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Die gemäß §§ 143, 144, 151 Abs 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und im Übrigen zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet. Das SG hat die Klage mit zutreffender Begründung abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten, denn sie hat keinen Anspruch auf die Gewährung der von ihr begehrten Witwenrente.
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Der geltend gemachte Anspruch richtet sich nach § 46 SGB VI in der ab 1. Januar 2002 geltenden Fassung des Art 1 Nr. 6 des Altersvermögensergänzungsgesetzes vom 21. März 2001 (BGBl I 2001, 403). Witwen oder Witwer, die nicht wieder geheiratet haben, haben danach gemäß § 46 Abs. 1 Satz 1 SGB VI nach dem Tod des versicherten Ehegatten Anspruch auf kleine Witwenrente oder kleine Witwerrente, wenn der versicherte Ehegatte die allgemeine Wartezeit erfüllt hat. Witwen oder Witwer, die nicht wieder geheiratet haben, haben gemäß § 46 Abs 2 Satz 1 Nr 2 SGB VI nach dem Tod des versicherten Ehegatten, der die allgemeinen Wartezeit erfüllt hat, Anspruch auf große Witwenrente oder große Witwerrente, wenn sie das 45. Lebensjahr vollendet haben. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Die Klägerin ist Witwe des am 22. Mai 2007 verstorbenen Versicherten, der die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren gemäß § 50 Abs 1 SGB VI erfüllt hatte. Sie hatte zum Zeitpunkt des Todes des Versicherten aber noch nicht das 45. Lebensjahr vollendet, so dass nur die Gewährung einer kleinen Witwenrente in Betracht kommt.
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Gemäß § 46 Abs 2 a SGB VI, der mit Wirkung vom 1. Januar 2006 durch Art 1 Nr 6 b des Altersvermögensergänzungsgesetzes eingeführt worden ist und gemäß § 242 a Abs 3 SGB VI für alle seit dem 1. Januar 2002 geschlossenen Ehen gilt, ist der Anspruch auf Witwenrente ausgeschlossen, wenn die Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen (gesetzliche Vermutung).
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Die Widerlegung der gesetzlichen Vermutung erfordert gemäß § 202 SGG iVm § 292 der Zivilprozessordnung den vollen Beweis des Gegenteils (so schon zu § 38 Abs 2 des Bundesversorgungsgesetzes BSG, Urteil vom 3. September 1986, 9a RV 8/84, SozR 3100 § 38 Nr 5). Der Vollbeweis erfordert zumindest einen der Gewissheit nahekommenden Grad der Wahrscheinlichkeit. Die nur denkbare Möglichkeit oder Wahrscheinlichkeit reicht nicht aus. Eine Tatsache ist erst bewiesen, wenn alle Umstände des Falles nach vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses und nach der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet sind, die volle richterliche Überzeugung hiervon oder einen so hohen Grad der Wahrscheinlichkeit zu begründen, dass kein vernünftiger Mensch noch zweifelt (BSG, Urteil vom 6. Februar 2003, B 7 AL 12/02 R, juris mwN; BSG, Urteil vom 28. Juni 2000, B 9 VG 3/99 R, SozR 3-3900 § 15 Nr 3 mwN). Wenn eine solche erforderliche Überzeugung nicht vorliegt, treffen nach dem Grundsatz der objektiven Beweislast die Folgen denjenigen, der aus der Tatsache einen Anspruch begründen will, im vorliegenden Fall die Klägerin, da sie sich auf die Widerlegung der gesetzlichen Vermutung beruft (Meyer-Ladewig/Leitherer/Keller, SGG, 9. Auflage, § 103 RdNr 6a und § 118 RdNr 5 mwN).
