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| | Die Beteiligten streiten über die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren. |
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| | Der Kläger ist als Radiologe und Nuklearmediziner zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen. Unter dem 18.4.2006 erließ die Beklagte einen Bescheid über die sachlich-rechnerische Berichtigung der Honorarabrechnungen des Klägers für die Quartale 1/03 bis 4/04. Dem Kläger wurde aufgegeben, Honorar in Höhe von 154.714,43 EUR zurückzuzahlen. Zur Begründung führte die Beklagte aus, der Ansatz näher bezeichneter Gebührennummern des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM 96; Geb.-Nrn. 5095, 5160 und 6050) entspreche nicht der Leistungslegende (Nr. 5095: Röntgenuntersuchung natürlich oder krankhaft entstandener Gangsysteme, Höhlen oder Fisteln, z.B. Sialographie, Galaktographie, Kavernosographie, Vesikulographie, retrograde Urographie; Nr. 5160: Durchleuchtungen, BV/TV; Nr. 6050: Einbringung des Kontrastmittels in ein Gelenk oder zur Röntgendarstellung natürlicher oder fehlerhaft entstandener Gänge, Gangsysteme, Höhlen oder Fisteln, ggf. intraoperativ, zusätzlich zu den Leistungen nach den Nrn. 5036,5037,5081,5082,5083 oder 5095). Die in Rede stehenden Gebührennummern könnten nur bei diagnostischen Untersuchungen abgerechnet werden. Die Behandlungsweise des Klägers stelle eine diagnostische Untersuchung jedoch nicht dar. Sein Vorgehen umschreibe die Kontrolle der Nadellage sowie weitere Darstellungen, die zur Durchführung der Radiosynoviorthese notwendig seien. Damit habe der Kläger die Leistungen zum einen in ihrem Einsatzzweck fehlangewendet; zum anderen hätten sie nach den allgemeinen Bestimmungen des EBM ohnehin nicht zusätzlich zur Geb.-Nr. 7070 (Radiosynoviorthese oder Behandlung von Geschwülsten und/oder Geschwulstmetastasen in einer Körperhöhle oder einem Hohlorgan, einschl. der erforderlichen Kontrollmessungen) abgerechnet werden dürfen. |
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| | Der Kläger beauftragte einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen. Dieser erhob namens und in Vollmacht des Klägers (Vollmacht vom 28.3.2006) mit Schriftsatz vom 16.5.2006 Widerspruch gegen den Bescheid der Beklagten vom 18.4.2006; eine Widerspruchsbegründung legte er nicht vor. |
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| | Mit Schreiben (ebenfalls) vom 16.5.2006 legte der Kläger der Beklagten unter Bezugnahme auf ein mit ihr geführtes Telefongespräch einen Schriftsatz vor, der in einem hinsichtlich der streitigen Fragen nach Auffassung des Klägers vergleichbaren Rechtsstreit vor dem Sozialgericht Düsseldorf zwischen Radiologen und der KV N. von einem anderen Rechtsanwalt verfasst worden war. Außerdem erläuterte er sein Behandlungs- und Abrechnungsverhalten. |
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| | Mit Bescheid vom 4.7.2006 half die Beklagte dem Widerspruch des Klägers ab. Die Abrechenbarkeit der Geb.-Nrn. 5095,5160 und 6050 EBM 96 neben der Leistung nach Geb.-Nr. 7070 EBM 96 sei nicht ausgeschlossen. Man habe den Sachverhalt der Kassenärztlichen Bundesvereinigung zur Stellungnahme vorgelegt. Zu Gunsten des Klägers könne davon ausgegangen werden, dass unter Würdigung der Abrechnungsmodalitäten nach dem EBM 96 die Berechnung der Geb.-Nrn. 5095,5160 und 6050 neben der Geb.-Nr. 7070 EBM 96 nicht explizit ausgeschlossen gewesen sei. Die Leistung nach Geb.-Nr. 7070 EBM 96 umfasse laut Leistungslegende ausschließlich nur die erforderlichen Kontrollmessungen. Den Formulierungen des EBM 96 könne nicht entnommen werden, dass eine vor der eigentlichen Radiosynoviorthese durchgeführte Kontrastdarstellung der Gelenke Bestandteil der Radiosynoviorthese sei. Pro medico werde daher der Ansatz der in Rede stehenden Geb.-Nrn. neben der Leistung nach Geb.-Nr. 7070 EBM 96 anerkannt. |
