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| | Die zulässige Klage ist begründet. Die Ablehnungsentscheidung des Landratsamts ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, weil er einen Anspruch auf Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises hat (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 StAG wird auf Antrag das Bestehen oder Nichtbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit von der Staatsangehörigkeitsbehörde festgestellt. Gemäß Satz 2 ist die Feststellung in allen Angelegenheiten verbindlich, für die das Bestehen oder Nichtbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit rechtserheblich ist. Wird das Bestehen der deutschen Staatsangehörigkeit auf Antrag festgestellt, stellt die Staatsangehörigkeitsbehörde einen Staatsangehörigkeitsausweis aus, § 30 Abs. 3 Satz 1 StAG. |
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| | Der Kläger hat die deutsche Staatsangehörigkeit durch seine Annahme als Kind der Eheleute ... erworben. Gemäß § 6 Satz 1 StAG (i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 3 StAG) erwirbt mit der nach den deutschen Gesetzen wirksamen Annahme als Kind durch einen Deutschen das Kind, das im Zeitpunkt des Annahmeantrags das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, die deutsche Staatsangehörigkeit. Unerheblich ist, ob das Kind dabei seine bisherige Staatsangehörigkeit verliert oder nicht. Der Gesetzgeber hat bei der Einführung des § 6 StAG (durch das Adoptionsgesetz vom 2.7.1976, BGBl. I S. 1749) und bei dessen Änderung (durch das Gesetz zur Neuregelung des Internationalen Privatrechts vom 25.7.1986, BGBl. I S. 1142) an dem Grundsatz festgehalten, dass volljährige Ausländer die deutsche Staatsangehörigkeit aufgrund einer Adoption nicht - wie minderjährige Ausländer - kraft Gesetzes erwerben sollen. Hierdurch soll jeder Anreiz vermieden werden, durch eine Adoption die für Ausländer bestehenden aufenthaltsrechtlichen, berufsrechtlichen und sonstigen Beschränkungen zu umgehen. Diese - noch auf weitere Gründe wie insbesondere die Vermeidung von Mehrfachstaatsangehörigkeit bei Erwachsenen gestützte - Entscheidung des Gesetzgebers ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, auch nicht im Hinblick auf die Ungleichbehandlung des von einem Deutschen adoptierten minderjährigen Ausländers, der nach § 6 Satz 1 StAG ohne weiteres die deutsche Staatsangehörigkeit erwirbt, und des von einem Deutschen adoptierten volljährigen Ausländers, der grundsätzlich nur gemäß § 8 StAG aufgrund einer Ermessensentscheidung eingebürgert werden kann (BVerwG, Urt. v. 18.12.1998 - 1 C 2/98 -, NJW 1999, 1347; Urt. v. 14.10.2003 - 1 C 20/02 -, NJW 2004, 1401). |
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| | Die Voraussetzungen des § 6 Satz 1 StAG sind hier erfüllt. Aufgrund rechtskräftigen Beschlusses des Amtsgerichts (Vormundschaftsgerichts) X. vom 9.3.2007 (wirksam seit 2.4.2007) ist der Kläger von den Eheleuten ..., deutschen Staatsangehörigen, als gemeinschaftliches Kind angenommen worden. Obwohl es sich um die Annahme eines Volljährigen handelt, trat die Rechtsfolge des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit am 2.4.2007 ein, weil der Kläger im Zeitpunkt der Stellung des ursprünglichen Annahmeantrags noch minderjährig war und weil seine Adoption mit den vom Vormundschaftsgericht bestimmten Wirkungen einer Minderjährigenannahme (vgl. § 1772 BGB) erfolgte. § 6 Satz 1 StAG erleichtert den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit im Grenzbereich zwischen Minderjährigen- und Volljährigenadoption und soll minderjährigen Ausländern den Rechtsvorteil des gesetzlichen Staatsangehörigkeitserwerbs durch Adoption ohne Rücksicht auf Gestaltung und Dauer des Annahmeverfahrens erhalten (BVerwG, Urt. v. 14.10.2003, a.a.O.). § 6 Satz 1 StAG ist anzuwenden, wenn Verzögerungen des