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Die zulässige Klage ist begründet.
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1. Die angefochtene Einkommensteuerfestsetzung 2001 vom 27. Februar 2003 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Der Beklagte hat die Ruhegehaltszahlungen an den Kläger zu Unrecht der deutschen Besteuerung unterworfen. Für die an den Kläger gezahlten Ruhegehaltszahlungen liegt das Besteuerungsrecht gemäß Art. 18 Abs. 1 DBA-USA 1989 bei den Vereinigten Staaten.
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a) Es handelt sich bei den erhaltenen Pensionszahlungen - isoliert betrachtet - um ein Ruhegehalt für unselbständige Arbeit i.S.d. Art. 18 Abs. 1 DBA-USA. Für die rechtliche Einordnung der nachträglich aus einem beendeten Arbeitsverhältnis zufließenden Vergütung ist nicht das zeitliche Moment entscheidend, sondern der Rechtsgrund des Zufließens (vgl. Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 12. Mai 1998 13 K 4864/96, Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 1998, 1273). Nur wenn die nachträglichen Zahlungen durch den Leistungsgrund den Charakter von Versorgungsleistungen erhalten, können sie den Vergütungen im Sinne des Artikel 18 DBA-USA zugerechnet werden. Das ist der Fall, wenn die Leistungen auf den in § 19 Abs. 2 EStG ausdrücklich genannten oder ähnlichen Gründen beruhen, also zum Beispiel wegen Erreichens einer Altersgrenze erbracht werden. Dies ist vorliegend der Fall. Der Kläger erhielt die Pensionszusage für seine Tätigkeit als Geschäftsführer der A Verwaltungs-GmbH, mithin für eine unselbständige Tätigkeit. Die Pensionsansprüche haben ihren Rechtsgrund in dem am 14. Dezember 1979 geschlossenen Dienstvertrag.
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Maßgebend ist auch nicht, dass der frühere Arbeitgeber die Zahlungen leistet. Diese können auch von einem Dritten erfolgen, sofern sie Ausfluss eines früheren Mitarbeiterverhältnisses sind. Nach Art. 18 DBA-USA haben die USA das ausschließliche Besteuerungsrecht unter Ausschluss des Quellenstaates (vgl. Wolff in Debatin/Wassermeyer, Doppelbesteuerung, DBA-USA, Art. 18 Anm. 18, 43, 45).
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b) Die Anwendung des Art. 18 Abs. 1 DBA-USA 1989 wird im Streitfall nicht dadurch ausgeschlossen, dass die in Rede stehenden Ruhegehaltszahlungen dem Anwendungsbereich des Art. 7 Abs. 1 DBA-USA 1989 unterfallen. Diese Vorschrift betrifft die Besteuerung „gewerblicher Gewinne eines Unternehmens“, zu denen für Zwecke der deutschen Besteuerung - zumindest im Grundsatz - diejenigen Einkünfte zählen, die das deutsche Recht den Einkünften aus Gewerbebetrieb (§ 15 EStG) zuordnet. Sie greift jedoch im Streitfall nicht ein.
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Die Rechtsfrage, ob die sogenannten Sondervergütungen (z.B. Darlehenszinsen oder Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit eines geschäftsführenden Gesellschafters) tatbestandsmäßig gleichzeitig unter zwei Vorschriften eines Doppelbesteuerungsabkommens (z.B. Art. 7 und Art. 11 oder wie im Streitfall Art. 7 und Art. 18) oder immer nur unter eine Vorschrift fallen können, ist nach der neueren BFH-Rechtsprechung geklärt.
