 BauGB näher bestimmten Beteiligungsrechten im vorprozessualen Genehmigungsverfahren einräumt, hinsichtlich der m a t e r i e l l r e c h t l i c h e n Planungshoheit aber keine Rechte der Gemeinde begründet, sondern sie vielmehr voraussetzt (so BVerwG, Urteil vom 19.08.2004 a.a.O. S. 344 und Urteil vom 11.02.1993 - 4 C 25.91 -, BVerwGE 92, 67/68 sowie Beschluss vom 10.06.2006 - 4 B 48.05 -, BRS 70 Nr. 151). |
|
| | Nach alledem steht der Klägerin ein Anspruch auf eine volle Überprüfung der planungsrechtlichen Zulässigkeit des Bauvorhabens des Beigeladenen, d.h. auf seine Übereinstimmung mit allen Voraussetzungen des § 35 BauGB, nicht zu. Vielmehr kann sie sich nur auf den Schutz der materiell rechtlichen, in Art. 28 Abs. 2 GG verankerten Planungshoheit berufen. Außerhalb des - im vorliegenden Fall nicht eröffneten - Anwendungsbereichs des § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist die Gemeinde auf Abwehrrechte beschränkt, die ihr aufgrund der verfassungsrechtlich gewährleisteten Planungshoheit zustehen. Die sich hieraus ergebende Befugnis wird ihr gegenüber der Widerspruchsbehörde auch dann nicht abgeschnitten, wenn sie sich - wie hier - auf die Versagung des Einvernehmens nach § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB nicht berufen kann (so auch BVerwG, Urteil vom 19.08.2004 - 4 C 16.03 - a.a.O. S. 344). |
|
| | 2. Die materiell rechtliche Planungshoheit der Klägerin wird - wie auch das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat - durch den angefochtenen Widerspruchsbescheid, mit dem die planungsrechtliche Zulässigkeit des Bauvorhabens des Beigeladenen (mit Ausnahme der gesicherten Erschließung) festgestellt wurde, nicht verletzt. |
|
| | In materieller Hinsicht umfasst die Planungshoheit der Gemeinde nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts das ihr als Selbstverwaltungskörperschaft zustehende Recht auf Planung und Regelung der Bodennutzung in ihrem Gebiet (vgl. Urteil vom 11. April 1986 - BVerwG 4 C 51.83 - BVerwGE 74, 124). Von einer Verletzung der gemeindlichen Planungshoheit kann regelmäßig nur dann ausgegangen werden, wenn das Vorhaben eine hinreichend bestimmte Planung nachhaltig stört, wesentliche Teile des Gemeindegebiets einer durchsetzbaren Planung entzieht oder wenn kommunale Einrichtungen durch das Vorhaben erheblich beeinträchtigt werden (vgl. Urteil vom 11. April 1986 a.a.O.; Urteil vom 30. Mai 1984 - BVerwG 4 C 58.81 - BVerwGE 69, 256 und 16.12.1988 - 4 C 40.86 -, BVerwGE 81, 95). Hierfür bestehen keine Anhaltspunkte, insbesondere hat die Klägerin auch im Berufungsverfahren nicht geltend gemacht, dass das Bauvorhaben konkreten Planungen oder Planungsabsichten entgegenstünde. |
|
| | Die Frage, ob ihre Planungshoheit infolge einer nicht ausreichend gesicherten Erschließung des Vorhabens im Sinne von § 35 Abs. 1 BauGB verletzt ist, (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 24.05.1984 - 4 CB 2/84 -, VBlBW 1985, 16 = BRS 42 Nr. 98 = NVwZ 1985, 566) bedarf keiner Klärung, da diese Frage in dem durch den Widerspruchsbescheid erteilten Bauvorbescheid ausdrücklich ausgeklammert wurde und daher nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist. Der Einwand der Klägerin, dass das Regierungspräsidium aufgrund der auch die Erschließung erfassende Bauvoranfrage des Beigeladenen auch diese Frage hätte mitbeantworten müssen, greift schon deshalb nicht durch, weil der Bescheid insoweit mangels Klageerhebung durch den Beigeladenen bestandskräftig geworden ist. Rechte der Klägerin werden dadurch nicht verletzt. Darüber hinaus kann sich eine Bauvoranfrage gemäß § 57 LBO zulässigerweise auf einzelne Tatbestandsmerkmale einer Vorschrift beziehen, soweit sie einer isolierten Beurteilung zugänglich sind. Insbesondere kann der Bauvorbescheid die Frage der Erschließung offen lassen (vgl. Sauter, LBO für Baden-Württemberg, 3. Aufl. 2009, § 57, RdNr. 6 m.w.N.). Ungeachtet dessen verfügt das Baugrundstück auch über eine ausreichende Zufahrtsmöglichkeit zum öffentlichen Wegenetz an seiner Westseite und ist bereits damit wegemäßig erschlossen. Zwar ließe sich die vorgesehene weitere Zufahrtsmöglichkeit im Obergeschoss über ein Grundstück der Klägerin und damit auch das Bauvorhaben in seiner konkreten Form nicht verwirklichen, wenn die Gemeinde weiterhin nicht zu einem Verkauf der Fläche bereit wäre oder auch eine Mitbenutzung ihres Grundstücks nicht ermöglichen würde. Dies würde eine ausreichende Erschließung des Baugrundstücks selbst aber nicht in Frage stellen. Zudem ist es keineswegs ausgeschlossen, dass der Gemeinderat der Klägerin sich nicht doch noch entscheidet, dem Beigeladenen das direkte Anfahren seines Obergeschosses durch zur Verfügungstellung des gemeindeeigenen Grundstücks, in welcher Form auch immer, zu ermöglichen, wenn die planungsrechtliche Zulässigkeit des Bauvorhabens im Übrigen rechtskräftig festgestellt ist. |
