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Der Kläger begehrt die Erstattung von 1.386 EUR. Zugrunde liegt die Befriedigung eines Anspruchs auf Erstattung von Kindergeld für seinen Sohn.
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Mit an den Kläger gerichtetem Bescheid vom 30.04.2008 hob die Familienkasse N. die Festsetzung des Kindergeldes für seinen 1981 geborenen Sohn auf und machte die Erstattung von 1.386 EUR Kindergeld für August 2007 bis April 2008 geltend. Der Betreuer des Sohnes regte gegenüber der Familienkasse an, sich wegen des Erstattungsanspruchs an die Beklagte zu wenden. Ob dies geschehen ist, ist unklar; die in der Behördenakte als Seiten 134 und 135 enthaltenen Schreiben sind insoweit widersprüchlich. Der Einspruch des Klägers wurde am 05.08.2008 zurückgewiesen.
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Mit Schreiben vom 10.09.2008 wandte sich der Kläger an die Beklagte und begehrte die Erstattung von 1.386 EUR, da er den Erstattungsanspruch der Familienkasse vollständig befriedigt habe. Die Beklagte teilte dem Betreuer des Sohnes des Klägers unter dem 17.09.2008 mit, dass das Kindergeld beim Sohn angerechnet worden sei. Nur dieser könne den Betrag zurückfordern, wenn er nachweise, das Kindergeld nicht (vom Kläger) erhalten zu haben.
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Mit Schreiben vom 08.01.2009 wandte sich der Prozessbevollmächtigte des Klägers an die Beklagte und machte (erneut) einen Erstattungsanspruch in Höhe von 1.386 EUR geltend. Nach Zurückweisung des Einspruchs durch die Familienkasse N. habe er deren Erstattungsanspruch befriedigt. Das Kindergeld sei zuvor von der Beklagten berücksichtigt worden, der Leistungsanspruch des Sohnes habe sich entsprechend reduziert. Die Beklagte sei verpflichtet, den Betrag zu erstatten.
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Mit Bescheid vom 22.01.2009 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Das Kindergeld habe dem Sohn tatsächlich zur Lebensführung zur Verfügung gestanden und sei daher entsprechend § 11 SGB II als sein Einkommen zu berücksichtigen. Im Übrigen sei lediglich Einkommen aus Kindergeld in Höhe von 1.232 EUR berücksichtigt worden.
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Der Kläger legte Widerspruch ein. Es lägen die typischen Voraussetzungen des § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 BGB (condictio ob causam finitam) vor – unabhängig davon, ob die §§ 812 ff. BGB direkt oder entsprechend anzuwenden seien. Der Kläger habe im Vertrauen auf einen entsprechenden Anspruch das Kindergeld für seinen Sohn an diesen weitergeleitet mit der Folge, dass es bei ihm als Einkommen berücksichtigt worden sei. Die Beklagte habe entsprechende Ausgaben „erspart“, es sei also eine „Bereicherung“ eingetreten.
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Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 02.03.2009 zurück. Es könne dahinstehen, ob ein Erstattungsanspruch auf §§ 812 ff. BGB oder den allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch zu stützten wäre, da es in jedem Fall an einer ungerechtfertigten Bereicherung mangeln dürfte. Die Anrechnung von Kindergeld sei in rechtmäßiger Weise nach dem sich aus § 2 Abs. 1 Alg II-V ergebenden Zuflussprinzip erfolgt. Bei der Rückforderung des Kindergeldes handele es sich um eine Verbindlichkeit, die nach der Systematik des SGB II bei der Bedarfsermittlung grundsätzlich nicht zu berücksichtigen sei.
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Der Kläger hat am 16.03.2009 Klage beim SG Duisburg erhoben. Unter ausdrücklicher Bezugnahme wiederholt und vertieft er sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren. Nach Anfrage des SG Duisburg zur Klageberechtigung ergänzt der Kläger, dass er einen Erstattungsanspruch geltend gemacht habe, an ihn der Ausgangsbescheid ergangen sei und er Widerspruch eingelegt habe. Wenn es auf Seite 1 des Widerspruchsbescheids heißt, dass er auf den Widerspruch des Sohnes ergehe, handele es sich um einen schlichten Fehler.
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Der Kläger beantragt sinngemäß,
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den Bescheid der Beklagten vom 22.01.2009 in Gestalt ihres Widerspruchsbescheids vom 02.03.2009 aufzuheben und sie zu verurteilen, ihm einen Betrag von 1.386 EUR zu erstatten.
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Zur Begründung verweist sie zunächst auf den Widerspruchsbescheid. Der Sohn des Klägers sei als Widerspruchsführer geführt worden, da das Kindergeld auf seinen Bedarf angerechnet worden sei. Der Kläger sei (noch) nicht beschwert, da über seinen Widerspruch noch nicht entschieden worden sei.
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Mit Beschluss vom 26.11.2009 hat das SG Duisburg den Rechtsstreit an das SG Karlsruhe verwiesen.
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Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid einverstanden erklärt.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die den Sohn des Klägers betreffende Behördenakte Bezug genommen.
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