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| | 1. Die zulässige Klage ist unbegründet. |
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| | Nach § 100 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1, Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO - kann das Gericht den angefochtenen Verwaltungsakt nur dann aufheben oder ändern, wenn dieser rechtswidrig und die Klägerin dadurch in ihren Rechten verletzt ist. Der Senat kann den angefochtenen Verwaltungsakt im Streitfall allerdings nicht als rechtswidrig beanstanden. |
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| | Der Beklagte hat zu Recht den Veräußerungsgewinn zum Gewerbeertrag gezählt. |
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| | a) Nach § 2 Abs. 1 des Gewerbesteuergesetzes - GewStG - unterliegt der Gewerbesteuer jeder stehende Gewerbebetrieb, soweit er im Inland betrieben wird. Unter Gewerbebetrieb ist ein gewerbliches Unternehmen im Sinne des Einkommensteuergesetzes zu verstehen. Im Inland betrieben wird ein Gewerbebetrieb unter anderem, soweit für ihn im Inland eine Betriebsstätte unterhalten wird. Gem. § 2 Abs. 2 GewStG gilt die Tätigkeit der Kapitalgesellschaften stets und in vollem Umfang als Gewerbebetrieb. Daraus folgt, dass die Tätigkeit einer Kapitalgesellschaft vom Beginn bis zur Beendigung und Abwicklung als der Gewerbesteuer unterliegender Gewerbebetrieb gilt. |
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| | Es entspricht gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung, der sich auch der erkennende Senat anschließt, dass bei Kapitalgesellschaften auch der Gewinn aus der Veräußerung oder Aufgabe eines Betriebs, eines Teilbetriebs oder einer betrieblichen Beteiligung zum Gewerbeertrag (vgl. § 7 GewStG) gehört (vgl. Reichsfinanzhof - RFH -, Urteile vom 5. März 1940 I 40/40, Reichssteuerblatt - RStBl - 1940, 476, und vom 13. Januar 1942 I 261/41, RStBl 1942, 274; Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 18. November 1970 I R 116/69, Sammlung der amtlich veröffentlichten Entscheidungen des BFH - BFHE - 101, 112, Bundessteuerblatt - BStBl - II 1971, 182; vom 28. Februar 1990 I R 92/86, BFHE 160, 262, BStBl II 1990, 699; vom 5. September 2001 I R 27/01, BStBl II 2002, 155; Beschluss des BFH vom 20. September 1995 I B 197/94, Sammlung der nicht amtlich veröffentlichten Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 1996, 366, 368). Dieser Rechtsprechung haben sich die Finanzgerichte (vgl. Finanzgericht - FG - München, Urteile vom 8. April 1999 7 K 890/97, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 1999, 723, und vom 7. September 2000 7 K 5080/98, EFG 2000, 1405; FG Baden-Württemberg, Außensenate Freiburg, Urteil vom 24. August 2000 3 K 264/98, EFG 2000, 1405), die Verwaltungspraxis (vgl. Abschnitt 41 Abs. 2 der Gewerbesteuer-Richtlinien - GewStR - 1990, Abschnitt 40 Abs. 2 GewStR 1998) sowie ganz überwiegend das Schrifttum angeschlossen (vgl. v. Twickel in Blümich, Einkommensteuergesetz, Körperschaftsteuergesetz, Gewerbesteuergesetz, 16. Aufl., § 7 GewStG Rz. 142, 151 ff.). Hiervon ist trotz vereinzelter Kritik im Schrifttum (vgl. Roser/Tesch, Finanz-Rundschau - FR - 1998, 183) nicht abzuweichen. Vielmehr ist an der bisherigen Rechtsprechung festzuhalten (vgl. BFH-Urteil vom 5. September 2001 I R 27/01, BStBl II 2002, 155). Dafür spricht nicht neben dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit auch die Gesetzeslage: |