|
| | Offen bleiben kann auch die Frage, ob die materielle Planungshoheit der Gemeinde beeinträchtigt werden kann, wenn das wegen seiner Lage im Außenbereich nach § 35 BauGB zu beurteilende Vorhaben die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt (§ 35 Abs. 3 Nr.7 BauGB), da dieser Belang dem nach § 35 Abs.1 Nr. 1 BauGB privilegierten Vorhaben des Beigeladenen nicht entgegensteht. |
|
| | Die Privilegierungsvoraussetzungen des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB liegen vor. Mit seinem Weingut betreibt der Beigeladene Landwirtschaft im Sinne des Baugesetzbuches, da Landwirtschaft gemäß § 201 BauGB auch den Weinbau und zwar auch im Nebenerwerb umfasst. |
|
| | Das Bauvorhaben dient auch dem Weinbaubetrieb des Beigeladenen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts werden an das Merkmal des „Dienens“ eine Vielzahl von Anforderungen gestellt, die das Vorhaben des Beigeladenen erfüllt. So ist zunächst bei der Auslegung des Begriffs des Dienens nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts der Grundgedanke des § 35 BauGB, dass der Außenbereich grundsätzlich nicht bebaut werden soll, zu beachten; durch ihn wird die Privilegierung eingeschränkt. Es reicht deshalb nicht aus, dass ein Vorhaben nach den Vorstellungen des Landwirts für seinen Betrieb lediglich förderlich ist; auf der anderen Seite ist eine Unentbehrlichkeit des Vorhabens für den Betrieb nicht zu verlangen. Innerhalb dieses Rahmens muss darauf abgestellt werden, ob ein vernünftiger Landwirt - auch und gerade unter Berücksichtigung des Gebots größtmöglicher Schonung des Außenbereichs - das Vorhaben mit etwa gleichem Verwendungszweck und mit etwa gleicher Gestaltung und Ausstattung für einen entsprechenden Betrieb errichten würde (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 19.06.1991 - 4 C 11.89 -, BauR 1991, 579; Urteil vom 22.11.1985 - 4 C 71.82 -, juris und Urteil vom 03.11.1972 - 4 C 9.70 -, BVerwGE 41, 138). |
|
| | Mit dem Tatbestandsmerkmal „dienen“ soll sichergestellt werden, dass das Bauvorhaben zu dem privilegierten Betrieb tatsächlich in einer funktionalen Beziehung steht. Die eigentliche Zweckbestimmung des Erfordernisses des „Dienens“ liegt darin, Missbrauchsversuchen begegnen zu können. Es sollen Vorhaben verhindert werden, die zwar an sich objektiv geeignet wären, einem privilegierten Betrieb zu dienen, mit denen aber in Wirklichkeit andere Zwecke verfolgt werden, wie z.B. im Außenbereich zu wohnen oder dafür ein Gebäude zu errichten (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 16.05.1991 - 4 C 2.89 -, BauR 1991, 576 und Urteil vom 22.01.2009 - 4 C 17.07 -, juris). Deshalb muss das Bauvorhaben dem landwirtschaftlichen Betrieb - auch äußerlich erkennbar -nach Verwendungszweck, Größe, Gestaltung, Ausstattung und sonstiger Beschaffenheit zu- und untergeordnet sein (BVerwG, Urteil vom 22.11.1985 - 4 C 71.82 -, Urteil vom 16.05.1991 - 4 C 2.89 -, a.a.O. und Urteil vom 03.11.1972 - 4 C 9.70 -, BVerwGE 41, 138, st. Rspr.). |
|
| | Anhaltspunkte dafür, dass es an einer Zu- und Unterordnung des Bauvorhabens in diesem Sinne fehlen könnte, bestehen nicht. Maßgeblich für die hiernach vorzunehmende Beurteilung ist, dass nicht allein von der derzeitigen Betriebsgröße des Weinbaubetriebs des Beigeladenen auszugehen ist, sondern die geplante Betriebs- und Flächenerweiterung mitberücksichtigt werden muss und die weiteren mit dem Vorhaben beabsichtigten Nutzungen Anteil an der Privilegierung des landwirtschaftlichen Betriebs des Beigeladenen haben. Auch das Bundesverwaltungsgericht (vgl. Urteil vom 22.11.1985 - 4 C 71.82 - juris, RdNr. 13) stellt für die Frage der dienenden Funktion eines Vorhabens nicht nur auf die gegenwärtigen, sondern auch auf die auf Dauer absehbaren Betriebserfordernisse ab, worunter auch eine beabsichtigte Vergrößerung der Bewirtschaftungsfläche fällt. Die Berücksichtigung einer Betriebserweiterung setzt aber voraus, dass sie ernsthaft beabsichtigt und realistischerweise umgesetzt werden kann. Eine Privilegierung hat das Bundesverwaltungsgericht in diesem Zusammenhang allerdings nur abgelehnt, wenn Größe, Beschaffenheit und Ausgestaltung des Vorhabens deutlich erkennen ließen, dass in Wirklichkeit eine nicht privilegierte Nutzung angestrebt wird (vgl. Urteil vom 22.01.2009, a.a.O. m. Hinw. auf Urteil vom 22.11.1985 - 4 C 71.82 -, BRS 44, Nr. 76). |