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| | Die Beklagte übernahm die Kosten des Widerspruchsverfahrens, erklärte die Hinzuziehung des Bevollmächtigten für das Widerspruchsverfahren jedoch für nicht notwendig. Zur Begründung führte sie aus, der Bevollmächtigte des Klägers habe eine Stellungnahme nicht abgegeben. Außerdem sei der Sachverhalt lediglich medizinisch zu beurteilen gewesen. |
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| | Der Kläger legte (über seinen Bevollmächtigten) Widerspruch ein (Widerspruchsschriftsatz vom 31.7.2006). Der Widerspruch richte sich gegen die Entscheidung, die Zuziehung des Bevollmächtigten für das Vorverfahren für nicht notwendig zu erklären. Die sachlich-rechnerische Berichtigung von Vertragsarzthonoraren sei derart kompliziert, dass der Arzt seine Rechte nicht selbst wahrnehmen könne. Er benötige daher anwaltliche Hilfe schon bei der Entscheidung, ob er überhaupt Widerspruch einlegen solle bzw. ob ein eingelegter Widerspruch aufrecht erhalten werde. |
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| | Mit Widerspruchsbescheid vom 5.3.2008 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie aus, nach der Rechtsprechung des BSG bestehe keine Notwendigkeit für die Zuziehung eines Bevollmächtigten, wenn Widerspruch ohne Begründung eingelegt und diesem von der Behörde nach erneuter Überprüfung abgeholfen werde. Für die Widerspruchseinlegung als solche benötige der Vertragsarzt keine anwaltliche Hilfe. Der Bevollmächtigte des Klägers habe eine Widerspruchsbegründung auch nach entsprechender Aufforderung nicht vorgelegt. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger (dessen Bevollmächtigtem) am 7.3.2006 zugestellt. |
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| | Am 7.4.2008 erhob der Kläger Klage beim Sozialgericht Stuttgart. Zur Begründung wurde vorgetragen, ohne anwaltliche Beratung hätte der Kläger nicht handeln können. Sein Bevollmächtigter habe umfangreiche Abklärungen und rechtliche Überprüfungen vorgenommen, um die Erfolgsaussichten eines Widerspruchs gegen den Bescheid vom 18.4.2006 zu beurteilen. Dazu habe er die Abrechnungen der Quartale 1/03 bis 4/04 überprüfen müssen. Die Zuziehung eines Rechtsanwalts rechtfertige sich auch schon wegen der Höhe des streitigen Kürzungsbetrags (154.714,13 EUR). Bei Widerspruchseinlegung sei nicht absehbar gewesen, dass die Beklagte abhelfen würde, da sie bis dahin eine völlig unnachgiebige Haltung eingenommen habe und es trotz mehrerer Versuche (des Klägers) außerhalb des Rechtsmittelverfahrens zu einer vernünftigen Entscheidung nicht gekommen sei. |
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| | Die Beklagte trug vor, nach der Rechtsprechung des BSG sei die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten im Widerspruchsverfahren (ex ante) danach zu beurteilen, ob der Widerspruchsführer anwaltlichen Beistand im Zeitpunkt der Auftragserteilung für erforderlich halten durfte. Das sei etwa der Fall, wenn schwierige Sach- oder Rechtsfragen beurteilt werden müssten. Für die bloße Einlegung des Widerspruchs sei anwaltliche Hilfe aber nicht erforderlich. Der Kläger hätte zunächst selbst Widerspruch gegen den Bescheid vom 18.4.2006 erheben können. Als er seinen Bevollmächtigten im März 2006 beauftragt habe, hätten schwierige Rechtsfragen nicht erörtert werden müssen. Vielmehr sei allein die medizinische Beurteilung des Sachverhalts streitig gewesen. Dazu habe sich der Kläger aber selbst äußern können und sich mit Schreiben vom 16.5.2006 – zeitgleich mit dem Widerspruchsschriftsatz des Bevollmächtigten vom gleichen Tag – auch selbst geäußert. Eine Widerspruchsbegründung habe der Bevollmächtigte des Klägers trotz Aufforderung nicht vorgelegt. |