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| | Die Gewerbesteuerpflicht knüpft bei Kapitalgesellschaften allein an die Rechtsform an; die Tätigkeit einer solchen Gesellschaft gilt stets und in vollem Umfang als Gewerbebetrieb (§ 2 Abs. 2 Satz 1 GewStG). Deshalb gehören alle Gewinne von Kapitalgesellschaften, auch Gewinne aus der Veräußerung und der Aufgabe eines Betriebs, eines Teilbetriebs oder einer betrieblichen Beteiligung, zum Gewerbeertrag. Bei einer Kapitalgesellschaft berühren alle Einnahmen den steuerpflichtigen Gewerbeertrag (vgl. Roser in: Lenski/Steinberg, Kommentar zum GewStG, § 7 Anm. 334, 335, Stand: Juli 2009). § 2 Abs. 2 GewStG gilt auch für ausländische Gesellschaften mit beschränkter Haftung (Gewerbesteuerpflicht kraft Rechtsform), wenn sie - wie im vorliegenden Streitfall - auch im Inland eine Betriebsstätte unterhalten, in ihrer Rechtsform einer inländischen GmbH in ihrer Art entsprechen und im Inland rechtsfähig sind (vgl. auch Hinweis 2.1 Abs. 4 „Gewerbesteuerpflicht ausländischer Kapitalgesellschaften“ GewStH 2009). In X hat die B GmbH eine feste Geschäftseinrichtung bzw. Anlage unterhalten, die der Tätigkeit des Unternehmens diente (vgl. § 12 Satz 1 der Abgabenordnung - AO -). Sie hatte somit eine inländische Betriebsstätte im Sinne von § 12 Satz 1 AO. Die Betriebsstätteneigenschaft ist im Streitfall unstreitig gegeben. Gewerbesteuerlich ist daher zu beachten, dass die inländische Betriebsstätte von einer Kapitalgesellschaft gehalten wird. Somit gehört auch der Gewinn aus der Veräußerung der Betriebsstätte zum Gewerbeertrag. Unbeachtlich ist dabei, dass die österreichische GmbH zwischenzeitlich in eine Personengesellschaft in der Rechtsform einer KG umgewandelt wurde. |
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| | Zwar erfordert der Gesetzeswortlaut in § 2 Abs. 2 Satz 1 GewStG auch bei Kapitalgesellschaften ausdrücklich eine "Tätigkeit" für die daraus abzuleitende Qualifikationsfiktion als Gewerbebetrieb. Aus dieser Fiktion folgt zugleich, dass eine Kapitalgesellschaft "stets und in vollem Umfang" allein gewerbliche Tätigkeiten ausübt und dass andere, daneben stehende Vorgänge aus Sicht des Gewerbesteuergesetzes nicht existieren. Sämtliche von der Kapitalgesellschaft entfalteten Aktivitäten fallen sonach unterschiedslos in den Bereich gewerblicher Betätigung, gleichviel, ob es sich um "werbende" Tätigkeiten oder um Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Betriebsveräußerung oder -beendigung handelt. Die konkrete Tätigkeit der Gesellschaft ist in jedem Fall unbeachtlich, ebenso wie die Nachhaltigkeit dieser Tätigkeit oder das Vorliegen einer Gewinnerzielungsabsicht. Nicht zuletzt deswegen hat der BFH sich gerade in § 2 Abs. 2 Satz 1 GewStG darin bestätigt gesehen, dass Kapitalgesellschaften aus steuerlicher Sicht über keine außerbetriebliche Sphäre verfügen (vgl. Urteile des BFH vom 4. Dezember 1996 I R 54/95, BFHE 182, 123; vom 8. Juli 1998 I R 123/97, BFHE 186, 540; BFH-Urteil vom 5. September 2001 I R 27/01, BStBl II 2002, 155). |
