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| Der Normenkontrollantrag hat keinen Erfolg. |
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| Er ist nur zum Teil zulässig. Der Antrag ist statthaft, da es sich bei der SBKS um eine im Rang unter dem Landesgesetz stehende Rechtsvorschrift (§ 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO) handelt, über deren Gültigkeit der Senat im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit zu entscheiden hat (§ 4 AGVwGO). |
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| 1. Hinsichtlich der Vorschrift des § 6 Abs. 1 SBKS ist auch die Antragsfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gewahrt. Die dort getroffene Regelung zur Höhe des von den Erstattungsberechtigten zu tragenden Eigenanteils in der Fassung der Änderungssatzung vom 15.11.2017 und in dieser Fassung gültig seit dem 01.01.2018 ist im Schwäbischen Tagblatt sowie im Schwarzwälder Boten vom 02.12.2017 bekannt gemacht worden, insoweit haben die Antragsteller am 14.11.2018 fristgerecht den vorliegenden Normenkontrollantrag gestellt. Macht ein Antragsteller nach Erlass einer Norm innerhalb der Antragsfrist geltend, durch diese Norm in eigenen Rechten verletzt zu sein, so ist der Antrag nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO zulässig, ohne dass es darauf ankäme, ob eine frühere Regelung, die durch die angegriffene Norm ersetzt wurde, denselben Fehler enthalten hatte (vgl. hierzu bereits den Senatsbeschluss vom 22.11.2001 - 9 S 2174/00 -, NVwZ-RR 2002, 438). |
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| Bei Normänderungen beginnt die Frist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO indes nur für die geänderten Bestimmungen neu, nicht jedoch für die unverändert gebliebenen Bestimmungen, auch wenn sie vom Satzungsgeber erneut in seinen Willen aufgenommen worden sein sollten. Durch Änderung einer Satzung wird eine - wie hier im Falle der weiteren Satzungsbestimmungen - abgelaufene Antragsfrist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO nur dann erneut in Gang gesetzt, wenn die Änderungssatzung neue Rechtsvorschriften enthält, die nun angegriffen werden und die eine zusätzliche Beschwer durch die bisher geltenden, für sich genommen nicht mehr angreifbaren Vorschriften bewirken, etwa weil sie deren Anwendungsbereich oder materiellen Gehalt ändern (vgl. zu diesen Grundsätzen nur den Senatsbeschluss vom 12.12.2012 - 9 S 2933/11 -, juris Rn. 63 sowie BayVGH, Urteil vom 16.06.2017 - 15 N 15.2769 -, juris Rn. 19 jeweils m.w.N. zur Rspr. auch des BVerfG und BVerwG). Ein solches materielles „Überwirken“ der geänderten Regelung zur Höhe des Eigenanteils in § 6 Abs. 1 SBKS wird von den Antragstellern hinsichtlich der von ihnen weiter angegriffenen Vorschriften des § 1 Abs. 1 sowie des § 6 Abs. 1a SBKS jedoch schon nicht vorgetragen und ist auch für den Senat nicht ersichtlich. Danach erweist sich der Normenkontrollantrag hinsichtlich dieser Satzungsvorschriften schon wegen Nichteinhaltung der Antragsfrist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO als unzulässig. |
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| 2. Gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann den Antrag jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, stellen. Die danach erforderliche Antragsbefugnis besteht entgegen der Auffassung des Antragsgegners nicht allein bei den Antragstellern zu 1 und 2 sowie zu 4 und 5, die als Personensorgeberechtigte der noch nicht volljährigen Antragsteller zu 3 bzw. zu 6 und 7 von der in § 6 Abs. 1 SBKS geregelten Eigenanteilspflicht rechtlich unmittelbar betroffen werden. Dies folgt daraus, dass die letztgenannten Antragsteller durch ihren Schulbesuch im Landkreis ... die Pflicht ihrer Eltern zur Tragung des dort benannten Eigenanteils an den notwendigen Kosten ihrer Schülerbeförderung erst auslösen und es nicht nach jeder denkbaren Betrachtungsweise ausgeschlossen erscheint, dass ihnen das mit dem Normenkontrollantrag postulierte subjektiv-öffentliche Recht auf Kostenfreiheit der Schülerbeförderung zustehen könnte. |
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| 3. Schließlich fehlt den Antragstellern auch nicht das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis für ihren Normenkontrollantrag. Zwar verweist der Antragsgegner zutreffend darauf, dass die mit § 6 Abs. 1 SBKS in der Fassung der Bekanntmachung vom 02.12.2017 neu geregelte Höhe des Eigenanteils von 39,30 EUR gegenüber der vorangehenden Satzungsbestimmung in der Fassung der Bekanntmachung vom 20.10.2016 die Antragsteller insoweit nicht beschwert, als diese im Ergebnis zu einer Höhe des Eigenanteils von 40,30 EUR führte. Das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis für einen Normenkontrollantrag kann jedoch nur in engen Grenzen verneint werden. Auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist dem Zulässigkeitserfordernis des Rechtsschutzbedürfnisses genügt, wenn sich nicht ausschließen lässt, dass die gerichtliche Entscheidung für den Rechtsschutzsuchenden ggf. von Nutzen sein kann. Unnütz wird das Normenkontrollgericht nur dann in Anspruch genommen, wenn der Antragsteller unabhängig vom Ausgang des Normenkontrollverfahrens keine reale Chance hat, den von ihm geltend gemachten Nachteil abzuwenden (vgl. hierzu in Zusammenfassung der Rspr. nur BVerwG, Beschluss vom 07.03.2002 - 4 BN 60.01 -, NVwZ 2002, 869; vgl. ferner zum Hinreichen der prognostischen Möglichkeit einer für den Antragsteller günstigeren Neuregelung durch den Normgeber auch ohne Rechtspflicht BVerwG, Beschluss vom 23.09.1997 - 4 BN 17.97 -, NVwZ 1998, 613, 614 und Urteil vom 23.04.2002 - 4 CN 3.01 -, NVwZ 2002, 1126, 1127; zuletzt etwa VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.07.2012 - 10 S 406/10 -, NVwZ-RR 2012, 939, 940; ferner Giesberts, in: BeckOK VwGO, 49. Edition, Stand: 01.04.2019, § 47 Rn. 43 f.). |
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| Danach lässt sich hier ein Nutzen des Antrags für die Antragsteller nicht ausschließen. Es bedarf insoweit keiner abschließenden Klärung, ob die - den Antragstellern der Höhe des Eigenanteils nach ungünstigere - Vorläuferbestimmung in der Fassung der Bekanntmachung vom 20.10.2016 automatisch wieder aufleben würde, wie der Antragsgegner annimmt. Denn sollte der Senat die angegriffene Regelung zum Eigenanteil aufgrund der vorgetragenen Verletzung des von den Antragstellern postulierten subjektiv-öffentlichen Rechts auf Kostenfreiheit der Schülerbeförderung aufgrund völkerrechtlicher Verpflichtungen für nichtig erklären, dürften jedenfalls auf Landesebene Überlegungen zu einer Abschaffung der Eigenanteilsregelungen insgesamt angestellt werden. |
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| Der Antrag ist danach im Ergebnis allein zulässig, soweit er sich gegen § 6 Abs. 1 SBKS in der geänderten Fassung der Bekanntmachung vom 02.12.2017 richtet; im Übrigen ist er unzulässig. |
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| Der Normenkontrollantrag ist jedoch unbegründet. Die Regelung in § 6 Abs. 1 SBKS ist nicht wegen Verletzung höherrangigen Rechts ungültig. |
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| 1. Der Erlass der angegriffenen Satzungsbestimmung beruht auf § 3 Abs. 1 Satz 1 LKrO i. V. m. § 18 Abs. 2 FAG. Diese Ermächtigung zum Erlass der SBKS ist wirksam. Insbesondere verstößt sie nicht gegen den vom Bundesverfassungsgericht aus dem Demokratie- und Rechtsstaatsprinzip entwickelten Parlamentsvorbehalt insbesondere für solche Entscheidungen, die wesentlich für die Verwirklichung von Grundrechten sind (vgl. hierzu BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 08.04.1997 - 1 BvR 48/94 -, BVerfGE 97, 267, 307 f.; vgl. Urteil des Zweiten Senats vom 19.09.2018 - 2 BvF 1/15 u.a. -, NVwZ 2018, 1703, Rn. 191 ff. mit umfangreichen Nachweisen zur stRspr. des BVerfG). Zum Einen weist der Antragsgegner zutreffend darauf hin, dass der Landesgesetzgeber die wesentlichen Entscheidungen hier mit der Zuweisung der weisungsfreien Pflichtaufgabe der Erstattung notwendiger Schülerbeförderungskosten durch § 18 Abs. 1 FAG, der damit korrespondierenden pauschalen Zuweisung von Mitteln aus dem Landeshaushalt in Höhe von aktuell 193,8 Millionen EUR (vgl. § 18 Abs. 3 FAG) und der Satzungsermächtigung betreffend Umfang und Abgrenzung der notwendigen Beförderungskosten einschließlich der Festsetzung von Mindestentfernungen (vgl. § 18 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 FAG), die Höhe und das Verfahren der Erhebung eines Eigenanteils oder der Gewährung eines Zuschusses (vgl. § 18 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 FAG), die Pauschalen oder Höchstbeträge für die Kostenerstattung sowie Ausschlussfristen für die Geltendmachung von Erstattungsansprüchen (vgl. § 18 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 FAG) und schließlich das Verfahren der Kostenerstattung (vgl. § 18 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 FAG) im Wege einer (bereichsspezifischen) Ermächtigungsgrundlage im förmlichen Parlamentsgesetz selbst getroffen hat (vgl. zum gesicherten Stand der Rechtsprechung, dass allein die allgemeine Satzungsautonomie nach § 3 Abs. 1 LKrO keine hinreichende Grundlage für Grundrechtseingriffe durch Satzungsregelungen bildet, VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 15.12.1992 - 10 S 305/92 -, NVwZ 1993, 388 f. und Urteil vom 15.12.2009 - 10 S 3348/08 -, VBlBW 2010, 161, 164). Zum Anderen besteht hier schon keine grund- oder menschenrechtliche Rechtsposition der Antragsteller, in welche die Eigenanteilsregelung in § 6 Abs. 1 SBKS eingreifen, respektive deren Verwirklichung sie beeinträchtigen würde (dazu sogleich unter 2. a) bis d), weshalb insoweit im Grundsatz allein die rechtlichen Maßstäbe für die willkürfreie Gewährung nicht anspruchsgebundener staatlicher Leistungen unter Art. 3 Abs. 1 GG heranzuziehen sind (dazu im Einzelnen unter 3.). |
