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Die Klägerin ist B 1-Mitglied der Beklagten mit einem Bemessungssatz für Kassenleistungen von 50 %.
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Am 03.08.2009 stellte sie einen Antrag auf Kassenleistungen für Aufwendungen u.a. aufgrund der Rechnung der PVS ... vom 13.07.2009 über 304,05 EUR. Die Rechnung enthielt den zweifachen Ansatz der Nr. 1409 GOÄ in Höhe von 88,60 EUR.
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Mit Bescheid vom 24.08.2009 gewährte die Beklagte für die Aufwendungen aufgrund dieser Rechnung Kassenleistungen von 129,87 EUR. Zur Begründung führte sie aus, Nr. 1409 GOÄ könne nur einmal pro Sitzung abgerechnet werden. Der Klägerin verblieb insoweit ein Selbstbehalt von 22,15 EUR an Kassenleistungen.
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Dagegen erhob die Klägerin Widerspruch. Sie legte hierzu eine Stellungnahme der PVS ... vom 15.09.2009 vor. Darin wurde ausgeführt, die Nr. 1409 GOÄ sei für zwei verschiedene Messungen mit zwei verschiedenen Verfahren angesetzt worden.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 01.02.2010 wies die Beklagte den Widerspruch zurück.
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Am 23.02.2010 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie beruft sich darauf, es seien nicht eine Messung in zwei Ohren, sondern zwei Messungen an beiden Ohren durchgeführt worden.
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Die Klägerin beantragt bei sachdienlicher Auslegung,
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die Beklagte zu verpflichten, ihr für Aufwendungen aufgrund der Rechnung der PVS ... vom 13.07.2009 weitere Kassenleistungen in Höhe von 22,15 EUR zu gewähren, und den Bescheid der Beklagten vom 24.08.2009 und deren Widerspruchsbescheid vom 08.02.2010 aufzuheben, soweit sie dem entgegenstehen.
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Sie macht geltend, da die Leistungsbeschreibung im Plural abgefasst sei, erfasse sie auch Messungen mit verschiedenen Methoden.
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Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Behördenakten verwiesen.
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