|
| | Nach diesen Grundsätzen kann dem Bauvorhaben eine dem landwirtschaftlichen Weinbaubetrieb des Beigeladenen dienende Funktion nicht abgesprochen werden. Bezogen auf die vom Beigeladenen mittelfristig angestrebte Betriebserweiterung auf ca. 5-6 ha Rebfläche entsprechen die geplanten Räumlichkeiten nach ihrem Verwendungszweck, ihrer Größe, Gestaltung und Ausstattung den Anforderungen des Weinbaubetriebs und sind ihm zu- und untergeordnet. |
|
| | Dies gilt zunächst für das Keltergebäude nebst Lagerräumen. Nach der Stellungnahme der Fachabteilung des Landratsamts Rems-Murr-Kreis vom 23.02.2005 ließen schon die seinerzeit im Nebenerwerbsbetrieb erzielten Gewinne des Beigeladenen den Übergang zum Haupterwerb als leicht und eine solche Entwicklung deshalb als sehr wahrscheinlich erscheinen. Auch die Fachabteilung Landwirtschaft beim Regierungspräsidium Stuttgart kam unter Berücksichtigung der Angaben des Beigeladenen zu seiner betrieblichen Situation und zu seinen Erweiterungsabsichten und von ihm vorgelegter Betriebsergebnisse nach gemeinsamer Prüfung mit einem Weinbauspezialisten in seiner Stellungnahme vom 14.11.2006 zu dem Ergebnis, dass das Bauvorhaben im beantragten Umfang und an dem geplanten Standort dem Weinbaubetrieb des Beigeladenen diene. Es sei sowohl das Vorliegen von Landwirtschaft im Sinne von § 201 BauGB als auch das Vorliegen eines landwirtschaftlichen Betriebs im Sinne von § 35 Abs.1 Nr. 1 BauGB bei vorhandener Absicht der Gewinnerzielung und Nachhaltigkeit des Betriebs, persönlicher Eignung und wirtschaftlicher Verhältnisse des Betriebsleiters zu bejahen. Grundvoraussetzung für die Dienlichkeit sei der Nachweis der Wirtschaftlichkeit. Unter dieses Kriterium falle auch die Prüfung, ob bzw. in welchem Umfang das Vorhaben erforderlich und angemessen sei, einschließlich der Frage, ob sich durch die Erweiterung der Hofstelle bzw. vorhandener Bausubstanz betrieblich vernünftige Möglichkeiten ergäben bzw. ob nur der vom Beigeladenen gewünschte Bau an diesem Standort die Lösung darstelle. Diese Frage sei für den 1.Bauabschnitt (Keltergebäude mit Flaschentank, Barriquelager) eindeutig zu bejahen. Es könne davon ausgegangen werden, dass sich die Wirtschaftlichkeit der Weinerzeugung dadurch verbessern würde. Bedingt durch optimale Arbeitsabläufe wären Kostenreduktionen bzw. weitere Qualitätssteigerungen möglich. Damit sei das Vorhaben betriebsdienlich. |
|
| | Unter Berücksichtigung dieser Stellungnahmen hat der Senat keine Zweifel daran, dass ein vernünftiger Landwirt - auch und gerade unter Berücksichtigung des Gebots größtmöglicher Schonung des Außenbereichs - das Vorhaben mit etwa gleichem Verwendungszweck und etwa gleicher Gestaltung und Ausstattung für einen entsprechenden Betrieb errichten würde. Hinweise darauf, dass der Beigeladene in Wirklichkeit eine nicht privilegierte Nutzung anstrebt, lassen sich, bezogen auf die maßgebliche geplante Betriebserweiterung weder aus der Größe entnehmen, noch ergeben sich aus Beschaffenheit und Ausgestaltung des Vorhabens solche Anhaltspunkte. Insbesondere lässt sich mangels Einbaus von zum Wohnen geeigneten Räumen ausschließen, dass das Ziel verfolgt werden könnte, im Außenbereich zu wohnen oder hierfür ein Gebäude zu errichten. Der Senat teilt auch nicht die Zweifel der Klägerin an den Erweiterungsabsichten des Beigeladenen und ist mit der Fachabteilung des Regierungspräsidiums davon überzeugt, dass der Beigeladene diese auf realistische Weise umsetzen kann. Starke Indizien für die Ernsthaftigkeit der Betriebserweiterung sind zum einen die von der Fachabteilung dargelegten wirtschaftlichen Möglichkeiten des Beigeladenen sowie auch der Umstand, dass sein Sohn eine Ausbildung zum Winzer absolviert. Diese Umstände bieten auch eine Gewähr dafür, dass die Absichten realistischerweise umgesetzt werden können. Der Senat ist aufgrund der persönlichen, betrieblichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Beigeladenen in Übereinstimmung mit der Fachabteilung des Regierungspräsidiums der Überzeugung, dass es durchaus als realistisch einzuschätzen ist, dass der Beigeladene seinen Betrieb sukzessiv durch Anpachtung oder Zukauf weiterer Flächen im Umkreis des Betriebs auf die durch das Bauvorhaben geschaffenen Kapazitäten erweitern kann und erweitern wird. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass er nicht, wie derzeit, auch in Zukunft die zum Verkauf angebotenen Produkte nur oder zumindest im Wesentlichen aus eigenen Trauben und eigenem Obst selbst herstellen wird. Ist demnach das Bauvorhaben einem landwirtschaftlichen Betrieb mindestens nach einer Betriebserweiterung zu- und untergeordnet, kann diesem Vorhaben, das die Grundlage für die Betriebserweiterung schaffen soll, die dem Betrieb dienende Funktion nicht abgesprochen werden. |
|
| | Nach Auffassung des Senats haben aber auch der Probier- und Verkaufsraum Anteil an der Privilegierung. Diese Nutzungen gehören ebenfalls zum landwirtschaftlichen Betrieb des Beigeladenen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts können auch einzelne Betätigungen, die bei isolierter Betrachtung landwirtschaftsfremd sind, durch ihre betriebliche Zuordnung zu einer landwirtschaftlichen Tätigkeit von dieser „mitgezogen“ werden und damit an der Privilegierung teilnehmen. Voraussetzung für ein solches „Mitziehen“ ist, dass es sich bei der landwirtschaftsfremden Tätigkeit um eine bodenrechtliche Nebensache handelt (vgl. Urteil vom 19.04.1985 - 4 C 54.82 -, NVwZ 1986, 20 und Urteil vom 30.11.1984 - 4 C 27.81 -, NVwZ 1986, 203 = BRS 42, Nr. 81 und Urteil vom 22.01.2009 - 4 C 17/07 -, juris; vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 01.09.1994 - 8 S 86/94 -). Das ist der Fall, wenn sie der Hauptanlage unmittelbar (funktional) zu- und untergeordnet ist und durch diese Zu- und Unterordnung auch äußerlich erkennbar geprägt wird (BVerwG, Urteil vom 22.01.2009, a.a.O.), d.h. der landwirtschaftsfremde Betriebsteil darf seinem Umfang und seiner Bedeutung nach lediglich ein Anhängsel zur Landwirtschaft sein (BVerwG, Urteil vom 23.06.1995, BRS 57, Nr. 102). Eine solche untergeordnete Zuordnung ist dem Grunde nach auch bei einem gewerblichen Angebot von Wein- und Obstbauerzeugnissen vor Ort anzunehmen. Es muss aber der Absatz eigenerzeugter Produkte im Vordergrund stehen (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 01.09.1994, a.a.O.). Der Verkaufsraum erscheint auch in der geplanten Größe von ca. 60 m² nicht überdimensioniert und nimmt damit als „mitgezogene“ Nutzung noch an der Privilegierung teil. Auch insoweit ist der Beurteilung die mittelfristig angestrebte, vom Senat als durch den Beigeladenen realisierbar angesehene Rebfläche von 5 bis 6 ha zugrunde zu legen. Der Befürchtung der Klägerin, der Beigeladene werde in den geplanten Kelterräumen Wein aus überwiegend zugekauften Trauben herstellen und in den Verkaufsräumen diese Produkte oder überwiegend Weine anderer Hersteller zum Verkauf anbieten, ist entgegenzuhalten, dass damit eine - wohl nicht genehmigungsfähige - Nutzungsänderung verbunden wäre. In diesem Falle würden die Kelter und der Verkaufsraum nicht mehr dem landwirtschaftlichen Betrieb dienen. Zur Landwirtschaft gehören auch Stufen der Verarbeitung und Veredelung eines landwirtschaftlichen Erzeugnisses (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.04.1985 - 4 C 13.82 -, DÖV 1985, 1015). Dies gilt jedoch nur, sofern die Verarbeitung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse in einem betrieblichen Zusammenhang mit der unmittelbaren Bodenertragsnutzung steht, was nicht mehr der Fall ist, wenn überwiegend fremd erzeugte landwirtschaftliche Produkte verarbeitet werden (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 21.01.1982 - 3 S 2066/81 - und Urteil vom 06.02.1991 - 3 S 2873/90 -). Das Verkaufsgebäude hätte nicht mehr als sog. „mitgezogene“ Nutzung an der Privilegierung teil, wenn dort überwiegend fremde Produkte oder aus fremden landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Produkte verkauft würden. Dafür bestehen hier jedoch keine Anhaltspunkte. |
|