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| 2. Das von den Antragstellern postulierte subjektiv-öffentliche Recht auf Kostenfreiheit der notwendigen Schülerbeförderungskosten besteht weder nach nationalem Verfassungsrecht des Bundes oder des Landes (dazu unter a), noch lässt es sich aus einer unmittelbaren Anwendung der von den Antragstellern hierfür benannten völkerrechtlichen Gewährleistungen aus Art. 13 Abs. 2a (unter b) oder Abs. 2b UN-Sozialpakt (unter c) herleiten. Nichts Anderes ergibt sich schließlich aus den von den Antragstellern weiter angeführten Gewährleistungen aus Art. 28 Abs. 1 Halbsatz 2 a und b KRK (unter d). |
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| a) In der Rechtsprechung des Senats wie auch des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass sich das von den Antragstellern geltend gemachte subjektiv-öffentliche Recht auf (vollständige) Kostenfreiheit der Schülerbeförderung nicht aus nationalem Verfassungsrecht ergibt. Weder die staatliche Verpflichtung zum besonderen Schutz der Familie gemäß Art. 6 Abs. 1 GG noch das durch Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG gewährleistete Recht der Eltern (Erziehungsberechtigten), den Bildungsweg ihrer Kinder zu bestimmen, begründen einen Anspruch darauf, dass die öffentliche Hand die Kosten der notwendigen Schülerbeförderung (vollständig) übernimmt; entsprechendes gilt für das Grundrecht des Schülers aus Art. 2 Abs. 1 GG (vgl. hierzu nur den Senatsbeschluss vom 10.06.1991 - 9 S 2111/90 -, juris, Rn. 41 unter Verweis auf BVerwG, Beschluss vom 12.04.1985 - 7 B 201.84 -, DVBl. 1985, 1084 bestätigt im Senatsurteil vom 16.04.2010 - 9 S 1500/09 -, VBlBW 2010, 443 im Kontext einer Härtefallklausel; vgl. ferner BVerwG, Beschlüsse vom 04.02.1982 - 7 B 143.81 -, NVwZ 1982, 441 und vom 22.10.1990 - 7 B 128.90 -, juris; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 20.12.1995 - 13 L 7880/94 -, NVwZ-RR 1996, 656 m.w.N.; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18.12.2014 - 2 A 10506/14 -, DVBl 2015, 383, 386 m.w.N.). Auch das in Art. 20 Abs. 1 GG verankerte Sozialstaatsprinzip als solches gebietet keine Freistellung der unterhaltspflichtigen Eltern von allen durch den Schulbesuch ihrer Kinder verursachten Kosten und damit auch keine (vollständige) Erstattung notwendiger Schülerbeförderungskosten (vgl. den Senatsbeschluss vom 10.06.1991, a.a.O. unter Verweis auf BVerwG, Beschluss vom 22.10.1990, a.a.O.). Schließlich lässt sich (im hier nicht gegebenen Fall des Besuchs einer Privatschule) auch aus Art. 7 Abs. 4 GG kein Anspruch auf Ersatz von Schülerbeförderungskosten herleiten (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 27.01.1997 - 9 S 1904/94 -, juris; BVerwG, Beschluss vom 04.02.1982 - 7 B 143.81 -, NVwZ 1982, 441; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 20.12.1995 - 13 L 7880/94 -, NVwZ-RR 1996, 656; gleiches gilt - schon mangels Regelungszuständigkeit der Europäischen Union im Schulbereich - im Übrigen auch für die EU-Grundrechte-Charta, vgl. dazu Hessischer VGH, Beschluss vom 01.11.2012 - 7 A 1256/11 -, NVwZ-RR 2013, 417). |
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| Art. 11 LV ist ebenfalls nicht verletzt. Nach dessen Abs. 1 hat jeder junge Mensch ohne Rücksicht auf Herkunft oder wirtschaftliche Lage das Recht auf eine seiner Begabung entsprechende Erziehung und Ausbildung. Bei dieser Vorschrift handelt es sich nicht um einen bloßen Programmsatz, sondern um ein klares Verfassungsgebot in erster Linie für die Legislative, aber auch für die Exekutive, wie sich aus Abs. 2, wonach das öffentliche Schulwesen nach diesem Grundsatz zu gestalten ist, und aus Abs. 4 ergibt, wonach das Nähere ein Gesetz regelt. Flankiert wird dieses „soziale“ Grundrecht durch die Bestimmung des Art. 11 Abs. 3 LV. Danach haben Staat, Gemeinden und Gemeindeverbände die erforderlichen Mittel, insbesondere auch Erziehungsbeihilfen, bereitzustellen. Zwar folgt aus einer Zusammenschau von Art. 11 Abs. 1 und Abs. 3 LV („ohne Rücksicht auf Herkunft oder wirtschaftliche Lage“), dass der Gesetzgeber verpflichtet ist, soziale bzw. wirtschaftliche Hindernisse für das Recht auf Bildung auch unter Einsatz öffentlicher Finanzmittel zu beseitigen. Gleichwohl begründet diese Verfassungsnorm unmittelbar weder einen individuellen Leistungsanspruch - ein solcher muss vielmehr durch Gesetz konkretisiert werden (Art. 11 Abs. 4 LV) - noch der Sache nach eine Verpflichtung des Normgebers, im Rahmen der Bereitstellung der erforderlichen Mittel die Schüler bzw. deren unterhaltspflichtige Eltern von der Tragung jeglicher Kosten für die schulische Ausbildung ihrer Kinder, insbesondere etwa gerade der Beförderungskosten, freizustellen. Der Normierung einer Eigenbeteiligung steht Art. 11 Abs. 3 LV also nicht entgegen (vgl. zum Ganzen den Senatsbeschluss vom 10.06.1991, a.a.O., Rn. 43 m.w.N.; Senatsurteil vom 22.05.2013 - 9 S 1367/12 -, VBlBW 2013, 461). Gleiches gilt in Ansehung der Regelung des Art. 14 Abs. 2 Satz 1 LV, wonach Unterricht und Lernmittel an den öffentlichen Schulen unentgeltlich sind, was einfachgesetzlich in § 93 SchG (Schulgeldfreiheit) und § 94 SchG (Lernmittelfreiheit) nochmals festgelegt und konkretisiert ist. Mit der Unentgeltlichkeit von Unterricht und Lernmitteln an öffentlichen Schulen meint Art. 14 Abs. 2 Satz 1 LV lediglich die Freistellung von einer Gegenleistung für die zu einer schulischen Ausbildung erforderlichen Aufwendungen für räumliche, sonstige sächliche und personelle Mittel. Anknüpfungspunkt ist also allein die Leistung des Schulveranstalters in der Schule. Die Kosten für die Beförderung der Kinder zur Schule fallen hierunter schon tatbestandlich nicht (vgl. auch hierzu bereits den Senatsbeschluss vom 10.06.1991, a.a.O., Rn. 44 m.w.N.). |
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| Soweit Art. 11 Abs. 1 LV nach der Rechtsprechung des Senats sowie des Verfassungsgerichtshofs Baden-Württemberg auch ein - im Einzelnen ausgestaltungsbedürftiges - subjektives Teilhaberecht auf Bildung begründet, ist dies mit Blick auf die (Haupt-)Forderung der Antragsteller nach (vollständiger) Kostenfreiheit der Schülerbeförderung nicht berührt. Denn dem Verfassungsgebot ist bereits Genüge getan, wenn der junge Mensch die seiner Begabung entsprechende Ausbildung ohne unzumutbare wirtschaftliche Inanspruchnahme tatsächlich erhält. Die Bestimmung begründet kein Leistungsrecht auf Schaffung und Bereitstellung bestimmter Bildungseinrichtungen, sondern lediglich ein landesrechtliches Grundrecht auf - insbesondere im Hinblick auf Herkunft oder wirtschaftliche Lage - gleichen und der jeweiligen Begabung entsprechenden Zugang zu diesen Einrichtungen. Der Gedanke einer Freistellung von sämtlichen mit der Ausbildung verbundenen Kosten ist der Landesverfassung fremd (vgl. hierzu Senatsurteil vom 22.05.2013, a.a.O., 461, 464 auch mit dem Hinweis auf § 85 Abs. 1 Satz 2 SchG; näher zur konkreten Ausgestaltung dieses Teilhaberechts anhand der vom BVerfG zu Art. 12 Abs. 1 GG entwickelten Grundsätze das Senatsurteil vom 28.06.2016 - 9 S 1906/14 -, VBlBW 2017, 108, 109 f., sowie - speziell zum Hochschulzulassungsrecht - Verfassungsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg, Urteil vom 30.05.2016 - 1 VB 15/15 -, juris Rn. 50 ff.). |
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| An dieser Rechtslage haben auch die von den Antragstellern weiter für ihre Rechtsauffassung ins Feld geführten völkerrechtlichen Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland aus dem UN-Sozialpakt sowie aus der Kinderrechtskonvention nichts geändert. Insoweit bedarf keiner Klärung, ob innerstaatlich (auch) der Antragsgegner anspruchsverpflichtet wäre, oder ob entsprechende rechtliche Verpflichtungen nicht - vorrangig oder allein - die Bundesrepublik Deutschland, das Land Baden-Württemberg oder den jeweiligen Schulträger treffen würden. |
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| b) Der geltend gemachte Anspruch auf Kostenfreiheit der Schülerbeförderung lässt sich zunächst einmal nicht aus Art. 13 Abs. 2a UN-Sozialpakt herleiten, nach dessen (nicht verbindlicher, vgl. Art. 31 Abs. 1 des UN-Sozialpakts) deutscher Sprachfassung die Vertragsstaaten anerkennen, dass im Hinblick auf die volle Verwirklichung des Rechts auf Bildung eines jeden nach Art. 13 Abs. 1 des Pakts der Grundschulunterricht für jedermann Pflicht und allen unentgeltlich zugänglich sein muss. Es liegt nahe, dass dieser völkerrechtlichen Bestimmung im deutschen Recht unmittelbare Anwendbarkeit zukommt (vgl. hierzu nur BVerwG, Urteil vom 29.04.2009 - 6 C 16.08 -, NVwZ 2009, 1562, Rn. 46 ff., insb. 51, BVerwGE 134, 1 in Abgrenzung zu den schwächer formulierten Vorgaben des Art. 13 Abs. 2b für das höhere Schulwesen und des Art. 13 Abs. 2c für den Hochschulunterricht). Auch spricht einiges dafür, dass mit einer unmittelbaren Anwendbarkeit dieser Vorschrift zugleich auch deren Einklagbarkeit durch den einzelnen Bürger einherginge (vgl. hierzu noch ablehnend das Senatsurteil vom 17.12.1991 - 9 S 2163/90 -, VBlBW 1992, 224, 226 unter Verweis auf Art. 2 des UN-Sozialpakts; bejahend demgegenüber wohl VG Frankfurt am Main, Urteil vom 09.11.1998 - 9 E 1570-98 (V) -, NVwZ-RR 1999, 325, 330; vgl. ferner Schneider, Die Justiziabilität wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Menschenrechte, 2004, 39 f.). Beide Fragen bedürfen hier aber keiner abschließenden Entscheidung. Die Grundschule im Sinne des § 5 SchG ist bereits gegenwärtig nach § 6 Abs. 1 SBKS von der Eigenanteilspflicht ausgenommen. Die genannte Vertragsbestimmung gewährleistet jedoch unter mehreren Gesichtspunkten nicht das von den Antragstellern - darüber hinausgehend - postulierte allgemeine Recht auf Kostenfreiheit der Schülerbeförderung auch zu weiterführenden Schulen ab Klasse 5. |
