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| | Der Normenkontrollantrag hat Erfolg. |
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| | Er richtet sich gegen eine im Rang unter dem Landesgesetz stehende satzungsrechtliche Vorschrift und ist somit gemäß § 47 VwGO statthaft. |
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| | Die Antragsfrist ist gewahrt. Im vorliegenden Fall gilt gemäß § 195 Abs. 7 VwGO i.V.m. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO a.F. noch eine zweijährige Antragsfrist, da die mit Wirkung zum 01.01.2007 normierte Verkürzung der Frist auf ein Jahr erst für nach dem Inkrafttreten des Änderungsgesetzes vom 21.12.2006 (BGBl. I S. 3316), d.h. nach dem 31.12.2006 bekannt gemachte, der Normenkontrolle unterliegende Vorschriften anzuwenden ist. Der Antrag ist am 18.12.2008 und damit innerhalb von zwei Jahren seit der am 21.12.2006 erfolgten Bekanntmachung der Benutzungsordnung 2006 (BO) gestellt worden. Die Antragsfrist begann mit dieser Bekanntmachung zu laufen ungeachtet des Umstands, dass bereits die Vorgängersatzung eine inhaltsgleiche Vorschrift enthielt. Der Antragsteller hat insoweit zu Recht darauf hingewiesen, dass nach § 19 Abs. 2 BO zeitgleich mit dem Inkrafttreten der Benutzungsordnung 2006 die Vorgängersatzung insgesamt außer Kraft gesetzt wurde. Damit ist für die neue Benutzungsordnung ein eigenständiger neuer Geltungsgrund geschaffen worden. Dies hat zur Folge, dass die Normenkontrolle hinsichtlich auch solcher Vorschriften der Benutzungsordnung 2006 (ggf. wieder) eröffnet ist, die lediglich eine in der Vorgängersatzung enthaltene entsprechende Bestimmung unverändert übernommen haben (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.01.2004 - 8 CN 1.02 -, BVerwGE 120, 82; Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl., § 47 RdNr. 83 m.w.N.). Dass die Antragsfrist hinsichtlich der Vorläuferbestimmung bereits abgelaufen war, ist mithin unerheblich. |
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| | Der Antragsteller ist gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt, weil er geltend machen kann, durch die angegriffene Fahrtroutenregelung in der Gestaltung seines Arbeitsablaufs als Fuhrunternehmer und damit möglicherweise in der Freiheit der Berufsausübung (Art. 12 Abs. 1 GG), zumindest aber in seiner allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) beeinträchtigt zu werden (zum Schutz der allgemeinen Handlungsfreiheit des Art 2 Abs. 1 GG in umfassendem Sinn vgl. BVerfG, Beschl. v. 06.06.1989 - 1 BvR 921/85 - BVerfGE 80, 137, 153 - Reiten im Walde; zur Rügebefugnis eines Verkehrsteilnehmers, die rechtssatzmäßigen Voraussetzungen einer auch ihn treffenden Verkehrsbeschränkung lägen nicht vor, vgl. BVerwG, Urt. v. 27.01.1993 - 11 C 35/92 - BVerwGE 92, 32 - Busspur). Dies genügt den auf die bloße Möglichkeit einer Rechtsverletzung abhebenden Anforderungen der Antragsbefugnis; insoweit gelten die zur Klagebefugnis im Rahmen des § 42 Abs. 2 VwGO entwickelten Grundsätze entsprechend. |
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| | Der Antrag ist auch begründet. § 9 BO ist rechtswidrig und deshalb für unwirksam zu erklären. |
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| | In verfahrensrechtlicher Hinsicht sind Bedenken gegen die Benutzungsordnung bzw. die primär angegriffene Vorschrift vom Antragsteller nicht geltend gemacht worden und auch nicht ersichtlich. § 9 BO entbehrt jedoch einer tragfähigen - erforderlichen - gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage. |