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Der Begriff der „besonderen Umstände“ gemäß § 46 Abs 2 a Halbsatz 2 SGB VI ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, dessen Beurteilung der richterlichen Kontrolle unterliegt (BSG, Urteil vom 3. September 1986, 9a RV 8/84, aaO). Was unter den „besonderen Umständen“ des Falles gemäß § 46 Abs 2 a SGB VI zu verstehen ist, ist gesetzlich nicht näher definiert. Da die Vorschrift des § 46 Abs 2 a SGB VI jedoch bewusst den entsprechenden Vorschriften in der gesetzlichen Unfallversicherung und der Kriegsopferversorgung nachgebildet ist, kann an die bisherige Rechtsprechung des BSG zum Begriff der „besonderen Umstände“ in diesen Bestimmungen angeknüpft werden (BSG, Urteil vom 5. Mai 2009, B 13 R 55/08 R, SozR 4-2600 § 46 Nr 6). Daher sind alle äußeren und inneren Umstände des Einzelfalles als „besondere Umstände“ im Sinne des § 46 Abs 2 a SGB VI anzusehen, die auf einen von der Versorgungsabsicht verschiedenen Beweggrund für die Heirat schließen lassen. Maßgebend sind die Beweggründe beider Ehegatten, wobei die Annahme einer sogenannten Versorgungsehe nur dann nicht gerechtfertigt ist, wenn die Gesamtbetrachtung und Abwägung der Beweggründe beider Ehegatten für die Heirat ergibt, dass die von der Versorgungsabsicht verschiedenen Beweggründe insgesamt gesehen den Versorgungszweck überwiegen oder zumindest gleichwertig sind. Die Beweggründe sind in ihrer Gesamtbetrachtung auch dann noch als zumindest gleichwertig anzusehen, wenn nachweislich für einen der Ehegatten der Versorgungsgedanke bei der Eheschließung keine Rolle gespielt hat (BSG aaO mwN). Deshalb reicht es aus, wenn lediglich für einen Ehegatten die Versorgungsabsicht nachweislich nicht maßgebend gewesen ist. Eine Beschränkung auf objektiv nach außen tretende Umstände bei der Ermittlung der Beweggründe für die Heirat bzw des Zweckes der Heirat darf nicht stattfinden, da dann die Möglichkeiten des hinterbliebenen Ehegatten, die gesetzliche Annahme eine Versorgungsehe zu entkräften, in unzulässiger Weise beschnitten würden. Allerdings sind die von dem hinterbliebenen Ehegatten behaupteten inneren Umstände für die Heirat nicht nur für sich isoliert zu betrachten, sondern vor dem Hintergrund der im Zeitpunkt der jeweiligen Eheschließung bestehenden äußeren Umstände in die Gesamtwürdigung einzustellen.
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Vor diesem Hintergrund stellt der Senat fest, dass die Ehe der Klägerin mit dem Versicherten weniger als ein Jahr gedauert hat und keine besonderen Umstände im Sinne des § 46 Abs 2 a Halbsatz 2 SGB VI bestehen.
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Vorliegend ist als ein die Annahme einer Versorgungsehe bestätigender äußerer Umstand anzusehen, dass der Versicherte zum Zeitpunkt der Eheschließung bereits offenkundig an einer lebensbedrohlichen Erkrankung gelitten hat. Sowohl zum Zeitpunkt der Anmeldung der Eheschließung am 6. März 2007 als auch zum Zeitpunkt der Eheschließung am 19. März 2007 war den Eheleuten zur Überzeugung des Senats bekannt, dass der Versicherte an einem unheilbaren multiplen Myelom erkrankt war. Denn beim Versicherten wurde bereits im Mai 2006 ein multiples Myelom vom Typ IgA Lambda im Stadium III B nach Salmon und Durie diagnostiziert. Dies entnimmt der Senat dem Arztbrief des Prof. Dr. G. vom 16. Mai 2006. Dieser hat in seinem Arztbrief auch ausdrücklich festgehalten, dass die Befunde und die therapeutischen Möglichkeiten mit dem Versicherten ausführlich besprochen worden sind. Trotz der im Mai bis Juni und vom Juli bis September 2006 durchgeführten Chemotherapien kam es jedoch stets zu einem Progress, so dass sowohl dem Versicherten als auch der Klägerin klar sein musste, dass die Chemotherapie bei dem initial fortgeschrittenen Tumorstadium nicht ansprach. Der Versicherte wurde deshalb ab November 2006 mit Fortecortin und Thalidomid (früherer Handelsname Contergan) behandelt. Die Klägerin hat sowohl gegenüber dem SG als auch gegenüber dem Senat bestätigt, dass sie von den Chemotherapien im Jahr 2006 Kenntnis hatte. Darüber hinaus hat sie angegeben, dass ihr auch das eingeschränkte Gehvermögen ihres Ehemannes bekannt war. Nachdem die Chemotherapie nicht angesprochen hatte, hat sich die Klägerin deshalb vorübergehend beurlauben lassen, um ihren Ehemann zu pflegen. All diese Umstände sprechen dafür, dass sowohl dem Versicherten als auch der Klägerin der lebensbedrohliche Gesundheitszustand bekannt war.
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Der Senat hält die Einlassung der Klägerin, das volle Ausmaß der Erkrankung erst nach der Heirat und nach der Einsichtnahme in die Krankenakten erfahren zu haben, vor diesem Hintergrund nicht für glaubhaft. Dies auch deshalb, weil der Versicherte nur einen Monat zuvor vom 11. bis 14. Februar 2007 auf der Intensivstation der St.-V.-Kliniken wegen eines septischen Nierenversagens behandelt worden ist. Nach dieser Behandlung musste der Versicherte bereits am 23. Februar 2007 wieder Dr. D. wegen Magenschmerzen aufsuchen. Dies entnimmt der Senat der Auskunft des Dr. D. vom 11. März 2009. Nur zwei Wochen nach der Eheschließung, dh am 5. April 2007 bot sich für Dr. D. jedoch nach seinen eigenen Angaben ein „erschreckendes Bild“. Der Versicherte war demnach zu diesem Zeitpunkt bereits sehr schwach und blass, da er nichts mehr gegessen und getrunken hatte und auch eigenmächtig alle Medikamente abgesetzt hatte. Auch dieser Verlauf der Krankheit spricht zur Überzeugung des Senats dafür, dass sowohl der Versicherte als auch die Klägerin Kenntnis von der Ernsthaftigkeit und der Schwere sowie der grundsätzlichen Lebensbedrohlichkeit der Erkrankung bereits zum Zeitpunkt der Eheschließung hatten.