Adoptionsverfahrens eintreten, die eine wirksame Annahme als Kind vor dem „Stichtag“ der Vollendung des 18. Lebensjahres verhindern. Voraussetzung ist, dass die Volljährigkeit während eines noch nicht abgeschlossenen Adoptionsverfahrens eintritt und dass die anschließende Annahme als Erwachsener zu den Bedingungen einer „starken“ Minderjährigenadoption nach § 1772 BGB erfolgt, die zivilrechtlich im Wesentlichen die Wirkungen einer Volladoption entfaltet. Nur dann ist es gerechtfertigt, dem Ausländer auch staatsangehörigkeitsrechtlich die Rechtswirkungen einer (Voll-)Adoption als minderjähriges Kind über den Zeitpunkt der Vollendung des 18. Lebensjahres hinaus zu gewähren (BVerwG, Urt. v. 14.10.2003, a.a.O.). |
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| | Die Anwendbarkeit des § 6 Satz 1 StAG hängt nicht von der Gestaltung des Annahmeverfahrens durch die Gerichte der freiwilligen Gerichtsbarkeit ab, wenn diese - wie auch im Fall des Klägers das LG Konstanz - davon ausgehen, dass mit dem Eintritt der Volljährigkeit das (Minderjährigen-)Annahmeverfahren endet und ein neuer Antrag nach § 1768 BGB erforderlich ist, durch den ein neues (Volljährigen-) Adoptionsverfahren anhängig wird (BVerwG, Urt. v. 14.10.2003, a.a.O.; vgl. zum Fall des Klägers: LG Konstanz, Beschl.-Seite 3 - im Anschluss an OLG Karlsruhe, Beschl. v. 15.11.1999 - 11 Wx 113/99 -, juris). |
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| | Entgegen der Rechtsauffassung von Ausgangs- und Widerspruchsbehörde ist im Fall des Klägers auch sonst keine Ausnahmekonstellation gegeben, die es rechtfertigt, von der Rechtsprechung des BVerwG abzuweichen. Ein im Sinne des § 6 Satz 1 StAG berücksichtigungsfähiger Adoptionsantrag setzt zunächst dessen Einreichung beim Vormundschaftsgericht vor der Vollendung des 18. Lebensjahres voraus. Das trifft hier auf den ersten Antrag des Klägers zu, der beim Vormundschaftsgericht am 16.6.2004 gestellt worden ist. Zeitpunkt des Annahmeantrags i.S. von § 6 Satz 1 StAG ist der Zeitpunkt, in dem der Annahmeantrag beim Vormundschaftsgericht eingereicht wird (BVerwG, Urt. v. 18.12.1998, a.a.O.). |
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| | Auch der Umstand, dass das Vormundschaftsgericht auf den mit dem Eintritt der Volljährigkeit erforderlichen neuen Antrag ein Volljährigen-Adoptionsverfahren (mit dem selben Geschäftszeichen) eingeleitet und durchgeführt hat, steht der Anwendung des § 6 Satz 1 StAG nicht entgegen. Wegen dieser Verfahrenspraxis der Vormundschaftsgerichte bilden gerade solche unerledigten Erstanträge den Hauptanwendungsbereich des § 6 Satz 1 StAG. Für den Eintritt der Rechtsfolge des gesetzlichen Staatsangehörigkeitserwerbs entscheidend ist nach dem Gesetz zunächst nur, dass im Zeitpunkt der Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes noch der auf Minderjährigenadoption gerichtete (erste) Antrag anhängig und weder abschließend negativ beschieden noch wirksam zurückgenommen ist (BVerwG, Urt. v. 14.10.2003, a.a.O.). |
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| | Eine rückwirkende Rücknahme des Adoptionsantrags vom 16.6.2004 lag mit dem neuen Antrag vom Mai 2006 nicht vor. Der bei Gericht eingereichte Antrag auf Annahme eines Minderjährigen als Kind wird als verfahrenseinleitender Antrag durch den Eintritt der Volljährigkeit des Anzunehmenden nicht hinfällig. Den Annehmenden bleibt allerdings vorbehalten, den die Sachentscheidung des Gerichts bestimmenden Antrag auf Ausspruch einer Minderjährigenadoption in einen Antrag auf Annahme eines Volljährigen (ggf. mit den Wirkungen einer Minderjährigenadoption,) abzuändern und hierzu im laufenden Adoptionsverfahren einen notariell beurkundeten neuen Antrag einzureichen (KG Berlin, Beschl. v. 17.6.2003 - 1 W 302/01 -, juris). Der Abänderungsantrag setzt kein neues Verfahren in Gang - dementsprechend hat das Amtsgericht hier das Geschäftszeichen aus 2004 auch beibehalten - vielmehr erhält der weiterhin anhängige ursprüngliche Antrag einen geänderten Inhalt (Marx, in: Gemeinschaftskommentar zum Staatsangehörigkeitsrecht, § 6 StAG, Rnr. 119 [August 2009]). |