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| | Mit Gerichtsbescheid vom 30.10.2009 wies das Sozialgericht die Klage ab. Zur Begründung führte es aus, die Beklagte habe die Zuziehung des Bevollmächtigten für das Widerspruchsverfahren gegen den Bescheid vom 18.4.2006 zu Recht nicht für notwendig erklärt. |
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| | Gem. § 63 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) habe der Rechtsträger der den angefochtenen Verwaltungsakt erlassenden Behörde demjenigen, der Widerspruch erhoben habe, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten, soweit der Widerspruch erfolgreich sei. Über die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten sei im Rahmen der Kostengrundentscheidung zu befinden (§ 63 Abs. 3 Satz 2 SGB X). |
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| | Maßstab für die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten sei, ob sich ein vernünftiger Bürger mit gleichem Bildungs- und Erfahrungsstand bei der gegebenen Sach- und Rechtslage eines Rechtsanwaltes bedient hätte (BSG, Urt. v. 15.12.1987, - 6 RKa 21/87 -). Die Zuziehung eines Bevollmächtigten sei als notwendig anzusehen, wenn es dem Beteiligten bei Beurteilung ex ante, also im Zeitpunkt der Auftragserteilung, nach den jeweils gegebenen Verhältnissen nicht zugemutet werden könne, das Verfahren selbst zu führen (BSG, Urt. v. 15.12.1987, a. a. O.; Beschl. v. 29.9.1999, - B 6 KA 30/99 B -). Auf die Gründe für den Erfolg des Widerspruchs komme es nicht an. Der Widerspruchsführer dürfe anwaltlichen Beistand insbesondere dann für notwendig halten, wenn schwierige Sach- oder Rechtsfragen beurteilt werden müssten und sich ein Bürger mit dem Bildungs- und Erfahrungsstand des Widerspruchsführers deswegen vernünftigerweise eines Rechtsanwalts bediene. Die Zuziehung eines Rechtsanwalts in Verfahren der Wirtschaftlichkeitsprüfung sei notwendig, wenn in der Widerspruchsbegründung nicht allein medizinische Aspekte der Behandlungsweise, sondern schwierige Sachfragen und/oder Rechtsfragen erörtert würden (BSG, Urt. v. 31.5.2006, - B 6 KA 78/04 R -). Wenn Widerspruch aber ohne nähere Begründung eingelegt werde und der Prüfungsausschuss auf Grund eigener nochmaliger Überprüfung abhelfe, sei die Zuziehung eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten nicht notwendig. Der formale Akt der (bloßen) Widerspruchserhebung sei jedem Vertrags(zahn)arzt ohne anwaltliche Unterstützung zumutbar (BSG, Urt. v. 31.5.2006, - B 6 KA 78/04 R -). |
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| | Davon ausgehend sei die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Widerspruchsverfahren gegen den Bescheid der Beklagten vom 18.4.2006 nicht notwendig gewesen. Der Bevollmächtigte habe Widerspruch ohne Begründung erhoben und sich damit auf den formalen Akt der Widerspruchseinlegung beschränkt. Die Gespräche zur Beilegung der Honorarstreitigkeit habe der Kläger selbst mit der Beklagten geführt und sich dieser gegenüber auch schriftlich geäußert und ihr seine (streitige) Behandlungs- bzw. Abrechnungsweise erläutert. Dabei habe er auf einen Anwaltsschriftsatz verwiesen, der allerdings nicht von seinem Bevollmächtigten verfasst worden sei. Zur Vorlage dieses Schriftsatzes sei die Unterstützung eines Bevollmächtigten nicht notwendig gewesen. Die Höhe der streitigen Honorarrückforderung begründe für sich allein die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten nicht, da gerade bei Radiologen üblicherweise umfangreiche Honoraransprüche Verfahrensgegenstand seien. Der Kläger habe außerdem (selbst) über den zur Klärung der streitigen Behandlungsweise notwendigen medizinischen Sachverstand und über einschlägige Erfahrungen aus vergangenen Abrechnungsstreitigkeiten verfügt. Er hätte daher selbst den Widerspruch einlegen können. |
