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| | Die Berufungen sind zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt. |
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| | In der Sache hat die Berufung des Klägers / Berufungsklägers / Anschlussberufungsbeklagten (im folgenden: Kläger) keinen Erfolg. Dagegen sind sowohl die Berufung des Beklagten / Berufungsbeklagten / Anschlussberufungsklägers Ziffer 1 (künftig: Beklagter Ziffer 1) als auch die Anschlussberufung der Beklagten / Berufungsbeklagten / Anschlussberufungsklägerin Ziffer 2 (künftig: Beklagte Ziffer 2) begründet. |
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| | Entgegen der Ansicht des Klägers und des Amtsgerichts ist das Mieterhöhungsverlangen vom 01.07.2007 formal unwirksam, weil es nicht im Sinne von § 558 a BGB ordnungsgemäß begründet ist. Das Schreiben des Klägers nimmt Bezug auf einen Mietspiegel 2005/2006, der nicht beigefügt war. |
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| | Grundsätzlich kann gemäß § 558 a BGB ein Mieterhöhungsverlangen mit der Bezugnahme auf einen Mietspiegel begründet werden, wenn - was vorliegend geschehen ist - eine konkrete Einordnung der Mietwohnung in diesen Mietspiegel in dem Erhöhungsverlangen dargestellt wird. Vorliegend ergeben sich Besonderheiten daraus, dass zum einen der Mietspiegel nicht beigefügt war, zum anderen daraus, dass zum Zeitpunkt der Erklärung des Erhöhungsverlangens durch den Kläger dieser in Bezug genommene Mietspiegel nicht mehr gültig und bereits ein Mietspiegel 2007/2008 veröffentlicht war. |
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| | Ein veralteter Mietspiegel kann dann zur Begründung eines Erhöhungsverlangens herangezogen werden, wenn zum „Zeitpunkt, in dem der Vermieter seine Erklärung abgibt, kein Mietspiegel vorhanden ist, bei dem § 558c Abs. 3 oder § 558d Abs. 2 eingehalten ist“, so der eindeutige Wortlaut des § 558a Abs. 4 Satz 2 BGB. Hieraus lässt sich entnehmen, dass die Begründung mit einem veralteten Mietspiegel nur in dem extra geregelten Ausnahmefall zulässig ist, so auch Heilmann in jurisPK-BGB, 4. Aufl. 2008, § 558a BGB Rn 22; Schneider in Miet- und Pachtrecht, Ergänzbarer Kommentar (HRSG.: Claus Müller und Dr. Richard Walther) Stand Juli 2009, C § 558a BGB Rn 51; Köhler /Kossmann, Handbuch der Wohnraummiete, 6. Aufl. § 150 Rn 24; ebenso: Börstinghaus in Schmidt-Futterer, Mietrecht Großkommentar, 9. Aufl. §§ 558c, 558d Rn 47: „ ... kann der Vermieter auch nach Ablauf der Laufzeit sein Erhöhungsverlangen mit diesem Mietspiegel begründen. Wie sich aus § 558a Abs. 4 Satz 2 BGB ergibt, soll dies aber nur gelten, wenn zum Zeitpunkt des Erhöhungsverlangens kein Mietspiegel vorliegt, bei dem die Voraussetzungen der § 558c Abs. 3 oder § 558d Abs. 2 eingehalten sind. Daraus folgt, dass ein Mietspiegel dann keine Wirkung mehr hat und nicht mehr als Begründungsmittel benutzt werden kann, wenn zum Zeitpunkt des Zugangs des Erhöhungsverlangens ein neuer Mietspiegel erstellt worden ist. ...“ |
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| | Die Entscheidung des Landgerichts Berlin ZMR 1998, 165/166 besagt ebenfalls nichts anderes, denn sie behandelt lediglich den Fall, in dem nach Abgabe der Erklärung des Vermieters bzgl. des Erhöhungsverlangens und vor Wirksamwerden einer Mieterhöhung ein neuer Mietspiegel herausgegeben wird. Es versteht sich von selbst, dass dem Vermieter bei Abgabe seines Erhöhungsverlangens nicht etwas tatsächlich Unmögliches abverlangt werden kann. Da in dem vom Landgericht Berlin entschiedenen Fall der Vermieter zum Zeitpunkt, als er seine Erklärung abgab, noch keinerlei Zugriffsmöglichkeiten auf einen neuen Mietspiegel hatte, konnte er seiner Erklärung nur den zu diesem Zeitpunkt noch nicht überholten, aber im Zeitpunkt des Wirksamwerdens veralteten Mietspiegel zugrunde legen. |
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| | Vorliegend war der Mietspiegel 2005/2006 nach der in dem veröffentlichten Text enthaltenen Erklärung nur bis zum 31.06.2006 gültig und der Mietspiegel 2007/2008 nach Auskunft des Liegenschaftsamtes der Stadt Stuttgart bereits im Dezember 2006 veröffentlicht worden, also sechs Monate vor Abgabe der Erklärung des Klägers. Der Mietspiegel 2005/2006 konnte damit nicht mehr zur Begründung des streitgegenständlichen Erhöhungsverlangens herangezogen werden. |
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| | Es kommt damit für die Entscheidung des Gerichts nicht mehr darauf an, ob der Bundesgerichtshof auch eine Schutzgebühr von 6,-- EUR noch als geringfügig im Sinne seiner Entscheidung vom 30.09.2009 (VIII ZR 276/08, dort waren es 3,-- EUR bzw. 4,-- EUR) ansehen würde. Zumindest in dem Fall, in dem der Vermieter einen nicht mehr gültigen Mietspiegel ohne Beifügung zur Begründung seines Erhöhungsverlangens heranzieht, hält das Berufungsgericht auch die Zumutbarkeitsgrenze für überschritten, weil dem Mieter abverlangt wird, für eine nicht mehr aktuelle Information Geld auszugeben, was Sinn und Zweck des gesetzlich angeordneten Begründungszwangs nicht gerecht wird. |
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| | Da das Erhöhungsverlangen des Klägers vom 01.07.2007 somit formal unwirksam war, war seine darauf basierende, auf Zustimmung zur Mieterhöhung gerichtete Klage unbegründet, wohingegen die Berufung des Beklagten Ziffer 1 und die Anschlussberufung der Beklagten Ziffer 2 vollen Erfolg haben mussten. |
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| | Über die Frage der Nichterhebung von Kosten gemäß § 21 GKG im Hinblick auf die in erster Instanz durchgeführte Beweisaufnahme war mangels Zuständigkeit des Berufungsgerichts nicht zu entscheiden. Über Anträge auf Nichterhebung von Kosten hat jedes Gericht per Beschluss für seine Instanz selbst zu entscheiden, so BGH NJW 2000, 3789; VGH München BayVBl. 1982, 415; Hartmann Kostengesetze Kommentar 38. Auflage 2008, § 21 GKG Rn 54. |
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| | Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Zulassung erfordert: es handelt sich um einen schlichten Fall der Rechtsanwendung des § 558 a Abs. 4 Satz 2 BGB. |
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