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| | 1. Die Notwendigkeit einer solchen gesetzlichen Grundlage ergibt sich aus dem mit der satzungsrechtlichen Verkehrsbeschränkung verbundenen Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit des Antragstellers aus Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG; dieser Eingriff unterliegt dem (Gesetzes-) Regelungsvorbehalt des Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG für die verhältnismäßige Zuordnung von Freiheitsrecht und dessen Einschränkung rechtfertigenden Gemeinwohlbelangen. |
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| | a) Ob es sich bei der - ersichtlich auf den Schutz der Straßenanlieger vor Verkehrsimmissionen abzielenden - Regelung, die im Übrigen auch entsprechende private Transporte erfasst, um einen unmittelbaren Eingriff in die Freiheit der Berufsausübung handelt, kann dahinstehen. Jedenfalls kommt der angegriffenen Vorschrift, wie der Antragsteller zu Recht geltend macht, eine objektiv berufsregelnde Tendenz für die betroffenen Fuhrunternehmer zu . Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Annahme oder Verneinung einer derartigen objektiv berufsregelnden Tendenz von Vorschriften, die sich nicht unmittelbar auf berufliche Tätigkeiten beziehen, stellt allgemein darauf ab, ob nach Entstehungsgeschichte und Inhalt im Schwerpunkt Tätigkeiten betroffen sind, die typischerweise beruflich ausgeübt werden, sowie ob eine Regelung die Rahmenbedingungen der Berufsausübung verändert bzw. nennenswert behindert und infolge ihrer Gestaltung in einem engen Zusammenhang mit der Ausübung des Berufs steht; fehlt es an einem Berufsbezug in diesem Sinne, liegt nur ein Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit des Art. 2 Abs. 1 GG in ihrer Ausgestaltung als wirtschaftliche Betätigungsfreiheit vor, ggf. auch in ein anderes Grundrecht (vgl. die Nachweise bei Jarass/Pieroth, GG, 9. Aufl., Art. 12 RdNr. 12). Im vorliegenden Zusammenhang finden sich thematisch ähnliche höchstrichterliche Entscheidungen, in denen ein Eingriff in den Normbereich des Art. 12 Abs. 1 GG bejaht wurde, etwa für ein Wochenendfahrverbot für den Schwerlastverkehr an fünf Wochenenden in der Ferienzeit (BVerfG, Beschl. v. 25.06.1969 - 2 BvR 321/69 -, BVerfGE 26, 259, 263 f.) sowie für eine Beschränkung des Mietwagenverkehrs in der Innenstadt (BVerwG, Urt. v. 25.04.1980, - 7 C 19.78 -, NJW 1981, 184). Der erkennende Senat hat den zeitweiligen Ausschluss eines Abbruchunternehmens durch den Entsorgungsträger (Landkreis) von der Benutzung einer Erdaushub- und Bauschuttdeponie als Eingriff in Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG angesehen (Senatsurt. v. 12.02.1993 - 10 S 101/93 -, VBlBW 1993, 227). Der Antragsteller hat in diesem Zusammenhang unwidersprochen vorgetragen, dass eine Nichtbefolgung der Fahrtroutenregelung vom Antragsgegner bereits zum Anlass für die Androhung bzw. - gegenüber anderen Fuhrunternehmen - die Verhängung entsprechender Sanktionen genommen wurde. Auch wenn die Verkehrsbeschränkung durch § 9 BO als solche noch keinen Sanktionscharakter hat, so ist sie doch bereits selbst als eine die Fuhrunternehmer mit objektiv berufsregelnder Tendenz betreffende Vorschrift zu qualifizieren, die in den Normbereich des Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG hineinreicht. Die Belastung pro Einzelfahrt mag noch nicht gravierend erscheinen, in der Summe der beruflich veranlassten Fahrten des Antragstellers und vergleichbarer Fuhrunternehmer fällt sie aber als deutlich spürbare Beschränkung der Berufsausübung mit entsprechenden finanziellen Folgen ins Gewicht. |