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| aa) Dem Pakt ist durch das (Bundes-)Gesetz vom 23.11.1973 (BGBl 1973 II S. 1569) zugestimmt worden. Er ist dadurch - mit der Maßgabe des an seine völkerrechtliche Verbindlichkeit geknüpften späteren Inkrafttretens am 03.01.1976 (Bekanntmachung vom 09.03.1976 - BGBl. II S. 428) - als Bundesrecht in die nationale Rechtsordnung einbezogen worden und hat innerstaatliche Geltung als Bundesrecht erlangt, soweit dem Bund für die geregelten Sachmaterien nach Art. 70 ff. GG - in dem hier in Rede stehenden Zusammenhang nach Art. 75 Nr. 1a GG in seiner zur Zeit des Erlasses des Vertragsgesetzes geltenden Fassung durch das Achtundzwanzigste Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 18.03.1971 (BGBl. I S. 206) - die Gesetzgebungskompetenz zustand. |
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| Die Auslegung seiner völkervertragsrechtlichen Bestimmungen richtet sich nach den Grundsätzen in Art. 5, 31 ff. des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge (Wiener Vertragsrechtskonvention - WVK), dem durch Bundesgesetz vom 03.08.1985 (BGBl II S. 926) zugestimmt wurde, und das für die Bundesrepublik Deutschland am 20.08.1987 in Kraft getreten ist (Bekanntmachung vom 26. Oktober 1987 - BGBl II S. 757). Für vor 1987 geschlossene Verträge sind die Auslegungsregeln der Konvention, der nach ihrem Art. 4 eine Rückwirkung nicht zukommt, als Ausdruck allgemeinen Völkergewohnheitsrechts anzusehen. Nach der zentralen Vorschrift des Art. 31 WVK ist ein völkerrechtlicher Vertrag nach Treu und Glauben in Übereinstimmung mit der gewöhnlichen, seinen Bestimmungen in ihrem Zusammenhang zukommenden Bedeutung und im Lichte seines Zieles und Zweckes auszulegen; dabei sind außer dem Vertragswortlaut samt Präambel, Anlagen sowie weiteren diesbezüglichen Übereinkünften und Urkunden in gleicher Weise zu berücksichtigen jede spätere Übereinkunft zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung des Vertrages oder die Anwendung seiner Bestimmungen und jede spätere Übung bei der Anwendung des Vertrages, aus der die Übereinstimmung der Vertragsparteien über seine Auslegung hervorgeht. Der Entstehungsgeschichte kommt nach Art. 32 WVK nur eine subsidiäre Bedeutung für die Vertragsauslegung zu (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 29.04.2009 - 6 C 16.08 -, BVerwGE 134, 1, Rn. 47). |
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| Auch wenn die Stellungnahmen von Ausschüssen oder vergleichbaren Vertragsorganen zur Auslegung von Menschenrechtsabkommen ungeachtet ihres erheblichen Gewichts nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts weder für nationale noch für internationale Gerichte verbindlich sind (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 29.01.2019 - 2 BvC 62/14 -, NJW 2019, 1201 Rn. 65 m.w.N.), haben sich die die Vertragsanwendungspraxis widerspiegelnden schriftlichen Äußerungen des durch den Wirtschafts- und Sozialrat der Vereinten Nationen im Jahr 1985 als Unterorgan eingesetzten Ausschusses für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (im Folgenden: Sozialausschuss) als wichtiges Mittel für die Auslegung des Paktes erwiesen. Der Sozialausschuss prüft seit dem Jahr 1987 die nach Art. 16 ff. UN-Sozialpakt periodisch vorzulegenden Berichte der Vertragsstaaten und fasst das Ergebnis dieser Prüfungen in sog. abschließenden Bemerkungen (concluding observations) zusammen. Darüber hinaus veröffentlicht er sog. allgemeine Bemerkungen (general comments), in denen er einzelne Artikel oder Teilbestimmungen des Paktes auf der Grundlage seiner Spruchpraxis kommentiert. Diese Texte sind völkerrechtlich nicht verbindlich. Jedoch können den abschließenden Bemerkungen Hinweise auf die allgemeine konsentierte Staatenpraxis entnommen werden. Die allgemeinen Bemerkungen beschreiben in autorisierter Form die Standards in der Praxis des Sozialausschusses, dienen damit als Interpretationshilfe und prägen so das Verständnis der vertraglichen Rechtsbegriffe durch die Vertragsstaaten mit (vgl. zum Vorstehenden BVerwG, Urteil vom 29.04.2009, a.a.O., Rn. 48). |
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| bb) Ausgehend hiervon folgt die fehlende allgemeine Gewährleistung einer Kostenfreiheit der Schülerbeförderung bereits daraus, dass Art. 13 Abs. 2a UN-Sozialpakt nach seinem Wortlaut allein die Unentgeltlichkeit des „Grundschulunterrichts“ (in der verbindlichen englischen Sprachfassung: „Primary Education“, in der verbindlichen französischen Sprachfassung: „L‘enseignement primaire“) und damit nicht der von den Antragstellern besuchten weiterführenden Schulen gewährleistet. Zwar ist mit den Antragstellern davon auszugehen, dass der Begriff des Grundschulunterrichts im Sinne des UN-Sozialpakts grundsätzlich (vertrags-)autonom auszulegen ist und nicht (allein) anhand der jeweiligen Begriffsbestimmungen des nationalen Rechts der jeweiligen Unterzeichnerstaaten. Hieraus folgt jedoch nicht, wie die Antragsteller unter Verweis auf einen ihrer Auffassung nach in der völkerrechtlichen Literatur vereinzelt hergestellten Zusammenhang zwischen Schulpflicht und Kostenfreiheit vortragen (vgl. hierzu Verheyde, Article 28, The Right to Education, 2006, S. 25 f., die allerdings diesen Zusammenhang in der genannten Form nicht herstellt, sondern vielmehr auf S. 26 davon ausgeht, dass die Dauer der Schulpflicht bis zum 15. Lebensjahr in der Mehrheit der Länder die sekundäre Schulbildung teilweise einschließt), dass hiermit eine feste „Mindestdauer“ des Grundschulunterrichts in Bezug genommen wird, weshalb dieser Begriff den Schulbesuch schulpflichtiger Kinder während der ersten neun Schuljahre und damit bis zum 15. Lebensjahr erfasse (dem Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung nach Art. 2 Nr. 3 des Übereinkommens 138 der IAO). |
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| Vielmehr ermöglicht die vertragsautonome Auslegung des „Grundschulunterrichts“ im Sinne des UN-Sozialpakts eine Zuordnung unterschiedlicher Strukturen der „primären“ Schulbildung in den verschiedenen Unterzeichnerstaaten, die durch eine Vielzahl unterschiedlicher Schulsysteme geprägt sind (vgl. hierzu Paragraph 50 f. des von der UNESCO herausgegebenen International Standard Classification of Education - ISCED). Insoweit kann mit der überwiegenden Auffassung in der völkerrechtlichen Literatur zum UN-Sozialpakt als ein wesentliches übergreifendes Charakteristikum des „Grundschulunterrichts“ in diesem Sinne der Umstand benannt werden, dass für diesen ein bestimmtes Mindestalter die einzige Zugangsvoraussetzung darstellt (vgl. für einen Rückgriff auf Level 1 des ISCED der Vereinten Nationen aus dem Jahr 2011 auch Poscher/Rux/Langer, Das Recht auf Bildung, 2009, S. 35 und 37; Beiter, The Protection of the Right to Education by International Law, 2006, S. 511). Paragraph 122 der ISCED benennt als regelmäßiges Eintrittsalter ein Alter nicht unter fünf und nicht über sieben Jahren und als regelmäßige Dauer der „Primary Education“ eine Zeitspanne von sechs Jahren, wobei diese sich zwischen vier und sieben Jahren bewegen könne. Paragraph 124 der ISCED benennt ferner als wesentliche Kriterien für die Einstufung einer Schulbildung als „Primary Education“ den systematischen Unterricht in grundlegendem Wissen, Fertigkeiten und Kompetenzen sowie den Umstand, dass der Unterricht typischerweise durch einen (Haupt-)Klassenlehrer organisiert wird. All dies trifft auf den Grundschulunterricht nach § 5 des baden-württembergischen SchulG, nicht aber auf die von dem Antragsteller zu 3 besuchte Gemeinschaftsschule (vgl. § 8a SchG) bzw. das von den Antragstellerinnen zu 6 und 7 besuchte Gymnasium (vgl. § 8 SchG) zu, die jeweils auf der Grundschule aufbauen und unterschiedliche Bildungsziele verfolgen. |
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| Für eine Abgrenzung anhand materieller Kriterien und nicht anhand einer „festen“ Altersschwelle spricht maßgeblich auch der systematische Zusammenhang der Gewährleistung des Art. 13 Abs. 2a UN-Sozialpakt zur Grundschulbildung mit der - schwächer formulierten - Bestimmung zur Bedeutung des Rechts auf Bildung in den „verschiedenen Formen des höheren Schulwesens“ in Art. 13 Abs. 2b UN-Sozialpakt (in der englischen Sprachfassung: „Secondary Education, in its different forms“, in der französischen Sprachfassung: „L’Enseignement secondaire, sous ses différentes formes“), die schon begrifflich auf einer „primären“ Schulbildung aufbauen und damit denklogisch an diese zeitlich anschließen (vgl. hierzu auch die Paragraphen 143 ff., insb. 146 der ISCED zu den wesentlichen Kriterien für die Qualifikation der „lower secondary education“). Im Hinblick hierauf erschließt es sich dem Senat auch nicht, warum die Grundschule in Anknüpfung an das Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung nach Art. 2 Nr. 3 des Übereinkommens 138 der IAO bis zum Alter von 15 Jahren reichen sollte, wenn Art. 13 Abs. 2b des UN-Sozialpakts zeitlich vor einem Eintritt ins Arbeitsleben offensichtlich noch „verschiedene Formen des höheren Schulwesens“ vorsieht. Entsprechendes gilt hinsichtlich der von den Antragstellern weiter postulierten Anknüpfung der Unentgeltlichkeit des „Grundschulunterrichts“ im Sinne des Art. 13 Abs. 2a UN-Sozialpakt an die (gesamte) Dauer der Schulpflicht, zumal diese Norm schon ihrem Wortlaut nach Unentgeltlichkeit (in der englischen Sprachfassung: „available free to all“, in der französischen Sprachfassung: „accessible gratuitement à tous“) und Schulpflicht (in der englischen Sprachfassung: „compulsory“, in der französischen Sprachfassung: „obligatoire“) nicht synonym verwendet. |