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| | Eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung von Kapitalgesellschaften im Verhältnis zu Gewerbebetrieben anderer Rechtsformen, bei denen Veräußerungs- und Aufgabegewinne nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich nicht gewerbesteuerpflichtig sind, liegt darin nicht. Kapitalgesellschaften einerseits sowie natürliche Personen und Personengesellschaften andererseits unterscheiden sich grundlegend voneinander (vgl. Urteile des BFH vom 20. Oktober 1976 I R 148/74, BFHE 120, 265, BStBl II 1977, 10; vom 8. Juni 1977 I R 40/75, BFHE 122, 318, BStBl II 1977, 668; vom 28. Juli 1982 I R 196/79, BFHE 136, 547, BStBl II 1983, 77; vom 27. März 1996 I R 89/95, BFHE 181, 499, BStBl II 1997, 224; siehe auch Bundesverfassungsgericht, Beschlüsse vom 21. März 1977 1 BvR 1/77, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung - HFR - 1977, 264, und 1 BvR 2/77, HFR 1977, 265). Im Übrigen ließe sich - was hier nicht weiter vertieft werden muss - ohnehin fragen, ob Veräußerungs- und Abwicklungsvorgänge nicht allgemein, also bei Gewerbebetrieben aller Rechtsformen, der Gewerbesteuer unterfallen (vgl. Urteil des BFH vom 25. Mai 1962 I 78/61 S, BFHE 75, 467, BStBl III 1962, 438, dort unter II. der Entscheidungsgründe; BFH-Urteil vom 26. April 2001 IV R 75/99, BFH/NV 2001, 1195, Deutsches Steuerrecht 2001, 1212, dort unter 1. a bb der Entscheidungsgründe; BFH-Urteil vom 5. September 2001 I R 27/01, BStBl II 2002, 155). |
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| | b) Entgegen der Ansicht der Klägerin ergibt sich im Streitfall nicht aus § 12 des Körperschaftsteuergesetzes - KStG -, dass der Veräußerungsgewinn nicht zum Gewerbeertrag gehört. Zum einen erfasst § 12 KStG gar nicht die hier vorliegende Fallkonstellation. Wie oben unter a) bereits ausführlich erläutert, knüpft die Gewerbesteuerpflicht bei ausländischen Kapitalgesellschaften allein an die Rechtsform und die inländische Betriebsstätte an; die Tätigkeit einer solchen Gesellschaft gilt stets und in vollem Umfang, soweit sie im Inland betrieben wird, als Gewerbebetrieb (§ 2 Abs. 2 Satz 1 GewStG). Deshalb gehören alle Gewinne von Kapitalgesellschaften, auch Gewinne aus der Veräußerung und der Aufgabe eines Betriebs, eines Teilbetriebs oder einer betrieblichen Beteiligung, zum Gewerbeertrag. Bei einer Kapitalgesellschaft berühren alle Einnahmen den steuerpflichtigen Gewerbeertrag (vgl. Roser in: Lenski/Steinberg, Kommentar zum GewStG, § 7 Anm. 334, 335, Stand: Juli 2009). Zum anderen kann der Rechtsansicht des Klägervertreters nicht gefolgt werden, dass durch die Übertragung der Betriebsstätte an die in Deutschland ansässige Erwerberin die inländische Besteuerung erst begründet worden wäre. Die Zweigniederlassung in X stellt - wie bereits ausgeführt - einen im Inland betriebenen Gewerbebetrieb dar, der der Gewerbesteuer unterliegt. Der klägerische Vortrag widerspricht auch der Sach- und Rechtslage, dass die Klägerin bereits in den Jahren vor dem Streitjahr zur Gewerbesteuer veranlagt worden ist. Nach langjähriger Verwaltungspraxis (vgl. Abschnitt 41 Abs. 2 GewStR 1990, Abschnitt 40 Abs. 2 GewStR 1998) gehört auch bei Kapitalgesellschaften der Gewinn aus der Veräußerung oder Aufgabe eines Betriebs oder eines Teilbetriebs zum Gewerbeertrag. Aus all den vorgenannten Gründen begründet die von der Klägerin vorgetragene Passage aus einer Pressemitteilung des Bundesministeriums der Finanzen vom 19. April 2001 keine gegenüber der Darstellung unter a) abweichende rechtliche Beurteilung des im Streitfall vorliegenden Sachverhalts. |