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| | b) Wollte man dies verneinen, so würde die Erforderlichkeit einer hinreichend bestimmten, ihrerseits verfassungsgemäßen gesetzlichen Grundlage zumindest aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG folgen. Denn die verkehrsbeschränkende Satzungsvorschrift greift gegebenenfalls, vergleichbar mit Verkehrszeichen, jedenfalls in die allgemeine Handlungsfreiheit des Art. 2 Abs. 1 GG ein. Bereits solche Eingriffe müssen sich auf eine ausreichende formell-gesetzliche Grundlage zurückführen lassen (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.01.2006 - 8 C 13.05 -, BVerwGE 125, 68 - Fernwärmeversorgung; vgl. auch Urt. v. 15.04.1999 - 3 C 25.98 -, BVerwGE 109, 25 - Sommersmog). |
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| | 2. Die vom Antragsgegner ins Feld geführten Regelungen in § 8 des zum Zeitpunkt des Satzungserlasses noch geltenden Landesabfallgesetzes in der Fassung vom 15.10.1996 (GBl. S. 617) mit nachfolgenden, hier nicht rechtserheblichen Änderungen - LAbfG 1996 - und in § 19 Abs. 3 der Abfallwirtschaftssatzung des Antragsgegners vom 20.1.2006 - AWS - stellen keine hinreichenden Rechtsgrundlagen dar. |
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| | Für § 19 Abs. 3 AWS gilt dies bereits deshalb, weil die Vorschrift ihrerseits nur Satzungsrang hat. |
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| | § 8 LAbfG 1996 hat inhaltlich nicht die Reichweite, um die Fahrtroutenregelung in § 9 BO zu stützen. Insoweit ist zum Gegenstand der rechtlichen Prüfung festzuhalten, dass sich der Anwendungsbereich des § 9 BO auf Selbstanlieferungen zur Bodenaushubdeponie in Ehningen bezieht und beschränkt. Denn Anlieferungen von Bodenaushub sind durch 10 Abs. 3 Nr. 4 AWS vom Transport durch den Entsorgungsträger ausgeschlossen, und die Überlassung und der Eigentumsübergang erfolgen auf dem Gelände der Deponie (siehe §§ 2 Abs. 2, 18 Satz 1 AWS). |
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| | Nach § 8 LAbfG 1996, der die für die Auslegung unergiebige Überschrift „Satzung“ trägt, regeln die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger im Rahmen der Überlassungspflichten nach § 13 Abs. 1 bis 3 KrW-/AbfG durch Satzung für die Grundstücke ihres Gebietes den Anschluss an die Einrichtungen der Abfallverwertung und Abfallbeseitigung und die Benutzung dieser Einrichtungen sowie in welcher Weise die Erzeuger oder Besitzer von Abfällen aus privaten Haushaltungen darzulegen haben, dass sie eine ordnungsgemäße und schadlose Eigenverwertung beabsichtigen und hierzu in der Lage sind (Satz 1). Sie regeln durch Satzung, unter welchen Voraussetzungen Abfälle als angefallen gelten und welche Abfälle getrennt zu überlassen sind, insbesondere in welcher Weise, an welchem Ort und zu welcher Zeit ihnen die Abfälle zu überlassen sind (Satz 2). Dabei kann bestimmt werden, dass mindestens ein bestimmtes Behältervolumen vorhanden sein muss (Satz 3). |
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| | a) § 8 Satz 1 LAbfG 1996 mit der Ermächtigung zur satzungsrechtlichen Regelung der „Benutzung“ der Einrichtungen der Abfallverwertung und Abfallbeseitigung erweist sich entgegen der Auffassung des Antragsgegners nicht als tragfähige gesetzliche Grundlage für die Fahrtroutenregelung. Bereits der Wortlaut des § 8 Satz 1 LAbfG 1996 spricht deutlich dagegen, dass sich, wie vom Antragsgegner postuliert, die Reichweite der Satzungsermächtigung für den - im Kontext des § 9 BO nur zur Debatte stehenden - Fall der Selbstanlieferung auch auf die Regelung von Verkehrsvorgängen außerhalb des Deponiegeländes und der deponieeigenen Zu- und Abfahrten zu diesem erstrecken kann. Nach