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| cc) Darüber hinaus erfasst der Anwendungsbereich der von Art. 13 Abs. 2a UN-Sozialpakt gewährleisteten Unentgeltlichkeit schon seinem Wortlaut nach allein die unmittelbar durch den Schulbesuch entstehenden direkten Kosten der primären Schulbildung (vgl. in diesem Sinne bereits zu Art. 13 Abs. 2b UN-Sozialpakt BayVGH, Beschluss vom 21.05.2008 - 7 ZB 08.612 -, NVwZ-RR 2009, 163, 164 zum bayerischen Büchergeld: „Es spricht nichts dafür, dass die im UN-Sozialpakt enthaltene Forderung nach unentgeltlicher Teilnahme am „höheren Schulwesen“ neben einem prinzipiellen Verbot von Schulgeld auch eine positive Verpflichtung des Staates enthalten könnte, den gesamten durch den Schulbesuch verursachten privaten Kostenaufwand zu übernehmen, also außer den Schulbüchern auch z.B. Schreibmaterial, Hefte, Schultaschen und Schulwegkosten.“). Diese Auslegung wird in der völkerrechtlichen Literatur entgegen dem Vortrag der Antragsteller auch überwiegend geteilt (vgl. für eine Anwendung zunächst nur auf indirekte Kosten etwa Poscher/Rux/Langer, Das Recht auf Bildung, 2009, S. 52; Gebert, Das Recht auf Bildung nach Art. 13 des UNO-Paktes über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, 1996, S. 368 f.; Beiter, The Protection of the Right to Education by International Law, 2006, S. 513 jeweils m.w.N.; weitergehend möglicherweise Verheyde, Article 28, The Right to Education, 2006, S. 20). |
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| Soweit in der Literatur eine (ausnahmsweise) Erfassung von Kosten des Schülertransports in Erwägung gezogen wird, bezieht sich dies regelmäßig allein auf Fallgestaltungen, in denen andernfalls eine soziale Ausschlusswirkung bestimmter Schüler zu befürchten wäre (vgl. dazu nur Poscher/Rux/Langer, a.a.O., S. 37, Gebert, a.a.O., S. 368). Hiervon kann jedoch angesichts der vom Antragsgegner spezifisch normierten Härteklauseln in den §§ 6 Abs. 2 und 7 Abs. 1 SBKS sowie angesichts der allgemeinen Vorkehrungen im deutschen Recht gegen den Ausschluss bedürftiger Familien über die Leistungen für Bildung und Teilhabe nach den §§ 19 Abs. 2 und 28 Abs. 4 SGB II, §§ 54 Satz 1 Nr. 1 und 34 SGB XII und § 6b BKGG nicht die Rede sein. Für das damit gefundene Auslegungsergebnis spricht schließlich maßgeblich der Umstand, dass auch die Auslegungspraxis des UN-Sozialausschusses Schülerbeförderungskosten als Schwierigkeit auf dem Weg zu einer Unentgeltlichkeit der Grundschulbildung regelmäßig schon nicht explizit benennt und jedenfalls allein den indirekten Kosten zuordnet (vgl. dazu im Einzelnen etwa den General Comment No. 13, E/C.12/1999/10, vom 08.12.1999, Ziffer 10 unter Verweis auf den General Comment No. 11, E/1992/23, vom 10.05.1999, Ziffer 7: „Fees imposed by the Government, the local authorities or the school, and other direct costs, constitute disincentives to the enjoyment of the right and may jeopardize its realization. [...] Indirect costs, such as compulsory levies on parents (sometimes portrayed as being voluntary, when in fact they are not), or the obligation to wear a relatively expensive school uniform, can also fall into the same category. Other indirect costs may be permissible, subject to the Committee’s examination on a case-by-case basis.“). Soweit die Antragsteller in diesem Zusammenhang insbesondere auf die „Guidelines on treaty-specific documents to be submitted by States parties under articles 16 and 17“ des UN-Sozialpakts verweisen, nimmt auch Ziffer 59 c) dieser Guidelines zu den von den Vertragsstaaten mitzuteilenden Informationen Schülerbeförderungskosten allein als Frage der indirekten Kosten unter dem Gesichtspunkt des sozialen Ausschlusses in Bezug („Indicate how the obligation to provide primary education that is compulsory and available free for all is implemented in the State party, in particular: Any indirect costs (e.g. expenses for school books, uniforms, transport, special fees such as exam fees, contributions to district education boards, etc.) and the measures taken to alleviate the impact of such costs on children from poorer households.“). Im Einklang mit dieser Spruchpraxis steht schließlich der Umstand, dass die von den Antragstellern aufgeworfene Problematik zuletzt auch in den aktuellen „Concluding observations“ des UN-Sozialausschusses vom 27.11.2018, E/C.12/DEU/CO/6, zum sechsten Staatenbericht der Bundesrepublik Deutschland betreffend den Berichtszeitraum 2008 bis Ende 2015, teilweise Mitte 2016 keine Erwähnung findet, vgl. dort Ziffer 60 f.). |
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| c) Aus dem letztgenannten Grund lässt sich das von den Antragstellern für sich in Anspruch genommene Recht auf Kostenfreiheit der Schülerbeförderung - ungeachtet einer etwaigen unmittelbaren Anwendbarkeit und Einklagbarkeit dieser Vorschrift - auch nicht aus Art. 13 Abs. 2b UN-Sozialpakt ableiten, denn auch die „allmähliche Einführung der Unentgeltlichkeit“ im Sinne dieser Vorschrift bezieht sich nach ihrem Wortlaut sowie nach der Auslegungspraxis des UN-Sozialausschusses jedenfalls nicht auf indirekte Kosten des Schulbesuchs wie die Kosten der Schülerbeförderung, sofern diese - wie hier - sozial abgefedert sind (vgl. in diesem Sinne nochmals Poscher/Rux/Langer, a.a.O., S. 37 und 52 m.w.N. bei Fn. 130; Gebert, a.a.O., S. 368 f.). Der Senat hält jedenfalls unter diesem Gesichtspunkt die Überlegungen des Bundesverwaltungsgerichts zu der - im hier relevanten Umfang - wortgleich formulierten Parallelvorschrift des Art. 13 Abs. 2c UN-Sozialpakt für auf Art. 13 Abs. 2b UN-Sozialpakt übertragbar. |
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| Das Bundesverwaltungsgericht hat in diesem Kontext ausgeführt, der Wortlaut des Art. 13 Abs. 2c UN-Sozialpakt erlaube zwar noch keinen eindeutigen Schluss auf den rechtlichen Charakter der Wendung über die Unentgeltlichkeit des Hochschulunterrichts. Von den in Art. 31 Abs. 1 des Pakts aufgeführten, in gleicher Weise maßgeblichen Sprachen deuteten die englische, spanische und russische Fassung eher auf einen obligatorischen Charakter der Unentgeltlichkeit hin. Dagegen könne diese nach der französischen Fassung auch im Sinne eines möglichen von mehreren Mitteln aufgefasst werden. Eine Deutung des Art. 13 Abs. 2c UN-Sozialpakt ergebe gleichwohl, dass die in der Bestimmung genannte Unentgeltlichkeit der Hochschulbildung kein verbindlicher Selbstzweck der Vorschrift sei. Diese sei vielmehr darauf gerichtet, den chancengleichen Zugang zur Hochschulbildung unabhängig von der finanziellen Leistungsfähigkeit der (potentiellen) Studierenden auf jede geeignete Weise sicherzustellen. Die Unentgeltlichkeit habe dabei, obwohl sie als ein Mittel zur Erreichung des chancengleichen Hochschulzuganges besonders hervorgehoben werde, eine nur dienende Funktion, in der sie jedenfalls unter der Voraussetzung ersetzt werden könne, dass die Erhebung eines Entgelts für den Hochschulbesuch sozialverträglich ausgestaltet werde und dementsprechend nicht abschreckend wirke. Mit dem Erfordernis der Sozialverträglichkeit der Beitragserhebung gelte mithin derselbe Maßstab, den das nationale Verfassungsrecht für die chancengleiche Teilhabe an den staatlichen Ausbildungsressourcen vorgebe. Aus Art. 13 Abs. 2c UN-Sozialpakt könnten damit keine Rechte hergeleitet werden, die nicht bereits grundrechtlich gewährleistet seien (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 29.04.2009 - 6 C 16.08 -, BVerwGE 134, 1, Rn. 49 f. und 52 m.w.N.). |
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| Neben diesem gleichheitsrechtlichen Ziel und Zweck der Norm spreche deutlich gegen die Annahme eines eigenen verpflichtenden Gehalts der Unentgeltlichkeit der Hochschulbildung auch die systematische Auslegung des Art. 13 Abs. 2c UN-Sozialpakt. Während Art. 13 Abs. 2a UN-Sozialpakt die Unentgeltlichkeit für den Grundschulunterricht kategorisch und ohne jeden Zusatz fordere, werde diese in Art. 13 Abs. 2b UN-Sozialpakt für das höhere Schulwesen und in Art. 13 Abs. 2c UN-Sozialpakt für den Hochschulunterricht nur als ein besonderes Mittel hervorgehoben, durch welches der chancengleiche Bildungszugang ermöglicht werden solle. Auch der Staatenpraxis selbst lasse sich die Anerkennung einer Verpflichtung zur unentgeltlichen Bereitstellung der Hochschulbildung nicht entnehmen. Vielmehr hätten sich in der jüngeren Vergangenheit zahlreiche Vertragsstaaten durch die Bestimmung des Art. 13 Abs. 2c UN-Sozialpakt nicht an der Einführung allgemeiner Studienabgaben gehindert gesehen. Der UN-Sozialausschuss habe dies in den Staatenberichtsverfahren nach Art. 16 ff. UN-Sozialpakt im Grundsatz jedenfalls dann akzeptiert, wenn die Abgabenerhebung durch begleitende Maßnahmen sozialverträglich ausgestaltet und auf diese Weise eine Erschwerung des Zugangs zur Hochschulbildung für finanzschwache Studierende weitgehend vermieden werde (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 29.04.2009, a.a.O., Rn. 51 und 55 m.w.N.). |
