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| | Die zulässige Klage ist nicht begründet. |
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| | Der Kläger kann von der Beklagten die Unterlassung der streitgegenständlichen Werbung nicht verlangen. Dem Kläger steht kein Unterlassungsanspruch zu. Insbesondere ergibt sich ein solcher Anspruch nicht aus §§ 8 Abs. 1 und 3, 3, 4 Nr. 11 UWG, 11 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 sowie Abs. 2 Nr. 2.c) LMFG. Die Gestaltung des von der Beklagten vertriebenen Erfrischungsgetränks verstößt nicht gegen § 11 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 oder Abs. 2 Nr. 2.c) LMFG. |
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| | 1. Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 LMFG ist es verboten, Lebensmittel unter irreführender Bezeichnung, Angabe oder Aufmachung in den Verkehr zu bringen oder für Lebensmittel allgemein oder im Einzelfall mit irreführenden Darstellungen oder sonstigen Aussagen zu werben. Nach Satz 2 Nr. 1 dieser Vorschrift liegt eine Irreführung insbesondere dann vor, wenn bei einem Lebensmittel zur Täuschung geeignete Bezeichnungen, Angaben, Aufmachungen, Darstellungen oder sonstige Aussagen über Eigenschaften, insbesondere über Art, Beschaffenheit, Zusammensetzung, Menge, Haltbarkeit, Ursprung, Herkunft oder Art der Herstellung oder Gewinnung verwendet werden. Nach Absatz 2 Nr. 2. c) ist es ferner verboten, Lebensmittel, die geeignet sind, den Anschein einer besseren als der tatsächlichen Beschaffenheit zu erwecken, ohne ausreichende Kenntlichmachung in den Verkehr zu bringen. |
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| | Ein Verstoß gegen das Irreführungsverbot liegt vor, wenn die Angabe oder Aufmachung geeignet ist, bei den angesprochenen Verkehrskreisen eine falsche Vorstellung von der Realität herbeizuführen und sie zu falschen Entscheidungen zu beeinflussen. Im Rahmen der angesprochenen Verkehrskreisen kommt es auf den durchschnittlich informierten und verständigen Verbraucher an, der der Werbung die der Situation angemessene Aufmerksamkeit entgegenbringt (Köhler/Bornkamm, UWG, 28. Aufl., § 5, Rn. 2.65, 2.67, 2.87 ff., m.w.N.). Gegenstand der Beurteilung ist der Gesamteindruck, bei Lebensmitteln ihre Gesamtaufmachung (Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht, § 11, C 102, Rn. 49 ff., 77, 78, m.w.N.). Zu dieser Gesamtaufmachung gehören auch alle beim Inverkehrbringen erkennbaren Angaben einschließlich des Zutatenverzeichnisses (Zipfel/Rathke, a.a.O., Rn. 77, m.w.N. aus der Rspr. des EuGH). Blickfangmäßig herausgestellte unrichtige oder missverständliche Angaben können nicht durch versteckt angebrachte Formulierungen korrigiert werden (Zipfel/Rathke, a.a.O., Rn. 77, m.w.N. aus der Rspr. des BGH). |
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| | Von besonderer Bedeutung sind Abbildungen auf Verpackungen. Die Abbildung von Früchten, insbesondere von angeschnittenen Früchten oder einer großen Menge von Früchten auf dem Etikett eines Fruchtsaftgetränks kann einen Fruchtsaft vortäuschen und daher irreführend sein. Die Abbildung von Früchten ist bei ausschließlicher Verwendung von künstlichen Aromen meist irreführend, bei Verwendung von naturidentischen Aromen dagegen nicht. Dabei ist die Art der Abbildung - stilisiert oder naturnah - zu berücksichtigen (Zipfel/Rathke, a.a.O., Rn. 175, m.w.N.). Zur Feststellung der Verkehrsauffassung können die Leitsätze des Lebensmittelbuchs herangezogen werden, die zwar keine verbindlichen Rechtsnormen, aber als gutachterliche Äußerungen aller am Verkehr mit Lebensmitteln in Betracht kommenden Kreise anzusehen sind und der richterlichen Nachprüfung unterliegen (Zipfel/Rathke, a.a.O., Rn. 287 ff., m.w.N.). |
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| | 2. Nach diesen Grundsätzen ist vorliegend keine irreführende Aufmachung des beanstandeten Produkts festzustellen. |