allgemeinem Sprachgebrauch beginnt die „Benutzung“ einer Bodenaushubdeponie durch einen Selbstanlieferer frühestens mit dem Überwechseln vom öffentlichen Straßennetz auf deponieeigene Zufahrtsstraßen bzw. -wege als Vorstufe der eigentlichen Inanspruchnahme der Einrichtung durch das Überlassen des Erdaushubmaterials auf dem Deponiegelände selbst. Erst dadurch, dass der Abfallbesitzer dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger die Abfälle zur Übernahme des Abfallbesitzes tatsächlich zur Verfügung stellt und der Entsorgungsträger die Abfälle - unter Verlust der Sachherrschaft des vorherigen Abfallbesitzers - in Besitz nimmt, wird die Überlassung bewirkt (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.12.2007 - 7 C 42.07 -, BVerwGE 130, 127). Dem tragen auch hierauf bezogene Regelungen in der Abfallwirtschaftssatzung des Antragsgegners Rechnung. So gelten nach § 2 Abs. 2 Satz 2 Buchst. b AWS als überlassen Abfälle, die vom Besitzer oder einem Beauftragten unmittelbar zu den Abfallentsorgungsanlagen befördert und dem Landkreis dort während der Öffnungszeiten übergeben werden (Selbstanlieferer). Dem entspricht ferner die Bestimmung über den Eigentumsübergang in § 18 Satz 2 AWS; danach geht der Abfall mit dem gestatteten Abladen in das Eigentum des Landkreises über, wenn Abfälle durch den Besitzer oder für diesen durch einen Dritten zu einer Abfallentsorgungsanlage des Landkreises gebracht werden. |
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| | Aus den Sätzen 2 und 3 des § 8 Satz LAbfG 1996, die der Antragsgegner erstmals in der mündlichen Verhandlung ergänzend herangezogen hat, lässt sich weder isoliert noch bei einer Zusammenschau mit Satz 1 eine Stärkung seiner Rechtsposition herleiten. Diese Sätze betreffen die im vorliegenden Zusammenhang, in dem es um (Selbst-) Anlieferungen zur Bodenaushubdeponie in Ehningen geht, schwerlich angesprochene Frage der Abfalltrennung bzw. der Pflicht zur Überlassung getrennter Abfälle und hieran anknüpfend (vgl. „insbesondere“), in welcher Weise, an welchem Ort und zu welcher Zeit die Abfälle zu überlassen sind. Gemeint ist damit offenbar die Bereitstellung und Überlassung heterogenen Abfalls in unterschiedlichen Behältern zur Abholung durch den Entsorgungsträger und Transport durch diesen zur Entsorgungseinrichtung (s. dazu die Regelungen in §§ 2 Abs. 2 Buchst. a und c, 9 Nr. 1 AWS). Davon zu unterscheiden ist der in § 9 BO allein angesprochene Fall der Selbstanlieferung von Bodenaushub. Im Falle der Selbstanlieferung kann sich eine Regelung über Art und Weise, Ort und der Zeit der Abfallüberlassung schon deshalb nicht auf den der Überlassung vorausgehenden Transport-(Weg) auf öffentlichen Straßen beziehen, weil die Überlassung, d.h. die Besitzverschaffung an den Entsorgungsträger, erst auf dem Deponiegelände erfolgt. |
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| | b) Für ein derart eingegrenztes Begriffsverständnis der Benutzung der Deponie durch Selbstanlieferer spricht auch eine funktionale Betrachtung im Lichte der Zielsetzung des § 8 LAbfG 1996 und des gesetzessystematischen Zusammenhangs mit dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz. Die erkennbare Zielrichtung der Satzungsermächtigung des § 8 LAbfG ist allein abfallwirtschaftlicher Natur. Der systematische Zusammenhang des § 8 LAbfG 1996 mit dem tatbestandlich in Bezug genommenen § 13 KrW-/AbfG (vgl. „...im Rahmen der Überlassungspflichten nach § 13 Abs. 1 bis 3 KrW-/AbfG“) stützt die Annahme, dass satzungsrechtliche Benutzungsordnungen sich auf Regelungen zur Gewährleistung eines funktionsgerechten Betriebs der Einrichtung