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In der Vergangenheit wurden die Sondervergütungen von der Rechtsprechung den Unternehmensgewinnen im Sinne des Art. 7 Abs. 1 OECD-MA zugeordnet (vgl. Urteil des BFH vom 29. Januar 1964 I 153/61 S, BStBl. III, 1964, 165). Zur Begründung wurde u.a. darauf verwiesen, dass mangels ausdrücklicher Regelung für die Zuordnung zu den Unternehmensgewinnen das innerstaatliche Recht des Anwenderstaates heranzuziehen sei. Diese Rechtsprechung hat der BFH jedoch aufgegeben und bevorzugt nun eine autonome Abkommensauslegung (vgl. BFH-Beschluss vom 20. Dezember 2006 I B 47/05, BFH/NV 2007, 831 und BFH-Urteile vom 14. Juli 1993 I R 71/92, BStBI. II 1994, 91; vom 21. Juli 1999 I R 71/98, IStR 2000, 149; vom 9. August 2006, II R 59/05, Sammlung der amtlich nicht veröffentlichten Entscheidungen des BFH -BFH/NV- 2006, 2326 und vom 17. Oktober 2007 I R 5/06, BStBl II 2009, 356, BFHE 219, 518). Sondervergütungen werden somit den jeweils einschlägigen Abkommensbestimmungen zugerechnet. Dies führt dazu, dass Sondervergütungen immer dann, wenn sie auch die Voraussetzungen einer anderen abkommensrechtlichen Einkunftsart erfüllen, grundsätzlich losgelöst von dem Gewinnanteil des Personengesellschafters unter das jeweilige DBA zu subsumieren sind. Enthalten aber die jeweiligen DBA-Vorschriften einen sogenannten Betriebsstättenvorbehalt, wird auf Art. 7 OECD-MA unter der Voraussetzung zurückverwiesen, dass die die betreffenden Einkünfte generierenden Rechte und Vermögenswerte tatsächlich zu der Betriebsstätte gehören. Damit sind Sondervergütungen, die unter § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG fallen, nicht automatisch dem Betriebsstättengewinn zuzurechnen (a.A. Wo!ff in Debatin/Wassermeyer, Doppelbesteuerung, DBA-USA, Art. 7 Rn. 98). Die gegenteilige Auffassung der Finanzverwaltung.(vgl. Schreiben des BMF vom 24. Dezember 1999, BStBI. I 1999, 1076) verletzt den Grundsatz der autonomen Vertragsauslegung durch jeden Vertragsstaat. Dieser Grundsatz schließt eine Bindung an die Beurteilung durch den Quellenstaat solange aus, als eine solche in dem Abkommen nicht ausdrücklich vereinbart ist (vgl. Piltz in Debatin/Wassermeyer, Doppelbesteuerung, OECD-MA Art. 7 Rn. 108 ff., m.w.N.).
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Im Streitfall besteht daher ein Vorrang des Art. 18 DBA-USA 1989 gegenüber Art. 7 DBA-USA 1989 in dem Sinne, dass die ihm zuzuordnenden Einkünfte keine „Gewinne eines Unternehmens" im Sinne dieser Vorschrift sein können.
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c) Die Anwendung des Art. 18 Abs. 1 DBA-USA 1989 wird im Streitfall auch nicht durch § 50d Abs. 10 Satz 1 EStG ausgeschlossen. Die Voraussetzungen des § 50d Abs. 10 Satz 1 EStG liegen im Streitfall nicht vor. Nach § 50d Abs. 10 EStG gelten Vergütungen i. S. des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 zweiter Halbsatz und Nr. 3 EStG, auf welche die Vorschriften eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anzuwenden sind und für die das Abkommen keine ausdrückliche Regelung enthält, für Zwecke der Anwendung des Abkommens ausschließlich als Unternehmensgewinne. Damit beschränkt der Gesetzgeber die Anwendung des § 50 d Absatz 10 EStG auf die Doppelbesteuerungsabkommen, die keine speziellen Regelungen über die Zurechnungen von Sondervergütungen enthalten. Letzteres ist der Fall bei der Schweiz, Österreich, Singapur, Usbekistan, Tadschikistan, Weißrussland, Ghana und Kasachstan (vgl. Salzmann, IWB 2009, 165 ff.).
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aa) Zwar geht der Beklagte zu Recht davon aus, dass der Kläger nach deutschem Recht Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt. Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG sind Einkünfte aus Gewerbebetrieb die Gewinnanteile der Gesellschafter einer Offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft und einer anderen Gesellschaft, bei der der Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebs anzusehen ist, und die Vergütungen, die der Gesellschafter von der Gesellschaft für seine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft oder für die Hingabe von Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern bezogen hat. Nach § 15 Abs. 1 Satz 2 EStG gilt § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG auch für Vergütungen, die als nachträgliche Einkünfte (§ 24 Nr. 2 EStG) bezogen werden.
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Nach § 24 Nr. 2 EStG gehören zu den Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 1 EStG auch Einkünfte aus einer ehemaligen Tätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 oder aus einem früheren Rechtsverhältnis im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 5 bis 7, und zwar auch dann, wenn sie dem Steuerpflichtigen als Rechtsnachfolger zufließen.
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Nachträglich bezogene Versorgungsbezüge (§ 24 Nr. 2 EStG) sind bei einer Mitunternehmerschaft korrespondierend zu bilanzierende Vergütungen, die den Gesamtgewinn der Mitunternehmerschaft erhöhen und somit auch einheitlich und gesondert festzustellen sind (BFH-Beschluss vom 25. Januar 1994 VIII B 111/93, BFHE 173, 170, BStBI II 1994,455, so auch BMF-Schreiben vom 29. Januar 2008, BStBI I 2008, 317, Tz. 8). Ob dies auch für Streitfall gilt, ist zumindest zweifelhaft, da mit Vertrag vom 12. Dezember 1997 die Q-A GmbH und Co KG ihr gesamtes operatives Geschäft und die damit verbundenen Aktiva und Passiva auf die Kommanditistin Q-A Fabrik GmbH in U übertragen hat. Damit hat die Q-A Fabrik GmbH auch die Pensionsverpflichtung gegenüber dem Kläger übernommen.