| | Im Hinblick auf den Schutzzweck des § 35 BauGB muss das Vorhaben des Weiteren den landwirtschaftlichen Betriebsflächen außerdem auch räumlich zugeordnet sein. Auch diese Vorgabe wird mit dem Bauvorhaben des Beigeladenen erfüllt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 22.11.1985 - 4 C 71.82 -) sind hieran allerdings keine zu strengen Anforderungen zu stellen, etwa derart, das die Gebäude stets inmitten oder in unmittelbarer Nachbarschaft der landwirtschaftlichen Betriebsflächen liegen müssten. Eine von den landwirtschaftlichen Betriebsflächen abgesonderte Lage eines Vorhabens kann allerdings ein Indiz dafür sein, dass es in Wahrheit nicht dem Betrieb „dienen“ soll. Ansonsten ist die Wahl des Standorts keine Frage des Dienens (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.01.2009 - 4 C 17.07 -, juris mit Hinw. auf Urteil vom 18.06.1991 - 4 C 11.89 -, Buchholz 406.11, § 35 BauGB, Nr. 273). Unmittelbare Nähe der landwirtschaftlichen Betriebsstellen zu den Betriebsflächen für die Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB allgemein oder für jeden Fall vorauszusetzen, würde den Erfordernissen landwirtschaftlicher Betriebe mit verstreuten Betriebsflächen nicht gerecht. Solche Betriebe wären bei einer so strengen Gesetzesauslegung darauf angewiesen, die Hofstelle im Innenbereich zu behalten oder zu errichten. Das Vorhandensein eines geeigneten Alternativstandorts im Innenbereich schließt nach dem Gesetzeszweck und Wortlaut eine dienende Funktion eines Bauvorhabens im Außenbereich für einen landwirtschaftlichen Betrieb mit verstreuten Betriebsflächen aber nicht aus. Es ist allerdings besonders genau zu prüfen, ob ein vernünftiger Landwirt das Vorhaben für einen solchen Betrieb an etwa diesem Standort verwirklichen würde. Die für eine Hofstelle zu errichtenden Gebäude „dienen“ nach ihrer Lage jedenfalls dann dem Betrieb, wenn sie in einer den Erfordernissen eines solchen Betriebs noch angemessenen Entfernung von den verstreuten Betriebsflächen liegen (so BVerwG, Urteil vom 22.11.1985, a.a.O.). So spricht nach der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 22.11.1985, a.a.O.) wenig dagegen, dass das Vorhaben von der Lage her dem landwirtschaftlichen Betrieb dient, wenn die Landwirtschaft bisher von einer Hofstelle in der bebauten Ortslage aus betrieben wird und die neue Hofstelle in der Ortsrandlage errichtet werden soll. So ist es hier. Der Beigeladene hat trotz seiner verstreut liegenden Pachtflächen insbesondere auch der Fläche im Nachbarort auch schon bisher seinen Betrieb von der Hofstelle im Innenbereich der klagenden Gemeinde aus betrieben. Anhaltspunkte dafür, dass bei einer Verlegung der Hofstelle an die Ortsrandlage der Gemeinde die räumliche Zuordnung zu seinen verstreut liegenden Betriebsflächen verloren gehen könnte, bestehen nicht. |
|
| | Der Schutzzweck des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB gebietet außerdem, dass der Betrieb nachhaltig geführt wird und es sich um auf die Dauer (und zwar für Generationen) berechnete und auf die Dauer lebensfähige Planungen handelt (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.11.1972 - IV C 9.70 -, BauR 1973, 101). Auch diese Voraussetzungen sind erfüllt. Der Beigeladene ist Techniker für Weinbau und Kellerwirtschaft. Sein Sohn absolviert eine Ausbildung zum Winzer. Der Weinbaubetrieb besteht bereits seit 13 Jahren und wirft, obwohl er bisher nur im Nebenerwerb betrieben wird, bereits erhebliche Gewinne ab, die ein starkes Indiz für die Nachhaltigkeit des Betriebs sind. Gegen eine Dauerhaftigkeit des Betriebs könnte lediglich sprechen, dass er zum großen Teil auf Pachtland gegründet ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. vom 03.11.1972, a.a.O.) führt in der Regel eine landwirtschaftliche Betätigung allein auf der Grundlage von Pachtland nicht zu einer Privilegierung im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB. Diese - im Übrigen - widerlegliche Vermutung (vgl. hierzu Jaede in: Jaede/Dirnberger/Weiss, BauGB, 4. Aufl., 2005, § 35 RdNr. 13) greift im vorliegenden Fall aber bereits deshalb nicht, weil der Beigeladene in erheblichem Umfang auch eigene Flächen bewirtschaftet und zwar 77,46 ar Rebflächen und 1,08 ha Streuobstflächen. Zum Anderen sind substantiierte Bedenken gegen die Dauerhaftigkeit der bestehenden und vom Kläger weiter angestrebten Pachtverhältnisse und Flächenzukäufe, die Zweifel an einer auf Dauer angelegte Betriebsführung wecken könnten, nicht dargelegt und auch nicht ersichtlich. Solche Bedenken haben auch die Fachbehörden beim Landratsamt und Regierungspräsidium nicht gesehen. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass die weinbauliche Betätigung des Beigeladenen auf den eigenen und gepachteten Flächen den Anforderungen an die Nachhaltigkeit nicht genügen würde. |