in Anknüpfung an die bundesrechtlich vorgegebenen Überlassungspflichten zu beschränken haben. Für den funktionsgerechten Betrieb der Einrichtung, zu dessen satzungsrechtlicher Ordnung die gesetzliche Vorschrift ermächtigt, ist es im Falle der Selbstanlieferung aber nicht von Bedeutung, auf welchem Wege im öffentlichen Straßennetz die Deponie erreicht wird, um dort die Schwelle zur Benutzung der Einrichtung zu überschreiten. Das Befahren der öffentlichen Straßen im näheren oder weiteren Umkreis der Deponie stellt bei Selbstanlieferern eine Benutzung dieser öffentlichen Straßen, nicht aber der Erdaushubdeponie des Antragsgegners dar. |
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| | c) Den Materialien zu § 8 LAbfG 1996 wie auch zur inhaltsgleichen Vorläuferregelung in § 8 des Landesabfallgesetzes vom 08.01.1990 (GBl. S. 1) lässt sich ebenfalls kein Hinweis darauf entnehmen, dass der Landesgesetzgeber der Ermächtigung zu einer satzungsrechtlichen Benutzungsregelung eine weitreichendere Bedeutung hätte zumessen wollen, etwa auch zur Verfolgung allgemeiner umweltpolitischer Zielsetzungen im weiteren Umfeld der Abfallentsorgungsanlagen (vgl. die Begründung zu den jeweiligen Regierungsentwürfen, LT-Drs. 11/6865 zum Landesabfallgesetz 1996, zu Nr. 10 (§ 8); LT-Drs. 10/1924 zum Landesabfallgesetz 1990, zu § 8). Eine Intention des Landesgesetzgebers, mit § 8 LAbfG 1996 ein solches allgemeines umwelt- oder verkehrsrechtliches Mandat für die Entsorgungsträger zu verknüpfen, ist nicht feststellbar. Diese erkennbare Zurückhaltung bestätigt jedenfalls eher eine ausschließlich abfallwirtschaftliche Orientierung der Satzungsermächtigung. |
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| | d) Das vorstehend dargelegte restriktive Verständnis der Satzungsermächtigung wird nicht zuletzt durch kompetenzrechtliche Gesichtspunkte nahegelegt. Bereits die Gesetzgebungskompetenz des Landes fehlt, soweit das gemäß Art. 74 Abs. 1 Nr. 24 GG zur konkurrierenden Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes gehörende, von diesem erlassene Abfallwirtschaftsrecht einschlägige abschließende Regelungen trifft (zur umfassenden Reichweite dieser Bundeskompetenz vgl. BVerfG, Urt. v. 07.05.1998 - 2 BvR 1991, 2004/95 -, BVerfGE 98, 106 - Verpackungssteuer). Aus diesem Grunde ist etwa die in § 8 Satz 2 LAbfG 1996 enthaltene Fiktion des Anfallens von Abfall in der Neufassung des Gesetzes vom 14.10.2008 (GBl. S. 370) - dort § 10 -gestrichen worden, weil der Überlassungsbegriff - ebenso wie die sonstigen mit der Entsorgung verbundenen Vorgänge (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 27.08.2009 - 7 CN 2.08 -) - begrifflich bundesrechtlich abschließend geprägt und eine abweichende landesrechtliche Vorschrift nicht mehr von der Gesetzgebungskompetenz des Landes gedeckt ist (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf der Neufassung des Landesabfallgesetzes, LT-Drs. 14/2998, zu § 10, S. 29 f.). Dem Landesgesetzgeber verbleibt im Wesentlichen nur Raum für eine das Bundesrecht konkretisierende, die abfallwirtschaftliche Umsetzung erleichternde Normierung im Sinne einer Durchführungs- und Ausführungsgesetzgebung zum „Wie“ der Überlassung (Senatsurt. v. 20.11.2001 - 10 S 3182/98 -, VBlBW 2002, 488; Senatsurt. v. 27.03.2007 - 10 S 1684/06-, VBlBW 2008, 102; BVerwG, Urt. v. 13.12.2007 - 7 C 42.07 -, BVerwGE 130, 127; Urt. v. 27.08.2009 - 7 CN 2.08 - Sperrmüllabfuhr; zur „äußerst eingeschränkten“ Gesetzgebungskompetenz des Landesgesetzgebers im Bereich der Abfallwirtschaft vgl. näher von Komorowski, Die Novelle des Landesabfallgesetzes, VBlBW 2009, 449 ff.). Freilich mögen für die landesrechtliche Ausgestaltung von Bereitstellungs- und Überlassungspflichten ihrerseits bundesrechtliche Grenzen nur insoweit bestehen, als für das gewählte System sachbezogene Gründe bestehen müssen und die konkrete Ausgestaltung der Überlassungspflicht nicht das Ziel einer ordnungsgemäßen und gemeinwohlverträglichen Abfallverwertung oder -beseitigung gefährden darf (so BVerwG, Urt. v. 27.08.2009 - 7 CN 2.08 -). Dies ändert indes nichts an der kompetenzgebundenen Beschränkung dieser Ausgestaltung. |