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| | a) Die Aufmachung der Flasche „Bella Fontanis“ widerspricht den Leitsätzen für Erfrischungsgetränke des deutschen Lebensmittelbuchs nicht. Das Produkt der Beklagten stellt unstreitig ein sog. „Near-Water-Produkt“ dar, das von den Kategorien der genannten Leitsätzen nicht erfasst wird. Bei „Bella Fontanis“ handelt es sich zwar um ein Erfrischungsgetränk im Sinne von I.A.1. dieser Leitsätze, da es ein Getränk ist, das Quellwasser und geschmackgebende Zutaten enthält. Es fällt jedoch nicht unter die in I.A.2. genannten Erfrischungsgetränke, da es - wie zwischen den Parteien unstreitig - weder ein Fruchtsaftgetränk, noch eine Fruchtschorle, noch eine Limonade, noch eine Brause darstellt (vgl. II.A.-D. der Leitsätze). Vielmehr fällt das Produkt der Beklagten in eine weitere, von den Ziffern II.A. bis D. der Leitsätze für Erfrischungsgetränke in seiner Fassung vom 18.03.2003 nicht erfasste Kategorie der „Near-Water-Produkte“. Der unter I.C. enthaltene Leitsatz 4, wonach naturgetreue Abbildungen von Früchten oder Pflanzenteilen, ausgenommen bei klaren Limonaden, nur dann verwendet werden, wenn Fruchtsaft und/oder Fruchtmark enthalten sind, hat deshalb keine Aussagekraft für die nicht erfassten „Near-Water-Produkte“. Zwar handelt es sich bei den beiden abgebildeten Orangenblüten entgegen der Auffassung der Beklagten durchaus um naturgetreue Abbildungen. Da die Leitsätze für Erfrischungsgetränke jedoch „Near-Water-Produkte“ nicht behandeln, bleibt offen, ob für sie der die Vorgabe des Leitsatzes 4 gilt oder ob für sie, wie bei klaren Limonaden, eine Ausnahme eingreift. |
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| | b) Die Aufmachung des Produkts der Beklagten ist auch im Übrigen nicht irreführend. Seine Aufmachung ist nicht geeignet, bei den angesprochenen Verkehrskreisen eine falsche Vorstellung von der Realität herbeizuführen und sie zu falschen Entscheidungen zu beeinflussen. Der durchschnittlich informierte und verständige Verbraucher, der der Werbung die der Situation angemessene Aufmerksamkeit entgegenbringt wird, aufgrund des Gesamteindrucks des Produkts nicht davon ausgehen, dass das Erfrischungsgetränk Orangenblüten oder Orangenblütenessenzen enthalte. Da die Kammer selbst zu den angesprochenen Verkehrskreisen gehört, kann sie dies aus eigener Anschauung beurteilen. |
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| | aa) Die Erscheinung der Flasche, wie sie für den Verbraucher im Verkaufsregal erkennbar wird, ist bei der typischen frontalen Ansicht von dem ovalen hellen Kreis geprägt, das in großer hellblauer Schreibschrift zunächst das Wort „Bella“ und unmittelbar darunter in dunkelblauen Druckgroßbuchstaben das Wort „FONTANIS“ enthält. Beide Worte weisen zunächst sowohl nach ihrem Wortsinn (etwa: „schöne Quelle“) als auch ihrer blauen Gestaltung nach auf ein Quellwasserprodukt hin, was noch von den Worten „DIE NATÜRLICHE CALCIUMQUELLE“ am unteren Rand der Vorderseite des Etiketts unterstrichen wird. Dazwischen befinden sich die in gelb-orange gehaltenen Worte „Mango-Orangenblüte“. Bis hierhin weist nichts darauf hin, dass in dem Produkt irgendwelche Fruchtbestandteile enthalten seien. |
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| | Erst wenn man das Produkt in die Hand nimmt und es nach rechts und nach links dreht, wird erkennbar, dass der Hintergrund des ovalen hellen Kreises darunter und rechts daneben von einer Mango gebildet wird, sowie dass sich links daneben die naturnahe Abbildung zweier Orangenblüten befindet, von denen - bei Frontalsicht - oben und unten jeweils ein Blütenzipfel ein wenig in den Sichtbereich hineinragt. Dabei ist eine der Blüten noch zu einem guten Teil von einem kreisförmigen Button überdeckt, der auf die Kalorienarmmut des Produkts hinweist. |
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| | Dreht man die Flasche weiter nach links, erscheinen zunächst die Hinweise „…mit einem Hauch von Frucht und Blüten…“ sowie „Kalorienarmes Erfrischungsgetränk mit Mango- und Orangenblütengeschmack, Fruchtgehalt 2,5 %,…“ sowie noch weiter links und kleiner geschrieben die Zutatenliste, die als Zutaten neben natürlichem Mineralwasser u.a. „Mangosaft aus Mangosaftkonzentrat (2,5 %)“ und „natürliche Aromen“ ausweist. |