|
| | Dem danach einem landwirtschaftlichen Betrieb dienenden Bauvorhaben des Beigeladenen steht nicht entgegen, dass die Entstehung einer Splittersiedlung im Sinne des § 35 Abs. 3 Nr. 7 BauGB zu befürchten wäre. Die Klägerin stützt diese Befürchtung darauf, dass für den Betrieb des Beigeladenen zumutbare Alternativstandorte im Innenbereich ihrer Gemarkung zur Verfügung stünden. Der Begriff der Splittersiedlung beschränkt sich zwar nicht auf Wohngebäude, sondern erfasst darüber hinaus zumindest alle baulichen Anlagen, die zum Aufenthalt von Menschen bestimmt sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.06.1976 - IV C 42.74 -, DVBl. 1977, 198). Ein privilegiertes Vorhaben kann aber nur ausnahmsweise zu einer unerwünschten Zersiedelung des Außenbereichs und damit zur Entstehung einer Splittersiedlung führen. Nach der von der Klägerin zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 22.11.1985 - 4 C 71.82 -) könnte zwar das Vorhandensein zumutbarer Alternativstandorte zur Folge haben, dass der Belang der Entstehung einer Splittersiedlung dem privilegierten Vorhaben entgegensteht, wenn eine Abwägung zwischen dem die Privilegierung rechtfertigenden Gewicht des Vorhabens mit dem Gewicht der etwa entgegenstehenden öffentlichen Belange anhand einer Bewertung der Gegebenheiten des Einzelfalls ein Überwiegen der öffentlichen Belange ergäbe. Zu berücksichtigen ist dabei, dass, je mehr der Landwirt auf den von ihm gewählten Standort im Außenbereich angewiesen ist, auch um so stärker die Privilegierung gegenüber den öffentlichen Belangen zu Buche schlägt. Für einen landwirtschaftlichen Betrieb mit verstreut liegenden Betriebsflächen kann die Privilegierung einer Hofstelle auf einer Außenbereichsfläche gegenüber den in § 35 Abs. 3 Nr. 7 BauGB genannten öffentlichen Belangen geringeres Gewicht dann haben, wenn in der Ortslage Flächen für landwirtschaftliche Hofstellen gemäß § 30 oder § 34 BauGB i.V.m. § 5 BauNVO baurechtlich zur Verfügung stehen, wobei es nicht darauf ankommt, ob der jeweilige Landwirt privatrechtlich über solche Flächen verfügen kann. Umgekehrt gewinnt die Privilegierung einer Hofstelle im Außenbereich auch bei verstreut liegendem landwirtschaftlichen Besitz an Gewicht, wenn in der bebauten Ortslage keine ausreichenden Flächen für Hofstellen bebauungsrechtlich bereitstehen. |
|
| | Auch unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung steht die Befürchtung der Entstehung einer Splittersiedlung dem privilegierten Vorhaben des Beigeladenen nicht entgegen. Denn für den Betrieb des Beigeladenen stehen keine geeigneten Alternativflächen in innerörtlicher Lage zur Verfügung. |
|
| | Die Flächen im durch Bebauungsplan festgesetzten Gewerbegebiet „Buocher Weg“ sind als Standort für den landwirtschaftlichen Betrieb des Beigeladenen rechtlich ungeeignet, da landwirtschaftliche Betriebe in einem Gewerbegebiet gemäß § 8 BauNVO nicht zulässig sind (vgl. König/Roeser/Stock, BauNVO, 2. Aufl. 2003, § 8 RdNr. 16 m.w.N.). |
|
| | Auch der von der Klägerin als Alternative herangezogene Bereich im Bebauungsplangebiet „Sommerhalde“, der ein Aussiedlungsgebiet für landwirtschaftliche Betriebe vorsieht, kann nicht als zumutbarer Alternativstandort angesehen werden. Wie der weiteren fachtechnischen Stellungnahme der Landwirtschaftsabteilung des Regierungspräsidiums vom 11.12.2006 zu den Alternativstandorten entnommen werden kann, sprechen mehrere Gründe für die Angemessenheit und Erforderlichkeit des vom Beigeladenen gewählten Standorts, die einer Verweisung in das Bebauungsplangebiet „Sommerhalde“ entgegenstehen. Der Weinbaubetrieb des Beigeladenen ist strukturell angelegt auf einen Direktabsatz der von ihm produzierten hochwertigen und auch hochpreisigen Weine. Für einen guten wirtschaftlichen Erfolg dieser vom Beigeladenen geplanten Betriebsform ist die Verbindung von Kellerwirtschaftsgebäuden und dem Verkaufs- und Probierraum betriebswirtschaftlich vernünftig, wenn nicht gar unentbehrlich. Wie die Landwirtschaftsabteilung ausführt, assoziiert die Mehrzahl der Weinliebhaber mit Wein vorrangig die kellerwirtschaftlichen Einrichtungen, so dass auch die