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| Nach alledem kommt eine Ableitung des von den Antragstellern postulierten subjektiv-öffentlichen Rechts auf Kostenfreiheit der Schülerbeförderung aus den genannten Gewährleistungen des UN-Sozialpakts nicht in Betracht. |
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| d) Schließlich lässt sich das von den Antragstellern in Anspruch genommene Recht auf Kostenfreiheit der Schülerbeförderung auch nicht aus den weitgehend parallel zu Art. 13 Abs. 2a und b des UN-Sozialpakts formulierten Gewährleistungen des Art. 28 Abs. 1a und b nach dem Übereinkommen über die Rechte des Kindes (UN-Kinderrechtskonvention - KRK) vom 20.11.1989 (BGBl. II 1992, 121, 990) begründen, das nach Rücknahme der Vorbehaltserklärung durch die Bundesrepublik (vgl. BGBl. II 2011, 600) nunmehr auch in Deutschland unmittelbar gilt (vgl. hierzu anhand von Art. 3 Abs. 1 KRK BVerwG, Urteil vom 13.06.2013 - 10 C 13.12 -, BVerwGE 147, 8, Rn. 22). Nach Art. 28 Abs. 1 der KRK erkennen die Vertragsstaaten das Recht des Kindes auf Bildung an; um die Verwirklichung dieses Rechts auf der Grundlage der Chancengleichheit fortschreitend zu erreichen, werden sie insbesondere den Besuch der Grundschule für alle zur Pflicht und unentgeltlich machen (Art. 28 Abs. 1a KRK) und die Entwicklung verschiedener Formen der weiterführenden Schulen allgemeiner und berufsbildender Art fördern, sie allen Kindern verfügbar und zugänglich machen und geeignete Maßnahmen wie die Einführung der Unentgeltlichkeit und die Bereitstellung finanzieller Unterstützung bei Bedürftigkeit treffen (Art. 28 Abs. 1b KRK). Es bedarf auch hinsichtlich dieser völkervertraglichen Bestimmungen keiner abschließenden Entscheidung, ob hiermit unmittelbar anwendbare sowie individuell einklagbare Rechtspositionen eingeräumt werden sollten (vgl. hierzu verneinend das VG Sigmaringen, Urteil vom 20.07.2017, dort UA, S. 29 f., im Verfahren 9 K 5396/15, nunmehr fortgeführt als Berufungsverfahren 9 S 1221/18 vor dem Senat; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 02.10.2012 - 8 LA 209/11 -, InfAuslR 2013, 19; bejahend Benassi, Deutsche Rechtsprechung vs. UN-Kinderrechtskonvention, DVBl 2016, 617 ff.; differenzierend Payandeh, Die Individualbeschwerde zum Kinderrechtsausschuss der Vereinten Nationen, 2014, 40 ff., insb. 43 ff.). |
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| Denn jedenfalls vermitteln diese - im Wesentlichen im Einklang mit den Gewährleistungen des Art. 13 Abs. 2a und b UN-Sozialpakt formulierten - Vorschriften inhaltlich aus den bereits zu den Parallelgewährleistungen des UN-Sozialpakts ausgeführten, hierauf übertragbaren Gründen keine weiterreichenden Rechte, sondern bleiben - gerade bezüglich des nach dem Wortlaut des Art. 28 Abs. 1 KRK lediglich „fortschreitend“ zu erreichenden Rechts auf Bildung - hinter diesen zurück (vgl. auch Schmahl, Kinderrechtskonvention, 2. Aufl. 2017, Art. 29 Rn. 5 und Einl. Rn. 17 unter Verweis darauf, dass Art. 28 KRK im Gegensatz zu Art. 14 des UN-Sozialpakts keinen Aktionsplan und Zeitrahmen für die Umsetzung des freien Grundschulunterrichts vorsieht). Nichts Anderes ergibt sich aus den von den Antragstellern für ihre gegenteilige Rechtsauffassung weiter in Bezug genommenen Auslegungsdirektiven einer vorrangigen Berücksichtigung des Kindeswohls nach Art. 3 Abs. 1 KRK (vgl. hierzu nur Schmahl, a.a.O., Art. 3 Rn. 3 ff., insb. 6), einer ihnen zufolge gebotenen „dynamischen“ Auslegung dieser Vertragsbestimmungen oder auch der vom Bundesverfassungsgericht benannten „Völkerrechtsfreundlichkeit des Grundgesetzes“ im Rahmen einer methodisch vertretbaren Interpretation des deutschen Rechts (grundlegend BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 14.10.2004 - 2 BvR 1481/04 -, BVerfGE 111, 307, 315 ff., insb. 329). Denn auch diese Auslegungsdirektiven vermögen nicht über die fehlende inhaltliche Einräumung der von den Antragstellern erstrebten Rechtsposition als solcher nach dem Willen der Unterzeichnerstaaten hinwegzuhelfen. Vielmehr gilt auch für die völkerrechtsfreundliche Auslegung des Grundgesetzes, dass Ähnlichkeiten im Normtext nicht über Unterschiede, die sich aus dem Kontext der Rechtsordnungen ergeben, hinwegtäuschen dürfen. Außerdem endet die Möglichkeit völkerrechtsfreundlicher Auslegung dort, wo diese - wie hier - nach den anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung und Verfassungsinterpretation nicht mehr vertretbar erscheint (vgl. hierzu zuletzt BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 29.01.2019 - 2 BvC 62/14 -, NJW 2019, 1201 Rn. 63 m.w.N.). |
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| 3. Schließlich ist auch die mit § 6 Abs. 1 SBKS erfolgte Festsetzung der Höhe des Eigenanteils von 39,30 EUR rechtlich nicht zu beanstanden. |
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| a) Nach § 18 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über den kommunalen Finanzausgleich in der Fassung der Bekanntmachung vom 01.01.2000 (GBl. S. 14, zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 18.12.2018 - GBl. S. 1561, 1562) erstatten die Stadt- und Landkreise - soweit hier erheblich - den Trägern öffentlicher Schulen die notwendigen Beförderungskosten als weisungsfreie Pflichtaufgabe im Sinne des § 2 Abs. 3 Satz 1 LKreisO. Sie erhalten hierfür pauschale Zuweisungen des Landes (§ 18 Abs. 3 FAG). Das Gesetz regelt insoweit (nur noch) die sekundäre Pflicht der Kostenerstattung und setzt die primäre Aufgabe der Schulträger, die Beförderungskosten zu tragen, stillschweigend voraus (vgl. Senatsbeschluss vom 20.11.2001 - 9 S 239/01 -, juris; sog. Schulträgerprinzip). Eine Verpflichtung zur Freistellung der Schüler bzw. der Eltern von ihren Beförderungskosten besteht allerdings nicht. Nach § 18 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 FAG können die Kreise vielmehr durch Satzung die Höhe und das Verfahren der Erhebung eines Eigenanteils oder der Gewährung eines Zuschusses bestimmen. |
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| Als Prüfungsmaßstab für die satzungsmäßige Regelung der Höhe des Zuschusses bzw. Eigenanteils kommt nach der ständigen Rechtsprechung des Senats grundsätzlich nur der allgemeine Gleichheitssatz in seiner Ausprägung als Willkürverbot in Betracht. Im Urteil vom 22.11.2001 - 9 S 2714/00 - hat der Senat hierzu ausgeführt: „Auf welchem Wege die Antragsgegnerin die Schüler bzw. deren Eltern zu den Kosten der Schülerbeförderung heranzieht, ob sie also das Eigenanteils- oder das Zuschussmodell wählt, wird durch § 18 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 FAG ebenso wenig vorherbestimmt wie die näheren Einzelheiten einer Eigenanteilserhebung oder einer Zuschussgewährung. Insbesondere enthält das Gesetz keine Vorschriften über den berechtigten Personenkreis und die Höhe des Zuschusses [bzw. des zu tragenden Eigenanteils]. Die Antragsgegnerin durfte diese Fragen daher grundsätzlich nach ihrem Ermessen entscheiden, wobei ihr ein weiter Gestaltungsspielraum zukommt. Die Antragsgegnerin hat vor allem den Gleichbehandlungsgrundsatz in seiner Ausprägung als Willkürverbot zu beachten.“ (juris Rn. 63; zu einer Eigenanteilsregelung im rheinland-pfälzischen Recht vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 22.10.1990 - 7 B 128.90 -, juris, Rn. 4, wonach Art. 3 Abs. 1 GG „bei der Bestimmung staatlicher Leistungen ein Willkürverbot postuliert, welches dem Gesetzgeber weiten Spielraum zur Gestaltung finanzieller Förderungsbedingungen belässt“). |
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| Von Bedeutung für die dargelegte Gestaltungsfreiheit ist in diesem Zusammenhang, dass die pauschalen Zuweisungen des Landes an die Stadt- und Landkreise für die Erstattung der Schülerbeförderungskosten einer haushaltsrechtlichen Zweckbindung nicht unterliegen (vgl. Senatsurteil vom 27.01.1997 - 9 S 1904/94 -, juris, Rn. 16). Mit der Verwendung des Begriffs der pauschalen Zuweisungen in § 18 Abs. 3 FAG wird zum Ausdruck gebracht, dass die Zuweisung zur Abgeltung der Aufwendungen des Empfängers erfolgt, ohne dass es im Einzelnen auf die tatsächlich entstandenen bzw. entstehenden Aufwendungen ankommt. Eine Rechnungslegung gegenüber dem Land erfolgt nicht. Es ist daher dem Kreis überlassen, für welchen Zweck er einen Überschuss verwendet und wie er eine Unterdeckung ausgleicht. Diese Sichtweise entspricht der Entwicklung des Finanzausgleichsrechts (vgl. Senatsurteil vom 27.07.1994, a.a.O.; vgl. zur Entwicklung des Instituts der Schülerbeförderungskostenerstattung in Baden-Württemberg und zu dessen sukzessiver Kommunalisierung ferner das Senatsurteil vom 20.11.2001 - 9 S 239/01 -, NVwZ-RR 2002, 436, 437 f., sowie Ebert, in: Ebert u.a., Schulrecht Baden-Württemberg, 2. Aufl. 2017, § 93 SchG Rn. 6 ff.). |