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| | Auf den ihm am 9.11.2009 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 4.12.2009 Berufung eingelegt. Zur Begründung trägt er ergänzend vor, der Umfang anwaltlicher Tätigkeit erschließe sich nicht zwingend aus den Äußerungen des Anwalts gegenüber Verfahrensbeteiligten. Er (der Kläger) habe unter enger und mehrfacher Absprache und Kontaktaufnahme eine eigene Stellungnahme verfasst, die sein Bevollmächtigter überprüft und zur Einreichung freigegeben habe. Außerdem habe sein Bevollmächtigter mit dem Rechtsanwaltskollegen B., der Radiologen in vergleichbaren Verfahren vertreten habe, Gespräche geführt. Am 31.8.2005 habe ihm sein Bevollmächtigter eine umfangreiche Darstellung zur aktuellen Rechtsprechung des BSG hinsichtlich der streitigen Geb.-Nrn. übermittelt, namentlich inwieweit es vorliegend darauf ankomme, ob eine vor der eigentlichen Radiosynoviorthese durchgeführte Kontrastdarstellung der Gelenke Bestandteil der Radiosynoviorthese sei. Die Beklagte habe dem Widerspruch auch erst nach wiederholter Prüfung abgeholfen, woraus die Schwierigkeit der Angelegenheit hervorgehe. Der Abhilfebescheid sei auch dem Bevollmächtigten zugestellt worden, der dessen Richtigkeit habe überprüfen müssen. Sein, des Klägers, medizinischer Sachverstand sei bei der Lösung der Abrechnungsstreitigkeit wenig hilfreich gewesen. Er habe ohne Hilfe eines Rechtsanwalts mit besonderen Kenntnissen des Medizinrechts nicht Widerspruch einlegen können. Außerdem habe bei der Höhe des Regressbetrags auch die Gefahr eines Disziplinarverfahrens bestanden. Im Widerspruchsverfahren hätten zudem Rechtsfragen im Hinblick auf die Anwendung der streitigen Geb.-Nrn. beurteilt werden müssen. Nach dem anwaltlichen Gebührenrecht entstehe die (Anwalts-)Gebühr mit der Auftragserteilung, der Entgegennahme und Überprüfung des Sachverhalts. Die Tätigkeit des Bevollmächtigten habe sich nicht in dem bloß formalen Akt der Widerspruchseinlegung erschöpft. |
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| | den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 30.10.2009 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 4.7.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5.3.2008 zu verurteilen, die Zuziehung des Bevollmächtigten für das Widerspruchsverfahren gegen den Bescheid der Beklagten vom 18.4.2006 für notwendig zu erklären. |
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| | die Berufung zurückzuweisen. |
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| | Sie trägt ergänzend vor, das Vorbringen des Klägers, er habe in enger und mehrfacher Absprache mit dem Bevollmächtigten eine Stellungnahme verfasst, die dieser überprüft und für das Verfahren freigegeben habe, rechtfertige keine andere Sicht der Dinge. Der Bevollmächtigte habe ohne weitere Begründung nur den Widerspruch eingelegt. Dies genüge für die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten im Widerspruchsverfahren nicht. Auf das anwaltliche Gebührenrecht bzw. die Voraussetzungen für die Entstehung einer Anwaltsgebühr komme es vorliegend nicht an; dies betreffe das Rechtsverhältnis zwischen Mandant und Rechtsanwalt. |
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| | Der Bevollmächtigte des Klägers hat mit Schriftsatz vom 18.10.2010, die Bevollmächtigte der Beklagten hat am 20.10.2010 mündlich zur Niederschrift (Bl. 22 Rücks.LSG-Akte) erklärt, einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung werde zugestimmt. |
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| | Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze sowie die Akten der Beklagten, des Sozialgerichts und des Senats Bezug genommen. |
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