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| | Der ursprüngliche Annahmeantrag der Eheleute ... war auch nicht etwa abschließend negativ beschieden worden. Zwar hatte das Amtsgericht die Voraussetzungen der Minderjährigenadoption mit Beschluss vom 4.11.2005 sachlich verneint. Dieser Beschluss, der im Zeitpunkt der Volljährigkeit des Klägers ohnehin noch nicht einmal erlassen war, erlangte jedoch keine Rechtskraft, weil er durch die Entscheidung des LG Konstanz vom 1.6.2006 wieder aufgehoben wurde. Die Anwendung des § 6 Satz 1 StAG allein wegen einer geäußerten negativen Rechtsauffassung im aufgehobenen Beschluss zu versagen, ist nach Auffassung der Kammer nicht zulässig. Denn eine Konstellation wie hier, in der eine negative Sachentscheidung getroffen wird, die wegen zwischenzeitlicher Vollendung des 18. Lebensjahres nicht mehr im Beschwerdeverfahren inhaltlich überprüft werden kann, stellt ebenfalls eine Verfahrensgestaltung durch die Zivilgerichte dar, die nicht zulasten des Anzunehmenden gehen darf. Dass das Amtsgericht im späteren Beschluss vom 9.3.2007 die Voraussetzungen des § 1772 Abs. 1 Satz 1 d.) BGB unter Hinweis auf die Gründe seiner ursprünglichen Entscheidung vom 4.11.2005 verneint hat, ist unerheblich. Die Gründe für die in § 1772 erfolgte Regelung sind familienrechtlicher, nicht staatsangehörigkeitsrechtlicher Natur (BVerwG, Urt. v. 18.12.1998, a.a.O.; Bay. VGH, Beschl. v. 3.3.1999 - 10 CS 98.2903 -, juris; Hamb. OVG, Beschl. v. 26.11.1996 - Bs IV 352/96 -, juris). Eine hinsichtlich der Tatbestandsvoraussetzungen des § 1772 Abs. 1 Satz 1 d.) BGB abweichende Rechtsauffassung des Vormundschaftsgerichts hat für den Verwaltungsrechtsstreit keine Bindungswirkung (OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 18.9.2008 - 5 B 7.07 - juris). |
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| | Zu verneinen sind schließlich beim Kläger Umstände, die es unter Beachtung von Sinn und Zweck des § 6 Satz 1 StAG rechtfertigen könnten, diese Bestimmung nicht auf ihn anzuwenden, obwohl er - wie oben dargelegt - die Voraussetzungen dem Wortlaut der Vorschrift nach erfüllt (das BVerwG hat im Urt. v. 14.10.2003 ausdrücklich offen gelassen, ob eine derartige teleologische Einschränkung des § 6 Satz 1 StAG überhaupt in Betracht kommt). Eine - noch im Bescheid des Landratsamts angedeutete - manipulative oder missbräuchliche Ausnutzung des Adoptionsrechts, um einschränkende Bestimmungen für Ausländer zu umgehen, ist nicht ersichtlich. Der Kläger ist am 29.1.2004 nach Deutschland gekommen. Damals war er (erst) 16 Jahre alt, so dass sich angesichts der bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres noch ausstehenden 20 Monate nicht die Frage stellte, ob er als Volljähriger ein Aufenthaltsrecht erhalten würde. Zeitnah zur Einreise und vor allem noch vor Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung im Bescheid der Stadt X. vom 25.8.2004 ist der Adoptionsantrag gestellt worden. Die Angaben dazu, warum der Kläger nicht in der Türkei bleiben konnte und hier in Deutschland familiären Anschluss suchte (Tod des Vaters, Entzweiung mit der Mutter), sind schließlich zu keiner Zeit von den öffentlichen Stellen bezweifelt worden oder sonst unglaubhaft gewesen. Die ursprüngliche Adoptionsablehnung durch das Amtsgericht hing nicht mit diesen Gründen zusammen, sondern mit der Zukunftsprognose über die hiesige Entwicklung des Klägers. |
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| | Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 10.000,-- EUR festgesetzt. |
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