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| Hieran vermag auch das von den Antragstellern in diesem Zusammenhang angeführte Teilhaberecht an den staatlichen Ausbildungsressourcen aus Art. 11 Abs. 1 LV nichts zu ändern. Diesem Verfassungsgebot ist - wie aufgezeigt - nach der Rechtsprechung des Senats bereits dann Genüge getan, wenn der junge Mensch - wie hier die Antragsteller zu 3 und zu 6 und 7 - die seiner Begabung entsprechende Ausbildung ohne unzumutbare wirtschaftliche Inanspruchnahme tatsächlich erhält; der Vorschrift lässt sich demgegenüber nicht entnehmen, dass die Schulausbildung dem Schüler oder seinen Erziehungsberechtigten keinerlei Kosten verursachen darf (vgl. bereits oben unter 2.a). Im Übrigen betrifft das genannte derivative Teilhaberecht nach der Rechtsprechung des Senats wie auch des Verfassungsgerichtshofs schon gegenständlich lediglich die vom Staat geschaffenen und bereit gestellten Bildungseinrichtungen und bedarf der staatlichen Ausgestaltung (vgl. hierzu nochmals die Senatsurteile vom 22.05.2013 - 9 S 1367/12 -, VBlBW 2013, 461, 464 und vom 28.06.2016 - 9 S 1906/14 -, VBlBW 2017, 108, 109 f. sowie Verfassungsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg, Urteil vom 30.05.2016 - 1 VB 15/15 -, juris Rn. 50 ff.) und lässt sich auch unter dem von den Antragstellern hierfür benannten Gesichtspunkt des damit verbundenen (ohnehin nur mittelbaren) Bildungsbezugs nicht auf die pauschalen Finanzzuweisungen im Landeshaushalt nach § 18 Abs. 3 FAG übertragen. Dies folgt schon daraus, dass hiermit - mangels entsprechender Zweckbindung - keine Ansprüche im Außenverhältnis gegenüber den Bürgern begründet werden sollen, sondern vielmehr im staatlichen (Binnen-)Verhältnis des Landes zu den Kreisen für die mit der Kommunalisierung der Schülerbeförderungskostenerstattung in § 18 Abs. 1 FAG übertragene Aufgabe der Erstattung notwendiger Schülerbeförderungskosten ein Ausgleich geschaffen wird. |
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| Nach alledem kommt als Prüfungsmaßstab für die satzungsmäßige Regelung der Höhe des Zuschusses bzw. Eigenanteils nach der ständigen Rechtsprechung des Senats auch weiterhin (nur) der allgemeine Gleichheitssatz in seiner Ausprägung als Willkürverbot in Betracht. Nichts Anderes folgt aus der jüngeren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur (graduellen) Schärfung der Prüfungsdichte im Rahmen des Gleichheitssatzes, sofern sich Merkmale, an die eine gesetzliche Differenzierung anknüpft, denen des Art. 3 Abs. 3 GG annähern, sofern eine Ungleichbehandlung Freiheitsrechte betrifft und soweit die Betroffenen (nicht) in der Lage sind, die Verwirklichung der Merkmale zu beeinflussen, nach denen unterschieden wird (vgl. zu diesen Kriterien zuletzt etwa Britz, Der allgemeine Gleichheitssatz in der Rechtsprechung des BVerfG, NJW 2014, 346 ff., insb. 349 m.w.N. zur Rspr. beider Senate des BVerfG). Keines dieser Kriterien spricht vorliegend für eine Schärfung des Prüfungsmaßstabs, weshalb es dabei verbleibt, dass dem Gesetzgeber (hier: dem Satzungsgeber) im Bereich der gewährenden Staatstätigkeit für die Abgrenzung der begünstigten Personenkreise grundsätzlich ein weiter Gestaltungsspielraum zukommt (vgl. auch hierzu nur Britz, a. a. O., m.w.N. zur Rspr. des BVerfG bei Fn. 30). |
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| b) Danach vermag der Senat nicht festzustellen, dass der Antragsgegner seinen weiten Gestaltungspielraum bei der Festsetzung der Höhe des Eigenanteils überschritten hat. |
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| aa) Dies gilt zunächst für die von den Antragstellern geltend gemachte Ungleichbehandlung gegenüber anderen Personengruppen. |
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| Mit dem Vortrag, es liege ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz darin, dass nach § 6 Abs. 1a SBKS Schüler an Haupt- und Werkrealschulen nur einen fast um die Hälfte ermäßigten Eigenanteil an den Schülerbeförderungskosten zu tragen hätten, da sachliche Gründe für diese Ungleichbehandlung nicht ersichtlich seien, können die Antragsteller nicht gehört werden. Wie oben unter I.1. dargelegt, ist der Normenkontrollantrag insoweit bereits unzulässig. Im Übrigen ist die streitige Differenzierung nach der Rechtsprechung des Senats wie auch des Bundesverwaltungsgerichts mit Blick auf die insoweit sichergestellte „Grundversorgung“ zur Erfüllung der Schulpflicht nicht zu beanstanden (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 22.10.1990 - 7 B 128.90 -, juris Rn. 5, sowie die Senatsbeschlüsse vom 10.06.1991 - 9 S 2111/90 -, juris Rn. 49 und vom 07.11.1995 - 9 S 1848/93 -, juris Rn. 28; vgl. ferner das Senatsurteil vom 20.11.2001 - 9 S 239/01 -, NVwZ-RR 2002, 436, 437 f.). |
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| Auch soweit die Regelung zur Begrenzung der erstattungsfähigen Kosten auf die fiktiven Kosten für den Besuch der nächstgelegenen Schule nach § 1 Abs. 5 der Satzung moniert wird, nehmen die Antragsteller schon nicht in den Blick, dass diese nicht Gegenstand des Verfahrens ist bzw. insoweit die Antragsfrist versäumt wäre. Im Übrigen ist auch diese Regelung in der Rechtsprechung des Senats wie auch des Bundesverwaltungsgerichts unbeanstandet geblieben (vgl. Senatsbeschlüsse vom 08.03.1996 - 9 S 1955/93 -, NVwZ-RR 1996, 391 392 f., und vom 27.01.1997 - 9 S 1904/94 -, DVBl 1997, 1184; BVerwG, Beschluss vom 04.02.1982 - 7 B 143.81 -, NVwZ 1982, 441). |
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| Soweit schließlich eine Kostendiskrepanz zum Semesterticket für Studierende gerügt wird, legen die Antragsteller die rechtlichen Konsequenzen für die Festsetzung des Eigenanteils nicht schlüssig dar. Dies gilt insbesondere mit Blick darauf, dass der Gleichheitssatz jeden Rechtsträger allein in seinem konkreten Kompetenzbereich bindet (vgl. nur Jarass/Pieroth, GG, 15. Aufl. 2018, Art. 3 Rn. 13). |
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| bb) Auch die Einwände, die im Zusammenhang mit dem Vorwurf einer intransparenten und nicht zweckentsprechenden Verwendung der dem Antragsgegner vom Land für die Schülerbeförderung zur Verfügung gestellten Mittel erhoben werden, lassen eine Überschreitung des Gestaltungspielraums bei der Festsetzung der Höhe des Eigenanteils nicht erkennen. |
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| aaa) Ohne Erfolg machen die Antragsteller geltend, dass der Antragsgegner verpflichtet sei, seine Ermessensentscheidung über die Höhe des Eigenanteils aufgrund einer sorgfältig erstellten Kalkulation nach den im Kommunalabgabenrecht geltenden Maßstäben zu treffen. Zwar hat der Senat in seinem Beschluss vom 27.07.1999 - 9 S 2818/98 - (NVwZ-RR 2000, 631, 633) eine derartige Verpflichtung dem Rechtsstaatsprinzip entnommen und ausgeführt, die gebotene Kalkulation habe sich an der Höhe der Landeszuweisungen einerseits und an den Kosten der Schülerbeförderung andererseits zu orientieren. Es könne sich im Recht der Schülerbeförderungskosten nicht anders verhalten als z.B. im Kommunalabgabenrecht, in dem dieser Grundsatz durch die Rechtsprechung anerkannt sei. Ließen sich die Kosten der Schülerbeförderung - anders als die gemäß § 18 Abs. 3 FAG feststehenden Landeszuweisungen - beim Satzungsbeschluss noch nicht ermitteln, sei eine möglichst genaue Prognose darüber anzustellen. In diese seien vor allem sämtliche bis dahin bekannten oder ermittlungsfähigen Tatsachen, die auf die Höhe der Kosten schließen ließen, einzustellen. Geschehe dies nicht, sei die Prognose rechtswidrig zustande gekommen und die entsprechende Satzungsbestimmung daher ungültig. Unschädlich sei es dagegen, wenn die tatsächlichen Kosten später bei ordnungsgemäß erstellter Prognose mit dieser nicht übereinstimmten (vgl. den Senatsbeschluss vom 27.07.1999, a.a.O., 633 m.w.N.). Der erkennende Senat hat allerdings durchgreifende Zweifel an der Richtigkeit der in diesem Senatsbeschluss geäußerten Rechtsauffassung. Er legt sie deshalb seiner Rechtsprechung nicht zugrunde. |
|
| Mit dem im kommunalen Gebühren- und Beitragsrecht geltenden Erfordernis der Kalkulation soll die Einhaltung des Kostendeckungsgrundsatzes sichergestellt werden (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04.12.2003 - 2 S 2669/02 -, juris Rn. 32; Gössl, in: Gössl/Reif, KAG-Kommentar, Band I, Stand: Januar 2016, § 2 Anm. 1.5.2.2, § 14 Anm. 3.1, § 30 Anm. 2.1). Das Kostendeckungsprinzip und ähnliche gebührenrechtliche Prinzipien sind indes keine Grundsätze mit verfassungsrechtlichem Rang. So dürfen etwa mit einer Gebührenregelung neben der Kostendeckung auch andere Zwecke verfolgt werden; auch der Wert einer staatlichen Leistung für deren Empfänger darf sich in Gebührenmaßstäben niederschlagen. Innerhalb seiner jeweiligen Regelungskompetenzen verfügt der Gebührengesetzgeber über einen weiten Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum, welche individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen er einer Gebührenpflicht unterwerfen, welche Gebührenmaßstäbe und Gebührensätze er hierfür aufstellen und welche über die Kostendeckung hinausgehenden Zwecke, etwa einer begrenzten Verhaltenssteuerung in bestimmten Tätigkeitsbereichen, er mit einer Gebührenregelung anstreben will (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.03.1998 - 1 BvR 178/97 -, BVerfGE 97, 332, 345 zur Staffelung von Kindergartenbeiträgen; vgl. auch BayVerfGH, Entscheidung vom 27.08.2018 - Vf. 11-VII-16 -, juris Rn. 27). Daraus folgt, dass das Kostendeckungsprinzip nur gilt, wenn es, wie etwa im Falle kommunaler Gebühren und Beiträge, gesetzlich normiert ist (vgl. § 14 Abs. 1 KAG für die Gebühr, § 20 Abs. 1 für den Beitrag). Für den Eigenanteil bei der Erstattung der Schülerbeförderungskosten fehlt indes eine gesetzliche Normierung. Selbst wenn man daher den - die Erstattungsleistung „rückeinschränkenden“ - Eigenanteil nach § 6 Abs. 1 SBKS als „sonstige öffentlich-rechtliche Abgabe“ im Sinne des § 45 KAG versteht (vgl. zu Begriff und gesetzgeberischer Zielsetzung dieser weiten Erfassung sonstiger Abgaben im KAG das Senatsurteil vom 02.04.1992 - 9 S 99/92 -, n.v., UA S. 3 f.; vgl. auch Gössl, a.a.O., § 45 Anm. 1; vgl. ferner zur Einordnung entsprechender Eigenanteilsregelungen als „öffentliche Abgabe“ im Sinne des § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 22.03.2017 - 2 B 265/16 -, juris Rn. 6), wird insoweit die sinngemäße Geltung lediglich der §§ 3, 7 und 8 KAG angeordnet, nicht aber werden Bestimmungen zur Sicherstellung des Kostendeckungsprinzips (wie etwa § 14 Abs. 1 bzw. § 20 Abs. 1 KAG) für anwendbar erklärt. Außerhalb des Geltungsbereichs des Kostendeckungsprinzips lässt sich nach Auffassung des Senats aber das Erfordernis einer Kalkulation nicht plausibel begründen. |