Eingliederung der Verkaufsstätte in die Kellerwirtschaft zwingend erscheine und damit betriebsdienlich wäre. Mit der Lage der notwendigen Betriebsgebäude auf dem Baugrundstück angrenzend an die Weinberge würde eine für den Direktabsatz zwingende Authentizität geschaffen. Um qualitativ und preislich hochwertige Weine zu verkaufen, müsse der Kunde den entsprechenden Aufwand bei dem Kauf erkennen können. Dazu wolle er beim Selbstvermarkter probieren, er wolle erleben, wie und wo sein Wein hergestellt werde (Erlebniskauf mit Weinprobe), dies umso mehr, als der Wein weitgehend an Privatleute und Gastronomen aus dem Großraum Stuttgart direkt verkauft werde. Insgesamt sei festzustellen, dass das Zusammenwirken von Produktion und Verkauf für einen guten Abverkauf und damit den Bestand des Weingutes entscheidend sei. Die Zukunft und der Bestand dieses flächenmäßig kleinen Weinbaubetriebes in der Region Stuttgart könne nur durch die Erzeugung von Topqualität im hohen Preissegment gesichert werden. |
|
| | Diesen mit der Verlagerung des Betriebes in die Ortsrandlage verfolgten betrieblichen Bedürfnissen würde der von der Klägerin vorgeschlagene Alternativstandort in der „Sommerhalde“ nicht gerecht. Zu Recht verweist die Landwirtschaftsabteilung des Regierungspräsidiums in diesem Zusammenhang auf die Nähe zu dem im Aussiedlergebiet „Sommerhalde“ liegenden Bullenmastbetrieb mit entsprechender Lagerung von Gülle und Silage. Dieser Viehhaltungsbetrieb würde in zweierlei Hinsicht zu Problemen für den Weinbaubetrieb des Beigeladenen führen. Die Fachabteilung hat zum einen überzeugend dargelegt, dass es durch die Nähe zu einem Tierhaltungsbetrieb und die damit verbundenen Ammoniakemissionen und sonstigen Gerüche, die beim Keltervorgang auf die Maische einwirken können, zu Qualitätseinbußen für die vom Beigeladenen produzierten hochwertigen Weine kommen könnte. So wird in der genannten Stellungnahme ausgeführt, dass eine Ansiedlung des kellerwirtschaftlichen Betriebs in der Nähe von Tierhaltungen mit entsprechender Lagerung von Gülle und Silage aus Qualitätsgesichtspunkten bedenklich sei. Der Wein sei ein geruchs- und geschmackempfindliches Erzeugnis, welches durch Fehltöne unverkäuflich werde. Dies sei beim Korken offensichtlich. Fehltöne könnten jedoch auch durch intensive Gerüche in der Umgebungsluft hervorgerufen werden. Dies gelte vor allem auch für Ammoniakgas, welches in der Umgebung von Tierhaltungen in überdurchschnittlicher Konzentration auftrete. Diese Ausführungen hat die Klägerin nicht mit substantiierten Gründen in Zweifel ziehen können. Sie hat keine sachlich fundierten Argumente dafür vorgebracht, dass durch einen Viehhaltungsbetrieb und die damit verbundenen Gerüche und Gase die Qualität hochwertiger Weine nicht beeinträchtigt werden kann. |
|
| | Aber auch ungeachtet einer Beeinträchtigung der Weinqualität durch die Emissionen liegt nach Auffassung des Senats ein hinreichend gewichtiger Grund für die Angemessenheit der Standortwahl im Außenbereich darin begründet, dass die vom Beigeladenen verfolgte Direktvermarktung einen mit intensiven Gerüchen und Ammoniakemissionen verbundenen Standort nicht erlaubt. Die Klägerin stellt zwar in Frage, ob sich der geplante Standort des Bauvorhabens, was den Einflussbereich des Viehhaltungsbetriebs angeht, überhaupt in maßgeblicher Weise von einem Standort in der „Sommerhalde“ unterscheidet. Diesen Zweifeln kann aber nicht gefolgt werden. Der geplante Standort unterscheidet sich insofern maßgeblich von etwaigen Alternativstandorten in der „Sommerhalde“, als er zum einen eine größere Entfernung zu dem Bullenmastbetrieb aufweist, zum anderen liegt dieser, bezogen auf Standorte in der „Sommerhalde“ in der - nach einhelliger Auffassung der Beteiligten vorherrschenden- Westwindrichtung oder zumindest in Südwestwindrichtung, während er gegenüber dem geplanten Standort in einer seltenen Nordwestwindrichtung liegt. Damit liegen hinreichend gewichtige Gründe dafür vor, dass der Wunsch nach dem Standort in der Ortsrandlage der beigeladenen Gemeinde nicht als unangemessen erscheint und dem Beigeladenen ein Ausweichen in andere Bereiche nicht zugemutet werden kann. |
|