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| | bb) Es ist danach zunächst festzustellen, dass die beiden Orangenblüten nicht blickfangmäßig die Aufmachung des Produkts prägen. Sie sind für den verständigen Verbraucher - soweit er überhaupt weiß, wie Orangenblüten aussehen - erst erkennbar, wenn er die Flasche aus dem Regal nimmt und in der Hand dreht. |
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| | cc) Der Verbraucher wird aber auch zu diesem Zeitpunkt der Abbildung der beiden Orangenblüten, auch wenn diese naturnah dargestellt sind, nicht entnehmen, dass das Getränk Orangenblütenbestandteile enthält. Es ist bei dem Gesamteindruck des Produkts nämlich zu berücksichtigen, dass es sich - für den Verbraucher erkennbar - um ein „Near-Water“-Produkt handelt, das sich fast ganz klar mit einem nur geringen gelblichen Ton präsentiert, und das - wie dem durchschnittlich informierten und verständigen Verbraucher bekannt - nur einen sehr geringen Fruchtgeschmack (nämlich einen „Hauch“) aufweist. Bei einem solchen Produkt, das von Fruchtsaft oder Fruchtsaftgetränken denkbar weit entfernt ist, wird der Verbraucher von vornherein keine Fruchtbestandteile erwarten. |
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| | dd) Es kommt hinzu, dass der Verbraucher, der die Orangenblüten erkennt, die Flasche situationsbedingt schon in die Hand genommen und gedreht haben muss, sodass es für einen verständigen Verbraucher nahe liegt, die textliche Beschreibung des Produkts zur Kenntnis zu nehmen. Wenn dort aber von einem „kalorienarmen Erfrischungsgetränk mit Mango- und Orangenblütengeschmack“ die Rede ist, weist schon dies darauf hin, dass der Geschmack auch auf andere Art als durch Fruchtbestandteile herbeigeführt sein kann. Soweit auf einen „Hauch von Frucht und Blüte“ hingewiesen wird, bleibt offen, wodurch dieser Hauch hervorgerufen wird. Ganz deutlich ist dem Zutatenverzeichnis zu entnehmen, dass das Produkt Mangosaft aus Mangosaftkonzentrat enthält und im Übrigen der Geschmack aus natürlichen Aromen gewonnen wird. Daraus geht für den verständigen Verbraucher unzweifelhaft hervor, dass der „Hauch“ des Orangenblütengeschmacks aus natürlichen Aromen gewonnen wird. Die Abbildung von Früchten ist bei der Verwendung von natürlichen Aromen jedoch nicht irreführend (Zipfel/Rathke, a.a.O., Rn. 175; vgl. OLG Hamburg, GRUR 1990, 137). |
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| | ee) Es kommt schließlich hinzu, dass der verständige Verbraucher ohnehin bei Blüten - gerade bei einem klaren Getränk - noch weniger als bei Früchten zu der Annahme kommen wird, die Abbildung einer Blüte bedeute, dass Bestandteile der Blüte in dem Getränk enthalten sein müssten - ganz abgesehen davon, ob er hierauf überhaupt Wert legen würde. Mag die naturgetreue Abbildung einer Frucht bei vielen Erfrischungsgetränken darauf hinweisen, dass Fruchtbestandteile enthalten sind, so weist die Abbildung von Blüten den Verbraucher nicht in gleichem Maße auf Blütenbestandteile im Getränk hin. |
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| | c) In gleicher Weise verstößt die Aufmachung des Produkts auch nicht gegen § 11 Abs. 2 Nr. 2 c) LMFG. Aus der Entstehungsgeschichte und der Systematik der Vorschrift ergibt sich, dass nur die Vortäuschung einer besseren Beschaffenheit durch Einwirkung auf die Substanz des Lebensmittels gemeint ist (Zipfel/Rathke, a.a.O., Rn. 376). Eine solche Einwirkung auf die Substanz liegt nicht vor. |
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| | Soweit der Kläger nach Schluss der mündlichen Verhandlung neuen Tatsachenvortrag gehalten hat, war dieser gemäß § 296a ZPO nicht mehr zu berücksichtigen. Da die Klage als unbegründet abzuweisen war, steht dem Kläger auch kein Anspruch auf Ersatz seiner außergerichtlichen Aufwendungen zu. |
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| | Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO. Der Streitwert wurde gemäß § 63 Abs. 2 GKG festgesetzt. |
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