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| Im Übrigen geht der Senat davon aus, dass die in der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte für die Kontrolle der Satzungsbeschlüsse über die Erhebung herkömmlicher Kommunalabgaben entwickelten Maßstäbe schon strukturell nicht auf die gegenständliche, auf dem FAG beruhende Eigenanteilsregelung übertragbar ist, weil Kommunalabgabensatzungen als Grundlage für Eingriffe in das Eigentum der Abgabenschuldner anderen und strengeren Maßstäben unterliegen (vgl. zum Charakter des Abgabenrechts als Eingriffsrecht statt vieler nur Gern, Aktuelle Probleme des Kommunalabgabenrechts, NVwZ 1995, 1145). Demgegenüber besteht auf die hier gegenständliche Erstattung von Schülerbeförderungskosten nach bisher einhelliger Auffassung in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung kein verfassungsrechtlicher Anspruch (s.o. unter 2. a). Damit stellt sich die (anteilige) Kostenerstattung - im Außenverhältnis zum Bürger - als eine jedenfalls dem Umfang nach freiwillige Leistung der öffentlichen Hand dar, die nach bisherigem Verständnis unter Finanzierungsvorbehalt steht und deren Kürzung vom Gestaltungsspielraum des jeweiligen Kreises gedeckt ist (vgl. hierzu nochmals den Senatsbeschluss vom 27.01.1997 - 9 S 1904/94 -, DVBl 1997, 1184, 1185). Bei der gebotenen Gesamtbetrachtung der Regelungen der SBKS ist die Eigenanteilsregelung letztlich als eine (Vor-)Bedingung für den Erhalt der Kostenerstattung durch den Antragsgegner zu qualifizieren, womit ihr in der Gesamtschau der Eingriffscharakter fehlt (vgl. bereits den Beschluss des BVerwG vom 22.10.1990 - 7 B 128/90 - juris Rn. 4, wo im Zusammenhang mit einer Eigenanteilsregelung von der „Gestaltung finanzieller Förderungsbedingungen“ die Rede ist). Vor diesem Hintergrund kommt eine Übertragung der in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs entwickelten strengen Maßstäbe zur Erforderlichkeit einer Kalkulation als Grundlage einer Abgabensatzung nicht in Betracht. |
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| bbb) Selbst wenn man im Übrigen von einer Pflicht des Antragsgegners zur prognostischen Abstützung seiner Ermessensentscheidung über die Höhe des Eigenanteils ausgehen wollte, hat der Antragsgegner jedenfalls im Tatsächlichen nachvollziehbar dargelegt, dass er sich beim hier verfahrensgegenständlichen Satzungsbeschluss - auch im Übrigen rechtsfehlerfrei - hinreichend an der Höhe der Landeszuweisungen einerseits und an den Kosten der Schülerbeförderung andererseits orientiert und diese auf Grundlage einer hinreichend genauen Prognose zueinander ins Verhältnis gesetzt hat. |
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| Zur Einnahmenseite hat der Antragsgegner zunächst ausgeführt, er habe entgegen dem Vortrag der Antragsteller die vom Land nach § 18 Abs. 3 FAG zum Ausgleich der Aufgabenübertragung nach § 18 Abs. 1 FAG überwiesenen Haushaltsmittel in Höhe von zuletzt etwa 4,2 Millionen EUR (vgl. § 18 Abs. 3 Satz 2 FAG i.V.m. Anlage 1 zum FAG, wonach der Anteil des Antragsgegners an den vom Land insgesamt zugewiesenen 193,8 Millionen EUR sich auf 2.182 % dieser Summe beläuft) vollständig für die Erstattung notwendiger Schülerbeförderungskosten im Rahmen seiner SBKS eingesetzt. Dies erscheint nachvollziehbar. Ausweislich des Einzelplans 2, Unterabschnitt 2900 zum Haushaltsplan 2016 des Antragsgegners betrug der Haushaltsansatz für die Landeszuweisungen nach § 18 Abs. 3 FAG für das Jahr 2016 in der Tat 4.196.000,-- EUR (vgl. dort, S. 107 unter der Haushaltsstelle 1711.000, Anlage AG 7 zum Schriftsatz vom 01.02.2019). |
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| Im Hinblick auf die Ausgabenseite folgt aus der genannten Anlage, dass der Antragsgegner auf der Grundlage der von ihm vorgenommenen vereinfachten Abrechnung im hier zugrunde liegenden Haushaltsjahr 2016 eine Summe von 4.130.000,-- EUR als Ausgaben für die Schülerbeförderung im Listenverfahren angesetzt hat. Hiergegen wenden die Antragsteller ein, dies sei nicht nachvollziehbar, insbesondere sei unklar, auf welcher Grundlage (Messung von Verkehrsflüssen, Anzahl der Schüler in einer Wabe, Kosten der zurückgelegten Entfernungskilometer) diese Summe bestimmt worden sei, weshalb viel dafür spreche, dass hier sehenden Auges eine Quersubventionierung des ÖPNV in Kauf genommen werde. |
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| Der Antragsgegner hält dem entgegen, das aufgrund der Satzungsermächtigung in § 18 Abs. 2 Nr. 4 FAG eingeführte Abrechnungsverfahren nach § 6 Abs. 4, §§ 19 und 20 SBKS basiere darauf, dass im Wege einer sachgerechten Kostenprognose der Betrag für eine Schülermonatskarte im Haushaltsplan seiner voraussichtlichen Anzahl nach mit den bekannten Tarifen multipliziert werde. Die Abrechnungen erfolgten nicht pauschal, sondern schülergenau unter Benennung des Schülers, der besuchten Schule und der gewählten Schülermonatskarte. Da die Tarife für die Schülermonatskarten vom zuständigen Regierungspräsidium gemäß § 39 PBefG genehmigt seien, wobei der Antragsgegner im Übrigen keinen Einfluss auf die Preisgestaltung habe, sei insoweit auch eine Quersubventionierung des ÖPNV ausgeschlossen. |
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| Diesen für den Senat nachvollziehbaren Vortrag hat der Antragsgegner auf die Verfügung des Senats vom 04.06.2019 näher belegt, indem er insbesondere eine Übersicht über die Zahlungen an die Verkehrsunternehmen im ersten Halbjahr 2015 vorgelegt hat, auf deren Grundlage eine Prognose sowohl für das zweite Halbjahr 2015 als auch für das hier relevante Jahr 2016 getroffen wurde, der zufolge sich unter Multiplikation mit einem Fortschreibungssatz von 1,10 % (gemeint ist: zuzüglich eines Fortschreibungssatzes von 1,10 %) zur Abdeckung der jeweiligen naldo-Tarifanpassungen eine prognostizierte Gesamtzahlung im Schülerlistenverfahren für den Verwaltungshaushalt 2016 von 4.124,336,87 EUR ergab (vgl. die Anlage AG 14 zum Schriftsatz vom 19.06.2019). Der Größenordnung nach entspricht das in etwa den im Haushaltsansatz angesetzten Ausgaben für Schülermonatskarten in Listenverfahren. |
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| Der Antragsgegner hat ferner zur Plausibilierung der von ihm vorgenommenen Gegenprüfung exemplarisch zwei sogenannte „Starterlisten“ vorgelegt, mit denen die Ausgabestelle der Schülermonatskarten (im Jahr 2016 die DB Zug/Bus ...) dem Antragsgegner zu Beginn jeden Schuljahres die Daten der Schüler, die Schülermonatskarten beziehen, die von diesen zurückgelegte Wegstrecke sowie den sich hieraus ergebenden Preis und Eigenanteil (abhängig von den abzurechnenden naldo-Waben) übermittelt (vgl. die Anlagen AG 9 und 10 zum Schriftsatz vom 19.06.2019). Schließlich hat der Antragsgegner noch exemplarisch zwei verschiedene Monats-Abrechnungen der Abrechnungsstelle betreffend ein Verkehrsunternehmen vorgelegt, in dem die für dieses ausgegebenen Monatskarten einmal unter Auflistung ihrer Anzahl nach Einzelpreis streckenbezogen zusammengefasst (vgl. Anlage AG 11 zum Schriftsatz vom 19.06.2019) und einmal nach Schulen zusammengestellt werden (vgl. Anlage AG 12 zum Schriftsatz vom 19.06.2019). Diesen nachvollziehbaren Darlegungen sind die Antragsteller nicht mehr entgegengetreten. |
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| Vor diesem Hintergrund sind - auch mit Blick auf die zur Plausibilierung der Ausführungen vorgelegten weiteren Unterlagen - greifbare Anhaltspunkte dafür nicht ersichtlich, dass der Antragsgegner seine Ermessensentscheidung auf einer unzureichenden tatsächlichen bzw. prognostischen Grundlage getroffen hat. |
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| ccc) Ohne Erfolg bleibt auch der Vortrag, die Schülermonatskarte, die die Antragsteller gezwungen seien zu erwerben, beschränke sich nicht auf die Berechtigung für Fahrten von und zur Schule, sondern ihnen werde darüber hinaus eine Berechtigung für die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel in ihrer Freizeit aufgedrängt, hinsichtlich derer anzunehmen sei, dass auch für deren Finanzierung zweckwidrig Landesmittel verwendet würden. |