| | Auf die Frage, ob auch der von der Landwirtschaftsabteilung angeführte weitere Vorteil des geplanten Standortes, nämlich der zu einer deutlichen Qualitätsverbesserung und einer Energieeinsparung führende Weinausbau nach dem Fallprinzip, d.h. ohne Pumpen der Maische und des Weines, zum Tragen kommt und dieser Umstand einer Verweisung des Vorhabens in das Aussiedlergebiet entgegensteht, kommt es daher nicht mehr an. Dieser weitere Vorteil für den Beigeladenen wäre gefährdet, wenn die Klägerin ihm die Anfahrt seines Obergeschosses über das gemeindeeigene Grundstück nicht ermöglichen würde. Der öffentliche Belang der Gefahr des Entstehens einer Splittersiedlung steht aber - wie oben ausgeführt - ungeachtet einer Lösung dieses Problems dem Bauvorhaben des Beigeladenen nicht entgegen. |
|
| | Dem privilegierten Vorhaben stehen auch die Darstellungen des Flächennutzungsplans nicht entgegen (vgl. § 35 Abs. 3 Nr. 1 BauGB). Diese weisen gerade eine Fläche für Landwirtschaft aus. Darunter fällt auch eine Bebauung mit einem Gebäude, das einem landwirtschaftlichen Betrieb dient. |
|
| | Im Hinblick auf die Frage, ob das Vorhaben des Beigeladenen der Landschaftsschutzgebietsverordnung vom 04.11.1968 widerspricht, steht der Klägerin aufgrund ihrer Planungshoheit ein Überprüfungsanspruch nicht zu. Sie kann als Gemeinde außerhalb des - hier nicht eröffneten - Anwendungsbereichs des § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB keine Belange der Allgemeinheit geltend machen, die nicht speziell dem gemeindlichen Selbstverwaltungsrecht zugeordnet sind. Durch einen etwaigen Verstoß gegen die Landschaftsschutzgebietsverordnung wäre die Klägerin nicht in einer eigenen, von Art. 28 Abs. 2 GG erfassten Rechtsposition betroffen. Im Übrigen hat das Landratsamt Rems-Murr-Kreis als untere Naturschutzbehörde dem Regierungspräsidium am 16.01.2007 mitgeteilt, dass bei Bejahung der Gesamtprivilegierung des Bauvorhabens die nach der Verordnung erforderliche Befreiung/Erlaubnis bei Beachtung bestimmter Ausführungsmodalitäten (auf deren Realisierung im Baugenehmigungsverfahren zu achten wäre) in Aussicht gestellt werden kann. |
|
| | Entsprechendes gilt hinsichtlich der Frage, ob Festsetzungen des Regionalplans des Verbands Region Stuttgart dem Vorhaben entgegenstehen. Nach § 35 Abs. 3 Satz 2 BauGB dürfen raumbedeutsame Vorhaben den Zielen der Raumordnung, die hier im Regionalplan niedergelegt sind, nicht widersprechen. Insoweit hat der Verband Region Stuttgart mit Schreiben an die Klägerin vom 02.03.2006 folgendes mitgeteilt: „Unter der Voraussetzung, dass nach der rechtlichen Prüfung das vorgesehene Bauvorhaben in den einzelnen Nutzungsanteilen und insgesamt als privilegiertes/teilprivilegiertes Vorhaben eingestuft wird, kann es weiterverfolgt werden“. Da - wie oben dargestellt - das Vorhaben des Beigeladenen insgesamt nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegiert ist, stehen seiner Verwirklichung somit nach Auffassung des zuständigen Verbandes regionalplanerische Gründe nicht entgegen. Insoweit hat auch die Klägerin, die lediglich das Vorliegen der Privilegierungsvoraussetzungen des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB bestritten hat, substantiierte Einwendungen nicht erhoben. Ob sie sich überhaupt bei einem etwaigen Verstoß gegen Festsetzungen des Regionalplans auf die Verletzung „eigener“ Rechte berufen kann, bedarf daher keiner Entscheidung. |
|
| | Im Übrigen gelten die Anforderungen des § 35 Abs. 3 Satz 2 BauGB auch nur für raumbedeutsame Vorhaben. Beim Vorhaben des Beigeladenen handelt es sich aber schon nicht um ein raumbedeutsames Vorhaben. Raumbedeutsam ist ein Vorhaben nur, wenn von ihm infolge seiner Größe oder der von ihm ausgehenden Emissionen Auswirkungen zu erwarten sind, die über den unmittelbaren Nahbereich hinausgehen, wenn es erhebliche Auswirkungen auf den „Raum“ hat, wohingegen Belastungen, die sich nur auf umliegende Grundstücke erstrecken, dem Bereich des Gebots der Rücksichtnahme zuzuordnen sind, und deshalb unterhalb der Schwelle des größere Zusammenhänge erfassenden Rechts der Raumordnung und Landesplanung verbleiben (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 24.07.2001 - 8 S 1306/01 -, vgl. auch § 3 ROG). Der geplante Weinbaubetrieb des Beigeladenen hat aber unzweifelhaft Bedeutung nur für die umliegenden Grundstücke und nicht auch für die großräumigere Umgebung. |
|
| | Nach alldem war die Berufung zurückzuweisen. |
|
|
|
| | Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. |
|
| | Beschluss vom 30. Juni 2009 |
|
|
|
| | Dieser Beschluss ist unanfechtbar. |
|