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Zwar ist bei Heirat eines zum Zeitpunkt der Eheschließung offenkundig bereits an einer lebensbedrohlichen Krankheit leidenden Versicherten in der Regel der Ausnahmetatbestand des § 46 Abs 2 a Halbsatz 2 SGB VI nicht erfüllt. Gleichwohl ist dadurch der Nachweis nicht ausgeschlossen, dass dennoch - überwiegend oder zumindest gleichwertig - aus anderen als Versorgungsgründen geheiratet wurde. Allerdings müssen dann bei der abschließenden Gesamtbewertung diejenigen besonderen inneren und äußeren Umstände, die gegen eine Versorgungsehe sprechen, umso gewichtiger sein, je offenkundiger und je lebensbedrohlicher die Krankheit eines Versicherten zum Zeitpunkt der Eheschließung gewesen ist. Mit dem Grad der Lebensbedrohlichkeit der Krankheit und dem Grad der Offenkundigkeit dieses Umstands zum Zeitpunkt der Eheschließung steigt deshalb zugleich der Grad des Zweifels am Vorliegen solcher „besonderen Umstände“, die vom hinterbliebenen Ehegatten zu beweisen sind (BSG, Urteile vom 5. Mai 2009, B 13 R 55/08 R, aaO; und vom 6. Mai 2010, B 13 R 134/08 R, veröffentlicht in juris).
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Die Klägerin hat hinreichend gewichtige, gegen eine Versorgungsehe sprechende Umstände nicht nachgewiesen. Der Vortrag, der Versicherte habe durch die Heirat die nötige Pflege für seine Krankheit erreichen wollen, ist nicht geeignet, die Vermutung des § 46 Abs 2 a SGB VI zu widerlegen. Denn eine sog Pflegeehe im Gegensatz zur sog Versorgungsehe liegt dann vor, wenn im Zeitpunkt der Eheschließung der Pflegefall schon eingetreten ist und die tödlichen Folgen der Krankheit nicht vorhersehbar waren (BSG, Urteil vom 3. September 1986, 9a RV 8/94, SozR 3100 § 38 Nr 5). Hieran fehlt es gerade, wie bereits dargelegt wurde. Selbst wenn darüber hinaus das Motiv einer möglichen zukünftigen Pflege bei bekannter schwerwiegender Erkrankung als ein der Versorgungsehe entgegenstehendes Motiv anzusehen sein sollte, ist ein solcher innerer Wille des Versicherten zur Überzeugung des Senats nicht nachgewiesen worden. Denn die Klägerin selbst hat dieses Motiv auf Nachfrage der Beklagten während des Verwaltungsverfahrens nicht erwähnt, der Pflegeaspekt wurde vielmehr erstmals im Widerspruchsverfahren von dem Bevollmächtigten der Klägerin vorgetragen, ohne diese Behauptung nachvollziehbar zu belegen. Soweit die Klägerin erstmals im Klageverfahren vorgetragen hat, sie habe den Versicherten nur geheiratet, um als Ehefrau von den behandelnden Ärzten Auskunft über seinen Gesundheitszustand erhalten zu können, hat das SG zutreffend dargelegt, dass dies nicht überzeugt. Der Senat folgt der Auffassung des SG, wonach der diesbezügliche Vortrag der Klägerin bereits deshalb nicht überzeugt, weil der Versicherte spätestens ab dem 1. Juni 2000 (Erhalt der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit) erheblich krank gewesen war und es deshalb nahe gelegen hätte, sich bereits zu diesem Zeitpunkt über seinen Gesundheitszustand zu informieren.
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Auch die finanziellen Verhältnisse zum Zeitpunkt der Eheschließung sprechen für das Motiv einer Versorgungsehe. Denn der Bezug ihrer eigenen Rente reicht nach den Angaben der Klägerin nicht aus, um den Lebensunterhalt ohne weitere Einkünfte sicherzustellen. So hat die Klägerin gegenüber dem SG angegeben, dass sie seit dem Jahr 2006 als Putzfrau zwei Stunden am Tag arbeitet. Die Klägerin ist danach weiterhin darauf angewiesen, einer Beschäftigung nachzugehen.
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Bei der gebotenen Gesamtabwägung treten die von der Klägerin angegebenen Motive (Sicherstellung der Pflege des Versicherten und Einsichtnahme in die Patientenakten) angesichts der Lebensbedrohlichkeit der Erkrankung im Zeitpunkt der Eheschließung zur Überzeugung des Senats nicht als zumindest gleichwertig Motive mindestens eines Ehegatten neben das Versorgungsmotiv. Die Berufung war daher zurückzuweisen.
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Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
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