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| | c) Nach ständiger Rechtsprechung des BFH kann ein unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangener Bescheid gemäß § 164 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 AO bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist ohne sachliche Einschränkung jederzeit in vollem Umfang aus formellen oder materiellen Gründen geändert werden. Dies gilt auch, wenn diese Gründe dem Finanzamt zum Zeitpunkt des Erlasses des Vorbehaltsbescheides schon bekannt waren (z.B. BFH-Urteile vom 15. Dezember 1992 VIII R 52/91, BFH/NV 1993, 684, und vom 21. März 2002 III R 30/99, BFHE 198, 184, BStBl II 2002, 547, jeweils m.w.N.). Der Vorbehalt der Nachprüfung verhindert in der Regel die Entstehung eines für die Bindung an Treu und Glauben notwendigen Vertrauensschutzes (vgl. Urteile des BFH vom 21. März 2002 III R 30/99, BFHE 198, 184, BStBl II 2002, 547; vom 5. Juni 2003 III R 26/00, BFH/NV 2003, 1529; vom 28. August 2002 V B 71/02, BFH/NV 2003, 4; Klein/Rüsken, Kommentar zur AO, 9. Aufl., § 164 Rz. 21). Denn, wenn das Finanzamt nach § 164 Abs. 1 Satz 1 AO die Steuer ohne Begründung unter Vorbehalt der Nachprüfung festsetzen und die Festsetzung nach § 164 Abs. 2 Satz 1 AO jederzeit aufheben oder ändern kann, so bedeutet das für den Steuerpflichtigen, dass er regelmäßig mit der umfänglichen formellen und materiellen Überprüfung seines Anspruchs bis zum Ergehen des endgültigen Bescheides rechnen muss. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn das Finanzamt eine bindende Zusage erteilt oder durch sein früheres Verhalten außerhalb einer Zusage einen Vertrauenstatbestand geschaffen hat (vgl. BFH-Urteil vom 14. März 1991 IV R 135/90, BFHE 164, 408, BStBl II 1991, 769, unter 2. a.E.; BFH-Beschlüsse vom 26. November 2001 V B 88/00, BFH/NV 2002, 551, und vom 28. August 2002, V B 71/02, BFH/NV 2003, 4). Dies ist hier nicht der Fall. Zum einen hat der Beklagte keine Zusage erteilt. Zum anderen hat der Beklagte vorliegend ausdrücklich wegen der steuerlichen Beurteilung des Veräußerungsgewinns bei der Klägerin nachgefragt. Aufgrund der Nachfrage hat die Klägervertreterin mit Schreiben vom 10. Juli 2008 eine Begründung für die vorgetragene Steuerfreiheit des Veräußerungsgewinns beim Beklagten eingereicht. Daraufhin hat der Beklagte mit Schreiben vom 4. November 2008 an die Klägervertreterin mitgeteilt, dass nach seiner Rechtsansicht der Veräußerungsgewinn der Gewerbesteuer unterliege, und dass beabsichtigt sei, den bisher ergangenen Gewerbesteuerbescheid entsprechend zu ändern. Die Klägerin musste daher mit der Überprüfung und Änderung des steuerliches Ansatzes des Veräußerungsgewinnes rechnen. Der Beklagte war somit berechtigt, am 4. März 2009 einen nach § 164 Abs. 2 AO geänderten Gewerbesteuermessbescheid zu erlassen. |
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| | Die Klage war demnach als unbegründet abzuweisen. |
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| | 3. Die Revision wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO im Streitfall nicht vorliegen. |
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| | 4. Der Senat hat gemäß § 90 Abs. 2 FGO mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden. |
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