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Auch in der Gesetzesbegründung zu § 50d Abs. 10 EStG (Bundestags-Drucksache 16/11108, 28 f.) finden sich keine Anhaltspunkte für eine Einbeziehung der nachträglichen Einkünfte. Vielmehr soll nach der Gesetzesbegründung ausschließlich verhindert werden, dass „die Vergütungen, die der Gesellschafter (Mitunternehmer und persönlich haftender Gesellschafter der KGaA) von der Gesellschaft für seine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft oder für die Hingabe von Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern als Gewinnanteil bezieht, regelmäßig nicht mehr besteuert werden, wenn der Gesellschafter in einem DBA-Staat ansässig ist.“
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Entgegen der Ansicht des beklagten Finanzamtes führt auch die Auslegung nach Sinn und Zweck des Gesetzes zu keiner Ausdehnung der Regelung des § 50 d Abs. 10 EStG auf nachträgliche Einkünfte. Die Einbeziehung nachträglicher Einkünfte in § 15 EStG erfolgte erst durch das „Steuerbereinigungsgesetz 1986“ (vgl. Reiß in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 15 Rn. A 109). Vor diesem Zeitpunkt beschränkte sich die Hinzurechnungsvorschrift für Mitunternehmervergütungen jahrzehntelang auf die Bezüge der „Noch-Gesellschafter“. Das Motiv zur Einbeziehung der Vergütungen an Mitunternehmer in die Hinzurechnungsvorschrift bestand in der Absicht des Gesetzgebers, diese Vergütungen auch der Gewerbesteuer zu unterwerfen. Dieses Motiv entfällt allerdings nach Ausscheiden des betroffenen Mitunternehmers.
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Gegen eine Auslegung der Regelung des § 50 d Abs. 10 EStG auf nachträgliche Einkünfte spricht ferner, dass bei Doppelbesteuerungsabkommen, die spezielle Regelungen über die Zurechnungen von Sondervergütungen enthalten und auf die § 50d Abs. 10 EStG nicht anwendbar ist (vgl. oben unter 1. c.), ebenfalls auf die Einbeziehung nachträglicher Einkünfte verzichtet wurde (vgl. z.B. Art. 7 Abs. 7 DBA-Schweiz oder Art. 7 Abs. 6 DBA-Kasachtan).
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cc) Selbst wenn man entgegen der Auffassung des Senats von einer Anwendbarkeit des § 50d Abs. 10 EStG ausginge, führt dies nicht zwingend für Zwecke der Doppelbesteuerungsabkommen zu einer Qualifizierung der nachträglichen Betriebseinnahmen als Unternehmensgewinn. Hierüber trifft § 50 d Absatz 10 EStG nämlich keine Aussage. Zwar werden durch § 50 d Absatz 10 EStG Sondervergütungen als Unternehmensgewinne umqualifiziert. Die zweite Voraussetzung für eine Besteuerung durch den Betriebsstättenstaat, nämlich die Zuordnung der Vergütung zur Betriebsstätte im Inland, ist allerdings nicht geregelt worden (vgl. hierzu Hahn-Joecks in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 50d Abs. 10 Rn. L 3 ff.; Boller/Eilinghoff/Schmidt, IStR 2009, 109 ff.). Der BFH hat in seinem Urteil vom 17. Oktober 2007 (I R 5/06, a.a.O.) klargestellt, dass in dem entschiedenen Fall, bei dem es um die Frage der Darlehenszinsen ging, eine Zugehörigkeit zur deutschen Betriebsstätte zu verneinen sei. Dies gilt erst recht im Streitfall, bei dem keine Betriebsstätte mehr besteht und der ausländische Gesellschafter aus der früher einmal bestehenden Betriebsstätte längst ausgeschieden ist.
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dd) Die Frage, ob die Regelung, wonach § 50d Abs. 10 EStG gemäß § 52 Abs. 59a Satz 8 EStG in allen noch nicht bestandskräftigen Fällen anzuwenden ist, mit dem Grundgesetz vereinbar ist und nicht in verfassungsrechtlich unzulässiger Weise zurück wirkt, braucht der Senat mangels Anwendbarkeit des § 50d Abs. 10 EStG nicht zu entscheiden.
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4. Die Klägerseite beantragte, die Zuziehung des Bevollmächtigten zum Vorverfahren für notwendig zu erklären. Dem Verfahren lag ein Sachverhalt zugrunde, der in rechtlicher Hinsicht nicht von vornherein als einfach zu beurteilen war. Die Klägerseite durfte sich daher eines Rechtskundigen bedienen, um eine erfolgversprechende Rechtsverfolgung zu erreichen. Der erkennende Senat hält hiernach die Zuziehung des Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig (§ 139 Abs. 3 Satz 3 FGO).
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