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| | Hiernach spricht schon die isolierte Betrachtung der abfallrechtlichen Gesetzgebungskompetenzen für eine Bestätigung der obigen, an Wortlaut, Zielsetzung und Funktionszusammenhang orientierten restriktiven Auslegung der Satzungsermächtigung. Sodann führt die angesichts der streitgegenständlichen Verkehrsregelung naheliegende Einbeziehung auch der Kompetenzlage bei den insoweit thematisch angesprochenen Bereichen des Straßenverkehrsrechts und des Straßenrechts zu einer weiteren Bestärkung des Befunds, dass die mit § 9 BO erlassene Verkehrsbeschränkung für die Benutzung öffentlicher Straßen nicht mehr von der Satzungsermächtigung in § 8 Satz 1 LAbfG 1996 gedeckt sein kann, weil die (Rest-) Gesetzgebungskompetenz des Landes für die Abfallwirtschaft nicht so weit reicht und insoweit auch keine andere Kompetenz des Landesgesetzgebers herangezogen werden kann, etwa die für das Straßenrecht. |
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| | Das Straßenrecht hat grundsätzlich die durch entsprechende Widmung erfolgende gewissermaßen statusrechtliche Eröffnung bzw. Konturierung des Gemeingebrauchs an öffentlichen Straßen zum Gegenstand, nicht konkrete Lenkungs- bzw. Beschränkungsmaßnahmen für die Ausübung des Gemeingebrauchs wie die hier angegriffenen (zur kompetenzrechtlichen Abgrenzung von Straßenverkehrsrecht und Straßenrecht vgl. BVerfG, Beschl. v. 19.10.1984 - 2 BvL 10/82 -, BVerfGE 67, 299 - Laternengarage; BVerwG, Urt. v. 25.04.1980 - 7 C 19.78 -, NJW 1981, 184). § 9 BO lässt den straßenrechtlichen Status der betroffenen Kreisstraße und deren Widmungsumfang unberührt. Dass die bestehende Landeskompetenz für das Straßenrecht eine Grundlage für den Gemeingebrauch beschränkende Verkehrsregelungen wie die in § 9 BO getroffene darstellen könnte, wird auch vom Antragsgegner nicht geltend gemacht. |
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| | Die mit § 9 BO normierte Fahrtroutenbindung stellt (auch) unter kompetenzrechtlichem Blickwinkel der Sache nach vielmehr eine Regelung des Straßenverkehrs dar, für welchen nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 22 GG der Bund die konkurrierende Gesetzgebungszuständigkeit besitzt. Von dieser Zuständigkeit hat der Bund auch in Ansehung des Schutzes der Bevölkerung vor den vom Straßenverkehr herrührenden Lärm- und Abgasimmissionen Gebrauch gemacht. So enthält § 6 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. d StVG eine Rechtsverordnungsermächtigung für die Bestimmung von Maßnahmen über den Straßenverkehr zur Verhütung von Belästigungen, und zwar u.a. über den Schutz der Wohnbevölkerung und der Erholungsuchenden gegen Lärm und Abgas durch den Kraftfahrzeugverkehr. Diese Verordnungsermächtigung hat der Verordnungsgeber mit den Vorschriften des § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 sowie Abs. 1 b Nr. 5 StVO genutzt mit der Maßgabe, dass gemäß § 44 Abs. 1 die Straßenverkehrsbehörden sachlich zuständig sind, die diesbezüglichen Anordnungen - gemäß § 45 Abs. 4 StVO ausschließlich - durch Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen zu treffen. Auch wenn im konkreten Einzelfall eine Verkehrsbeschränkung auf dieser Grundlage rechtmäßig angeordnet werden könnte, vermag dies an der kompetenzrechtlichen Feststellung nichts zu ändern, dass insoweit eine abschließende bundesrechtliche Regelung anzunehmen ist, die keinen Raum für abweichende landesrechtliche Vorschriften lässt. Dass diese straßenverkehrsrechtliche Rechtsgrundlage im Einzelfall nicht zu als wünschenswert empfundenen Verkehrsbeschränkungen für bestimmte Verkehrsteilnehmer ausreichen mag, sei es wegen einer ansonsten eintretenden Konterkarierung der straßenrechtlichen Widmung der betreffenden Straße, sei es wegen der Bindung an den Gleichheitsgrundsatz, kann ebenfalls keine andere kompetenzrechtliche Beurteilung rechtfertigen, so verständlich das mit § 9 BO verfolgte Ziel des Schutzes der Wohnbevölkerung erscheint. Demgegenüber noch eine sektorale Verkehrsregelungskompetenz für den Landesgesetzgeber in Verbindung mit der, wie dargelegt, nur mehr rudimentären Restzuständigkeit für die Abfallwirtschaft herleiten zu wollen, liegt fern. Eine solche erweiterte Kompetenz wäre nur kraft Sachzusammenhangs vorstellbar, deren Voraussetzung, dass ohne sie eine zugewiesene Materie verstän-digerweise nicht geregelt werden kann, hier nicht vorliegt (zur Kompetenz kraft Sachzusammenhangs vgl. BVerfG, Urt. v. 27.10.1998 - 1 BvR 2306/96 u.a. -, BVerfGE 98, 265, 299 m.w.N.). Die gegenteilige Annahme würde auf einen Übergriff in die bundesrechtlich ausgeschöpfte straßenverkehrsrechtliche Kompetenz hinauslaufen. |
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| | Aus diesen Gründen vermag der Senat auch der vom Antragsgegner in der mündlichen Verhandlung angestellten Erwägung einer „Ausstrahlungswirkung“ der abfallrechtlichen Zuständigkeiten des Entsorgungsträgers bzw. des Landesgesetzgebers nicht zu folgen. Mit der vom Antragsgegner angeführten Konstellation, dass im Zusammenhang mit der Einrichtung von Deponien zum Schutze der Wohnbevölkerung auch Umgehungsstraßen geplant und gebaut würden, ist die Inanspruchnahme einer Verkehrsregelungskompetenz für das bestehende Straßennetz nicht vergleich- und begründbar. |
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| | 2. Die in § 3 Abs. 1 LKrO gewährleistete allgemeine Satzungsautonomie reicht als Ermächtigungsgrundlage ebenfalls nicht aus, weil § 9 BO, wie dargelegt, in Grundrechte eingreift. Entsprechendes gilt für einen Rückgriff unmittelbar auf Art. 28 GG. Vielmehr bedarf es bei in Grundrechte eingreifenden Satzungsregelungen einer ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage, die selbst bereits die Voraussetzungen für den Grund des Eingriffs hinreichend bestimmt enthält (vgl. Senatsbeschl. v. 15.12.1992 - 10 S 305/92 -, ESVGH 43, 124 - Grundstücksbetretungsrecht des kommunalen Müllbeauftragten; BVerwG, Beschl. v. 07.09.1992 - 7 NB 2.92 -, BVerwGE 90, 359 - Verbot von Einwegverpackungen; jeweils m.w.N.). |
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| | 3. Eine anderweitige gesetzliche Satzungsermächtigung für § 9 BO ist nicht ersichtlich. Dies hindert den Antragsgegner freilich nicht, das von ihm mit § 9 BO verfolgte Ziel weiterhin auf dem in der mündlichen Verhandlung als teilweise erfolgreich geschilderten Weg zu verfolgen, die Benutzer der Erdaushubdeponie mit Überzeugungsarbeit zu einem freiwilligen Verzicht auf die Benutzung bestimmter Ortsdurchfahrten zu bewegen („Selbstverpflichtung“). |
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| | Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. |
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