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| Dem hat der Antragsgegner in nachvollziehbarer Weise entgegengehalten, dass die sog. „Freizeitregelung“ zu keinem Zeitpunkt, insbesondere nicht bei deren Einführung zum 01.04.2002, zu einer Preiserhöhung bei den Schülermonatskarten geführt habe und hierfür mithin keine gesonderten Kosten „bepreist“ würden. Etwaige Einnahmeverluste der Verkehrsunternehmen aus der Freizeitregelung würden somit nicht aus den nach § 18 Abs. 3 FAG zugewiesenen Haushaltsmitteln finanziert, sondern über den Ausgleich verbundbedingter Verluste des naldo-Verbunds aus Mitteln der Kreisumlage nach der Haushaltsstelle 6370 „Verkehrsverbund Neckar-Alb-Donau“ über den Unterabschnitt 7920 des Verwaltungshaushalts (ÖPNV) bzw. seit Einführung der Doppik im Produkt 5470 „Verkehrsbetriebe ÖPNV“. Der Antragsgegner hat diesen Vortrag auf die Verfügung des Senats vom 04.06.2019 hin auch durch Ausführungen zur Historie der Einführung der Freizeitregelung zum 01.04.2002 konkretisiert und durch Vorlage des (Gründungs-)Gesellschaftsvertrags zum Verkehrsverbund Neckar-Alb-Donau vom 20.12.2000, die exemplarische Vorlage eines Vertrags der Landkreise Sigmaringen, Tübingen und des Zollernalbkreises über den Ausgleich verbundbedingter Belastungen mit der Hohenzollerischen Landesbahn AG (HzL) sowie die Vorlage der maßgeblichen Aufsichtsrats-Vorlage 02/02 des naldo vom 20.02.2002 nebst Niederschrift über die Beschlussfassung hierüber auf der 7. Aufsichtsratssitzung am 20.02.2002 näher belegt. In der genannten Beschlussvorlage heißt es insoweit, dass die einzuführende Freizeitregelung zu einer Steigerung der Attraktivität der Schülermonatskarten führe und damit einen zusätzlichen Kaufanreiz biete. Den Mindereinnahmen aus dem Verkauf der bislang gültigen unterschiedlichen SchülerCards (ca. 30.000,-- EUR) und nicht mehr verkauften Einzelfahrscheinen könnten Mehreinnahmen aus zusätzlich verkauften Schülermonatskarten einschließlich der damit verbundenen Ausgleichszahlungen gegenüber stehen, weshalb (schon dann) mit einem ausgeglichenen Betriebsergebnis gerechnet werden könne, wenn zusätzlich verbundweit monatlich ca. 50 Schülermonatskarten verkauft würden. All dem sind die Antragsteller nicht substantiiert entgegengetreten. Für die behauptete zweckwidrige Verwendung von Landesmitteln ist danach nichts ersichtlich. |
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| ddd) Soweit die Antragsteller weiter vortragen, es bestehe auch keine klare Trennung zwischen den Schülerbeförderungskosten und dem Sozialhaushalt des Antragsgegners, obwohl es angemessen wäre, die nach § 18 Abs. 3 Satz 2 FAG erstatteten Schülerbeförderungskosten zu sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren hälftig dem Gesichtspunkt der therapeutischen Betreuung der behinderten Kinder zuzuordnen, stützen sie diese Rechtsauffassung schon nicht normativ ab und dringen sie damit ebenfalls nicht durch. Bereits aus den Regelungen des § 18 Abs. 2 Satz 2 und 3 FAG folgt, dass die Beförderungskosten von Schülerinnen und Schülern zu sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren (SBBZ) vorrangig vor der (etwaigen zusätzlichen) Inanspruchnahme von Leistungen der Eingliederungshilfe nach § 54 Satz 1 Nr. 1 SGB XII aus den pauschalen Zuweisungen des Landes für die Schülerbeförderung nach § 18 Abs. 3 FAG zu tragen sind. Dem korrespondiert der in § 2 Abs. 1 SGB XII normierte Grundsatz des Nachrangs der Sozialhilfe, wonach diese (und damit auch Leistungen der Eingliederungshilfe) unter anderem derjenige nicht erhält, der die erforderliche Leistung von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält. In der Rechtsprechung des Landessozialgerichts Baden-Württemberg ist diesbezüglich geklärt, dass die (ergänzende) Geltendmachung von Schülerfahrkosten im Rahmen der Eingliederungshilfe dann in Frage kommt, wenn - wie hier - nach dem (allgemeinen) Schülerfahrkostenrecht eine volle Übernahme der Beförderungskosten ausgeschlossen ist. Nur wenn und soweit ein dergestalt bestehender Bedarf von dritter Seite erbracht wird, kann sich der Träger der Eingliederungshilfe auf den Nachranggrundsatz des § 2 Abs. 1 SGB XII berufen (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 29.06.2017 - L 7 SO 5382/14 -, juris Rn. 26 f. m.w.N. zur Rspr. des BSG). |
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| In diesem Zusammenhang weist der Antragsgegner zutreffend darauf hin, dass bei den Schülerinnen und Schülern der SBBZ nach § 18 Abs. 2 Satz 2 FAG abweichend von Nr. 3 keine Höchstbeträge bestimmt werden können und dass § 18 Abs. 2 Satz 3 FAG eine Sonderregelung zur Aufgabenzuweisung an den Stadt- oder Landkreis des Schulorts für den Fall enthält, dass bei den genannten Schülerinnen und Schülern der SBBZ die Beförderungskosten 2.600,-- EUR im Schuljahr übersteigen. Der Haushaltsplan 2016 des Antragsgegners sieht insoweit für „Kbf und andere Touren“ einen Ansatz von insgesamt 1.827.000,-- EUR und für Zahlungen an andere Landkreise nach § 18 FAG einen Ansatz von 170.000,-- vor, denen allerdings ein Ausgleichsanspruch an andere Landkreise in Höhe von 350.000,-- EUR gegenübersteht (vgl. dort, S. 107). In der Vorbemerkung zum Haushaltsplan (dort S. 58) wird diesbezüglich ferner ausgeführt, für die Schülertouren seien Prognosen extrem schwierig, da bereits eine veränderte Tour wegen einem einzigen Schüler deutliche Kostenänderungen (nach oben oder unten) nach sich ziehen könne. Die Schülertouren wirkten in den Ausgabehaushaltsstellen 1.2900.6390.000 Erstattung an Verkehrsunternehmen, 1.2900.6720.000 Erstattung an Gemeinden, 1.2900.6780.000 Erstattung an Privatschulen und 1.2900.6794.000 Beförderungskosten kreiseigene Schulen. Ferner würden die bei landkreisüberschreitenden Fahrten den Wohnortlandkreisen in Rechnung gestellten Kosten über Haushaltsstelle 1.2900.1622.000 eingenommen. All dies belegt den Vortrag des Antragsgegners, dass gerade für den - teilweise aufgrund spezifischer Beeinträchtigungen der Schülerinnen und Schüler der SBBZ erheblich erschwerten - Transport dieser Schülergruppe nach der Konzeption des Landesgesetzgebers ein substantieller Anteil der vom Land nach § 18 Abs. 3 FAG zugewiesenen Mittel aufzuwenden ist. |
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| cc) Auch mit ihren den Tarif der Schülermonatskarte betreffenden Einwänden zeigen die Antragsteller nicht auf, dass der Antragsgegner den ihm eingeräumten Spielraum bei der Bestimmung der Höhe des Eigenanteils verletzt hat. Dies ist auch nicht ersichtlich. |
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| aaa) Durchgreifenden Zweifeln begegnet bereits die Schlüssigkeit des diesbezüglichen Vortrags. Die Antragsteller führen aus, dass eine rechtswidrige Genehmigung des Tarifs für Schülermonatskarten durch das Regierungspräsidium aufgrund eines aus dem Rechtsstaatsprinzip und der Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes abzuleitenden Rechtmäßigkeitszusammenhangs auch die Nichtigkeit einer hierauf beruhenden Satzung nach sich ziehe. Indes tragen sie schon nichts Näheres dafür vor, aus welchen normativen oder tatsächlichen Erwägungen heraus hier eine Rechtswidrigkeit der - im Übrigen rechtswirksam erteilten - Genehmigung des Tarifs für Schülermonatskarten durch das Regierungspräsidium ... gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 1 PBefZuVO i.V.m. §§ 39 Abs. 1 und 11 PBefG in Betracht kommen sollte. Solche sind auch für den Senat nicht ersichtlich. Auch ist nicht erkennbar, weshalb ein etwaiger Rechtsverstoß bei der Genehmigung des Tarifs zwangsläufig eine Verletzung des dem Antragsgegner zustehenden Ermessens bei der Bestimmung der Höhe des Eigenanteils zur Folge haben sollte. Im Übrigen hat der Antragsgegner - für den Senat nachvollziehbar - darauf verwiesen, dass die vom naldo-Verkehrsverbund angebotene Schülermonatskarte auch das kostengünstigste Angebot für die Schülerbeförderung mit öffentlichen Verkehrsmitteln (am Markt) ist. |
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| bbb) Die Antragsteller machen schließlich geltend, eine Schülermonatskarte in der Wabe 1 mit Freizeitregelung koste 43,30 EUR, während die allgemeine (nicht übertragbare) persönliche Monatskarte im Jahresabo lediglich 45,-- EUR koste. Dies verstoße gegen die gesetzliche Vorgabe des § 16 Abs. 1 Satz 2 ÖPNVG n.F., wonach der Tarif für Zeitfahrausweise des Ausbildungsverkehrs mindestens 25 % unter dem Tarif für vergleichbare Zeitfahrausweise des Jedermannverkehrs liegen müsse. Auch insoweit lässt sich eine Ungültigkeit des in der Satzung festgelegten Eigenanteils nicht feststellen. |
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| Nach § 16 Abs. 1 Satz 2 ÖPNVG n.F. stellen die kommunalen Aufgabenträger in ihrem Zuständigkeitsbereich (zwar) sicher, dass der Tarif für Zeitausweise des Ausbildungsverkehrs mindestens 25% unter dem Tarif für vergleichbare Zeitfahrausweise des Jedermannverkehrs liegt. Allerdings ist in der Übergangsregelung des § 16 Abs. 6 ÖPNVG n.F. eine Übergangsfrist bis zum 01.01.2021 vorgesehen. Deshalb kann der Senat schon in zeitlicher Hinsicht nicht erkennen, weshalb der Antragsgegner bei der Beschlussfassung über die Höhe des Eigenanteils am 15.11.2017 eine Regelung hätte beachten sollen, die erst ab 2021 gilt. |
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| Unabhängig davon kann nicht angenommen werden, dass die Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen die Rabattverpflichtung aus dem ÖPNVG n.F. überhaupt unmittelbar die hier angegriffene, vom Antragsgegner als Aufgabenträger der Erstattung notwendiger Schülerbeförderungskosten erlassene Satzungsregelung über den Eigenanteil betreffen würden. Denn der Bezugspunkt der Mindestrabattierung ist der (Gesamt-)Preis des Zeitfahrausweises, dessen Festsetzung durch den naldo-Verkehrsverbund nach Genehmigung durch das Regierungspräsidium erfolgt. Zu berücksichtigen ist dabei auch, dass die Rabattierung nicht aus den Mitteln für die Schülerbeförderungskostenerstattung nach § 18 Abs. 3 FAG, sondern aus den Mitteln für Ausgleichsleistungen im Ausbildungsverkehr nach § 15 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 21 ÖPNVG n.F. und damit aus anderen Haushaltsmitteln zu finanzieren ist. |
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| Die Revision ist nicht zuzulassen, da einer der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe nicht vorliegt. |
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| Beschluss vom 16. Juli 2019 |
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